GHS Was ändert sich bei der Gefahrstoffkennzeichnung im Betrieb? Die neue TRGS 201

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1 GHS Was ändert sich bei der Gefahrstoffkennzeichnung im Betrieb? Die neue TRGS 201 Schlema VII Weimar, Mai 2012 Dipl.-Biochem. Antje Ermer Fachbereich Technische Ausschüsse Vortragstitel, Autor, Veranstaltung Gefahrstoffverordnung 8, Absatz 2 Für alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Ausnahme F&E) Apparaturen, Rohrleitungen Pflicht des Arbeitgebers, Sicherstellen der Identifizierung der Kennzeichnung mit Informationen über die Einstufung die Gefahren die Sicherheitsmaßnahmen der Identifizierung mindestens der enthaltenen Gefahrstoffe der Gefahren Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 2 1

2 Die neue TRGS 201 entstand aus Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (beim Inverkehrbringen) Abschnitt 7.4 Kennzeichnung bei Tätigkeiten TRGS 201 TRGS 200 neue TRGS TRGS 201 Abschnitt Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 3 Frist für Umstellung von alter EU-Kennzeichnung auf neue CLP-Kennzeichnung alte Kennzeichnung zulässig mindestens bis (GefstoffV 8, BekmGS Nr. 408) Anwendung der neuen CLP-Kennzeichnung empfohlen schrittweise in betriebsinterne Abläufe integrieren Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 4 2

3 Umetikettieren, dann wenn Originaletikett nicht mehr lesbar oder wenn geänderte Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse oder wenn neue sicherheitsrelevante Informationen neu kennzeichnen bei Instandhaltungsarbeiten Neuanlagen parallele Verwendung alter und neuer Kennzeichnung nicht länger als notwendig ausdehnen Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 5 5 Die TRGS 201 regelt die Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsbeweglichen Behältern, wie z. B. in Standgefäßen in Transportbehältern, wie Tanks auf Fahrzeugen Kennzeichnungsbestimmungen nach Gefahrgutrecht Ergänzung um nichterfasste Gesundheitsgefahren mit zum Versand bereitgestellten Stoffen und Gemischen in Verpackungen Gefahrgutrecht Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 6 3

4 Die TRGS 201 regelt die Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsfesten Einrichtungen, wie in Lagerbehältern, in loser Schüttung oder unverpackt, in Rohrleitungen oder Stoffe und Gemische im Produktionsgang innerhalb einer Anlage von gefährlichen Abfällen Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 7 Vollständige Kennzeichnung zur Identifizierung: Stoffname Handelsname Quelle Etikett IVSS / BG RCI Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite Seite 8 8 4

5 Vollständige Kennzeichnung zur Identifizierung: betriebsinterne Bezeichnung Plastomer GmbH Nr Stand: Quellen BG RCI Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 9 Vereinfachte Kennzeichnung für ortsbewegliche Behälter vollständige Kennzeichnung Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 Tätigkeiten, Exposition, Verfahren Gefahr vereinfachte Kennzeichnung Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 10 5

6 TRGS Vereinfachte Kennzeichnung Bildquelle: BG RCI bei mehreren Symbolen / Piktogrammen: Reduktion anhand der Hauptgefahren = Gefahren, die vorrangig die Schutzmaßnahmen an den konkreten Arbeitsplätzen bestimmen Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 11 TRGS Vereinfachte Kennzeichnung vollständige Kennzeichnung Gefährdungsbeurteilung Vorschläge zur Rangfolge Gefahr bei der Einschränkung auf Hauptgefahren Apparate, Rohrlei- Tungen ( 8 GefStoffV (2), 3, Ortsfeste Ein- Richtungen TRGS 201, vereinfachte Kennzeichnung mit Betriebsanweisung und zugehöriger Unterweisung Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 12 6

7 Vereinfachte Kennzeichnung Rangfolge Gesundheitsgefahren GHS06 und/oder GHS05* > GHS08** > GHS07 * Bei einer Einstufung in die Gefahrenklassen/Gefahrenkategorien Akute Toxizität 1-3 und Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1 sind ggf. beide Piktogramme erforderlich (Beispiel: Flusssäure). ** Bei der Einstufung als Sensibilisierung der Atemwege 1 mit H334 darf das Piktogramm GHS08 nicht entfallen. Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 13 n-heptan alle Gefahrenpiktogramme Signalwort: Gefahr GHS08** > GHS07 Einstufung Entzündbare Flüssigkeiten - Kategorie 2, H225 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut - Kategorie 2, H315 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) - Kategorie 3 (Schläfrigkeit und Benommenheit), H336 Aspirationsgefahr - Kategorie 1, H304 Akut gewässergefährdend - Kategorie 1, H400 Chronisch gewässergefährdend - Kategorie 1, H410 Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 14 7

8 vereinfachte Kennzeichnung Rangfolge Name des Stoffes Gefahrenpiktogramme n-heptan Gefahr Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 15 Stoffe und Gemische, die nicht oder nicht ausreichend eingestuft und gekennzeichnet sind Zwischenprodukte, im Betrieb hergestellte Stoffe und Gemische, F&E, Abfälle Einstufen durch den Arbeitgeber dazu Informationsermittlung für Gemische Hilfe in Anhang TRGS 201 (vollständige) Kennzeichnung Gefährdungsbeurteilung eindeutige Identifizierbarkeit vereinfachte Kennzeichnung Gefahr Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 16 8

9 Vereinfachte Kennzeichnung in Laboratorien TRGS 201: es kann erforderlich sein, den Gefahrenhinweis in verkürzter Form oder andere Kurzinformationen zu ergänzen. System der DGUV des AK Laboratorien unter Leitung von Dr. T. H. Brock System der vereinfachten Kennzeichnung für Laboratorien mit Piktogramm-Phrasen- Kombinationen, Gefahr auf GHS09 kann dabei verzichtet werden { } Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 18 9

10 Kennzeichnung von Rohrleitungen Vereinfachte Kennzeichnung mit Unterweisung / Betriebsanweisung eindeutige Identifizierbarkeit Verzicht auf GHS04 Natriumhydroxidlösung GefStoffV: Kennzeichnungsvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt ASR A 1.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 19 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach TRGS 201 und ASR A 1.3 an gefahrenträchtigen Stellen wo Tätigkeiten durchgeführt werden wo erhöhte Verwechselungsgefahr nach Wanddurchbrüchen an Armaturen, Schiebern an Anschluss- und Abfüllstellen am Anfang und Ende einer Rohrleitung an Zapfstellen Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen gemäß DIN 2403:2007 (TRGS 201) Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite

11 Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen Erfassen Sammeln Aufbewahren Innerbetrieblicher Transport (unabhängig ob zur Verwertung oder zur Beseitigung) Einstufung und Kennzeichnung: Vorgehen wie bei gefährlichen Stoffen Gemischen Asbesthaltige Abfälle REACH-V Anhang XVII, Anl. 7 Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 21 Erarbeitet unter Leitung von Dr. Franz Nüßlein, Brüggemann Services GmbH, im AK Gefahrstoffinformation des Unterausschusses I im AGS. Antje Ermer, Fachbereich Technische Ausschüsse Seite 22 11

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