Steuererklärung Die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer

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1 FINANZAMT TRIER 05/2009 Steuererklärung 2008 Die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer gibt es auch bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2008 einige steuerrechtliche Neuerungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer rückwirkend zum für verfassungswidrig erklärt. Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können somit wieder ab dem ersten Entfernungskilometer in Höhe von 0,30 /km geltend gemacht werden. Mit dieser Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies gilt z.b. auch für Parkgebühren, für Finanzierungskosten, für Kosten eines Austauschmotors sowie für Unfallkosten. Sie können nicht neben der Pauschale geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur bei behinderten Arbeitnehmern mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen G. 2. Ab wurde das steuerliche Reisekostenrecht neu geregelt. Der Bundesfinanzhof hat die bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise/ Geschäftsreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit inzwischen aufgegeben und verwendet für all diese Reisearten einheitlich den Begriff der Auswärtstätigkeit. Dem ist die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien 2008 gefolgt. Sämtliche bisherigen Reisearten werden jetzt als Auswärtstätigkeit erfasst und nach gleichen steuerlichen Regeln behandelt. Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für Reisetätigkeiten ab 2008.

2 Die wesentlichen Änderungen im Überblick: Einheitlicher Oberbegriff Auswärtstätigkeit Neue Definition regelmäßige Arbeitsstätte Wegfall der Dreimonatsfrist für die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten Abschaffung der 30 km-grenze bei Auswärtstätigkeit mit täglicher Heimkehr Anpassungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen Änderungen bei den Übernachtungskosten 2.1 Einheitlicher Oberbegriff Auswärtstätigkeit Die bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit wurde aufgehoben und unter dem Begriff Auswärtstätigkeit zusammengefasst. Nach der neuen Reisekostendefinition sind ausschließlich Mehraufwendungen steuerlich begünstigt, die durch eine berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen, also kurz gesagt durch eine berufliche Auswärtstätigkeit. 2.2 Neue Definition Regelmäßige Arbeitsstätte Nach der neuen Definition stellt die "regelmäßige Arbeitsstätte" den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers dar, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Nicht mehr maßgebend sind die Dauer des Aufenthalts und die Art der Tätigkeit. Nach der neuen Vereinfachungsregel reicht es aus, wenn die betriebliche Einrichtung vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Ein Außendienstmitarbeiter kommt lediglich einmal die Woche kurz in den Betrieb des Arbeitgebers, um dort Aufträge oder Waren in Empfang zu nehmen. Ebenfalls ausreichend ist eine zusammenhängende Tätigkeit von mehr als 46 Arbeitstagen (52 Kalenderwochen minus sechs Wochen Urlaub) im Kalenderjahr. Ein Außendienstmitarbeiter hält sich in den auftragsschwächeren Herbst- und Wintermonaten von Mitte Oktober bis Ende Dezember insgesamt 47 Tage im Betrieb des Arbeitgebers auf.

3 2.3 Wegfall der Dreimonatsfrist für die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten Auswärts Arbeitende können nun für jeden gefahrenen Kilometer - Hin- und Rückweg - zwischen Heimat- und Einsatzort immer die tatsächlichen Aufwendungen oder die pauschalen Kilometersätze beim Finanzamt geltend machen. Bisher wurde die auswärtige Tätigkeitsstätte nach drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte". Dies hatte zur Folge, dass ab dem 4. Monat nur noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale für eine Strecke geltend gemacht werden konnten. 2.4 Abschaffung der 30 km-grenze bei Einsatzwechseltätigkeit Die bisherige 30 km-grenze für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzorten - wie etwa Bau- und Montagearbeiter oder Kundendienstmonteure - wurde abgeschafft. Das heißt, Fahrtkosten sind jetzt unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit den pauschalen Kilometersätzen je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehbar. Bisher konnten die Fahrten innerhalb der 30 km-grenze nur wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - mit zurzeit 30 Cent für eine Strecke - abgerechnet werden. 2.5 Anpassungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen Verpflegungsmehraufwendungen können innerhalb derselben Auswärtstätigkeit nur in den ersten drei Monaten als Werbungskosten angesetzt werden. Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nach einer Vereinfachungsregelung aber nur dann vor, wenn eine auswärtige Tätigkeitsstätte an mindestens drei Tagen die Woche aufgesucht wird. Der Mitarbeiter eines Architektenbüros betreut eine Baustelle über einen längeren Zeitraum an jeweils drei Tagen in der Woche. Lösung: Er kann für die auswärtige Tätigkeit auf dieser Baustelle nur für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, da es sich nach der Vereinfachungsregelung hier um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt. Anmerkung:

4 Für den Mitarbeiter ist die Begrenzung der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate hinsichtlich einzelner Baustellen aber solange ohne Bedeutung, als er diese jeweils höchstens zweimal wöchentlich aufsucht. Verpflegungsmehraufwendungen können hingegen zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, wenn nicht dieselbe Auswärtstätigkeit vorliegt. Ein in Ausbildung befindlicher Lehrling ist während seiner 3 Jahre dauernden Lehre pro Woche an zwei Tagen an der Berufsschule. Lösung: Der Lehrling kann für die Gesamtdauer seiner Ausbildung Verpflegungsmehraufwendungen an den Unterrichtstagen in Anspruch nehmen, da es sich bei den einzelnen Unterrichtstagen nach der Vereinfachungsregel nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt. Die Dreimonatsfrist beginnt neu, wenn eine Unterbrechung, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte" mindestens vier Wochen gedauert hat. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung führt nicht zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. 2.6 Änderungen bei den Übernachtungskosten Übernachtungskosten können nur noch in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Abzug von Pauschalen ist sowohl für das Inland als auch für das Ausland nicht mehr möglich. Der steuerfreie Arbeitgeberersatz ist aber weiterhin sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsübernachtung mit Pauschbeträgen oder über einen Einzelnachweis möglich. Werden die Übernachtungskosten durch Vorlage einer einheitlichen Hotelrechnung für die Übernachtung inkl. Frühstück nachgewiesen, wird bei Inlandsübernachtungen ein pauschaler Betrag von 4,80 (bisher 4,50 ) als Frühstücksanteil abgezogen. 3. Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung bei Minijobs werden nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt. Sofern der Steuerpflichtige im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung den pauschalen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung durch eigene Beiträge aufgestockt hat, muss er in der Steuererklärung neben dem Arbeitnehmeranteil auch den pauschalen Arbeitgeberanteil angeben.

5 4. Der Gesetzgeber hat den Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Privatschulen mit Wirkung ab dem Jahr 2008 neu geregelt und auf den EU/EWR-Raum ausgedehnt. Die Einordnung der Schule (z. B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) ist für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Schulabschluss an. Die Schule muss zu einem allgemein bildenden Schul- oder Jahrgangsabschluss führen, der von einem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz in Deutschland anerkannt wird. Das Schulgeld kann dann für eine Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland zu 30 % als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden - allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von Euro. Elternpaaren kann der Höchstbetrag je Kind nur einmal gewährt werden. 5. Sind dem Bürger wegen seiner Erwerbstätigkeit Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung seines Kindes entstanden (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten) können diese - wie bisher - in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens je Kind, geltend gemacht werden. Zu diesen Aufwendungen rechnen beispielsweise: Beiträge zur Unterbringung eines Kindes in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen sowie bei einer Tagesmutter und in Ganztagspflegestellen Aufwendungen für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen Absetzbar sind aber nur reine Betreuungskosten; Fahrtkosten oder die Ausgaben für Verpflegung im Kindergarten sind nicht abzugsfähig. Weitere Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung, d.h. die Betreuungsperson, erfolgt ist. Die Rechnung und der Zahlungsnachweis müssen nur noch auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden. Barzahlungen können - wie bisher - nicht anerkannt werden. 6. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Bürgers angefallen sind, kann - wie bisher - jeweils eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 geltend gemacht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind z.b.: Reinigung der Wohnung durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder selbständigen Fensterputzer Gartenpflegearbeiten (z.b. Rasenmähen, Heckenschneiden)

6 Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen Handwerkerleistungen sind z.b.: Reparatur, Streichen, Lackieren von Fenstern und Türen Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche Arbeiten des Schornsteinfegers Begünstigt sind nur die in Rechnung gestellten Arbeitslöhne einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten. Aufwendungen für das verwendete Material sind dagegen nicht begünstigt. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist zwar weiter Voraussetzung, dass eine Rechnung und ein Zahlungsnachweis auf das Konto des Erbringers der Leistung vorliegt. Barzahlungen können auch hier nicht anerkannt werden. Die Gewährung der Steuerermäßigung ist aber nicht mehr von der Vorlage der Rechnung und der Zahlungsnachweise abhängig. Diese Nachweise brauchen ebenfalls nur noch auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden.

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