Informationen für Wealth Manager:
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- Christian Falk
- vor 7 Jahren
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1 US-Gesetz greift ab 2015 auch in Deutschland Die unbekannte Gefahr aus Amerika Kam in den vergangenen Jahren im Kundengespräch das Thema Steuerhinterziehungen auf, waren meist Konten in der Schweiz, Liechtenstein oder Luxemburg betroffen. Nun werden Mitte 2015 deutsche Kontodaten mit US-Bezug an die US-Steuerbehörde IRS weitergereicht. Zeit zum Handeln ist noch. Die Debatten über Steuertransparenz und Steuerflucht, wie sie noch vor einigen Jahren geführt wurden, haben mit der Realität von heute nicht mehr viel gemein. Internationale Staaten und Staatengemeinschaften kämpfen mittlerweile extrem gut gerüstet und vehement gegen Steuerflucht. Als große Vorreiter können in diesem Zusammenhang die Vereinigten Staaten von Amerika genannt werden. Sie erließen bereits 2010 den Foreign Account Tax Compliance Act in der Bankenwelt besser bekannt als Fatca. Danach sollten künftig Finanzdienstleister außerhalb der USA verpflichtet sein, kontenspezifische Daten ihrer Bankkunden mit US-Bezug zu melden. Die Daten gehen an die oberste US-Steuerbehörde, den Internal Revenue Service (IRS). Ziel dieser Maßnahme ist es, die weltweit greifenden Steueransprüche der USA durchzusetzen. Die Banken haben zwischenzeitlich ihre Berichtssysteme entsprechend umgestellt, um die Vorgaben aus den USA zu erfüllen. Erstmals melden deutsche Finanzdienstleister bis zum 30. Juni 2015 Daten ihrer US-steuerpflichtigen Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das seinerseits sammelt die Informationen und leitet diese bis zum 30. September 2015 an den IRS weiter. Demnach werden also Ende September des kommenden Jahres Namen, Anschriften, Kontosalden, Erträge et cetera sämtlicher US-Steuerpflichtiger, die über Bankkonten in Deutschland und anderen Ländern verfügen, automatisch an den IRS übermittelt das Paradebeispiel eines automatischen Informationsaustausches, dem sich eine Vielzahl anderer Länder anschließen wird. >>Vergrößern
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3 >>Vergrößern Exkurs: US-Steuersystem Die USA besteuern, wie die meisten Staaten, nach dem Welteinkommensprinzip. Wer in einem Staat steuerpflichtig ist, muss in diesem sein gesamtes weltweites Einkommen versteuern, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden. Als Steuerpflichtige, oder Personen mit US-Bezug, gelten nach den amerikanischen Steuergesetzen allerdings nicht nur Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in den
4 USA. Die Steuerpflicht knüpft vielmehr an die Staatsbürgerschaft und vergleichbare Rechtspositionen an. Folglich gehören zum Kreis der Betroffenen alle US-Staatsbürger, Personen im Besitz einer US-Greencard und alle aufgrund des Substantial Presence Test unbeschränkt US-steuerpflichtigen Personen. Zum letztgenannten Personenkreis zählen Personen, die sich für eine bestimmte Zeitdauer in den USA aufhalten oder aufgehalten haben. Die zuvor erwähnten Steuerpflichtigen sind grundsätzlich auch zur jährlichen Abgabe einer US-Steuererklärung verpflichtet. Diese ist, sofern kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde, (i) bis zum 15. April ( U. S. Individual Income TaxReturn, Form 1040), für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, oder (ii) bis zum 16. Juni bei beschränkt Steuerpflichtigen ( U.S. Nonresident Alien Income Tax Return, Form 1040NR) einzureichen. Hinzu kommt, dass im Verfahrensrecht der USA ein Selbstveranlagungsprinzip gilt. Das heißt, dass der Steuerpflichtige anders als in Deutschland grundsätzlich allein dafür Sorge zu tragen hat, seine Steuern zu ermitteln und zu entrichten. Neben den steuerlichen Erklärungspflichten können aber auch sonstige Melde- und Offenlegungspflichten in Frage kommen. So sind Amerikaner bereits seit den siebziger Jahren verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über ausländische Bankkonten offen zu legen. Diese Pflicht trifft US-Personen, die über ein ausländisches Konto verfügen oder Zeichnungsberechtigung darüber besitzen. Erleichternd gilt, dass eine Befreiung von der Erklärungspflicht greift, wenn die maximalen Salden aus allen betroffenen ausländischen Konten addiert nicht den Betrag von US-Dollar im Jahr überschritten haben. Die Offenlegung hat jährlich fristgerecht bis zum 30. Juni des auf das Kalenderjahr der steuerlichen Erklärungspflicht folgenden Jahres zu erfolgen. Wer der Pflicht zur Offenlegung nicht nachkommt, riskiert dabei erhebliche steuer- und auch strafrechtliche Folgen. >>Vergrößern
5 Ausweg in die globale Steuertransparenz Steuer- und Offenlegungspflichten in den USA entfallen nicht, wie in vielen Europäischen Staaten, mit dem endgültigen Wegzug und der dauerhaften Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland. Dies ist jedoch vielen Personen nicht bekannt. Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen mit US-Bezug unwissentlich ihren US-Steuerpflichten in den vergangenen Jahren nicht nachgekommen sind und dadurch gegen steuer(straf-)rechtliche Vorschriften verstoßen haben. Dies muss nicht einmal zu substantiellen Steuerschulden in den USA geführt haben. Ähnlich wie in Deutschland bietet auch der IRS in den USA für bisher versäumte Melde- und Erklärungspflichten verschiedene Programme an, mit denen der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit mit zumindest deutlich milderen Sanktionen geebnet werden soll. Dazu zählen beispielsweise das Streamlined Filing Procedure (SFP) und Offshore Voluntary Disclosure Program (OVDP). Für Fälle, in denen keine Steuern geschuldet werden, und lediglich eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Meldepflichten besteht, gibt es seit jüngstem die Möglichkeit über ein separates Verfahren, dem sogenannte Delinquent FBAR Submission Procedure, oder aber der Einreichung von Delinquent International Information Returns Versäumnisse nachzuholen. Über die Autoren:
6 Powered by TCPDF ( Dr. Claudia Klümpen-Neusel ist seit 2011 bei der Beratungsgesellschaft PwC im Financial Services/Private Client Solutions tätig. Als German Tax Leader berät sie Privat- und Firmenkunden, Family Offices sowie Stiftungen bei steuerrechtlichen Belangen, speziell zu Fragen der Nachfolgegestaltung und steuerlichen Vermögensstrukturierungen. Zuvor war sie für Recht & Steuern im HSBC Trinkaus Family Office tätig. Ferdinand Klempa arbeitet seit 2009 im Bereich Tax & Legal Financial Services bei PwC im Unternehmensbereich Wirtschaftsprüfung. Seit Mitte 2014 baut er gemeinsam mit Kollegen ein Kompetenzzentrum für das Thema U.S. Tax Compliance für Privatpersonen auf. Zudem berät er zu Private Equity, Investmentfonds und dem Investor Reporting. Dieser Artikel erschien am unter folgendem Link:
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