dem Deutschen Kinderschutzbund e.v., Kreisverband Memmingen-Unterallgäu, vertreten durch die Vorsitzende Frau Margareta Böckh -Auftragnehmer-

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "dem Deutschen Kinderschutzbund e.v., Kreisverband Memmingen-Unterallgäu, vertreten durch die Vorsitzende Frau Margareta Böckh -Auftragnehmer-"

Transkript

1 BEGLEITETER UMGANG Kooperationsvertrag zwischen dem Landkreis Unterallgäu, vertreten durch Herrn Landrat Dr. Hermann Haisch -Auftraggeber- und dem Deutschen Kinderschutzbund e.v., Kreisverband Memmingen-Unterallgäu, vertreten durch die Vorsitzende Frau Margareta Böckh -Auftragnehmer- I. Vertragsgegenstand Die Durchführung des Begleiteten Umgangs wird vom Landkreis Unterallgäu als Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Deutschen Kinderschutzbund als anerkanntem Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII übertragen. Begleiteter Umgang wird Kindern, Müttern und Vätern sowie anderen Umgangsberechtigten als kostenfreies Angebot der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt. Die Hilfen werden auf der Basis der gemeinsam erarbeiteten Leistungsbeschreibungen durchgeführt. Das Projekt Begleiteter Umgang und die Leistungsbeschreibung wurden im Jugendhilfeausschuss vorgestellt und vom Ausschuss mitgetragen. Die Leistungsbeschreibung (Stand Januar 2002) ist insoweit Bestandteil des Vertrages. Die Leistungsbeschreibung kann bei Bedarf ergänzt und fortgeschrieben werden. Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. stellt hierfür dem Landkreis Unterallgäu Personal (Fachkräfte und ehrenamtliche Mitarbeiter) sowie Räume zur Verfügung. Die Leistung des Deutschen Kinderschutzbundes e.v. wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. II. Rechtsgrundlage Begleiteter Umgang ist ein Leistungsangebot der Jugendhilfe. Kinder und Jugendliche sowie Eltern und andere Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts ( 18 Abs. 3 SGB VIII). Bei der Ausführung gerichtlicher Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Der Hilfeanspruch richtet sich an den örtlichen Träger der Jugendhilfe ( 85 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung der Hilfe. Stand September

2 III. Umfang der Zusammenarbeit Zugang zur Hilfe, Verfahrensweg und Zeitrahmen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Soll hiervon abgewichen werden, ist im Einzelfall die Einwilligung des Jugendamtes erforderlich. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Dauer der Hilfe eng und vertrauensvoll im Interesse der ihnen anvertrauten Klienten zusammenzuarbeiten. Der Auftragnehmer gestaltet seine Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung, in der Gestaltung seiner Arbeitszeit ist er frei. Im Einzelnen verpflichtet sich die Fachkraft des Deutschen Kinderschutzbundes e.v. dem Kreisjugendamt -schriftlich bzw. mündlich- über die Entwicklung des Kindes bzw. des Jugendlichen zu berichten. Bei Auffälligkeiten und Krisenfällen ist unverzüglich Kontakt mit der betreuenden Fachkraft im Sozialen Beratungsdienst des Kreisjugendamtes aufzunehmen. IV. Schutz von Sozialdaten Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. und seine Fachkräfte verpflichten sich, die Vorschriften des Sozialdatenschutzes einzuhalten. V. Rechtsstellung und Finanzierung (Honorar) Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. erhält für jede geleistete Zeitstunde (60 Minuten) seiner angestellten Fachkraft eine Kostenpauschale von 36,54. Die Kostenpauschale errechnet sich wie folgt: Personaldurchschnittskosten, BAT/VkA - Tarifstand (vgl. hierzu Anlage F zum Rahmenvertrag nach 78 f SGB VIII) BAT IV b 30,45 zzgl. 20 % Gemeinkostenzuschlag 6,09 36,54 Die Personaldurchschnittskosten werden gemäß den tariflichen Änderungen fortgeschrieben. Es gelten jeweils die Zahlen des aktuellen Rahmenvertrags nach 78 f SGB VIII. Der Entgeltsatz gilt für die Fachleistungsstunde von 60 Minuten. Der Entgeltsatz enthält in den Zuschlägen auch den Aufwand für die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten, Teamgespräche, Supervision usw. Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. verpflichtet sich nur Fachkräfte einzusetzen, die im arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnis zum Deutschen Kinderschutzbund e.v. stehen (keine Honorarkräfte) und für die eingesetzten Fachkräfte die Bestimmungen der Sozialgesetze zu beachten, die Anmeldungen zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Abrechenbar sind nur Fälle, für die bereits eine Kostenzusage des Kreisjugendamtes vorliegt. Der Deutsche Kinderschutzbund e.v. stellt dem Jugendamt monatlich die erbrachten Leistungen fallbezogen in Rechnung. In der Abrechnung wird der Zeitaufwand im Einzelnen dargelegt. Stand September

3 VI. Vertragsdauer Dieser Vertrag beginnt am Das Vertragsverhältnis ist beiderseits jederzeit ordentlich kündbar und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei Wegfall der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen bzw. bei Ende der Hilfegewährung durch das Kreisjugendamt endet die jeweilige fallbezogene Tätigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. VII. Sonstiges Soweit dieser Vertrag keine besonderen Regelungen trifft, gelten für das Rechtsverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Folgende Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1: Leistungsbeschreibung Begleiteter Umgang (Stand Januar 2002) Mindelheim, Memmingen, Dr. Hermann Haisch Landrat Margareta Böckh Vorsitzende Stand September

4 Anlage 1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG Begleitender Umgang (BU) Vorbemerkung: Zunehmend mehr Kinder erleben ihre Kindheit nicht mehr in einer Familie im traditionellen Sinn. Alleinerziehende Elternteile, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Stiefelternfamilien sind zu einem festen Bestandteil unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens geworden. Bedingt durch Scheidung, Trennung und (Wieder)Heirat der Eltern müssen sich Kinder heute vielfach auf wechselnde Familienkonstellationen einstellen. Die Regelung des Sorgerechts und des Umgangs für die Eltern ist oftmals nur schwer zu bewältigen, eine einvernehmliche Lösung kaum zu finden. Das Recht des Kindes, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, ist zu beachten. Deshalb muss in manchen Fällen Hilfestellung in der Form eines sog. Begleiteten Umgangs angeboten und gegeben werden. Die positiven Erfahrungen auf internationaler und nationaler Ebene, die mit dem begleiteten Umgang gemacht worden sind, und die Unterzeichnung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes haben dazu geführt, dieses Angebot auch in Deutschland im Rahmen des Kindschaftsrechts als Regelleistung einzuführen ( 1684 Abs. 4 BGB). In zunehmendem Umfang wird von dieser Hilfeleistung Gebrach gemacht. Um die Qualität der Maßnahme sicherzustellen, ist die Festlegung von Standards erforderlich. Im Dezember 2001 sind die vorläufigen deutschen Standards zu begleitetem Umgang veröffentlicht worden (2. Auflage Dezember 2001, Staatsinstitut für Frühpädagogik). Diese sind in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden bzw. wird hierauf Bezug genommen. Die nachfolgende Leistungsbeschreibung i.v.m. den vorläufigen deutschen Standards zum begleiteten Umgang legen die Qualitätsstandards für dieses Hilfsangebot im Landkreis Unterallgäu fest. Bei Bedarf wird eine Fortschreibung durchgeführt. 1. Grundsatz Der Begleitete Umgang im Landkreis Unterallgäu wird dem Deutschen Kinderschutzbund als anerkanntem Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII übertragen. Die Leistung wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Die Selbstständigkeit des freien Jugendhilfeträgers in Zielsetzung und Durchführung seiner Aufgaben sowie in der Gestaltung seiner Organisationsstruktur wird beachtet. Stand September

5 2. Definitionen Der Begleitete Umgang ist eine rechtlich kodifizierte und zeitlich befristete Leistung der Jugendhilfe. Sie zielt ab auf Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammen lebt. Unter dem Blickwinkel der Rechte des Kindes sowie der aus dem Kontakt mit einem umgangsberechtigten Elternteil resultierenden Chancen und Risiken für das Kind lassen sich bezogen auf die jeweils angemessene Art und Weise der Intervention drei Formen von begleitetem Umgang definieren. Diese unterscheiden sich insbesondere nach der Intensität der Begleitung. Die nachfolgende Beschreibung beginnt mit der schwächsten Form der Umgangsbegleitung und endet mit der intensivsten Form. Welche der drei Formen von begleitetem Umgang jeweils die geeignete Intervention darstellt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach der ausgewählten Form der Umgangsbegleitung entscheidet sich, welche Fachlichkeit für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich ist, d.h. welche Qualifikationen die mit der Aufgabe betrauten Kräfte ausweisen sollten. Unterstützer Umgang Primäres Ziel des unterstützten Umgangs ist eine Optimierung der Eltern-Kind-Kontakte in dysfunktionalen Situationen, in denen keine unmittelbaren Risiken für das Kind ersichtlich sind. Es soll vor allem Hilfestellung bei der Verbesserung von Beziehungsqualität gegeben werden. Er ist z. B. sinnvoll in Fällen, in denen bislang kein Kontakt bestand und deswegen die elterliche Kompetenz im Umgang mit dem (kleinen) Kind eingeschränkt ist. Begleiteter Umgang i.e.s. Primäres Ziel des begleiteten Umgangs i.e.s. ist das Ermöglichen von Eltern-Kind-Kontakten in Situationen, in denen bedingt durch Konflikte auf der Elternebene eine indirekte Gefährdung des Kindes seitens des umgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werden kann. Er ist z. B. sinnvoll in Fällen von fehlender elterlicher Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft oder heftiger Auseinandersetzungen der Eltern in den Übergabesituationen. Beaufsichtigter Umgang Primäres Ziel des beaufsichtigten Umgangs ist das Ermöglichen von Eltern-Kind-Kontakten in Situationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes seitens des umgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werden kann. Die Begleitperson ist während der Eltern-Kind-Kontakte ständig anwesend und beobachtet direkt oder indirekt. Der Schutz des Kindes hat absolute Priorität. Er ist z. B. sinnvoll bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes oder Entführungsgefahr für das Kind seitens der umgangsberechtigten Person. Grundvoraussetzung für den BU ist der sozialpädagogische Bedarf sowie die Bereitschaft der beteiligten Mitglieder der Trennungsfamilie positiv an der Durchführung des BU mitzuwirken und mit den sozialpädagogischen Fachkräften des Jugendamtes und des freien Trägers zusammenzuarbeiten. Nicht geeignet ist BU in einem sozialpädagogischen Rahmen, wenn die Situation einzelner Mitglieder der Trennungsfamilie eine über ein bestimmtes Maß hinausgehende Problematik aufweist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei: Akuter Gefahr von Entführung Kinderpsychiatrischen Krankheitsgeschichten Akuten psychotischen Störungen Hochgradigem Verdacht auf sexuellen Missbrauch Gefahr von körperlichen Gewaltübergriffen Massiver Weigerung des Kindes Stand September

6 3. Zielsetzungen und Zielgruppen Ziel der Umgangsbegleitung ist die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Besuchskontakte zwischen Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Die Eltern sollen zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Besuchskontakte hingeführt werden. Den Eltern muss bewusst werden, dass der regelmäßige Umgang mit ihrem gemeinsamen Kind nicht nur ein einklagbares Recht, sondern vor allem auch eine Verpflichtung gegenüber ihrem Kind ist. Meist handelt es sich um hochstrittige Trennungs- und Scheidungsfamilien mit vielschichtigen Problemkomplexen, aus denen sich die Notwendigkeit eines betreuten Umgangs ergibt. Das Projekt Betreuter Umgang des Deutschen Kinderschutzbundes stellt Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen Besuchskontakte zwischen dem Kind und einem Elternteil stattfinden können. Der Umgang wird durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen des Deutschen Kinderschutzbundes betreut. Im Einzelnen bedeutet das: Durch dieses Angebot soll den Kindern Schutz und Hilfe gegeben werden bei: - der Verarbeitung erlittener seelischer Verletzung - dem Abbau von Existenz- und Verlustängsten - Identitätsproblemen - Überforderung und Parentisierung - Loyalitätskonflikten - Schuldgefühlen in Bezug auf die Trennung der Eltern - der Wahrnehmung eigener Bedürfnisse und dem Durchsetzen derselben Die Eltern sollen dabei unterstützt werden, - Eltern- und Paarebene zu trennen - den Konflikt nicht eskalieren zu lassen - eigene Interessen und Bedürfnisse von denjenigen der Kinder klar zu unterscheiden und dementsprechend verantwortungsvoll zu handeln - eine achtungsvolle Haltung füreinander zu entwickeln - klare Vereinbarungen miteinander zu treffen und zu halten - Fragen, Ängste, Verhaltensauffälligkeiten usw. der Kinder im Zusammenhang mit der Trennung und den Besuchskontakten wahrzunehmen, zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren - Verantwortung selber zu übernehmen und diese nicht auf die Kinder zu übertragen Die Trennungs- und Scheidungsfamilie als Ganzes bekommt Unterstützung - bei einer klaren und angemessenen Rollen- und Verantwortungsteilung - beim Aufbau einer offenen und klaren Kommunikationsstruktur Bei allen Angeboten hat der Kinderschutzbund immer das übergeordnete Ziel im Auge, die Eltern und Kinder dazu zu befähigen, ihre Situation ohne seine Hilfe zu meistern, so dass für das Kind nach Beendigung des Beistands ein seinem Wohl angemessener Kontakt zu beiden Elternteilen auch ohne Hilfe des Kinderschutzbundes möglich ist. Somit ist die Arbeit eingebunden in das Kinderschutzbundprinzip Hilfe zur Selbsthilfe. Stand September

7 Zielgruppen a) Kinder und Jugendliche, die sich den Umgang mit einem Elternteil und/oder mit anderen wichtigen Bezugspersonen wünschen. b) Eltern von minderjährigen Kindern, die getrennt leben und bei der Kontaktanbahnung und oder Durchführung des Umgangsrechts Schwierigkeiten haben und gegenwärtig nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. c) In begründeten Fällen nach 1685 BGB genannte Personen (Großeltern, Geschwister, Pflegepersonen etc.), soweit der Umgang dem Kindeswohl förderlich ist und die Beteiligten nicht in der Lage sind, eine angemessene Regelung zu finden bzw. einzuhalten. d) Minderjährige, bei denen bei der Ausübung des Umgangsrechts der Schutzgedanke vorherrscht, wie z. B. - Gefahr der Kindesentziehung durch den Umgangsberechtigten - Körperliche und seelische Misshandlung des Kindes in der Vergangenheit durch den Umgangsberechtigten, - Psychisch kranke Umgangsberechtigte, die aufgrund ihrer schweren seelischen Störung zu problematischen Handlungsweisen neigen. - Abhängigkeitskranke Umgangsberechtigte, die dem Kind mit problematischen Verhaltensweisen begegnen. 4. Grundsätze - Freiwilligkeit Der BU ist eine Dienstleistung des Deutschen Kinderschutzbundes, die Eltern annehmen können oder nicht. - Parteinahme für das Kind Es geht nicht darum, dem einen oder dem anderen Elternteil zu seinem Recht zu verhelfen, sondern immer das Wohl des Kindes im Blick zu haben und auf der Seite des Kindes zu stehen. - Lösungs- und Zukunftsorientierung Die Bewältigung der Vergangenheit ist nicht Thema der Umgangsbetreuung, die Eltern müssen hierzu andere Fachkräfte in Anspruch nehmen. - Vertragliche Vereinbarungen Es wird vor Beginn des BU ein Vertrag mit den Eltern ausgearbeitet, der von ihnen zu unterzeichnen ist. - Zusammenwirken von Jugendamt, Familiengericht und Deutschem Kinderschutzbund Im Rahmen der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben wirken Entscheidungs- und Maßnahmeträger zusammen. Hierbei sind die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Stand September

8 5. Die Durchführung des BU Der Zugang ist grundsätzlich möglich: a) Auf Wunsch der Betroffenen Die Betroffenen können unmittelbar (außergerichtlich) beim Jugendamt den Wunsch auf begleiteten Umgang geltend machen. Die Fachkraft des Jugendamts prüft die Eignung und Gestaltung des Falls. b) Auf Anregung des Jugendamts Durch den Beratungsauftrag des Jugendamts gem. 18 Abs. 3 SGB VIII erfolgt die Anregung des begleitenden Umgangs an die Betroffenen. c) Über ein familiengerichtliches Verfahren Grundsätzlich ist es Aufgabe des Familiengerichts und des Jugendamts, darauf hinzuwirken, dass Eltern bzw. sonstige Umgangsberechtigte Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs im Interesse des Kindeswohls erzielen. Mit Unterstützung des Familienrichters einigen sich die Eltern auf eine Begleitung des Umgangs. Die Elternvereinbarung einschließlich Bedingungen und Vorgaben wird in das Protokoll aufgenommen. In Ausnahmefällen kommt BU aufgrund eines familiengerichtlichen Beschlusses in Betracht. Der Auftrag wird von Seiten des Richters exakt definiert. Bei einer gerichtlichen Anordnung des BU ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung im Einvernehmen mit dem kostentragenden Jugendamt erfolgt. Die Durchführung des Betreuten Umgangs gliedert sich in folgende Phasen: 5.1 Vorbereitungsphase Wenn sich die Eltern an das Projekt wenden, wird das Erstgespräch mit jedem Elternteil getrennt geführt. Die bisherige Situation des Umgangs, Lebenssituation, das Verhältnis der Eltern zueinander und eigene Ressourcen zur einvernehmlichen Regelung des Betreuten Umgangs werden besprochen. Das Erstgespräch mit dem Kind dient vor allem dem gegenseitigen Kennenlernen von Kind und Betreuungspersonen und soll eine Vertrauensbasis schaffen. 5.2 Durchführungsphase Die Besuchskontakte finden in Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes statt, die speziell für den BU eingerichtet wurden. Erfahrungsgemäß ist BU in Büroräumen schwierig durchzuführen. Wenn es vorher vereinbart wurde, sind auch Ausflüge, zum Beispiel Spielplatzbesuch oder Spaziergänge möglich. In der Regel hält sich die Betreuerin im Hintergrund, unterstützt aber in Situationen, in denen es nötig ist. Parallel dazu haben die Eltern die Möglichkeit, die daraus entstehenden Erfahrungen und Schwierigkeiten in begleitenden Gesprächen mit der Fachkraft zu erörtern. Stand September

9 Nach sechs Besuchsterminen findet in der Regel ein Orientierungsgespräch statt. Ziel des Gesprächs ist, gemeinsam festzuhalten, was bis hierhin erreicht wurde und wie der Umgang in Zukunft gestaltet werden soll. Grundsätzlich sollen Eltern aufgefordert werden, die Entscheidung über die Struktur des Umgangs eigenverantwortlich zu übernehmen. Der Deutsche Kinderschutzbund kann eine laufende Maßnahme abbrechen, wenn er zur Einschätzung gelangt, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit sind oder die Fortsetzung für das Kind unzumutbar ist. 5.3 Abschlussphase Bekunden beide Eltern die Bereitschaft, die Umgangsregelung eigenständig zu gestalten, wird ein Abschlussgespräch vereinbart. Ziel sind möglichst klare Absprachen zwischen den Elternteilen. Der Deutsche Kinderschutzbund dokumentiert den BU in angemessenem Umfang und erstellt einen schriftlichen Ergebnisbericht an die Fachkraft des Jugendamts. 6. Personelle Ausstattung Das Konzept des Kinderschutzbundes sieht eine Kooperation zwischen Fachkraft und ehrenamtlichen Kräften vor. Die Fachkraft ist verantwortlich für die Leitung und Koordination der Umgangsbetreuung. Die Gespräche mit den Eltern (Vereinbarungen und Regeln aushandeln, Vertrag schließen, Zwischenbilanz) werden von der Fachkraft geführt, Ehrenamtliche von der Fachkraft auf ihre Tätigkeit vorbereitet und laufend fachlich begleitet. Die Aufgabe der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen ist die Begleitung des Zusammenseins von Kind und besuchsberechtigtem Elternteil. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen haben eine vorbereitende Ausbildung durchlaufen. Strittige Scheidungsfamilien und getrennte Familien haben eine so komplexe und schwierige Dynamik, dass gutwillige, aber ungeschulte Laien daran scheitern können. Umgangsbegleitung kann nur funktionieren, wenn ausgebildete Professionelle das Projekt leiten und die Laien ihrerseits begleiten, sowie die flankierende Beratung der Eltern übernehmen. Die laufende Tätigkeit wird durch regelmäßige Gruppentreffen mit fachlicher Anleitung durch die pädagogische Fachkraft betreut. Hier findet ein Austausch über die alltäglichen Probleme statt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen lernen von den anderen, wie Probleme zu bewältigen sind und werden bei der Reflexion der Lösungsschritte durch die sozialpädagogische Fachkraft unterstützt. Supervision und Ausbildung Die Fachkraft erhält Supervision. Der Kinderschutzbund stellt sicher, dass die Mitarbeiter/innen über spezifische Fachkenntnisse verfügen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Stand September

10 7. Räumliche Ausstattung Neben der angemessenen personellen Ausstattung ist es bei der Umsetzung des Konzeptes wichtig, dass dem Projekt ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden: Der Kinderschutzbund Memmingen kann folgende Räumlichkeiten für den BU nutzen: - 1 Spielzimmer - 1 Beratungsraum für Elterngespräche - 1 Küche - Telefonanschluss 8. Beschreibung des Verfahrensweges Ausgangspunkt des begleiteten Umgangs als Maßnahme der Jugendhilfe ist die Geltendmachung dieses Leistungsanspruchs durch die Anspruchberechtigten. Der Anspruch auf Hilfestellung bei der Herstellung oder Ausführung von Umgangskontakten ist von daher nicht an ein anhängiges familiengerichtliches Verfahren gebunden, sondern an die Unterstützungsbedürftigkeit der Leistungsempfänger. Dazu sind folgende Schritte erforderlich: - Die Betroffenen müssen beim Jugendamt einen Antrag stellen. - Die Fachkraft des Jugendamts entscheidet über die Gewährung und Gestaltung des begleiteten Umgangs unter Einbeziehung des Kinder- und Elternwillens. 9. Zeitrahmen Dauer und Art des begleiteten Umgangs sind vom Einzelfall abhängig (vgl. Zielgruppe). Im Allgemeinen gilt: Die Hilfegewährung sollte auf max. 25 Fachleistungsstunden beschränkt werden. In diesem Rahmen sollte geklärt sein, ob ein weiterer begleitender Umgang noch erforderlich bzw. sinnvoll ist. Bei einer Verlängerung müssen die Anbieter und die Betroffenen rechtzeitig die erforderliche Hilfe weiter beantragen und deren Notwendigkeit schriftlich begründen. 10. Finanzierung Neben den ehrenamtlichen Mitarbeitern stellt der Kinderschutzbund die Räumlichkeiten, die für den BU notwendig sind, zur Verfügung. Begleiteter Umgang ist Kindern, Müttern und Vätern und anderen Umgangsberechtigten als kostenfreies Angebot der Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen. Das Landratsamt Unterallgäu als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt die vereinbarten Kosten des BU im Rahmen seiner öffentlichen Zuständigkeit. Die Kostenübernahme erfolgt über eine Abrechnung von Fachleistungsstunden. Memmingen, Stand September

Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang

Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses

Mehr

Auszug aus Jahresbericht 2012

Auszug aus Jahresbericht 2012 Sozialpädagogische Lernhilfe Nordweststadt im Caritasverband Frankfurt e. V. Ernst-Kahn-Straße 49 a 60439 Frankfurt am Main 069 958217-0 eb.nordweststadt@caritas-frankfurt.de 1 Der Begleitete Umgang in

Mehr

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Zur Erbringung der Komplexleistung gemäß Frühförderungsverordnung (FrühV)

Mehr

Konzeption: BETREUTER UMGANG Überarbeitet im Juli 2005

Konzeption: BETREUTER UMGANG Überarbeitet im Juli 2005 Konzeption: BETREUTER UMGANG Überarbeitet im Juli 2005 ein Unterstützungsangebot für Kinder zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zum getrennt lebenden Elternteil Ein Projekt des Zentrums Aktiver Bürger

Mehr

Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:

Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel: Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Der begleitete Umgang

Der begleitete Umgang Der begleitete Umgang Anforderungen und Voraussetzungen Barbara Gerblich - Verfahrensbeistand, Umgangspflegerin, Umgangsbegleiterin - Köln Möglichkeiten des Gerichts, das Kind in den Blick zu nehmen Begleiteter

Mehr

Betreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in)

Betreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in) Betreuungsvertrag über ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) im Sinne der 53,54 SGB XII i.v.m. 55 SGB IX Zwischen Name: Anschrift: geboren am: vertreten durch:

Mehr

Konzeption. des Kreisjugendamtes. Begleiteter Umgang

Konzeption. des Kreisjugendamtes. Begleiteter Umgang Konzeption des Kreisjugendamtes Begleiteter Umgang Konzeption des Kreisjugendamtes Begleiteter Umgang 1. Vorbemerkung Im Mittelpunkt der umgangsrechtlichen Bestimmungen des Kindschaftsrechts steht das

Mehr

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der

Mehr

Vollzeitpflege bei Verwandten

Vollzeitpflege bei Verwandten Vollzeitpflege bei Verwandten Informationen des Pflegekinderfachdienstes Herausgeber: Landratsamt Heidenheim Pflegekinderfachdienst Felsenstr. 36 89518 Heidenheim Innerhalb Ihrer Verwandtschaft ist eine

Mehr

Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Der Kreistag des Kyffhäuserkreises hat in seiner Sitzung am.. auf der Grundlage der 98, 99 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Mehr

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung

Mehr

NomosPraxis. Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht. Nomos. Castellanos Hertkorn

NomosPraxis. Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht. Nomos. Castellanos Hertkorn NomosPraxis Castellanos Hertkorn Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht Nomos NomosPraxis Dipl. Psych. Dr. Helen A. Castellanos Sachverständige für Psychologie Dipl. Psych. Christiane

Mehr

ZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang

ZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang ZKJF Konzept zum Begleiteten Umgang Zentrum für Kinder,- Jugend, und Familienhilfe Main-Kinzig e. V., Hanau Dörnigheimer Str. 1 63452 Hanau Tel.: 06181/906860 Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Mehr

Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen. Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie

Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen. Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht

Mehr

H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)

H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell) H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch

Mehr

H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)

H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell) H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch

Mehr

Die Rolle der Großeltern bei einer Trennung / Scheidung Evangelische Akademie Tutzing 7. Juni 2011

Die Rolle der Großeltern bei einer Trennung / Scheidung Evangelische Akademie Tutzing 7. Juni 2011 Hans Dusolt Die Rolle der bei einer Trennung / Scheidung Evangelische Akademie Tutzing 7. Juni 2011 Die Rolle der bei einer Trennung / Scheidung Einleitung 1. Die Rolle der in der zusammenlebenden Familie

Mehr

Betreutes Einzelwohnen

Betreutes Einzelwohnen Caritasverband Koblenz e. V. Betreutes Einzelwohnen Jugend-Gefährdeten-Hilfe Caritasverband Koblenz e. V. Hohenzollernstraße 118 56068 Koblenz Tel.: (02 61) 1 39 06-2 00 Fax: (02 61) 1 39 06-2 90 E-Mail:

Mehr

LANDKREIS REUTLINGEN. Begleiteter Umgang. an den Beratungsstellen für Jugend- und Erziehungsfragen. Eltern Info

LANDKREIS REUTLINGEN. Begleiteter Umgang. an den Beratungsstellen für Jugend- und Erziehungsfragen. Eltern Info LANDKREIS REUTLINGEN Begleiteter Umgang an den Beratungsstellen für Jugend- und Erziehungsfragen Eltern Info Trennung und Scheidung sind nicht das Ende Trennung und Scheidung sind nicht das Ende bestehender

Mehr

Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigtem

Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigtem Fachtagung LVR Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen am 01. und 02.09.2010 in Hennef Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigtem - Diana Eschelbach - 1 Das jugendhilferechtliche

Mehr

Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung

Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung Konzeption Lebenshilfe Walsrode Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung Vorwort Das ambulant betreute Wohnen bietet eine Betreuungsform für Menschen mit Behinderungen,

Mehr

Vertrag(sentwurf) Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede. LAG Roede. Gemeinde Moormerland

Vertrag(sentwurf) Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede. LAG Roede. Gemeinde Moormerland Vertrags-Nr.: Aktenzeichen: Projektbezeichnung Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede Zwischen LAG Roede vertreten durch Gemeinde Moormerland in [Straße, Ort] Theodor-Heuss-Straße

Mehr

Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel)

Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel) H-FOS-01 Seite 1 von 5 Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag zwischen (Praktikumseinrichtung, Stempel) (begleitende sozialpädagogische Fachkraft) (PLZ,

Mehr

Praxissemester in der Fünftage-/ Tagesgruppe

Praxissemester in der Fünftage-/ Tagesgruppe Praxissemester in der Fünftage-/ Tagesgruppe Was ist eine Fünftage-/Tagesgruppe? eine Fünftage-/Tagesgruppe ist eine stationäre bzw. teilstationäre Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach 34/ 32 SGB

Mehr

Promotionsvereinbarung

Promotionsvereinbarung Promotionsvereinbarung Präambel Die Doktorandin bzw. der Doktorand und ihre/seine Betreuer/in in ihrer/seiner Funktion als Mitglied der Universität schließen eine Promotionsvereinbarung ab, um das Betreuungsverhältnis

Mehr

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung Beaufsichtigter, begleiteter oder unterstützter Umgang gemäß 1684 Abs. 4 BGB Stiftung kreuznacher diakonie Geschäftsfeld Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Hauptstraße 55-59 55758

Mehr

Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse

Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Jens und Anika sind nicht verheiratet und haben 3 Kinder. Marc, Yvonne und Gabriele. Beide Elternteile haben Sorgeerklärungen abgegeben. Sie beziehen seit

Mehr

Umgang mit der Umgangsregelung wer hat was zu sagen?

Umgang mit der Umgangsregelung wer hat was zu sagen? Umgang mit der Umgangsregelung wer hat was zu sagen? Hessischer Fachtag für Fachkräfte der Pflegekinderhilfe Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Darmstadt, 10. Oktober 2013

Mehr

Und bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-

Und bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns- Und bist Du nicht (frei-)willig, dann brauch ich Gewalt? -Prinzipien des helfenden Handelns-...Eltern als Adressaten des ASD Fachtagung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband NRW e.v. Freitag,

Mehr

Inobhutnahme und Unterbringung: Was brauchen kleine Kinder? Durch Kooperation und Abstimmung zu einer kürzeren Verfahrensdauer Möglichkeiten des FamFG

Inobhutnahme und Unterbringung: Was brauchen kleine Kinder? Durch Kooperation und Abstimmung zu einer kürzeren Verfahrensdauer Möglichkeiten des FamFG Inobhutnahme und Unterbringung: Was brauchen kleine Kinder? Durch Kooperation und Abstimmung zu einer kürzeren Verfahrensdauer Möglichkeiten des FamFG Erfahrungen mit der Warendorfer Praxis in Sorgerechtsund

Mehr

EINGEWÖHNUNGSKONZEPT FÜR KINDER AB 3 JAHREN

EINGEWÖHNUNGSKONZEPT FÜR KINDER AB 3 JAHREN Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten Wir sind Mitglied im Verband katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) - Bundesverband e.v. - EINGEWÖHNUNGSKONZEPT FÜR KINDER AB 3 JAHREN EINGEWÖHNUNGSKONZEPT

Mehr

Hilfe nach 35a SGBVIII

Hilfe nach 35a SGBVIII Kreisjugendamt Hilfe nach 35a SGBVIII Hinweis zu Verfahren Sozialer Dienst Pädagogisch- Psychologischer Fachdienst Was bedeutet Hilfe nach 35a SGB VIII? Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und

Mehr

Gütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten. Dr. Eveline Gerszonowicz

Gütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten. Dr. Eveline Gerszonowicz Gütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten Dr. Eveline Gerszonowicz 22.März 2012 Ziele und Inhalte Gütesiegel Träger- und Maßnahmenzertifizierung AZWV / AZAV Träger- und Maßnahmenzertifizierung

Mehr

Vereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung

Vereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung Vereinbarkeit von Kontrolle und Datenschutz in der Erziehungsberatung Falkenberg, 1. März 2010 Kooperation Fachliche Unabhängigkeit Kontrolle durch den Träger Kontrolle durch den örtlichen Träger der öffentlichen

Mehr

211-039 DGUV Information 211-039. Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

211-039 DGUV Information 211-039. Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst 211-039 DGUV Information 211-039 Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Februar 2015 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.

Mehr

Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24. November 2014

Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24. November 2014 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft Bericht aus der Arbeit zur Erstellung einer Orientierungshilfe für Jugendämter Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24.

Mehr

Vorwort. Griesson - de Beukelaer. gezeichnet Andreas Land Geschäftsleitung. Juli 2010

Vorwort. Griesson - de Beukelaer. gezeichnet Andreas Land Geschäftsleitung. Juli 2010 Führungsgrundsätze Vorwort Unser Handeln wird von Integrität geleitet. Diese erstreckt sich auf den Umgang mit unseren Kunden und Lieferanten, Mitarbeitern, Gesellschaftern sowie der Öffentlichkeit. Nur

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen. Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher

Mehr

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter

Mehr

Begleitender Praxisvertrag

Begleitender Praxisvertrag Begleitender Praxisvertrag zwischen Gesellschaft: Einrichtung: AWOSANA Gesellschaft für psychische Gesundheit mbh vertreten durch: in: als begleitende Praxisstelle zur schulischen Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/in

Mehr

gastfreunde Begleiten, Beraten und Betreuen Ambulante Betreuungsangebote für Menschen mit psychischer Erkrankung Perspektive Leben.

gastfreunde Begleiten, Beraten und Betreuen Ambulante Betreuungsangebote für Menschen mit psychischer Erkrankung Perspektive Leben. gastfreunde Begleiten, Beraten und Betreuen Ambulante Betreuungsangebote für Menschen mit psychischer Erkrankung Perspektive Leben. Die Sozialtherapeutischen Einrichtungen der AWO Oberbayern auch entfernte

Mehr

UMGANG MIT KINDERN Rechte und Pflichten für Eltern, Großeltern und andere Bezugspersonen

UMGANG MIT KINDERN Rechte und Pflichten für Eltern, Großeltern und andere Bezugspersonen UMGANG MIT KINDERN Rechte und Pflichten für Eltern, Großeltern und andere Bezugspersonen Trennt sich ein Elternpaar, so stellt sich sofort die Frage, wie zukünftig, der Kontakt zwischen dem Kind und demjenigen

Mehr

FAQ-Liste zum 72a Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), Stand: 30.05.2016

FAQ-Liste zum 72a Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), Stand: 30.05.2016 FAQ-Liste zum 72a Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), Stand: 30.05.2016 Die folgende FAQ-Liste ist ergänzend zur Arbeitshilfe zur Umsetzung des 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII zu verstehen. Sie enthält

Mehr

Die Arbeit in Mutter-Kind-Einrichtungen: Eine fachliche und persönliche Herausforderung

Die Arbeit in Mutter-Kind-Einrichtungen: Eine fachliche und persönliche Herausforderung Die Arbeit in Mutter-Kind-Einrichtungen: Eine fachliche und persönliche Herausforderung In Mutter-Kind-Einrichtungen leben heute Frauen, die vielfach belastet sind. Es gibt keinen typischen Personenkreis,

Mehr

LEISTUNGSVEREINBARUNG

LEISTUNGSVEREINBARUNG LEISTUNGSVEREINBARUNG zwischen den Einwohnergemeinden Pratteln, Augst und Giebenach (nachstehend "Gemeinden" genannt) als Auftraggeberinnen und dem Betriebsverein SPITEX Pratteln-Augst-Giebenach als Auftragnehmerin

Mehr

Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengericht aus der Sicht der Jugendhilfe. Meißen, den

Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengericht aus der Sicht der Jugendhilfe. Meißen, den Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengericht aus der Sicht der Jugendhilfe Meißen, den 05.05.15 Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendamt bei Trennung und Scheidung (I) Ausgangspunkt

Mehr

Rahmenvereinbarung. für Unterricht und Kultus

Rahmenvereinbarung. für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Katholisches Schulkommissariat in Bayern Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie den bayerischen

Mehr

Unser Haus Unsere Leistungen

Unser Haus Unsere Leistungen Unser Haus Unsere Leistungen 2 Der Mensch ist Mittelpunkt unseres Handelns für uns Aufgabe und Verpflichtung. 3 Unser Haus ist Ihr Haus Das Senioren- und Pflegeheim Waldblick Diekholzen liegt in ruhiger

Mehr

Landratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe

Landratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe Landratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe Anlage 1 Rechtliche Grundlagen (in den jeweils geltenden Fassungen) zu 1 Abs. 1 der Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Mehr

Prüfungsordnung Fachkraft für Arbeitssicherheit

Prüfungsordnung Fachkraft für Arbeitssicherheit Prüfungsordnung 1 Geltungsbereich, Grundsätze (1) Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit teilnehmen. (2) Die Prüfungsordnung wird dem Teilnehmer

Mehr

Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich

Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich 1. Zielsetzung der Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht Die nachfolgend definierten Grundsätze zur Ausübung

Mehr

Kita-Leitung. Praxisberatung. Regina Handke. Kita "Rappelkiste" Wünsdorf

Kita-Leitung. Praxisberatung. Regina Handke. Kita Rappelkiste Wünsdorf Kita-Leitung Praxisberatung Stellenbeschreibung Leiter/-in einer Kindertagesstätte Organisatorische Einordnung der Stelle Stellenbezeichnung: Kindergartenleiter / Kindergartenleiterin Übergeordnete Stellen:

Mehr

Mustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs. 4 SGB VIII

Mustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs. 4 SGB VIII Landesjugendhilfeausschuss des Freistaates Thüringen - 5. Legislaturperiode- Beschluss-Reg.-Nr. 72/12 der 11. Sitzung des LJHA am 10. September 2012 in Erfurt Mustervereinbarung zum Verfahren gem. 8a Abs.

Mehr

Fachberatung im Kontext Kindeswohlgefährdung. Kita - Fachberatung Angelika Stroh-Purwin 25.03.13

Fachberatung im Kontext Kindeswohlgefährdung. Kita - Fachberatung Angelika Stroh-Purwin 25.03.13 Fachberatung im Kontext Kindeswohlgefährdung Kita - Fachberatung Angelika Stroh-Purwin 25.03.13 Gliederung Gesetzliche Grundlagen Fachberatung im Kontext Kinderschutz Die Rolle der Kinderschutzfachkraft

Mehr

Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP

Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP zwischen dem Praxisinhaber, Frau/Herrn Anschrift - im folgenden der Auftraggeber genannt - und Frau/Herrn - im folgenden

Mehr

Evangelische Hochschule Darmstadt University of Applied Sciencess. Modellbeispiel: Institutionelle Erziehungsberatung

Evangelische Hochschule Darmstadt University of Applied Sciencess. Modellbeispiel: Institutionelle Erziehungsberatung Modellbeispiel: Institutionelle Erziehungsberatung 1 Zentrale Kennzeichen institutioneller Erziehungsberatung Gesetzlicher Auftrag Multiprofessionelles Team Rahmung durch öffentliche und freie Träger Leistungsvereinbarungen

Mehr

Ausfüllhilfe zum Schlussbericht für den Verwendungsnachweis

Ausfüllhilfe zum Schlussbericht für den Verwendungsnachweis Ausfüllhilfe zum Schlussbericht für den Verwendungsnachweis Folgende Leitfragen sollten Sie beim Ausfüllen des Schlussberichtes im Hinterkopf haben: a) Wie wurde die Zielgruppe der bildungsbenachteiligten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags ist die im Sachverständigenvertrag dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung. 2.

Mehr

Amt für Jugend und Familie. - Jugendamt -

Amt für Jugend und Familie. - Jugendamt - 1 - Jugendamt Chancen von Anfang an Einsatz von Familienhebammen und FGKiKP durch das Bielefelder Jugendamt Wie alles begann: 2006 Idee Prävention statt Intervention Kinderschutz durch Prävention Chancen

Mehr

Larissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers

Larissa Schumacher. Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers Larissa Schumacher Themen: o Postkontrolle o Aufenthaltsbestimmung/Herausgabe o Umgangsbestimmung o Entlassung des Betreuers 1 Larissa Schumacher / Fall Larissa S. 24 Jahre alt, mittelgradig geistig behindert,

Mehr

Unterhalt und Sorgerecht

Unterhalt und Sorgerecht Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel

Mehr

(1) Die Aufgaben werden als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. (2) Die/Der Behindertenbeauftragte ist insoweit unabhängig und weisungsungebunden.

(1) Die Aufgaben werden als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. (2) Die/Der Behindertenbeauftragte ist insoweit unabhängig und weisungsungebunden. 1 Bayerischer Landkreistag V-414-30/h Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

Mehr

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung zur Schaffung von Maßnahmen der Betreuten Arbeit in Tempelhof Schöneberg Die Träger der ambulanten psychiatrischen Versorgung in Tempelhof-Schöneberg (1) Die Kurve GmbH Friedrich-Wilhelm-Str.

Mehr

Pflegeeltern gesucht!

Pflegeeltern gesucht! Pflegeeltern gesucht! Inhaltsverzeichnis In welchen Situationen werden Pflegefamilien für Kinder und Jugendliche benötigt?... 5 Formen der Familienpflege: Bereitschaftspflege... 6 Kurzzeitpflege... 6 Vollzeitpflege...

Mehr

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit

Mehr

Thema Zwangsmaßnahmen und Kinderschutz. Wo sind die Grenzen?

Thema Zwangsmaßnahmen und Kinderschutz. Wo sind die Grenzen? Dagmar Röhm, Richterin am Amtsgericht Tübingen Thema Zwangsmaßnahmen und Kinderschutz. Wo sind die Grenzen? ich möchte Ihnen kurz die wichtigsten Rechtsgrundlagen vorstellen und habe dazu zwei Grobeinteilungen

Mehr

EHRENAMT IN DER HOSPIZARBEIT

EHRENAMT IN DER HOSPIZARBEIT EHRENAMT IN DER HOSPIZARBEIT ZEHN BAUSTEINE ZUR ERARBEITUNG EINES LEITBILDES Ergebnis aus der DHPV-Arbeitsgruppe Ehrenamt, Stand 26.05.2011 Gerda Graf, Martin Klumpp, Ursula Neumann und Horst Schmidbauer

Mehr

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen Stand: 23.01.2015 Vertrag zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin - dem Bundesverband

Mehr

PERSPEKTIVPLANUNG FÜR DAS KIND, ELTERNARBEIT, FREMDUNTERBRINGUNG ( 37 SGB VIII) Wie ist mein Jugendamt gut aufgestellt?

PERSPEKTIVPLANUNG FÜR DAS KIND, ELTERNARBEIT, FREMDUNTERBRINGUNG ( 37 SGB VIII) Wie ist mein Jugendamt gut aufgestellt? PERSPEKTIVPLANUNG FÜR DAS KIND, ELTERNARBEIT, FREMDUNTERBRINGUNG ( 37 SGB VIII) Wie ist mein Jugendamt gut aufgestellt? 37 DER RÜCKFÜHRUNGSPARAGRAPH: 37 SGB VIII NOCH NIE GEHÖRT? 37 - Zusammenarbeit bei

Mehr

Aus dem Rahmenvertrag nach 78 f SGB VIII Stand: 1. Juni 2012. 4 Qualitätsentwicklungsvereinbarung

Aus dem Rahmenvertrag nach 78 f SGB VIII Stand: 1. Juni 2012. 4 Qualitätsentwicklungsvereinbarung Fachtagung Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe zum Umgang mit 79, 79a SGB VIII am 18.09.2014 in Hannover Die Perspektive der freien Träger die aktuelle Diskussion der Qualitätsentwicklung im Bereich

Mehr

Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege

Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege Überblick über die wichtigsten Gesetzesgrundlagen Auszug aus dem Gesetzestext Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch (SGB) V 38 SGB V: Haushaltshilfe

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns?

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Möglichkeiten und Grenzen von Kooperation Evelyn Theil Schabernack e.v. Güstrow Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und

Mehr

Konzept. Offene Ganztagsschule für Schüler/innen der 1.- 4. Jahrgangsstufe. an der Dorothea-von-Haldenberg-Grundschule Mammendorf

Konzept. Offene Ganztagsschule für Schüler/innen der 1.- 4. Jahrgangsstufe. an der Dorothea-von-Haldenberg-Grundschule Mammendorf Konzept Offene Ganztagsschule für Schüler/innen der 1.- 4. Jahrgangsstufe an der Dorothea-von-Haldenberg-Grundschule Mammendorf Seite 1 von 6 1 Schule im Wandel der Zeit Wer Schule sagte, meinte Unterricht

Mehr

Westfälische Pflegefamilien (WPF): Ein Angebot für besonders entwicklungsbeeinträchtigte

Westfälische Pflegefamilien (WPF): Ein Angebot für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Westfälische Pflegefamilien (WPF): Ein Angebot für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche im Sinne des 33 Satz 2 SGB VIII. Aktuell leben 1350 Kinder und Jugendliche in 1220 WPF. Verbund

Mehr

Anmeldung zur GTS. Klassen 1-4

Anmeldung zur GTS. Klassen 1-4 Anmeldung zur GTS Klassen 1-4 2 Liebe Eltern, für das Schuljahr 2016-17 haben Sie die Möglichkeit, Ihr Kind zur Teilnahme an den freiwilligen Angeboten der Ganztagsschule anzumelden. Sie müssen sich bis

Mehr

Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)

Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld) Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld) RdErl. d. MS v. 29.09.2008 301.13-51436 - VORIS 2 11 33-1. Anlass Nach 39 Abs. 2 SGB VIII

Mehr

Vorlage Nr. 342/VIII. Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 15.11.2007 zur Vorberatung

Vorlage Nr. 342/VIII. Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 15.11.2007 zur Vorberatung Stadt Bad Honnef Die Bürgermeisterin Vorlage Nr. 342/VIII Zentrale Steuerung X in öffentlicher Sitzung in nichtöffentlicher Sitzung Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss

Mehr

VERLÄSSLICHE HALBTAGSSCHULE (VHG) HORT und weitere Partner. Konzept und Evaluation

VERLÄSSLICHE HALBTAGSSCHULE (VHG) HORT und weitere Partner. Konzept und Evaluation VERLÄSSLICHE HALBTAGSSCHULE (VHG) HORT und weitere Partner Konzept und Evaluation Schulen mit Ganztagsangeboten und teilnehmende Schüler Primarstufe Schuljahr 2010/11 Grundschulen insgesamt Schulen m.

Mehr

für Kinder nach S 8a SGB Vlll

für Kinder nach S 8a SGB Vlll Vereinbaru ng zur Umsetzung des Schutzauftrages für Kinder nach S 8a SGB Vlll zwischen dem Kreis Paderborn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem lnternat Gut Böddeken - Erziehungshilfe

Mehr

Jugendhilfeplanung nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) Andreas Hopmann Landesjugendamt Rheinland 2005

Jugendhilfeplanung nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) Andreas Hopmann Landesjugendamt Rheinland 2005 Jugendhilfeplanung nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) Planung Gabler Wirtschaftslexikon: Planung als Produktion vereinfachter Modelle zukünftiger realer Systeme. Pläne sollen eine Verpflichtung

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2001

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2001 Statistisches Bundesamt IX E - 1 Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2001 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung Gruppe IXE - 1 Tel.: 0 18 88/644-8167 Fax: 0 18 88/644-89 90 E Mail : jugendhilfe@destatis.de

Mehr

Unser Leitbild Juni 2012

Unser Leitbild Juni 2012 Unser Leitbild Juni 2012 Jobcenter team.arbeit.hamburg E-Mail: jobcenter-team-arbeit-hamburg@jobcenter-ge.de www.team-arbeit-hamburg.de Präambel Wir unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte darin,

Mehr

Allgemeine Richtlinien über die Förderung besonderer Maßnahmen freier Träger und der Wohlfahrtspflege

Allgemeine Richtlinien über die Förderung besonderer Maßnahmen freier Träger und der Wohlfahrtspflege Allgemeine Richtlinien über die Förderung besonderer Maßnahmen freier Träger und der Wohlfahrtspflege Ordnungsziffer Zuständigkeit Inkrafttreten 90.502 Fachbereich 5 03.07.1991 freier Träger und der Wohlfahrtspflege

Mehr

Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für die Leistungstypen Rüstige und Pflegestufe 0. Leistungstypen: R/Stufe 0

Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für die Leistungstypen Rüstige und Pflegestufe 0. Leistungstypen: R/Stufe 0 Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für die Leistungstypen Rüstige und Pflegestufe 0 Leistungstypen: R/Stufe 0 1. Gegenstand und Grundlage Diese Vereinbarung regelt diejenigen Leistungen, die der Sozialhilfeträger

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011

Mehr

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene.

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene. Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene nach 53 SGB XII Stand: Oktober 2009 1 Inhaltsverzeichnis 1. VERGÜTUNG...3 2. ABRECHNUNG...4

Mehr

Beratungsstelle für die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten

Beratungsstelle für die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten Beratungsstelle für die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten Beratungsstelle Inklusive Schule BIS-Autismus BIS-A Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Beratungsstelle

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der Flugplatz Schwäbisch Hall GmbH (Betreiberin), vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Horst Schüll und Herrn Heinrich Johanning GAT, 74523 Schwäbisch Hall u n d Airpeace e.v.-

Mehr

2.1 Grundsatz Für die Einrichtung von Grundschulförderklassen gilt 30 Abs. 1 SchG entsprechend.

2.1 Grundsatz Für die Einrichtung von Grundschulförderklassen gilt 30 Abs. 1 SchG entsprechend. V. 2.3 Öffentliche Grundschulförderklassen I. Allgemeines 1 Begriff der öffentlichen Grundschulförderklasse Öffentliche Grundschulförderklassen werden als organisatorisch und pädagogisch eigenständige

Mehr

Begleiteter Umgang gemäß 18 Abs. 3 SGB VIII / KJHG

Begleiteter Umgang gemäß 18 Abs. 3 SGB VIII / KJHG Begleiteter Umgang gemäß 18 Abs. 3 SGB VIII / KJHG 1. Die gesetzlichen Grundlagen des Begleiteten Umgangs Das Kindschaftsrechtsreformgesetz, verabschiedet am 1. Juli 1998, besagt nach 1684 Abs. 1 BGB,

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuch Lehrplan für die Berufsfachschule Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen Ernährung, Erziehung, Pflege Fachbereich

Mehr

Richtlinien des Kreises Paderborn. für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Richtlinien des Kreises Paderborn. für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Richtlinien des Kreises Paderborn für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Richtlinien des Kreises Paderborn über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen

Mehr

Leitbild für flexible Erziehungshilfen

Leitbild für flexible Erziehungshilfen 1 Leitbild für flexible Erziehungshilfen Gliederung: 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Ziele 3. Standards 4. Ressourcen Amt für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder) Arbeitsgemeinschaft "Flexible Erziehungshilfen"

Mehr

SAFE SICHERE AUSBILDUNG FÜR ELTERN

SAFE SICHERE AUSBILDUNG FÜR ELTERN SAFE SICHERE AUSBILDUNG FÜR ELTERN Ein Programm zur Förderung einer sicheren Bindung zwischen Eltern und Kind Die Bindungssicherheit eines Kindes ist ein zentraler Faktor für seine spätere Entwicklung.

Mehr

Anlage 10 zum Berliner Rahmenvertrag gemäß 79 Absatz 1 SGB XII (BRV)

Anlage 10 zum Berliner Rahmenvertrag gemäß 79 Absatz 1 SGB XII (BRV) Anlage 10 zum Berliner Rahmenvertrag gemäß 79 Absatz 1 SGB XII (BRV) Leistungstyp: Pflegeeinrichtungen für Personen mit Pflegebedarf gem. 61 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB XII VEREINBARUNG gemäß

Mehr

I. Präambel. Die Vereinbarung ist analog auf privat-gewerbliche Träger anzuwenden. II. Vereinbarung

I. Präambel. Die Vereinbarung ist analog auf privat-gewerbliche Träger anzuwenden. II. Vereinbarung Vereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII in Anlehnung an die Mustervereinbarung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen I. Präambel Das SGB VIII wurde durch

Mehr

Warum diese Broschüre? Wieso heißt der Vormund eigentlich Vormund? Was Jungen und Mädchen wissen sollten:

Warum diese Broschüre? Wieso heißt der Vormund eigentlich Vormund? Was Jungen und Mädchen wissen sollten: Warum diese Broschüre? Wenn Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können, wird das Kind unter Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft gestellt. Der Vormund hat dann Elternrechte und wird

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung RdErl. d. MK v. 31.1.2013-32-81006/2 - VORIS 22410 01 70 00 001- Bezug: Verordnung zur Feststellung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Unternehmensberater. Ausgabe 2004

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Unternehmensberater. Ausgabe 2004 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Unternehmensberater Ausgabe 2004 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien T: +43-(0)-590900-3760 F: +43-(0)-590900-285

Mehr