Online-Paket Umweltschutz
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- Frieder Neumann
- vor 7 Jahren
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1 Online-Paket Umweltschutz 5887-E / 4350-E / 1972-E / 5100-E / 6365-E Onlineprodukt. ISBN Gewicht: 10 g Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Betriebliches Energie- und Umweltmanagement schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 PflichtenCheck zur AltölV Autor: Dr. Olaf Kropp Titel: Kurztitel: Altölverordnung Altölverordnung (AltölV) Stand: Fassung vom , geändert zum Kurzerläuterung 1. Zielsetzung Mit Urteil vom hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-102/97 festgestellt, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung nicht nachgekommen ist. Sie habe im nationalen Recht, insbesondere in der AltölV aus dem Jahr 1987, nicht den Vorrang für die Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl festgelegt und auch keinerlei Förderung der Aufarbeitung vor der energetischen Nutzung von Altöl vorgesehen. Mit der am in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung hat die Bundesregierung dies geändert und die AltölV grundlegend novelliert. Allerdings ist der Vorrang der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl in der Verordnung nur formal festgeschrieben. Für die wirtschaftliche Förderung der Aufarbeitung wurde eine Richtlinie zur Förderung der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl erstellt. Auf Grundlage dieser Richtlinie und der im Haushaltsgesetz vorgesehenen Mittel wurde degressiv für einen Zeitraum von sieben Jahren die Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl gefördert. Hierdurch wurde den Betreibern von Anlagen zur Aufarbeitung von Altöl ein wirtschaftlicher Anreiz gegeben, um in effiziente, energiesparende und zur Herstellung hochwertiger Basisöle geeignete Verfahren zu investieren, damit sie langfristig auf dem Altölmarkt erfolgreich konkurrieren können. 2. Allgemeine Bestimmungen (Erster Abschnitt, 1 bis 6) 3. Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren und Getriebeölen (Zweiter Abschnitt, 7 bis 9) 1 AltölV definiert den Anwendungsbereich der Verordnung. Dabei wird in sachlicher Hinsicht klargestellt, dass die AltölV für alle denkbaren Entsorgungsarten von Altöl gilt (Absatz 1). Zudem sind in persönlicher Hinsicht alle Betroffenen genannt, die mit Altöl umgehen und die deshalb dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen (Absatz 2). Die Geltung der Verordnung für PCB-haltiges Altöl, das nach der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zu beseitigen ist, ist allerdings ausgeschlossen (Absatz 3). 1a AltölV definiert die Begriffe Altöle, Aufbereitung, Basisöle und PCB. 2 AltölV schreibt den Vorrang der Aufarbeitung formal fest. Er gilt allerdings nur dann, wenn keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen (Absatz 1). Zudem ist festgelegt, welche Altöle aufgearbeitet werden dürfen. Dies sind die Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 (Absatz 2). 3 AltölV sieht vor, dass Altöle mit mehr als 20 ppm PCB oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nicht aufgearbeitet werden dürfen. Etwas anders gilt nur dann, wenn diese Schadstoffe bei der Aufbereitung zerstört werden oder zumindest die Konzentration unter die genannten Grenzwerte gesenkt wird (Absatz 1). Eine energetische oder sonstige stoffliche Verwertung von Altölen ist nur dann zulässig, wenn keine Aufbereitung nach 2 AltölV erfolgt (Absatz 2). 4 AltölV legt fest, dass Altöle generell nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen (Absatz 1). Auch Öle auf PCB-Basis sind grundsätzlich getrennt zu halten (Absatz 2). Zur Sicherung des Vorrangs der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl sind Altöle zudem nach den in Anlage 1 zur AltölV genannten Sammelkategorien getrennt einzusammeln (Absatz 3). Dies gilt ausnahmslos allerdings nur für die besonders wertvollen Altöle der Sammelkategorie 1. Für die Sammelkategorien 2 bis 4 gelten hingegen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Vermischungsverbot, weil die entsprechenden Altöle nicht oder nur bedingt zur Aufarbeitung geeignet sind (Absatz 5). Alle Altöle können zumindest in der für die Aufbereitung, energetische Verwertung oder sonstige Entsorgung vorgesehenen Anlage vermischt werden, wenn dies in der Zulassung der Anlage zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung vorgesehen ist (Absatz 4). Für Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4, die nicht aufgearbeitet werden können, gilt das Getrennthaltungsgebot nur dann, wenn dies in der Genehmigung der zur Entsorgung vorgesehenen Anlage vorgeschrieben ist oder von der Behörde im Nachweisverfahren gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) angeordnet wurde (Absatz 6). 5 AltölV enthält Vorgaben für Altölsammler und die Betreiber von Anlagen zur Aufbereitung und zur energetischen Verwertung. Danach muss bereits bei der Sammlung von Altölen der Kategorien 1 und 2 eine Probe genommen und eine Rückstellprobe aufbewahrt werden (Absatz 1). Die Betreiber von Anlagen zur Aufbereitung oder zur energetischen Verwertung müssen zudem die Gehalte an PCB und Gesamthalogen untersuchen (Absatz 2). Dazu sind gemäß Anlage 2 zur AltölV Proben zu entnehmen und Rückstellproben aufzubewahren (Absatz 3). Soweit dabei eine Überschreitung des Grenzwertes von 20 ppm PCB oder 2 g Gesamthalogen/kg festgestellt wird, hat dies der Anlagenbetreiber unverzüglich der für den Einsammler zuständigen Behörde mitzuteilen (Absatz 4). Mit dieser soll erreicht werden, dass unerwünschte Einträge von PCB in Altöl schnell und einfach nachgewiesen werden können, um die Verursacher zur Verantwortung ziehen zu können. 6 AltölV regelt Dokumentationspflichten für Altölsammler sowie andere Erzeuger und Besitzer, die ihre Altöle zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgeben. Sie haben eine Erklärung über die Entsorgung von Altöl gemäß Anlage 3 abzugeben (Absatz 1). Die Betreiber von Anlagen zur Aufbereitung oder zur energetischen Verwertung müssen in dieser Erklärung die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen eintragen (Absatz 2). Für die Erklärung können auch bestimmte elektronische Formblätter der NachwV genutzt werden (Absatz 4 und 6). Die Erklärung muss vom Abgeber und vom Anlagenbetreiber drei Jahre lang aufbewahrt werden (Absatz 3). 7 AltölV sieht vor, dass Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle nur mit einem bestimmten Hinweis zur ordnungsgemäßen Entsorgung (Aufdruck oder Aufkleber) in Verkehr gebracht werden dürfen. 8 AltölV verpflichtet die Vertreiber von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen, eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle einzurichten oder mit einer Annahmestelle eine vertragliche Nutzungsvereinbarung zu schließen. Bei der Abgabe von entsprechenden Ölen an private Endverbraucher ist auf die Annahmestelle hinzuweisen (Absatz 1). Gleiches gilt für Ölfilter und beim Ölwechsel anfallende ölhaltige Abfälle (Absatz 3). Die Annahmestelle muss sich am Verkaufsort oder zumindest in zumutbarer Nähe befinden (Absatz 2) sowie die Öle kostenlos annehmen und über eine Einrichtung für einen fachgerechten Ölwechsel verfügen (Absatz 1a). 9 AltölV enthält eine Ausnahmeregelung für den Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen durch die Hersteller und den Mineralölhandel. Hier muss keine Annahmestelle am Verkaufsort eingerichtet werden (Absatz 1). Zudem gibt es eine Sonderregelung für den Bereich der Binnen- und der Seeschifffahrt (Absatz 2). 4. Schlussbestimmungen (Dritter Abschnitt, 10 bis 14) 10 AltölV sieht für Verstöße gegen die en der Verordnung Bußgeldtatbestände vor. 11 AltölV hat zum die 5a und 5b des Abfallgesetzes von 1986 (AbfG) aufgehoben, die bis dahin nach 64 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) fortgegolten hatten. Die 12 und 13 AltölV, die vor dem eine Zuschussgewährung nach dem früheren Altölgesetz und die sog. Berlinklausel
3 enthalten hatten, wurden im Rahmen der Novellierung der AltölV aufgehoben. 14 AltölV regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Nach Art. 5 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung trat die novellierte AltölV am in Kraft. 5. Anlagen 1 bis 3 In Anlage 1 werden die verschiedenen Altölsorten in Sammelkategorien zusammengefasst und ihnen die Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet. In einer Sammelkategorie sind jeweils die Öle zusammengefasst, die eine ähnliche stoffliche Zusammensetzung aufweisen und damit vergleichbar aufarbeitbar oder sonst verwertbar sind. Anlage 2 enthält Vorgaben für die Probenahme und Untersuchung von Altöl nach 5 AltölV. Anlage 3 enthält das Formblatt zur Erklärung über die Entsorgung von Altöl nach 6 AltölV. en und Pflichten Pflicht (Nummern beziehen sich auf Pflichten im Detail ) Getrennthaltung von Altölen und anderen Abfällen 1 Getrennthaltung von PCB-Ölen 2 Getrennthaltung von Altölen verschiedener Sammelkategorien 3 Getrennthaltung von Altölen nach Abfallschlüsseln (d.h. nicht lediglich nach Sammelkategorien) 4 Aufbewahrung einer Rückstellprobe bei der Abholung von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 5 Abgabe und Aufbewahrung einer Erklärung über die Entsorgung von Altöl 6 Getrennthaltung von Altölen und anderen Abfällen 7 Getrennthaltung von PCB-Ölen 8 Getrennthaltung von Altölen verschiedener Sammelkategorien 9 Getrennthaltung von Altölen nach Abfallschlüsseln (d.h. nicht lediglich nach Sammelkategorien) 10 Probenahme bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 und Aufbewahrung einer Rückstellprobe 11 Abgabe und Aufbewahrung einer Erklärung über die Entsorgung von Altöl 12 Betreiber von Altölentsorgungsanlagen, andere Entsorger von Altöl Getrennthaltung von Altölen und anderen Abfällen 13 Getrennthaltung von Altölen verschiedener Sammelkategorien 14 Getrennthaltung von Altölen nach Abfallschlüsseln (d.h. nicht lediglich nach Sammelkategorien) 15 Probenahme und Untersuchung der angelieferten Abfälle sowie Aufbewahrung einer Rückstellprobe 16 Eintragung der ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen in die Erklärung über die Entsorgung von Altöl und Aufbewahrung der Erklärung Unterlassen der Aufbereitung und Unterrichtung der für den Einsammler zuständigen Behörde bei Überschreitung von Grenzwerten Hersteller und Vertreiber von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen sowie von Ölfiltern Inverkehrbringen nur mit Kennzeichnung durch Aufkleber oder Aufdruck 19 Einrichtung einer Annahmestelle für gebrauchte Öle, Ölfilter und andere beim Ölwechsel anfallende ölhaltige Abfälle oder Nachweis einer Nutzungsvereinbarung mit einer Annahmestelle 20 Hinweis auf die Annahmestelle bei Abgabe von Ölen und Ölfiltern an private Endverbraucher 21 Pflichten im Detail 1 Pflicht Getrennthaltung von Altölen und anderen Abfällen 4 Abs. 1 AltölV Fallen im Betrieb neben Altölen auch andere Abfälle an?
4 Werden die Altöle und anderen Abfälle jeweils in gesonderten Behältnissen erfasst? 2 Pflicht Getrennthaltung von PCB-Ölen 4 Abs. 2 AltölV Fallen im Betrieb Altöle auf der Basis von PCB an (z.b. in Transformatoren, Kondensatoren, Hydraulikanlagen)? Hat die zuständige Behörde eine Ausnahme zugelassen, weil die Getrennthaltung aus betriebstechnischen Gründen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer für die PCB-Öle immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlage nachgewiesen wurde? 3 Pflicht Getrennthaltung von Altölen verschiedener Sammelkategorien 4 Abs. 3 und 5 AltölV Fallen im Betrieb verschiedene Altöle an, die unterschiedlichen Sammelkategorien nach der Anlage 1 zur AltölV zuzuordnen sind? Handelt es sich um Altöle der Sammelkategorien 2 bis 4 und greift die Ausnahmeregelung nach 4 Abs. 5 AltölV (Getrennthaltung nicht erforderlich; Entsorgung in einer Anlage, in deren Zulassung eine Vermischung vorgesehen ist; ordnungsgemäße Entsorgung gemäß der NachwV dokumentiert)? 4 Pflicht Getrennthaltung von Altölen nach Abfallschlüsseln (d.h. nicht lediglich nach Sammelkategorien) 4 Abs. 6 AltölV Fallen im Betrieb verschiedene Altöle an, die unterschiedlichen Sammelkategorien nach der Anlage 1 zur AltölV zuzuordnen sind? Ist in der Genehmigung der Altölentsorgungsanlage oder in der behördlichen Bestätigung des (Sammel-)Entsorgungsnachweises eine Getrennthaltung nach Abfallschlüsseln vorgegeben? 5 Pflicht Aufbewahrung einer Rückstellprobe bei der Abholung von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 AltölV Erfolgt bei Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 durch ein Unternehmen der Altölsammlung eine Probenahme? Wird an der Anfallstelle eine Teilmenge der Probe als Rückstellprobe bis zur nachfolgenden Probenahme und Untersuchung durch den Entsorger aufbewahrt? Ergibt die Untersuchung durch den Entsorger eine Überschreitung der Grenzwerte für PCB und Gesamthalogen, und verlangt die zuständige Behörde eine Überlassung der entsprechenden Rückstellprobe? 6 Pflicht Abgabe und Aufbewahrung einer Erklärung über die Entsorgung von Altöl
5 6 Abs. 1, 3, 4 und 6 AltölV Wird die Erklärung rechtzeitig vor der Abgabe der Altöle an einen Altölsammler bzw. vor der Verbringung zu einem Entsorger abgegeben? Wird hierbei das Formular nach Anlage 3 der AltölV genutzt? Werden für die Abholung von gefährlichen Altölen ein elektronischer Sammelentsorgungsnachweis sowie elektronische Begleitscheine und elektronische oder papiergebundene Übernahmescheine gemäß der NachwV geführt? Wenn ja, kann für die Erklärung auch das Formblatt Übernahmeschein (Feld Frei für Vermerke ) genutzt werden. Wird eine Ausfertigung der Erklärung drei Jahre lang aufbewahrt? 7 Pflicht Getrennthaltung von Altölen und anderen Abfällen 4 Abs. 1 AltölV Werden bei ein- und derselben Anfallstelle (z.b. Werkstatt) oder im Rahmen einer Sammlung bei verschiedenen Anfallstellen neben Altölen auch andere Abfälle abgeholt? Hat der Besitzer die Altöle und anderen Abfälle jeweils in gesonderten Behältnissen erfasst? 8 Pflicht Getrennthaltung von PCB-Ölen 4 Abs. 2 AltölV Werden bei einer Anfallstelle oder im Rahmen einer Sammlung bei verschiedenen Anfallstellen Altöle auf der Basis von PCB abgeholt (z.b. aus Transformatoren, Kondensatoren, Hydraulikanlagen)? Hat die zuständige Behörde eine Ausnahme zugelassen, weil die Getrennthaltung aus betriebstechnischen Gründen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlage nachgewiesen wurde? 9 Pflicht Getrennthaltung von Altölen verschiedener Sammelkategorien 4 Abs. 3 und 5 AltölV Werden bei einer Anfallstelle oder im Rahmen einer Sammlung bei verschiedenen Anfallstellen verschiedene Altöle abgeholt, die unterschiedlichen Sammelkategorien nach der Anlage 1 zur AltölV zuzuordnen sind? Handelt es sich um Altöle der Sammelkategorien 2 bis 4 und greift die Ausnahmeregelung nach 4 Abs. 5 AltölV (Getrennthaltung nicht erforderlich; Entsorgung in einer Anlage, in deren Zulassung einer Vermischung vorgesehen ist; ordnungsgemäße Entsorgung gemäß der NachwV dokumentiert)? 10 Pflicht Getrennthaltung von Altölen nach Abfallschlüsseln (d.h. nicht lediglich nach Sammelkategorien) 4 Abs. 6 AltölV
6 Werden bei einer Anfallstelle oder im Rahmen einer Sammlung bei verschiedenen Anfallstellen verschiedene Altöle abgeholt, die unterschiedlichen Sammelkategorien nach der Anlage 1 zur AltölV zuzuordnen sind? Ist in der Genehmigung der Altölentsorgungsanlage oder in der behördlichen Bestätigung des (Sammel-)Entsorgungsnachweises eine Getrennthaltung nach Abfallschlüsseln vorgegeben? 11 Pflicht Probenahme bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 und Aufbewahrung einer Rückstellprobe 5 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 AltölV Erfolgt bei der Abholung von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probenahme? Wird an der Anfallstelle und vom Abholer jeweils eine Teilmenge der Probe als Rückstellprobe bis zur nachfolgenden Probenahme und Untersuchung durch den Entsorger aufbewahrt? Ergibt die Untersuchung durch den Entsorger eine Überschreitung der Grenzwerte für PCB und Gesamthalogen und verlangt die zuständige Behörde eine Überlassung der entsprechenden Rückstellprobe? 12 Pflicht Abgabe und Aufbewahrung einer Erklärung über die Entsorgung von Altöl 6 Abs. 1, 3, 4 und 6 AltölV Wird die Erklärung rechtzeitig vor der Verbringung zu einem Entsorger abgegeben? Wird hierbei das Formular nach Anlage 3 der AltölV genutzt? Wird für die Einsammlung bzw. Beförderung von gefährlichen Altölen ein elektronischer (Sammel-)Entsorgungsnachweis gemäß der NachwV geführt? Wenn ja, kann für die Erklärung auch das elektronische Formblatt Deklarationsanalyse genutzt werden. Wird eine Ausfertigung der Erklärung drei Jahre lang aufbewahrt? 13 Pflicht Getrennthaltung von Altölen und anderen Abfällen 4 Abs. 1 AltölV Werden neben Altölen auch andere Abfälle angeliefert? Erfolgt die Anlieferung in gesonderten Behältnissen? 14 Pflicht Getrennthaltung von Altölen verschiedener Sammelkategorien 4 Abs. 3 und 4 AltölV Werden verschiedene Altöle angeliefert, die unterschiedlichen Sammelkategorien nach der Anlage 1 zur AltölV zuzuordnen sind? Greift die Ausnahmeregelung nach 4 Abs. 4 AltölV (Getrennthaltung nicht erforderlich; Vermischung ist in der Zulassung der Anlage vorgesehen)?
7 15 Pflicht Getrennthaltung von Altölen nach Abfallschlüsseln (d.h. nicht lediglich nach Sammelkategorien) 4 Abs. 6 AltölV Werden verschiedene Altöle angeliefert, die unterschiedlichen Sammelkategorien nach der Anlage 1 zur AltölV zuzuordnen sind? Ist in der Genehmigung der Altölentsorgungsanlage oder in der behördlichen Bestätigung des (Sammel-)Entsorgungsnachweises eine Getrennthaltung nach Abfallschlüsseln vorgegeben? 16 Pflicht Probenahme und Untersuchung der angelieferten Abfälle sowie Aufbewahrung einer Rückstellprobe 5 Abs. 2 bis 4 AltölV Erfolgt in der Anlage einer Aufbereitung oder energetische Verwertung von Altölen? Werden die Gehalte an PCB und Gesamthalogen untersucht? Erfolgt die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung der Probe gemäß Anlage 2 zur AltölV? Hat die zuständige Behörde vorgeschrieben, dass die Untersuchung durch eine bestimmte Stelle durchzuführen ist? Wird eine Rückstellprobe für drei Jahre aufbewahrt? 17 Pflicht Eintragung der ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen in die Erklärung über die Entsorgung von Altöl und Aufbewahrung der Erklärung 6 Abs. 2, 3 und 5 AltölV Wird das Formular nach Anlage 3 der AltölV genutzt? Werden für die Anlieferung von gefährlichen Altölen ein elektronischer (Sammel- )Entsorgungsnachweis sowie elektronische Begleitscheine gemäß der NachwV geführt? Wenn ja, können die ermittelten Gehalte auch im elektronischen Formblatt Begleitschein (Feld Frei für Vermerke ) eingetragen werden. Wird eine Ausfertigung der Erklärung drei Jahre lang aufbewahrt? 18 Pflicht Unterlassen der Aufbereitung und Unterrichtung der für den Einsammler zuständigen Behörde bei Überschreitung von Grenzwerten 3 Abs. 1, 6 Abs. 4 AltölV Wird bei der Untersuchung der angelieferten Altöle ein Gehalt von mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg festgestellt? Wurde bei der Untersuchung das in Anlage 2 Abschnitt 2 (PCB) bzw. Abschnitt 3 (Gesamthalogen) festgelegte Verfahren beachtet? Erfolgt die Unterrichtung der Behörde unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern? Verlangt die zuständige Behörde eine Überlassung der entsprechenden Rückstellprobe? Gilt eine Ausnahme vom Aufbereitungsverbot, weil die Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder weil die Konzentrationen in den Aufbereitungsprodukten unterhalb der genannten Grenzwerte liegen?
8 19 Pflicht Inverkehrbringen nur mit Kennzeichnung durch Aufkleber oder Aufdruck Hersteller und Vertreiber von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen sowie von Ölfitern 7 AltölV Kurzerläuterung Nr. 3 Entspricht die Kennzeichnung auch textlich der verordnungsrechtlichen Vorgabe? 20 Pflicht Einrichtung einer Annahmestelle für gebrauchte Öle, Ölfilter und andere beim Ölwechsel anfallende ölhaltige Abfälle oder Nachweis einer Nutzungsvereinbarung mit einer Annahmestelle Hersteller und Vertreiber von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen sowie von Ölfitern 8 und 9 AltölV Kurzerläuterung Nr. 3 Werden Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle sowie Ölfilter gewerbsmäßig an Endverbraucher abgegeben? Nimmt die Annahmestelle gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle sowie Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Neuware kostenlos an? Verfügt die Annahmestelle über eine Einrichtung für einen fachgerechten Ölwechsel? Befindet sich die Annahmestelle am Verkaufsort oder zumindest in einem für die Käufer zumutbaren räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort? Gilt die Ausnahme nach 9 Abs. 1 AltölV für den Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen durch den Hersteller oder den Mineralölhandel ausschließlich an gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen (d.h. nicht an private Endverbraucher)? Gilt die Ausnahme nach 9 Abs. 2 AltölV für den Bereich der Binnen- und Seeschifffahrt? 21 Pflicht Hinweis auf die Annahmestelle bei Abgabe von Ölen und Ölfiltern an private Endverbraucher Hersteller und Vertreiber von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen sowie von Ölfitern 8 Abs. 1 Satz 2 AltölV Kurzerläuterung Nr. 3 Werden Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle sowie Ölfilter gewerbsmäßig an private Endverbraucher abgegeben? Befindet sich am Verkaufsort (z.b. im Geschäftsraum) eine leicht erkennbare und lesbare Schrifttafel mit einem Hinweis auf die Annahmestelle? Änderungshistorie Ursprungsfassung vom (BGBl. I S. 1368), in Kraft getreten am Änderung zum durch Art. 2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom (BGBl. I S. 2298) Änderung von 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und von Abs. 6 sowie Aufnahme von Abs. 7 Änderung von 6 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Aufnahme von Abs WEKA MEDIA GmbH & Co. KG
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