Ausländerinnen und Ausländer in der Sozialhilfe

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1 Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht Ausländerinnen und Ausländer in der Sozialhilfe 24. Oktober 2013 PowerPoint Präsentation Migrationsrechte: Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung Dr. Marc Spescha Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Migrationsrecht Universität Freiburg/Fribourg Die Unterlagen, sowie Links zu den Gesetzesartikel finden Sie auch unter:

2 AusländerInnen in der Sozialhilfe: Migrationsrechtliche Voraussetzungen und Folgen Stichworte zum Referat von Marc Spescha, gehalten an der Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht, Das duale System der Schweizer Migrationspolitik Freizügigkeitsrecht vs. ausländerrechtliche Zulassungspolitik FZA AuG FZA gilt für 30 Staaten, wobei verschiedene Staatengruppen unterschieden werden: EU 15 plus Zypern und Malta (mit Ventilklausel für Aufenthalter B bis Ende Mai 2014; max ) EU 8 (analoge Ventilklausel bis Ende April 2014; max ) Bulgarien und Rumänien (kontingentiert mit Inländervorrang) EFTA Staaten: I, N, FL 1 1

3 Das duale System der Schweizer Migrationspolitik (Fortsetzung) AuG gilt für Drittstaatsangehörige und bei Familiennachzügen für CH Bü mit ausl. Angehörigen Für Freizügigkeitsberechtigte subsidiär = sofern günstiger als das FZA oder keine Regelung im FZA (AuG 2 2 ) 2 Methodisches Vorgehen zur Bestimmung der Rechtsstellung 1. Zuordnung zum rechtlichen Geltungsbereich FZA oder AuG 2. Feststellung der Bewilligungsart 1 und Klärung des Bewilligungszwecks 2 1 L, B, C, G, F, N bzw. L EU/EFTA, B EU/EFTA, C EU/EFTA oder G EU/EFTA 2 Stellensuche, Erwerbstätigkeit (selbst./unselbst.), NE (Studium etc.) 3. Sonderfall: bewilligungsfreier Aufenthalt Status Sans Papier 3 2

4 Methodisches Vorgehen zur Bestimmung der Rechtsstellung (Fortsetzung) 1. Fällt Frage in Geltungsbereich des FZA? Wenn Nein, bei 4. fortfahren. Wenn ja s Ergibt sich der Sozialhilfeanspruch aus einer Spezialbestimmung des FZA? (z.b. FZA 9 2 I). Wenn nein s Lässt sich ein Anspruch auf Sozialhilfe aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot von FZA 2 ableiten? Wenn nein s Bei (Unterstützungs)Wohnsitz in der Schweiz bestimmt sich Anspruch aus kt. SHG i. V. mit ZUG 20; bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz nach kt. SHG i.v. mit ZUG 21 (massgeblich faktische Aufenthalt); subsidiär Nothilfe nach BV 12 und Rückkehrhilfe nach ZUG 21 Abs. 2 4 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen von Freizügigkeitsberechtigten Aufenthaltsberechtigte mit Arbeitnehmereigenschaft: Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung analog CH Bü (FZA 9 2 ) Aufenthaltsberechtigte SE: Anspruch analog CH Bü (FZA 15 2 )* Kurzaufenthalter mit befristeten Arbeitsverträgen: während der Dauer der ET Anspruch** Kurzaufenthalter zur Stellensuche: Ausschluss gemäss FZA 2 1 I zulässig. Sofern im kantonalen Gesetz Ausschluss aus der Sozialhilfe = Nothilfe bzw. Rückkehrunterstützung gemäss ZUG 21 2; ; andernfalls ev. Sozialhilfeanspruch aufgrund eines Unterstützungswohnsitzes (Nachweis Absicht dauernden Verbleibs) bis Ablauf der Bewilligung oder bei erfülltem Zweck Kurzaufenthalter mit Wohnsitz im Ausland: Nothilfe bzw. Rückkehrunterstützung gemäss ZUG

5 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen von Freizügigkeitsberechtigten (Kurz)Aufenthaltsberechtigte ohne Erwerbstätigkeit (inkl. Studium): Unterstützungsanspruch nach den Bestimmungen der kt. SHG*, subsidiär Nothilfe Grenzgänger : Gemäss ZUG 21, da kein Wohnsitz in CH Bewilligungsfreie Aufenthalte bis drei Monate: da kein Wohnsitz in CH Unterstützung nach ZUG 21 Sans Papiers : Nothilfe nach BV 12; Vorbehalt mutmasslicher Bewilligungsanspruch aus EMRK 8/EMRK 12!** 6 Migrationsrechtliche Sanktionen bei Sozialhilfebezug von Freizügigkeitsberechtigten bei Sozialhilfebezug von unfreiwillig erwerbslosen AN bis Ablauf Bewilligung (FZA 6 6 Anh. I)* oder nach über vierjähriger ET (FZA 6 1 Anh. I) Widerruf ( Erlöschen) der Bewilligung bei erwerbslosen SE möglich, sowie Verweigerung der Aufenthaltsverlängerung** Widerruf der Bewilligung oder Verweigerung der Aufenthaltsverlängerung bei Stellensuchenden, Nichterwerbstätigen (FZA 24 1 und 8 ) Bei Niedergelassenen gemäss AuG 63, sofern FZA 5 I nicht weitergehenden Schutz gewährt (so etwa bei FZA Personen mit Arbeitnehmereigenschaft) 7 4

6 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltsberechtigte mit Arbeitnehmereigenschaft: Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung Aufenthaltsberechtigte SE: Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung Kurzaufenthalter mit befristeten Arbeitsverträgen: während der Dauer der ET Anspruch, m.e. entgegen z.b. Kt ZH SHG 5e 1 lit. b Kurzaufenthalter zur Stellensuche: gibt es nicht im Geltungsbereich des AuG Kurzaufenthalter mit Wohnsitz im Ausland: Nothilfe bzw. Rückkehrunterstützung gemäss ZUG Anspruch auf Sozialhilfeleistungen von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltsberechtigte ohne Erwerbstätigkeit (inkl. Studium): bis Widerruf oder Verweigerung der Aufenthaltsverlängerung Grenzgänger : Gemäss ZUG 21, da kein Wohnsitz in CH Bewilligungsfreie Aufenthalte bis drei Monate: da kein Wohnsitz in CH Unterstützungsanspruch nach ZUG 21 Sans Papiers : Nothilfe nach BV 12; Vorbehalt mutmasslicher Bewilligungsanspruch aus EMRK 8/12! 9 5

7 Migrationsrechtliche Sanktionen bei Sozialhilfebezug von Drittstaatsangehörigen Bei (Kurz)Aufenthaltsberechtigten gemäss AuG 62 lit. d oder e Bei Niedergelassenen: gemäss AuG 63 1 lit. c (Vorbehalt 63 2 ) Merke: Widerrufsgrund führt nicht automatisch zum Widerruf der Bewilligung, sondern nur, sofern verhältnismässig Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt Anwesenheitsdauer, Höhe und Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit, Vorwerfbarkeit und Bemühen um Schuldenabbau bzw. Befreiung aus Abhängigkeit in Betracht Besonders bedeutsam: Familiäre Bindungen zu gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen (AuG 51/ EMRK 8) bzw. lange Anwesenheitsdauern (Schutz des Privatlebens gem. EMRK 8) 10 Ausgewählte Fragen/Fallbeispiele Meldepflicht der SH Organe gegenüber den kt. Migrationsämtern ergibt sich aus AuG 97 3 i.v. mit VZAE 82 5 * VOF RL sind nicht massgeblich zur Beurteilung der erforderlichen finanz. Mittel zur Vermeidung von Sozialhilferisiko (AuG 44 lit. c/45 lit. c und 85 7 ) Fall X. vor Zürcher Vger: Familiennachzug von Ehefrau und drei Kindern war bewilligt worden; Aufenthaltsverlängerung von MA aber verweigert: Gemäss VOF RL war Ergänzungsbedarf angerechnet worden EM nicht gedeckt Gericht verweist auf 17 SHV: Massgeblichkeit der SKOS RL auch bei ausl re Familiennachzug und Aufenthaltsverlängerung; VOF veraltet und rechtswidrig, prophylaktische Sicherheitsmarge nicht gerechtfertigt 11 6

8 Ausgewählte Fragen/Fallbeispiele Familiennachzugsansprüche erlöschen gemäss AuG 51 1 lit. b bzw lit. b bei Sozialhilfebezug (AuG 62 lit. e) bei dauerhaftem und erheblichen Sozialhilfebezug (AuG 63 1 lit. c*) ABER: Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zum Erlöschen des Rechtsanspruchs! Und: Widerrufsgründe müssen bei derjenigen Person gegeben sein, welche einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht, d.i. die nachzuziehende Person**(Bger,2C_847/2009 E. 3.2) 12 Ausgewählte Fragen/Fallbeispiele EGMR Urteil Hasanbasic vom (Nr.52166/09): Schutz familiärer Bindungen in zweiter Heimat vs. wirtschaftliche Interessen des Aufenthaltsstaates Z.aus Bosnien Herzegowina lebte im Zeitpunkt der bger Aufenthaltsverweigerung 23 Jahre in CH, seine niedergelassene Ehefrau 40 Jahre Z. von und Sozialhilfeunterstützung; geringfügige SVG Delikte Z. hatte in Bosnien Haus gebaut; IV Viertelsrente, Herzinfarkt Ersucht vier Monate nach Auslandaufenthalt um Rückkehr zu Ehefrau in CH (Familiennachzug) EGMR: Recht auf Achtung des Familienlebens in CH überwiegt das legitime wirtschaftliche Interesse der Schweiz 13 7

9 Ausgewählte Fragen/Fallbeispiele EGMR Urteil Udeh vom 16. April 2013 (Nr /09) Schutz familiärer Bindungen, namentlich Kindeswohl überwiegt Abwehrinteressen der CH U. aus Nigeria war im November 2006 in D wegen Drogendelikten zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, seither wohlverhalten, günstige Prognose Hatte in CH Zwillinge, geb und zu diesen intakte Beziehung (halbtägiges Besuchsrecht alle zwei Wochen) Zahlte soweit ersichtlich noch keine Alimente; Sozialhilfebezüge EGMR: Regelmässige Kontaktmöglichkeit zu den Kindern überwiegt polizeiliche und wirtschaftliche Interessen der Schweiz 14 Fazit Der Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung richtet sich weitgehend nach Landesrecht, kantonales SHR primär, ZUG und BV 12 subsidiär Vorbehalten bleiben explizite oder implizite (e contrario) Ansprüche aus FZA (Gleichbehandlungsansprüche) Die migrationsrechtliche Sanktionierung von Sozialhilfebezug richtet sich nach FZA bzw. AuG (direkt für Drittstaatsangehörige, subsidiär für Freizügigkeitsberechtigte) Immer zu prüfen: Vereinbarkeit mit EMRK 8, ev. 12 und 14* 15 8

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