Das ESUG auf dem Prüfstand Das vorinsolvenzliche Verfahren ante portas!? 5. Buchalik Brömmekamp Bankentag 2016
|
|
- Viktor Ackermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das ESUG auf dem Prüfstand Das vorinsolvenzliche Verfahren ante portas!? 2016
2 Der Insolvenzplan als Zielkorridor der Sanierung oder was ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung? Rechtsanwalt Robert Buchalik Düsseldorf, den 2. März 2016
3 Die Ziele des Insolvenzverfahrens sind in 1 Satz 1 InsO ausdrücklich bestimmt. Sind diese Ziele aber wirklich klar definiert? Eingangsparagraphen großer Kodifikationen haben etwas Ouvertürenhaftes. Als Einleitungsparagraph kommt dem 1 InsO Signalwirkung zu. Wohin führt das Signal? 1 InsO führt dazu aus: Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Über allem soll aber die nach den Ausführungen des BGH (Urt. V IX ZR 281/03, BGHZ 163,32-37, Rn.8) die bestmögliche Gläubigerbefriedigung als Hauptziel des Verfahrens stehen. Das berechtigte Interesse der Gläubiger, aus der Masse Befriedigung ihrer Ansprüche zu erhalten und deshalb die Entstehung von Verbindlichkeiten zu vermeiden, die das zur Verfügung stehende Vermögen schmälern, hat im Rahmen der insolvenzrechtlichen Abwicklung unbedingten Vorrang. So auch die Begründung der Bundesregierung in 1 des Regierungsentwurfs: Dennoch liegt dem Verfahren ein Hauptziel zugrunde: Die bestmögliche Gläubigerbefriedigung (RegE BT-Drs. 12/2443,108). Die Gläubiger nehmen demnach eine zentrale Rolle ein. Um deren Befriedigung geht es. Was dabei als unmissverständlich erscheint, erweist sich bei genauerer Betrachtung aber als hinterfragungswürdig. Denn eigentlich geht es um die gerechte Verteilung des noch vorhandenen Restes unter die Gläubiger. Deshalb weichen viele Länder in der EU auch von diesem Primat ab und stellen den Unternehmenserhalt und den Schutz der Arbeitsplätze in den Vordergrund (beispielsweise Frankreich mit dem Code de Commerce und auch England hat zum Ziel des Insolvenzrechtes die Förderung des Unternehmertums erklärt). [ 3 ]
4 Der Unternehmenserhalt als eigenständiges Ziel des Insolvenzverfahrens? Nach Ansicht des BAG (Urt. Vom AZR 199/04, NZA 2005, , Rd. 29) stellt die Unternehmenssanierung kein eigenständiges Ziel des Insolvenzverfahrens dar, sondern ist nur neben der Zerschlagung ein gleichwertiges Mittel der Gläubigerbefriedigung. Auch die Sanierung des Schuldnerunternehmens werde als Verwertung begriffen. Aber kann diese Ansicht unter Berücksichtigung des ESUG noch zutreffend sein? Warum sollte der Schuldner frühestmöglich einen Insolvenzantrag stellen, wenn Zerschlagung und Sanierung gleichwertig nebeneinander stehen? Welche Motivation zur Antragstellung gibt es, wenn er damit rechnen muss, dass das oberste Ziel nicht der Unternehmenserhalt, sondern die Liquidation oder der Verkauf seines Unternehmens ist. Hat der Gesetzgeber das wirklich mit dem ESUG beabsichtigt? Dafür spricht: Das immer effizienter (masseanreichender) werdende Anfechtungsrecht als Dauerauftrag für Rechtsanwälte Dagegen: Die Wandlung vom Konkurs (Zusammenlaufen) zur Insolvenz (mangelndes flüssig sein), also der Verschiebung der Perspektive vom Gläubiger zum Schuldner. Mit dem ESUG könnte dieses Gedankengut zum ersten Mal in gelebtes Recht umgesetzt worden sein. [ 4 ]
5 Hat das ESUG die Ziele des Insolvenzverfahrens modifiziert? Das ESUG ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Im Gesetzesentwurf heißt es: Die Fortführung von Unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden (BT- Drs. 17/5712 S.2 unter B) oder Mit der Verbesserung von Sanierungschancen wird zugleich zum Erhalt von Arbeitsplätzen beigetragen (BT-Drs. 17/5712, S.17 unter II) Damit wird auch klargestellt, dass die Sanierung von Unternehmen ein Ziel der Insolvenzordnung ist, wenn es auch beim vorrangigen Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung verbleibt. Aber: Der Erhalt des Unternehmens ist kein Selbstzweck und nur erstrebenswert, wenn der Fortführungswert des Unternehmens den Zerschlagungswert übersteigt, also durch Sanierung Werte erhalten oder geschaffen und nicht vernichtet werden. [ 5 ]
6 Was ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung? Steht eine Zeitpunktbetrachtung oder eine Zeitraumbetrachtung im Vordergrund? Gemeinhin wird unter bestmöglicher Gläubigerbefriedigung eine möglichst umfassende Befriedigung der Forderungen, möglicherweise eine möglichst hohe Insolvenzquote verstanden. Der Erhalt des Unternehmens soll stets nur ein Mittel zur optimalen Gläubigerbefriedigung sein. Aber: Ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der richtige Ansatz oder ist die Interessenlage in der Praxis nicht u.u. anders? Geht es nicht vielmehr um den Erhalt des Unternehmens und die Rettung von Arbeitsplätzen? Stehen nicht die vollstreckungsrechtlichen sondern die wirtschaftlichen Gesichtspunkte im Vordergrund? Fordert der 1 InsO wirklich die Gläubigergleichbehandlung oder gar die oft die Wirtschaft schädigende Pflicht des Insolvenzverwalters zur Massemaximierung? [ 6 ]
7 Die Interessenlage einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen können stark voneinander abweichen. Eine zu hohe Quote ist möglicherweise eine Hypothek auf die Zukunft, die den Sanierungserfolg gefährdet Der Arbeitnehmer will seinen Arbeitsplatz erhalten. Eine quotale Befriedigung hat bei Weitem für ihn nicht das Gewicht einer Fortführung seines Arbeitsverhältnisses. Dieses Interesse teilen die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Sozialversicherung und die Politik. Die Interessen der Bank können ambivalent sein. Einerseits besteht u.u. ein Interesse an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit einem nunmehr mit einer hohen Eigenkapitalquote ausgestatteten Unternehmen, das auch keine Liquiditätsprobleme mehr hat und operativ saniert ist. Das kann zu Auflösung von Wertberichtigungen oder gar zur Vermeidung von Wertberichtigungen bei der Bank führen. Das setzt aber Vertrauen in den Schuldner und seine Fähigkeit zur operativen Sanierung voraus. Fehlt das Vertrauen, wird die Zerschlagung präferiert, was aber angesichts hoher Verfahrenskosten und langer Verwertungsdauern nicht unbedingt zu einer Besserstellung führt. Eine gut gesicherte Bank präferiert oft die Zerschlagung, insbesondere wenn die Verwertung der Sicherheiten zu einer 100%igen Befriedigung der Bank führen könnte. Das Interesse des Finanzamtes ist mit dem einer Bank vergleichbar. In der Praxis stimmt es aber meist für und nicht gegen eine Fortführung, denn auch hier steht der Erhalt des Steuerschuldners, einschließlich der Arbeitnehmer im Vordergrund. Lieferanten und Dienstleister wollen in erster Linie ihr Produkt absetzen und Umsätze machen. Der Wegfall des Insolvenzschuldners führt dazu, dass sie sich neue Kunden erarbeiten müssen. Wenn das nicht gelingt, kann das für den Lieferanten oder Dienstleister sogar existenzbedrohend sein. Vermieter von Gewerbeimmobilien sind je nach Marktsituation und Lage der Immobilie an einer Weitervermietung denn an einer hohen Quote interessiert. [ 7 ]
8 Die Beantwortung, was die bestmögliche Gläubigerbefriedigung ist, ist eine Prognoseentscheidung und kann nicht immer mit einem klaren Ja oder Nein beantwortet werden. Die Entscheidung darüber muss den wirtschaftlich Betroffenen, also den Gläubigern, vorbehalten bleiben Eine im Plan angebotene Quote, die unter einer gesicherten Insolvenzquote liegt, kann zur Ablehnung des Planes aus formalen Gründen führen. Verwertungsprognosen führen aber zu keiner gesicherten Quote. Auch eine Erhöhung der Quote durch Zahlung eines Zusatzbetrages durch einen Investor ist keine Gewähr für einen Erhalt des Unternehmens und einer späteren höheren Gläubigerbefriedigung. Die Absichten eines Investors und die Ernsthaftigkeit seines Angebotes sind kaum nachprüfbar. Deshalb muss es zulässig sein, eine Zeitraumbetrachtung einer Zeitpunktbetrachtung gegenüberzustellen. Wenn unter Berücksichtigung des betrachteten Zeitraumes und der in diesem Zeitraum den Gläubigern zufließenden Vorteilen die Fortführung besser ist als die Zerschlagung, müssen die Gläubiger berechtigt sein, sich für die Fortführung zu entscheiden. Im Übrigen wird es bei einer vordergründigen Massemaximierung durch den Insolvenzverwalter zur umfassenden Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen auch gegen die Bank, den Lieferanten oder Vermieter kommen. Der Insolvenzplan ist ein probates Mittel, das zu verhindern oder gar einzuschränken, denn der Sachwalter muss anders als bei einer Zerschlagung oder übertragenden Sanierung Rücksicht auf die Gläubigerinteressen nehmen: Die Bank steht weiter mit Krediten, z.b. Avalen oder Massekrediten, zur Verfügung. Als Gegenleistung ist ein Anfechtungsverzicht denkbar Wichtige Lieferanten werden das Unternehmen ohne Zugeständnisse bei der Anfechtung nicht weiter beliefern [ 8 ]
9 Die Gläubigerversammlung entscheidet, wie die bestmögliche Befriedigung zu realisieren ist Die Gläubigerversammlung ist das höchste Gremium in der Insolvenz. Es kann den Gläubigern auch nicht verwehrt bleiben, eine vermeintliche Schlechterstellung im Falle einer Fortführung im Rahmen eines Insolvenzplanes zu akzeptieren, wenn sie im Rahmen einer Zeitraumbetrachtung zu einer Besserstellung kommen. Die Abwägung zwischen der Chance auf eine höhere Befriedigung bei Durchführung des Insolvenzplanes und den damit verbundenen Risiken haben allein die Gläubiger durch ihr Selbstverwaltungsorgan, die Gläubigerversammlung, zu treffen. Im Zweifel können und dürfen sich die Gläubiger für den sichereren Weg entscheiden, wenngleich er eine geringere Quote erwarten lässt, als aufgezeigte Alternativszenarien möglicherweise bieten. Es ist Aufgabe des Planverfassers, den Gläubigern eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu bieten. Aber: In diesem Fall gilt das Obstruktionsverbot nicht. Gläubiger, die durch den Plan schlechter gestellt werden als ohne den Plan, können ihn ablehnen, wobei die Ablehnung nicht dazu führen muss, dass der Plan im Übrigen abgelehnt wird. Sie haben einen einklagbaren Anspruch auf Ausgleich der Schlechterstellung ( 251 Abs.3 InsO). Dies führt zu einem angemessenen Interessenausgleich zwischen denjenigen Beteiligten, die aus wirtschaftlichen Gründen an einem Erhalt des Unternehmens interessiert sind, und Denjenigen, für die allein eine möglichst hohe Insolvenzquote entscheidend ist. [ 9 ]
10 Ansprechpartner: Robert Buchalik Prinzenallee Düsseldorf T + 49 (0) Westendstraße Frankfurt T + 49 (0) Bernburger Straße Berlin T + 49 (0) Bautzner Straße 145a Dresden T + 49 (0) Industriestraße Stuttgart T + 49 (0) Erfahren Sie mehr über uns auf
Vorwort. Kontakt TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE AUSGEWÄHLTE ENGAGEMENTS KONTAKT VORWORT
VORWORT KONTAKT Vorwort In Deutschland wird die Insolvenz eines Unternehmens vielfach nach wie vor als persönliches Scheitern wahrgenommen. Hierin unterscheidet sich die deutsche Unternehmerkultur stark
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
Mehr- Gescheiterte Akquisitionsfinanzierung und deren Folgen -
- Gescheiterte Akquisitionsfinanzierung und deren Folgen - Zwei Praxisbeispiele erfolgreicher Verwertung von Anteilen an Zielgesellschaften im Rahmen einer Insolvenz Dr. Thorsten Bieg Rechtsanwalt, Steuerberater,
Mehrkanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb
kanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb Tagung: Lehren aus der Schlecker-Pleite - Wie man Beschäftigte besser schützen kann 10. bis 11. Mai 2013 Thema: Aktuelle Veränderungen und Herausforderungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Insolvenzrecht Wintersemester 2016/17 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrDer Insolvenzplan in Verfahren natürlicher Personen. Insolvenzplan als Qualitätsmerkmal
STAPPER & KORN RECHTSANWÄLTE-STEUERBERATER Der Insolvenzplan in Verfahren natürlicher Personen Insolvenzplan als Qualitätsmerkmal 3. Jahrestagung des Verbandes Junger Insolvenzverwalter 03.09.2010 Berlin
MehrSELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ
SELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ Dipl. Ing. Dipl. Betriebswirt Reinhard Nocke, Tel. 03375/520 95 00 E-Mail: reinhard@nocke-consulting.de www.nocke-consulting.de BV INSO - Bundesverband Menschen in Insolvenz
MehrSchuldenfrei in 6 Monaten?
Schuldenfrei in 6 Monaten? Das neue Insolvenzplanverfahren für Selbstständige und Unternehmer Berlin, Februar 2013 R E C H T S A N W Ä L T E Rechtsanwälte 2013 - All rights reserved. 0 AGENDA Insolvenzplan
MehrDistressed M&A: Optionen durch das neue Insolvenzrecht Dr. Alexandra Schluck-Amend
Distressed M&A: Optionen durch das neue Insolvenzrecht Dr. Alexandra Schluck-Amend 8. Deutsche Distressed-Assets-Konferenz 20. März 2013, Frankfurt a.m. Übersicht 1. Einführung 2. Distressed M&A vor ESUG
Mehr1 InsO der Erhalt des Unternehmens als Ziel des Insolvenzverfahrens nach Inkrafttreten
484 ZInsO-Aufsätze ZInsO 11/2015 1 InsO der Erhalt des Unternehmens als Ziel des Insolvenzverfahrens nach Inkrafttreten des ESUG? von Rechtsanwalt Robert Buchalik, Düsseldorf/Frankfurt/M. Der nationale
MehrSoftware in der Insolvenz
BGH, Urteil vom 17.11.2005 IX ZR 162/04 RA StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen Herbstakademie 2006 Einleitung Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland Anzahl der Insolvenzverfahren aufgrund der
MehrWissenschaftliche Dienste. Dokumentation. Kleinanlegerschutz in der Insolvenz Deutscher Bundestag WD /18
Kleinanlegerschutz in der Insolvenz 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Kleinanlegerschutz in der Insolvenz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 2. Mai 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht,
MehrMasseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung
www.anchor.eu Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung Entscheidung des BGH vom 22.11.2018 (Az.: IX ZR 167/16) Sachverhalt Die schuldnerische GmbH beantragte am 21.01.2014 die Eröffnung
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16
Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni 2012. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 313/11 BESCHLUSS vom 28. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 294 Abs. 1, 302 Nr. 1; ZPO 850f Abs. 2 Während der Dauer der
MehrKPMG 9.6.2011. Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich?
KPMG 9.6.2011 Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? RA Prof. Dr. Raimund Bollenberger Österreichisches Recht I 80 IO: Insolvenzverwalter
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrDie neue Insolvenzordnung im Überblick Insolvenzrecht (I)
Die neue Insolvenzordnung im Überblick Insolvenzrecht (I) J. Schuppener, R. Salmen (BANK MAGAZIN, 05/1998, Seite 32-34) Zum 1.Januar 1999 wird das deutsche Insolvenzrecht reformiert. Dann tritt die neue
MehrPerspektiven der Eigenverwaltung
Perspektiven der Eigenverwaltung Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig und die Sicht des Sachwalters Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Rechtsanwalt Silvio
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Insolvenzrecht Wintersemester 2013/14 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrSystematik der Insolvenzaufrechnung
Systematik der Insolvenzaufrechnung 1. Frage: Bestand Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung? - Ja, dann erlaubt 94 InsO grundsätzlich die Aufrechnung - Nein, dann ist die Aufrechnung nach
MehrSanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis. 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den
Sanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den 05.06.2013 Agenda I. Neue Sanierungskultur durch das ESUG II. III.
MehrInsolvenzrecht SS 2014
Insolvenzrecht SS 2014 Materialien und aktuelle Hinweise unter: http://moritzbrinkmann.de! Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann 1 I. Insolvenz als tatsächliches Phänomen
MehrImmobilien in der Insolvenz aus Sicht der kommunalen Kassen
Immobilien in der Insolvenz aus Sicht der kommunalen Kassen Handbuch für Praxis und Ausbildung Bearbeitet von Rainer Goldbach, Uta Schneider 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 238 S. Paperback ISBN 978 3 7922
MehrInsolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis
Vorlesung Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis Wintersemester 2018/19 HS 3219 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für Steuer- u. für Insolvenzrecht
MehrDer Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:
UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
Mehr4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion
Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der
MehrGläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Gläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG? Impulsreferat beim Abendsymposion des ZIS am
MehrAktuelle Fragen des Insolvenzanfechtungsrechts. Vortrag beim Arbeitskreis Insolvenzrecht Berlin/Brandenburg am 26. November 2008
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Aktuelle Fragen des Insolvenzanfechtungsrechts Vortrag beim Arbeitskreis Insolvenzrecht Berlin/Brandenburg am 26. November 2008 Unterlagen
MehrInsolvenzrecht. Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens
PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung, WS 2007/2008 Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens 1. Antrag a) Notwendigkeit
MehrGesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
MehrEntwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Ihr Aktenzeichen: RA6 3760/7-11-1 R 3 655/2010
Herrn Ministerialrat Leiter des Referats R A 6 des Bundesministeriums der Justiz Mohrenstraße 37 10117 Berlin E-Mail Abt. Berufsrecht Nora Schmidt-Keßeler Tel.: 030 240087-20 Fax: 030 240087-551 E-Mail:
MehrSanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative
Sanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative Rechtsanwalt Christopher Seagon 18.09.2015 Heidelberg Seite 1 Handlungsrahmen und Handelnde bei Unternehmenssanierungen Sanierungsformen Wert Kontrolle
Mehrinfoblatt Reform der Verbraucherentschuldung
infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach
MehrZeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort
Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur
Mehrstatt Liquidation durch Insolvenz
Robert Buchalik, Dr. Utz Brömmekamp Sanierung unter Insolvenzschutz statt Liquidation durch Insolvenz Chancen durch das ESUG TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt
MehrSchutzschirmverfahren: Praktikable Lösung?
Drohende Insolvenz Schutzschirmverfahren: Praktikable Lösung? Gesetzgeber möchte Unternehmenssanierungen erleichtern Berater und Sachwalter gehen dabei allerdings hohe Haftungsrisiken ein Wir schauen auf
MehrProf. Dr. Reinhard Bork. Vorlesung. Insolvenzrecht. Sommersemester 2014. http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.
Prof. Dr. Reinhard Bork Vorlesung Insolvenzrecht Sommersemester 2014 http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/bork/ Letzte Bearbeitung: 21.03.2014 A. Gliederung 1. Teil: Grundlagen 1: Begriff und Zweck
MehrDas ESUG eine Chimäre?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Strukturänderungen in der Insolvenz Pfleiderer, Suhrkamp und die Folgen Bucerius Law School, Hamburg
MehrBrauchen wir EU-einheitliche Regeln für die vorinsolvenzliche Sanierung?
Brauchen wir EU-einheitliche Regeln für die vorinsolvenzliche Sanierung? Foto: Shutterstock 15. BvCM Bundeskongress 10. / 11. Oktober 2018 in Künzelsau Vorschlag vom 20.11.2016 für eine RICHTLINIE DES
MehrDer Insolvenzplan. Wie kann ich ihn zu meiner Schuldenbefreiung nutzen?
Der Insolvenzplan Wie kann ich ihn zu meiner Schuldenbefreiung nutzen? Gliederung Was ist ein Insolvenzplan? Was steht in einem Insolvenzplan? Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab? Das Herzstück des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 147/07 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 129 Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit
MehrNeues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z.b. von Beraterhonoraren
Jahrestagung 2015 des HLBS-Landesverband Schleswig-Holstein und Hamburg Neues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z.b. von Beraterhonoraren Wilhelm Salim Khan
MehrProf. Dr. Georg Bitter
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Das nach 166 Abs. 1 InsO bei besitzlosen Gegenständen/Rechten Vortrag beim Abendsymposion des ZIS und
MehrUnternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht
Unternehmensrecht II Einführung in das Insolvenzrecht 26. November 2009 FG Zivilrecht II Prof. Dr. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. 1 A. Einführung I. Begriff der Insolvenz
MehrDie Neuregelungen der Insolvenzordnung in der Praxis
Die Neuregelungen der Insolvenzordnung in der Praxis Schwerpunkte mit Musterverfügungen für Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Gläubiger und andere Verfahrensbeteiligte von Dr. Eberhard Braun Rechtsanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 22/07 BESCHLUSS vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 133 Abs. 1 Satz 1 Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn
MehrMuster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
MehrZwischenstand zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren - Praktische Erfahrungen mit den neuen Instrumenten -
Zwischenstand zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren - Praktische Erfahrungen mit den neuen Instrumenten - von Dr. Thomas Karg Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,
MehrInsolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats
Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter
MehrFortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten
Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Justizministerium Stuttgart, 20.Juli 2012 Vortrag von Dr. Benjamin
MehrPrivatinsolvenz in Frage und Antwort
Beck-Rechtsberater im dtv 50777 Privatinsolvenz in Frage und Antwort Tipps für Verbraucher und Unternehmer von Dr. Jasper Stahlschmidt, Dr. Olaf Hiebert 2., neubearbeitete und ergänzte Auflage Verlag C.H.
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;
MehrDIE EINBEZIEHUNG VON GESELLSCHAFTERRECHTEN
12. MANNHEIMER INSOLVENZRECHTSTAG 17. Juni 2016 DIE EINBEZIEHUNG VON GESELLSCHAFTERRECHTEN IN DAS PLANVERFAHREN Dr. iur. habil. Gerrit Hölzle Rechtsanwalt / Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht
MehrI. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO
3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94
MehrInsolvenzrecht und Unternehmenskrisen
Insolvenzrecht und Unternehmenskrisen Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht 1/ 13.03.2012, Insolvenzrecht/ Sebastian Schieder Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung
MehrWM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006. Anfechtbarkeit bei Zahlungen von einem debitorischen Konto des Schuldners
WM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006 Anfechtbarkeit bei en von einem debitorischen Konto des s Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Bank = Angewiesene Anweisung = Anweisender Prof.
MehrAktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Organhaftung in Restrukturierung und Insolvenz. Deutscher Insolvenzverwalterkongress
Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Organhaftung in Restrukturierung und Insolvenz Deutscher Insolvenzverwalterkongress 2017 Berlin, 16. November 2017 VRiBGH Prof. Dr. Ingo Drescher Überblick
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 175/11 BESCHLUSS vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 54, 63 Abs. 2; 209 Abs. 1 Nr. 1 Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter
MehrAußerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren?
Außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren? Prof. Dr. Reinhard Bork Universität Hamburg Anlässe! Sanierungsmigration: Schefenacker u. a.! Kritik am deutschen Insolvenzrecht - Insolvenzantragspflicht
MehrDER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG
DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG Vortrag von Dr. iur. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm, 8. NIVD Jahrestagung, Berlin, 4.9.2015 1 Dr.iur. Webel Es gab starke
Mehr- 3 - Im Wesentlichen lassen sich die Ergebnisse des Berichts wie folgt zusammenfassen:
Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) August 2018 - 2 -
MehrFall 1: Fall 2: Fall 3:
Fall 1: A und B haben eine GmbH gegründet, an der A zu 90% und B zu 10% beteiligt ist. Als Stammkapital wurde das gesetzlich geregelte Minimum festgelegt. Über weiteres Eigenkapital verfügt die GmbH nicht.
MehrRechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.
Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider,
MehrArbeitsrecht. 1 Insolvenzgericht. 2 Eröffnungsgrund. 3 Aus- und Absonderungsrechte. 4 Insolvenzplan HI726995 HI663163
TK Lexikon Arbeitsrecht Insolvenz Arbeitsrecht 1 Insolvenzgericht HI726995 HI663163 Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht für den Bezirk eines Landgerichts zuständig. Örtlich
MehrE I N Z I E H U N G S V O L L M A C H T
Dieses Formular eignet sich zum Versand in einem Fensterumschlag oder Rücksendung per Fax: 02234 911 8815 oder per E-mail: monika.graeff@handwerk-rhein-erft.de An die Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft Kölner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juli 2004. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 565/02 BESCHLUSS vom 8. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 4; ZPO 114, 115, 121 Abs. 1 und 2 a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur
MehrSanierung in der Insolvenz
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Sanierung in der Insolvenz Der Beitrag von Treue- und Aufopferungspflichten zum Sanierungserfolg Vortrag
MehrRetten statt Ruinieren?
R echtsanwaltskanzlei LI KA R G m bh, FN 3 1 8 4 1 4 g P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I / 1 2, A - 8 0 1 0 G r a z T e l. + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3 F a x + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3-1 3 o
MehrDer vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht
Der vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht 8. Mannheimer Insolvenzrechtstag Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. RAin Frankfurt a.m. Agenda I. Erste Tendenzen nach
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Juli in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 13/16 BESCHLUSS vom 20. Juli 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 251 Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner
MehrDie Prüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht. Vortrag im Rahmen des 7. Abendsymposium des ISR am 27. April 2016
Die Prüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht Vortrag im Rahmen des 7. Abendsymposium des ISR am 27. April 2016 Ziel des Insolvenzverfahrens 1 InsO: Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 150/16 BESCHLUSS vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 Zur Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderungen
MehrDie neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen
Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Andreas Spahlinger, Stuttgart ARBEITSGEMEINSCHAFT INSOLVENZRECHT UND
MehrKPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09.
KPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09. Juni 2011 Übersicht 1. Debt-Equity-Swap Bestimmung
MehrBundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 17. 09. 2009 6 AZR 369/08 Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz Leitsätze 1. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten
MehrA Überblick... 10. 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10
Inhaltsverzeichnis A Überblick... 10 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG...10 2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts...10 2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)...10 2.2 Gesetz zur Änderung
MehrPrivatinsolvenz in Frage und Antwort
Beck-Rechtsberater im dtv 50777 Privatinsolvenz in Frage und Antwort Tipps für Verbraucher und Unternehmer von Dr. Jasper Stahlschmidt, Dr. Olaf Hiebert 2., neubearbeitete und ergänzte Auflage Verlag C.H.
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem
MehrAktuelle Information Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung
Aktuelle Information Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung München, den 20. Februar 2016. Die VG WORT veröffentlicht Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung auf ihrer Homepage. Diese beziehen
MehrA. Anspruch A gegen B
A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer
MehrWirkungen der Insolvenzordnung und ihre Veränderung
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2638 08. 11. 2012 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Wirkungen
MehrAktuelle Tendenzen im Anfechtungsrecht
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Aktuelle Tendenzen im Anfechtungsrecht Vortrag auf dem 2. Mannheimer Insolvenzrechtstag am 21. Juli 2006 Unterlagen für die Teilnehmer - 2 - I.
MehrKreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 4: - Kreditsicherheiten Neubestellung in der Krise Banksyndikus Arne Wittig, 26. November 2009 Frankfurt am Main Die Reaktion der Banken
MehrDie Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten in den Eigenverwaltungs-Eröffnungsverfahren nach 270a und 270b InsO
Forum Insolvenzrecht Düsseldorf, 5. Februar 2014 Die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten 1 I. Das Problem Das ESUG und die Eigenverwaltung: Funktion der 270a, 270b
MehrVor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Ausführungen zu sehen.
1 Stellungnahme von Bankenvertretern der Commerzbank AG, Bayern LB, Deutsche Bank AG, Landesbank Hessen Thüringen, KfW, LBBW, UniCredit Bank zum Entwurf der Neufassung des IDW S 6: Anforderungen an die
MehrESUG-EVALUATION. - was f olgt für die P r axis
ARBEITSKREIS REORGANISATION SANIERUNG INSOLVENZ innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.v. Vortrag am 26.02.2019 ESUG-EVALUATION - was f olgt für die P r axis Moderation: Rechtsanwalt
MehrAPPEL & HADENFELDT Rechtsanwälte Steuerberater Fachanwälte
Rechtsanwälte Steuerberater Fachanwälte Appel & Hadenfeldt Mönckebergstraße 17 20095 Hamburg Stefan Pieperjohanns Hinweise für Schuldner Was tun in Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsphase? A.
MehrInsolvenzordnung. C.F. Müller. Peter Depre ' Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mannheim
Insolvenzordnung Herausgegeben von Dr. Gerhart Kreft Bearbeitet von Peter Depre ' Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mannheim Profi Dieter Eickmann Berlin
MehrBestellnummer: 3861600
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von Oktober 2012. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei
MehrStrukturüberlegungen zu einem vor- bzw. außergerichtlichen Sanierungsverfahren
Strukturüberlegungen zu einem vor- bzw. außergerichtlichen Sanierungsverfahren Dr. Utz Brömmekamp 5. Buchalik Brömmekamp Bankentag 2016 Düsseldorf, den 02. März 2016 Agenda Gesetzgeberische Historie Empfehlungen
MehrInfoservis Insolvenzgesetz wirksam ab 1. Januar 2008
November 2007 Infoservis Insolvenzgesetz wirksam ab 1. Januar 2008 Mit 01.01.2008 wird das neue Gesetz in Kraft treten, welches die Problematik des Insolvenzrechtes regelt, und zwar das Gesetz Nr. 182/2006
MehrChapter 11 - Verfahren als Vorbild für das deutsche Insolvenzrecht?
Chapter 11 - Verfahren als Vorbild für das deutsche Insolvenzrecht? November 2009 Corporate and Business Law Committee American Chamber of Commerce in Germany e.v. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Mehr