Fallbesprechung Zivilrecht I Wintersemester 2011/2012. Julius Forschner LS Prof. Dr. H.-D. Assmann, LL.M.

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1 Fall 11: Jurastudent J möchte mit seiner Freundin einen Wochenendtrip nach Wien unternehmen. Deswegen bestellt er Mitte März in der kleinen Pension der R telefonisch ein Zimmer für den Die telefonische Korrespondenz zwischen J und R stellt sich wie folgt dar: J: Ich würde gerne ein Zimmer für den reservieren R: Geht in Ordnung. J: Vielen Dank. Auf Wiederhören. Als er am zusammen mit seiner Freundin in der Pension eintrifft, stellt er fest, dass alle Zimmer belegt sind. R hatte verstanden und für diesen Tag ein Zimmer bereit gehalten. J und seine Freundin müssen deswegen in einem teureren Hotel absteigen. Frage1: Kam ein Vertrag über die Überlassung eines Hotelzimmers am zustande? Frage2: Kann R ihre Willenserklärung anfechten? Lösung Fall 11: Mietvertrag über die Überlassung des Zimmers am Ein Vertrag über die Überlassung des Zimmers am ist zustande gekommen, wenn diesbezüglich zwei korrespondierende Willenserklärung (Antrag und Annahme) vorliegen. 1. Willenserklärung des J (Antrag) a) Abgabe der Willenserklärung J hat hier unproblematisch eine Willenserklärung auf Abschluss eines Mietvertrages ( 535ff. BGB) für den abgegeben. b) Zugang der Willenserklärung Fraglich ist jedoch, ob die Willenserklärung des J der R auch zugegangen ist. Vorliegend handelt es sich um eine mündliche (d.h. nicht verkörperte) Willenserklärung. Für den Zugang nicht verkörperter Willenserklärungen enthält das BGB keine Regelungen ( 130 I 1 BGB regelt nur verkörperte Willenserklärungen und nur den Fall, dass diese Abwesenden gegenüber abgegeben werden). Deswegen haben sich für den Zugang von nicht verkörperten Willenserklärungen unter Anwesenden verschiedene Theorien herausgebildet. Mit Anwesenheit ist dabei nicht, die Anwesenheit in einem Raum gemeint, sondern die kommunikative Anwesendheit, d.h. dass die Handelnden ohne Laufzeiten (also in Echtzeit ) kommunizieren, vgl. 147 I 2 BGB. Reine Vernehmungstheorie Die reine Vernehmungstheorie lastet das Risiko, ob die Willenserklärung (akustisch) zutreffend verstanden wird, allein dem Erklärenden auf. Begründet wird diese Ansicht damit, dass derjenige, der sich der unsicheren Variante, einer rein mündlichen Erklärung bediene, müsse auch das Risiko tragen. Schließlich habe jeder die Möglichkeit, beim Gegenüber sich das Erklärte wiederholen zu lassen und sich so abzusichern, ob es richtig verstanden wurde. Abgeschwächte Vernehmungstheorie Nach der abgeschwächten Vernehmungstheorie trägt der Vernehmende das Risiko zumindest dann, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, richtig verstanden worden zu sein. Argumentiert wird damit, es würde einer angemessenen Risikoverteilung entsprechen, wenn sich der Erklärende nur dann die Erklärung wiederholen lassen müsste, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass er nicht richtig verstanden wurde. Stellungnahme Vorzugswürdig ist die abgeschwächte Vernehmungstheorie, weil eine Lösung nach der reinen Vernehmungstheorie den Geschäftsverkehr per mündlicher Willenserklärungen unnötig lähmen würde (a.a. vertretbar). c) Zwischenergebnis Der Antrag des J ist der R mit dem Inhalt einer Bestellung für den zugegangen. 2. Willenserklärung der R (Annahme)

2 R hat den Antrag mit den Worten Geht in Ordnung angenommen. Sie hatte allerdings den verstanden und wollte damit das Angebot auch für diesen Termin annehmen. Entscheidend für die Auslegung von Willenserklärung ist jedoch der objektive Empfängerhorizont. Zu fragen ist also, wie ein verobjektivierter Empfänger die Erklärung verstanden hätte. Ein auf Seite des J verobjektivierter Dritter hätte die Aussage aber eben nur als Annahme für den verstehen können, weil für den Irrtum der R keinerlei äußere Anhaltspunkte gab. Damit hat R den Antrag des J angenommen. 3. Ergebnis Zwischen R und J besteht ein Mietvertrag über die Überlassung eines Zimmers am Frage2: R kann die Willenserklärung anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund gegeben ist. R ging davon aus, dass sie eine Willenserklärung abgibt, die auf einen Vertragsschluss bzgl. des gerichtet ist. Sie hat sich also über den Inhalt ihrer Willenserklärung geirrt. Weil damit ein Inhaltsirrtum vorliegt, ist ein Anfechtungsgrund gem. 119 I Var. 1 BGB gegeben. Sie kann ihre Willenserklärung also anfechten, muss aber die Frist des 121 I 1 BGB beachten. Exkurs: Die Anfechtung führt gem. 142 I BGB dazu, dass das Rechtsgeschäft (hier der Vertrag) als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Aus ihm folgen dann also weder Erfüllungs- noch Sekundäransprüche. III. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen Der Allgemeine Teil des BGB enthält zwei zentrale Normen zur Auslegung von Willenserklärungen ( 133 BGB) und Verträgen ( 157). Da ein Vertrag aus mindestens zwei Willenserklärungen besteht, sind die Vorschriften bei der Vertragsauslegung nebeneinander anzuwenden. Dass 157 BGB nur für Verträge gilt, hindert aber nicht daran auch bei der Auslegung von Willenserklärungen die Verkehrssitte und Treu und Glauben zu berücksichtigen Subjektive (natürliche) Auslegung Allein auf den inneren Willen des Erklärenden (der in der Realität natürlich ausschließlich durch nach außen tretende Umstände erforscht werden kann) ist in folgenden zwei Fällen abzustellen: - Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wenn die Erklärung vom Empfänger so verstanden wurde, wie sie vom Erklärenden gemeint war - Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (vor allem beim Testament) Grund: In beiden Fällen fehlt es an einem Interesse, einen Empfänger zu schützen. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen erklärt sich das von selbst, bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen entfällt das Schützbedürfnis, weil die Erklärung richtig verstanden wurde. Fall 12 (nach RGZ 99, 147): V ist in Hamburg ansässiger Fischimporteur. Er möchte an K 214 Fass frisch importiertes Walfischfleisch verkaufen. Er bietet K deshalb in einem Telegramm 214 Fass Haakjöringsköd an. K nimmt das Angebot an und geht dabei ebenfalls davon aus, dass Haakjöringsköd das norwegische Wort für Walfischfleisch ist. Im 22 Leipold, BGB AT, Rn

3 Nachhinein stellt sich heraus, dass Haakjöringsköd in Wirklichkeit die Bezeichnung für Haifischfleisch ist. Weil es V gelegen käme, sein vorrätiges Haifischfleisch loszuwerden, möchte er wissen, ob er von K die Abnahme von 214 Fass Haifischfleisch verlangen kann. Lösung Fall 12: Ein Anspruch des V gegen K auf Abnahme der 214 Fass Haifischfleisch gem. 433 II BGB besteht, wenn zwischen den beiden über diesen Kaufgegenstand ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) voraus. I. Antrag und Annahme Antrag und Annahme liegen sowohl seitens des V als auch seitens des K unproblematisch vor und zwar gerichtet auf den Vertragsschluss bzgl. 214 Fass Haakjöringsköd. Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag nun über Walfischfleisch oder über Haifischfleisch zustande gekommen ist. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. II. Auslegung des Vertrags Der Wortlaut des Vertrages ist (objektiv gesehen) eindeutig. Das Wort Haakjöringsköd ist die norwegische Bezeichnung für Haifischfleisch. Subjektiv sind beide Parteien jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass es sich bei Haakjöringsköd um Walfischfleisch handelt. Gem. 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen. Der wirkliche Wille des V zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde von K zutreffend erkannt. Es gibt deshalb keinen Grund, den Parteien entgegen ihrer privatautonomen Willensbildung nur auf Grund einer (aus Versehen falsch) gewählten Bezeichnung, einen anderen Inhalt aufzudrängen. Deswegen gilt in den Fällen, in denen der Wille vom Empfänger der Willenserklärung richtig erkannt wird, dass eine übereinstimmende Falschbezeichnung unschädlich ist. ( falsa demonstratio non nocet ). Einer normativen (wertenden) Korrektur bedarf es nämlich nur dann, wenn der Empfänger geschützt werden muss, weil der Erklärende seinen Willen nicht zutreffend zum Ausdruck gebracht hat und deshalb missverstanden wurde. Daran kann sich auch nicht deshalb etwas ändern, weil es sich V anschließend anders überlegt und jetzt gerne sein Haifischfleisch verkauft hätte. Denn ein nachträglich gebildeter Wille, ist für die Auslegung der Willenserklärung unbeachtlich. III. Ergebnis Zwischen K und V kam ein Kaufvertrag über 224 Fass Walfischfleisch zustande. V kann somit nicht die Abnahme der 224 Fass Haifischfleisch verlangen. 2. Normative Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont Wird der tatsächliche Wille bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen vom Empfänger nicht richtig erkannt, so stellt sich die Frage, ob es nun auf den tatsächlichen Willen ankommt oder auf das, was der Empfänger verstanden hat. Weil ein rein innerer Wille für den Empfänger nicht erkennbar ist, kann er sich nur auf das verlassen, was ihm gegenüber erklärt wird. Allerdings kann es auch nicht allein auf das Verstehen des Empfängers ankommen, weil sonst derjenige, der sich best möglich erklärt, vom Empfänger aber missverstanden wird, benachteiligt würde. Um diesen Interessenkonflikt auszugleichen, bedient man sich der normativen (=wertende) Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Die Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie ein verobjektivierter Empfänger verstehen durfte. Fall 13: Schwabe K macht einen Ausflug nach Köln. Als er an einem Imbiss auf einer

4 Kreidetafel das Angebot Halver Hahn nur 1,99 entdeckt, ist er begeistert und der Überzeugung, ein Schnäppchen machen zu können. Er setzt sich bestellt beim Inhaber V einmal den halven Hahn bitte und ist schockiert als er ein Roggenbrötchen mit einer dicken Scheiben Käse statt seines erwarteten Hühnchens serviert bekommt. Ihm war entgangen, dass nach rheinländischer Gepflogenheit, ein Roggenbrötchen mit Käse auch als halver Hahn bezeichnet wird. K verweigert deshalb die Annahme des Brötchens und sagt, V könne sich seinen Käse sonst wohin stecken, er habe ein halbes Hähnchen gemeint. Kann V von K Bezahlung des Kaufpreises verlangen? Abwandlung: Angenommen der Materialeinsatz beläuft sich auf 1,00 und V kann das Gedeck nicht anderweitig verkaufen. Kann er von K Schadensersatz verlangen? Lösung Fall 13: Anspruch des V gegen K auf Bezahlung von 1,99 aus dem Bewirtungsvertrag V kann von K Bezahlung des Kaufpreises verlangen, wenn zwischen beiden ein Vertrag geschlossen wurde und der Anspruch nicht untergegangen ist. Beim Bewirtungsvertrag handelt es sich um einen aufgrund der Privatautonomie zulässigen atypischen Vertrag mit kauf-, dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Bzgl. des Käsebrötchens überwiegen wohl kaufvertragliche Elemente, was aber für den hier gefragten Hauptleistungsanspruch ohnehin unerheblich ist. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bewirtungsvertrags sind zwei korrespondierende Willenserklärungen (Antrag und Annahme). A. Vertragsschluss I. Antrag des V durch Angebot auf der Kreidetafel Die Aufschrift der Kreidetafel stellt mangels Rechtsbindungswillen keinen Antrag, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum dar (vgl. auch oben Fall 6). II. Antrag des K durch Bestellung ( einmal den halven Hahn bitte ) Ein Antrag des K liegt hier unproblematisch vor. III. Annahme durch V durch Zubereitung des Brötchens Jedenfalls durch schlüssiges Verhalten (konkludent) hat V den Antrag des K angenommen. IV. Problem: Korrespondieren hier Angebot und Annahme? Hier könnte ein sog. Totaldissens vorliegen, weil K ein halbes Hähnchen kaufen wollte, V aber ein Käsebrötchen verkaufen wollte. Der Geschäftswille von K und V stimmen also zumindest (subjektiv) nicht überein. Ein Totaldissens liegt jedoch nur dann vor, wenn sich durch Auslegung der Erklärungen kein übereinstimmender Erklärungswert feststellen lässt (Merke: Auslegung vor Dissens). Gem. 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es gebieten. Nach allgemeiner Ansicht kommt es bei empfangsbedürftigen(!) Willenserklärungen deshalb darauf an, wie ein verobjektivierter Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände die Erklärung verstehen durfte (sog. normative Auslegung). Weil es der rheinländischen Gepflogenheit entspricht, ein Käsebrötchen als halven Hahn zu bezeichnen, konnte ein verobjektivierter Empfänger die Erklärung des K nur so verstehen, dass er ein Käsebrötchen bestellen wollte. Für empfangsbedürftige Willenserklärung ist folglich nicht entscheidend, was K subjektiv wollte, sondern wie die Erklärung aus verobjektivierter Empfängersicht zu verstehen war. Der Wille des V war unproblematisch darauf gerichtet, ein Käsebrötchen zu verkaufen, so dass hier Antrag und Annahme übereinstimmen. Somit liegt kein Totaldissens vor. V. Ergebnis zu A. Es ist also ein Bewirtungsvertrag über ein Käsebrötchen zustande gekommen. B. Nichtigkeit gem. 142 I BGB Der Vertrag könnte jedoch gem. 142 I BGB nichtig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag wirksam angefochten wurde. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist

5 eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, ein Anfechtungsgrund und ein Einhalten der Anfechtungsfrist. I. Anfechtungserklärung, 143 I BGB K hat gegenüber V erklärt, dass er ein halbes Hähnchen haben wollte und er sich seinen Käse sonst wohin stecken könne. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich geirrt hat und deswegen seine Willenserklärung anfechten will. Nicht erforderlich ist, dass die Anfechtungserklärung tatsächlich das Wort Anfechtung enthält. Gem. 143 II BGB ist Anfechtungsgegner bei einem Vertrag der andere Teil, also hier V. II. Anfechtungsgrund, 119 I Var. 1 BGB K hat erklärt, er wolle einen halven Hahn. Sein Geschäftswille war subjektiv auf die Bestellung eines halben Hähnchens gerichtet, während V die Bestellung als Bestellung eines Käsebrötchens auffasste und auffassen durfte. K hat sich also über den Erklärungsgehalt seiner Willenserklärung geirrt, er war damit bei Abgabe über deren Inhalt im Irrtum, vgl. 119 I Var. 1 BGB. Auf Grund des Verhaltens ist auch davon auszugehen, dass K die Erklärung bei verständiger Würdigung des Falles, vgl. 119 I BGB am Ende, nicht abgegeben hätte. Somit liegt auch die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung vor. Damit ist ein Anfechtungsgrund gegeben. III. Anfechtungsfrist, 121 I BGB K hat die Erklärung unmittelbar nach Erhalt des Brötchens und damit unverzüglich abgegeben. IV. Ergebnis zu B. K hat seine Willenserklärung wirksam angefochten, sie ist damit gem. 142 I BGB von Anfang an ( ex tunc ) nichtig. C. Ergebnis V hat damit keinen Anspruch auf Zahlung von 1,99 aus dem Bewirtungsvertrag. Abwandlung V kann von K Schadensersatz verlangen, wenn er einen hierauf gerichteten Anspruch hat. Als Anspruchsgrundlage kommt hier 122 I BGB in Betracht. Danach hat der Anfechtende dem Anfechtungsgegner Schadensersatz in Höhe des sog. negativen Interesses (oder auch Vertrauensschaden ) 23 zu ersetzen. Der Vertragspartner muss also so gestellt werden, als hätte er nie etwas vom Vertragsschluss erfahren. Dann hätte hier V das Gedeck nicht zubereitet und er hätte nicht die Zutaten im Wert von 1 verschwendet. Allerdings ist der Schadensersatz bei 122 I BGB auf das Erfüllungsinteresse begrenzt. Wäre ordnungsgemäß erfüllt worden, hätte V einen Gewinn von 0.99 generiert. Somit hat V gegen K einen Anspruch in Höhe von 0,99 aus 122 I BGB. Exkurs: Die verklausulierte Formulierung in 122 I BGB am Ende, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat, meint nichts anderes, als dass der Schadensersatz begrenzt ( gedeckelt ) ist auf das Erfüllungsinteresse (hier die 0,99 ). Die Passage in 122 I BGB ändert also nur etwas am Ergebnis, wenn der Vertrauensschaden größer als das Erfüllungsinteresse ist. Bsp.: V verkauft K für 5 einen Goldfisch, der in Wirklichkeit 10 wert ist, wobei V anschließend seine Erklärung wirksam angefochten hat. K hatte inzwischen für 500 ein Luxusaquarium gekauft. V muss dann gem. 122 I BGB maximal 5 Schadensersatz leisten. Sinn und Zweck dieser Deckelung ist, dass die vermeintlichen Vertragsparteien nach der Anfechtung nicht besser stehen sollen als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. 23 Zur Abgrenzung von negativen und positivem Interesse, vgl. das lehrreiche Bsp. LG Kiel, NJW 1998, 2539ff

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