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1 Stipendien Vergabe-Richtlinie von Stipendien des Landkreises Leer für Studierende der Humanmedizin 1. DAS STIPENDIENPROGRAMM 2. ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FÜR EINE STUDIENBEIHILFE 3. DAUER UND HÖHE DER STUDIENBEIHILFE 4. VERPFLICHTUNGEN DES STUDIERENDEN WÄHREND DES BEIHILFEZEITRAUMES 5. NACHWEISPFLICHTEN DES STUDIERENDEN BZW. IN WEITERBILDUNG BEFINDLICHEN ARZTES 6. VERPFLICHTUNGEN DES STUDIERENDEN BZW. ARZTES NACH ABLAUF DES BEIHILFEZEITRAUMES 7. AUSSETZUNG UND EINSTELLUNG DER ZAHLUNG DER STUDIENBEIHILFE 8. RÜCKZAHLUNG DER STUDIENBEIHILFE 9. AUSWAHLVERFAHREN 10. BEWERBUNGSVERFAHREN Mehr Informationen unter LEBEN UND LERNEN - GESUNDHEITSAMT BewerBung Bis 15/10/2015

2 1. DAS STIPENDIENPROGRAMM Zur Gewinnung von ärztlichem Nachwuchs hat der Landkreis Leer die Vergabe von jährlich drei Stipendien zur Förderung von Medizinstudenten ausgelobt. Ziel ist es, Studentinnen und Studenten zu fördern, die sich schon frühzeitig für die vertragsärztliche Tätigkeit als Allgemeinmediziner im Landkreis Leer entscheiden. Die Medizinstudierenden erhalten ab Beginn des Studiums einen Betrag von monatlich 400 bzw. 600 Euro. Die Zuwendung soll es den Studierenden ermöglichen, sich intensiv auf ihr Studium zu konzentrieren, um schnell einen erfolgreichen Abschluss zu erreichen. Das Stipendium wird ab dem Beginn des Wintersemesters des Bewilligungsjahres längstens bis zum Ende der Regelstudienzeit von zwölf Semestern und drei Monaten gewährt. Der oder die Studierende verpflichtet sich, nach der fachärztlichen Weiterbildung zwei bzw. drei Jahre im Landkreis Leer vertragsärztlich tätig zu sein. Studierende können sich für das Stipendium direkt beim Landkreis Leer bis zum 15. Oktober eines Jahres bewerben. Die Auswahl der Stipendiaten wird nach einem Auswahlgespräch von einem Auswahlgremium getroffen. Um das Interesse der Studierenden erkennen zu können, wird erwartet, dass Antragstellerinnen und Antragsteller neben ihrem Lebenslauf ihre Motivation zur Ausübung der zukünftigen vertragsärztlichen Tätigkeit schriftlich darlegen. 2. ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FÜR EINE STUDIENBEIHILFE Ein Stipendium kann gewährt werden, wenn der/die Studierende a. vorzugsweise aus dem Landkreis Leer stammt, b. an einer deutschen Universität bzw. der Rijksuniversität Groningen für ein Studium der Fachrichtung Humanmedizin eingeschrieben ist und c. uneingeschränkt in Deutschland leben und arbeiten darf und d. eine Verpflichtungserklärung zur zwei- bzw. dreijährigen vertragsärztlichen Tätigkeit in einem unterversorgten Bereich des Landkreises Leer abgibt. 3. DAUER UND HÖHE DER STUDIENBEIHILFE Die Studienbeihilfe kann maximal 75 Monate gewährt werden. Der/Die Studierende erhält a. 400 Euro monatlich im ersten und zweiten Studienjahr, b. 600 Euro monatlich ab dem dritten Studienjahr. 4. VERPFLICHTUNGEN DES STUDIERENDEN WÄHREND DES BEIHILFEZEITRAUMES Der/Die Studierende verpflichtet sich, das Studium so zu betreiben, dass die entsprechenden Prüfungen in der Regelstudienzeit abgelegt werden können. Unterbrechungen, insbesondere wegen Wehr- oder Ersatzdienst, Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit, werden im Einzelfall auf Antrag berücksichtigt. Seite 2

3 5. NACHWEISPFLICHTEN DES STUDIERENDEN BZW. IN WEITERBILDUNG BEFINDLICHEN ARZTES a. Der/Die Studierende hat zu Beginn jeden Semesters eine Immatrikulationsbescheinigung (im Original) beim Landkreis Leer vorzulegen. Nach jedem Semester sind unaufgefordert die Nachweise über die erbrachten Studienleistungen (z.b. Leistungsnachweise) vorzulegen. Gleichzeitig hat der/die Studierende durch eine schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass er/sie das Medizinstudium so betreibt, dass mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit zu rechnen ist. b. Insbesondere Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes, Auslandsstudiums, Mutterschutzes, der Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit sind dem Landkreis Leer unverzüglich anzuzeigen, wenn diese zu einer Unterbrechung oder Verlängerung des Studiums von voraussichtlich mehr als drei Monaten führen. c. Der/Die Studierende ist verpflichtet, das Bestehen des Ersten sowie Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung durch eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses nachzuweisen. Das Nichtbestehen des Ersten oder Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist dem Landkreis Leer unverzüglich anzuzeigen. Die Nichtteilnahme am regulären Termin des Ersten oder Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist dem Landkreis Leer unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen. d. Mit Beginn der Facharztweiterbildung ist nachzuweisen, wo die Weiterbildung absolviert wird. Der/Die in der Weiterbildung befindliche Arzt/Ärztin ist verpflichtet, während der Facharztweiterbildung dem Landkreis Leer jährlich durch eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte nachzuweisen, dass das Weiterbildungsverhältnis weiterhin besteht. Nach Bestehen der Prüfung ist dem Landkreis Leer eine beglaubigte Kopie der Anerkennungsurkunde vorzulegen. Eine Nichtzulassung zur Prüfung bzw. eine Verlängerung der vorgesehenen Weiterbildungszeit nach jeweiliger Weiterbildungsordnung ist dem Landkreis Leer anzuzeigen. e. Der/die Studierende bzw. der/die in Weiterbildung befindliche Arzt/Ärztin ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift dem Landkreis Leer unverzüglich mitzuteilen. f. Der/die Studierende ist verpflichtet, den Abbruch oder Wechsel des Studiengangs dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 6. VERPFLICHTUNGEN DES STUDIERENDEN BZW. ARZTES NACH ABLAUF DES BEIHILFEZEITRAUMES a. Der/Die Studierende verpflichtet sich, unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums eine fachärztliche Weiterbildung, die zur Teilnahme als Facharzt an der allgemeinmedizinischen Versorgung auf Basis dieser Weiterbildung berechtigt, zu absolvieren. b. Der/Die Studierende verpflichtet sich, binnen eines Jahres nach Abschluss der vorstehend aufgeführten Facharztweiterbildung als Facharzt/Fachärztin mit grundsätzlich vollem Versorgungsauftrag bzw. einer Vollzeitanstellung an der vertragsärztlichen Versorgung, mindestens jedoch 75 %, in einem zu diesem Zeitpunkt unterdurchschnittlich versorgten Bereich des Landkreises Leer teilzunehmen. Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kann dabei in eigener Niederlassung oder als angestellte/r bzw. zugelassene/r Arzt/Ärztin in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) erfolgen. Seite 3

4 c. Im Fall einer Förderung von bis zu 24 Monaten verpflichtet sich der Stipendiat zu einer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für die Dauer von zwei Jahren, im Falle einer Förderung von über 24 Monaten zu einer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für die Dauer von drei Jahren. d. Nach Absprache ist auch eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in Teilzeit (50 %) möglich. Dadurch verlängert sich die Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entsprechend Prüfung. 7. AUSSETZUNG UND EINSTELLUNG DER ZAHLUNG DER STUDIENBEIHILFE a. Die Zahlung von Studienbeihilfe wird insbesondere dann ausgesetzt, wenn die geforderten Nachweise nicht termingerecht erbracht werden oder das Studium wegen Wehr- oder Ersatzdienst, Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen wird. Eine Unterbrechung des Studiums liegt in der Regel dann vor, wenn das Studium länger als drei Monate unterbrochen wurde. b. Die Zahlung von Studienbeihilfe wird eingestellt, wenn die maximale Dauer der Zahlung von Studienbeihilfe von 75 Monaten erreicht ist, die geforderten Nachweise nicht termingerecht erbracht und auch nicht innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden, der/die Studierende sein/ihr Studium des Studiengangs Medizin vorzeitig abbricht, der/die Studierende vom Studium des Studiengangs Medizin ausgeschlossen wird, die Studienbeihilfe aus anderen wichtigen Gründen nicht mehr gewährt werden kann. 8. RÜCKZAHLUNG DER STUDIENBEIHILFE a. Die Studienbeihilfe muss zurückgezahlt werden, sobald der/die Studierende sein/ihr Studium des Studiengangs Medizin vorzeitig abbricht, vom Studium des Studiengangs Medizin ausgeschlossen wird, die vertragsärztliche Tätigkeit nicht binnen eines Jahres nach absolvierter Facharztweiterbildung in einem unterdurchschnittlich versorgten Bereich des Landkreises Leer aufnimmt. b. Sollte die vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterdurchschnittlich versorgten Bereich des Landkreises Leer vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes beendet werden, ist die Studienbeihilfe anteilig zurückzuzahlen. c. Die Studienbeihilfe ist bei Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung mit 5 % ab Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung zu verzinsen. Für die Rückzahlung kann Ratenzahlung vereinbart werden. In Einzelfällen kann von der Geltendmachung ganz oder teilweise abgesehen werden, sofern den Beihilfeberechtigten kein Verschulden am Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung trifft, die Entscheidung trifft der Landkreis nach pflichtgemäßem Ermessen. Seite 4

5 9. AUSWAHLVERFAHREN Der Landkreis Leer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums und trifft anhand der eingereichten Unterlagen die Auswahl der Medizinstudierenden, die zum Auswahlgespräch eingeladen werden. Das Auswahlgremium besteht aus: dem Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. dessen Vertreter, dem/der Vorsitzenden des für Gesundheit zuständigen Ausschusses, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des für Gesundheit zuständigen Ausschusses, dem Landrat bzw. seinem Vertreter und dem Leiter/der Leiterin des Gesundheitsamtes bzw. dessen/deren Vertreter/in. Die Ausschussmitglieder können sich durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen. Das Auswahlgremium führt Auswahlgespräche durch und wählt die Medizinstudierenden für ein Stipendium aus. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht, vielmehr entscheidet das Auswahlgremium aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel abschließend. 10. BEWERBUNGSVERFAHREN a. Der Antrag auf die Gewährung eines Stipendiums kann bis zum eines jeden Jahres beim Hauptamt des Landkreises Leer gestellt werden. b. Bei Antragsstellung sind die folgenden Unterlagen einzureichen: formloses Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Motivationsschreiben, Kopie der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung, Kopie des Bundespersonalausweises, bei schon bestandenem ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses sowie beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Hochschulreife. IMPRESSUM Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat Gesundheitsamt Jahnstraße Leer (V.i.S.d.P.) ANSPRECHPARTNERIN: Heike de Vries Leiterin des Gesundheitsamtes heike.devries@lkleer.de WEitere Informationen: oder unter > Leben und Lernen > Gesundheit und Verbraucher > Gesundheitsamt > Arztsein im Landkreis Leer Seite 5

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