EnEV und EEWärmeG. Überblick zu den wesentlichen Anforderungen im Nachweisverfahren nach Energieeinsparverordnung EnEV und Wärmegesetz EEWärmeG

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1 EnEV und EEWärmeG Überblick zu den wesentlichen Anforderungen im Nachweisverfahren nach Energieeinsparverordnung EnEV und Wärmegesetz EEWärmeG Grünberger Str Berlin Tel.: 030/ Fax.: 030/ Inhalt: Energiebilanzgrenzen Entwicklung Energiegesetzgebung Überblick Nachweisführung EEWärmeG 2011 EnEV 2009 Ausblick EnEV 2014 (Kabinettsbeschluss) 2. Energiesymposium TH Wildau S. Fürkus - fuerkus@gmx.de - twitter.com/fuerkus -

2 4 Bilanzgrenzen im Rahmen der Energiebilanz Nutzenergie Wärmeenergiebedarf (Erzeugernutzwärmebedarf) Endenergie Energiebilanzgrenzen Senken (Wärmeverluste) Quellen (Wärmegewinne) Raumgrenze (Übergabe an Nutzer) Übergabe an Verteilkreis Gebäudegrenze Primärenergie Globale Grenze

3 Entwicklung Wärmeschutzgesetzgebung EnEG EnEG - Energieeinspargesetz WSchV WSchV - Wärmeschutzverordnung HeizAnlV HeizAnlV - Heizungsanlagenverordnung EnEV EnEV - Energieeinsparverordnung EEWärmeG EEWärmeG Wärmegesetz EU Gebäuderichtlinie EPBD EU Gebäuderichtlinie EPBD EU-Erneuerbare-Energien-RL fuerkus@gmx.de EU-Erneuerbare- Energien-RL

4 Entwicklung Wärmeschutzgesetzgebung Name Abk. Versionen Energieeinspargesetz EnEG 1976,1980,2005,2009,2013E Wärmeschutzverordnung WSchV 1977,1984,1995,2002 Heizungsanlagenverordnung HeizAnlV 1978,1982,1989,1994,1998,2002 Energieeinsparverordnung EnEV 2002,2004,2007,2009,2014E Wärmegesetz (Bund) EEWärmeG 2009,2011 Wärmegesetz (Länder) div. BW 2008 EU Gebäuderichtlinie EPBD 2002,2010 EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG 2009 E: Entwurf XXXX: Jahr des Außerkrafttretens

5 Überblick Nachweisführung Nachweisführung EnEV 2009 Neubau Grenzwerte Wohnbau: Primärenergiebedarf Q p kwh/(m² a) (Heizung, Warmwasser, Lüftung) Transmissionswärmeverlust H T W/(m² K) Grenzwerte Nichtwohnbau: Primärenergiebedarf Q p n kwh/(m² a) (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) Transmissionswärmeverlust Ū W/(m² K) EEWärmeG 2011 Pflicht zur anteiligen Deckung des Wärmeenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien oder alternativ Umsetzung von Ersatzmaßnahmen EnEV 2009 Bestandsgebäude Bedingte Anforderungen bei Erneuerung und Ersatz bei Wahl zwischen 2 möglichen Nachweisverfahren: a. Nachweis wie Neubau bei 40% höheren Grenzwerten (40% Klausel) b. Bauteilverfahren (nur U-Wert-Nachweis) Pflichtmaßnahmen zur Dämmung von obersten Geschossdecken und Verteilleitungen, Austausch alter Kessel EEWärmeG 2011 Anforderungen nur für die öffentliche Hand im Fall von grundlegenden Renovierungen (Vorbildfunktion)

6 EEWärmeG 2011 Anforderungen des Wärmegesetzes an die Nutzung erneuerbarer Energien Erneuerbare Energie Solarthermie Biogas Flüssige Biomasse Wie wird sie genutzt? Zusätzliche Anforderungen Solarkollektoren mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark Einsatz in KWK-Anlagen und Aufbereitung und Einspeisung auf besten Stand der Technik nach 41f Abs. 1 GasNZV Nutzung in Heizkesseln mit besten Stand der Technik und Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen nach NachV-BioSt Feste Biomasse Kessel oder Öfen mit Kesselwirkungsgrad von mind. 86% bei P 50KW, sonst 88% und Einhaltung der BimSchV Geothermie, Umweltwärme Effiziente Wärmepumpen mit definierten Anforderungen an die Jahresarbeitszahl und mit Prüfzeichen Euroblume, Blauer Engel oder European Quality Label for Heat Pumps (V1.3) fuerkus@gmx.de Deckungsrate Wärmeenergiebedarf 15 Prozent 30 Prozent 50 Prozent 50 Prozent 50 Prozent

7 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung des EEWärmeG: Die energetischen Anforderungen der geltenden EnEV werden um mindestens 15 Prozent unterschritten (Q P und H T ) Mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs wird über Abwärme oder KWK- Anlagen gedeckt Wärmebedarf erfolgt unmittelbar aus einem Nah- oder Fernwärmenetz, das zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK- Anlagen oder einer Kombination dieser Energiequellen betrieben wird. - Kombination von Maßnahmen: Kombination von Maßnahmen ist möglich, wobei die Summe im Verhältnis der Nutzung 100% ergeben muss.

8 EnEV 2009 Überblick Referenzbau- und -Anlagentechnik für Wohngebäude zur Grenzwertbestimmung der Primärenergie nach EnEV 2009 ohne WRG Quelle: Vortrag Prof. Hauser GRE Mitgliederversammlung 2009

9 Ausblick EnEV 2014 Überblick Referenzbau- und -Anlagentechnik für Wohngebäude zur Grenzwertbestimmung der Primärenergie nach EnEV 2014 Grenzwertverschärfung im Neubau über Faktor! Der berechnete Jahres- Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes für Neubauvorhaben ist mit dem Faktor 0,875, ab dem 1. Januar 2016 ist mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. Keine Grenzwertverschärfung im Bestand! Beim Nachweis von Bestandsgebäuden (einschl. 40% Klausel) ist der Faktor nicht anzusetzen.

10 Ausblick EnEV 2014 Höchstwerte Transmissionswärmeverlust EnEV 2014 Anhang 1, Tabelle 2 - Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H T Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H T ' Zeile Gebäudetyp nach EnEV 2009 nach EnEV 2014 W/(m² K) W/(m² K) Spalte a Freistehende A N 350 m² 0,40 0,40 1b Wohngebäude A N > 350 m² 0,50 0,50 2 Einseitig angebaute Wohngebäude 0,45 0,45 3 Alle anderen Wohngebäude 0,65 0,65 Erweiterung und Ausbauten von 4 0,65 0,65 Wohngebäuden nach 9 Absatz 5 Hinweis: Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrichtung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer Raum Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt. Neue Zusatzbedingung mit Bezugnahme auf den Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes: H T,vorh 1,1 H T,Ref (ab : H T,vorh 1,0 H T,Ref ) Quelle: Kabinettsbeschluss EnEV 2014 vom

11 Ausblick EnEV Neues Kurzverfahren EnEV Easy (Modellgebäudeverfahren) zum Nachweis im Wohnbau - Vorlagepflicht für Energieausweise vor Vertragsabschluss und Übergabepflicht nach Abschluss von Rechtsgeschäften mit Immobilien - Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (Ausweisart, Endenergie, wesentlicher Energieträger) - Aushangpflicht von Energieausweisen bei Gebäuden mit behördlicher Nutzung mit starkem Publikumsverkehr ab einer Nutzfläche > 500m² (ab > 250m²) - Aushangpflicht von Energieausweisen bei Gebäuden ohne behördlicher Nutzung mit starkem Publikumsverkehr ab einer Nutzfläche > 500m² ab Vorliegen des Energieausweises - Modernisierungsempfehlungen fester Bestandteil der Energieausweise - Reduzierung Primärenergiefaktor Strom von aktuell f p,strom = 2,6 auf f p,strom = 2,0 (ab f p,strom = 1,8) - Gebäudeerweiterungen bis 50 m² Nutzfläche werden wie Sanierungen betrachtet (Bauteilverfahren oder Referenzgebäudeverfahren). Die untere Grenze von 15 m² Nutzfläche wird abgeschafft, d.h. der Anbau eines kleinen beheizten Wintergartens ist nun auch von der EnEV betroffen. - Gebäudeerweiterungen über 50 m² Nutzfläche werden über das Referenzgebäudeverfahren nachgewiesen, ohne Ansatz des Reduktionsfaktors zur Berechnung des maximalen Primärenergiebedarfs. Als Referenztechnik darf die bestehende Technik, mit denen die hinzukommende Nutzfläche versorgt wird, angesetzt werden. Quelle: Kabinettsbeschluss EnEV 2014 vom

12 Ausblick EnEV 2014 Muster Energieausweis Blatt 2 EnEV 2014 für Wohngebäude Kabinettsbeschluss Entwurf EnEV parverordnung-aktuelles-novellierungsverfahren.html Grünberger Str Berlin Tel.: 030/ Fax.: 030/ mail@oekotech-berlin.de fuerkus@gmx.de Quelle: Kabinettsbeschluss EnEV 2014 vom

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