4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen. A. Überblick B. Das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

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1 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen A. Überblick B. Das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner I. Das Inhibitorium II. Schuldnerschutz C. Das Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittschuldner I. Überweisung, 835 II. Das Arrestatorium III. Drittschuldnerschutz Folie 61

2 Forderungspfändung G Vollstreckungsgläubiger titulierte Forderung S Vollstreckungsschuldner 835 ZPO D Drittschuldner Folie 62

3 Forderungspfändung I Pfändungsbeschluss - Zuständigkeit: Vollstreckungsgericht ( 828 I, II) - Inhalt: 829 I - Wirksamkeit: Mit Parteizustellung an Drittschuldner ( 829 III) Folie 63

4 Forderungspfändung II Wirkungen der Pfändung - Für Drittschuldner ( 829 I S. 1): Arrestatorium (Verbot der Zahlung an S) - Für Vollstreckungsschuldner ( 829 I S. 2): Inhibitorium (Verfügungsverbot) - Für Gläubiger ( 804): Pfändungspfandrecht - Öffentlich-rechtlich: Verstrickung ( 136 BGB) Folie 64

5 Forderungspfändung III Verwertung - Durch Überweisung an den Gläubiger - ( 835 I, III, 836) Zur Einziehung An Zahlungs Statt, ( 835 II) - In Sonstiger Weise ( 844) Folie 65

6 BGHZ 121, 98 ff. = BGH NJW 1993, Ein auf einen Arrest gestützter Überweisungsbeschluß ist nichtig Abs. 2 ZPO findet auf nichtige Überweisungsbeschlüsse keine Anwendung. Folie 66

7 Übungsfall 8 K hat Titel gegen S über K erwirkt PfÜB hinsichtlich aller Ansprüche des S aus Kontoverbindung mit B S hatte bei B Konto im Soll, aber darüber hinausgehenden Dispo B lässt Verfügungen im Umfang von zu, führt nur Guthaben im Umfange von an K ab. K verlangt von B Hat entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg? Folie 67

8 Übungsfall 8 I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Bestehen des Anspruchs a) Guthaben-Saldo b) Auszahlung des Dispositionskredits. 2. Reichweite der Überweisung Zukünftige Forderungen sind pfändbar, wenn Rechtsverhältnis klar und im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestimmt Folie 68

9 Übungsfall 8 (Forts.) 3. Pfändbarkeit 851 ZPO a) Charakter als Darlehensanspruch b) Zweckgebundenheit c) Zweck bei Abruf d) Folgen der Pfändbarkeit aa) weisungswidrige Auszahlungen bb) Sperre der Drehscheibe des Zahlungsverkehrs 4. Ergebnis Folie 69

10 Übungsfall 9 B hatte Titel gegen S B pfändete angeblichen Anspruch S gegen K K erklärte auf Anfrage nach 840 ZPO sie erkenne Forderung an und wolle sie ausgleichen Zahlung der K an B erfolgte wenig später Jetzt merkt K, dass entsprechende Forderung der S nicht bestand K verlangt nunmehr Rückzahlung von B, mit Erfolg? Folie 70

11 Dreiecksverhältnisse 1. Vertragskette Kaufvertrag Kaufvertrag H V K Lieferung Lieferung 2. Durchlieferung H Kaufvertrag V Abgekürzter Lieferungsweg K Kaufvertrag Folie 71

12 Drei Arten von Anerkenntnissen Kausales Anerkenntnis - Zweck: Beseitigung von Streit oder Ungewissheit. - Vergleich mit einseitigem Nachgeben des Schuldners. - Wirkung: Umgestaltung des bestehenden Rechtsverhältnisses. Abstraktes Anerkenntnis ( 781 BGB) - Zweck: Erleichterung der Durchsetzbarkeit der anerkannten Forderung. - Kondizierbar ( 812 II, 821 BGB), wenn durchzusetzende Forderung nicht besteht. Anerkenntnis als Wissenserklärung - Bloßes Indiz Folie 72

13 Übungsfall 9 I. Etwas erlangt II. Durch Leistung Zweck, Einziehungsrecht zu bedienen Leistung (+) III. Ohne Rechtsgrund Erklärung nach 840 ZPO nur Wissenserklärung! IV. Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs Keine Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund nach 814 BGB V. Ergebnis: Anspruch besteht Folie 73

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