Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Altersrente für schwerbehinderte Menschen

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1 Die Regelaltersrente Möchten Sie ohne Abstriche bei Ihrer Rente in den Ruhestand gehen, ist eine bestimmte Altersgrenze Voraussetzung. Diese steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an. Für den Anspruch auf die so genannte Regelaltersrente genügen bereits fünf Jahre Versicherungszeit. Vertrauensschutz Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren in die Regelaltersrente gehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mit dem Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzt wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte überarbeitet. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten vorweisen können, können Sie ab 1. Juli 2014 die Altersrente bereits mit 63 ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann eine Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze in Frage stellen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können Sie früher in Rente gehen. Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die - bei Beginn der Rente schwerbehindert sind, bei vor 1951 geborenen Versicherten reicht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht, und - die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen. Ihre Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Beim Rentenbeginn muss der Ausweis noch gültig sein.

2 Altersrente für Frauen Die vorzeitige Altersrente für Frauen bis Jahrgang 1951 Sie sind vor 1952 geboren? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie schon mit 60 Jahren eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Dabei müssen Sie allerdings Abschläge in Kauf nehmen. Die Anspruchsvoraussetzungen Wenn Sie als Frau vor 1952 geboren sind und folgende Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf die Altersrente für Frauen: - Sie haben mindestens 15 Jahre Versicherungszeit und - nach Ihrem 40. Lebensjahr liegen mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge. Der Rentenbeginn Die Altersrente für Frauen können Sie frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Beginnt die Rente erst mit 65, ist sie abschlagsfrei. Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Eine vorzeitige Altersrente bis Jahrgang 1951 Mehr als zwei Millionen Menschen in Deutschland erhalten nach Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit diese Altersrente. Das Mindestalter liegt inzwischen bei 63 Jahren. Diese Altersrente erhalten Sie, wenn Sie - vor 1952 geboren wurden und - eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren erfüllen und - entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder - mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben. Außerdem müssen Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Rentenbeginn Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente liegt bei 65 Jahren. Mit Abschlägen können Sie diese Altersrente ab dem 63. Lebensjahr erhalten. Wenn Sie unter die Vertrauensschutzregelung fallen, können Sie diese Altersrente sogar noch früher erhalten.

3 Renten an Hinterbliebene Renten für Witwen, Witwer und Waisen Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Partners mit ihm verheiratet waren. Bitte beachten Sie: Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwen- oder Witwerrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Dabei gibt es Ausnahmen: Zum Beispiel besteht bei Unfalltod des Ehepartners auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch. Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn - Ihr verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt, sie vorzeitig erfüllt ist (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) oder er bereits eine Rente bezogen hat und - Sie nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. Voraussetzungen für die Anwendung des alten Rechts Für die meisten Witwen und Witwer gilt aus Vertrauensschutzgründen noch nicht das neue Hinterbliebenenrentenrecht. Die alten Regelungen sind weiterhin maßgebend, wenn - Ihr Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder - Ihr Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, Sie aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben. Ein Ehepartner muss vor dem 2. Januar 1962 geboren sein. Die Altersgrenze Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente steigt stufenweise von 45 auf 47 Jahre. Die Anhebung ist vom Todesjahr des Versicherten abhängig und beginnt für Todesfälle ab dem 1. Januar Kleine Witwen-/Witwerrente Sie erhalten die kleine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie - die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente noch nicht erreicht haben, - nicht erwerbsgemindert sind und - kein Kind erziehen. Die Höhe Sie beträgt 25 Prozent der Rente, auf die Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Ist Ihr Ehepartner vor seinem 63. Geburtstag gestorben, wird die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert. Die Dauer Die kleine Witwenrente wird zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners gezahlt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach einer solchen Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Falls für Sie das alte Recht gilt, bekommen Sie die kleine Witwenrente unbegrenzt.

4 Halb & Vollwaisenrente Was sind Halb- und Vollwaisenrenten? Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Zur Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Waisenrenten, so wird nur die höchste gezahlt. Sofern der Elternteil beziehungsweise die Eltern vor Vollendung des 63. Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert. Bei Waisenrenten wird Einkommen erst angerechnet, wenn die Waise über 18 Jahre alt ist. Voraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente Eine Waisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines Elternteils, wenn dieser die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (beziehungsweise nur vorzeitig) erfüllt hat. Es reicht auch aus, wenn der Verstorbene selbst eine Rente bezog. Eine Waisenrente bekommen können - leibliche oder adoptierte Kinder, - Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten, - Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Bezugsdauer einer Waisenrente Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Darüber hinaus kann die Waise diese Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wenn sie - sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder - ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder - behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann. Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden. Adoptieren Sie eine Waise, die bereits Waisenrente bezieht, erhält sie diese auch weiterhin. Sie wird auch dann unverändert weitergezahlt, wenn die Waise heiratet. Wann beginnt die Waisenrente? Erhielt der Verstorbene bereits eine eigene Rente, beginnt die Waisenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. War er noch nicht Rentner, beginnt die Waisenrente bereits mit dem Todestag. Eine Waisenrente wird rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.

5 Erwerbsminderungsrenten Können Sie wegen Erwerbsminderung nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten, kann die Deutsche Rentenversicherung mit einer Erwerbsminderungsrente helfen, finanzielle Einbußen abzufedern. Die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente Allgemein gilt: Die Regelaltersgrenze dürfen Sie noch nicht erreicht haben. Es gilt der Grundsatz Reha vor Rente Das heißt: Zunächst wird geprüfen, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann und Sie danach wieder in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ist das nicht möglich, wird beurteilen, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob für Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrem, sondern in allen Berufen. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Auch auf die Pflichtbeiträge kommt es an. Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich: - In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung). - Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein (so genannte Wartezeit). Für die Wartezeit zählen mit: - Beitragszeiten: Pflichtbeitragszeiten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum vom Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II, Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege sowie freiwillige Beitragszeiten, - Ersatzzeiten: zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR, - Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung, - Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung: Minijob, - Zeiten aus einem Rentensplitting. Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben Zeiten unberücksichtigt, die Sie unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen belegen konnten - unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit. Der Fünfjahreszeitraum wird um solche Zeiten in die Vergangenheit verlängert, so dass Sie unter Umständen dann die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge erfüllen können.

6 Kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein? Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie - wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bedingung ist, dass Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren; anderenfalls müssen mindestens zwölf Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren abgeführt vorhanden sein. - vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens zwölf Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.

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