Kostenrechtsprechung

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1 Leitsätze der zivilrechtlichen Kostenrechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Einbezug auch einschlägiger Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bearbeitet von Vorsitzendem Richter am OLG Bräuning und Richter am OLG Rast Vierte Ausgabe 2006 Stand April 2006 der 1984 von Vors. Richter am OLG Dr. Bauser begründeten, 1992 unter Vors. Richter am OLG Schnaitmann und 2001 von Vors. Richter am OLG Schmucker sowie Richter am OLG Dr. Müller-Gugenberger weitergeführten Sammlung

2 Vorwort Das Kostenrecht befindet sich im Umbruch. Seit dem Erscheinen der dritten Ausgabe der Leitlinien der Kostenrechtsprechung des Senats im Jahr 2001 haben einschneidende Gesetzesänderungen auf die bisherige Rechtsprechung eingewirkt. Das Zivilprozessreformgesetz v , in Kraft getreten zum , hat das Beschwerderecht neu geregelt und die Rechtsbeschwerde eingeführt. Seitdem können Fragen des Kostenrechts dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden ( 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom , in Kraft getreten zum , hat BRAGO und ZSEG durch RVG und JVEG abgelöst und das GKG sowie die KostO umgestaltet. Der Wegfall der örtlichen Bindung der Anwaltszulassung an bestimmte Landgerichte (ab ) und Oberlandesgerichte (ab ) hat zu einer veränderten Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher Reisekosten und Verkehrsanwaltskosten im Rahmen der Kostenfestsetzung geführt. Als Folge der genannten gesetzlichen Änderungen ist eine Vielzahl der in der letzten Ausgabe enthaltenen Entscheidungen für die Bearbeitung aktueller Kostenprobleme bedeutungslos geworden. Dazu gehören alle Entscheidungen, die sich auf Regelungen der BRAGO bezogen und in den neuen Vorschriften des RVG keine Entsprechung mehr haben (Beweisgebühr u.a.). Dazu gehören auch die Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Verkehrsanwälte, Unterbevollmächtigte und zur Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten. Hier hat der Bundesgerichtshof inzwischen mit einer Reihe von Entscheidungen die maßgebliche Neuausrichtung der Rechtsprechung vorgenommen. Dadurch hat die 2001 erneuerte Sammlung ihren praktischen Nutzen für den täglichen Gebrauch verloren. Die Bearbeiter der neuen Ausgabe haben nunmehr durch Gesetzesänderungen und Änderungen der Rechtsprechung überholte Entscheidungen des Senats aus der Sammlung entfernt. Entscheidungen, die lediglich noch für den alten Rechtszustand Bedeutung haben (BRAGO, ZSEG) wurden nicht mehr aufgenommen. Insoweit werden alle Nutzer im Bedarfsfall auf die Vorauflage verwiesen. Soweit ältere Entscheidungen beibehalten wurden, wurden nun i.d.r. die neuen vorangestellt und die alten hinzugefügt. Denn mit zunehmender Einübung in das neue Recht wird dieses zum Ausgangspunkt jeder Recherche, während die alten Vorschriften immer mehr zurücktreten. Eine Darstellung der Leitlinien des Kostenrechts nur des Oberlandesgerichts Stuttgart ohne Einbeziehung der wesentlichen Entscheidungen des BGH würde heute lückenhaft und unverständlich. Deshalb enthält diese Neuauflage auch uns für die Bearbeitung von Kostenproblemen wesentlich erscheinende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, ohne dass damit eine umfassende Dokumentation der Kostenrechtsprechung des BGH angestrebt wäre. Trotz vorliegender vielfältiger Entscheidungen zum neuen Rechtszustand befinden wir uns erst am Anfang der Auseinandersetzung mit den neuen Regeln. Die nunmehr runderneuerte vierte Ausgabe hat daher noch fragmentarischen Charakter. Dennoch hoffen wir, dass sie auch in dieser Beschränktheit allen, die im Einzugsgebiet des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Kostenrecht zu kämpfen haben, eine Hilfe sein wird. Auf die Aufnahme der Rechtsprechung zur Kostenordnung wurde - wie in den Vorauflagen - verzichtet.

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 A. Zivilprozessordnung 1 1. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Vorprozessuale Anwaltstätigkeit 1 2. ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG Nr VV Kosten des Rechtsstreits / Abmahnkosten 1 3. ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG Nr VV Kosten des Rechtsstreits / Abmahnkosten 1 4. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Unterrichtung des Versicherers 1 5. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits /Verwaltungsverfahren 1 6. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Verwaltungsverfahren 1 7. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Verwaltungsverfahren 1 8. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Detektivkosten 2 9. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Detektivkosten - Testkauf ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits /Testkauf ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Testkauf ZPO 91 Abs. 1 S. 1, 935 ff Kosten des Rechtsstreits / Schutzschrift ZPO 91 Abs. 1 S. 1, 935 ff Kosten des Rechtsstreits / Schutzschrift ZPO 91 Abs. 1 S. 1, 118 Kosten des Rechtsstreits / PKH-Verfahren ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Allgemeiner Prozessaufwand ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Allgemeiner Prozessaufwand - Beiziehung von Dritten ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Allgemeiner Prozessaufwand - Maschinenausfall ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Allgemeiner Prozessaufwand - Zinsaufwendungen ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Angemessene Rechtsverfolgung ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1 Erstattung Erhöhungsgebühr / Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Passivprozess ZPO 91 Abs. 1; RVG Nr VV Berufungsrücknahme / Verfahrensgebühr ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit der gegnerischen anwaltl. Prozessgebühr bei zurückgenommener Berufung ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG Nr VV; 3206 VV / BRAGO 32 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 Vorzeitige Beendigung / Revision ZPO 91, 269 Abs. 3; RVG Nr Nr. 1 VV / BRAGO 32 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung / Klagrücknahme ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Ankündigung Rechtsmittelverwerfung ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten und Beweisverfahren ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten und Beweisverfahren ZPO 91 Abs. 1. S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten der Haftpflichtversicherung ZPO 91 Abs. 1 S. 1, VVG 185 Notwendigkeit / Privatgutachten der Unfallversicherung ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Rechtsgutachten ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Schiedsgutachten ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Rentenberater ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Steuerberater ZPO 91 Abs. 1 S. 1; JEVG 4; GKG 66 / ZSEG 16, GKG 5 af Notwendigkeit / Sachverständigenkosten ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG Nr VV Verkehrsanwalt ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG VV 3401 Unterbevollmächtigter ZPO 91 Abs. 1 S. 2, ZSEG 2, jetzt: JVEG 22 Parteireisekosten / Zeitversäumnis ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Reise ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Terminsteilnahme ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Sachverständigen-Termin ZPO 91 Abs 1. S. 2, ZSEG 2, jetzt: JVEG 20 Parteireisekosten / Entschädigung ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Handelsgesellschaft ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Juristische Person ZPO 91 Abs. 1 S. 2, ZSEG 2, jetzt: JVEG 19, 22 Parteireisekosten / Zeitversäumnis ZPO 91 Abs. 1 S. 2, ZSEG 2, jetzt: JVEG 22 Parteireisekosten / Zeitversäumnis ZPO 91 Abs. 2 S.1, BRAGO 54, jetzt RVG VV 7003ff Anwaltsreisekosten / Beweisaufnahme ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG Nr ff VV / BRAGO 28 Anwalt / Reisekosten ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG Nr ff VV / BRAGO 28 Anwalt / Reisekosten - Terminsverlegung ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Hauptbevollmächtigte ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Ausländischer Anwalt RVG Nr VV / BRAGO 52 Abs. 1, ZPO 91 Ausländische Partei / Verkehrsanwalt ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Auswärtige Partei mit Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Auswärtige Partei mit Anwalt am Drittort 11 1 Durch das Anklicken Seitenzahl im der Inhaltsverzeichnis kann die entsprechende Entscheidung aufgerufen werden

4 II 56. ZPO 91 Abs. 2 S. 3; RVG Nr. 3400; Nr VV Anwalt in eigener Sache / Reisekosten ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Partei am Gerichtsort mit auswärtigem Anwalt RVG Nr VV / BRAGO 52 Abs. 1, ZPO 91, 545 ff Verkehrsanwalt / Revisionsverfahren ZPO 91 Abs. 2 S. 3 a.f., 554 b a.f. Mehrere Anwälte / Revisionsverfahren ZPO 91 Abs. 2 S. 3, jetzt: S. 2, 100 Mehrere Anwälte / Streitgenossen ZPO 91 Abs. 2 S. 3, jetzt: S 2, 696; RVG 17 Nr. 2, Nr VV / BRAGO 43 Mahnverfahren / Regelfall - Rechtsbeistand ZPO 91 Abs. 2 S. 3, jetzt: S 2, 696; RVG 17 Nr. 2, Nr VV / BRAGO 43 Mahnverfahren / Anwaltswechsel - Rechtsbeistand Abs. 2 S. 2; MarkenG 140 Abs. 3 Mehrere Anwälte / Patentanwalt ZPO 91 Abs. 2 S. 3aF, WZG 32 Abs. 5aF; jetzt: ZPO 91 Abs. 2 S. 2; MarkenG 140 Abs. 3 Mehrere Anwälte / Patentanwalt ZPO 91 Abs. 2 S. 3, MarkenG 140 Abs. 5aF, jetzt: ZPO 91 Abs. 2 S.2; MarkenG 140 Abs. 3 Mehrere Anwälte / Patentanwalt ZPO 91 Abs. 2 S. 2; MarkenG 140 Abs. 3 Mehrere Anwälte / Patentanwalt ZPO 91; GeschmMG 52 Abs. 4 Patentanwalt / Zwangsvollstreckungsverfahren ZPO 91a, 3 übereinstimmende Teilerledigung in der Hauptsache / Streitwert ZPO 91 a, 3 einseitige Erledigung der Hauptsache / Streitwert ZPO 91 a, 3 Teil-Erledigung der Hauptsache / Streitwert ZPO 98 Vergleich / Auslegung ZPO 98, 101 Vergleich / Streithelfer ZPO 98, BRAGO 23, jetzt RVG VV 1000, 1003 Vergleich / Einigungsgebühr ZPO 99 Abs. 1, RPflG 11 Abs. 2 Anfechtung / Kostenentscheidung des Rechtspflegers ZPO 100 Abs. 1, 91 Abs. 2 S. 1 Streitgenossen / Mehrere Anwälte - Grundsatz ZPO 100 Abs. 1, 91, Abs. 2 S. 1 Streitgenossen / Mehrere Anwälte ZPO 100 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 Streitgenossen / Teilerfolg ZPO 100 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 Streitgenossen / Teilerfolg ZPO 100 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 Streitgenossen / Teilerfolg ZPO 100 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 Streitgenossen / Teilerfolg ZPO 100 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 Streitgenossen / Teilerfolg ZPO 100 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 Streitgenossen / Mehrwertsteuer ZPO 100 Abs. 1, BRAGO 6, 7, jetzt: RVG 7, 22 Streitgenossen / Verschiedene Gegenstände ZPO 101, 3 Streithilfe / Streitwert ZPO 101, 91 Kosten der Streithilfe bei Kostenaufhebung ZPO 101, 98 Streithilfe / Kostenentscheidung bei Vergleich ZPO 101, 98, BRAGO 23, jetzt: RVG VV 1000 Streithilfe / Vergleichsgebühr ZPO 103 Abs. 1 Kostentitel / Auslegung ZPO 103 Abs. 1 Festsetzungsverfahren / Rückfestsetzung ZPO 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Materiell-rechtliche Einwendungen / Verwirkung ZPO 103 ff ZPO, 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB Kostenerstattungsanspruch / Verjährung ZPO 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 Unstreitige materiellrechtliche Einwendungen ZPO 103 Abs. 1, 147, 91 Abs. 1 S. 1 Mehrere Prozesse / Bindung an Kostentitel - Notwendigkeit ZPO 103 Abs. 1, 727 Kostenerstattungsanspruch / Abtretung ZPO 103 Abs. 1, 727, 742 Kostentitel / Gütergemeinschaft ZPO 103 Abs. 1, BGB 1360 Abs. 4 Prozesskostenvorschuss / Verrechnung ZPO 103 Abs. 1, BGB 1360 Abs. 4 Prozesskostenvorschuss / Verrechnung ZPO 103, 788, BGB 779 Vollstreckungskosten / Ratenzahlungsvergleich ZPO 103, BGB 779 Kostenfestsetzung / Außergerichtlicher Vergleich ZPO 103, BGB 779 Kostenfestsetzung / Außergerichtlicher Vergleich ZPO 103; RVG Nr Abs. 1 VV; Nr VV Kostenfestsetzung / Außergerichtliche Einigung ZPO 103; RVG Vorbem. 3 Abs. 3 VV Kostenfestsetzung / Außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ZPO 103, 91, BRAO 46 Syndikusanwalt / Holding und Tochtergesellschaft ZPO 104 Abs. 1 S. 1 Kostenfestsetzungsbeschluss / Anforderungen ZPO 104 Abs. 1, 319 Kostenfestsetzungsbeschluss / Berichtigung ZPO 104 Abs. 1 S. 2 Kostenfestsetzungsbeschluss / Verzinsung ZPO 104 Abs. 1 S. 2 Kostenfestsetzungsbeschluss / nachträgliche Ergänzung der Verzinsung ZPO 104 Abs. 1, 707 Kostenfestsetzungsbeschluss / Hinweis auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ZPO 104 Abs. 2 S. 3; 91; RVG Nr VV / BRAGO 25 Abs. 2, Mehrwertsteuer / Grundsatz ZPO 104 Abs. 2 S. 3; 91; RVG Nr VV / BRAGO 25 Abs. 2 Mehrwertsteuer / Erklärung ZPO 100; 104 Abs. 2 S. 3; 91; RVG Nr VV / BRAGO 25 Abs. 2 Mehrwertsteuer / Streitgenossen ZPO 104 Abs. 2 S. 3; 91; RVG Nr VV / BRAGO 25 Abs. 2 Mehrwertsteuer / Streitgenossen ZPO 104 Abs. 2 S. 3; 91; RVG Nr VV / BRAGO 25 Abs. 2 Mehrwertsteuer / Anwalt in eigener Sache ZPO 104 Abs. 2 S. 3; 91; RVG Nr VV / BRAGO 25 Abs. 2 Mehrwertsteuer / Ausländischer Auftraggeber ZPO 104 Abs. 3 Rechtsmittel / Erinnerung ZPO 104 Abs. 3 Rechtsmittel / Umdeutung ZPO 104 Abs. 3 Rechtsmittel / Anforderungen ZPO 104 Abs. 3 S. 1 Rechtsmittel / im Namen des Rechtsanwalts ZPO 104 Abs. 3 S. 1 Rechtsmittel / Anwaltszwang 21

5 III 120. ZPO 104 Abs. 3 Rechtsmittel / Nachträgliche Erweiterung ZPO 104 Abs. 3, 515 Abs. 3 Rechtsmittel / Teilrücknahme ZPO 104; InsO 210 Unzulässigkeit der Kostenfestsetzung ZPO 106 Abs. 1 Kostenausgleich / Beschwer bei Quotelung ZPO 110 Ausländersicherheit ZPO 114, 115 Abs. 1, 120 Abs. 4 Prozesskostenhilfe / Mindesteinkommen ZPO 114, 122, BRAGO 128, jetzt: RVG 55 Prozesskostenhilfe / Reisekosten der bedürftigen Partei ZPO 115 Abs. 1, 120 Abs. 1 S. 1 Prozesskostenhilfe / Taschengeld als Einkommen - Ratenzahlung ZPO 115 Abs. 1 S. 2 ; SGB XII 82 Abs. 1 Prozesskostenhilfe / Kindergeld ZPO 115 Abs. 1 Prozesskostenhilfe / Altersvorsorgeunterhalt / Kindergarten ZPO 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und 4 Prozesskostenhilfe / besondere Belastungen ZPO 115, 120 Abs. 4 ZPO; BGB 1612b Sparleistungen / Zuschuss des AG auf vermögenswirks. Leistungen / überobligat. Tätigkeit ZPO 115 Abs. 2 (jetzt Abs. 3) Prozesskostenhilfe / Schmerzensgeld ZPO 117 Abs. 1, 118, GKG 49, 61, KV 1201, 1202, jetzt GKG 6, 22, KV 1210, 1211 Prozesskostenhilfe-Antrag und Klage ZPO 117 Abs. 2, 119 Abs. 1 S. 1 Prozesskostenhilfe-Bewilligung / Wirkung für die Zukunft ZPO 117 Abs. 2, 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 S. 2, 127, 570 Prozesskostenhilfe / Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse - Nachholung ZPO 120 Abs. 1 S. 1 Prozesskostenhilfe / Raten ZPO 120 Abs. 1 S. 1, BRAGO 123, 124 Prozesskostenhilfe / Tilgung der Regelgebühr ZPO 120 Abs. 4, 115 Abs. 1 S. 4 Prozesskostenhilfe / Ratenverpflichtung ZPO 120 Abs. 1 S. 1, 120 Abs. 4 Änderungen der Verhältnisse ZPO 120 Abs. 4 S. 2; 120 Abs. 4 S. 3; 124 Nr. 2 Sonstige Beendigung des Verfahrens / Ruhen ZPO 120 Abs. 4 S. 3 Abänderung / Fristablauf ZPO 122 Abs. 1 Ziff. 1a Prozesskostenhilfe / Gerichtskosten ZPO 122 Abs. 1 Nr. 3 Prozesskostenhilfe-Bewilligung / Sperrwirkung ZPO 123, GKG 58 Abs. 2, jetzt: GKG 31 Prozesskostenhilfe / Erstattungsanspruch des Gegners - Vergleich ZPO 123, GKG 58 Abs. 2 S. 2, jetzt: GKG 31 Prozesskostenhilfe / Erstattungsanspruch des Gegners - Vergleich ZPO 123, GKG 58 Abs. 2 S. 2, jetzt GKG 31 Abs. 3 Prozesskostenhilfe / Erstattungsanspruch des Gegners - Vergleich ZPO 124 Prozesskostenhilfe / Aufhebung ZPO 124 Prozesskostenhilfe / Aufhebung ZPO 126 Aufrechnung gegen gegnerischen Rechtsanwalt ZPO 127 Abs. 2, 577 Abs. 5 Prozesskostenhilfe für PKH-Rechtsbeschwerde ZPO 127 Abs. 2, 120 Abs. 4, 121 Prozesskostenhilfe / Beschwerde des Anwalts ZPO 240, 249, 103 ff; RPflG 21 Kostenfestsetzungsverfahren / Unterbrechung ZPO 269 Abs. 3 S. 2 Rücknahme nach Erledigung der Hauptsache ZPO 269, 344 Säumniskosten / Rücknahme ZPO 281 (276 af) Abs. 3 S. 2 Mehrkosten / Unzuständiges Gericht ZPO 281 Abs. 3 S. 2, 98 Mehrkosten / Unzuständiges Gericht - Vergleich ZPO 281 Abs. 3 Mehrkosten / Verweisung vom Arbeitsgericht ZPO 344 Mehrkosten / Säumnis ZPO 485 ff, 91 Selbständiges Beweisverfahren / Hauptprozess ZPO 485 ff, 91 Selbständiges Beweisverfahren / Hauptprozess ZPO 91, 96, 494a Selbständiges Beweisverfahren / Hauptprozess ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 Antragsrücknahme / Kostenfolge ZPO 494a, 269 Abs. 3 S. 2, 101 Abs. 1 einseitige Erledigung / Antragsrücknahme / Kostenfolge ZPO 485 ff, 91 Selbständiges Beweisverfahren / Hauptprozess ZPO 515 Abs. 3 Teilrücknahme / Kostenentscheidung ohne Antrag ZPO 567 Beschwerde / Beschwerdesumme bei Teilabhilfe ZPO 567 Abs. 2 af, 568 Abs. 3 af, 766 Vollstreckungserinnerung / Verfahren in Kostensachen ZPO 620 g, 98 Verfahren über einstweilige Anordnung / Vergleich ZPO 696, BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 1, jetzt: RVG VV Teil 3,Vorbem. 3 Abs. 2 Mahnverfahren/ Teilerledigung ZPO 696, GKG 22, jetzt: GKG 43 Mahnverfahren / Teilerledigung ZPO 696, BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 1, jetzt: RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 Mahnverfahren / Abweisungsantrag des Antragsgegners ZPO 696, 91 Abs. 2 S. 2 Mahnverfahren / Mahnanwalt - Erstattungsfähigkeit ZPO 699 Abs. 3 S. 1, 269 Abs. 3 Mahnverfahren / weitere Kosten im Streitverfahren ZPO 727, 103 Kostentitel / Umschreibung auf Nachlasskonkursverwalter ZPO 780, 103 Kostentitel / Haftungsbeschränkung ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Zuständigkeit ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Ankündigung der Vollstreckung ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Vergleich im Zwangsvollstreckungsverfahren ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Einwendungen ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Sicherheitsleistung ZPO 788 Abs. 1, Absatz 2; 103ff Kosten der Abwehr der Zwangsvollstreckung / Avalkosten 31

6 IV 183. ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Avalprovision - Verspätete Rückgabe der Bürgschaftsurkunde ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Drittschuldnerprozess ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Drittschuldnerprozess ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Löschungsbewilligung ZPO 788 Abs. 1, 883 Vollstreckungskosten / Transportkosten ZPO 788 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Widerrufskosten ZPO 788 Abs. 2; RVG 11 / BRAGO 19 Abs. 1 Vollstreckungskosten / Zuständigkeit ZPO 788 Abs. 2 Vollstreckungskosten / durch Vergleich ersetzter Titel ZPO 887, 788 Abs. 1 Ersatzvornahme / Vollstreckungskosten ZPO 887, 788 Abs. 1 Ersatzvornahme / Vollstreckungskosten ZPO 890; 766 Ordnungshaft / Ladung 33 B. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG 5, 45 / BRAGO 4, 121 Referendar / PKH-Beiordnung RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1 Erhöhung / mehrere Mieter im Räumungsprozess RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1 Erhöhung / KG und Komplementär RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1 Erhöhung / Erbengemeinschaft im Aktivprozess RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1 Erhöhung / Erbengemeinschaft - Prozessfortführung RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1 Erhöhung / Gesellschaft bürgerlichen Rechts RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1 Erhöhung / Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Aktivprozess RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1 Erhöhung / Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Passivprozess RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1, BGB 779 Erhöhung / Beitritt zum Vergleich RVG 7 Abs. 1, 22 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1, 7 Erhöhung / Unterhaltsgläubiger RVG 7 Abs. 1, 22 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1, 7 Erhöhung / Gleichartige Unterlassungsansprüche RVG 7 Abs. 1, Nr VV / BRAGO 6 Abs. 1, 43 Abs. 1 Erhöhung / Mahnverfahren RVG 7 Abs. 1, Nr VV, Nr VV / BRAGO 6 Abs. 1, 52 Erhöhung / Verkehrsanwalt RVG 11 Abs. 1 / BRAGO 19 Abs. 1 Festsetzung gegen Auftraggeber / Zustellung RVG 11 Abs. 1 / BRAGO 19 Abs. 1 Festsetzung gegen Auftraggeber / Gerichtsgebühren RVG 11 Abs. 1 / BRAGO 19 Abs. 1 Festsetzung gegen Auftraggeber / Gesellschaft bürgerlichen Rechts RVG 11 Abs. 1; 45/ BRAGO 19 Abs. 1; 121; ZPO 120 Abs. 4; 122 Abs. 1 Nr. 1 Festsetzung gegen Auftraggeber / Prozesskostenhilfe RVG 11 Abs. 1 / BRAGO 19 Abs. 1 Festsetzung gg Auftraggeber / Außergerichtlicher Vergleich RVG 11 Abs. 1 / BRAGO 19 Abs. 1; ZPO 788 Abs. 2 Festsetzung gegen Auftraggeber / Kosten des Vollstreckungsverfahrens - Zuständigkeit RVG 11 Abs. 5 / BRAGO 19 Abs. 5 Festsetzung gegen Auftraggeber / Einwendungen RVG 11 Abs. 5 / BRAGO 19 Abs. 5 Festsetzung gegen Auftraggeber / Verjährungseinrede RVG 11 Abs. 8, 14, Nr VV / BRAGO 19 Abs. 8, 12, 118 Festsetzung gegen Auftraggeber / Satzrahmengebühren RVG 15 Abs. 2 S. 1, / BRAGO 13 Abs. 2 S. 1 Angelegenheit / Verfahren nach angefochtenem Vergleich RVG 15 Abs. 2 S. 1, / BRAGO 13 Abs. 2 S. 1 Angelegenheit / Parteiwechsel - Klägerseite RVG 15 Abs. 2 S. 1, / BRAGO 13 Abs. 2 S. 1 Angelegenheit / Parteiwechsel - Beklagtenseite RVG 15 Abs. 2 S. 1, / BRAGO 13 Abs. 2 Angelegenheit / Prozessverbindung RVG 15 Abs. 2 S. 1, / BRAGO 13 Abs. 2, ZPO 101 Angelegenheit / Ausgeschiedene Partei als Streithelfer RVG 15 Abs. 2 S. 1, / BRAGO 13 Abs. 2 S. 1 Angelegenheit / Parteiwechsel -Streithelfer RVG 15 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3 / BRAGO 13 Abs. 2 S. 2 Angelegenheit / Wiederaufnahmeverfahren RVG 15 Abs. 5 S. 2; 8 Abs. 1 S. 2 / BRAGO 13 Abs. 5 S. 2; 16 S. 2 Angelegenheit / Erledigung - Ruhen RVG 16 Nr. 4 u. 5 / BRAGO 7 Abs. 3 Scheidungsfolgesachen / Vorabentscheidung RVG 18 Nr. 1, 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 / BRAGO 41 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Einstweilige Anordnung / Mehrere Verfahren RVG 18 Nr. 1 / BRAGO 41 Abs. 1 Einstweilige Anordnung / Isolierte Familiensache RVG 18 Nr. 3, Nr VV BRAGO 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 Vollstreckungsgebühr / Durchsuchungsanordnung RVG 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 / BRAGO 37 Nr. 3, 118 Rechtszug / Sicherheitsleistung RVG 19 Nr. Abs. 1 S. 2 Nr. 9 / BRAGO 37 Nr. 7 Rechtszug / Beratung über Berufung RVG 21 Abs. 1 / BRAGO 15 Abs. 1 S. 1 Zurückverweisung / Bestätigung Grundurteil RVG 43 / BRAGO 96 a Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs RVG 45, 14 Abs. 1 / BRAGO 121, 12 Abs. 1 Prozesskostenhilfe / Gebührenhöhe RVG 45, Nr VV / BRAGO 121, 23 Prozesskostenhilfe / außergerichtlicher Vergleich RVG 45 / BRAGO 121; BGB 196 Abs. 1 Nr. 15 af / 195 nf Prozesskostenhilfe / Verjährung RVG 45; 54 / BRAGO 121; 125 Prozesskostenhilfe / Verzicht - Anwaltswechsel RVG 46 / BRAGO 126 Abs. 1 Prozesskostenhilfe / Vergütung - Unterbevollmächtigter RVG 46 / BRAGO 126 Abs. 1 Prozesskostenhilfe / Reisekosten RVG 46; Nr ff VV / BRAGO 126 Abs. 1; 28 Anwalt / Reisekosten - Terminsverlegung 40

7 V 46. RVG 48 / BRAGO 122 Prozesskostenhilfe / Teil-Streitwert RVG 48 / BRAGO 122 Prozesskostenhilfe / Falsche Beschlussausfertigung RVG 48, 55 / BRAGO 122 Abs. 1, 128, ZPO 118 Prozesskostenhilfe / Prüfungsverfahren RVG 48, Nr VV, Nr VV / BRAGO 122 Abs. 2, 23, 52 Vergütungsfestsetzung / Verkehrsgebühr - Vergleichsgebühr RVG 48 Abs. 3 u. Abs. 4, Nr VV/ BRAGO 122 Abs. 3, 23 Vergütungsfestsetzung / Vergleich im Scheidungsverbund RVG 48 Abs. 1, 7, Nr VV / BRAGO 122 Abs. 1, 6 Abs. 1 Prozesskostenhilfe für Streitgenossen RVG 55, 56 / BRAGO 128 Abs. 1 Vergütungsfestsetzung / Abänderung RVG 59 / BRAGO 130 Prozesskostenhilfe für beide Parteien RVG 59 / BRAGO 130 Vergütungsfestsetzung / Berufungsrücknahme und außergerichtlicher Vergleich RVG 59 / BRAGO 130 Kostenerstattungsanspruch / Einwendungen RVG 60; 21 / BRAGO 134, 15 Gesetzesänderung / Gebühren nach Zurückverweisung RVG Nr VV / BRAGO 23 Abs. 1 Vergleichsgebühr / Mehrwert nicht für alle Beteiligten RVG Nr VV / BRAGO 23 Abs. 1, ZPO 101 Vergleichsgebühr / Streithelfer RVG Nr VV, 2 Abs. 1, 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 / BRAGO 23 Abs. 1, 7, 13 Abs. 2 Vergleichsgebühr / Einstw. Verfügung und Hauptsache RVG Nr Abs. 1 S HS VV Einigungsgebühr / Verzicht RVG Nr VV; Vorbem. 3 Abs. 3; Nr Abs. 2 VV Einigungsgebühr / Einbeziehung anderweitig rechtshängiger Ansprüche RVG Nr VV Mehrvertretungsgebühr / Gesellschaft bürgerlichen Rechts RVG Nr VV; Nr VV Mehrvertretungsgebühr / Zwangsvollstreckung RVG Nr VV / BRAGO 22, ZPO 91, 103 Hebegebühr / Erstattung RVG Nr VV / BRAGO 118 Abs. 1 Nr. 2 Besprechungsgebühr / Vorbereitung der Klage RVG Nr VV; Vorbem. 3 Abs. 2 VV, Nr VV/ BRAGO 120; 31 Abs. 1 Nr. 1 Schreiben zur Aufenthaltsermittlung / Prozessgebühr RVG Vorbem. 3 Abs. 2 VV / BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 1 Prozessgebühr / Fremdsprache RVG Vorbem. 3 Abs. 2 VV, Nr VV, Nr VV / BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Prozessgebühr / Scheidungsverbundverfahren RVG Nr Nr. 1 VV / BRAGO 32 Abs. 1, ZPO 91, 269 Abs. 3 Vorzeitige Beendigung / Klagrücknahme RVG Nr VV; Nr Nr. 1 VV / BRAGO 31 Abs. 1 Nr. 1; 32 Abs. 1 Prozessgebühr / Kostenwiderspruch RVG Vorbem. 3 Abs. 3 VV; Nr Abs. 1 Nr. 1 VV / BRAGO 35; ZPO 91a Terminsgebühr / übereinstimmende Erledigungserklärung RVG Nr VV; Nr VV; Nr VV; ZPO 278 Abs. 6 Terminsgebühr / Schriftlicher Vergleich RVG Nr VV / BRAGO 35; 63 Abs. 1 Nr. 2; WEG 44 Abs. 1 Verhandlungsgebühr / Wohnungseigentumsverfahren RVG Nr VV Terminsgebühr / Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren RVG Nr VV / BRAGO 35; ZPO 522 Abs. 2 Verhandlungsgebühr / Berufung - Zurückweisungsbeschluss RVG Nr VV; Nr VV Terminsgebühr / Zweites Versäumnisurteil RVG Nr VV / BRAGO 57 Abs. 1 Vollstreckungsgebühr / Zustellung der Bürgschaftsurkunde RVG Nr VV; Nr VV / BRAGO 57 Abs. 1; 120 Abs. 2 Vollstreckungsgebühr / Anschriftenermittlung RVG Nr VV / BRAGO 61 Abs. 1, ZPO 91 Beschwerdegebühr / Beschwerdegegner RVG Nr VV / BRAGO 61 Abs. 1, ZPO 91, 46 Abs. 2 Beschwerdegebühr / Beschwerdegegner - Richterablehnung RVG Vorbem. 7 Abs. 1 VV / BRAGO 25 Abs. 1, ZPO 91 Auslagenersatz / Datenbank-Kosten RVG Nr VV, 18 Nr. 1 u. 2 / BRAGO 26, 41 Kostenpauschale / Verfahren nach 41 BRAGO RVG Nr ff VV / BRAGO 28 Reisekosten RVG Nr VV / BRAGO 25 Abs. 2, ZPO 104 Abs. 2 Mehrwertsteuer / Steuersatz 46 C. Gerichtskostengesetz GKG 2 Abs. 1 Kostenfreiheit / Sozialversicherungsträger GKG 2 Abs. 3 S. 2; LJKG 7 Abs. 1 Ziff. 2 / GKG 2 Abs. 2 S. 2 af, LJKG 5 Abs. 1 Ziff. 2 af Kostenfreiheit / Wirtschaftliches Unternehmen GKG 2 Abs. 3 S. 2; LJKG 7 Abs. 1 Ziff. 2 / GKG 2 Abs. 2 S. 2 af, LJKG 5 Abs. 1 Ziff. 2 af Kostenfreiheit / Wirtschaftliches Unternehmen GKG 2 Abs. 3 S. 2 / GKG 2 Abs. 2 S. 2 af; LJKG 7 Abs. 1 Nr. 2 Kostenfreiheit / Stiftung GKG 2 Abs. 3 S. 2; LJKG 7 Abs. 1 / GKG 2 Abs. 2 S. 2 af; LJKG 5 (af), StWG BW 16 Abs. 4 Kostenfreiheit / Studentenwerke GKG 2 Abs. 3 S. 2; 9 LJKG nf / GKG 2 Abs. 2 S. 2 af, LJKG 7 Abs. 3 S. 2 af Gebührenerlass / Freiwillige Zusammenlegung GKG 3; 34 / GKG 11 af Einigungsvertrag / Gebührenermäßigung GKG 5; 31 Abs. 2 S. 1; BGB 199 ff / GKG 10, 58 Abs. 2 S. 1 af, BGB 198 ff af Verjährung / Zweitschuldner GKG 17 Abs. 1; JEVG 13 / GKG 68 Abs. 1 af; ZSEG 7 Auslagenvorschuss / Rechtsbehelf 48

8 VI 10. GKG 17 Nr. 1/ GKG 68 Abs. 1 af Auslagenvorschuss / Sachverständigenkosten GKG 17 Nr. 1 / GKG 68 Abs. 1 af Auslagenvorschuss / Sachverständigenkosten GKG 17 Abs. 1; 18 / GKG 68 Abs. 1; 69 af Nachschusspflicht / Sachverständigenkosten GKG 17 Abs. 3; 18 / GKG 68 Abs. 3; 69 af Auslagenvorschuss / Sachverständigenkosten GKG 21 Abs. 1 / GKG 8 Abs. 1 af Niederschlagung / Gerichtliche Auslagen GKG 21 Abs. 1 / GKG 8 Abs. 1 af Niederschlagung / Gerichtliche Auslagen GKG 29; 30 / GKG 54, 57 af Kostenschuldner / Rechtsschutzversicherung GKG 29 Nr. 1 und 3 / GKG 54 Nr. 1 und 3 af Kostenschuldner / Haftungsbegrenzung GKG 29 Nr. 1 / GKG 54 Nr. 1 af Kostenansatz / Konkurs des Gegners GKG 31 Abs. 2; 29 / GKG 58 Abs. 2, 54 af; ZPO 123 Prozesskostenhilfe / Erstattungsanspruch GKG 45 / GKG 19 Abs. 1 af Widerklage / Gegenstandsverschiedenheit GKG 45 / GKG 19 Abs. 1 af Hilfswiderklage / Berufungsverfahren GKG 63; 68 / GKG 25 Abs. 1 S. 3 af Streitwert / Abänderung - Zulässigkeit GKG-KV Nr. 1100, 1210 Mahngebühr und Verfahrensgebühr GKG-KV Nr. 1210, 1211, ZPO 91 Verfahrensgebühr / Verzinsung GKG-KV Nr. 1210, 1211 Verfahrensgebühr / Ermäßigung GKG-KV Nr. 1210, 1211, 91 ZPO Verfahrensgebühr / Versäumnisurteil GKG-KV Nr. 1210, 1211 Verfahrensgebühr / Teilerledigung GKG-KV Nr. 1210, 1211 Verfahrensgebühr / Widerklage - Rücknahme GKG-KV Nr Verfahrensgebühr / Ermäßigung GKG-KV Nr Verfahrensgebühr / Ermäßigung GKG-KV Nr / GKG-KV Nr af; BGB 1587 o Beschlussgebühr bei Versorgungsausgleich GKG KV Nr. 1311; ZPO 313a Abs. 2; BGB 1587o Abs. 2 S. 3 Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung 51 A. D. Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen JVEG 1 Abs. 2 / ZSEG 1 Abs. 2 Gutachten in Unterbringungssachen JVEG 5 Abs. 2 S. 2 / ZSEG 9 Abs. 3 Fahrtkosten / Mitfahrer JVEG 8; GKG 21 / ZSEG 3, GKG 8 af Sachverständiger / Ablehnung JVEG 8 / ZSEG 3 Sachverständiger / Pensionskasse JVEG 8; 9; 4 / ZSEG 3 Abs. 2, 3, 16 Abs. 2 Sachverständiger / Stundensatz JVEG 8; 9 / ZSEG 3 Abs. 2 Sachverständiger / Vorermittlung JVEG 8; 9 / ZSEG 3 Abs. 2 Sachverständiger / Aufwendungen für EDV JVEG 11 Abs. 3 / ZSEG 17 Abs. 3 Übersetzer / Schwierigkeitsgrad JVEG 12 / ZSEG 8 Abs. 1 Sachverständiger / Hilfstätigkeiten JVEG 13 / ZSEG 7 Abs. 1 Sachverständiger / Vorschuss JVEG 13 / Abs. 2 / ZSEG 7 Abs. 2 Sachverständiger / Ersetzung der Zustimmung JVEG 13 Abs. 2 / ZSEG 7 Abs. 2; SpruchG; UmwG 305 ff Sachverständiger / Ersetzung der Zustimmung - Spruchverfahren JVEG 19; 8 / ZSEG 2, 3 Zeuge oder Sachverständiger JVEG 20 / ZSEG 2 Abs. 3 Zeugenentschädigung / Urlaub JVEG Anl. 2 Nr. 400 ff / ZSEG Anl. zu 5 Nr. 8 Sachverständiger / Hilfskräfte JVEG Anl. 2 Nr. 400 ff / ZSEG Anl. zu 5 Nr. 8 Sachverständiger / Institutsbenutzung JVEG Anl. 2 Nr. 400 ff / ZSEG Anl. zu 5 Nr. 8 Sachverständiger / Geringwertige Stoffe 55

9 1 A. Zivilprozessordnung 1. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Vorprozessuale Anwaltstätigkeit Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die zu erstattenden Kosten allein aus dem Streitwert des vorliegenden Rechtsstreits zu berechnen. Ob der Prozessbevollmächtigte vorprozessual einen weitergehenden Anspruch mit Erfolg geltend gemacht hatte, bleibt dabei außer Betracht. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 419/80 - Die Justiz 1981, 81 = JurBüro 1981, ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG Nr VV Kosten des Rechtsstreits / Abmahnkosten Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.s. des 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach 103, 104 ZPO, 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden. BGH JurBüro 2006, 140 = Rpfleger 2006, 165 = BB 2006, ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG Nr VV Kosten des Rechtsstreits / Abmahnkosten Vorgerichtliche Kosten sind i. d. R. keine Kosten des Rechtsstreits. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die außergerichtlich angefallenen Gebühren durch eine Tätigkeit entstanden sind, die zur Prozessführung oder zur Vorbereitung des Prozesses notwendig waren, nicht aber für Tätigkeiten, die der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dienen sollten. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 46/05 - nicht veröffentlicht 4. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Unterrichtung des Versicherers Die Kosten, die einer Partei für die Unterrichtung ihres Haftpflichtversicherers entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Ob dies auch bei einer Pflichtversicherung gilt, bleibt offen. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 164/81 - Die Justiz 1982, 229 = JurBüro 1982, 916 = Rpfleger 1982, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits /Verwaltungsverfahren Die Kosten des Verwaltungsverfahrens über eine Entschädigung des Fischereiberechtigten nach 64, 112 ba-wü Wassergesetz gehören nicht zu den Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits über diesen Anspruch. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 570/85 - Die Justiz 1987, 65 = JurBüro 1987, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Verwaltungsverfahren Die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach 43 II BauGB gehören nicht zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits vor dem Landgericht - Kammer für Baulandsachen. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 316/90 - Die Justiz 1991, 85 = JurBüro 1991, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Verwaltungsverfahren Die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gehören nicht zu den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits über den Entschädigungsanspruch.

10 2 OLG Stuttgart, Beschluss vom W 616/95 - Die Justiz 1996, 85 = NStZ-RR 1996, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Detektivkosten Zum Verhältnis von Kostenfestsetzungsverfahren und Schadensersatzprozess BGH NJW 1990, 2060 = FamRZ 1990, 966 = VersR 1990, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Detektivkosten - Testkauf Detektivkosten für den Testkauf in einer Wettbewerbsstreitigkeit sind regelmäßig aufgrund unmittelbaren Prozessbezugs Prozessvorbereitungskosten und dem Grunde nach erstattungsfähig. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 8/83 - Die Justiz 1983, 119 = JurBüro 1983, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits /Testkauf Erweist ein durch Misstrauen gegen den Beklagten motivierter Testkauf einen Wettbewerbsverstoß und gibt damit Anlass zu einer Klage, so gehört der Kaufpreis zu den erstattungsfähigen Vorbereitungskosten. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 284/93 - Die Justiz 1994, 482. vgl. zum Testkauf auch BGH Rpfleger 2006, 165 = BB 2006, 127 = AnwBl. 2006, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Testkauf Wenn Testkaufkosten als Vorbereitungskosten erstattungsfähig sind und der gekaufte Gegenstand auch nach der Verwendung als Beweismittel noch einen wirtschaftlichen Wert hat, können die Testkaufkosten nur mit der Maßgabe festgesetzt werden, dass die Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der erworbenen Sache zu erfolgen hat. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 61/86 - Die Justiz 1986, 412; NJW-RR 1986, 978; vgl. zum Testkauf auch BGH Rpfleger 2006, 165 = BB 2006, 127 = AnwBl. 2006, ZPO 91 Abs. 1 S. 1, 935 ff Kosten des Rechtsstreits / Schutzschrift Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten BGH NJW 2003, 1257 = Rpfleger 2003, 322 = JurBüro 2003, ZPO 91 Abs. 1 S. 1, 935 ff Kosten des Rechtsstreits / Schutzschrift Die Kosten einer Schutzschrift gehören auch dann zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn sie vor dem Antrag des Verfügungsklägers bei Gericht eingereicht wird. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 533/79 - Die Justiz 1980, 273 = JurBüro 1980, ZPO 91 Abs. 1 S. 1, 118 Kosten des Rechtsstreits / PKH- Verfahren Die obsiegende arme Partei kann die Erstattung der im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten als Vorbereitungskosten des Hauptverfahrens verlangen.

11 3 OLG Stuttgart, Beschluss vom W 573/85 - Die Justiz 1986, 217 = JurBüro 1986, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Allgemeiner Prozessaufwand Zeitaufwand anlässlich vorprozessualer Gutachten und bei Vorbereitungsarbeiten für den Sachverständigen ist nicht erstattungsfähig. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 337/80 - unveröffentlicht Zinsaufwendungen, die durch die Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung der Kosten eines zur Führung des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens und zur Bezahlung von Gerichtskostenvorschüssen entstanden sind, können ebenso wie ein Zinsverlust bis zur Einreichung des Kostenfestsetzungsgesuchs und wie ein Zinsverlust von mehr als 4 % nach Einreichung des Kostenfestsetzungsgesuchs nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 329/76 - JurBüro 1976, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Allgemeiner Prozessaufwand - Beiziehung von Dritten Eine Partei, die einen Dritten wegen seiner Kenntnis vom strittigen Sachverhalt gegen Zusage einer Vergütung (hier: Sachverständigenvergütung) damit beauftragt, sie im Prozess zu vertreten, hat für die dafür aufgewandten Kosten keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner. OLG Stuttgart, Beschluss vom W /98 - Die Justiz 2000, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Allgemeiner Prozessaufwand - Maschinenausfall Einkommenseinbußen und unproduktive fixe Kosten, die einer Partei durch den prozessbedingten Ausfall einer Maschinenanlage - hier wegen der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen - entstehen, sind nur mittelbare Einbußen und stellen daher keine erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 465/80 - Die Justiz 1981, 204 = JurBüro 1981, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Kosten des Rechtsstreits / Allgemeiner Prozessaufwand - Zinsaufwendungen 19. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Angemessene Rechtsverfolgung Nach 91 ZPO sind nur die Kosten einer angemessenen, nicht die einer optimalen Rechtsverfolgung zu ersetzen. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 303/79 - JurBüro 1980, ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG 7 Abs. 1 / BRAGO 6 Abs. 1 Erstattung Erhöhungsgebühr / Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Passivprozess 1. siehe unten Nr. B.8 2. Nachdem im Passivprozess neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einzelnen Gesellschafter zur Verwirklichung der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen und verklagt werden können, ist es zur zweckentsprechenden Verteidigung im Sinn des 91 ZPO notwendig, dass sich die Gesellschafter selbst neben der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt im Zivilprozess vertreten lassen und ihre Rechte wahrnehmen. Eine Erhöhungsgebühr gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr VV / RVG ist deshalb erstattungsfähig (Abgrenzung zum Aktivprozess der Gesellschaft bürgerlichen Rechts). OLG Stuttgart, Beschluss vom W 129/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. zum Aktivprozess BGH NJW 2002, 2958 = JurBüro 2003, 89 = Rpfleger 2002, 587;

12 4 JurBüro 2004, ZPO 91 Abs. 1; RVG Nr VV Berufungsrücknahme / Verfahrensgebühr Die durch einen verfrüht (also vor Berufungsbegründung) gestellten Zurückweisungsantrag ausgelöste Erhöhung der Verfahrensgebühr ist dann erstattungsfähig, wenn die Berufung danach (vor Rücknahme) noch begründet wird. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 251/05 - nicht veröffentlicht 3. Stellt der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels und vor einer Entscheidung des Gerichts über dessen mögliche Zurückweisung durch Beschluss einen Sachantrag, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung. BGH NJW 2004, 73 = Rpfleger 2004, 123 = AGS 2004, Wird eine zur Fristwahrung eingelegte Berufung nicht begründet, sind die durch den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellten Antrag auf Verwerfung der Berufung entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten des Rechtsstreits. OLG Stuttgart, Beschluss v W 70/05 - Die Justiz 2005, 327 = JurBüro 2005, 366 = AGS 2005, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit der gegnerischen anwaltl. Prozessgebühr bei zurückgenommener Berufung 1. Auch wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt, ist dem Berufungsbeklagten eine zur Kostenfestsetzung angemeldete 13/20-Gebühr eines zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu erstatten. BGH NJW 2003, 756 = Rpfleger 2003, 217 = FamRZ 2003, Hat eine Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung (nur) zur Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der Begründungsfrist zurück, so kann die Gegenpartei die zweite Hälfte der anwaltlichen Prozessgebühr, die durch ihren Antrag auf Zurückweisung entstanden ist, nicht gem. 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattet verlangen. BGH NJW 2003, 2992 = Rpfleger 2003, 619 = MDR 2003, 1140 OLG Stuttgart, Beschluss vom W 361/83 - Die Justiz 1984, 300 = JurBüro 1984, ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG Nr VV; 3206 VV / BRAGO 32 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 Vorzeitige Beendigung / Revision Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Revisionsbeklagten die Zurückweisung der Revision, bevor die Revision begründet worden ist, so ist dem Revisionsbeklagten nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten. BGH JurBüro 2003, 255 = NJW 2003, ZPO 91, 269 Abs. 3; RVG Nr Nr. 1 VV / BRAGO 32 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung / Klagrücknahme 1. Reicht der Prozessbevollmächtigte des Beklagten (Rechtsmittelbeklagten) einen Schriftsatz mit Sachantrag ein, weil er von der inzwischen erfolgten Rücknahme der Klage (des Rechtsmittels) nichts wusste oder wissen musste, so liegen die Voraussetzungen des 32 Abs. 1 BRAGO nicht vor und es erwächst ihm der Anspruch auf die volle Prozessgebühr; denn der Auftrag gilt gemäß 674, 675 BGB insoweit zu seinen Gunsten als fortbestehend. 2. Fehlt auch der Partei die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) von der gegnerischen Rücknahme, so gehört die volle Prozessgebühr zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 448/79 - Die Justiz 1980, 21.

13 5 25. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Ankündigung Rechtsmittelverwerfung Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte. BGH, Beschluss vom III ZB 63/05 -, EBE/ BGH 2006, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen. BGH NJW 2003, 1398 = Rpfleger 2003, 263 = MDR 2003, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten 1. Die Kosten eines Privatgutachters sind erstattungsfähig, soweit eine Partei ohne seine Mitwirkung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht in der Lage ist. Wesentlich sind die Umstände des Einzelfalls. 2. Bei schwierigen bautechnischen Fragen und Vorlage eines Privatgutachten seitens des Klägers sind die Kosten eines Gutachters, den die selbst nicht sachkundigen Beklagten beauftragten, um ihre Einwendungen zur Klage sachgemäß vortragen zu können und sich damit gleichzeitig eine Grundlage für die Beurteilung der Gutachten des Gerichtssachverständigen zu schaffen, erstattungsfähig. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 303/79 - JurBüro 1980, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten und Beweisverfahren Die Erstattungsfähigkeit eines vom Kläger vor dem Prozess eingeholten Gutachtens kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - regelmäßig nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger hätte ein Beweissicherungsverfahren (Selbständiges Beweisverfahren) gemäß 485 ZPO durchführen können. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 24/80 - Die Justiz 1980, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten und Beweisverfahren Ein selbständiges Beweisverfahren ist noch kein Rechtsstreit, weshalb für den Antragsgegner keine Notwendigkeit bestand, zur Rechtsverteidigung sachgerecht vorzutragen und damit der beantragten Beweiserhebung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen durch Einschaltung eines privaten Gutachters zuvorzukommen. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 327/96 - unveröffentlicht 30. ZPO 91 Abs. 1. S. 1 Notwendigkeit / Privatgutachten der Haftpflichtversicherung 1. Die Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass Gutachten nicht von der Prozesspartei selbst, sondern von ihrem Haftpflichtversicherer eingeholt und bezahlt wurden. 2. Die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen kann nicht allgemein mit der Begründung verneint werden, die Versicherung beschaffe sich diese Gutachten regelmäßig nur zur Beurteilung ihrer Einstandspflicht gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. 3. Auszuscheiden sind jedoch diejenigen Aufwendungen, die gemacht wurden, ehe sich ein Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnete, sowie ein entsprechender Teil der Aufwendungen, die zu einer vor-

14 6 prozessualen Befriedigung des Gegners geführt haben. 4. Erstattungsfähig sind schließlich die Kosten vorprozessualer Gutachten nur insoweit, als die Partei ihrer bedarf, um ihre Prozessaussichten einigermaßen abzuklären und zu wesentlichen Streitpunkten sachgerecht vorzutragen; ebenso die Kosten für solche Privatgutachten, durch welche die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen im konkreten Fall erspart worden sind. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 544/83 - Die Justiz 1984, 425 = JurBüro 1985, ZPO 91 Abs. 1 S. 1, VVG 185 Notwendigkeit / Privatgutachten der Unfallversicherung Das von einer Versicherung vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten gehört dann nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn es zur Prüfung der Einstandspflicht (wegen Berufsunfähigkeit) gemäß Versicherungsbedingungen auf Kosten der Versicherung eingeholt wurde; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Gutachten nach Ablehnung der Leistungspflicht im nachfolgenden Deckungsprozess Bedeutung erlangt. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 634/ Die Justiz 2001, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Rechtsgutachten 1. Die Kosten für die Einholung von Rechtsgutachten sind regelmäßig nicht erstattungsfähig. Eine Ausnahme kommt nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht. 2. Auch eine erhebliche Beschleunigung des Rechtsstreits rechtfertigt regelmäßig nicht die Anerkennung solcher Gutachterkosten als erstattungsfähig. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 719/96 - unveröffentlicht 33. ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Schiedsgutachten Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozessgutachten erstattungsfähig. Sie sind in der Regel nicht als notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen, weil die Einholung des Schiedsgutachtens mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht, sondern dazu dient, den Inhalt eines vertraglichen Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Parteien verbindlich festzulegen, um nach Möglichkeit einen Rechtsstreit zu vermeiden. BGH NJW-RR 2006, 212 = Rpfleger 2006, 164 = BauR 2006, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Rentenberater Die Kosten eines von der Partei im Verfahren über den Versorgungsausgleich beigezogenen Rentenberaters sind regelmäßig nicht erstattungsfähig. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 601/79 - Die Justiz 1980, 442 = JurBüro 1981, ZPO 91 Abs. 1 S. 1 Notwendigkeit / Steuerberater Die Kosten einer prozessbegleitenden Beratung einer von einem Rechtsanwalt vertretenen Partei durch den langjährigen Steuerberater werden in einer Familiensache auch nicht dadurch erstattungsfähig, dass Gegenstands des Streits (auch) die Bewertung eines Unternehmens ist. OLG Stuttgart, Beschluss vom WF 91/95 - unveröffentlicht 36. ZPO 91 Abs. 1 S. 1; JEVG 4; GKG 66 / ZSEG 16, GKG 5 af Notwendigkeit / Sachverständigenkosten Die zur Kostenerstattung verpflichtete Partei kann gegen die Höhe der vom obsiegenden Gegner zur Gerichtskasse geleisteten Sach-

15 7 verständigengebühren nicht einwenden, der Gegner hätte den entsprechenden Gerichtskostenansatz gemäß 5 GKG bekämpfen müssen, wenn das Gericht die Sachverständigenentschädigung gemäß 16 ZSEG festgesetzt hat und dabei keine handgreifliche, ohne besondere Schwierigkeit erkennbare Unrichtigkeit zutage getreten ist. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 307/82 - Die Justiz 1983, ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG Nr VV Verkehrsanwalt Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten ist 91 Abs. 1 S. 1 ZPO BGH NJW 2006, 301 = Rpfleger 2006, 40 = VersR 2006, 136 Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten BGH NJW 2003, 898 = Rpfleger 2003, 98 = AGS 2003, Eine Partei kann - nur ausnahmsweise - dann auf die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung eines Beweistermins an Stelle des Hauptbevollmächtigten verwiesen werden, wenn von Anfang an festgestanden hätte, dass es der Anwesenheit des Hauptbevollmächtigten zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Partei im Beweistermin nicht bedurft hätte. hierzu BGH Rpfleger 2005,328 für einen Fall der Beweisaufnahme im Rechtshilfeverfahren; im konkreten Fall verneint. 38. ZPO 91 Abs. 1 S. 1; RVG VV 3401 Unterbevollmächtigter 1. Die Kosten, die einer Partei durch Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, können nur ersetzt werden, wenn sie i.s.d. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren (BGH NJW 2003, 898 = Rpfleger 2003, 98 = AGS 2003, 97; BGH Unterbevollmächtigter I Rpfleger 2004, 520 = NJW-RR 2004, 857 = AGS 2004, 358; BGH Unterbevollmächtigter II, Rpfleger 2005, 49 = NJW-RR 2004, 1724 = JurBüro 2005, 94; BGH Unterbevollmächtigter III, MDR 2005, 417 = BB 2005, 294 = WRP 2005, 224 ) 2. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch seine Tätigkeit ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten - abzüglich der mit der Vertretung durch den Unterbevollmächtigten in der Verhandlung verbundenen Verringerung der Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten - nicht wesentlich übersteigen. 3. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die 5. Die der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten zu Grunde liegenden fiktiven Reisekosten sind anhand des 28 BRAGO (jetzt Nr bis 7007 VV / RVG) zu ermitteln. Gemäß 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO / Nr VV / RVG darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich Geschäftsreisen mit dem eigenen Kraftwagen unternehmen. Die Kosten für Flüge von sogenannten Billigfluglinien sind zur Berechnung fiktiver Reisekosten eins Prozessbevollmächtigten nicht geeignet. OLG Stuttgart, Beschluss v W 142/05 - Die Justiz 2005, 433 = JurBüro 2005, ZPO 91 Abs. 1 S. 2, ZSEG 2, jetzt: JVEG 22 Parteireisekosten / Zeitversäumnis Der gesetzliche Vertreter (oder sonstige Beauftragte) einer Partei, die juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ist, erhält bei einer Reise zur Terminswahrnehmung für die Zeitversäumnis ohne Nachweis den Höchstsatz nach 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG (Bestätigung von Senat, Die Justiz 1978, 405 und Die Justiz 1990, 185 = JurBüro 1990, 889 = NJW-RR 1990, 1341 = MDR 1990, 635).

16 8 OLG Stuttgart, Beschluss vom W 494/ Die Justiz 2001, ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Reise Eine "Reise" im Sinne von 91 Abs. 1 S. 2 ZPO liegt dann vor, wenn die Partei die Grenzen der politischen Gemeinde überschreitet, in der sie ihren Wohnsitz hat; auf die tatsächliche Entfernung kommt es dabei nicht an. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 501/83 - Die Justiz 1984, 99 (LS) = JurBüro 1984, ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Terminsteilnahme Die Kosten für die Teilnahme einer Partei an Terminen zur mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme sind in aller Regel erstattungsfähig. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 433/91 - Die Justiz 1992, 185 = JurBüro 1992, 471= Rpfleger 1992, 448. S.a. OLG Stuttgart JurBüro 2002, 536 = OLGR 2002, ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Sachverständigen-Termin Gerichtstermin ist auch der Ortstermin des Gerichtssachverständigen (Bestätigung des unveröff. Senatsbeschlusses vom W 337/80) OLG Stuttgart, Beschluss vom W 365/98 - Die Justiz 2001, ZPO 91 Abs 1. S. 2, ZSEG 2, jetzt: JVEG 20 Parteireisekosten / Entschädigung Eine Partei, die die für die Prozessführung versäumte Zeit nacharbeiten muss, aber keinen Verdienstausfall erleidet, erhält nur eine Entschädigung von 2,00 DM je Stunde. (Anmerkung: Die Entschädigung ist zwischenzeitlich auf 3 erhöht). OLG Stuttgart, Beschluss vom W 441/80 - Die Justiz 1982, 157 = JurBüro 1982, ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Handelsgesellschaft Eine Handelsgesellschaft, die notwendige Reisen durch ihren gesetzlichen oder sonstigen Vertreter durchführen lässt, kann ebenso wie ein Einzelkaufmann für den dadurch entstehenden Zeitaufwand eine Entschädigung gemäß 91 Abs. 1 S. 2 ZPO verlangen. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 327/77 - Die Justiz 1978, ZPO 91 Abs. 1 S. 2 Parteireisekosten / Juristische Person Entschädigung für Zeitversäumnis steht grundsätzlich auch Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 60/90 - Die Justiz 1990, 185 = JurBüro 1990, 889 = NJW-RR 1990, 1341= MDR 1990, ZPO 91 Abs. 1 S. 2, ZSEG 2, jetzt: JVEG 19, 22 Parteireisekosten / Zeitversäumnis 1. Eine Partei in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personengesellschaft kann nicht die Kosten für die Teilnahme mehrerer Vertreter an einem Gerichtstermin erstattet verlangen. 2. Die Entschädigung für die Zeitversäumnis einer Partei bei einer Reise zur Terminswahrnehmung ist der Höhe nach durch 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG begrenzt. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 365/98 - Die Justiz 2001, ZPO 91 Abs. 1 S. 2, ZSEG 2, jetzt: JVEG 22 Parteireisekosten / Zeitversäumnis

17 9 Der gesetzliche Vertreter (oder sonstige Beauftragte) einer Partei, die juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ist, erhält bei einer Reise zur Terminswahrnehmung für die Zeitversäumnis ohne Nachweis den Höchstsatz nach 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG (Bestätigung von Senat, Die Justiz 1978, 405 und Die Justiz 1990, 185 = JurBüro 1990, 889 = NJW-RR 1990, 1341 = MDR 1990, 635). OLG Stuttgart, Beschluss vom W 494/ Die Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, ZPO 91 Abs. 2 S.1, BRAGO 54, jetzt RVG VV 7003ff Anwaltsreisekosten / Beweisaufnahme Die Reisekosten des Prozessanwalts zur Wahrnehmung eines Beweisaufnahmetermins vor dem ersuchten Amtsgericht sind grundsätzlich erstattungsfähig, auch bei weiten Reisen (hier: von Ravensburg nach Braunschweig); sie sind nicht lediglich in Höhe der Kosten eines Beweisanwalts ( 54 BRAGO) erstattungsfähig, es sei denn, sie stünden in einem auffälligen Missverhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Höhe der sonstigen Prozesskosten. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 72/74 - JurBüro 1974, ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG Nr ff VV / BRAGO 28 Anwalt / Reisekosten Zur Höhe der berücksichtigungsfähigen (fiktiven) Reisekosten s. u. RVG Nr ff VV - B.83 OLG Stuttgart Die Justiz 2005, 433 = JurBüro 2005, ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG Nr ff VV / BRAGO 28 Anwalt / Reisekosten - Terminsverlegung Vgl. 46 RVG - B.45 OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 82 = AGS 2003, ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Hauptbevollmächtigte Die Bestimmung des 91 Abs. 2 S. 1 ZPO betrifft nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck, wonach Anwaltskosten von rechtswegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung gelten (Motive...), die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten entstehenden Kosten. BGH NJW 2003, 898 = Rpfleger 2002, 98 = MDR 2003, 233 = AGS 2003, ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Ausländischer Anwalt Ist die Zuziehung eines ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten, sind seine Gebühren nur in Höhe eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig. BGH Rpfleger 2005, 381= MDR 2005, 895 = NJW 2005, 1373; BGH Rpfleger 2005, 631 = MDR 2005, 1375 = NJW-RR 2005, 1732; OLG Stuttgart, Die Justiz 2004, 299 = NJW- RR 2004, RVG Nr VV / BRAGO 52 Abs. 1, ZPO 91 Ausländische Partei / Verkehrsanwalt Nach Wegfall der Postulationsbeschränkungen sind die Mehrkosten eines deutschen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei nur noch insoweit erstattungsfähig, als sie die Anwaltsreisekosten zum Gericht nicht übersteigen (Abweichung von der ständigen Senatsrechtsprechung). OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 81 = FamRZ 2003, 1400 = OLGR 2003, 388 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom W 150/81 - Die Justiz 1981, 316 (LS) = Jur- Büro 1981, 870 und Beschluss vom W 376/83 - Die Justiz 1984, 99 = JurBüro 1984, 593)

18 ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Auswärtige Partei mit Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort 1. Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.s.d. 91 Abs. 2 S Halbs. ZPO anzusehen. BGH NJW 2003, 898 = Rpfleger 2002, 98 = MDR 2003, 233 = AGS 2003, 97 Der 8. Zivilsenat des OLG Stuttgart folgt dieser Rechtsprechung (Beschluss v W 414/02 - MDR 2003, 779 = Die Justiz 2003, 152) 2. Die erstattungsfähigen Reisekosten dieses Anwalts zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins sind der Höhe nach nicht auf die Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären. BGH Auswärtiger Anwalt, Rpfleger 2006, 39 = NJW-RR 2005, Die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortsansässigen Rechtsanwalts durch eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist auch im Berufungsverfahren im Regelfall als notwendig anzusehen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie in erster Instanz. BGH Rpfleger 2004, 587 = JurBüro 2004, 548 = NJW-RR 2004, 1500 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht erforderlich sein wird. BGH NJW 2003, 898 = Rpfleger 2002, 98 = MDR 2003, 233 = AGS 2003, 97; BGH JurBüro 2003, 427 = AnwBl. 2003, 311; BGH JurBüro 2004, 433 = Rpfleger 2004, 520; BGH Rpfleger 2004, 182: Diese Ausnahme ist bewusst eng gefasst. Als Ausnahmen gelten Allgemein: - wenn ein gewerbliches Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet (BGH NJW 2003, 898; NJW 2003, 202). - wenn ein Routinefall vorliegt (BGH AGS 2004, 359). - wenn gewerbliche Unternehmen zwar nicht über eine Rechtsabteilung verfügen, jedoch die Sache vom Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage waren, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren; diese Mitarbeiter müssen rechtskundig sein und der Rechtstreit darf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen (BGH Unterbevollmächtigter I, BB 2004, 1023 = NJW-RR 2004, 857 = Rpfleger 2004, 520; BGH NJW-RR 2004, 1212). - wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubarem Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH NJW 2003, 898). konkret: - Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen bei wettbewerblichem Rechtsstreit (BGH Auswärtiger Rechtsanwalt IV Rpfleger 2004, 315 = JurBüro 2004, 322 = NJW-RR 2004, 856) - Verbraucherverband bei Unterlassungsklage nach dem UKlaG (BGH Rpfleger 2006, 40 = NJW 2006, 301) - Insolvenzverwalter, der Rechtsanwalt ist (BGH NJW 2004, 3187 = Rpfleger 2004, 733 = JurBüro 2004, 658; BGH Rpfleger 2005, 695 = NJW-RR 2005, 1591 = MDR 2006, 117) Dagegen keine Ausnahme: - wenn das prozessuale Verhalten der Gegenseite nicht ohne weiteres einzuschätzen ist, reicht es nicht, dass ein Fall einfach gelagert ist (BGH NJW 2003, 898). - Selbst wenn feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich ist, kann ausnahmsweise aus wirtschaftlich sinnvollen Gründen die Einschaltung eines (auswärtigen) Anwalts gerechtfertigt sein (BGH FamRZ 2004, Telekom -)

19 11 - Wenn eine Bank zwar eine Rechtsabteilung hat, der Fall jedoch komplexe rechtlich schwierige Fragen aufwirft (BGH AGS 2004, 359) oder wenn es sich nicht um ein Routinegeschäft handelt (Klage aus Bürgschaft BGH JurBüro 2003, 427 = AnwBl. 2003, 311). - Haftpflichtversicherung ohne Rechtsabteilung und ohne juristisch geschulte Sachbearbeiter bei Prozess um Einstandpflicht ( outsorcing, BGH Rpfleger 2004, 182) - Haftpflichtversicherung im Regressprozess mit Rechtsabteilung, die nicht eingeschaltet war, und ohne eingeschaltete rechtskundige Mitarbeiter (BGH Unterbevollmächtigter II, Rpfleger 2005, 49 = NJW-RR 2004,1724; = MDR 2005, 178). - Dass sich die Mietsache am Prozessort befindet, verpflichtet einen auswärtigen Kläger nicht, statt eines wohn- oder geschäftsortnahen Anwalts einen Anwalt am Prozessort zu nehmen (BGH NJW-RR 2004, 1216). 55. ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Auswärtige Partei mit Anwalt am Drittort 1. Der auswärtigen Partei, die einen Anwalt am Drittort beauftragt, sind Reisekosten ihres Anwalts nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Anwalts zu erstatten, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich gewesen wäre. BGH Auswärtiger Rechtsanwalt III Rpfleger 2004, 316 = NJW-RR 2004, 855 = JurBüro 2004, 431; BGH JurBüro 2004, 432 = NJW- RR 2004,858) (Anmerkung: Im ersten Fall ging der BGH davon aus, dass die Partei ihren Anwalt am Drittort persönlich unterrichtet hat. Im zweien Fall ließ er es genügen, dass in der Regel ein persönliches Gespräch gesucht wird und erforderlich ist ; ob es tatsächlich mündliche Gespräche von Partei mit Anwalt stattgefunden hätten, sei nicht entscheidend) 2. Beauftragt eine am Ort ihrer Niederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozessgericht im Regelfall erstattungsfähig. BGH Zweigniederlassung NJW-RR 2005, 922 = Rpfleger 2005, 479 = MDR 2005, 896) (Anmerkung: Der BGH behandelt diesen Fall im Ergebnis nicht als Fall mit Anwalt am Drittort) 56. ZPO 91 Abs. 2 S. 3; RVG Nr. 3400; Nr VV Anwalt in eigener Sache / Reisekosten Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem auswärtigen Prozessgericht vertritt, hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten wie wenn er sich eines Prozessbevollmächtigten an seinem Wohn- oder Geschäftssitzes bedient hätte. BGH Rpfleger 2003, 321 = NJW 2003, ZPO 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV Partei am Gerichtsort mit auswärtigem Anwalt Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, der beim Prozessgericht zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch angefallenen Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war. BGH Auswärtiger Anwalt I NJW 2003, 901 = JurBüro 2003, 205 = AGS 2003, RVG Nr VV / BRAGO 52 Abs. 1, ZPO 91, 545 ff Verkehrsanwalt / Revisionsverfahren Im Revisionsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten für den Hauptbevollmächtigten der Vorinstanzen regelmäßig nicht erstattungsfähig.

20 12 OLG Stuttgart, Beschluss vom W 700/99 - Die Justiz 2000, ZPO 91 Abs. 2 S. 3 a.f., 554 b a.f. Mehrere Anwälte / Revisionsverfahren Äußert sich der vom Revisionsbeklagten für die Berufungsinstanz bestellte Prozessbevollmächtigte zum Verfahren nach 554 b ZPO gegenüber dem BGH, so sind die dadurch entstehenden Kosten nicht erstattungsfähig. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 277/80 - Die Justiz 1982, 87 = JurBüro 1982, 869 = MDR 1982, 412 (LS). 60. ZPO 91 Abs. 2 S. 3, jetzt: S. 2, 100 Mehrere Anwälte / Streitgenossen siehe unten unter ZPO 100 ab Nr ZPO 91 Abs. 2 S. 3, jetzt: S 2, 696; RVG 17 Nr. 2, Nr VV / BRAGO 43 Mahnverfahren / Regelfall - Rechtsbeistand Mit Wegfall der auf ein Landgericht beschränkten Postulationsfähigkeit begründet die Abgabe vom Mahngericht am (Wohn-) Sitz des Klägers an das - in einem anderen Landgerichtsbezirk gelegene - Landgericht am Sitz des Beklagten nicht mehr die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels im Sinn von 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Das gilt auch wenn der Kläger zunächst einen Rechtsbeistand beauftragt hat. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 583/ Die Justiz 2001, 445 = Rpfleger 2001, 516 = MDR 2002, ZPO 91 Abs. 2 S. 3, jetzt: S 2, 696; RVG 17 Nr. 2, Nr VV / BRAGO 43 Mahnverfahren / Anwaltswechsel - Rechtsbeistand Eine Partei, die mangels Widerspruchserwartung für das Mahnverfahren einen Rechtsbeistand beauftragt hat, kann im Fall eines gleichwohl eingelegten Widerspruchs und einer Abgabe an das Streitgericht kostenrechtlich nicht besser behandelt werden als eine Partei, die sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. OLG Stuttgart, Die Justiz 2001, 445 = Rpfleger 2001, 516 = MDR 2002, 176 OLG Stuttgart, Beschluss vom W 61/05 - unveröffentlicht, bestätigt durch BGH NJW 2006, 446 = Rpfleger 2006, 166 = MDR 2006, Abs. 2 S. 2; MarkenG 140 Abs. 3 Mehrere Anwälte / Patentanwalt Abs. 3 MarkenG bestimmt den Erstattungsanspruch für Kosten eines Patentanwalts, nicht aber das Verfahren, in dem diese Kosten geltend zu machen sind. Ob Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, bestimmt sich allein nach den 91, 103 ff ZPO. 2. Danach können nur solche vorgerichtlich entstandene Kosten für einen Patentanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen werden, die einen ausreichend engen Bezug zum konkreten Rechtsstreit haben. 3. Für den nach 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen konkreten Prozessbezug genügt es nicht, dass die Kenntnisse aus der Tätigkeit der Patentanwälte irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet werden, sondern die Tätigkeit der Patentanwälte muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. OLG Stuttgart, Beschluss vom W 20/06-, zur Veröffentlichung vorgesehen 64. ZPO 91 Abs. 2 S. 3aF, WZG 32 Abs. 5aF; jetzt: ZPO 91 Abs. 2 S. 2; MarkenG 140 Abs. 3 Mehrere Anwälte / Patentanwalt 1. Im Regelfall gehört in Warenzeichenstreitigkeiten die Terminsteilnahme des mitwir-

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