Satzung. in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom Hilfe für West-Afrika e.v.
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- Charlotte Frank
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1 Satzung in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein mit Sitz in Mössingen-Talheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Projekten zur Selbsthilfe der Menschen in West-Afrika, insbesondere in den Staaten Gambia und Sierra Leone. Zielsetzung und Zweck des Vereins werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Lage der Menschen in den westafrikanischen Ländern z.b. durch Lichtbildvorträge, Durchführung von Projekten zur Selbsthilfe in West-Afrika, Materielle Unterstützung von Kranken- und Waisenhäusern sowie Schulen. 2 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Er ist beim zuständigen Finanzamt mit der Anerkennung als steuerbegünstigter Verein eingetragen. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften. Seite: 1
2 3 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 4 Vergütungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. (2) Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied volljährig wird. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Antrag, sofern vom Vorstand keine Ablehnung erteilt wird. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie Seite: 2
3 die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegenstehen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: a. Anschriftenänderung b. Änderung der Bankverbindung 7 Mitgliedsbeitrag Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 8 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. (2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eine Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist, bzw. wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ausschließungsründe sind insbesondere grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins bzw. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. Seite: 3
4 Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. 9 Organe des Vereins (1) Die Hauptversammlung (2) Der Vorstand (3) die Beiräte 10 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus zwei Personen: a. dem/der ersten Vorsitzende/n b. dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n (2) Der Verein wird vertreten durch: a. den/die erste/n Vorsitzende/n b. den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n (3) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Beiräte - Vorbereitung der Buchführung und Erstellung des Jahresberichts - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern (4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Seite: 4
5 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in anwesend sind. 11 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mössingen sowie durch schriftliche Einladung per Post, Fax oder mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. (4) Anträge zur Hauptversammlung kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung dem/der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. (6) Der Versammlungsleiter setzt die Art der Abstimmung fest. Diese muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen. (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht. Seite: 5
6 (8) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszwecks oder dessen Auflösung eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (9) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer zu unterschreiben. 12 Zuständigkeit der Hauptversammlung Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Beirats - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Wahl des Vorstandes, der Beiräte und der Kassenprüfer - Festsetzung der Beiträge - Beratung und Beschlussfassung der vorliegenden Anträge - Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. 13 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. (2) Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands. Die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. 14 Beirat des Vereins (1) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Bildung von Beiräten vorschlagen, die ihn bei der Erfüllung seiner aufgaben unterstützen. (2) Der Beirat wird auf drei Jahre gewählt. Seite: 6
7 (3) Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis. Er ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Beiräte sind ehrenamtlich tätig. (4) Der Vorstand ist wahlweise in allen Beiräten stimmberechtigt. 15 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn bei der Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. (2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. (3) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entscheiden, den Verein weiterzuführen. In diesem Falle kann der verein nicht aufgelöst werden. (4) Für den fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Geschwisterhaus Tübingen e.v., Hallstattstraße 1, Tübingen. 16 Liquidation Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der 47 ff. BGB. 17 Datenschutz Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein eine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Profession und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in Seite: 7
8 vereinsinternen EDV-Systemen gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 18 Schlussbestimmungen Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Im Übrigen gelten für den eingetragenen Verein die Vorschriften der 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung (erster Eintrag am in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen unter VR 1484). Sie tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen VR Anmerkung: Durch Zusammenlegung der Vereinsregister wird der Verein inzwischen beim Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Seite: 8
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