Wie kommen Innovationen in das Gesundheitssystem? Beispiel: Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, bei denen Medizinprodukte maßgeblich sind
|
|
- Dennis Meissner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wie kommen Innovationen in das Gesundheitssystem? Beispiel: Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, bei denen Medizinprodukte maßgeblich sind PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss WINEG Summer School Hamburg,
2 Gliederung zur Einführung: der G-BA Innovationen im G-BA Methodenbewertung Erprobungsregelung vorläufige Nutzenbewertung von Hochrisikoprodukten im Rahmen innovativer Methoden Beispiele 2
3 Gliederung zur Einführung: der G-BA Innovationen im G-BA Methodenbewertung Erprobungsregelung vorläufige Nutzenbewertung von Hochrisikoprodukten im Rahmen innovativer Methoden Beispiele 3
4 4
5 2015: Qualitätsinstitut 2015: Innovationsfonds, Versorgungsforschung, frühe NB Medizinprodukte 2012: Nutzenbewertung Arthroskopie Knie 2010: Kosten- Nutzen-Bewertung 2003: DMP bis 2000: Bundesausschuß Ä/KK 2013: Erprobung nach 137e 2011: AMNOG 2003: BQS 2012: BKE 2004: IQWiG seit 2004: Gemeinsamer Bundesausschuss 1999: Einschränkung Osteodensitometrie 2016: Innovationsausschuss 2011: Mindestmengen Frühchen 2009: BSG-Urteil Protonentherapie 1913: Reichsausschuß Ä/KK 5
6 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Krankenkassen und Patienten konkretisiert in Form von Richtlinien verbindlich den Leistungskatalog der GKV für die etwa 70 Millionen Versicherten steht unter der Rechtsaufsicht des BMG, ist aber keine nachgeordnete Behörde Gesetzliche Grundlage: Sozialgesetzbuch V 6
7 Struktur: Mitglieder 7
8 Hauptamtliche unparteiische Mitglieder J. Hecken Dr. H. Deisler Dr. R. Klakow-Franck Unparteiischer Vorsitzender ( ) Unparteiisches Mitglied ( ) Unparteiisches Mitglied ( ) 8
9 Struktur: Gremien und Unterausschüsse 9
10 Zuständigkeiten des G-BA Arzneimittel / frühe Nutzenbewertung Qualitätssicherung nicht-medikamentöse Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Prävention, Impfungen Psychotherapie veranlasste Leistungen Zahnmedizin sektorenübergreifende Versorgung, Disease Management-Programme, ASV Bedarfsplanung 10
11 Rechtsstellung Ministerium 11
12 Der G-BA in Zahlen 2015: 150 Mitarbeiter/innen, Etat: 32 Mio. Anzahl der Richtlinien: derzeit 69 Anzahl Beschlüsse 2013: rund 250, davon ca. zwei Drittel im AM- Bereich Gerichtsverfahren aktuell 52 laufende Gerichtsverfahren davon 26 AMR, 8 QFR-RL, 6 Bedarfsplanung 12
13 Weitere Entwicklung Innovationsfonds / Versorgungsforschung vorläufige Nutzenbewertung Hochrisikomedizinprodukte gemäß 137h SGB V Ausbau der Qualitätssicherung / IQTiG zunehmende Ungeduld in der Politik: mehr und engere Fristen, Berichterstattung siehe aktuell GKV-VSG* 13
14 14
15 Gliederung zur Einführung: der G-BA Innovationen im G-BA Methodenbewertung Erprobungsregelung vorläufige Nutzenbewertung von Hochrisikoprodukten im Rahmen innovativer Methoden Beispiele 15
16 Grundsätzliche Aspekte der Methodenbewertung Definitionen Methode Nutzen / Zusatznutzen Problem Erlaubnis- und Verbotsvorbehalt* Methoden mit Medizinprodukten im Fokus insbesondere bei umstrittenen Krankenhausmethoden tw. extrem lange Beratungszeiten 16
17 Methodenbegriff Methode und Medizinprodukt bzw. Hilfsmittel nicht identisch dient nicht dem Behinderungsausgleich ärztliches Behandlungskonzept erforderlich BSG zur Behandlungsmethode bezeichnet das therapeutische Vorgehen als Ganzes unter Einschluß aller nach dem jeweiligen methodischen Ansatz zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlichen Einzelschritte. ( ) Mit dem Begriff der Methode kann deshalb nicht die einzelne Maßnahme oder Verrichtung gemeint sein (AZ. B1 KR 11/98 R vom ) Ärztliche Behandlungsmethoden ( ) sind nämlich medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll. (B 1 KR 44/12 R vom ) 17
18 Nutzenbegriff Nutzen ist eine mehr als geringfügige (vgl. 35c SGB V; MCID) patientenrelevante positive Wirkung (= Kausalitätsanspruch) einer medizinischen Maßnahme unter Abwägung des Risikos Als patientenrelevant wird ein Effekt bezeichnet, wenn er sich auf den Krankheitsverlauf inklusive Mortalität, Symptomatik sowie die Lebensqualität bezieht und für Patienten wichtig ist Relevanz für Patienten nicht unbedingt identisch mit Relevanz aus klinischer oder Systemsicht! Bsp. Psoriasis 18
19 Zusatznutzen (vgl. 35b Abs. 1 Satz 3 SGB V) ist das Ergebnis eines positiven Nutzenvergleichs mit dem bisherigen (etablierten) Standard Lebensqualität ist eine Nutzendimension, bei der die Bewertung durch die Patienten im Vordergrund steht primäres Bewertungskriterium nur, wenn sonst keine Unterschiede zwischen Alternativen nachweisbar sind oder klinisch-objektivierbare Kriterien fehlen [Kohlmann 2007] 19
20 Wichtig zu wissen: Erlaubnis- vs. Verbotsvorbehalt auch Arzneimittel und ASV 20
21 Wie kommen innovative Methoden in die GKV? stationär: DRG-System, Zusatzentgelt ab 2016: vorläufige G-BA-Bewertung bei neuem wissenschaftlich-theoretischem Konzept ( 137h SGB V) ambulant: Methodenbewertung nach Antragstellung im G-BA ambulante spezialfachärztliche Versorgung, ASV nach 116 b SGB V gesonderte Verträge von Krankenkassen mit Leistungserbringern über die PKV und als Selbstzahlerleistungen (IGeL) Erprobungsregelung ( 137e SGB V) 21
22 Ablauf der Methodenbewertung seit 2013 Beratungsantrag nach 135 SGB V (ambulant) Beratungsantrag nach 137c SGB V (stationär) Antrag auf Erprobung nach 137e (stationär/ambulant) erneute Nutzenbewertung positiv = Kostenübernahme negativ = keine Kostenübernahme unklar = Aussetzung Bericht zur Nutzen- /Potentialbewertung (z.b. IQWiG) Methode hat Potential G-BA- Entscheidung G-BA- Entscheidung Methode hat kein Potential oder Erprobung kommt nicht zustande ggf. erneuter Antrag nach 1 Jahr 22 Erprobung Quelle: Olberg et al. 2014
23 Typische Beispiele gesetzliche Kriterien erfüllt (ambulant / stationär) (noch) keine ausreichende Evidenz, aber laufende Studien (Aussetzung) kein Nutzennachweis (bei neuen Beschlüssen: und kein Potential) Potential vorhanden, Erprobung ambulant - Kapselendoskopie bei Blutung im Dünndarm - PET beim kleinzelligen Lungenkarzinom - Lp(a)-Apherese - Akupunktur bei Kopf-, Rückenund Knieschmerzen - Vakuumversiegelungstherapie - Brachytherapie beim lokalisierten Prostatakarzinom - Screening auf Kindesmisshandlung - Glaukomscreening - HBO bei Hörsturz - Feno bei Asthma - Korneastimulation - Pränatest stationär - Stammzelltransplantation mit nichtverwandtem Spender bei Hodgkin-Lymphom - Protonentherapie beim Prostata-Ca. - ACI am Kniegelenk - Thuliumlaser- Ablation bei BPS - antikörperbeschichtete Stents - PET beim Ösophaguskarzinom 23
24 Demnächst Geschichte: Entscheidungsweg zur Brachytherapie beim Prostata-Karzinom 2004: Beauftragung des IQWiG 2007: Abschlussbericht Interstitielle Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom 2007: Einrichtung einer AG zum Thema: kontrovers 2009: GKV und IQWiG entwickeln Konzept für präferenzbasierten RCT G-BA beschließt Aussetzung & Qualitätssicherungsvorgaben 2013: RCT startet, Laufzeit bis ca
25 Erprobungsregelung nach 137e SGB V Wer ist antragsberechtigt ( 137e Abs. 7) Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben Entscheidungskriterien ( 20 Abs. 1 & 2 VerfO) Entscheidung zum Potenzial innerhalb von 3 Monaten Evidenz ist ausreichend, um ein Potenzial für einen zusätzlichen Nutzen anzuerkennen die neue Methode wäre im Rahmen der GKV vom Leistungsanspruch umfasst Bereitschaft zur Kostenübernahme durch Antragsteller 25
26 Operationalisierung des Potentialbegriffs Zu beantwortende Fragen: ist Potenzial für eine Erprobung vorhanden (Voraussetzung) ist der Nutzen nach Erprobung ausreichend für eine erforderliche Behandlungsalternative (Ziel der Erprobung) Kriterien (aus Begründung zum VSt-Gesetz): Wirkprinzip und bisherige Erkenntnisse Erwartung, dass etwa - weniger aufwändig - weniger invasiv - ersetzt nicht erfolgreiche Methoden - weniger Nebenwirkungen - Optimierung der Behandlung - in sonstiger Weise effektiver als niedrigschwellig zu interpretieren! 26
27 Operationalisierung des Potentialbegriffs Studienphase Erkenntnis erlaubt Aussage zu I. Labor- und Tierversuche, Prototypen usw. IIa. first in man, kleine Patientengruppe (ca ), ohne Kontrollgruppe (Fallserie) IIb. größere Anzahl von Patienten (ca ), mit oder ohne Kontrollgruppe, inkl. RCTs III. RCT, ausreichend große Patientengruppe (bis zu mehrere 1000), Vergleich mit Standardintervention IV. Surveillance-Studien 27 Idee Entwicklung Sicherheit, Dosis, Funktion der Prozedur Wirksamkeit, Nebenwirkungen, Anforderungen an Qualität, Machbarkeit, Akzeptanz, Vorbereitung für Nutzenstudie Nutzen, ggf. Nichtunterlegenheit, Nebenwirkungen Langzeiteffekte, Nebenwirkungen aussagekräftige Unterlagen ( ) aus denen hervorgeht, dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine Erprobung bietet Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative
28 Beratungsverfahren empfehlenswert bei vorgesehener Antragstellung Formular zur Anforderung einer Beratung gemäß 137e Abs. 8 SGB V Gebührenpflichtig ( ) wird innerhalb von 8 Wochen durchgeführt verantwortlich ist Geschäftsstelle Beteiligung der Träger für Vergütungsfragen 28
29 Antragsinhalte Administrative Informationen Zusammenfassung Medizinproduktbezogene Angaben Methodenbezogene Angaben Eckpunkte Erprobungsstudie (optional) - PICO-Format plus Kostenschätzung Angabe zur Kostenübernahme ( dem Grunde nach ) Erklärung zur Vollständigkeit und Veröffentlichung 29
30 methodische Aspekte zum Potential Ziel: falsch-positive / falsch-negative Beschlüsse vermeiden daher: Bestandteil der Potentialbewertung ist eine Prüfung auf Plausibilität: Fragestellung entsprechend PICO-Schema klar ausarbeiten, Indikationen trennen möglichst vollständiger Studienpool (wichtig!) inklusive laufender Studien Merkblatt zur Literaturrecherche beachten Bewertung der Qualität der Evidenz: lässt sich ein Potential belegen? - in welcher Größenordnung liegen die Effekte und wie hoch ist die Ergebnissicherheit jeweils - differenzierte Betrachtung bei diagnostischen Methoden erscheint eine Erprobung realisierbar - z.b. Patientenrekrutierung, Ethikkommission 30
31 Verfahrensablauf Antragstellung, Potentialprüfung, positiver Bescheid (3 Mo.) Auswahlentscheidung, Haushaltsentscheidung (1-11 Mo.) Erprobungs- RL entwerfen, Stellungnahmeverfahren (ca Mo.) Prüfung BMG, Veröffentlichung Banz (1-2 Mo.) Vergabe und Durchführung der Erprobungsstudie, Abschlussbericht an G- BA (2-3 J.) Bewertung der Methode im G-BA, Stellungnahmeverfahren (ca Mo.) Beschluss RL- Änderung, Prüfung BMG, Veröffentlichtung Banz (2 Mo.) Bei Ablehnung des Potentials Neuantrag nach 1 Jahr möglich. 31
32 beispielhafte Herausforderungen 137e Zeitdauer des Verfahrens keine Frist für Erstellung der Erprobungs-Richtlinie vorgegeben (noch läuft keine einzige Studie) Detaillierungsgrad der Richtlinie (kein Protokoll) Kosten für Beratungen technische Äquivalenz von Medizinprodukten im Rahmen einer Methode 510(k) und ähnliche Regelungen problematisch mangelnde Transparenz in Europa 32
33 33
34 34
35 35
36 neue Regelung ab 2016: vorläufige Nutzenbewertung von Methoden mit Hochrisikomedizinprodukten, die ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweisen ausgelöst durch InEK-Antrag für neue DRG enge Fristen vorgesehen Rechtsverordnung definiert Begriffe bis Ende
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Der Gemeinsame Bundesausschuss. PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss historischer Abriss: G-BA 1913/1923: Reichsausschuss Ärzte/Krankenkassen 1956: Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen
MehrErprobung innovativer Behandlungsmethoden im G-BA Chance auch für die Telemedizin?
Erprobung innovativer Behandlungsmethoden im G-BA Chance auch für die Telemedizin? PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss Telemedizin-Fachtagung Bayern 2013 Berlin, 07.05.2013 Der
MehrSupercluster Der Gemeinsame Bundesausschuss und seine Institute im Kosmos Gesundheitswesen
Supercluster Der Gemeinsame Bundesausschuss und seine Institute im Kosmos Gesundheitswesen Gesundheitspolitisches Kolloquium des Zentrums für Sozialpolitik Bremen 10.12.2014 Der Name Gemeinsamer Bundesausschuss
MehrNutzenbewertung und frühe Nutzenbewertung nicht-medikamentöser Verfahren Gemeinsamkeiten und Unterschiede - Methoden und Einfluss von Stellungnahmen
Nutzenbewertung und frühe Nutzenbewertung nicht-medikamentöser Verfahren Gemeinsamkeiten und Unterschiede - Methoden und Einfluss von Stellungnahmen AWMF Arbeitstreffen, 8.7.2016 PD Dr. med. Matthias Perleth,
MehrPD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss
Erprobungs-Richtlinien nach 137e SGB V: Beleg, Hinweis oder Anhaltspunkt wie viel Ergebnissicherheit ist notwendig um einer Methode Potenzial zu bescheinigen? PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer
MehrPD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss. IQWiG im Dialog Unsicherheit in Nutzenbewertungen Köln,
Erprobungs-Richtlinien nach 137e SGB V: Beleg, Hinweis oder Anhaltspunkt wie viel Ergebnissicherheit ist notwendig um einer Methode Potenzial zu bescheinigen? PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer
MehrNutzenbewertungen des IQWiG im Bereich Medizinprodukte
Verfahren zur Aufnahme einer Leistung in den Leistungskatalog Themenreihe Telemedizin und Medizintechnik in der Zukunft MFC - Multifunktionscenter, Lübeck, 28.10.2014 Nutzenbewertungen des IQWiG im Bereich
MehrGenereller Verfahrensablauf
Genereller Verfahrensablauf - Antrag auf Erprobung gem. 137e Abs. 7 SGB V - Antrag auf Beratung gem. 137e Abs. 8 SGB V Informationsveranstaltung G-BA 15. April 2013 Dr. Edith Pfenning Abteilungsleiterin
MehrDas Bewertungsverfahren des G-BA nach 137h SGB V für neue Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse. Einbettung in die Methodenbewertung
Das Bewertungsverfahren des G-BA nach 137h SGB V für neue Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse Informationsveranstaltung am 20. Mai 2016 Einbettung in die Methodenbewertung Dr. Dietrich Sonntag
MehrTranslationale Zentren
Translationale Zentren Dr. Johannes Bruns Generalsekretär Deutsche Krebsgesellschaft (DKG), Berlin Translationale Medizin Der Begriff Translationale Medizin (TM) umfasst die interdisziplinären Aktivitäten,
MehrDie Verfahrensordnung zur Erprobungsregelung Neue Wege in die Versorgung: Richtlinien zur Erprobung
Die Verfahrensordnung zur Erprobungsregelung Neue Wege in die Versorgung: Richtlinien zur Erprobung Informationsveranstaltung zu 137e SGB V am 15. April 2013 in Berlin Von Dr. Dominik Roters Stellvertretender
MehrDie Erprobungsregelung - eine Einführung Neue Wege in die Versorgung: Richtlinien zur Erprobung Berlin 15. April 2013
Die Erprobungsregelung - eine Einführung Neue Wege in die Versorgung: Richtlinien zur Erprobung Berlin 15. April 2013 Dr. Harald Deisler, Unparteiisches Mitglied Agenda Ausgangssituation Einführung des
MehrDelegiertenkonferenz der AWMF. Frankfurt/Main,
Delegiertenkonferenz der AWMF Frankfurt/Main, 05.11.2016 Die Medizinproduktemethoden-Bewertung nach 137h SGB V - Wie kommt das Wissen in den Prozess? RA Andreas Propp Justiziar Gliederung I. Rechtsgrundlage
MehrFormular zur Anforderung einer Beratung gemäß 137e Absatz 8 SGB V
Formular zur Anforderung einer Beratung gemäß 137e Absatz 8 SGB V Stand: 1. Beratungsinteressent a) Name b) Anschrift 2. Zuständige Kontaktperson a) Name der Kontaktperson,
MehrInnovationsfonds aus Sicht des G-BA Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender im Gemeinsamen Bundesausschuss
Innovationsfonds aus Sicht des G-BA Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender im Gemeinsamen Bundesausschuss 3. DNVF-Forum Versorgungsforschung am 18. Mai 2015 in Berlin Der Innovationsfonds nach dem Referentenentwurf
MehrDie Erprobung von ärztlichen Methoden nach 137e SGB V Nutzen und Risiken eines innovativen Gesetzes
Die Erprobung von ärztlichen Methoden nach 137e SGB V Nutzen und Risiken eines innovativen Gesetzes Informationsveranstaltung am 12. Juni 2013 in Hamburg Von Dr. Dominik Roters Stellvertretender Geschäftsführer
MehrVersorgungsstärkungsgesetz Chancen für Innovationen und mehr Qualität nutzen
Versorgungsstärkungsgesetz Chancen für Innovationen und mehr Qualität nutzen 11. Leipziger Forum Gesundheitswirtschaft am 30.10.2015 Markus Grunenberg Stabsbereich Politik GKV-Spitzenverband GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
MehrAuswirkungen europäischer Vorgaben auf die Nutzenbewertung von Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklassen im G-BA
Symposium der AWMF Ad-hoc-Kommission Nutzenbewertung Sektion Medizinprodukte MDR - Umsetzung Europäischer Regelungen Herausforderungen und Lösungswege Auswirkungen europäischer Vorgaben auf die Nutzenbewertung
MehrRelative Effectiveness Assessment in Deutschland: Rahmenbedingungen für die Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
Relative Effectiveness Assessment in Deutschland: Rahmenbedingungen für die Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten Matthias Perleth G-BA DGSMP, Essen, 13.9.2012 35a, 137c und 137e SGB V eine
MehrNutzenbewertung für innovative Hochrisiko NUBs: Eine Bestandsaufnahme
Nutzenbewertung für innovative Hochrisiko NUBs: Eine Bestandsaufnahme Stefan Walzer 1,2, Jan Helfrich 3, Björn Schwander 4, Oliver Martini 5, Helge Schumacher 6, Daniel Dröschel 1,7 1 MArS Market Access
MehrDie Potenzialbewertung nach 137e SGB V: Methodik und Anforderungen an Antragsteller
DNEbM-Kongress; Halle/Saale, 14. März 2014 Workshop Medizinprodukte in Deutschland und Europa Die Potenzialbewertung nach 137e SGB V: Methodik und Anforderungen an Antragsteller Stefan Sauerland Gliederung
MehrErprobung neuer Verfahren Beschleunigt die neue Verfahrensordnung die Anwendung telemedizinischer Verfahren in der Fläche? Düsseldorf 15.
Erprobung neuer Verfahren Beschleunigt die neue Verfahrensordnung die Anwendung telemedizinischer Verfahren in der Fläche? Düsseldorf 15. Mai 2013 RA Andreas Propp, Justiziar des G-BA Antwort: Im Regelfall
MehrMedizintechnologie.de. G-BA Antrag. Antrag auf Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach 13 V
Medizintechnologie.de G-BA Antrag Antrag auf Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach 13 V Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt die Verordnungsfähigkeit von medizinischen Leistungen
MehrTragende Gründe. Vom 19. März 2015
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Einstellung der Methodenbewertung gemäß 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu acht Methoden der Stammzelltransplantation
MehrG-BA und Versorgung von Krebspatienten
Nach der Gesundheitsreform Versorgung von Krebspatienten, Qualität quo vadis? Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Qualität Kosten Ausgaben Das magische Dreieck Zielkonflikt der Sozialversicherung Kosten
MehrDie Nutzenbewertung der NUB
Die Nutzenbewertung der NUB https://reimbursement.institute 1 NUB - Kriterien 1. CE Kennzeichnung 2. Erstattung 3. Innovation Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt Abverkauf in stationären Sektor möglich Rückvergütung
MehrDRG Forum 2012 Erprobungsregel für Innovationen: neue Rahmenbedingungen für die Medizinprodukte- Industrie. Dr. Gabriela Soskuty Berlin, 30.
DRG Forum 2012 Erprobungsregel für Innovationen: neue Rahmenbedingungen für die Medizinprodukte- Industrie Dr. Gabriela Soskuty Berlin, 30.März 2012 Bisher CE: Zwingend vorgeschrieben Produktsicherheit
MehrDie künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?
Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Isabel Henkel Director Access & Reimbursement Johnson & Johnson Medical GmbH, Germany Marktzugang Erstattung
MehrNr. 03/ März Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 2. In Kraft getretene Beschlüsse Seite 3. Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse Seite 3
Nr. 03/ März 2008 Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 2 In Kraft getretene Beschlüsse Seite 3 Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse Seite 3 Sitzungstermine Seite 4 Kommentar des Vorsitzenden Seite 5
MehrBewertung von neuen Medizintechnologien in Deutschland
Beratung für Hersteller von Arzneimitteln, Diagnostika und Medizinprodukten Dr. Thomas Ecker Dr. Dr. Marie-Geneviève Plaud Hamburg, März 2018 Bewertung von neuen Medizintechnologien in Deutschland Innovationshemmend
Mehr1 Der Fonds im Gesetzentwurf
1 1 Der Fonds im Gesetzentwurf Kabinettsentwurf vom 17.12.2014 ( 92a-NEU, 92b-NEU SGB V) Innovationsfonds beim G-BA zur Förderung von Innovationen in der Versorgung und von Versorgungsforschung Volumen
MehrMethoden der evidenzbasierten Medizin und des Qualitätsmanagements im Kontext der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses
Methoden der evidenzbasierten Medizin und des Qualitätsmanagements im Kontext der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses Dr. Barbara Pietsch Gemeinsamer Bundesausschuss, Fachberatung Medizin 8. Jahrestagung
MehrAuswirkungen auf die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Auswirkungen auf die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Diskussionsforum SEG 6 und MDS Dortmund, 20. Oktober 2011 Dr. med. Monika Lelgemann Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes
MehrPatientensicherheit: Bedeutung im Innovationstransfer Innovationen und Patientensicherheit aus Sicht des G-BA
Patientensicherheit: Bedeutung im Innovationstransfer Innovationen und Patientensicherheit aus Sicht des G-BA PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss Der G-BA: Zuständigkeiten Qualitätssicherung
MehrDie frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen
und ihre rechtlichen Herausforderungen Rechtssymposium Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG G-BA, Berlin Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 16. November 2010 Rechtssymposium
MehrDer Gemeinsame Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss Rund 71 Millionen Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert (GKV) und haben damit Anspruch auf eine hochwertige Gesundheitsversorgung. Der Gemeinsame Bundesausschuss
MehrSelbstverwaltung sichert Qualität Die Sicht einer großen Krankenkasse
Selbstverwaltung sichert Qualität Die Sicht einer großen Krankenkasse 20. vdek-symposium, Magdeburg 27.10.2016 Prof. Dr. h.c. Herbert Rebscher Vorstandsvorsitzender WAS IST DAS? DIE ERSTE QUALITÄTSSICHERUNGSREGEL
MehrKostenerstattung der Protonentherapie in Deutschland
Kostenerstattung der Protonentherapie in Deutschland Gregor Däubler Kompetenzzentrum Medizin Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Berlin PROTONENTHERAPIE: ENTWICKLUNG EINES TRINATIONALEN WISSENSCHAFTSNETZWERKS
MehrTragende Gründe. Vom 18. Februar 2016
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einstellung eines Verfahrens zur Änderung der -Richtlinie (AM-RL): Anlage III Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse
MehrDer G-BA und seine Aufgaben sowie Zielsetzungen
Der G-BA und seine Aufgaben sowie Zielsetzungen 8. Rheinischer Kongress für Gesundheitswirtschaft 22. September 2010 Universitätsklinikum Köln Referentin: Dr. Dorothea Bronner, G-BA Seite 1 22. September
MehrWie Sie wissen, ob eine neue Medizin für Sie geeignet ist
EbM-Kongress 2009 Evidenz für Innovationen - was wann auf wessen Kosten? Dr. P. Rheinberger Kassenärztliche Bundesvereinigung 6. März 2009 Kassenärztliche Bundesvereinigung EbM-Kongress 2009 06.03.2009
MehrAlte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche
Alte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche Kindernetzwerk 19. November 2010, Berlin Ł Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Ł gesetzliche Regelungen Ł off
MehrFragen der Antragstellung nach 137e Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Informationsblatt Fragen der Antragstellung nach 137e Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) 1. Wer ist antragsberechtigt? 1 Antragsberechtigt sind einerseits Hersteller eines Medizinprodukts,
MehrKostenerstattung molekularer Testverfahren Erst der Nutzen und dann das Geld?
Kostenerstattung molekularer Testverfahren Erst der Nutzen und dann das Geld? Dr. Martin Kluxen Leiter Kompetenzzentrum Medizin Verband der Ersatzkassen COMBATing Breast Cancer 2015 vdek: Verband der sechs
MehrAuf dem Weg zu einem evidenzbasierten. auch in der Onkologie
Auf dem Weg zu einem evidenzbasierten Gesundheitssystem auch in der Onkologie Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating
MehrInnovative Gesundheitsversorgung
Innovative Gesundheitsversorgung Was ist machbar und bezahlbar? Baxter Gesundheitsforum 22.09.2016 Rainer Blasutto Betriebswirt im Sozial und Gesundheitswesen (BSG) stellv. Leiter Vertragsgebiet Bayern
MehrSozialrechtliches Methodenbewertungsrecht - offen für Big Data und Real World Evidence?
Sozialrechtliches Methodenbewertungsrecht - offen für Big Data und Real World Eidence? Matching statt Randomisierung? Quelle: https://www.summitllc.us/ Sozialrechtliches Methodenbewertungsrecht Methodenbewertungskriterien:
MehrStudien zur Erprobung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Auswahl der wissenschaftlichen Institution
Studien zur Erprobung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 2. Informationsveranstaltung zu 137e SGB V Auswahl der wissenschaftlichen Institution Dr. Kati Dege Abt. Methodenbewertung und veranlasste
MehrIII. Der Gemeinsame Bundesausschuss als Promotor für fortschrittliche Methoden
Der Gemeinsame Nadelöhr oder Motor für Innovationen? Beitrag zur Sitzung Der Weg für Innovationen in die GKV-Versorgung beim Kongress Evaluation 2006 am 08.03.2006 von Dr. Dominik Roters, Justiziar des
MehrIQWiG. Stefan Lange Stellvertretender Institutsleiter Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
IQWiG Stefan Lange Stellvertretender Institutsleiter Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Es war einmal der Aderlass oder was wäre, wenn Wikipedia-Konferenz 2014, IQWiG. 04.10.2014,
MehrBAnz AT 19.08.2015 B3. Bekanntmachung
Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) 1. über die Aufnahme von Beratungen zu Richtlinien auf Erprobung der Methoden transkorneale Elektrostimulation bei Retinopathia pigmentosa, Elektrostimulation
MehrBedeutung des Innovationsfonds für die Rehabilitationsforschung
Bedeutung des Innovationsfonds für die Rehabilitationsforschung Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender im Gemeinsamen Bundesausschuss 17. Rehabilitationswissenschaftliches Symposium 2016 am 04.11.2016
MehrZusatznutzen bei Medizinprodukten: längst überfällig?
Tagung BfArM im Dialog: Gemeinsam Gesundheit gestalten - Strategie BfArM 2025 ; 15.-16. September 2015, Bonn Zusatznutzen bei Medizinprodukten: längst überfällig? PD Dr.med. Stefan Sauerland, MPH Ressortleiter
MehrDrei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen Standortbestimmung Weiterentwicklung Sicht der DKG
AMNOG Fachtagung des G-BA, Berlin, 30. April 2014 Drei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen Standortbestimmung Weiterentwicklung Sicht der DKG Dr. med. Bernd Metzinger M.P.H. Geschäftsführer Personalwesen
MehrEBM 2013 Brauchen wir eine Vergütungskennziffer für ambulante telemedizinische ärztliche Leistungen?
EBM 2013 Brauchen wir eine Vergütungskennziffer für ambulante telemedizinische ärztliche Leistungen? Wolfgang Loos Deutsche Gesellschaft für Telemedizin Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Frühjahrstagung
MehrErprobung und Bewertung von Medizinprodukten mit hoher Risikoklasse
Beratung für Hersteller von Arzneimitteln, Diagnostika und Medizinprodukten Hamburg, 2017 Erprobung und Bewertung von Medizinprodukten mit hoher Risikoklasse Eckpunkte der Methodenbewertung nach by GmbH
MehrVom 15. Dezember Rechtsgrundlagen Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf Fazit Anhang...
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einstellung der Beratungen gemäß 137c SGB V zur allogenen Stammzelltransplantation mit nicht verwandtem Spender bei akuter lymphatischer
MehrErprobung und Bewertung von Medizinprodukten mit hoher Risikoklasse
Hamburg, 2017 Erprobung und Bewertung von Medizinprodukten mit hoher Risikoklasse Eckpunkte der Methodenbewertung nach Impressum Diese Präsentation wurde durch die GmbH erstellt. Weitergabe, Zitierung
MehrTragende Gründe. Vom 17. September Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Verfahrensablauf. 4.
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Protonentherapie bei altersabhängiger Makuladegeneration Vom 17. September
MehrBedeutung und Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses Krankenhausbehandlung für die Leistungspraxis in Krankenhäusern
Bedeutung und Aufgaben des Gemeinsamen es Krankenhausbehandlung für die Leistungspraxis in Krankenhäusern Prof. Dr. M.-J. Polonius Vorsitzender des Gemeinsamen es Krankenhaus Präsident des Berufsverbandes
MehrDer Innovationsfonds
Der Innovationsfonds Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender im Gemeinsamen Bundesausschuss Veranstaltung des BMC- Diskussionsforum zum Thema Startschuss für den Innovationsfonds am 14.09.2015 Der Innovationsfonds
MehrErstattung innovativer Leistungen bleibt die GKV offen für medizinischen Fortschritt?
Erstattung innovativer Leistungen bleibt die GKV offen für medizinischen Fortschritt? Berlin, 28.09.2017 Innovationsforum 2017 Dr. med. Katrin Wolf, GKV-Spitzenverband Medizinprodukte im Krankenhaus Untersuchungs-
MehrVerschiedene Evidenzanforderungen in den Gesundheitssektoren
IQWiG-Herbst-Symposium 2008 Verschiedene Evidenzanforderungen in den Gesundheitssektoren Georg Baum Hauptgeschäftsführer der DKG 29.11.2008 DEUTSCHE e.v. Bundesverband der Krankenhausträger in der Bundesrepublik
MehrDie Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Was ist neu?
Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Was ist neu? Dr. Barbara Pietsch Gemeinsamer Bundesausschuss Abteilung Fachberatung Medizin 23. Jahrestagung der GQMG 29.-30.04.2016,
MehrTragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage 1 (OTC-Übersicht) Nr. 20 Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt Vom 14. April 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrBAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März
MehrVom 20. Oktober Inhaltsverzeichnis
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden behandlung: Ablation der Prostata mittels Thulium-Laser zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms
MehrTranslationale Zentren Ein Weg für Innovationen? Brennpunkt Onkologie. Berlin, Bernhard Egger GKV-Spitzenverband
Translationale Zentren Ein Weg für Innovationen? Brennpunkt Onkologie Berlin, 30.11.2016 Bernhard Egger GKV-Spitzenverband 2 Abs. (1) Satz 3 SGB V Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem anerkannten
MehrRechtssymposium. 137h und 137c im Kontext der Methodenbewertung und erprobung Zielsetzung und Erwartungen des BMG. Berlin, 26.
Rechtssymposium 137h und 137c im Kontext der Methodenbewertung und erprobung Zielsetzung und Erwartungen des BMG Berlin, 26. September 2016 Dr. Ulrich Orlowski 1. Anlass: 137h Ein Krankenhaus, das hinsichtlich
MehrAnspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare
Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner
MehrFrühe Nutzenbewertung im Kontext von Medizinprodukten
11. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht 24. September 2015, Juristische Fakultät, Universität Augsburg Frühe Nutzenbewertung im Kontext von Medizinprodukten Dr. Naomi Fujita-Rohwerder Ressort Nichtmedikamentöse
MehrAn die Mitglieder des Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages
An die Mitglieder des Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages Sehr geehrte Abgeordnete, in der Anlage senden wir Ihnen eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen
MehrTransparenz, Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit das IQWiG im Spannungsfeld zwischen Patienten- und Wirtschaftsinteressen.
Transparenz, Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit das IQWiG im Spannungsfeld zwischen Patienten- und Wirtschaftsinteressen Jürgen Windeler Das Institut Grundlage und Einbindung 2 139a SGB V (1) Der
MehrWas wir über Innovationen wissen müssen Nutzenbewertung und GKV-Leistungskatalog
Was wir über Innovationen wissen müssen Nutzenbewertung und GKV-Leistungskatalog Matthias Dettloff 15. September 2010 Dr. Matthias Dettloff, GKV-Spitzenverband Der GKV-Spitzenverband erfüllt seit 1. Juli
MehrIst neues Denken in der Medizin finanzierbar?
Ist neues Denken in der Medizin finanzierbar? VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. Symposium Neues Denken in der Medizin Schlosstheater Rheinsberg
Mehrzum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung einer Bewertung nach 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V: Externe Stabilisierung einer arteriovenösen A- nastomose mittels Gerüst
MehrDie systematische Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG das Verfahren im Detail. Anforderungen an das Dossier zur Nutzenbewertung
Die systematische Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG das Verfahren im Detail Anforderungen an das Dossier zur Nutzenbewertung Dr. Beate Wieseler 02.03.2011 Agenda Anforderungen aus 35a SGB V und AM-NutzenV
MehrDie Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011
Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011 Referent: Maximilian Grüne, Justiziar, Gemeinsamer Bundesausschuss 1. 35a SGB V. Rechtliche
MehrBewertungskriterien und -methoden nach dem SGB V
Prof. Dr. Robert Francke Prof. Dr. Dieter Hart Bewertungskriterien und -methoden nach dem SGB V Vortrag auf der gemeinsamen Tagung von G-BA, IQWiG und IGMR am 26.4.2007 in Berlin Übersicht A. Vorwort B.
MehrDie neue Arzneimittel-Richtlinie und das Modul Arzneimittel der Verfahrensordnung des G-BA
Informationsveranstaltung zur neuen Arzneimittel-Richtlinie Die neue Arzneimittel-Richtlinie und das Modul Arzneimittel der Verfahrensordnung des G-BA Vortrag von Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
MehrVom 17. Februar Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Eckpunkte der Entscheidung. 2.1 Antragsprüfung
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Beratungsverfahrens: Prüfung der EMDR (Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing) als Methode der Einzeltherapie
MehrMöglichkeiten zur Verbesserung der Datenlage für eine valide Kosten-Nutzen-Bewertung. Symposium zur Kosten-Nutzen- Bewertung Berlin, 17.06.
Möglichkeiten zur Verbesserung der Datenlage für eine valide Kosten-Nutzen-Bewertung Symposium zur Kosten-Nutzen- Bewertung Berlin, 17.06.2008 Gliederung Thesen Was brauchen wir für eine valide Kosten-
MehrVom 20. Januar Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Beratungsverfahrens: Bewertung der Arthroskopie des Kniegelenks bei Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) gemäß 135
MehrVerfahrenstechnische und methodische Anforderungen an die Bewertung einer Untersuchungs- u. Behandlungsmethode
Informationsblatt Verfahrenstechnische und methodische Anforderungen an die Bewertung einer Untersuchungs- u. Behandlungsmethode (Bezug zu 2. Kapitel der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO), Anlage II,
Mehr1. über die Aufnahme von Beratungen zur Richtlinie auf Erprobung 2. zur Ermittlung a) der stellungnahmeberechtigten. Medizinproduktehersteller und
Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Beratungsverfahren über die Messung und das Monitoring des pulmonalarteriellen Drucks mittels implantierten Sensors zur Therapieoptimierung bei
MehrTragende Gründe. Vom 27. November 2015
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2015 und weitere Anpassungen Vom 27. November 2015
MehrQualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen. Who is who?
Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen Who is who? 1. DVMD-Frühjahrssymposium Hannover, 04.03.2016 Gabriele Damm, Dipl.-Dok. (FH), Systemauditor ZQ, Hannover Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen
MehrDie rechtlichen Grenzen wirtschaftlichen Entscheidens nach 35a SGB V (idf AMNOG) Berlin, 16. November 2010
Die rechtlichen Grenzen wirtschaftlichen Entscheidens nach 35a SGB V (idf AMNOG) Berlin, 16. November 2010 Veränderungen durch das AMNOG - vom Höchstbetrag zum Erstattungsbetrag - von der Preisfestsetzung
MehrMethodische Ansätze zur Evaluation von Qualitätssicherungsmaßnahmen
Methodische Ansätze zur Evaluation von Qualitätssicherungsmaßnahmen PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Abt. Fachberatung Medizin Gemeinsamer Bundesausschuss QS Konferenz 2010, Workshop 3 29.11.2010 Gliederung
MehrArbeitshilfe zur Begutachtung von Arzneimitteln im Krankenhaus. Dr. Johannes Lemminger Leiter SEG 4 MDK Baden-Württemberg
Arbeitshilfe zur Begutachtung von Arzneimitteln im Krankenhaus Dr. Johannes Lemminger Leiter SEG 4 MDK Baden-Württemberg Abrechnung nach G-DRG 22.10.2008 Dr. Lemminger 2 Abrechnung nach EBM 22.10.2008
MehrDer Innovationsfonds
Anlage 15b - FVS Intern 2/2017 Der Innovationsfonds Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses und Vorsitzender des Innovationsausschusses beim G-BA III. Expertengespräch
MehrStellungnahme zum neuen 92 b SGB V
Stellungnahme des IQWiG zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz GKV-VSG) Stand 21. Oktober
MehrApherese bei isolierter Lp(a)-Erhöhung für Studienteilnehmer
Apherese bei isolierter Lp(a)-Erhöhung für Studienteilnehmer Abschlussbericht Beratungsverfahren gemäß 135 Abs. 1 SGB V Unterausschuss Methodenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses Korrespondenzadresse:
Mehr