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1 Stand Dezember 2013 Hinweise über die Gewährung von Beihilfen Die nachstehenden Hinweise sollen Sie über die wesentlichsten, durch die Verordnung vom 21. Juni 2005 i.v.m. der Änderungsverordnung vom geregelten Beihilfevorschriften informieren. Um finanzielle Nachteile möglichst auszuschließen, empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen vor Beginn einer Behandlung, einer besonderen Heilmaßnahme, dem Kauf eines Hilfsmittels und dergleichen bezüglich der Beihilfefähigkeit der entstehenden Kosten bei der Beihilfefestsetzungsstelle der Performa Nord Rückfrage zu halten. 1. Allgemeines - Berücksichtigung von Kassenleistungen Die / der Beihilfeberechtigte ist vorrangig verpflichtet, die Leistungen des Krankenversicherungsträgers (Krankenkasse, Krankenversicherung oder eine sonstige Einrichtung der Krankenhilfe) in Anspruch zu nehmen. Soweit diese Leistungen zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, tritt die Beihilfe für die verbleibenden Kosten unter Beachtung der Beihilfevorschriften ein. Die/der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, die Inanspruchnahme und die Erstattungsbeträge nachzuweisen. Die Beihilfe darf zusammen mit den Kassenleistungen den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Für in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Versicherte (GKV- Versicherte) wird auf folgendes hingewiesen: Beihilfen für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen mit Sach- und Dienstleistungsanspruch unterliegen der Einschränkung des 3 Abs. 3 BremBVO). Nach 3 Abs. 3 BremBVO sind Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sach- und Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherte diese Leistungen nicht als solche in Anspruch genommen hat, sind nicht beihilfefähig. Das gilt auch für ambulante und stationäre Behandlungen einschließlich Sanatoriumsbzw. Rehabilitationsbehandlungen (es handelt sich um eine Pflichtleistung der Krankenkasse). Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile (z.b. Arzneimitteleigenanteile) sind nicht beihilfefähig. Daraus ergibt sich, dass eine Beihilfeberechtigung grundsätzlich nur noch im Bereich der Zahnprothetik und der Pflege möglich ist.

2 2. Leistungsumfang: Die Beihilfe tritt ein in Krankheitsfällen, Pflegefällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, in Geburtsfällen, für Schutzimpfungen, und in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation. 2.1 Voraussetzungen: Beihilfen werden für die Beihilfeberechtigten und für Kinder, für die ein Familienzuschlag gezahlt wird, die jedoch keinen selbständigen Beihilfeanspruch haben, in vollem Umfang gewährt. Für nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten werden Beihilfen in vollem Umfang nur gewährt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte ( 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages Euro nicht übersteigt. Haben sich die Einkünfte im Jahr der Antragstellung verringert, kann unter Zugrundelegung der innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres nachgewiesenen reduzierten Einkünfte eine Beihilfe gewährt werden. Beihilfen werden nicht gewährt, soweit ein anderer Beihilfeanspruch besteht. 3. Beihilfefähige Aufwendungen: Beihilfefähig sind u. a. die notwendigen Kosten in angemessenem Umfang für folgende Maßnahmen: Untersuchung, Beratung, Verrichtung, Behandlung sowie Begutachtung im Rahmen der Beihilfevorschriften durch einen Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten. Seit dem sind Aufwendungen für Sehhilfen nur noch für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig. Beihilfefähig sind ferner nach schriftlicher Verordnung eines Augenarztes Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die unter folgenden Erkrankungen leiden: Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder erhebliche Gesichtfeldausfälle. Aus der Verordnung des Arztes muss die Beschreibung der Erkrankung und der Diagnoseschlüssel ersichtlich sein.

3 Beihilfefähig sind ferner die Kosten für - zahntechnische Leistungen; die Kosten sind zu 60 vom Hundert beihilfefähig. - implantologische Leistungen; da Beihilfefähigkeit in Bezug auf die Anzahl von Implantaten nur bei bestimmten Indikationen gegeben ist, sollte vor der Aufnahme der Behandlung der Beihilfefestsetzungsstelle ein Heilund Kostenplan vorgelegt werden. - die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Arznei- und Verbandsmittel und für vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung (z. B. Bäder, Massagen, Bestrahlungen etc. bis zu der von der Senatorin für Finanzen herausgegebenen Höchstbeträgen); - vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel und Körperersatzstücke. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht z. B. sogenannte Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind Kosten bei einem Krankenhausaufenthalt, die durch Inanspruchnahme von Wahlleistungen (Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie gesondert berechenbare ärztliche Leistungen) entstanden sind. Sollte die Inanspruchnahme von Wahlleistungen in Erwägung gezogen werden, ist zu empfehlen, für diese nicht beihilfefähigen Kosten eine zusätzliche Krankenversicherung abzuschließen. Die privaten Krankenversicherer bieten entsprechende Tarife an. Ferner sind die durch Behandlung von Heilpraktikern entstehenden Aufwendungen beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Hierzu gehören ebenfalls, die durch die Verordnung von Heilpraktikern entstehenden Kosten für Arznei- und Hilfsmittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für a) verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. b) Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind auch solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 Fünf tes Buch Sozialgesetzbuch aufgrund von 34 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ausnahmsweise verordnet werden dürfen. c) Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß 34 Abs. 1 SGB V.

4 d) Arzneimittel, welche auf Grund des 34 Abs. 3 SGB V durch die Rechtsverordnung vom 21. Februar 1990 in der jeweils aktuellen Fassung als unwirtschaftliche Arzneimittel von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind. 4. Verfahren: Beihilfen werden nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen, spätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Ausschlaggebend für die Jahresfrist ist das Eingangsdatum bei der Performa Nord. Für privat Versicherte gilt eine Mindestantragsgrenze von 200. Wird dieser Betrag innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht, so ist auch hierfür eine Beihilfe zu gewähren. 5. Aufenthalt in Rehabilitationseinrichtungen: Bei Durchführung eines Aufenthaltes in einer Reha-Einrichtung ist vor Beginn der Behandlung die Anerkennung der Beihilfefähigkeit bei der Beihilfefestsetzungsstelle schriftlich zu beantragen. (Entsprechende Antragsformulare können dort angefordert oder unter heruntergeladen werden.) Die Beihilfefestsetzungsstelle veranlasst eine amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung. Erst nach schriftlicher Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfefestsetzungsstelle kann der Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung innerhalb von vier Monaten angetreten werden. Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits ein als beihilfefähig anerkannter Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung oder eine Heilkur durchgeführt worden ist, es sei denn, dass der behandelnde Arzt eine Ausnahme aus zwingenden medizinischen Gründen für erforderlich hält. Grundsätzlich sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Reha-Einrichtung beihilferechtlich berücksichtigungsfähig. Beihilfefähig sind im Einzelnen folgende Kosten: - Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Reha-Einrichtung; - die Arzt- und Anwendungskosten (Höchstbeträge); - die Kurtaxe und - Fahrkosten bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich der Gepäckbeförderung zum nächstgelegenen Behandlungsort sind beihilfefähig. Bei Benutzung eines PKW sind 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis 200 Euro beihilfefähig.

5 Dem Beihilfeantrag ist ein Nachweis über den während des Behandlungszeitraumes gültigen niedrigsten Satzes der Reha-Einrichtung für Unterbringung und Verpflegung (Hausprospekt, Bescheinigung der Reha-Einrichtung) beizufügen. 6. Heilkuren und Mutter/Vater-Kind-Kuren: Bei Durchführung einer Heilkur ist vor Beginn der Behandlung die Anerkennung der Beihilfefähigkeit bei der Beihilfefestsetzungsstelle schriftlich zu beantragen. (Entsprechende Antragsformulare können dort angefordert oder unter heruntergeladen werden.) Die Beihilfefestsetzungsstelle veranlasst eine amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung. Erst nach schriftlicher Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfefestsetzungsstelle kann die Heilkur innerhalb von vier Monaten angetreten werden. Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits ein als beihilfefähig anerkannter Reha-Aufenthalt oder eine Heilkur durchgeführt worden ist, es sei denn, dass der behandelnde Arzt eine Ausnahme aus zwingenden medizinischen Gründen für erforderlich hält. 7. Berechnung der Beihilfe: Mit der Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung zum ist ein jährlicher Eigenbehalt in Abzug zu bringen. Dieser Eigenbehalt richtet sich nach dem jeweiligen familienbezogenen Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei einem Bemessungssatz ab 50 vom Hundert um 100 Euro 60 vom Hundert um 80 Euro 70 vom Hundert um 70 Euro je Kalenderjahr. Maßgebend ist der am 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Änderungen, die rückwirkend zu einem vom Stichtag des jeweiligen Kalenderjahres abweichenden Satz führen, bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Mitgliedern von Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt. Bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit und bei der Gewährung einer Geburtspauschale wird die Minderung ebenfalls nicht vorgenommen. Die Regelung findet auf eingegangene Beihilfeanträge (hier ist das Eingangsdatum maßgebend), unabhängig vom Entstehungs- bzw. Rechnungsdatum der Aufwendungen, Anwendung.

6 8. Bemessung der Beihilfe Die Beihilfe beträgt für alleinstehende Beihilfeberechtigten 50 v. H. Dieser Satz erhöht sich bei Verheirateten auf 55 v. H. - sofern der Ehegatte nicht pflichtversichert ist - und für jedes berücksichtigungsfähige Kind um je 5 v. H., jedoch auf höchstens 70 v. H., sofern die Beihilfe nicht durch 12b begrenzt wird (Hundert- Prozent-Regelung). Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag bzw. beim Kindergeld berücksichtigungsfähig, so erhöht sich der Bemessungssatz nur bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag bzw. Kindergeld berücksichtigt wird. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes erfolgt in folgenden Fällen nicht: wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder nachzuweisende Einkünfte ( 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages von mehr als Euro hat. Für Versorgungsempfänger erhöht sich der zustehende Bemessungssatz um 10 v.h. Für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung erhöht sich der Bemessungssatz um weitere 5 v. H., sofern er keine eigenen Versorgungsbezüge erhält. Wenn ein Anspruch auf Zuschuss aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 41 Euro monatlich besteht, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 v. H. 9. Antragsverfahren: Beihilfen sind nur mit den von der Beihilfefestsetzungsstelle herausgegebenen Formblättern, unter Angabe der Personalnummer, geltend zu machen. Die geltend gemachten Kosten und die dafür gewährten Versicherungsleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen (Originalbelege, Duplikate oder beglaubigte Abschriften). Soweit Leistungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Tarif bemessen werden, ist ein Einzelnachweis durch die Versicherung nicht erforderlich. Ohne schriftliche Verordnung des Arztes können Aufwendungen für Hilfsmittel, Heilbehandlungen (z. B. Bäder, Massagen usw.) Verbandmaterial und Hilfsmittel nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden. Deswegen genügt es nicht, wenn lediglich Rechnungen oder Quittungen von Apotheken oder Lieferfirmen vorgelegt werden. Aus den eingereichten Belegen müssen der Name des behandelnden bzw. verordnenden Arztes, der Tag der Behandlung bzw. Verordnung, der Name des Behandelten, die Bezeichnung des Medikaments, die Gebührenziffer der GOÄ oder GOZ und der Rechnungsbetrag ersichtlich sein. Rezeptwiederholungen werden nur in dem verordneten Umfang anerkannt.

7 10. Beginn des Anspruchs Der Anspruch auf Beihilfe beginnt mit dem ersten Tag des Monats nach Amtsantritt. Wartezeiten sind bei der Verwirklichung des Beihilfeanspruchs mit Ausnahme von prothetischen Leistungen nach 7 BremBVO nicht zu erfüllen. Bei Einzelfragen wenden Sie sich bitte auch hier an die Beihilfefestsetzungsstelle. Auskünfte Für Rückfragen steht die Beihilfefestsetzungsstelle der Performa Nord zur Verfügung. Der Landeseigenbetrieb Performa Nord ist im Internet unter zu erreichen.

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