ECKPUNKTE DER ENEV 2014

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1 ECKPUNKTE DER ENEV Dipl.-Ing. Irina Kollert Gebäudesanierung - quo vadis? Ludwigshafen twitter.com/energie_rlp

2 DIE ENERGIEAGENTUR RHEINLAND-PFALZ» die landesweite Plattform für die Energiewende» informiert, vernetzt und unterstützt Energiewende-Akteure in Kommunen, Unternehmen, Organisationen, Bürgerinnen und Bürger» initiiert und begleitet themenübergreifenden, interdisziplinären Dialog zu Erneuerbaren Energien, Effizienz, Einsparung, nachhaltiger Mobilität u.v.a.» arbeitet produkt-/ anbieterunabhängig und marktneutral» Zentrale in KL, mit 9 Regionalbüros flächendeckend in ganz Rheinland-Pfalz vor Ort

3 GLIEDERUNG» Änderungen bei den Berechnungen von Neubauten» Änderungen bei den Berechnungen von Bestandsgebäuden» Änderungen bei den Energieausweisen

4 ENERGIEEINSPARVERORDNUNG ENEV 2014» Deutsche Verordnung, die für alle beheizten und gekühlten Gebäude gilt» Regelt die Mindestanforderungen für Neubauten, Umbauten, Anbauten, Erweiterung, Sanierung» Regelt die Mindestanforderungen an Heizungs-, Kühl-, und Raumlufttechnik» Regelt die Erstellung von Energieausweisen» Schreibt Nachrüstverpflichtungen vor

5 AUSGANGSLAGE, ZIELE ENEV 2014» Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie sowie Beschlüsse der Bundesregierung zur Energiewende» Einsparung der Energie im Gebäudebereich» Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich» Nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050» Neubau ab 2021 alle Gebäude als Niedrigstenergiehäuser der fast bei Null liegende Energiebedarf soll durch erneuerbare Energien gedeckt werden

6 HISTORIE Energieeinspargesetz 1976 Wärmeschutz- Verordnung WSVO Heizungsanlagen- Verordnung HeizAnlV Energieeinsparverordnung 2002 Reparaturnovelle : Energieeinsparverordnung 2004» Keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden

7 NOVELLIERUNG DER ENEV redaktionelle Änderungen Energieeinsparverordnung 2002 Energieeinsparverordnung 2004 wesentliche Änderungen» Einführung Energieausweis» Geänderte Berechnungsmethoden für Bestands- + Nichtwohngebäude» Anforderungen bei Änderung des Gebäudes Energieeinsparverordnung 2007 wesentliche Änderungen» Neues Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude (DIN V 18599)» Fachunternehmererklärung» Anforderungen an Gebäude Energieeinsparverordnung 2009

8 NOVELLIERUNG DER ENEV Energieeinsparverordnung 2009 wesentliche Änderungen» Verschärfung der Anforderungen für Neubauten um 25% zum » Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen» fp-faktor für Strom 2,4, ab ,8» Einführung von Energieeffizienzklassen in Gebäuden Energieeinsparverordnung 2014 (ab )

9 BERECHNUNGSVERFAHREN ENEV 2014 Wohngebäude Nichtwohngebäude Neubau Bestand DIN V DIN V und 12 ODER DIN V ODER Modellgebäudeverfahren EnEV easy (noch nicht veröffentlicht) DIN V 18599

10 3 ANFORDERUNGEN AN WOHNGEBÄUDE 4 ANFORDERUNGEN AN NICHTWOHNGEBÄUDE» Referenzgebäudeverfahren für Wohn-/Nichtwohngebäude Referenzgebäude gleicher Geometrie, A N -Fläche und Ausrichtung Geplantes Gebäude U Bauteil,ref U Bauteil,real f p,heiz, real keine Kühlung Referenzwarmwasser Referenzheizung f p,tww, real Q p,cool,real Q p,ref = Q p,max Q p,real Q p,max H T,real H T,max Quelle: dena

11 REFERENZGEBÄUDEVERFAHREN FÜR WOHNGEBÄUDE ANLAGE 1, TABELLE 1 Quelle: EnEV, Anlage 1

12 REFERENZGEBÄUDEVERFAHREN FÜR WOHNGEBÄUDE ANLAGE 1, TABELLE 2 Quelle: EnEV, Anlage 1

13 REFERENZGEBÄUDEVERFAHREN FÜR NWG ANLAGE 2, TABELLE 1 Ausnahme: Gebäudezonen mit Raumhöhen >4 m, die durch dezentrale Gebläseoder Strahlungsheizung beheizt werden Quelle: EnEV, Anlage 2

14 REFERENZGEBÄUDEVERFAHREN FÜR NWG ANLAGE 2, TABELLE 2 Ausnahme: bei Gebäudezonen mit Raumhöhen >4 m gilt weiterhin die EnEV 2009 Quelle: EnEV, Anlage 2

15 WEITERE ÄNDERUNGEN DER ENEV 2014» Referenzklima Potsdam;» DIN V 18599: , Berichtigung 2013 ist als Berechnungsgrundlage festgesetzt;» f p -Faktor von Strom sinkt auf 2,4, ab 2016 Absenkung auf 1,8;

16 GLIEDERUNG» Änderungen bei den Berechnungen von Neubauten» Änderungen bei den Berechnungen von Bestandsgebäuden» Änderungen bei den Energieausweisen

17 9 ÄNDERUNG, ERWEITERUNG UND AUSBAU VON GEBÄUDEN» Änderungen i.s. Anl. 3 Nr. 1-6 sind so auszuführen, dass die Werte der Tab. 1 Anlage 3 eingehalten werden, wenn mehr als 10% des Bauteils geändert wird. Anforderungen sind erfüllt, wenn Q P und H T um nicht mehr als 40% zulässige Referenzwerte überschreitet hier gilt ab 2016 keine Verschärfung um 25%;» Bei Erweiterung, Ausbau ohne neuen Wärmeerzeuger betroffene Bauteile so auszuführen, dass die Werte der Tab. 1 Anlage 3 eingehalten werden, bei Erweiterung, Ausbau mit Nutzfläche > 50 m² - sommerlichen Wärmeschutz beachten;» Bei Erweiterung, Ausbau mit neuen Wärmeerzeuger - betroffene Bauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach 3 bzw. 4 einhält;

18 DÄMMUNG DER AUßENWÄNDE, DES DACHES, OG DECKEN, WÄNDE GG. UNBEHEIZT IM DACH, ANLAGE 3» EnEV 2014: U-Wert 0,24 W/m²K» Dämmstoff mit λ=0,035 W/mK maßgebend» Dämmstoff aus nachwachsenden Rohstoffen oder Dämmung der Hohlräume λ=0,045 W/mK maßgebend» Zu erfüllen bei Ersatz, erstmaligem Einbau oder Erneuerung Anbringen von Bekleidungen bzw. Dacheindeckung bei Erneuerung der Bauteile bei bestehenden Gebäuden älter als 1984

19 DÄMMUNG DES FLACHDACHES, ANLAGE 3» EnEV 2014: U-Wert 0,20 W/m²K» Mindestdämmstärke: ca. 16 cm (WLG 035)» Zu erfüllen bei Ersatz oder erstmaligem Einbau Ersatz der Abdichtung, die das Gebäude wasserdicht abdichtet Nicht betroffen sind Bauteile, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden Quelle: EOR

20 DÄMMUNG DER WÄNDE UND DECKEN GG. UNBEHEIZTE RÄUME UND ERDREICH, ANLAGE 3» EnEV 2014: U-Wert 0,30 W/m²K» Dämmstoff mit λ=0,035 W/mK maßgebend» Dämmstoff aus nachwachsenden Rohstoffen oder Dämmung der Hohlräume λ=0,045 W/mK maßgebend» Zu erfüllen bei Ersatz, Erneuerung oder erstmaligem Einbau Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite Nicht betroffen sind Bauteile, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden

21 DÄMMUNG DER KELLERDECKE (BEHEIZTE SEITE), ANL. 3» EnEV 2014: U-Wert 0,50 W/m²K» Mindestdämmstärke: ca. 6 cm (WLG 035)» Zu erfüllen bei Ersatz oder erstmaligem Einbau Erneuerung oder Aufbau der Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite Nicht betroffen sind Bauteile, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden

22 ERNEUERUNG DER FENSTER, AUßENTÜREN ANLAGE 3» Mindestanforderung nach EnEV 2014: U w 1,3 W/(m 2 K)» Zu erfüllen bei Ersatz, Erneuerung oder erstmaligem Einbau des gesamten Bauteils Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster Ersatz der Verglasung U g 1,1W/(m2K) Dachflächenfenster U w 1,4 W/(m2K) Glasdächer U 2,0 W/(m2K)» Mindestanforderung nach EnEV 2014: U D 1,8 W/(m 2 K)

23 10 NACHRÜSTUNG BEI ANLAGEN UND GEBÄUDEN» Außerbetriebnahme der Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem eingebaut worden sind (außer Niedertemperatur- und Brennwertgeräten);» Heizkessel, die vor eingebaut wurden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden; Heizkessel, die nach eingebaut wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden;» Dämmung der bisher ungedämmten, obersten Geschossdecken Erforderlicher U-Wert = 0,24 W(m²K), wenn kein Mindeswärmeschutz» Dämmung der bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungsund Warmwasserleitungen sowie Armaturen siehe Anlage 5, Tabelle 1

24 GLIEDERUNG» Änderungen bei den Berechnungen von Neubauten» Änderungen bei den Berechnungen von Bestandsgebäuden» Änderungen bei den Energieausweisen

25 16 AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG VON ENERGIEAUSWEISEN» Nach Fertigstellung eines Gebäudes muss unverzüglich Energieausweis ausgestellt werden;» Muss spätestens bei Besichtigung vorgelegt, ausgehängt werden;» Nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags, Aushändigung an Käufer bzw. Mieter;» Aushangpflicht für Gebäude > 500 m² Nutzfläche (nach > 250 m²) mit starkem Publikumsverkehr und behördlicher Nutzung;» Aushangpflicht für Gebäude > 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, sobald vorliegt; Quelle: EnEV, Anlage 6

26 16A PFLICHTANGABEN IN IMMOBILIENANZEIGEN» Art des Energieausweises (Bedarfs-/Verbrauchsausweis);» Endenergiebedarfs- oder verbrauchswert;» Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes;» Das im Energieausweis genannte Baujahr des Gebäudes (Wohngebäude);» Die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (Wohngebäude);» Bei NWG müssen Werte für Strom und Wärme beim Energiebedarf bzw. Verbrauch getrennt angegeben werden;

27 WEITERE ÄNDERUNGEN BEIM ENERGIEAUSWEIS» Modernisierungsempfehlungen sind Bestandteil des Energieausweises;» Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kwh/m²a;» Gültig nur mit einer Registriernummer ( 26c);» Art der verwendeten erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteile und Angaben zu Ersatzmaßnahmen werden eingetragen;» Beim Verbrauchsauweis wird auch der Primärenergiebedarf angegeben;

28 KONTROLLSYSTEME FÜR ENERGIEAUSWEISE UND INSPEKTIONSBERICHTE VON KLIMAANLAGEN» Stichproben müssen jeweils einen statistischen signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Ausweise so auch Inspektionsberichte erfassen;» Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse (DIBt für 7 Jahre) ;» Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse so auch Modernisierungsempfehlungen (Vollzug durch Länder);» Vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse und Modernisierungsempfehlungen so auch Vor-Ort Kontrolle, wenn der Bauherr einwilligt (Vollzug durch Länder);» Aufbewahrungspflicht für Aussteller 2 Jahre;

29 Anmeldung und Informationen unter:

30 Energieagentur Rheinland-Pfalz Kontakt: Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH Trippstadter Straße Kaiserslautern Telefon:

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