09/09. BaFinJournal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dr. Thomas Steffen: Wer mit der Tür ins Haus fällt, hat verloren

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1 AUSGABE SEPTEMBER /09 Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Dr. Thomas Steffen: Wer mit der Tür ins Haus fällt, hat verloren Seite 14 BaFin lässt Tarifstrukturzuschlag höchstrichterlich prüfen Seite 3 Offene Investmentfonds: mehr Rechtssicherheit durch die InvRBV Seite 4 Kommission veröffentlicht Verordnungsvorschläge für eine neue europäische Aufsichtsstruktur Seite 10

2 Vorwort Wissenschaftler aus Frankreich und Deutschland haben einem Zeitungsbericht zufolge ausgerechnet, welchen ökonomischen Wert die Arbeitsleistung von Bienen und anderen Insekten hat, die Kulturpflanzen bestäuben. Das Ergebnis: 153 Milliarden Euro. Obwohl diese Zahl für sich genommen sehr beachtlich ist, so schrumpft sie doch beinahe ins Mickrige, wenn man sie mit einer anderen vergleicht, die in diesem Sommer in der Presse kolportiert wurde. Und zwar handelt es sich um eine der Schätzungen der Kosten der weltweiten Finanzkrise: Demnach ergeben sich nämlich, wenn man das Desaster beziffert, unvorstellbare Milliarden Euro, das sind pro Kopf der Weltbevölkerung gut Euro. Die globale Bienenpopulation müsste, um dieses Summe zu erwirtschaften, knapp 50 Jahre arbeiten. Aber nicht nur die Bienen versehen ihre Aufgaben; auch die Aufseher in der ganzen Welt. So hat sich etwa eine Projektgruppe der internationalen Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) formiert, die sich mit neuen Methoden zur Zahlungsabwicklung beschäftigen wird. Dazu gehören unter anderem Prepaidkarten oder Online-Zahlungssysteme. Einen Bericht darüber finden Sie in dieser Ausgabe. Außerdem in diesem Heft: ein ausführliches mit dem scheidenden CEIOPS-Chef Thomas Steffen. Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin -2-

3 AUFSICHTSRECHT BaFin lässt Tarifstrukturzuschlag höchstrichterlich prüfen Die BaFin will im Interesse der Versicherungsnehmer höchstrichterlich prüfen lassen, ob private Krankenversicherer von Tarifwechslern tatsächlich höhere Beiträge als von Neukunden verlangen dürfen. Sie hat darum gegen ein entsprechendes Urteil Revision eingelegt, welches das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Main im Juli zu Gunsten eines privaten Krankenversicherungsunternehmens gefällt hat. Die Entscheidung liegt nun beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Würde die Entscheidung der ersten Instanz rechtskräftig, wäre nach Auffassung der BaFin zu befürchten, dass auf ältere Versicherungsnehmer in den Alttarifen erheblich höhere Beiträge zukommen. Außerdem höhlt das Urteil das Tarifwechselrecht des Versicherungsvertragsgesetzes faktisch aus: Älteren Versicherungsnehmern wird der Anreiz zu einem Tarifwechsel genommen, da sie mit einem Wechsel keine Beiträge mehr sparen. Auch widerspräche es dem aufsichtsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn Bestandskunden, die auch in dem neuen Tarif ein bestes Risiko wären, nach dem Tarifwechsel einen höheren Beitrag zahlen müssen als Kunden, welche die besten Risiken im Neugeschäft darstellen. kulationsansätzen und aus der strengeren Risikoprüfung in den neuen Tarifen ergebe. Die BaFin hatte dem Versicherer untersagt, den Zuschlag von Versicherten zu verlangen, bei denen bei Vertragsschluss keine Vorerkrankungen vorlagen, für die in den neuen Tarifen Risikozuschläge zu zahlen wären. Gegen das Verbot hatte das Unternehmen vor dem VG Frankfurt geklagt. Der Klage hatte das Gericht stattgegeben und ausgeführt, der Tarifstrukturzuschlag beeinträchtige das Tarifwechselrecht nicht, da die Versicherten nach dem Wechsel nicht schlechter gestellt seien als zuvor. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt, weil Altkunden unter anderen Voraussetzungen versichert worden seien als die Neuversicherten. Rundschreiben zur gruppenweiten Umsetzung von Präventionsmaßnahmen gemäß 25g KWG Ein im September veröffentlichtes Rundschreiben der BaFin erläutert die in 25g des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) enthaltenen Anforderungen an die gruppenweite Umsetzung geldwäscherechtlicher Pflichten. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat bereits 2004 in seinem Papier Konsolidiertes Know Your Customer-Risikomanagement auf den globalen Charakter der sich aus einer Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung ergebenden Rechts- und Integritätsrisiken in einer Gruppe hingewiesen. Um die Integrität des Finanzsys-tems sicherzustellen, ist danach ein gruppenweiter Ansatz für das Risikomanagement gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unverzichtbar. Vor allem sollen grenzüberschreitend tätige Unternehmen über Systeme und Verfahren zur Überwachung und zum Austausch von Informationen über Kundenidentität und Kontovorgänge innerhalb der Gruppe verfügen und Kunden aufmerksam beobachten, welche die Dienstleistungen der Gruppe auch in verschiedenen Branchen in Anspruch nehmen. Der Baseler Der Hintergrund: Ein Krankenversicherungsunternehmen hatte 2007 eine neue Tarifserie auf den Markt gebracht und die alten Tarife für das Neugeschäft geschlossen. Von Versicherten, die aus den Alttarifen in die neue Tarifserie wechseln wollen, verlangt der Versicherer einen Tarifstrukturzuschlag. Dieser solle, so der Versicherer, die Differenz im Beitrag ausgleichen, die sich aus den unterschiedlichen Kal- -3-

4 Ausschuss weist zudem darauf hin, dass schon eine problematische Kundenbeziehung, die mit einem Teil der Gruppe besteht, ein Rechts- und Integritätsrisiko der gesamten Gruppe darstellen kann. Offene Investmentfonds: mehr Rechtssicherheit durch die InvRBV Die InvRBV-E greift vor allem Zweifelsfragen auf und stärkt die Rechtssicherheit, wenn es um die Bewertung und periodische rstattung über Investmentvermögen geht. Zudem will sie einheitliche Anforderungen für die Branche einführen. Zwar hatte der Bundesverband Investment und Asset Management e.v. (BVI) in der Vergangenheit mit Hilfe von Musterjahresberichten und Mustervertragsbedingungen bereits versucht, brancheneinheitliche Standards zu etablieren. Sie waren jedoch lediglich Empfehlungen für die Mitgliedsunternehmen des BVI und daher war die Rechnungslegung nur eingeschränkt vergleichbar. Dies galt umso mehr, als kein wirksamer Sanktionsmechanismus existierte. Anforderungen an den Jahresbericht Dr. Johannes Blankenheim, BaFin, z. Zt. Bundesministerium der Finanzen Stefan Kleinschmidt, BaFin Die BaFin hat mit der Konsultation 09/2009 den Entwurf einer Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV-E) zur Diskussion gestellt. Diese konkretisiert die Rechnungslegungsanforderungen der Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften gegenüber ihren Anlegern, wie sie das Investmentgesetz (InvG) in zahlreichen Vorschriften vorsieht. Die Verordnungsermächtigungen des InvG hatte die BaFin bisher nicht in Anspruch genommen; abgesehen von einigen älteren Verlautbarungen der BaFin gab es kaum Konkretisierungen zu den Bewertungsund Rechnungslegungsvorschriften der Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften ( 36, 44, 70, 79, 110 und 111 InvG). Die Auslegungsfragen, die sich auf die Rechnungslegung von Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften und auf die Bewertung von Vermögensgegenständen beziehen, sind allerdings immer zahlreicher geworden, so dass es nötig geworden ist, die gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren. Den Entwurf der neuen Verordnung (InvRBV-E) hat die Aufsicht mit Wirtschaftsprüfern und mit der Investmentbranche erarbeitet. Der Jahresbericht ist maßgebliche Informationsquelle für den Anteilinhaber und die interessierte Öffentlichkeit, und er ist auch von besonderem Interesse für die Aufsicht. Er besteht aus dem Tätigkeitsbericht, der Vermögensaufstellung, der Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Ertragsverwendungsrechnung, der Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens, einer vergleichenden Dreijahresübersicht, den sonstige Angaben, dem Bericht über die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind sowie dem besondere Vermerk über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts. Besonderheiten gelten für Spezial-Sondervermögen, da hier gemäß 94 Satz 1 InvG weder Tätigkeitsbericht noch Verwendungsrechnung und Dreijahresübersicht enthalten sein müssen. Die Verantwortlichkeit für die Bewertung des Investmentvermögens, geregelt in 44 InvG, ist gesondert von der börsentäglichen Bewertung nach 36 InvG zu betrachten. Den Jahresbericht aufzustellen, liegt in der Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft ( 44 Abs. 1 Satz 1 InvG), auch wenn die Depotbank die Verantwortung für die Wertermittlung ( 36 Abs. 1 Satz 2 InvG) hat. Diese Verantwortung besteht unabhängig davon, ob die Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft alleine für die Wertermittlung des Investmentvermögens zuständig ist. Mehr Transparenz für Anleger Zu den verschiedenen Bestandteilen des Jahresberichtes enthält der Entwurf der InvRBV-E zahlreiche Konkretisierungen. So stellt er unter anderem klar, dass der Tätigkeitsbericht dem Anleger ein umfassendes Bild über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich des verwalteten Investmentvermögens verschaffen soll. Er soll nicht mit allgemeinen Ausführungen zur gesamtwirtschaftlichen Lage den Blick für das Wesentliche erschweren, -4-

5 sondern vielmehr die Angaben enthalten, die für das Urteil des Anlegers über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. Dazu zählt vor allem der Bericht darüber, was getan wurde, um die Anlageziele zu erreichen, aber auch die rstattung über die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im Berichtszeitraum beispielsweise zu Marktpreisrisiken, Zinsänderungsrisiken und Risiken hinsichtlich der Marktliquidität. Sämtliche Anforderungen an den Jahresbericht gelten ebenso für die Aufstellung eines Zwischen- und Halbjahresberichts. Bei der Erstellung eines Zwischenberichts anlässlich der Übertragung des Verwaltungsrechts von einer Kapitalanlagegesellschaft auf die andere sind darüber hinaus Saldenlisten und Skontrolisten für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen. Die Listen sind der übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft zu übermitteln. Die Anteilsklassenverordnung (AntKlV) geht im Wesentlichen in 12 der InvRBV-E auf und wird mit Inkrafttreten der InvRBV außer Kraft gesetzt. Rechnungslegung der Investmentaktiengesellschaft Auf die Investmentaktiengesellschaften (InvAG) finden nach 110 Abs. 1 InvG die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches Anwendung. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft in Staffelform aufzustellen und nach den Anforderungen an eine zusammengefasste Vermögensaufstellung zu gliedern. Soweit es sich um eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft handelt, sind nach 18 Abs. 1 InvRBV-E die für den Betrieb der InvAG notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (das in 42 InvPrüfbV bereits definierte Investmentbetriebsvermögen) sowie die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (das so genannte Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Nach 18 Abs. 2 InvRBV-E ist das Investmentbetriebsvermögen für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätze des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewerten, in diesem Fall gilt dieser Wert auch als Verkehrswert im Sinn des 96 Abs. 1a InvG. Für das Investmentanlagevermögen hingegen finden die Vorschriften des Investmentgesetzes und der InvRBV Anwendung. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach 19 InvRBV-E entsprechend der Gliederung der Ertragsund Aufwandsrechnung eines Sondervermögens vorzunehmen. Sofern die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion, also aus verschiedenen Teilgesellschaftsvermögen, besteht, ist für jedes der Teilgesellschaftsvermögen eine separate Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen ( 17 Abs. 3 InvRBV-E). Für die Gewinnverwendungsrechnung gelten die Vorschriften über die Verwendung der Erträge für das Sondermögen entsprechend. Die Investmentaktiengesellschaft hat unabhängig von ihrer Größe einen Lagebericht nach 289 HGB aufzustellen. Der Lagebericht wird durch die InvRBV-E um Angaben ergänzt, die auf Besonderheiten in der Konstruktion einer Investmentaktiengesellschaft beruhen. Diese zusätzlichen Angaben sollen es den Anlegern ermöglichen, einen Überblick über die Konstruktion der Investmentaktiengesellschaft zu gewinnen sowie sich über die Art der Verwaltung und der belasteten Kosten zu informieren. Eine rstattung zu sonstigen Pflichtangaben nach 285 HGB ist nur für das Investmentbetriebsvermögen vorgesehen. Der Anhang soll nach 21 InvRBV-E die auch beim Sondervermögen obligatorischen Berichtsteile enthalten (beispielsweise die Vermögensaufstellung, eine Übersicht über die im Berichtszeitraum abgeschlossenen Geschäfte, die Gewinnverwendungsrechnung und die vergleichende Drei-Jahres-Übersicht). Anforderungen an die Bewertung bei der Ermittlung des Anteilwertes Der dritte Abschnitt der InvRBV-E stellt Anforderungen an die Bewertung bei der Ermittlung des Anteilwertes gemäß 36 InvG. Diese Bewertungs-regeln gelten nach der klarstellenden Regelung des 7 Abs. 6 InvRBV-E auch für den Jahresbericht. Nach 36 Abs. 1 InvG hat eine Bewertung grundsätzlich börsentäglich zu erfolgen, die Bewertung im Rahmen der Anteilpreisermittlung können entweder die Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft selbst vornehmen. Zunächst werden allgemeine Bewertungsgrundsätze festgeschrieben und zentrale Vorgaben gemacht: Erfolgt die Bewertung durch die Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft, dann ist die Kapitalanlagegesellschaft nach 22 Abs. 1 InvRBV-E verpflichtet, die von der Depotbank ermittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in geeigneter Weise zu plausibilisieren und Auffälligkeiten zu klären. Die Mitwirkung ist revisionssicher zu dokumentieren. Damit die Kapitalanlagegesellschaft dieser Verpflichtung nachkommen kann, stellt 22 Abs. 1 Satz 4 InvRBV-E klar, dass die Depotbank verpflichtet ist, der Kapitalanlagegesellschaft Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des -5-

6 Investmentvermögens zu erteilen. Wesentlich für die Investmentbranche ist auch die organisatorische Vorgabe nach 22 Abs. 2 InvRBV-E. Danach ist die Organisationseinheit innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft, die mit der Bewertung befasst ist, bis auf die Ebene der Geschäftsleitung organisatorisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständigen Bereich zu trennen. Eine aufbauorganisatorische Trennung bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung bedeutet eine sowohl fachliche als auch disziplinarische Trennung der Verantwortlichkeiten. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Interessenkonflikte zwischen dem Treffen von Anlageentscheidungen und der Rechnungslegung, und somit auch bei der Messung der Performance, vermieden werden. 23 und 24 InvRBV-E unterteilen die Bewertungssystematik in eine Bewertung auf Basis von handelbaren Kursen und eine Bewertung auf Basis geeigneter Bewertungsmodelle. Nach 23 Abs. 1 InvRBV-E sind zum Handel an einer Börse oder an einem organisierten Markt zugelassene Vermögensgegenstände zum Kurswert zu bewerten. Als Kurswert ist der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, es sei denn, die Kursfeststellung erfüllt nicht die Anforderungen an eine verlässliche Preisermittlung. Depotbank oder Kapitalanlagegesellschaft müssen zudem die Kriterien dokumentieren, die sie für die Einschätzung von Marktpreisen als exakt, verlässlich und gängig verwenden. Marktpreise können nicht nur stark schwanken, sondern Märkte können auch wie in jüngster Zeit zu beobachten war illiquide werden. Die InvRBV überlässt es daher den für die Bewertung Verantwortlichen zu definieren, wann sie einen Markt als exakt, verlässlich und gängig erachten. Es bietet sich an, dafür auf die nach IAS/IFRS verwendeten Kriterien für aktive bzw. inaktive Märkte zurückzugreifen. Indikative Kurse sind nach der Verordnung ausdrücklich nicht als handelbare Kurse anzusehen, können aber die Grundlage für eine Bewertung nach 24 InvRBV-E bilden. Für andere Vermögensgegenstände als die in 23 Abs. 1 InvRBV-E genannten oder wenn die Anforderungen an eine verlässliche Preisermittlung nicht erfüllt sind, ist nach 24 InvRBV der Verkehrswert auf Basis geeigneter Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten zugrunde zu legen. Der Verkehrswert wird dabei als Betrag definiert, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte. Der Verkehrswert kann darüber hinaus auch von einem Emittenten, Kontrahenten oder sonstigen Dritten ermittelt und mitgeteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Depotbank oder die Kapitalanlagegesellschaften in der Lage sind, den Wert zu plausibilisieren. Dazu können Depotbank oder Kapitalanlagegesellschaft eine zweite verlässliche und aktuelle Preisquelle heranziehen, den Wert mit einer eigenen modellbasierten Bewertung vergleichen oder andere geeignete Verfahren verwenden. Bei der Plausibilisierung ist jedoch zu beachten, dass der Preis des Wertpapiermaklers, der dem bewertenden Unternehmen zuvor ein Finanzinstrument verkauft hat, als weniger objektiv und verlässlich anzusehen ist. Gegebenenfalls bedarf es zusätzlicher bestätigender Nachweise anderer Broker oder vergleichbarer Dienstleister. Um die Art und Qualität der von solchen Institutionen vermittelten Informationen beurteilen zu können, kann es erforderlich sein, sich ein Bild der zugrunde liegenden Bewertungsmethode zu machen, also etwa festzustellen, ob die Werte auf der Grundlage des Handels eines identischen Finanzinstruments, eines ähnlichen Instruments oder auf Basis eines Barwertmodells bzw. einer Kombination dieser Alternativen ermittelt wurden. Depotbank oder Kapitalanlagegesellschaft müssen einen Preis auch dann überprüfen, wenn er gegenüber dem vorangegangenen unverändert ist oder wenn es zu auffälligen Abweichungen gekommen ist. Bewertung von Investmentanteilen und Bankguthaben Investmentanteile sind nach 25 Abs. 1 InvRBV-E mit ihrem letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis oder einem aktuellen Börsenpreis zu bewerten. Ist der Rücknahmepreis nicht innerhalb von fünf Tagen zu realisieren, etwa weil die Rücknahme der Anteile ausgesetzt wurde, sind die Anteile mit ihrem Kurswert anzusetzen. Steht ein solcher Kurswert nicht zur Verfügung oder ist dieser als nicht verlässlich zu betrachten, ist der Anteilspreis aufgrund geeigneter Bewertungsmethoden gemäß 24 InvRBV-E zu ermitteln. Damit findet die Bewertungshierarchie der Verordnung auch für die Bewertung von Investmentanteilen Anwendung. Bankguthaben sind nach 25 Abs. 2 InvRBV-E zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen zu bewerten. Eine Ausnahme bilden Festgelder, die jederzeit kündbar sind und deren Rückzahlung bei Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt. Diese Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten. Hintergrund der Regelung sind vertragliche Vereinbarungen, wonach kündbare Festgelder im Falle vorzeitiger Beendigung nicht mit dem Nennwert (zuzüglich aufgelaufener Zinsen), sondern zu einem -6-

7 der jeweiligen Marktlage entsprechenden Realisierungswert (Renditekurs) zurückgezahlt werden. Dies bedeutet, dass der Wert zum Beispiel aufgrund von Veränderungen des Kapitalmarktzinses schwanken und damit vom Nennwert abweichen kann. Würde das Festgeld zum Bewertungszeitpunkt gekündigt, erhielte der Anleger auf Basis der vertraglichen Vereinbarung neben den aufgelaufenen Zinsen den aktuellen Realisierungswert und nicht lediglich den ursprünglichen Nennwert. Dieser Umstand muss auch im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden. Anderenfalls würden renditeabhängige Kursveränderungen während der Laufzeit nicht berücksichtigt, und die Bewertung würde nicht mit den tatsächlichen Werten übereinstimmen. Bewertung von Immobilien Bei Immobilien ist der Verkehrswert anzusetzen, der von einem Sachverständigenausschuss zu ermitteln ist. Nach 26 InvRBV-E ist der Verkehrswert bestimmt durch den Preis, der zum Zeitpunkt der Wertermittlung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und dem Charakter der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Bei der Definition der Anschaffungsnebenkosten, denen bei Immobilien eine besondere Bedeutung zukommt, nimmt die InvRBV-E Bezug auf die Regelung in 255 Abs. 1 HGB. Bei den Nebenkosten des Erwerbs handelt es sich nach 255 Abs. 1 HGB etwa um Vermittlungs- und Maklergebühren, Provisionen, Courtagen, Kommissionskosten, Gutachtergebühren, Notariats-, Gerichts- und Registerkosten, Anlieger- und Erschließungsbeiträge sowie gegebenenfalls so genannte nützliche Abgaben; ferner Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die mit dem Erwerbsvorgang zusammenhängen, wie zum Beispiel Grunderwerbsteuer und Zölle (einschließlich Verzollungskosten). Aufwendungen für die Entscheidungsfindung vor der Anschaffung, also etwa Kosten eines Bewertungsgutachtens bei Erwerb von Beteiligungen, stehen nicht in unabdingbarem Zusammenhang mit dem Erwerb. Daher bilden sie keinen Bestandteil der Anschaffungsnebenkosten. Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören allerdings beim Erwerb von Grundstücken Abfindungen für die Ablösung von Mietverträgen oder Grunddienstbarkeiten. Die handelsrechtlichen Anschaffungsnebenkosten werden nach der InvRBV ergänzt um die im Vorfeld des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes entstandenen Kosten. Voraussetzung für deren Anerkennung ist allerdings, dass der Erwerb des Vermögensgegenstandes aussichtsreich erscheint. Bei ausländischen Immobilien sind bei der Anteilspreisermittlung nach 26 Abs. 2 Nr. 2 InvRBV-E Rückstellungen für die Steuern, also so genannte latente Steuern, zu berücksichtigen. Bewertung von Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften Vor Erwerb einer Beteiligung ist nach 68 InvG i.v.m. 27 Abs. 1 InvRBV-E der Wert der Beteiligung durch einen Abschlussprüfer zu ermitteln. Bei der Ermittlung ist der letzte mit einem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss zugrunde zu legen. Liegt der Stichtag des Jahresabschlusses jedoch mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag, ist anstelle dessen von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobiliengesellschaft auszugehen. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Immobiliengesellschaft sind dabei aus einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung zu entnehmen. Im Rahmen der Bewertung sind die Immobilien mit einem von einem Sachverständigen gemäß 77 Abs. 2 InvG ermittelten Wert anzusetzen. Der Sachverständige darf dabei nicht Mitglied eines von der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten Sachverständigenausschusses sein. Der Sachverständige muss dem mit der Bewertung der Beteiligung beauftragten Abschlussprüfer mitteilen, was die wesentlichen Grundlagen und Annahmen für seine Bewertung der Immobilien sind; das gilt besonders für alle wertbeeinflussenden Faktoren. Der Abschlussprüfer muss im Rahmen seines Wertgutachtens die wertmäßigen Zusammenhänge und Unterschiede zwischen dem Nettovermögenswert laut Vermögensaufstellung und dem ermittelten Beteiligungswert darlegen und erläutern. Dieses Vorgehen dient, in analoger Anwendung von 67 Abs. 5 InvG, zur Ermittlung einer angemessen Gegenleistung. Nach Erwerb einer Beteiligung ist, in Anlehnung an die Vorgehensweise bei zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenständen, die Beteiligung mit ihrem Kaufpreis anzusetzen. Dieser Ansatz kann maximal für zwölf Monate beibehalten werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Wert weiterhin als sachgerecht betrachtet werden kann. Dies ist nur dann möglich, wenn wesentliche Bewertungsfaktoren weitgehend konstant geblieben sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat Kriterien zu definieren, ab wann von einer Änderung wesentlicher Bewertungsfaktoren ausgegangen wird. Die Entscheidung für eine Neubewertung und die sie tragenden Gründe sind nachvoll- -7-

8 ziehbar zu dokumentieren. Die Bewertung einer Beteiligung nach Ablauf von zwölf Monaten also die Folgebewertung muss ein Abschlussprüfer vornehmen und zwar nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen ( 70 InvG i.v.m. 27 Abs. 3 InvRBV- E). Die Bewertung ist mindestens jährlich durchzuführen. Grundlage für die Bewertung ist die aktuelle monatliche Vermögensaufstellung. Im Rahmen der Bewertung sind die Immobilien mit einem von einem Sachverständigenausschuss gemäß 77 Abs. 2 InvG ermittelten Wert anzusetzen. Die Immobiliengesellschaften sind nach 70 Abs. 1 InvG vertraglich zu verpflichten, eine monatliche Vermögensaufstellung bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen. Für Ansatz und Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden muss die Kapitalanlagegesellschaft einheitliche Grundsätze aufstellen. Dabei muss sie beachten, dass die Rechnungslegung in den Sitzländern der Immobiliengesellschaften Besonderheiten aufweisen kann insbesondere in Form von Aktivposten ohne Vermögenscharakter und fehlenden Passiv-posten mit Schuldcharakter. Die Vermögensaufstellungen sind einmal jährlich anhand des mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch auf die Einhaltung der Grundsätze zur Aufstellung einzugehen. Der Abschlussprüfer hat nach 70 Abs. 2 InvG i.v.m. 27 Abs. 4 InvRBV bei der Bewertung einen nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen marktnahen Wert zu ermitteln. Grundlage für die Bewertung ist dabei der Nettowert laut Vermögensaufstellung. Im Rahmen der Bewertung sind die Immobilien mit einem von einem Sachverständigenausschuss gemäß 77 Abs. 2 InvG ermittelten Wert anzusetzen. Auswirkungen der Übernahme der Werte der Sachverständigenausschüsse auf andere Positionen der Vermögensaufstellung sind zu berücksichtigen. Eine Anpassung kommt insbesondere bei Rückstellungen oder latenten Steueransprüchen und Verpflichtungen in Betracht. Andere Vermögensgegenstände und Schulden als Immobilien sind nach 36 Abs. 2 bis 4 InvG zu bewerten. Mit der Vermarktung von Immobilien in Zusammenhang stehende Wertkomponenten sind ausschließlich bei dem vom Sachverständigenausschuss zu ermittelnden Wert der Immobilien zu berücksichtigen. Abweichend vom jährlichen Bewertungsintervall ist der Wert der Beteiligung erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn der zuletzt ermittelte Wert nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr sachgerecht ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren, die durch Fortschreibung des Beteiligungswertes nicht angemessen berücksichtigt werden können, der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei Beteiligungen, die indirekt an einer Immobiliengesellschaft gehalten werden, muss gemäß 27 Abs. 5 InvRBV-E keine gesonderte Bewertung der Beteiligung erfolgen. Der Wert kann bei der Ermittlung des Beteiligungswertes der direkt gehaltenen Immobiliengesellschaft ermittelt werden. Dies bedeutet, dass in den Beteiligungswert der direkt gehaltenen Immobiliengesellschaft der Wert der indirekt gehaltenen Beteiligungen mit einfließen muss. Gleiches gilt für die monatlichen Vermögensaufstellungen gemäß 70 Abs. 1 InvG. Die Anforderungen an die Bewertung gelten für indirekt gehaltenen Beteiligungsgesellschaften entsprechend. Im Rahmen der Anteilpreisermittlung muss die Kapitalanlagegesellschaft den Wert für die Beteiligung heranziehen, der auf die Bekanntgabe des vom Abschlussprüfer ermittelten Wertes folgt. Der Wert der Beteiligung ist bis zur nächsten Bewertung durch den Abschlussprüfer fortzuschreiben. Die Fortschreibung hat anhand der monatlichen Vermögensaufstellungen zu erfolgen. Bei der Fortschreibung sind allerdings nur solche Wertkomponenten zu berücksichtigen, die keinem wesentlichen Ermessensspielraum unterliegen. Eine Fortschreibung des Wertes des Abschlussprüfers hat auch im Zeitpunkt des Wertansatzes zu erfolgen, wenn zwischen dem Bewertungsstichtag und der späteren Bekanntgabe Ereignisse dazu Anlass geben. Fazit Die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung konkretisiert die Rechenschaftspflichten der Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. Durch die rstattung werden Anlegern, interessierter Öffentlichkeit und Aufsicht wesentliche Informationen über die Vermögensverwaltung von Kapitalanlagegesellschaften bzw. Investmentaktiengesellschaften zugänglich gemacht. Die Halbjahres- und Jahresberichte sind das zentrale Informationsmedium für den offenen Investmentfonds gleich welcher Rechtsform. Vereinheitlichte und damit vergleichbare Informationen sind ein Qualitätsmerkmal dieses im Sinne des Anlegerschutzes stark regulierten Finanzproduktes. Die Erfahrungen der zurückliegenden Monate zeigen, -8-

9 wie notwendig Klarheit hinsichtlich der Bewertung von Vermögensgegenständen eines Investmentfonds ist. Die Bewertung muss eindeutigen Regeln unterworfen sein, auch bei schwierigen Marktverhältnissen international anerkannten Maßstäben genügen, und ihr Verfahren muss ordnungsmäßig und nachvollziehbar sein. Diesem hohen Anspruch gerecht zu werden, bedeutet zwar für die Branche eine besondere Anstrengung. Aber hohe Qualitätsstandards bei der Bewertung unterstützen das hohe internationale Ansehen deutscher offener Investmentfonds. Die InvRBV wird dazu beitragen, die Reputation zu festigen, indem sie die Rechtssicherheit für alle Beteiligten noch weiter erhöht. AUFSICHTSPRAXIS Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen: mehr Nachträge in Krisenzeiten Noch nie mussten Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen so viele Nachträge zu den Verkaufsprospekten liefern wie seit Ausbruch der Finanzkrise. Zum Nachtrag ist ein Anbieter verpflichtet, wenn sich während der Angebotsphase für den Anleger bedeutsame Veränderungen ergeben, also etwa ein aktueller Jahresabschluss vorgelegt wird. Seitdem die Märkte turbulent geworden sind, dauert es sehr viel länger, bis eine Emission ausplatziert ist und je länger die Angebotsphase ist, umso eher ergeben sich darin Neuigkeiten, die der Anbieter dem Anleger nachliefern muss. Wie Nachträge praktisch umzusetzen sind, war darum auch eines der Themen, welche die Zuhörer beim sechsten BaFin-Workshop zu Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen besonders interessiert haben. Rund 150 Emittenten, Wirtschaftsprüfer und Anwälte waren Ende September der Einladung der BaFin zu der Veranstaltung gefolgt. Die Nachfrage nach dem jährlich stattfindenden Workshop ist konstant hoch; er hat sich zu einer gefragten Plattform für den Gedanken- und Informationsaustausch mit der Aufsicht und zu einem beliebten Forum der Branche entwickelt. Die Beschreibung einer Vermögensanlage im Prospekt dient der Transparenz und ist damit für den Anleger eine wichtige Entscheidungshilfe. Das hob BaFin-Abteilungspräsident Thomas Eufinger bei seiner Begrüßung vor. Die BaFin ist darum nicht nur in ihren Workshops Ansprechpartnerin der Anbieter. Etliche Fragen lassen sich schon klären, bevor ein Prospekt eingereicht wird. Vor allem natürlich, ob überhaupt eine Prospektpflicht für eine Vermögensanlage oder ein Wertpapier besteht, oder ob einer der Ausnahmetatbestände greift. Auch tun sich erfahrungsgemäß Unklarheiten auf, wenn es etwa darum geht, die Risiken einer Anlage richtig darzustellen oder Mindestangaben über komplexe, mehrstöckige Unternehmenskonstruktionen zu formulieren. Außerdem müssen Anbieter nicht nur die Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte mit Leben füllen, sondern auch ein Auge darauf haben, nicht in Konflikt mit den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) zu geraten. Der Workshop behandelte darum auch dafür einschlägige Fallbeispiele und die aktuelle Rechtsprechung zu unerlaubten Geschäften und präsentierte die neuen KWG-Tatbestände Anlageverwaltung, Factoring und Finanzierungsleasing. Fragen ergeben sich oft zu Details immerhin zieht die BaFin bei der Prospektprüfung eine über 130 Punkte umfassende Checkliste heran und nicht jeder Anbieter ist sich seiner Pflichten bewusst. Überraschend war für manche Teilnehmer etwa auch, dass Anbieter nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet sind, ihre Mitteilungen an die BaFin über die Veröffentlichung eines Prospektes auch über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen. Das ist allerdings eine Pflicht, die der Anbieter kennen sollte, denn die falsche oder unvollständige Übermittlung an das Unternehmensregister ist bußgeldbewehrt. Das Unternehmensregister existiert seit Anfang 2007 und ist eine Sammelplattform im Internet, die Informationen aus verschiedenen Registern, aus dem elektronischen Bundesanzeiger und aus den Insolvenzgerichten zugänglich macht. Es wird geführt von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Im vergangenen Jahr hat die BaFin die Veröffentlichung von rund 770 Prospekten für Vermögensanlagen gestattet. Im laufenden Jahr macht sich die Marktlage bemerkbar: Die Zahl der eingereichten Prospekte liegt bislang rund 40 Prozent unter der des vergleichbaren Vorjahreszeitraums. Zudem hat sich die Gunst der Anleger im Hinblick auf die Anlageobjekte verschoben Verlierer sind etwa Schiffsbeteiligungen, während inländische Immobilienfonds auf der Beliebtheitsskala ganz nach oben geklettert sind. Anleger scheinen unter dem Eindruck der Krise zudem nach Diversifizierung zu streben: Die Zahl der Prospekte für Misch- und Solarfonds ist bei schrumpfendem Gesamtvolumen im Vorjahresvergleich kon- -9-

10 stant geblieben. Interesse an Islamic Finance wächst Islamic Finance, also das Bemühen, Finanzdienstleistungen konform mit den einschlägigen religiösen Regeln zu gestalten, spielt zunehmend eine Rolle im Finanzsektor. Darauf deutet auch das große Interesse hin, das die Marktteilnehmer der eintätigen BaFin-Konferenz zu diesem entgegen bringen: Schon kurz nachdem sie für den 29. Oktober angekündigt worden war, war die Veranstaltung ausgebucht. Die in Frankfurt am Main stattfindende Konferenz soll unter anderem das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das schärfen und zudem beleuchten, welche Herausforderungen Islamic Finance künftig für die Aufseher mit sich bringen könnte. Den Schwerpunkt wird Islamic Banking bilden, es werden aber auch die Entwicklungen im Bereich der Assekuranz besprochen und die Auswirkungen auf den Kapitalmarkt berücksichtigt. Zu den Referenten gehören unter anderem Muhammad Al- Jasser, der Gouverneur der Zentralbank Saudi Arabiens (SAMA), Phillip Thorpe, der Chairman der Finanzaufsicht von Qatar (QFCRA), und Kern Alexander, Professor für Finanzregulierung an der Cambridge Judge Business School. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der BaFin. Veranstaltungen BaFin-Workshop zum Wertpapierprospektgesetz im November Am 9. November 2009 findet in Frankfurt der fünfte BaFin-Workshop Wertpapierprospekte: Prüfungspraxis und Änderungen auf europäischer Ebene statt. Er wird sich mit Fragen der praktischen Anwendung des Wertpapierprospektgesetzes befassen. Außerdem werden darin aktuelle Entwicklungen im europäischen Recht vorgestellt, die sich auf die Prospekterstellung beziehen. Die Teilnahme an dem Workshop ist kostenlos; eine elektronische Anmeldung ist jedoch erforderlich. Die Anmeldemaske und nähere Informationen zu der Veranstaltung werden Anfang Oktober auf der Internetseite der BaFin eingestellt. Veranstaltungen BERICHTE Kommission veröffentlicht Verordnungsvorschläge für eine neue europäische Aufsichtsstruktur Am 23. September 2009 hat die EU-Kommission ihre Verordnungsvorschläge für eine neue europäische Aufsichtsstruktur vorgestellt. Die zukünftige Finanzaufsicht soll auf zwei Eckpfeiler gestellt werden: die mikro-prudentielle Aufsicht über einzelne Unternehmen und die makro-prudentielle Aufsicht über Risiken, die das Gesamtsystem betreffen. Die Vorschläge der Kommission basieren weitestgehend auf den Empfehlungen einer Expertengruppe um den früheren Chef des IWF, Jacques de Larosière, zur Umstrukturierung der europäischen Finanzaufsicht vom 25. Februar 2009 (siehe 03/09 und BaFin Quarterly Q2/09). Umgesetzt werden sollen die Vorschläge bis Ende Zur Aufsicht über Einzelunternehmen wird vorgeschlagen, ein integriertes Netzwerk der europäischen Finanzaufseher einzurichten, das European System of Financial Supervision (ESFS). Die bestehenden Level 3-Ausschüsse der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), der Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) werden durch neue European Supervisory Authorities ersetzt: die European Banking Authority (EBA), die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) und die European Securities and Markets Authority (ESMA). Die Kompetenzen der ursprünglichen Level 3-Ausschüsse sollen dabei erheblich erweitert werden. Nach den Vorschlägen der Kommission soll die laufende Aufsicht bei den nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben. Die Aufsicht über große, grenzüberschreitend tätige Unternehmen wird künftig von Home- und Host-Supervisors im Rahmen von Colleges, also von Aufseherkonferenzen, wahrgenommen. An den Colleges dürfen auch die neuen Authorities als Beobachter teilnehmen. Fallen die Meinungen der Aufseher im College auseinander, so sollen die -10-

11 Authorities bei der Entscheidungsfindung vermitteln. Ist ein Konsens dennoch nicht möglich, können die Authorities eine Entscheidung treffen unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine direkte Aufsichtsentscheidung gegenüber dem betroffenen Institut möglich. Derartige Entscheidungen dürfen jedoch nicht in die haushaltspolitische Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingreifen. Darüber hinaus werden die neuen Authorities in die Lage versetzt, bindende technische Standards zu entwickeln, die lediglich der Zustimmung durch die Kommission bedürfen. Außerdem können die Authorities Empfehlungen und Leitlinien gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden oder einzelnen Instituten erlassen, um sicherzustellen, dass EU-Recht einheitlich umgesetzt wird. Falls das Gemeinschaftsrecht in einem Mitgliedstaat nicht oder nicht richtig angewendet wird, haben die Authorities das Recht, diese Angelegenheit zu untersuchen. Stellen sie dabei Missstände fest, die eine einheitliche Umsetzung gefährden könnten, kann die Kommission auf Anraten der Authorities eine direkte Entscheidung gegenüber den nationalen Behörden erlassen. Schließlich plant die Kommission, der ESMA gewisse Zulassungs- und Aufsichtskompetenzen für paneuropäische Institute wie Ratingagenturen und Central Counterpartys (CCPs) zu übertragen. Im Hinblick auf die makro-prudentielle Aufsicht, also die Aufsicht über das Gesamtsystem, soll ein European Systemic Risk Board (ESRB) unter der Ägide der Europäischen Zentralbank gegründet werden. Stimmberechtigte Mitglieder im ESRB sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, der Präsident und der Vize-Präsident der EZB sowie die Vorsitzenden der neuen European Supervisory Authorities und ein Mitglied der Kommission. Außerdem dürfen hochrangige Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden als Beobachter (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des ESRB teilnehmen. Ferner soll ein Steering Committee eingerichtet werden, um die ESRB-Treffen vorzubereiten. Darüber hinaus ist die Gründung eines Advisory Technical Committee vorgesehen, welches das ESRB durch technische Analysen zu Fragen der Finanzstabilität unterstützen soll. In diesem Gremium soll die gesamte Bandbreite der Aufsichtsbehörden vertreten sein. Die Hauptaufgaben des ESRB bestehen darin, Empfehlungen und Beurteilungen im Hinblick auf makroprudentielle Angelegenheiten auszusprechen und frühzeitig vor entsprechenden Risiken zu warnen. Dazu soll das ESRB sowohl allgemeine als auch länderbezogene Risikoberichte erstellen. Die Empfehlungen des ESRB sollen jedoch keine rechtliche Bindungswirkung haben. Stattdessen ist eine Durchsetzung im Rahmen eines act or explain Mechanismus angedacht. Außerdem soll das ESRB eng mit den neuen Authorities zusammenarbeiten. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere zum Datenaustausch, sind derzeit Gegenstand der Ratsverhandlungen. FATF nimmt neue Zahlungsmethoden ins Visier Prepaidkarten, Online-Zahlungssysteme, Bezahlen mit dem Handy auf deutsche Initiative hin wird sich damit in den kommenden Monaten eine Projektgruppe der internationalen Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) beschäftigen. Experten für Geldwäschebekämpfung gehen nämlich davon aus, dass diese neuen Methoden zur Zahlungsabwicklung zu illegalen Zwecken missbraucht werden können. Ob das tatsächlich der Fall ist, ob die bisherigen Standards und Gegenmaßnahmen ausreichen und ob Unternehmen, die diese Dienste anbieten, der Aufsicht bedürfen diese Fragen wird der umfangreiche Abschlussbericht beantworten, den die FATF-Projektgruppe im Sommer des kommenden Jahres vorlegen will hatte es bereits einen Bericht zu diesen Themen gegeben. Dass gerade Deutschland in der FATF nun ein Folgeprojekt dazu angestoßen hat, ist kein Zufall, zumal hierzulande schon einiges an Hintergrundmaterial vorliegt. So hat das Bundeskriminalamt in den vergangenen Jahren Sonderauswertungen zu neuen Zahlungsmethoden und deren Geldwäschegefahr angefertigt. Das neue FATF-Projektteam, dem rund 20 Mitglieder angehören, leiten ein niederländischer Geldwäsche- Fachmann und ein Geldwäsche-Experte der BaFin gemeinsam. Die Teammitglieder kommen unter anderem aus Europa, Nordamerika, Japan, Australien und Südafrika; die meisten von ihnen arbeiten für ihre heimischen Strafverfolger oder Finanzaufsichtsbehörden. Der Markt für neuartige Bezahlmethoden wächst rasant, und mancherorts entsteht sogar eine virtuelle Parallelwährung. Das gilt zumindest für Länder, in denen die Bankeninfrastruktur nicht gut ausgebaut ist und es nicht gängig ist, mit Kredit- oder anderen Karten zu bezahlen, wie etwa in Teilen von Afrika oder Südamerika. Der Bericht der FATF wird sich darum beispielsweise mit den in Afrika boomenden mobilen Bezahlsystemen via -11-

12 Handy befassen. In diesen Systemen kauft man Guthaben und telefoniert sie entweder ab oder überträgt sie ganz oder teilweise an andere Nutzer. Der Empfänger kann sich das Guthaben in bar auszahlen lassen, es an andere Empfänger versenden oder auch an verschiedenen Stellen bargeldlos mit Handy zahlen. Der Bericht wird sich daneben noch zwei weiteren wichtigen Ausprägungen neuer Bezahlungssysteme widmen: den Online-Bezahlsystemen und verschiedenen Arten von Prepaid-Karten. Bei den Prepaid- Karten sind vor allem solche Karten interessant, die auf einem international verbreiteten Standard basieren (z.b. Visa oder Mastercard), die kein oder ein sehr hohes Betragslimit haben und die oft die Funktionalitäten von Kreditkarten besitzen. Man kann mit ihnen beinahe überall, auch im Netz, bezahlen und weltweit Bargeld an Geldautomaten abheben. Während der FATF-Bericht von 2006 vor allem in der Theorie beschrieben hat, wie die neuen Zahlungsmethoden funktionieren und wie sie missbraucht werden könnten, soll der für 2010 geplante Bericht konkrete Fälle von Geldwäsche aufgreifen, die inzwischen aufgetreten sind, diese analysieren und Empfehlungen zur Vorbeugung aussprechen. Diese Empfehlungen sollen nicht allein den staatlichen Stellen, also etwa Strafverfolgern, Aufsichtsbehörden und Gesetzgebern, weiterhelfen, sondern vor allem auch den beaufsichtigten Instituten, die in Zahlungen mittels neuer Zahlungsmethoden involviert sind. Ihnen soll der Bericht ein Gespür für das Risiko verschiedener Zahlungsarten vermitteln und typische Warnsignale für Geldwäscheversuche aufzeigen. In ihrem zwanzigjährigen Bestehen hat die FATF 40 Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung formuliert. Das Gremium prüft regelmäßig, ob diese im Hinblick auf neue Geldwäschegefahren angepasst werden müssen. Europäischer Finanzsektor: Kandidat für eine kritische Infrastruktur? Telefonleitungen sind plötzlich tot, der Zahlungsverkehr bricht zusammen oder der Straßenverkehr kommt zum Erliegen all das sind Szenarien, die einen Staat, aber auch die europäische Gemeinschaft, empfindlich treffen können. Zentrale Infrastrukturen, von denen das Funktionieren des Gemeinwesens abhängt, sind jedoch nicht alle in staatlicher Hand. Auch die Privatwirtschaft trägt dafür an vielen Stellen Verantwortung. Darum wurde auf der EU-Ebene im Jahr 2008 die EPSKI-Richtlinie verabschiedet. Sie ist bis Januar 2011 in nationales Recht umzusetzen und hat zum Ziel, Infrastrukturen in der EU, die wichtig sind, um gesellschaftliche Funktionen aufrecht zu erhalten, zu schützen. Betroffen sind derzeit nur die Sektoren Energie (Strom, Öl, Gas) und Verkehr. Vom Jahr 2012 an will die EU-Kommission die Einschätzung regelmäßig prüfen und dabei gegebenenfalls weitere Sektoren als kritisch im Sinne der Richtlinie definieren. Heißer Kandidat ist neben dem Sektor Informations- und Kommunikationstechnologie auch der Sektor Finanzen. Dass diese Ankündigung der Kommission ernst zu nehmen ist, lässt sich aus der Tatsache ableiten, dass sie im Frühjahr 2009 unter anderem eine Sektorstudie Finanzen in Auftrag gegeben hat. Den deutschen Beitrag dazu haben vor allem die Finanzwirtschaft, BaFin und Bundesbank geleistet. Zwar ist das Ergebnis der Studie, dass der Finanzsektor derzeit nicht kritisch ist im Sinne der EPSKI-Richtlinie, für alle Beteiligten als positiv zu bewerten, aber nach Auskunft eines Kommissionsvertreters wird der europäische Finanzsektor weiter unter die Lupe genommen. Somit ist nicht auszuschließen, dass der Finanzsektor bei der künftigen Überarbeitung der Richtlinie als europäische kritische Infrastruktur definiert wird was für Industrie und Aufsicht weiteren organisatorischen und personellen Aufwand nach sich zöge. Abgesehen von den geltenden Befugnissen der Gemeinschaft liegt die Verantwortung für den Schutz von kritischen Infrastrukturen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bei deren Eigentümern beziehungsweise bei den betreffenden Mitgliedstaaten. Auch in Deutschland wird bereits seit längerem an Strategien gefeilt, um Schäden an besonders verwundbaren Knotenpunkten des Gemeinwesens vorzubeugen. So existiert etwa seit 2005 die AG KRITIS, eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft, deren Ziel es ist, das -12-

13 Bundesministerium des Innern dabei zu unterstützten, den Nationalen Plan zum Schutz der Informationsstrukturen umzusetzen und mit dem darauf aufbauenden Umsetzungsplan KRITIS die IT-Sicherheit innerhalb kritischer Informationsinfrastrukturen zu stärken. Der Arbeitsgemeinschaft KRITIS gehören neben verschiedenen Bundesbehörden diverse Unternehmen und Verbände an, vor allem aus dem Finanz- und dem Telekommunikationssektor, dem Transportwesen und der Energiewirtschaft. Auch die BaFin nimmt an den Beratungen der AG KRITIS teil, denn die Abhängigkeit von verletzlichen IT-Strukturen gehört zu den zentralen operationellen Unternehmensrisiken. Operationelle Risiken bergen die Gefahr von Verlusten, die eintreten können als Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder als Folge externer Ereignisse. Diese Risiken muss jedes Kreditinstitut gemäß Basel II-Vorgaben mit Eigenkapital unterlegen. Ähnliches wird künftig auch für Versicherer relevant werden, wenn deren einschlägige Vorschriften Solvency II in Kraft getreten sind, an denen derzeit in Brüssel noch gearbeitet wird. Die BaFin fungiert in der AG KRITIS auch als eine Art Korrektiv: Sie macht auf Gesetze oder Meldepflichten des Finanzsektors aufmerksam und legt mit den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) auch die Messlatte für die Qualität der bankinternen Betriebsorganisation. Unter anderem fordern die MaRisk von Banken eine angemessene organisatorisch-technische Ausstattung (AT 7.2) sowie die Ausarbeitung von Notfallkonzepten (AT 7.3). Darüber hinaus gibt es explizite Vorgaben für den Umgang mit operationellen Risiken (BTR 4). Bei KRITIS geht es vor allem darum, Netzwerk- Architekturen vor externen Angriffen zu schützen. So hat etwa der Computerwurm Conficker seit 2008 erheblichen Schaden angerichtet. Ein Computerwurm ist ein Programm, das sich über Netzwerke verbreitet, etwa über infizierte s, und dabei große Schäden verursachen kann. Conficker hat beispielsweise Arbeitsplatzrechner der Landesregierung von Kärnten (Österreich) tagelang lahmgelegt und auch eine andere Behörde massiv angegriffen. Die Arbeitsgemeinschaft KRITIS hat Meldewege entwickelt, auf denen Unternehmen im Falle eines externen Angriffs relevante Informationen schnell an eine staatliche Einrichtung weitergeben können. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat ein Lagezentrum eingerichtet, das die Informationen sammelt und auswertet. Im BSI kann dann das Ausmaß der Attacke beurteilt und entschieden werden, ob nur ein einzelnes Unternehmen oder eine ganze Branche betroffen sind. Der Knackpunkt dabei: Das Zugeständnis, Opfer eines erfolgreichen Angriffs geworden zu sein, könnte den Betroffenen als Schwäche ausgelegt werden mit entsprechenden Wettbewerbnachteilen. Das gilt vor allem für börsennotierte Gesellschaften: Eine solche Nachricht wäre dazu angetan, den Aktienkurs in den Keller zu schicken. Die Informationen sollen daher nicht auf direktem Weg zum BSI-Lagezentrum laufen, sondern über Single Points of Contact (SPOC), die mittlerweile jeder der beteiligten Wirtschaftssektoren einrichtet. Für die Assekuranz bildet etwa der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft einen SPOC. Der SPOC soll als Bindeglied zwischen Unternehmen und BSI für eine schnelle, unverfälschte und zuverlässige Weiterleitung von anonymisierten Informationen sorgen. Im Ernstfall hätte der SPOC auch die Aufgabe, die angeschlossenen Unternehmen seiner Branche zu alarmieren. Derzeit werden in vier KRITIS-Arbeitsgruppen, die im Turnus von zwei bis drei Monaten tagen, in Übungen Ernstfälle simuliert und entsprechende Schutzmechanismen weiterentwickelt. Darüber hinaus sind vor allem die Verschlüsselung von Datenübertragungen und alternative Kommunikationsmittel für Unternehmen, die als kritisch eingestuft sind, wichtige Themen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen veröffentlicht das BMI in Form von Broschüren, die auf der Homepage des BMI abrufbar sind

14 Anlegerschutz: Chinesische Wertpapieraufseher informieren sich Nach der chinesischen (BaFin- Journal 08/09) hat sich nun auch die chinesische bei einem Arbeitsbesuch bei der BaFin über verschiedene Aspekte der Finanzaufsicht ein Bild gemacht. Organisiert hatte den Besuch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ). Diese unterstützt im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die chinesische sbehörde CSRC dabei, die Vorschriften der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID für chinesische Verhältnisse nutzbar zu machen und Belange des Verbraucherschutzes zu stärken. Angereist waren 22 Vertreter der chinesischen (China Securities Regulatory Commission CSRC), der chinesischen Einlagensicherung für den Wertpapierbereich (China Securities Protection Fund Corp) und der Organisation der Institution der Wertpapierfirmen Chinas (Securities Association of China), um sich über verschiedene Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes zu informieren, darunter auch die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in Deutschland und die Rolle der Aufsicht im Verbraucherschutz. Vor allem die praktischen Auswirkungen der MiFID haben die Gäste interessiert. So sprachen sie unter anderem mit einem Bankenvertreter über die Aufgaben des Compliance-Managements eines Kreditinstituts, besuchten die Handelsüberwachung der Börse Düsseldorf und lernten die Rolle des Ombudsmannes kennen. Darüber hinaus waren unter anderem Vertreter der Zeitschrift Finanztest und vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. als Gesprächspartner der Besucher geladen. Das deutsche Konzept des Ineinandergreifens staatlicher und privater Institutionen war für die chinesische Seite neu. Auch künftig bleibt der Auf- und Ausbau des Finanzsektors ein wichtiger Schwerpunkt der GTZ in China. Aufbauend auf dem jüngsten Erfahrungsaustausch ist etwa eine Konferenz Anfang November in Peking geplant, auf der deutsche und chinesische Aufseher die Themen Einlagensicherung und MiFiD weiter vertiefen. INTERVIEW Wer mit der Tür ins Haus fällt, hat verloren Dr. Thomas Steffen Dr. Thomas Steffen ist Chef der BaFin- und noch amtierender CEIOPS-Chairman. Wenn im Oktober seine fast dreijährige Amtszeit als Vorsitzender des Komitees der europäischen Versicherungsaufseher regulär endet, will er sich ganz auf seine Aufgaben bei der heimische Finanzaufsicht konzentrieren. In einem mit dem spricht er über Abstimmungsrunden bei CEIOPS und über wichtige künftige Aufgaben der deutschen. Herr Dr. Steffen, was hat sich bei CEIOPS im Laufe Ihrer Amtszeit geändert? Als ich das Amt Anfang 2007 übernommen habe, konnten wir uns noch an relativ überschaubare Verhältnisse erinnern, die Märkte waren national ausgerichtet, der Wettbewerb gemäßigt. Es war klar, dass sich die Verhältnisse ändern würden und als deutsche Aufsicht wollten wir die neuen Verhältnisse mitformen, dafür sorgen, dass das europäische Miteinander der Aufseher funktioniert das ist etwas, was ja auch Spaß macht. Die Frequenz der europäischen Abstimmungen hat allerdings im Monatsrhythmus zugenommen. CEIOPS ist in das Jahr 2007 noch mit zwei großen Baustellen gestartet: nämlich Solvency II vorzubereiten und die Konvergenz der operativen in Europa voranzubringen. Mitte des Jahres kam dann die Bewältigung der globalen Finanzkrise als Riesenprojekt hinzu, und seit 2008 hat sich eine vierte, gigantische Bau- -14-

15 stelle aufgetan, nämlich die Lehren aus der Krise mit neuen Aufsichtstrukturen, wie sie der de Larosière-Bericht fordert, in die Praxis umzusetzen. Darin stecken wir heute ganz intensiv etwa mit der geplanten Umwandlung der bestehenden Level-3-Komitees, zu denen auch CEIOPS gehört, in neue EU-Authorities. Stellen Sie sich aus diesem Grund nicht zur Wiederwahl als CEIOPS-Vorsitzender? In meinem Gespräch mit Jacques de Larosière Ende 2008 habe ich drei Dinge empfohlen: eine neue Rechtsform für CEIOPS, angemessene Ressourcen und einen Vollzeit-Vorsitzenden. Meine CEBS- und CESR-Kollegen haben ähnlich argumentiert. Ich bin froh, dass de Larosière alle diese Punkte aufgegriffen hat, um unseren geänderten Bedingungen Rechnung zu tragen. Zum Vollzeit-Vorsitzenden gibt es angesichts des Pensums keine Alternative. Niemand kann sich aber aufteilen und zwei Vollzeit-Ämter gleichzeitig ausfüllen. Ich habe deshalb entschieden, mich wieder auf meine deutschen Aufgaben zu konzentrieren, wenn meine Amtszeit auf europäischer Ebene endet. Ist die Nachfolge geregelt? Die neuen Agenturen, zu denen auch die CEIOPS-Nachfolgerin EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) gehört, sollen von Januar 2011 an einsatzbereit sein, meine Amtszeit endet aber schon im kommenden Oktober. Es wird also zunächst eine Interimsphase geben müssen. Ich bin zurzeit im Gespräch mit europäischen Kollegen und zuversichtlich, Anfang Oktober einen exzellenten Kandidaten vorschlagen zu können. Wer dann 2011 schließlich EIOPA vorsitzen wird, ist auch eine politische Entscheidung. Wie viel Einfluss hat der CEIOPS-Chair? Kann er seine eigenen nationalen Interessen durchsetzen? Meine Erfahrung ist: Die beste Einflussnahme ist, direkten Einfluss zu vermeiden. Wer mit der Tür ins Haus fällt, hat schon verloren. Die europäischen Versicherungsaufseher reagieren sensibel, wenn nationale Positionen brachial durchgesetzt werden sollen. Daraus hat sich eine funktionierende Governance entwickelt, die aus meiner Sicht ihresgleichen sucht. Ohne diplomatisches Geschick läuft man leicht vor eine Wand. Und ohne das Vertrauen der eigenen Mitglieder kann kein Vorsitzender existieren. Er kann aber durchaus Abstimmungsprozesse so moderieren, dass deren Ergebnisse möglichst nahe an die eigene Position heran kommen. Was waren die schwierigsten Diskussionen bei CEIOPS, an die Sie sich erinnern? Es gibt eine Kontroverse, die mich in den vergangenen fünf Jahren immer wieder begleitet hat: Es geht um die richtige Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Da liegt das meiste Geld im Versicherungsbereich, und die Betroffenheit der Versicherungsnehmer ist am höchsten. Wir haben darüber im Laufe der Jahre unzählige Gespräche geführt, manchmal fühlte ich mich bei Argumenten einzelner Mitgliedsstaaten eher an eine Religion erinnert. Bei der Umsetzung der Solvency-II-Rahmenrichtlinie, die wir derzeit vorbereiten, ist das wieder auf dem Tisch. So gibt es Diskussionen darüber, welchen Abzinsungsfaktor man EU-weit harmonisiert auf technische Rückstellungen anwenden muss. Natürlich ist das eine Diskussion, die es wert ist geführt zu werden, denn die letzte Weisheit hat schließlich keiner man muss die Argumente austauschen und sich der besten Lösung annähern. Was waren die größten Erfolge in Ihrer Amtszeit bei CEIOPS? Solvency II ist nach heutigem Stand ein Erfolg, der auch auf das Konto der europäischen Aufseher geht. Auch wenn das Regelwerk einen schwierigen Prozess durchlaufen hat und noch durchläuft. CEIOPS hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die Rahmenrichtlinie zu Solvency II überhaupt verabschiedet werden konnte. Im Rahmen des Solvencyprozesses hat das EU- Parlament erkannt, dass es zusätzlich zu den Informationen, die es von der EU-Kommission bekommt, über CEIOPS auch direkt die Informationen der Aufsichtsbehörden nutzen kann. So war ich beispielsweise mehrmals im Parlament und habe die Argumente für Solvency II vorgetragen. Ich meine, dass sich das Standing von CEIOPS in solchen politischen Gremien gesteigert hat. Natürlich habe ich nicht versäumt, dabei auch die Stärken der gegenwärtigen Regulierung, die vorsichtige Aufsichtskultur im Versicherungs- -15-

16 bereich, bekannt zu machen. Unter dem Druck der Finanzkrise hat sich etwas eingestellt, was ich als weiteren Fortschritt verbuche: Der Informationsaustausch unter den Aufsehern in Europa ist viel besser geworden. Relativ schnell können wir nun die wichtigsten Fakten über die 30 größten Versicherer in Europa zusammentragen. Gleichwohl gibt es natürlich auch hier noch Verbesserungsbedarf. Und was mich auch freut: Die Zusammenarbeit und der Gedankenaustausch der Aufseher mit den europäischen Verbänden ist sehr eng und gut geworden. Wir stimmen inhaltlich nicht immer überein, aber unsere Zusammenarbeit mit der Industrie hat sich stetig verbessert in den vergangenen Jahren. Die Industrie hat sich jüngst besorgt geäußert über die Entwicklung, die Solvency II unter dem Eindruck der Finanzkrise genommen hat. Der Industrie erscheint es, als wäre die Aufsicht unter dem Eindruck der Krise übervorsichtig geworden. Wir haben deshalb große Bedenken der Industrie vernommen: Solvency II könnte zu teuer werden und die europäischen Versicherer überfordern. Das will keiner. Wir stehen darum mit der Branche derzeit im Gespräch und sind bereit, gute Argumente aufzunehmen. Auf Lehren aus der Krise ganz zu verzichten, geht aber nicht. Das Argument der Aufseher ist, dass man allgemeine Lehren aus der Krise nicht nur im Bankensondern auch im Versicherungsbereich ziehen muss. Wenn für die Banken neue Aufsichtsregeln diskutiert werden, muss erlaubt sein zu prüfen, ob diese nicht auch auf Versicherer übertragen werden müssen. Dazu gehören Fragen wie die nach der Messung und Unterlegung von Risiken im Sinne same risks, same rules. Es kann auch nicht sein, dass wir den klaren Trend bei Banken zu höherwertigem Eigenkapital ignorieren. Hinzu kommen neue Herausforderungen: Liquiditätsrisiken, Anforderungen an qualitative Prozesse, interne Modelle, um nur einige zu nennen. Ich möchte keine Substandards in Solvency II. Ist der Zeitplan für Solvency II realistisch? Grundsätzlich ja. Das einzige, was es schwierig macht, ist, dass die EU-Kommission die Vorschläge für Level 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens möglichst bereits parallel vorgelegt bekommen möchte. Das heißt, sie entscheidet über die Durchführungsmaßnahmen nur, wenn sie auch schon den Inhalt der künftigen Standards auf Level 3 kennt. Die Forderung nach Gleichzeitigkeit überfrachtet die Sache und erhöht den Zeitdruck. Meines Erachtens widerspricht das Vorgehen auch dem Grundgedanken des dreistufigen Lamfalussy-Verfahrens. Wie sieht die Zukunft der europäischen aus was sind die wichtigsten Themen? Ich rechne damit, dass das Ziel Finanzmarktstabilität stärker und ganz wesentlich auf der europäischen Ebene wahrgenommen wird. Die künftigen Authorities, zu denen auch EIOPA gehört, werden zum einen sicherlich einen intensiven Kontakt zum neuen Risikorat pflegen, den es bei der EZB geben soll. Auf der anderen Seite brauchen die Authorities auch Informationen aus der operativen Aufsicht. Wir werden also hoffentlich einen regen Austausch zwischen den nationalen Behörden und den neuen Institutionen bekommen. Dann wird man sehen, wie sich das Ziel Finanzmarktstabilität fortentwickelt. Aber ich denke, es ist richtig zu sagen, Finanzmarktstabilität findet nicht in Deutschland, UK oder Frankreich statt, sondern europäisch oder global. Darum brauchen wir einen funktionierenden Prozess zwischen den Authorities und dem Risikorat und darüber hinaus einen Prozess in internationale Gremien wie das Financial Stability Board hinein. Was kann EIOPA künftig anders machen als CEIOPS? Die Beschlüsse der Authorities sollen künftig verbindlich werden und in allen 27 Staaten eins zu eins umgesetzt werden müssen. Das ist natürlich ein gewagter Sprung nach vorne, aber alternativlos. Nur so können wir die noch immer existierenden Unterschiede in der Anwendung europäischen s beseitigen. Und das möchte auch die Versicherungsindustrie: Sie möchte von Finnland bis Portugal die gleichen Maßstäbe. Sehr verhalten stehe ich dem Vorschlag gegenüber, direkte hoheitliche e an die neuen Agenturen zu übertragen. Ich meine, in Krisensituationen einen unmittelbaren Zugriff auf beaufsichtigte Unternehmen zu gewähren, birgt -16-

17 immense Gefahren. Meine größte Befürchtung in dem Zusammenhang wäre, dass man ein Kompetenzwirrwarr bekommt. Wer entscheidet, wann eine Krisensituation eingetreten ist? Ab wann darf die nationale Aufsicht nicht mehr verfügen, sondern muss das Zepter abgeben? Wie sieht es mit der Anfechtbarkeit der Maßnahmen aus? Wer zahlt die Zeche, wenn etwas schiefgeht? Im jetzt anlaufenden Gesetzgebungsprozess sind viele Fragen zu klären. Ab November werden Sie sich wieder ganz der BaFin widmen können. Was steht in der nationalen Aufsicht an? Unter anderem müssen wir uns in Deutschland auf Solvency II vorbereiten. Wir müssen die internen Modelle der Versicherer anschauen und später prüfen da steckt viel Arbeit drin. Es gibt noch etliche Detailfragen zu erörtern, und diesen Prozess will ich gerne begleiten. Außerdem ist die Krise noch nicht vorbei, und wir müssen darauf achten, dass deren Folgen nicht zeitversetzt bei den Versicherern landen auf dem Umweg über verschiedene Verflechtungen und Wechselwirkungen, etwa über negative Entwicklungen in der Realwirtschaft oder die anhaltende Niedrigzinsphase. Was Letztere betrifft, sind wir beispielsweise dabei, uns zusammen mit der Branche ein Bild der Auswirkungen und möglichen Gegenmaßnahmen zu machen. TERMINE BaFin: 1. Verbraucherschutzforum, Bonn Weltbank und IWF: Jahrestreffen, Istanbul, Türkei IOSCO: 5th Technical Committee Conference, Basel Börsentag in Baden-Baden BaFin: Islamic Finance Konferenz, Frankfurt/Main Börsentag in Hannover Die deutsche hat heute genügend eigene Baustellen. Die Arbeit in der BaFin wird nicht weniger, sondern mehr, dabei europäischer und schneller. Vor diesem Hintergrund ist es umso dringender, die Frage nach der künftigen Struktur der deutschen Finanzaufsicht zu beantworten. Das Schlimmste was der BaFin passieren kann, ist eine Hängepartie. Ich hoffe, dass die Politik früh entscheidet und bei ihrer Entscheidung bedenkt, dass die Banken- und erst vor wenigen Jahren von Berlin nach Bonn umgezogen ist. Ein weiterer Umzug wäre nicht nur selbst im Vergleich mit der Industrie eine immense Belastung für die Beschäftigten, sondern würde mit Sicherheit auch die Arbeitsfähigkeit der Behörde beeinträchtigen. -17-

18 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der für den Monat September Folgendes bekannt: Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen 5438 R+V Allgemeine Versicherung AG Taunusstraße Wiesbaden Dienstleistungsverkehr in Belgien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 1 Unfall a) Summenversicherung b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen Entgegen BaFin-Journal Mai 2009 betreibt das Versicherungsunternehmen kein Geschäft in Sparte 1 d) VA 46 I 5079 BE /0001 VA 46 I 5079 BG /0001 VA 46 I 5079 EE /0001 VA 46 I 5079 LV /0001 VA 46 I 5079 LI /0001 VA 46 I 5079 LT /0001 VA 46 I 5079 PL /0001 VA 46 I 5079 RO /0001 VA 46 I 5079 SK /0001 VA 46 I 5079 SI /0001 VA 46 I 5079 CZ /0001 VA 46 I 5079 HU /0001 Lebensversicherungsunternehmen 1130 KarstadtQuelle Lebensversicherung AG Nürnberger Straße Fürth Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 19 Lebensversicherung beschränkt auf Risikolebens- und Sterbegeldversicherung Dienstleistungsverkehr in Frankreich VA 23 I /

19 Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland angemeldete Versicherungsunternehmen Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen/ Lebensversicherungsunternehmen 9191 Caisse Regionale d Assurances Mutuelles Agricoles Paris val de Loire (Groupama Paris val de Loire) 161, avenue Paul Vaillant-Couturier Gentilly Frankreich Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 8 Feuer und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht VA 31 I / Credit Europe Asiguri Reasiguri S. A. Spaiul Unirii No. 12 Bl. B6 Tronson 3 Sector 4 Bucharest Rumänien Nr. 1 Unfall Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 18 Beistandsleistungen VA 31 I / Swiss Life Insurance Solutions S.A. 19, rue de Bitbourg 1273 Luxembourg Luxemburg Nr. 19 Leben Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung VA 22 I 5000 LU 2009/ Valorlife Life Insurance Limited 18 Lower Baggot Street Dublin 2 Irland Nr. 19 Leben Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung Nr. 23 Kapitalisierungsgeschäfte VA 22 I 5000 LI 2009/

20 7929 Niederlassung in Spanien der Zurich Insurance plc Eagle Star House Ballsbridge Park Dublin 4 Irland Nr. 1 Unfall Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 14 Kredit Nr. 15 Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 18 Beistandsleistungen VA 31 I / Niederlassung in Portugal der Zurich Insurance plc Eagle Star House Ballsbridge Park Dublin 4 Irland Nr. 8 Feuer und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht VA 31 I /0003 Erweiterung des Geschäftsbetriebes Versicherungsunternehmen Die BaFin hat durch Verfügung vom 21. Juli 2009 Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 8 Feuer und Elementarschäden dem 5556 Ostbeverner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Hauptstraße Ostbevern Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: f) Bodensenkung und Erdrutsch erteilt. die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) VA 35 I /1-20-

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