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1 Gebäudeeffizienzrichtlinie aktueller Stand 200 kwh/m 2,a unter 50 kwh/ m 2,a DI Wolfgang Jilek Landesenergiebeauftragter

2 Baugesetze? Baugesetzgebung ist Kompetenz der 9 Bundesländer, daher gibt es 9 Baugesetze 9 Wohnbaufördersysteme Republik Österreich Harmonisiert Baugesetze Standards (entsprechend CEN) Energieausweise Anforderungen Alternativenprüfung Heizungsinspektion Inspektion von Kühl-, Klima- und Lüftungsanlagen Energieausweise für Verkauf und Vermietung von Gebäuden ab 1. Januar 2008

3 Rolle des Bundes Kompetenz des Bundes: Gesetzliche Regelung von Verkauf und Vermietung Bundesrecht: Energieausweis-Vorlagegesetz (EAV-G) enthält Verpflichtung zur Vorlage von Energieausweisen verweist auf die Regelungen der Länder

4 nsatz der erechnungsmethode minimierter Eingabeaufwand bei Defaultwerten einfachen Berechnungsvarianten (wenig Eingabedaten) konservatives Ergebnis (auf der sicheren Seite) eine Methode mehr Eingabeaufwand bei Ersatz von Defaultwerten durch belegbare - Testwerte oder Planwerte im Neubau - Anlagenwerte beim Bestand detaillierteren Berechnungsvarianten genaueres und in der Regel günstigeres Ergebnis

5 Gebäudekategorien Für die Berechnung sollen die Gebäude angemessen in Kategorien unterteilt werden, wie z. B.: Einfamilienhäuser Mehrfamilienhäuser Bürogebäude Unterrichtsgebäude Krankenhäuser Hotels und Restaurants Sportanlagen Gebäude des Groß- und Einzelhandels Sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude Anhang

6 ebäudekategorien efaultangaben Einfamilienhäuser Mehrfamilienhäuser Wohngebäude Bürogebäude Unterrichtsgebäude Spitäler Hotels und Restaurants Restaurants Sportanlagen Gebäude des Groß- / Einzelhandels Gebäude für Events Andere Arten Energie verbrauchender Gebäude Fixwerte Default- Werte Default-Formeln Nutzungsprofile Einzelbüros kleine BürosB Großraumb raumbürosros Beratung Halle...

7 eferenzausstattung Referenzausstattung Reale Ausstattung der heizungstechnischen Anlagen für Raumwärme und Warmwasser gleiche Gebäudehülle Fixe Werte der Referenzausstattung (Default) Werte der geplanten Ausstattung HTEB Referenzausstattung Realer EEB

8 erechnungsmethode A Heizwärmebedarf (HWB) und Kühlwärmebedarf (KWB) II B Nutzenergiebedarf der Luftaufbereitung (RLT-Anlagen) C Heizenergiebedarf (HEB) D Endenergiebedarf für Kühlung (KEB) III E Endenergiebedarf für Beleuchtung (KEB) F Berechnung des Endenergiebedarfs (EEB) G Referenzanlage IV H Energieausweis (Muster) V Anhang I Klimadaten J Wärmebrückenkatalog K Nutzungsprofile

9 Berechnungsmethode Kühl- und Lüftungs- Endenergiebedarf Teil D Wohnungslüftung Teil A Beleuchtung Teil E Nutzenergie RLT Teil B Raumbilanz (HWB und KWB) Teil A Heizenergie bedarf Trinkwasser Teil C

10 erechnungsmethode (OIB) Quelle: OIB Berechnungsverfahren

11 OIB-Richtlinie 6: Grenzwerte und Anforderungen (U-Werte einzelner Bauteile) Heizwärmebedarf als Leitgröße Grenzwerte in OIB- Richtlinie 6 Endenergieeinsatz Heizung (HEB) Lüftung (Kühlung: nur Nichtwohngebäude) (Beleuchtung: nur Nichtwohngebäude) Primärenergieeinsatz CO 2 -Emissionen Mindestanforderung EU-Richtlinie

12 nforderungen an den eizwärmebedarf Neubau Grenzwerte abhängig von l c (Volumen durch wärmeabgebende Oberfläche) und Klima (HGT) Ökonomisch sinnvoll durchschnittlich rund 20% besser als nur Einhaltung der Mindest-U-Werte Etwas weniger streng als Anforderungen in der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Wohnbauförderung Dynamisierung, d.h. automatische Anpassung der HWB-Mindestanforderungen ab Gilt auch für Umbau, Zubau, umfassende Sanierungen

13 Sonstige Anforderungen an die Heizung Verpflichtung zur Errichtung einer zentralen Heizungsanlage bei Mehrfamilien-Wohngebäuden Ausnahmeregelungen: das Objekt wird mit Fernwärme oder Gas versorgt, oder HWB < 10 kwh/m²,a Verbot der E-Direktheizung als Hauptheizung außer in sehr energieeffizienten Gebäuden wie z. B. in steirischer Wohnbauförderung Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme bei Neubau > 1000 m² Nutzfläche, sofern technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig

14 Energieausweis Vorlage bei Bau (Länder), Verkauf, Vermietung (Bund) Gültigkeit höchstens 10 Jahre Inhalt: Heizwärmebedarf (HWB); Endenergiebedarf (EEB); Referenzwerte für Vergleiche; Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen Ausnahmen möglich (zb Glashäuser, Kirchen) Aushang der Zertifikate in öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² und hoher Besucherfrequenz (Behörden, öffentliche Dienstleistungen) Ausstellung durch qualifiziertes und befugtes Fachpersonal Details: eigener Abschnitt im OIB Leitfaden Art. 7

15 Inspektion von Heizkesseln Regelmäßige Inspektion aller mit festen oder flüssigen nicht erneuerbaren Energien befeuerten Heizkessel mit einer Nennleistung zwischen 20 kw und 100 kw Bei Kesseln, die älter als 15 Jahre sind, Inspektion der gesamten Heizungsanlage (auch Überprüfung von Wirkungsgrad und Dimensionierung) Art. 8 Empfehlungen für Tausch, Modifikationen, Alternativen Regelmäßige Inspektion (alle 2 Jahre) von Heizkesseln mit einer Nennleistung > 100 kw

16 Inspektion von Klimaanlagen Regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kw Empfehlungen für Tausch, Modifikationen, Alternativen Art. 9

17 usbildung von Fachleuten Ausbildungsmodule Bautechnik thermische Hülle Heizung Befugte, z. B: Baumeister Ziviltechniker Techn. Büros Kühlung Klima Beleuchtung Heizungsfachleute Klimafachleute

18 usbildung von Fachleuten Ausbildungsmodule Bautechnik thermische Hülle Heizung Befugte, z. B: Baumeister Ziviltechniker Techn. Büros Kühlung Klima Beleuchtung Heizungsfachleute Klimafachleute

19 ...danke!

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