Erläuterungen zu dem Entwurf einer Ergänzung der Muster-Weiterbildungsordnung um den Bereich Systemische Therapie

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1 Erläuterungen zu dem Entwurf einer Ergänzung der Muster-Weiterbildungsordnung um den Bereich Systemische Therapie Auftrag und Beratungsunterlagen der Kommission Zusatzqualifizierung Der 18. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) hat am 18. Mai 2011 die Kommission Zusatzqualifizierung damit beauftragt, bis zum 19. DPT einen Entwurf für die Weiterbildung in Systemischer Therapie zu erstellen. Die Kommission hat diesen Auftrag des 18. DPT angenommen und zu diesem Zweck im Mai 2011 die beiden Landespsychotherapeutenkammern, die bereits über eine Weiterbildungsregelung für den Bereich Systemische Therapie verfügen, und die beiden Systemischen Fachgesellschaften DGSF und SG um eine Stellungnahme zu dem Auftrag der Kommission gebeten. Von der LPPKJP Hessen wurden hierzu neben der Weiterbildungsregelung selbst Beratungsunterlagen aus dem landesinternen Beratungsprozess zu den Weiterbildungsregelungen zur Verfügung gestellt. Die LPK Rheinland-Pfalz reichte in Ergänzung zu ihrer Weiterbildungsregelung eine gesonderte Stellungnahme ein. Darüber hinaus reichten die beiden systemischen Fachgesellschaften eine gemeinsame Stellungnahme zu der Anfrage der Kommission ein. Regelungsentwurf für Teil B der Muster-Weiterbildungsordnung Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens wurden die beiden Landespsychotherapeutenkammern und die Fachgesellschaften insbesondere dahingehend um Rückmeldung gebeten, welche konkreten Regelungen für die Weiterbildung in dem Bereich Systemische Therapie von ihnen empfohlen werden und wie die einzelnen Regelungsvorschläge begründet sind. Im Anhang finden sich die existierenden Weiterbildungsregelungen in den Landespsychotherapeutenkammern Rheinland-Pfalz und Hessen, die gemeinsame Stellungnahme der beiden systemischen Fachgesellschaften und die Stellungnahme der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz. Sowohl die eingegangenen Vorschläge als auch die existierenden Weiterbildungsregelungen weisen relativ starke Gemeinsamkeiten auf. In der nachfolgenden Tabelle 1 sind die jeweiligen Empfehlungen zu den Umfängen für die verschiedenen Kategorien der Weiterbildungsinhalte gegenübergestellt. Seite 1 von 6

2 Tabelle 1: Empfehlungen der Landespsychotherapeutenkammern und der systemischen Fachgesellschaften zu den Umfängen der Weiterbildungsinhalte Kategorie der Weiterbildungsinhalte Theoretische Weiterbildung Praktische Weiterbildung Zeitumfang Praktische Weiterbildung Zahl und Art der Behandlungsfälle Supervision Intervision/ Peergroup LPK Rheinland-Pfalz LPPKJP Hessen Systemische Fachgesellschaften (DGSF und SG) 240 Stunden 240 Stunden 240 Stunden 240 Stunden 280 Stunden 280 Stunden mind. 5 ausführliche Falldokumentationen; jeweils mind. ein Fall im Einzel-, Paar- und Familien-Setting; mind. 60 Stunden; davon mind. 40 Stunden in der Gruppe mind. 5 ausführliche Falldokumentationen; jeweils mind. ein Fall im Einzel-, Paar-, Familienund anderem Mehr- Personen-Setting; 2 Fälle mit mindestens 20 Doppelsitzungen über mind. 1 Jahr mind. 70 Stunden; davon 40 Stunden in der Gruppe mind. 5 ausführliche Falldokumentationen; jeweils mind. ein Fall im Einzel-, Paar-, Familienund anderem Mehr- Personen-Setting; 2 Fälle mit mindestens 20 Doppelsitzungen über mind. 1 Jahr mind. 70 Stunden; davon 40 Stunden in der Gruppe --- mind. 60 Stunden mind. 60 Stunden Selbsterfahrung mind. 75 Stunden mind. 100 Stunden mind. 100 Stunden Die Kommission hat sich bei der Entwicklung ihres Entwurfs von der Überlegung leiten lassen, dass bei der Festlegung des Umfangs einer Weiterbildung für ein weiteres Psychotherapieverfahren zu berücksichtigen ist, dass die Weiterzubildenden aufgrund der vorangegangenen Ausbildung bereits über eine hohe psychotherapeutische Kompetenz verfügen. Redundanzen gegenüber der Ausbildung sind daher zu vermeiden, auch um die Weiterbildung praktikabel und für Psychotherapeuten hinreichend attraktiv zu gestalten. Zugleich soll sich in dem Umfang der Weiterbildung niederschlagen, dass es sich um eine Qualifikation handelt, die qualitativ und quantitativ deutlich über eine Fortbildung hinausgeht und zu einer belastbaren Kompetenz in dem Psychotherapieverfahren führt. Es ist unstrittig, dass diejenigen Anteile der Ausbildung, die sich nicht auf die vertiefte Ausbildung in einem Psychotherapieverfahren beziehen, in der Weiterbildung in einem weiteren Psychotherapieverfahren nicht zu wiederholen sind. Dies gilt insbesondere für die praktische Tätigkeit I und II, aber auch für die Grundkenntnisse im Umfang von 200 Stunden der theoretischen Ausbildung. Darüber hinaus ist bei der Seite 2 von 6

3 Ausgestaltung der Weiterbildung zu berücksichtigen, dass Grundkenntnisse aller wissenschaftlich anerkannten Verfahren und Methoden, also auch der Systemischen Therapie, in der theoretischen Ausbildung vermittelt werden müssen. Schließlich geht die Kommission davon aus, dass in relevantem Umfang ein Transfer von Theoriewissen und Behandlungserfahrungen von einem Psychotherapieverfahren auf ein anderes Psychotherapieverfahren möglich ist. Dies gilt beispielsweise für das störungsspezifische Wissen und störungsspezifische Behandlungserfahrungen, die zwar im Rahmen eines bestimmten Psychotherapieverfahrens in der Ausbildung erworben werden, aber in der Weiterbildung auf die Behandlung von bestimmten Patientengruppen mit dem Verfahren Systemische Therapie übertragen werden können. All dies rechtfertigt nach Auffassung der Kommission, dass die Umfänge für die theoretische und praktische Weiterbildung wie auch die Selbsterfahrung und Supervision deutlich unter den in der Ausbildung definierten Umfängen liegen können. Zugleich ist sich die Kommission darin einig, dass aus den o. g. Überlegungen zu Überlappungen und möglichen Transferleistungen hinsichtlich der verschiedenen Bestandteile der Ausbildung einerseits und der Weiterbildung andererseits die gebotenen Umfänge einer Weiterbildung in Systemischer Therapie nicht eindeutig abzuleiten bzw. zu quantifizieren sind. Vielmehr ist hier eine Normsetzung erforderlich, welche die o. g. Überlegungen berücksichtigt. Nach Auffassung der Kommission sind dabei die fachlichen Überlegungen und Empfehlungen der Fachgesellschaften und die Erfahrungen mit den bereits existierenden Weiterbildungsgängen besonders zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Empfehlungen der beiden Fachgesellschaften für Systemische Therapie, DGSF und SG, kritisch geprüft und ist im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass die Empfehlungen der Kommission zu Umfang und Inhalt der Weiterbildung im Wesentlichen an denen der Fachgesellschaften ausgerichtet werden können. Nicht gefolgt ist die Kommission den Vorschlägen der Fachgesellschaften dagegen bei der inhaltlichen Definition des Verfahrens und des Weiterbildungsziels sowie bei den Regelungen zu den Weiterbildungsbefugnissen. Aus grundsätzlichen Überlegungen und aufgrund der höheren Präzision hat die Kommission bei der inhaltlichen Definition des Verfahrens Systemische Therapie auf die Definition des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2008 zurückgegriffen. Die Definition des Weiterbildungsziels wur- Seite 3 von 6

4 de rein formal analog der Formulierung des Weiterbildungsziels für den Bereich Klinische Neuropsychologie vorgenommen. Auf eine darüber hinausgehende inhaltlichfachliche Definition der Weiterbildungsziele, wie von den Fachgesellschaften vorgeschlagen, wurde verzichtet, auch weil sich diese bereits aus der Beschreibung der Bestandteile der Weiterbildung ergeben. Schließlich wurden die Regelungen zu den Weiterbildungsbefugnissen so gefasst, dass sich diese ausschließlich auf die erforderlichen Qualifikationen beziehen, ohne dass jeweils eine Anerkennung durch eine der existierenden Fachgesellschaften für Systemische Therapie vorausgesetzt wird. Aus den oben genannten Gründen empfiehlt die Kommission eine Mindestdauer der Weiterbildung von zwei Jahren. Hinsichtlich der theoretischen Weiterbildung wird ein Mindestumfang von 240 Stunden für erforderlich und ausreichend eingeschätzt, wobei sich die Kommission dazu entschieden hat, die Inhalte der Weiterbildung analog den Vorschlägen der Fachgesellschaften, aber auch im Einklang mit der Detailtiefe der Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie entsprechend auszudifferenzieren. Dabei besteht nach Auffassung der Kommission weiterhin genügend Spielraum, die Weiterbildung inhaltlich an aktuelle Entwicklungen in der Systemischen Therapieforschung anzupassen, ohne dass eine Änderung der Weiterbildungsordnung erforderlich wäre. Bei der praktischen Weiterbildung schließt sich die Kommission in ihrer Beschlussempfehlung ebenfalls dem Votum der Systemischen Fachgesellschaften an und sieht einen Mindestumfang von 280 Behandlungsstunden bei einem breiten Spektrum von psychischen Erkrankungen unter begleitender Supervision vor, ergänzt um die Vorgaben, dass mindestens fünf Behandlungsfälle ausführlich zu dokumentieren sind und sich jeweils mindestens ein Behandlungsfall auf das Setting Einzeltherapie, Paartherapie und Familientherapie bezieht. Der Umfang der Supervision orientiert sich dabei an der für die Ausbildung vorgeschriebenen Mindestfrequenz von einer Stunde Supervision auf vier Behandlungsstunden, was in der Summe dem definierten Mindestumfang von 70 Stunden entspricht. Ergänzend hat die Kommission den Vorschlag der Fachgesellschaften zum Umfang der Intervision aufgegriffen, an der die Weiterzubildenden zusätzlich bzw. parallel zur Supervision teilzunehmen haben. Dezidiertere Vorgaben zu Behandlungsfällen mit einer bestimmten Mindest- oder Höchstdauer oder einer bestimmten Sitzungsfrequenz wurden von der Kommission als nicht erforderlich eingeschätzt. Seite 4 von 6

5 Schließlich ist die Kommission bei der Festlegung des Umfangs der Selbsterfahrung, die in dem Psychotherapieverfahren Systemische Therapie stattzufinden hat, dem Vorschlag der beiden Fachgesellschaften gefolgt und hat dann diese auf mindestens 100 Stunden festgelegt. Die Selbsterfahrung soll sich insbesondere auf die Herkunftsfamilie, die aktuellen Lebens- und Berufskontexte beziehen und hat dabei eine verfahrensspezifische Prägung, die im Abgleich mit dem vorgeschriebenen Umfängen in der Ausbildung nur eine geringe Reduktion des Mindestumfangs sinnvoll erscheinen lässt. Entwurf für die Änderung des 2 Teil A der Muster-Weiterbildungsordnung Der Paragrafenteil der Muster-Weiterbildungsordnung definiert in 2 einen Bereich als ein psychotherapeutisches Anwendungsfeld, für das mindestens vier der folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen: a) Es besteht nachweislich epidemiologischer Studien für dieses Anwendungsfeld ein erheblicher Behandlungsbedarf. b) Es liegen in bedeutendem Umfang (neue) wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen zur Diagnostik und Behandlung von Störungen dieses Anwendungsfeldes vor. c) Die Diagnostik und Behandlung von Störungen dieses Anwendungsfeldes erfordern umfassende, spezifische Kenntnisse und Erfahrungen, die über das in der Ausbildung erworbene Ausmaß deutlich hinausgehen. d) Es handelt sich um ein Anwendungsfeld, das außerhalb des Diagnosespektrums der Kapitel F1 bis F9 des ICD-10 liegt. Spezialisierungen auf einzelne psychische Störungen stellen keinen Bereich für eine Weiterbildung dar. Für die Systemische Therapie wäre, wie bei anderen wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren auch, festzuhalten, dass das Kriterium d) von dem Verfahren nicht erfüllt wird, da sich das Anwendungsfeld der Systemischen Therapie auf ein breites Diagnosespektrum der psychischen Erkrankungen mit Diagnosekodierungen aus dem Bereich F1 bis F9 bezieht. Daher ist für eine Integration des Weiterbildungsbereichs Systemische Therapie in die Muster-Weiterbildungsordnung eine Änderung des 2 zwingend erforderlich. Die beiden Landespsychotherapeutenkammern, die bereits eine Weiterbildung in Syste- Seite 5 von 6

6 mischer Therapie etabliert haben, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland- Pfalz und die Landespsychotherapeutenkammer Hessen, sind hierbei unterschiedliche Wege gegangen. So verzichtet die Weiterbildungsordnung in Rheinland-Pfalz gänzlich auf die Definition zusätzlicher Kriterien, die ein Weiterbildungsbereich erfüllen muss, um als Bereich in die Weiterbildungsordnung aufgenommen werden zu können. Stattdessen beschränkt sich der 2 der Weiterbildungsordnung der LPK Rheinland-Pfalz auf eine reine Auflistung der beschlossenen Weiterbildungsbereiche. Die Landespsychotherapeutenkammer Hessen hat dagegen den Weg gewählt, in 2 eine neue Kategorie von möglichen Weiterbildungsbereichen zu definieren, für die die vier o. g. Kriterien a) bis d) nicht zwingend erfüllt sein müssen. In der Weiterbildungsordnung wird hier unter Ziffer 1 die Kategorie der zeitlich nach dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren im Sinne des 11 PsychThG eingeführt. Vor dem Hintergrund der zum Teil in der Profession bestehenden Befürchtungen, dass entgegen der ursprünglichen Intention in Zukunft doch auch störungsorientierte Weiterbildungsbereiche aus den Diagnosebereichen F1 bis F9 in die Weiterbildungsordnung aufgenommen werden könnten, hat sich die Kommission dafür ausgesprochen, eine Änderung des 2 der Muster-Weiterbildungsordnung in Anlehnung an die Regelung der Landespsychotherapeutenkammer Hessen vorzuschlagen. Dabei wäre es nach Auffassung der Kommission jedoch nicht sachgerecht, in der Regelung in 2 Satz 1 Ziffer 1 an den Zeitpunkt der wissenschaftlichen Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens im Sinne des 11 PsychThG bzw. den Zeitpunkt der Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie im Sinne von 11 PsychThG anzuknüpfen. Daher schlägt die Kommission vor, in Ziffer 1 den Möglichkeitsraum einer Weiterbildungsregelung allgemein auf die wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren zu beziehen, ohne dass damit ein Automatismus verbunden wäre, dass für jedes wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieverfahren im Sinne von 11 PsychThG eine Weiterregelung zu ergänzen ist. Seite 6 von 6

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