Seniorenzentrum. Villa Brökelmann. Mutterschutz. Grundlagen Pflichten Umgang in Alten- und Pflegeheimen Sindy Sulk
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- Pia Martin
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1 Mutterschutz Grundlagen Pflichten Umgang in Alten- und Pflegeheimen
2 1. Gesetzliche Grundlagen und Paragraphen Für die werdende und stillende Mutter gibt es 4 wesentlich wichtige Gesetze: Mutterschutzgesetz ( MuSchG ) (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter) Mutterschutzrichtlinienverordnung ( MuSchRiV ) (Die Verordnung dient der Umsetzung über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes) Verordnung zum Schutz der Mutter am Arbeitsplatz ( MuSchArbV ) (regelt die Arbeitsbedingungen) Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) (regelt den Kündigungsschutz)
3 2. Pflichten der Arbeitnehmerin Mitteilung an den AG Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin sobald wie möglich mitteilen. Nur dann kann der Arbeitgeber die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz einhalten.
4 3. Pflichten der Arbeitgeber Folgende Punkte muss der Arbeitgeber in die Hand nehmen, um die Gesetze nicht zu verletzen und die Vorschriften zu erfüllen. Schwangerschaftsanzeige Durch eine Schwangerschaftsanzeige muss die Bezirksregierung vom Arbeitgeber über eine Schwangerschaft unter Angabe des Namens und voraussichtlichen Entbindungstermin, sowie Arbeitszeit und Art der Tätigkeit informiert werden.
5 3. Pflichten der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen vornehmen Dass Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind dürfen durch berufliche Tätigkeiten nicht gefährdet werden. Das heißt: Der Arbeitgeber muss eine Prüfung des Arbeitsplatzes durchführen. Sollte der Arbeitsplatz nicht den Anforderungen entsprechen muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen einleiten z.b. Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Wechsel des Arbeitsplatzes, oder Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes. Außerdem müssen die Mitarbeiter über die Schwangerschaft informiert werden.
6 4. Beschäftigungsverbote/ -beschränkungen Für Alten- und Pflegeheime ergeben sich konkrete Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für folgende Tätigkeiten einer werdenden und stillenden Mutter. Ärztliche Beschäftigungsverbot Wenn nach ärztlichem Zeugnis bei Fortdauer der Tätigkeit das Leben und die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet sind, wird ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt. Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein. Die Art, der Umfang und die Dauer müssen klar formuliert sein. Nachtarbeitsverbot Schwangere in den ersten 4 Monaten dürfen in Heimen bis Uhr beschäftigt werden, die Nachtarbeit zwischen und 6.00 Uhr ist verboten.
7 4. Beschäftigungsverbote/ -beschränkungen Mehrarbeitsverbot Eine Schwangere darf keine Mehrarbeit leisten, d.h. nicht mehr als 8 1/2 Std. pro Tag, bzw. 90 Std. pro Doppelwoche. Die Punkte 2 und 3 gelten auch für Bereitschaftsdienste und Nachtbereitschaften. 24 Std. Ruhepause in der Woche Wenn eine werdende oder stillende Mutter einmal in der Woche eine Ruhepause von mind. 24 Std. im Anschluss einer Nachtruhe hat, darf diese auch Sonn- und Feiertagsarbeit leisten.
8 4. Beschäftigungsverbote/ -beschränkungen Verbot bei Heben und Tragen Bei schwerer körperlicher Arbeit, dazu gehört das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5-10 kg Gewicht, sowie Strecken, Bücken, Beugen, dauerndes Hocken, Hilfestellungen beim Lagern, Baden, Bettenmachen und bestimmte Reinigungsarbeiten. Bei erhöhter Unfallgefahr Beim Umgang mit potentiellen aggressiven Patienten, sowie mögliche Rutschgefahren im Badezimmer oder Toilettenräumen besteht erhöhte Unfallgefahr, somit ein Verbot der Tätigkeit.
9 4. Beschäftigungsverbote/ -beschränkungen Umgang mit Gefahrstoffen Bei schädigenden Gefahrstoffen wie z.b. Desinfektions- und Reinigungsmittel, Arzneimittel, Quecksilber besteht nur dann ein Beschäftigungsverbot wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Hinweise dazu befinden sich auf Produktverpackungen und den dazu gehörigen Sicherheitsdatenblättern. Ein Unterschied besteht zwischen werdenden und stillenden Müttern, Werdende dürfen diesen Stoffen überhaupt nicht ausgesetzt werden, Stillende nur dann wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht überschritten wird. Gefährliche Gegenstände Tätigkeiten, sowie Entsorgung und Reinigung von spitzen, stechenden Gegenständen, z.b. Blutentnahme, Gabe von Insulinspritzen dürfen jedoch nicht ausgeführt werden.
10 4. Beschäftigungsverbote/ -beschränkungen Krankheitserreger Infektionskrankheiten mit den Krankheitserregern z.b. MRSA und Herpes zoster, sowie der Kontakt mit Körperflüssigkeiten und- Geweben sind für Mutter und Kind gefährlich, werden aber durch ausreichende Schutzkleidung minimiert, die der Arbeitgeber in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen hat. Notfallsituationen Die Hilfeleistungen/ Tätigkeiten die in einem Beschäftigungsverbot stehen, dürfen auch in Notfallsituationen von einer werdenden Mutter nicht geleistet werden.
11 5. Arbeitszeitbeschränkungen Die werdende bzw. stillende Mutter muss unter Weiterzahlung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes, der aus einer Bemessungsgrundlage der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft errechnet wird, entschädigt werden, wenn durch die Einhaltung von Beschäftigungsverboten, Beschäftigungsbeschränkungen oder Arbeitsplatzwechsel die Sicherheit nicht gewährleistet werden kann. Außerdem dürfen keine Einbußen von Zuschlägen für z.b. Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit entstehen. Besteht ein Beschäftigungsverbot für die werdende/ stillende Mutter, so kann der Arbeitgeber sich durch einen Antrag an die Krankenkasse das Gehalt bzw. den Lohn zurück erstatten lassen. Dieses nennt sich Umlageverfahren (U2 Verfahren ).
12 6. Kündigungsschutz Für Schwangere besteht ein umfangreiches Kündigungsschutzgesetz (Bundeserziehungsgeldgesetz), solange der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste. Die Kündigung ist nicht wirksam, wenn die Schwangere innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung ihre Schwangerschaft bekannt gibt. Frauen darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht gekündigt werden. Frauen oder Männern in der Elternzeit darf nicht gekündigt werden.
13 6. Kündigungsschutz Dies gilt ebenso für die Probezeit. Auch Beschäftigungsverbote oder schwangerschaftsbedingte Krankheit dürfen kein Kündigungsgrund sein. Nach der Zustimmung der zuständigen Behörde sind Kündigungen in besonderen Fällen erlaubt, z.b. bei Betriebsstilllegung/ Insolvenz oder Teilbetriebsstilllegung (Wenn der Arbeitsplatz für die Schwangere weggefallen ist) oder besonders grobe Pflichtverletzungen der Schwangeren vorliegen.
14 6. Kündigungsschutz Kündigung ohne Antrag Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, um die Kündigung wirksam zu machen. Ist dieses nicht der Fall, so kann die Frau einen Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht stellen.
15 7. Werdende und stillende Mütter die nicht unter das Mutterschutzgesetz fallen Frauen die nicht darunter fallen sind: Selbstständige, Hausfrauen und ehrenamtlich Tätige. Außerdem Frauen in Ausbildungsverhältnissen; z.b. Schülerinnen, Praktikantinnen, Auszubildende im Rahmen der schulischen Ausbildung; hier gelten jeweils das Schulgesetz, die Ausbildungsordnungen, oder Prüfungsordnungen.
16 8. Umgang mit diesen Verordnungen Wie geht Ihr mit dem Thema Mutterschutz um? Problematiken: Beschäftigungsverbot anstelle von AU Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen Angst der Schwangeren vor ansteckenden Krankheiten Umsetzung des Schichtdienstes Unterstützung der Schwangeren in der Pflege (zusätzliche MA) Notfallsituationen
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