Rechtsfragen der Unternehmenskrise und -sanierung
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- Christin Bäcker
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1 Dr. Ulla Reisch WS 2011/2012 Rechtsfragen der Unternehmenskrise und -sanierung D (2). INSOLVENZ SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHREN - REORGANI- SATIONSVERFAHREN A. Einleitung 1. Quellen des Insolvenzrechtes Gesetze: Insolvenzordnung idf IRÄG 2010 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) Literatur: Mohr, Insolvenz-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 10 (2006) Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht Insolvenz und Ausgleich 5 (1996) Rechberger/Thurnher, Insolvenzrecht² (2004) Dellinger/Oberhammer, Insolvenzrecht² (2004) Konecny, ZIK Spezial IRÄG 2010 Fink, Insolvenzrecht 6 (2009), Lexis Nexis Rechtsskriptum Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (Kommentar) Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht 4 (Kommentar) 2. Wesen und Zweck des Insolvenzrechtes Das moderne Insolvenzrecht verfolgt neben der geordneten, quotenmäßigen Befriedigung der Gläubigerschaft vermehrt auch das Ziel, bei entsprechender Aussicht auf Erfolg eine Sanierung des insolvent gewordenen Schuldners zu ermöglichen. Diese Tendenzen wurden va durch das IRÄG 1997 und zuletzt das IRÄG 2010 verstärkt. Hierbei wird vor allem dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung bzw. Rettung von Unternehmen Rechnung getragen und solcherart nicht zuletzt ein wichtiger beschäftigungsrechtlicher Aspekt verfolgt.
2 Insolvenz und Sanierungsverfahren gewichten die genannten Zielsetzungen unterschiedlich. Der Insolvenz dient prinzipiell der möglichst optimalen Befriedigung der Gläubigerinteressen und findet ohne Sanierungsplan grundsätzlich die Liquidierung des Vermögens des Schuldners statt. Das Sanierungsverfahren strebt dagegen primär die Sanierung des Schuldners an, der nach Erfüllung des Sanierungsplans schuldenfrei ist. Aber auch im Insolvenzverfahren kann im Rahmen eines Sanierungsplanes die Sanierung des Schuldners erreicht werden. 3. Insolvenzfähigkeit Die Insolvenzfähigkeit ist Teil der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit. Daher kann jeder, der Träger von Verbindlichkeiten sein kann, auch insolvenzfähig sein. Da es auf die Geschäftsfähigkeit nicht ankommt, kann jede natürliche Person, aber auch jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts Schuldner sein. Insolvenzfähig sind weiters Verlassenschaften, die OG, KG, nicht aber die stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Hier sind nur die einzelnen Gesellschafter insolvenzfähig). B. Insolvenzrecht 1. Insolvenzvoraussetzungen 1.1. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Die Zahlungsunfähigkeit bildet bei allen Schuldnertypen einen Insolvenzgrund. Die Überschuldung ist nur bei folgenden Schuldnern Insolvenzgrund: juristische Personen, Verlassenschaften sowie Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (insbesondere Ges.m.b.H. & Co KG). Das Insolvenzverfahren ist zu öffnen, wenn alternativ Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Die Überschuldung ist der Zahlungsunfähigkeit insoweit gleichgestellt. Bei natürlichen Personen ist die Überschuldung kein Anlass für die Insolvenzeröffnung, weil davon ausgegangen wird, dass durch den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft dieser Zustand grundsätzlich wieder beseitigt werden kann. 2
3 Die drohende Zahlungsunfähigkeit bildet nur einen Insolvenzeröffnungsgrund für das Sanierungsverfahren. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen Zahlungsunfähigkeit Der Begriff ist in der IO nicht definiert. Gemäß 66 Abs 2 IO ist Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach der Rechtsprechung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen. Nicht fällige Verbindlichkeiten bleiben somit nach herrschender Meinung außer Betracht. Ein Andrängen von Gläubigern ist bei der Zahlungsunfähigkeit nicht Voraussetzung. Vielmehr sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit alle fälligen Zahlungspflichten zu berücksichtigen, auch wenn die Gläubiger noch keine aktiven Schritte zur Rechtsdurchsetzung gesetzt haben ( 66 Abs 3, Satz 1 IO). Der Umstand, dass der Schuldner einzelne Forderungen noch ganz oder teilweise befriedigt, rechtfertigt nicht den Schluss auf seine Zahlungsunfähigkeit ( 66 Abs 3, Satz 2 IO). Damit berücksichtigt das Gesetz, dass ein insolventer Schuldner oftmals noch, meist die gerade andrängendsten Gläubiger befriedigt (Loch auf Loch zu Methode). Eine bloße Zahlungsstockung begründet keine Zahlungsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um einen vorübergehenden, binnen angemessener Frist behebbaren Mangel an liquiden Mitteln. Die zeitliche Grenze zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit wird jedoch vom Gesetzgeber nicht definiert. Die literarischen Stellungnahmen sprechen von zehn Tagen bis zu mehreren Monaten. Die Rechtsprechung hat sich bis dato auf eine bestimmte Dauer jedoch nicht festgelegt (OLG Wien: 60 Tage; OGH: Angemessenheit ergibt sich im Einzelfall aus der Verkehrsauffassung). Von der Rechtsprechung wurden Indizien für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit entwickelt: 3
4 Die Erklärung des Schuldners, die Zahlungen einzustellen, gilt als unwiderleglicher Beweis der Zahlungsunfähigkeit. Bei anhängigen Exekutionen: Eine größere Zahl von (vor allem erfolglosen) Exekutionsführungen gegen den Schuldner ist regelmäßig ein starkes Indiz für Zahlungsunfähigkeit. Es gibt aber auch zurückhaltendere Entscheidungen ( Die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Exekutionen sei nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit. Läge nur dieses eine Indiz vor, so lasse dies zunächst einmal nur den Schluss auf die schlechte Zahlungsmoral des Schuldners zu.). Als weiteres Indiz wertet die Rechtsprechung jedenfalls außergerichtliche Ausgleichsangebote Überschuldung Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen nicht mehr die Verbindlichkeiten deckt. Hierbei sind die Vermögenswerte zu Liquidationswerten zu berücksichtigen. Weiters sind nur die echten Verbindlichkeiten anzusetzen und beim Aktivvermögen etwaige stille Reserven zu berücksichtigen. Zusätzlich wird von der Rechtsprechung seit 1986 eine zweistufige Überschuldensprüfung gefordert. Neben dem Vorliegen der rechnerischen Überschuldung muss die so genannte Fortbestehensprognose für das Unternehmen negativ sein. OGH in SZ 59/216 Die rechnerische Überschuldung bildet zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für die Einleitung des Insolvenzverfahrens, weil in dieser Phase der Überschuldungsprüfung noch keine Aussage darüber möglich ist, ob eine Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht im Rahmen ihrer laufenden Betriebstätigkeit wird nachkommen können. Die Überschuldungsprüfung ist daher durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit und damit die Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist. Die Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Eine insolvenzrechtliche Überschuldensprüfung ist immer dann zweckmäßig und auch geboten, wenn der Fortbestand des Unternehmens zweifelhaft ist und die 4
5 Deckung der Schulden bei Ansatz von Liquidationswerten nicht gesichert ist. Sie ist jedenfalls bei Ausweis eines negativen Eigenkapitals (Erläuterungspflicht gem. 225 Abs 1 UGB), bei Verlust des halben Nennkapitals und bei Vermutung von Reorganisationsbedarf ratsam Ein zur Deckung der Konkurskosten hinreichendes Vermögen Gemäß 71 Abs 1 IO ist das Vorliegen von zur Deckung der Insolvenzkosten ausreichendes Vermögen eine weitere Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzverfahren stellt nämlich keinen Selbstzweck dar, sondern soll die Eröffnung nur dann erfolgen, wenn zumindest die damit verbundenen Kosten abgedeckt sind. Grundsätzlich hat das Gericht von Amts wegen zu erheben, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist. Dass das Vermögen sofort und ohne Aufwand verwertbar ist, ist nicht mehr notwendig. Zur Kostendeckung reichen auch Sachwerte (z.b. Waren), Forderungen des Schuldners oder Anfechtungsansprüche aus. Letzteres unabhängig davon, dass die Anfechtungsansprüche aber erst mit der Insolvenzeröffnung entstehen. Bei dieser Bewertung ist vom Veräußerungswert auszugehen. Von diesem sind die Verwertungskosten in Abzug zu bringen. Die Forderungen sind auch im Hinblick auf ihre Einbringlichkeit zu bewerten. Wenn es an einem kostendeckenden Vermögen voraussichtlich fehlt, so wird die Insolvenzeröffnung (unabhängig davon, ob sie vom Schuldner oder von einem Gläubiger beantragt wird) vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Üblicherweise beträgt dieser bei den Gerichtshöfen derzeit 4.000,--. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist der Insolvenzeröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen. Gemäß 72a, b und d IO ist bei juristischen Personen von den organschaftlichen Vertretern und Gesellschaftern mit einem Gesellschaftsanteil von mehr als 50% mittels sofort vollstreckbarem Beschluss ein Kostenvorschuss und bei Nichtzahlung ein Vermögensverzeichnis abzufordern. Diese Haftung betrifft auch alle Personen, die innerhalb der letzten drei Monate vor Einbringung des Antrags organschaftlich vertreten haben bzw eine entsprechende Gesellschafterstellung. Rückforderungsanspruch des Erlegers des Kostenvorschusses: Der Gläubiger, der zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens einen Kostenvorschuss 5
6 erlegt hat, hat, soweit der Kostenvorschuss verbraucht wurde, einen Rückforderungsanspruch gegen die Masse. Dieser Rückforderungsanspruch ist eine übrige Masseforderung im Sinne des 47 Abs 2 IO. Reicht nun das Vermögen nicht zur Deckung sämtlicher bevorzugter Masseforderungen aus, so erhält der Gläubiger den erlegten Kostenvorschuss nicht zurück. Um die Position des Gläubigers, der im Interesse aller Gläubiger einen Kostenvorschuss erlegt, um eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erreichen, zu verbessern, soll dessen Rückforderungsanspruch einen besseren Rang erhalten. Er ist daher im Rahmen der dritten Gruppe nach Abdeckung der Kosten des Verfahrens zu befriedigen. Nach Abdeckung der Kosten des Verfahrens (darunter fällt zb auch der Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters) - und nur zu deren Abdeckung wird er erlegt soll bereits der Rückforderungsanspruch befriedigt werden. Soweit der Kostenvorschuss nicht verbraucht wird, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des erlegten Betrages. Es entsteht erst gar keine Masseforderung. Wenn der Anspruch des Gläubigers aus der Masse nicht abgedeckt wird, kann der Erleger des Vorschusses diesen Betrag binnen drei Jahren nach Insolvenzeröffnung von jeder Person zurückverlangen, die als Schuldner oder organschaftliche Vertreter zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet war, diesen Antrag aber schuldhaft nicht gestellt hat. Unabhängig von diesen Voraussetzungen kann der den Kostenvorschuss erlegende Gläubiger, diesen auch von den organschaftlichen Vertretern oder Gesellschaftern, die gem 72a und 6 IO zur Erlegung des Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wären verlangen. Über die Verpflichtung des Ersatzes des Kostenvorschusses entscheidet das Insolvenzgericht. Die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens ist unter Anführung des Abweisungsgrundes und Hinweises auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Spruch öffentlich bekannt zu machen. Dieser Beschluss kann von jeder Person, deren Rechte dadurch berührt werden sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden. Rechtsfolgen der Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens für den Schuldner: er verliert die Berufsberechtigung eines Freiberuflers; es gibt keine Entschuldung. Seit der Novelle der Gewerbeordnung 2002 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende nur mehr dann ausgeschlossen, wenn die Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten 6
7 Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Die Befugnis der Gewerbebehörde von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn die Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen ist, wurde mit dem IRÄG 2010 gestrichen. Für die Gläubiger: Entgeltforderungen allfälliger Dienstnehmer des Schuldners sind nach dem IESG geschützt. 2. Organe des Insolvenzverfahrens Insolvenzgericht Insolvenzverwalter Gläubigerausschuss Gläubigerversammlung 2.1. Das Insolvenzgericht Sachlich zuständig ist der Gerichtshof erster Instanz. Das HG Wien ist Insolvenzgericht für den Bereich des LG für ZRS Wien. Im Schuldenregulierungsverfahren, das an späterer Stelle im Detail zu behandeln sein wird, ist das Bezirksgericht zuständig. Örtlich zuständig ist jener Gerichtshof, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen das Vermögen des Schuldners befindet. Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird neben dem Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen auch das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters beantragt, so ist auch für das Schuldenregulierungsverfahren das Gericht zuständig, bei dem der Gesellschaftsinsolvenz anhängig ist. Beim unzuständigen Gericht eingebrachte Einträge sind von Amts wegen zu überweisen. Die Gerichtsbarkeit erster Instanz übt ein Einzelrichter aus. 7
8 Das Insolvenzgericht leitet und überwacht das gesamte Verfahren im Gesamtinteresse, entscheidet über die Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Bestellung des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und trifft sonst die im Laufe des Verfahrens erforderlichen Entscheidungen Der Insolvenzverwalter Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht im Gerichtshofverfahren obligatorisch bereits im Eröffnungsbeschluss bestellt. Über die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters haben sich in der Rechtslehre mangels genauer Definitionen in der Insolvenzordnung mehrere Theorien entwickelt. Diese sind jedoch mangels praktischer Relevanz vernachlässigbar (Amtstheorie, Vertretertheorie, Organtheorie sowie Mischtheorien). Gemäß 80ff IO ist zum Insolvenzverwalter eine unbescholtene, verlässliche, geschäftskundige, für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person zu bestellen, die eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleistet und ausreichende Kenntnisse im Insolvenzrecht hat. Sie darf kein naher Angehöriger oder Konkurrent des Schuldners sein und muss von diesem und den Gläubigern unabhängig sein. Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Auch juristische Personen können zum Insolvenzverwalter bestellt werden. In diesem Fall ist dem Gericht eine natürliche Person bekannt zu geben, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt. Seit der InsNov 2002 wird zentral beim OLG Linz eine Insolvenzverwalterliste geführt, die nach dem Willen des Gesetzgebers ein umfassendes und möglichst vollständiges Bild über alle an der Insolvenzverwaltung interessierten Personen geben soll. Die Bestellung einer nicht in der Liste vorhandenen Person ist dann möglich, wenn keine der in die Liste aufgenommenen Personen den in dem konkreten Insolvenzverfahren benötigten Anforderungen gerecht wird oder bereit ist, die Insolvenzverwaltung zu übernehmen, aber auch dann wenn die nicht eingetragene Person besser geeignet ist. Ein bestimmter Berufsstand wird in der IO nicht genannt. In der Praxis werden überwiegend Rechtsanwälte bestellt, vereinzelt Wirtschaftstreuhänder. 8
9 Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehören im einzelnen: Prüfen der wirtschaftliche Lage des Schuldners, insbesondere o die bisherige Geschäftsführung, o die Ursachen des Vermögensverfalls, o das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, o das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und o alle für die Entscheidungen der Gläubiger wichtigen Umstände. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass wohl die wichtigste Aufgabe die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen fortgeführt bzw ein bereits geschlossenes Unternehmen wieder eröffnet werden kann, bis zur Berichtstagsatzung erfolgen muss, da in dieser über das weitere Schicksal des Unternehmens beschlossen wird. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch festzustellen, ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger liegt und ob dieser voraussichtlich erfüllbar ist. Weiters hat der Insolvenzverwalter den Stand der Aktiva unverzüglich zu ermitteln und ein Inventar zu errichten sowie die Passiven zu prüfen und an ihrer Feststellung mitzuwirken. Der Insolvenzverwalter ist im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für die Insolvenzmasse vorzunehmen, die die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt. Dazu zählen insbesondere die Prozessführung, die Verwertung von zur Insolvenzmasse gehörigen Vermögens. Hierbei kann einerseits das Insolvenzgericht im Einzelfall die Befugnisse des Insolvenzverwalters beschränken und andererseits bedürfen die in 117 IO bestimmten Rechtsgeschäfte zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichtes. Gemäß 116 IO hat der Insolvenzverwalter folgende Geschäfte zumindest 8 Tage im vorhinein dem Insolvenzgericht mitzuteilen, falls der Wert ,- übersteigt: Abschluss von Vergleichen Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen 9
10 Erhebung von Anfechtungsklagen und Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung anhängig sind Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind Gemäß 117 IO bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichtes folgende Geschäfte des Insolvenzverwalters: Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- oder Umlaufvermögen oder eines für den Betrieb notwendigen Teiles davon Freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache (in diesem Fall ist die Genehmigung durch Gläubigerausschuss nur notwendig, wenn ein solcher bereits bestellt wurde) Die Genehmigung durch das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt gemacht hat. Seit Beginn der Bekanntmachung müssen mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, 8 Tage vergangen sein. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel in der Ediktsdatei. Der Insolvenzverwalter hat in den Fällen der 116 und 117 IO dem Schuldner Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Insolvenzverwalter hat gemäß 114 IO das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Weiters hat der Insolvenzverwalter das Anfechtungsrecht für die Insolvenzmasse auszuüben. 10
11 Der Insolvenzverwalter hat Masseerlöse zu verteilen. Das heißt, er hat zunächst alle Masseforderungen zu bezahlen und dann den verbleibenden Erlös an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Der Insolvenzverwalter unterliegt der Überwachung durch das Insolvenzgericht und durch den Gläubigerausschuss. In diesem Zusammenhang können dem Insolvenzverwalter Weisungen erteilt werden oder Berichte und Aufklärungen eingeholt werden. Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben, Den Antrag kann jedes Gläubigerausschussmitglied sowie auch der Schuldner stellen. Der Insolvenzverwalter hat bei seiner Tätigkeit die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen ( 81 Abs 1 IO). Er haftet daher gemäß 1299 ABGB als Sachverständiger und ist allen Beteiligten verantwortlich, die durch seine pflichtwidrige Amtsführung einen Vermögensnachteil erlitten haben. Der Insolvenzverwalter hat für seine Mühewaltung Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und einer Belohnung. Die Höhe des Honorars war bis zum IVEG 1999 nicht gesetzlich geregelt, sondern hat sich ein diesbezüglicher Gerichtsgebrauch entwickelt gehabt. Nunmehr ist die Entlohnung des Insolvenzverwalters in den 82 ff IVEG 1999 normiert Die Gläubigerversammlung Die Gläubigerversammlung besteht aus allen verfahrensbeteiligten Insolvenzgläubigern. Ihre Aufgabe ist die Ausübung des Mitspracherechtes der Insolvenzgläubiger und die Überwachung des Insolvenzverwalters und Gläubigerausschusses. Im Rahmen einer Gläubigerversammlung erfolgt die Beurteilung über die Unternehmensfortführung. In der Praxis ist die Bedeutung der Gläubigerversammlung gering Der Gläubigerausschuss Mit der InsNov 2002 wurde die Bedeutung des Gläubigerausschusses aufgewertet. War vor der Novelle ein solcher nur dann zu bestellen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners es verlangt hat, so ist nunmehr zusätzlich immer dann zwingend ein Gläubigerausschuss zu bestellen, wenn der Insolvenzverwalter den Abschluss eines nach 117 Abs 1 Z 1 oder 2 IO zustimmungs- 11
12 pflichtigen Geschäfts (Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen isd 228 Abs 1 und 2 UGB bzw Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon) beabsichtigt. Der Gläubigerausschuss hat aus drei bis sieben Mitgliedern zu bestehen. Diese Mitglieder werden vom Gericht ernannt und bestehen vorwiegend aus Gläubigern, Belegschaftsorganen des Unternehmens sowie der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger. Die Beiordnung des Gläubigerausschusses und die Namen der Mitglieder sind in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen. Der Gläubigerausschuss hat den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Wie bereits erwähnt, ist bei wichtigen Vorkehrungen (insbesondere bei den in 116 IO aufgezählten Geschäften) vom Insolvenzverwalter die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen und für die in den 117 IO genannten Rechtsgeschäfte ist dessen Zustimmung sogar Wirksamkeitsvoraussetzung. Für die Beschlussfassung gilt das Mehrheitsprinzip. In eigener Sache ist das Stimmrecht jedoch ausgeschlossen. 3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Rechtswirkungen 3.1. Allgemein Die Insolvenzeröffnung wird mit Edikt öffentlich bekannt gemacht. Das Insolvenzedikt enthält : Name und Ort des Schuldners, Sitz des Unternehmens, Geburtsdatum und allenfalls Firmenbuchnummer, Name, Anschrift, Telefon und Faxnummer sowie Adresse des Insolvenzverwalters, und wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung, Die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden, Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehren- 12
13 de Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aus- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen, Ort und Zeit der Prüfungs- und Berichtstagsatzung. Seit erfolgt die Kundmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei. In diese kann jederzeit über das Internet unter der Internetadresse Einsicht genommen werden. In der Folge werden in der Insolvenzdatei auch alle wesentlichen Beschlüsse eingetragen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung trifft das Gericht Maßnahmen zur Sicherung der Masse. Hierzu zählt zb die Postsperre. Durch diese wird veranlasst, dass die Postsendungen dem Insolvenzverwalter zugestellt werden. Weiters wird in diesem Zusammenhang die Insolvenzeröffnung im Grundbuch bei Liegenschaften des Gemeinschuldners angemerkt und in den Schiffs- und Patentregistern. Wenn der Schuldner im Firmenbuch eingetragen ist, erfolgt auch im Firmenbuch die entsprechende Eintragung der Insolvenzeröffnung. Die Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts folgt. Da ein Rekurs gegen die Insolvenzeröffnung keine aufschiebende Wirkung hat, bleiben die Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung auch aufrecht, wenn gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss ein Rekurs eingebracht wird. Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners. Darunter fällt auch der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens und Vermögen, das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Seit BGBl I 2003/36 erstrecken sich die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat, in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und in dieses Insolvenzverfahren wurde das Auslandsvermögen einbezogen. Im Bereich der EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) wird die Wirkung eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens seit von der EU-Insolvenzverordnung geregelt. Das exekutionsfreie Vermögen (zb Werkzeug, das bei Kleingewerbetreibenden zur Berufsausübung dient; vgl 250 EO) und das Vermögen, das der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse aus- 13
14 scheidet, fallen nicht in die Insolvenzmasse. Letzteres betrifft zb überlastete Liegenschaften, wertlose Gegenstände, uneinbringliche oder dubiose Forderungen. Durch die Insolvenzeröffnung verliert der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Masse, obwohl er Eigentümer der Masse bleibt. Das Massevermögen ist ein Sondervermögen, das der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient. Der Insolvenzverwalter ist ab Insolvenzeröffnung zur Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse berechtigt. Unabhängig davon bleibt der Schuldner zivilrechtlich geschäftsfähig. Rechtshandlungen, die nach Insolvenzeröffnung gesetzt werden und die die Insolvenzmasse betreffen, sind gemäß 3 Abs 1 IO den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Gegenüber dem Vertragspartner bleiben sie aber gültig (Beispiel: Schuldner veräußert nach Insolvenzeröffnung einen in die Insolvenzmasse fallenden Tisch. Wird dieser dem Käufer übergeben, kann ihn der Insolvenzverwalter herausfordern. Der Käufer erhält den Kaufpreis von der Masse aber nur dann zurück, wenn er auch tatsächlich in die Masse geflossen ist. Da der Vertrag zwischen Schuldner und Käufer wirksam ist, hat der Käufer gegen den Schuldner Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüche). Zahlungen von Schuldnern der Masse können nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht mehr schuldbefreiend an den Gemeinschuldner erfolgen. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn die Zahlung der Insolvenzmasse zufließt oder dem Zahlenden zum Zeitpunkt der Leistung die Insolvenzeröffnung weder bekannt war noch bekannt sein musste (Achtung: hohe Anforderungen an das Kennenmüssen der Insolvenzeröffnung bei Institutionen, Großgläubigern; Anforderungen wurden durch Einführung der Ediktsdatei verstärkt, leichte Fahrlässigkeit schadet bereits) Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Rechtsstreitigkeiten Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, wie Scheidungs- oder Vaterschaftsverfahren, sind von der Insolvenzeröffnung nicht betroffen. Betreffend sonstige zivilrechtliche Ansprüche auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen führt die Insolvenzeröffnung zur sogenannten Prozesssperre. Dies hat den Zweck, das weitere Entstehen von Prozesskosten zu vermeiden. Bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung laufende Zivilprozessverfahren werden gemäß 7 Abs 1 IO durch die Insolvenzeröffnung ex lege unterbrochen. War der Schuldner Beklagter ( Passivprozess ), so hat der Kläger seinen Anspruch im Insol- 14
15 venzverfahren anzumelden. Wird die Forderung in der Prüfungstagsatzung anerkannt, hat der Gläubiger auf diesem Weg für die Zeit nach Insolvenzeröffnung einen Exekutionstitel erlangt. Das Prozessziel konnte daher kostensparend erreicht werden. Wird aber der Anspruch in der Prüfungstagsatzung bestritten, so kann der Kläger/Gläubiger das unterbrochene Verfahren als Feststellungsprozess (auch Prüfungsprozess genannt) fortsetzen. In diesem Fall ist das Klagebegehren auf ein Feststellungsbegehren ( Es wird beantragt, S... als Insolvenzforderung festzustellen ) und gegen den Insolvenzverwalter als Beklagten umzustellen. Obsiegt der klagende Gläubiger im Feststellungsprozess, muss der Insolvenzverwalter die geltend gemachte Forderung als Insolvenzforderung anerkennen und sind die Prozesskosten ab der Feststellungsklage bzw ab dem Fortsetzungsantrag Masseforderungen. Wenn der Schuldner Kläger (Aktivprozess) war, wird das Zivilverfahren ebenfalls unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann anstelle des Schuldners als Kläger in das unterworfene Verfahren eintreten. Gibt der Insolvenzverwalter keine Erklärung ab, so kann der Prozessgegner beantragen, dass das Prozessgericht dem Insolvenzverwalter eine Frist setzt, während der er bekannt zu geben hat, ob er in den Prozess eintritt oder nicht. Die Nichtäußerung gilt als Nichteintritt. Dieser hat zur Folge, dass der Anspruch aus der Insolvenzmasse ausscheidet und der Schuldner darüber wieder frei verfügen kann und diesbezüglich wieder prozessfähig ist. Sofern der Schuldnerr den Prozess gewinnt, muss er den Prozesserfolg nicht an den Insolvenzverwalter herausgeben. Obsiegt der Insolvenzverwalter nach Eintritt in das Verfahren, so fließt der Prozesserfolg der Masse zu. Wenn der Insolvenzverwalter verliert, so sind die Prozesskosten eine Masseforderung. Eine Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren möglich. Die Rechtsmittelfristen werden daher ebenfalls unterbrochen. In der Praxis ergeht trotz ex-lege-unterbrechung ein deklarativer Beschluss über die Unterbrechung. Gemäß 8a IO ivm 25 AußstrG werden nunmehr auch Außerstreitverfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen. Das bereits durchgeführte Verfahren wird gemeinsam mit dem Unterbrechungsbeschluss für nichtig erklärt. Zivilverfahren betreffend das zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens können nach Insolvenzeröffnung nicht anhängig gemacht werden. Derartige Klagen sind zurückzuweisen. 15
16 3.3. Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Exekutionsverfahren Ab der Insolvenzeröffnung können betreffend das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen grundsätzlich keine neuen exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechte gemäß 10 Abs 1 IO erworben werden. Die Insolvenzeröffnung bewirkt somit auch eine Exekutionssperre. Deren Zweck liegt darin, die Gleichbehandlung der Gläubiger nach dem Prinzip der Parität zu gewährleisten. Ebenso erlöschen die in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung erworbenen richterlichen (Achtung - nicht vertragliche) Pfandrechte mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen. Das Erlöschen erfolgt nur bedingt. Die Pfandrechte leben daher wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben wird. Achtung: Vertragliche Pfandrechte bleiben wirksam, auch wenn sie erst 60 Tage vor Insolvenzeröffnung begründet wurden. Sie können allenfalls aufgrund der Verwirklichung von Anfechtungstatbeständen beseitigt werden. Achtung Sonderregelung: Richterliche Pfandrechte am Arbeitseinkommen erlöschen gemäß 12a IO nicht sofort mit Insolvenzeröffnung, sondern erst mit Ablauf des betreffenden Kalendermonats oder, sofern die Insolvenzeröffnung erst in der zweiten Monatshälfte erfolgt ist, mit Ablauf des folgenden Monats (auch betreffend öffentlicher Abgaben). Vertragliche Pfandrechte betreffend das Arbeitseinkommen erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in das die Insolvenzeröffnung fällt. Unabhängig davon können derartige richterliche oder vertragliche Pfandrechte im Wege der Anfechtung beseitigt werden. Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Liegenschaftsanteils erlischt gem 12d IO mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder, sofern die Insolvenzeröffnung erst in der zweiten Monatshälfte erfolgt ist, mit Ablauf des folgenden Monats. Räumungsexekution: auf Antrag des Insolvenzverwalters ist gem 12c IO eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjektes, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben solange ein Sanierungsplanverfahren nicht endgültig gescheitert ist. 16
17 Ausnahme von der Exekutionssperre: Gemäß 13 IO sind grundbücherliche Einverleibungen und Vormerkungen auch nach Insolvenzeröffnung zu bewilligen bzw zu vollziehen, wenn sich der Rang der Grundbuchseintragung nach einem Zeitpunkt richtet, der vor der Insolvenzeröffnung liegt. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Exekutionsbewilligung beim Grundbuchsgericht. Liegt er vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, dann kann die Grundbuchseintragung auch trotz der Insolvenzeröffnung bewilligt und vollzogen werden. Bestand vor Insolvenzeröffnung eine Anmerkung der Rangordnung, so kann sie ausgenutzt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft vor der Insolvenzeröffnung ausgefertigt wird und sich dies aus einer öffentlichen Beglaubigung ergibt. Dies hindert jedoch ebenfalls nicht die Beseitigung im Rahmen des Anfechtungsrechtes bei Verwirklichung von Anfechtungstatbeständen Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf einzelne Rechtsverhältnisse und Rechte Verjährung gemäß 9 IO Die Forderungsanmeldung in der Insolvenz bewirkt eine Unterbrechung der Verjährung, wenn die angemeldete Forderung nicht bestritten wird. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die Verjährung neu zu laufen. Wird die angemeldete Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten, so bewirkt die Forderungsanmeldung lediglich eine Hemmung der Verjährung, und zwar bis zum Ablauf der für die Geltendmachung der Forderung im Prüfungsprozessverfahren bestimmten Frist betagte und bedingte Forderungen gemäß 14, 16 IO Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig. Bedingte Forderungen können als solche angemeldet werden. Derjenige Gläubiger, dessen Forderung aufschiebend bedingt ist, kann Sicherstellung der Zahlung begehren. Ist die Forderung auflösend bedingt, so kann der Gläubiger Zahlung begehren, wenn er Sicherheit für den Fall des Eintritts der Bedingung leistet Aufrechnung gemäß 19, 20 IO 17
18 Grundsätzlich begünstigt das Insolvenzverfahren die Kompensation, da mit Insolvenzeröffnung alle Forderungen als fällig behandelt werden. Außerdem sind auch solche Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind, nach ihrem Schätzwert geltend zu machen. Auch der Umstand, dass die Forderung eines Gläubigers bedingt war, hindert die Kompensation nicht. Der Gläubiger, der im Insolvenzverfahren gegen eine Forderung des Schuldners aufrechnen kann, erhält wertmäßig die volle Befriedigung seiner Forderung. Sie wird ihm zwar nicht mehr ausbezahlt, er wird jedoch in Höhe der Insolvenzforderung von seiner Schuld befreit. Insolvenzgläubiger mit aufrechenbaren Forderungen müssen diese daher, soweit sie in der Gegenforderung Deckung finden, im Insolvenzverfahren nicht anmelden. Wenn die Aufrechnung im Insolvenzverfahren grundsätzlich zulässig ist, kann sie während des gesamten Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden. Die IO modifiziert die im ABGB normierten Voraussetzungen der Aufrechnung. Im Insolvenzverfahren können auch bedingte oder betagte oder nicht auf Geld gerichtete Forderungen aufgerechnet werden. Die Aufrechnungslage muss jedoch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehen. Zulässigkeit der Aufrechnung: Für jenen Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Insolvenzeröffnung Gläubiger und Schuldner der Masse ist. Wenn es sich um Ansprüche aus einem Rücktritt des Insolvenzverwalters bzw Schuldners nach den 21 bis 25 IO handelt. Ausschluss der Aufrechnung: Wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Insolvenzeröffnung Schuldner der Masse geworden ist, wenn ein Schuldner des späteren Gemeinschuldners erst nach der Insolvenzeröffnung eine Forderung gegen den Gemeinschuldner erworben hat. 18
19 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Aufrechnung immer dann möglich ist, wenn es sich um wechselseitige Forderungen handelt, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aufrechenbar waren. Wechselseitige Forderungen dürfen daher nie verschiedene Zeiträume (vor Insolvenzeröffnung und nach Insolvenzeröffnung) betreffen beidseitige Verträge gemäß 21 IO Wurde von einem Vertragspartner die Leistung bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht, die Gegenleistung vom Gemeinschuldner jedoch noch nicht, so ist der vorleistende Vertragspartner nur Insolvenzgläubiger und als solcher auf die Quote verwiesen, obwohl er seine Leistung bereits voll erbracht hat. Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn der Vorleistende ein insolvenzfestes Sicherungsrecht hat. Wurde dagegen die Leistung vom Schuldner bis zur Insolvenzeröffnung voll erbracht, so muss der andere Vertragspartner seine Gegenleistung an die Masse erbringen. Für den Fall, dass von beiden Seiten ein zweiseitiger Vertrag noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde, wurde im 21 IO eine besondere Bestimmung normiert. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter entweder anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen oder vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Insolvenzverwalter zurück, so entfallen die gegenseitigen Erfüllungsansprüche und der Vertragspartner hat einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch sui generis. Dieser kann jedoch nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden, da gleichzeitig mit den Erfüllungsansprüchen auch die Gewährleistungsansprüche erlöschen. Das Wahlrecht kann vom Insolvenzverwalter formfrei ausgeübt werden. Auf Antrag des Vertragspartners hat das Gericht dem Insolvenzverwalter eine Erklärungsfrist zu setzen. Die Nichterklärung gilt als Rücktritt. In der Prüfphase bis zur Berichtstagsatzung, in der endgültig über das weitere Schicksal des Unternehmens entschieden wird, soll möglichst keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob bestehende Vertragsverhältnisse weiter aufrecht bleiben sollen oder nicht. Um zu verhindern, dass die Frist zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem über das weitere Schicksal des Unternehmens noch nicht entschieden ist, wird die richterliche Entscheidungsbefugnis dahingehend eingeschränkt, dass die zu setzende Frist frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden darf. Wenn der Schuldner allerdings zu nicht in Geld bestehenden Leistungen verpflichtet 19
20 ist, muss der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht unverzüglich, längstens aber innerhalb von 5 Tagen nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners erklären. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann nur der Schuldner (nicht der Sanierungsverwalter) den Eintritt erklären. Bei teilbaren Leistungen, die der Vertragspartner zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits teilweise erbracht hat, hat er für diese nur einen Entgeltanspruch, der Insolvenzforderung ist. Hinsichtlich des noch offenen Teils der Leistung gelten die oben angeführten Regeln über das Wahlrecht des Insolvenzverwalters Bestandverträge gemäß 23, 24 IO Grundsätzlich tritt hier im Unterschied zu 21 IO die Insolvenzmasse bzw der Insolvenzverwalter vorerst in den Bestandvertrag ein, und zwar unabhängig davon, ob der Bestandgeber oder der Bestandnehmer insolvent ist. In der Folge ist jedoch zwischen den Rechtsfolgen des 23 und 24 IO zu unterscheiden: Im Insolvenzverfahren des Bestandnehmers kann gemäß 23 IO der Insolvenzverwalter den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist kündigen. Eine längere vertragliche Frist ist somit nicht einzuhalten, wohl aber die Kündigungstermine. Macht der Insolvenzverwalter von der Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung Gebrauch, so steht dem Bestandgeber ein Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung zu. 23 IO ist grundsätzlich auch auf Leasingverträge anzuwenden, und zwar auch beim Finanzierungsleasing mit Kaufoption, wobei im Einzelfall die jeweilige Vertragsgestaltung entscheidend ist. Daher sind die nach Insolvenzeröffnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung anfallenden Leasingraten Masseforderungen. In der Insolvenz des Bestandgebers besteht gemäß 24 IO weder ein außerordentliches Kündigungsrecht noch ein Wahlrecht nach 21 IO und sind daher die allgemeinen Bestimmungen des Bestandrechtes wirksam Arbeitsverträge gemäß 25 IO Die Insolvenz des Arbeitnehmers hat keinen Einfluss auf das bestehende Arbeitsverhältnis. 20
21 Auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. In diesem Fall haben jedoch Insolvenzverwalter und Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis im Rahmen des 25 IO aufzulösen. Die Bestimmungen des 25 IO sind daher für den Unternehmensinsolvenz von großer Bedeutung, da durch ihre richtige Nutzung zum Erfolg eines Insolvenzverfahrens maßgeblich beigetragen werden kann. 25 IO ermöglicht, überflüssige und wirtschaftlich unrentable Arbeitsverhältnisse kostengünstig zu beenden. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wurde dem Insolvenzverwalter ein privilegiertes Kündigungsrecht eingeräumt. Es besteht insbesondere darin, dass der Insolvenzverwalter nur die gesetzliche, kollektivvertragliche oder zulässigerweise vereinbarte kürzere Kündigungsfrist, nicht aber eine längere vertragliche First zu beachten hat. Weiters ist er bei der Kündigung nicht an Kündigungstermine gebunden. Die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen (z.b. 105, 120, 121 ArbVG) müssen aber beachtet werden. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses auf die oben angeführte Art muss jedoch innerhalb bestimmter Frist erklärt werden: - Im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Insolvenzeröffnung, - sonst innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereiches angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder - innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen - im 4. Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde (diese Bestimmung soll bei ausländischen Insolvenzverfahren, bei denen mangels Berichtstagsatzung ein Anknüpfungspunkt fehlt, einen solchen schaffen. Dem (ausländischen) Insolvenzverwalter wird jedoch in 242 IO die Möglichkeit eingeräumt, die Fortführung des Unternehmens in 21
22 der Insolvenzdatei bekannt zu machen und dadurch die Austritts- und Kündigungsrechte entfallen zu lassen) Ausdrücklich klargestellt wird in der nunmehrigen Fassung des 25 IO, dass bei Schließung eines Unternehmensbereiches, das Austritts- bzw Kündigungsrechtes nur den Arbeitnehmern bzw nur hinsichtlich jener Arbeitnehmer zusteht, die in diesem betreffenden Unternehmensbereich beschäftigt sind. Ist in der Berichtstagsatzung die Fortführung beschlossen worden, so kann der Insolvenzverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung kündigen. Den gekündigten Arbeitnehmern steht ein entsprechendes Austrittsrecht zu. Damit soll die Unternehmensfortführung und die Erfüllung des Sanierungsplanes im gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger erleichtert werden. Da im Vordergrund dieser Neuregelungen die Sanierung des Unternehmens entsteht und daher meist auch Rationalisierungen, insbesondere auch der Abbau von Arbeitnehmern, erforderlich ist, soll dem Insolvenzverwalter dadurch jedenfalls das Recht eingeräumt werden, in einzuschränkenden Bereichen auch bei Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit ohne Schließungsbeschluss für das Unternehmen oder einen Unternehmensbereich Kündigungen vorzunehmen. Danach liegt es in der Verantwortung des Insolvenzverwalters, Überkapazitäten abzubauen, unter Umständen auch nur einen Arbeiternehmer. Er darf jedoch nicht alle Arbeitnehmer eines Bereiches kündigen. Dies würde einen Teilschließungsbeschluss voraussetzen. Dem Insolvenzverwalter steht für die Rationalisierungskündigung eine Frist von einem Monat offen, die mit der Berichtstagsatzung beginnt. Davor kann der Insolvenzverwalter einzelne Bereiche nur zur Gänze schließen oder nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen Kündigungen vornehmen. Im letzteren Fall sind die Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer jedoch Masseforderungen. Wurde das Arbeitsverhältnis nach 25 IO aufgelöst, sind die Beendigungsansprüche nur Insolvenzforderungen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer und zwar unabhängig davon, ob er vom Insolvenzverwalter gekündigt worden ist oder selbst den Austritt erklärt hat den verursachten Schaden als Insolvenzforderung verlangen. Dieser Anspruch umfasst jenen Betrag, der dem Arbeitnehmer bei fiktiver Kündigung unter Einhaltung der Fristen und Termine gebührt hätte. Der Arbeitnehmer muss sich aber auch in den ersten drei Monaten anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat. 22
23 Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, bereits innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses mit Zustimmung des Sanierungsverwalters kündigen, wenn die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht zu. Achtung: Neben 25 IO bleibt sowohl den Arbeitnehmern als auch dem Insolvenzverwalter das Recht, das Dienstverhältnis nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechtes zu beenden (berechtigter Austritt des Arbeitnehmers, wenn das Entgelt nicht bezahlt wird, Entlassung, Kündigung wegen Pensionsantrittes, etc. ). Achtung: Wegen vor Insolvenzeröffnung nicht bezahlter Entgelte steht dem Dienstnehmer nach Insolvenzeröffnung kein berechtigter Austritt gemäß 25 IO zu ( 25 Abs 3 IO). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei Kündigung von Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz die jeweilige Monatsfrist gewahrt ist, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb der Monatsfrist eingebracht wird. Gleiches gilt für die Anzeigeverpflichtung gemäß 45a AMFG. Letzteres gilt nicht im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, da hier vom Schuldner eine entsprechende Vorbereitung auch in Hinblick auf die Anzeigeverpflichtung nach 45a AMFG erwartet wird. Achtung: Gemäß 45a AMFG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die beabsichtigte Reduzierung von Dienstverhältnissen innerhalb von 30 Tagen ab einer gewissen Anzahl von zu kündigenden Dienstnehmern im Verhältnis zum gesamten Beschäftigungsstand der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtsunwirksam ist. Das Kündigungsfrühwarnsystem umfasst neben der Kündigung auch andere Beendigungsarten wie zb die einvernehmliche Auflösung. Diese Bestimmung ist zur Rechtswirksamkeit von Auflösungen von Arbeitsverhältnissen auch im Insolvenzfall anzuwenden. Exkurs: Insolvenzausfallgeld 23
24 Die finanziellen Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Insolvenzfall vorwiegend durch den Insolvenzausfallgeldfonds gesichert. Insolvenzausfallgeld gebührt für gesicherte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche des Dienstnehmers. Der Dienstnehmer muss binnen sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung einen Antrag auf Insolvenzausfallgeld einbringen. Seine Nettoforderung geht auf den Insolvenzausfallgeldfonds über. Übergegangene Masseforderungen des Dienstnehmers sind vom Gemeinschuldner voll, Insolvenzforderungen quotenmäßig zu befriedigen. Die gesicherten Ansprüche sind aber durch bestimmte Höchstgrenzen beschränkt. Die verbleibenden Restbeträge stellen für den Arbeitnehmer eine Insolvenzforderung dar. Gesicherte Ansprüche gemäß 1 Abs 2 IESG: - laufende Entgeltansprüche - Beendigungsansprüche (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung, Abfertigung) - Schadenersatzansprüche; Zinsen bis längstens sechs Monate ab Antragstellung, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Die Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens steht der Voraussetzung der Insolvenzeröffnung gleich Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners Vertragsauflösungen, die die Fortführung eines Unternehmens gefährden, sind gem 25a IO nur aus wichtigem Grund möglich. Ausdrücklich nicht als wichtiger Grund gelten eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordener Forderungen. Damit wird die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung von Verträgen, die für die Fortführung des Unternehmens notwendig sind, beschränkt. Diese Beschränkung gilt nur solange das Unternehmen fortgeführt wird und endet darüber hinaus jedenfalls 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beschränkungen gelten weiters nicht bei Arbeitsverträgen, Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und wenn die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist. Nicht erfasst werden Verträge, für die spezielle Auflösungsbestimmungen gerade für den Insolvenzfall gesetzlich vorgesehen sind. 24
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