Statistik zur Kindeswohlgefährdung ein Jahr nach der Einführung
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- Andrea Fried
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1 Statistik zur ein Jahr nach der Einführung Sigrid Büttner, Barbara Pflugmann-Hohlstein Am 1. Januar 2012 trat das neue Kinderschutzgesetz 1 in Kraft, mit dem nicht zuletzt in der Folge einiger besonders gravierender Fälle von der Schutz von Kindern deutlich verbessert werden sollte. Zentrale Neuregelung des Gesetzes war die Neufassung des 8a des Achten Buches Sozial gesetzbuch Schutzauftrag bei. Außerdem wurde in 98 Abs. 1 Nr. 13 SGB VIII eine neue Statistik zur angeordnet, um eine bessere Datengrundlage für einen aktiven Kinderschutz zu gewährleisten. Nach der erstmaligen Durchführung der Statistik 2012 erweisen sich die Ergebnisse 2013 für Baden- Württemberg vergleichsweise stabil. Insgesamt wurden im Jahr 2013 fast Verfahren zur Einschätzung der in Baden-Württemberg durchgeführt. Wie gehen Jugendämter bei Gefährdungseinschätzungen vor? Durch die Neufassung des 8a SGB VIII wurde der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gestärkt. 2 Werden einem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, ist es nach 8a SGB VIII seine Aufgabe, das Gefährdungsrisiko für diesen jungen Menschen einzuschätzen. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes haben sich dabei einen unmittelbaren Eindruck vom betroffenen Kind oder Jugendlichen und seiner persönlichen Umgebung zu machen. Dies kann zum Beispiel durch einen Hausbesuch 3, den Besuch der Kindertageseinrichtung oder Schule oder die Einbestellung der Eltern ins Jugendamt geschehen. Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos erfolgt schließlich im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Ergebnis der Gefährdungseinschätzung kann sein: Akute : In diesen Fällen ist eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder Jugendlichen bereits eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten. Latente : Dabei kann die Frage nach der tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet werden. Es besteht jedoch weiterhin der Verdacht einer bzw. eine solche kann nicht ausgeschlossen werden. Keine, aber Hilfeoder Unterstützungsbedarf. Keine und auch kein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf. Das Jugendamt bezieht bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos die Erziehungsberechtigten sowie das Kind mit ein. Sollte allerdings dadurch der wirksame Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt werden, führt das Jugendamt die Gefährdungseinschätzung ohne diese Beteiligung durch. In diesen Fällen wird häufig eine Anrufung des Familiengerichts notwendig. Wenn es zur Abwendung der Gefährdung für geeignet und notwendig erachtet wird, Hilfen zu gewähren, so muss das Jugendamt diese den Erziehungsberechtigten anbieten. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält. Dann hat es das Gericht anzurufen. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Gefährdungseinschätzungen in der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik Über die Verfahren zur Einschätzung einer nach 8a SGB VIII führt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg seit dem Jahr 2012 bei den Jugendämtern jährlich eine Totalerhebung durch. Mit der Befragung sollen umfassende und zuverlässige statistische Daten über die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei, über die Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie über die eingeleiteten Hilfen im Falle einer bereitgestellt werden. Dipl.- Verwaltungswirtin (FH) Sigrid Büttner ist Sachgebietsleiterin im Referat Soziale Sicherung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Dr. Barbara Pflugmann- Hohlstein ist Referentin im selben Referat. 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975). 2 Vgl. dazu Myers, L./ Pothmann, J.: Kinderschutz kommunal Empirische Befunde zu Gefährdungseinschätzungen von Jugendämtern, in: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ), Heft 1, 2012, S Zur Problematik der Hausbesuche im Rahmen der Gefährdungseinschätzung vgl. Schimke, H.J.: Das neue Bundeskinderschutzgesetz erste Einschätzungen und Perspektiven, in : Das Jugendamt Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht (JAmt), Heft 12, 2011, S. 621ff. 13
2 Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 8/2015 S1 Verfahren zur Einschätzung der nach 8a SGB VIII in Baden-Württemberg 2013 nach dem Ergebnis des Verfahrens Anzahl (Anteil in %) keine und kein (weiterer) Hilfebedarf (33 %) keine, aber Hilfebedarf (35 %) Insgesamt akute (14 %) latente (18 %) Knapp Verfahren zur Gefährdungseinschätzung in Baden-Württemberg Im Jahr 2013 wurde in Baden-Württemberg für Kinder und Jugendliche ein Verfahren zur Gefährdungseinschätzung nach 8a Abs. 1 SGB VIII vorgenommen. Das entspricht einer Steigerung von 231 Verfahren (+ 2,4 %) im Vergleich zu Bei Gefährdungseinschätzungen, das sind knapp 14 % aller Verfahren, wurde eine akute Gefährdungssituation ermittelt (Schaubild 1). Dabei gab es für 807 jungen Menschen Anzeichen für Vernachlässigung, bei weiteren 427 Kindern und Jugendlichen Anzeichen für körperliche und bei 406 für psychische Misshandlung. Hinweise auf sexuelle Gewalt wurden bei 94 Kindern und Jugendlichen festgestellt. 5 Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Hinweise auf psychische Misshandlung um 8 %, dagegen sank die Zahl der Fälle mit Anzeichen für Vernachlässigung um nahezu die gleiche Prozentzahl. 4 Vgl. Grundmann, T./Lehmann, S.: Das neue Bundeskinderschutzgesetz und dessen Umsetzung in den Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe, in: Wirtschaft und Statistik, Heft 3, 2012, S. 225ff., hier insbesondere S Bei diesen Angaben sind Mehrfachnennungen möglich. Die Ergebnisse dienen der Planung im örtlichen und überörtlichen Bereich. Sie ermöglichen es, die Auswirkungen des 8a SGB VIII für einen wirksamen Kinderschutz durch die Kinder- und Jugendhilfe zu beobachten. Auch zur Beantwortung von aktuellen jugend- und familienpolitischen Fragestellungen und zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts werden die Daten herangezogen. 4 In Fällen (18 %) lag eine sogenannte laten te vor. Bei Gefährdungseinschätzungen (35 %) ergab sich zwar keine, wohl aber ein anderweitiger Unterstützungsbedarf. Bei 33 % der Gefährdungseinschätzungen (3 233 Verfahren) wurden keine Gefährdung und kein weiterer Hilfebedarf ermittelt. Im Jahr 2012 lag der Anteil der akuten (16 %) sowie latenten (20 %) en etwas höher als bei der Erhebung S2 Verfahren zur Einschätzung der nach 8a SGB VIII in Baden-Württemberg 2013 nach Alter und Geschlecht der betroffenen Kinder und Jugendlichen Anzahl der Verfahren Insgesamt männlich weiblich unter Kinder und Jugendliche im Alter von... bis unter... Jahren
3 Mädchen und Jungen sind gleichermaßen betroffen Insgesamt betrafen die Gefährdungseinschätzungen fast ebenso viele Mädchen (4 920) wie Jungen (4 941). Während allerdings in den Alters gruppen mit Kindern unter 10 Jahren stets für etwas mehr Jungen als Mädchen Gefährdungseinschätzungen vorgenommen werden mussten, war dies bei den Jugendlichen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren umgekehrt. Hier waren mit 808 Fällen deutlich mehr Mädchen betroffen als Jungen (608 Fälle) (Schaubild 2). Bei jüngeren Kindern werden relativ mehr Gefährdungseinschätzungen durchgeführt Im Durchschnitt kamen in Baden-Württemberg auf Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 54 Gefährdungseinschätzungen. Je niedriger jedoch das Alter der Kinder und Jugendlichen ist, umso höher liegt diese Quote. Bei den Kindern, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurde für 98 von Kindern eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen, bei Kindern im Alter von 1 oder 2 Jahren waren es 76 von Kindern. Mit steigendem Alter nahm die Quote weiter ab und lag in der Altersgruppe der 14- bis unter 18-Jährigen noch bei 30 von (Schaubild 3). Bei den jüngsten und jüngeren Kindern wurde überwiegend Vernachlässigung als Art der festgestellt. Etwa ab einem Alter von 10 Jahren lagen körperliche und psychische Misshandlung genauso oft wie Vernachlässigung vor. Sexueller Gewalt waren insbesondere Kinder im Alter von 5 bis 15 Jahren ausgesetzt. Die Art der ist immer dann anzugeben, wenn die Gesamtbewertung der Gefährdungseinschätzung eine akute oder latente ergeben hat. Hierbei sind Mehrfachnennungen möglich. Kinder, die bei Alleinerziehenden leben, sind vergleichsweise häufig betroffen Zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzungen hielten sich der betroffenen Minderjährigen (44 %) bei den Eltern auf. In (38 %) der erfassten Fälle befand sich der/die Minderjährige bei einem alleinerziehenden Elternteil. In Baden-Württemberg leben allerdings nur etwa 13 % aller Kinder unter 18 Jahren bei der alleinerziehenden Mutter oder dem alleinerziehenden Vater. 6 Bei Alleinerziehenden-Familien wurden also vergleichsweise häufig Verfahren zur Einschätzung der durchgeführt. Dies könnte darauf hinweisen, dass die Lebenslage Alleinerziehend unter bestimmten Umständen das Aufwachsen und die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise belasten und erschweren kann. Darüber hinaus könnte möglicherweise die Sensibilität für potenzielle en bei Alleinerziehenden besonders ausgeprägt sein. 7 S3 Verfahren zur Einschätzung der nach 8a SGB VIII in Baden-Württemberg 2013*) Anzahl je Kinder und Jugendliche insgesamt unter Betroffene Kinder und Jugendliche im Alter von... bis unter... Jahren *) Je Kinder der entsprechenden Altersgruppe. Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus Ergebnisse des Mikrozensus 2013, KI 02 Ledige Kinder in der Familie nach Alter, Zahl der ledigen Geschwister in der Familie sowie Familientyp. 7 Fendrich, S./Pothmann, J./ Tabel, A.: Monitor Hilfen zur Erziehung 2014, Dortmund 2014, S. 55 f. 15
4 Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 8/2015 Vielfältige Hinweise auf eine mögliche Hinweise auf mögliche Gefährdungen kommen von verschiedensten Personen und Institutionen. So wurde zum Beispiel in aller Fälle (19 %) das Jugendamt von der Polizei, Gerichten oder der Staatsanwaltschaft über die mögliche Gefährdung informiert. Dabei stieg der Anteil an Meldungen, die durch diese Institutionen bekannt gemacht wurden, um 2-Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr. In weiteren Fällen (16 %) informierten Nachbarn oder Bekannte des betroffenen Kindes oder Jugendlichen das Jugendamt. In 9 % der Fälle kam der Hinweis von anonymen Meldern (880), in jeweils 8 % aus Schulen (818), von Eltern oder Personensorgeberechtigten (765) sowie den sozialen Diensten bzw. Jugendämtern selbst (770). Rund 7 % der Fälle gehen auf Meldungen von Verwandten (684) zurück und jeweils 5 % auf den medizinischen Bereich, beispielsweise Hebammen, Ärzte, Kliniken oder Gesundheitsämter (526), Sonstige (483) und Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen (477). In 2 % (212) der Fälle informierte der/die betroffene Minderjährige das Jugendamt selbst. Betrachtet man allerdings nur die Verfahren mit dem Ergebnis einer akuten oder latenten, so zeigt sich, dass hier der Anteil der Nachbarn und Bekannten mit knapp 9 % deutlich niedriger lag als bei den Verfahren insgesamt, während der Anteil der Sozialen Dienste bzw. Jugendämter in diesen Fällen deutlich höher ausfiel (12 % gegen über 8 % bei den Verfahren insgesamt) (Schaubild 4). S4 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls in Baden-Württemberg 2013 nach der bekannt machenden Institution oder Person Anzahl Beratungsstelle Minderjährige oder Minderjähriger selbst Einrichtung der Jugendarbeit, Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe Verfahren insgesamt darunter Verfahren mit dem Ergebnis einer akuten oder latenten andere Einrichtung oder anderer Dienst der Erziehungshilfe Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson Sonstige Hebamme, Arzt, Klinik, Gesundheitsamt oder ähnliche Dienste Verwandte Eltern(-teil), Personensorgeberechtigte(r) Sozialer Dienst/Jugendamt Schule anonyme Melderin, anonymer Melder Bekannte oder Nachbarn Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft
5 T Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls in Baden-Württemberg 2013 nach Art der neu eingerichteten Hilfe, Anrufung des Familiengerichts und Ergebnis des Verfahrens Verfahren Insgesamt Darunter Verfahren mit dem Ergebnis einer akuten latenten Art der neu eingerichtete Hilfe 1) darunter Unterstützung nach SGB VIII (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts) Gemeinsame Wohnform für Mütter bzw. Väter und Kinder nach 19 SGB VIII Erziehungsberatung nach 28 SGB VIII Ambulante oder teilstationäre Hilfe zur Erziehung ( 27, und 35 SGB VIII) Familienersetzende Hilfe zur Erziehung ( 27, SGB VIII) Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII Vorläufige Schutzmaßnahmen nach 42 SGB VIII Kinder- und Jugendpsychatrie Keine neu eingerichtete Hilfe bzw. keine der vorgenannten Hilfen Anrufung des Familiengerichts ) Mehrfachnennungen sind möglich. Wie geht es nach der Gefährdungseinschätzung weiter? Als Ergebnis der Gefährdungseinschätzungen wurden zahlreiche Hilfen neu eingerichtet. Dabei können für ein Kind auch mehrere Hilfen in Frage kommen. In Fällen wurden ambulante oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung neu eingerichtet (2012 waren es noch Fälle). Leistungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung oder Scheidung sowie Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts ( 16 bis 18 SGB VIII) wurde als Folge von Gefährdungseinschätzungen gewährt. Hier hat sich eine deutliche Erhöhung zum Vorjahr (1 133) ergeben. 517 Kinder oder Jugendliche wurden im Rahmen vorläufiger Schutzmaßnahmen in Obhut genommen. Das sind 5 % mehr als im Jahr 2012 (492). In 374 Fällen wurden familienersetzende Hilfen zur Erziehung ( 27, SGB VIII) eingeleitet, in weiteren 374 Fällen Erziehungsberatung nach 28 SGB VIII (Tabelle). In 800 Fällen hielten die Jugendämter das Tätig werden eines Familiengerichtes für erforderlich. Hierbei lässt sich zum Vorjahr (952) eine deutliche Abnahme beobachten. Notwendig wird dies dann, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden, indem sie zum Beispiel angebotene Hilfen ablehnen. Wenn die Gefährdung nicht ohne Eingriff in das elterliche Sorgerecht abgewendet werden kann, wird eine Anrufung des Familiengerichts notwendig. Gefährdungseinschätzungen im Ländervergleich Insgesamt wurden im Jahr 2013 in Deutschland Verfahren zur Einschätzung der durchgeführt. Das entspricht einer Quote von 89 Verfahren pro der unter 18-Jährigen. Demnach waren bundesweit weniger als 1 % der Minderjährigen von einem solchen Verfahren betroffen. Zwischen den Bundesländern gab es jedoch erhebliche regionale Unterschiede. Die Quote schwankte zwischen 52 Verfahren pro Minderjährigen in Niedersachsen und 233 in Bremen (Schaubild 5). In Baden-Württemberg war die Quote mit 54 Verfahren pro Minderjährigen vergleichsweise niedrig. Ein Blick in die Kreise Baden-Württembergs Auch innerhalb von Baden-Württemberg gibt es deutliche regionale Unterschiede. Während im Landkreis Lörrach nur knapp 7 Verfahren je Kinder durchgeführt wurden, waren es 17
6 Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 8/2015 S6 Verfahren zur Einschätzung der in den Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs 2013 Anzahl je Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Mannheim (SKR) 175 Heilbronn (SKR) 173 Pforzheim (SKR) 166 Karlsruhe (SKR) 146 Main-Tauber-Kreis (LKR) Stuttgart (SKR) Alb-Donau-Kreis (LKR) Ulm (SKR) Heidelberg (SKR) Freudenstadt (LKR) Heilbronn (LKR) 91 Baden-Baden (SKR) Breisgau-Hochschwarzwald (LKR) Ostalbkreis (LKR) Ortenaukreis (LKR) Rastatt (LKR) Baden-Württemberg Ludwigsburg (LKR) Freiburg im Breisgau (SKR) 48 Göppingen (LKR) Enzkreis (LKR) Tuttlingen (LKR) Konstanz (LKR) Karlsruhe (LKR) Hohenlohekreis (LKR) Calw (LKR) Sigmaringen (LKR) Waldshut (LKR) Schwarzwald-Baar-Kreis (LKR) Rottweil (LKR) Heidenheim (LKR) Bodenseekreis (LKR) Biberach (LKR) Schwäbisch Hall (LKR) Reutlingen (LKR) Ravensburg (LKR) Rhein-Neckar-Kreis (LKR) Esslingen (LKR) Rems-Murr-Kreis (LKR) Neckar-Odenwald-Kreis (LKR) Emmendingen (LKR) Böblingen (LKR) Zollernalbkreis (LKR) Tübingen (LKR) Lörrach (LKR)
7 S5 Verfahren zur Einschätzung der im Ländervergleich*) Anzahl Deutschland Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen *) Je Kinder und Jugendliche der jeweiligen Länder. Verwendete Bevölkerungsdaten: Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011, Statistisches Bundesamt, Genesis-Online-Datenbank, Abruf vom im Stadtkreis Mannheim 175 Verfahren je Kinder. Insgesamt wiesen unter den 44 Stadt- und Landkreisen 16 Kreise eine entsprechende Quote oberhalb des Landesdurchschnitts auf. Dazu gehörten mit Ausnahme der Stadt Freiburg im Breisgau alle übrigen acht Stadtkreise. Insbesondere in den Stadtkreisen Mannheim (175), Heilbronn (173) und Pforzheim (166) wurden deutlich mehr Verfahren zur durch geführt als im Landesdurchschnitt. Vergleichsweise niedrige Quoten ergaben sich in den acht Landkreisen mit weniger als 20 Verfahren je Kinder und Jugendliche (Schaubild 6). Der unterschiedlichen Zahl an Gefährdungseinschätzungen in den Kreisen können vielfältige Ursachen zugrunde liegen. So können Unter schiede in der Sozialstruktur, in der Arbeits weise der Sozialen Dienste, aber auch die unterschiedliche Vernetzung von Agenturen des Bildungs-, Sozial-, und Gesundheitswesens Einfluss auf die Häufigkeit von Gefährdungseinschätzungen haben. Außerdem lässt sich vermuten, dass besonders gravierende Fälle von, die auch von der Presse aufgegriffen wurden, die Sensibilität im Kreis und damit die Zahl der Gefährdungseinschätzungen möglicherweise erhöhen. Auch durch Familien, die mehrfach in einem Jahr auffällig werden, könnte die Zahl an Gefährdungseinschätzungen in den betroffenen Kreisen steigen. Weitere Auskünfte erteilen Dr. Barbara Pflugmann-Hohlstein, Telefon 0711/ , Sigrid Büttner, Telefon 0711/ , 19
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