Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kommunal-Service Lüchow" der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)

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1 Betriebssatzung des Kommunal-Service Lüchow" der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) Aufgrund der 10 und 140 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBI. S. 21) hat der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) in der Sitzung am folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Der Bauhof der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wird als organisatorisch, verwal tungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesonderte Einrichtung ohne eigene Rechtspersön lichkeit (Eigenbetrieb) nach der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Der Eigenbetrieb wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Kommunal-Service Lüchow" - kurz KSL" -. (3) Der Kommunal-Service Lüchow" besteht aus dem Betriebshof in Lüchow (Wendland), Altmarkstraße 16, und in Clenze, Gistenbecker Straße 1. (4) Das Stammkapital des beträgt ,00. 2 Gegenstand des (1) Als kommunales Dienstleistungsunternehmen nimmt der Eigenbetrieb für die Samtge meinde Lüchow (Wendland) und deren Mitgliedskommunen folgende Aufgaben wahr: 1. Unterhaltung von Straßen, Wege und Plätzen; 2. Winterdienst; 3. maschinelle und manuelle Reinigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; 4. Papierkorbunterhaltung einschließlich Leerung; 5. Pflege und Unterhaltung von Sportstätten, Spielplätzen, Grün- und Parkanlagen; 6. Ausführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf öffentli chen Straßen, Wegen und Plätzen; 7. Unterstützung im Rahmen der Gefahrenabwehr; 8. Handwerkertätigkeiten (Schlosserei, Kfz-Werkstatt, Tischlerei etc.) für die Samtge meinde Lüchow (Wendland) und deren Mitgliedskommunen sowie den Eigenbedarf; 9. sonstige Dienstleistungen. (2) Der Eigenbetrieb kann im Übrigen alle seinen Betriebszweck fördernden und wirtschaft lich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Er kann sich im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben auch fremden Dritten bedienen.

2 -2-3 Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Betriebsleitung (1) Zur Leitung des werden eine/ein technische/r und eine/ein kaufmänni sche/r Betriebsleiterin/Betriebsleiter bestellt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Samtgemeindebürgermeisterin/der Samtgemeindebürgermeister. Die Geschäftsver teilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch Dienstanweisung geregelt. (2) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und führt dessen laufende Ge schäfte. Dazu zählen insbesondere: 1. Maßnahmen im Bereich der Aufbau- und Ablauforganisation 2. Wiederkehrende Geschäfte und Vergaben von Aufträgen im Rahmen des Wirt schaftsplanes bis zu einer Wertgrenze im Einzelfall in Höhe von ,00, z. B. Werk- und Dienstverträge, Anordnungen notwendiger Instandsetzungsarbeiten, Be schaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgüter des laufenden Bedarfes 3. Abschluss von Verträgen mit Kunden 4. Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses 5. a) Personaleinsatz b) Personalrechtliche Maßnahmen mit Ausnahme von Einstellung, Eingruppierung und Entlassung (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des verantwortlich. (4) Die Betriebsleitung bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor. (5) Die Betriebsleitung hat der Samtgemeindebürgermeisterin/dem Samtgemeindebürger meister und dem Betriebsausschuss halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie des Vermögens schriftlich zu unterrichten. Darüber hinaus berich tet die Betriebsleitung der Samtgemeindebürgermeisterin/den Samtgemeindebürger meister über alle wichtigen Angelegenheiten des. 4 Betriebsausschuss (1) Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) bildet nach 140 Absatz 2 NKomVG i. V. m. 3 EigBetrVO einen Betriebsausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des Betriebsausschusses gelten die 71 bis 73 NKomVG. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Samtgemeinderates. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des, so weit nicht die Betriebsleitung, der Rat der Samtgemeinde oder die Samtgemeindebür germeisterin/der Samtgemeindebürgermeister hierfür zuständig sind. Hierzu zählen ins besondere: 1. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplans, wenn der Wert im Einzelfall ,00 übersteigt 2. Verfügung über das Betriebsvermögen, den Erwerb, die Veräußerung und die Belas tung von Grundstücken, soweit nicht die Zuständigkeit des Samtgemeinderates ge geben ist 3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen

3 -3-4. Vorschlag an den Rat der Samtgemeinde, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden 5. Benennung des Wirtschaftsprüfers 6. Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Sinne des 15 Absatz 3 Seite 2 EigBetrVO, die den Betrag in Höhe von ,00 überschreiten; 13 Absatz 2 Nr. 2 Eig BetrVO bleibt unberührt 7. die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen im Sinne des 14 Ab satz 3 Satz 2 EigBetrVO; 13 Absatz 2 Nr. 1 EigBetrVO bleibt unberührt (4) Der Betriebsausschuss hat den aufgestellten Wirtschaftsplan zu beraten und dem Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zum Beschluss vorzulegen. (5) In dringenden Fällen und bei drohendem Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, in denen die vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses nicht eingeholt werden kann, entscheidet die Samtgemeindebürgermeisterin/der Samtgemeindebürgermeister. Der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 5 Aufgaben der/des Samtgemeindebürgermeisterin/ Samtgemeindebürgermeisters (1) Die Samtgemeindebürgermeisterin bzw. der Samtgemeindebürgermeister ist Dienstvor gesetzter der Betriebsleitung und des bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Personales, soweit sie/ er ihre/seine Befugnisse nicht auf die Betriebsleitung übertragen hat, (2) Vor der Erteilung von Weisungen der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemein debürgermeisters soll die Betriebsleitung gehört werden. 6 Vertretung des (1) In den Angelegenheiten des, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, zeichnet die Betriebsleitung unter Zusatz des Namens des. Im Übrigen vertritt die Samtgemeindebürgermeisterin bzw. der Samtgemeindebürger meister den Eigenbetrieb. (2) Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten all gemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des übertragen. 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die zu erledigenden Aufgaben sind zuverlässig, kostengünstig und sicher zu erbringen. Im Übrigen werden die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesens nach dem Zweiten Teil der Eig- BetrVO auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt.

4 - 4 - (2) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss einschließlich Lagebericht und Erfolgs übersicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzu stellen, zu unterschreiben und über die Samtgemeindebürgermeisterin/den Samtge meindebürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung sind die Unterlagen mit dem Beratungsergebnis des Betriebsausschusses unverzüglich dem Samtgemeinderat zur weiteren Behandlung nach 33 EigBetrVO zuzuleiten. (3) Das Wirtschaftsjahr des ist das Kalenderjahr. 8 Wirtschaftsplan, Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (1) Der Wirtschaftsplan ( 13 EigBetrVO) ist rechtzeitig von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Samtgemeindebürgermeisterin bzw. den Samtgemeindebürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zur Beschlussfassung weiterleitet. (2) Die Betriebsleitung hat die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach 17 Eig BetrVO aufzustellen und sie gleichzeitig mit dem Wirtschaftsplan über die Samtgemein debürgermeisterin bzw. den Samtgemeindebürgermeister dem Betriebsausschuss vor zulegen. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Samtgemeinderat zur Kenntnis zu geben. 9 Dienstanweisungen Die Samtgemeindebürgermeisterin bzw. der Samtgemeindebürgermeister erlässt im Einvernehmen mit der Betriebsleitung zur Regelung der inneren Organisation, des Geschäftsablaufs und der Vertretung der Betriebsleitung im Verhinderungsfall Dienstanweisungen für den Eigenbetrieb. 10 Auflösung des Sollte der Eigenbetrieb durch Beschluss des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) aufgelöst werden, sind die zum Zeitpunkt der Auflösung beim KSL beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weiterhin und das vorhandene Vermögen dem Haushalt der Samtgemeinde zu zuführen. 11 Kassengeschäfte Der Kommunal-Service Lüchow" führt keine eigene Sonderkasse. Sämtliche Kassengeschäfte werden über die Samtgemeindekasse abgewickelt.

5 In-Kraft- Treten Die Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Kommunal-Service Lüchow" vom 1. Januar zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 1. Januar außer Kraft. Lüchow (Wendland), SAMTGEMEINDE LÜCHOW (WENDLAND) Samtgem ermeister

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