Begleitender Praxisvertrag
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- Käthe Lehmann
- vor 7 Jahren
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1 Begleitender Praxisvertrag zwischen Gesellschaft: Einrichtung: AWOSANA Gesellschaft für psychische Gesundheit mbh vertreten durch: in: als begleitende Praxisstelle zur schulischen Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/in bzw. Heilerziehungpflegehelfer/in und Frau/Herrn: Anschrift: geboren: ggf. mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Frau/Herrn: nachfolgend - Schüler/in - genannt 1 Ausbildungsziel Der/die Schüler/in befindet sich in Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger/in staatlich anerkannten Heilerziehungspflegehelfer/in und erbringt seine/ihre wöchentlichen Praxisstunden in oben genannter Einrichtung. Im Bedarfsfall kann der/die Schüler/in auch zur Erfüllung anderer gleichwertiger Aufgaben herangezogen werden. 2 Vertragsdauer Die Praxiszeit orientiert sich in ihrer Dauer an den entsprechenden Vertragsinhalten der schulischen Ausbildungsstätte, insofern beginnt sie am und endet am. Voraussetzung für den Beginn ist das entsprechende Einverständnis der staatlich anerkannten Fachschule. Name und Adresse der Fachschule für Heilerziehungspflege: Eine Bestätigung der schulischen Ausbildung ist dem Träger der Praxisstelle von dem/der Schüler/in nachzuweisen. Seite 1 von 5
2 3 Pflichten der Vertragsparteien Der Träger der Praxisstelle verpflichtet sich, dem/der Schüler/in eine, den Vorgaben entsprechende, Praxiszeit zu gewährleisten. Er wird diese Verpflichtung vertraglich auf andere Einrichtungen übertragen, wenn hier Abschnitte der praktischen Ausbildung abgeleistet werden sollen. Der/die Schüler/in hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxisstelle zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der/die Schüler/in ist verpflichtet, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß nach den Weisungen der Vorgesetzten auszuführen. 4 Praxiszeiten Die regelmäßigen wöchentlichen Praxisstunden betragen 20 Stunden. Der/die Schüler/in erbringt die volle Anzahl der Praxisstunden. Der/die Schüler/in erbringt % der Praxisstunden, das entspricht Wochenstunden. Der Träger der Praxisstelle stellt sicher, dass sich die Praxiszeiten nicht mit schulischen Anwesenheitszeiten überschneiden. Solange der/die Schüler/in das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die wöchentliche Praxiszeit in Verbindung mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Der/dem Schüler/in ist bekannt, dass der Dienst in Form von Schichtdienst oder geteiltem Dienst stattfinden kann und erklärt sich damit einverstanden. 5 Verhinderung Der/die Schüler/in ist verpflichtet, jede Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich der Praxisstelle mitzuteilen. Im Fall der Verhinderung infolge Krankheit ist der/die Schüler/in verpflichtet, am 1. Kalendertag (falls dies ein Werktag ist, andernfalls am nächsten Werktag) nach Beginn der Verhinderung der Praxisstelle eine Bestätigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen. 6 Urlaub Der/die Schüler/in hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Praxiszeit auf fünf Tage pro Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage. Bei einer Verteilung auf weniger als fünf Tage verringert sich der Urlaubsanspruch anteilig. Seite 2 von 5
3 7 Vergütung Die monatliche Vergütung beträgt für 20 wöchentliche Praxisstunden für Heilerziehungspfleger/in in Ausbildung im 1. Ausbildungsjahr: 810,00 ; im 2. Ausbildungsjahr (ggf.): 870,00 ; im 3. Ausbildungsjahr (ggf.): 970,00. Heilerziehungspflegehelfer/in in Ausbildung im 1. Ausbildungsjahr: 730,00. Der/die Schüler/in erhält somit entsprechend der in 5 vereinbarten Praxiszeit eine (anteilige) monatliche Vergütung in Höhe von. Die Vergütung ist am letzten Tag des Kalendermonats fällig. Sie wird auf ein von dem/der Schüler/in eingerichtetes Girokonto im Inland oder in einem EU-Land überwiesen. Es werden folgende Zuschläge gezahlt: a.) je volle Nachtarbeitsstunde (zwischen 21 und 6 Uhr) 2,50 b.) je volle Stunde Sonntagsarbeit 3,20 c.) je volle Stunde Feiertagsarbeit, auch wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt (Ostersonntag, Pfingstsonntag) 4,50 d.) je volle Stunde Arbeit am Hl. Abend oder Silvester 4,50 Zeitzuschläge werden ab der 31. Minute berechnet und auf die volle Stunde aufgerundet. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge, mit Ausnahme der Zuschläge für Nachtarbeitsstunden, wird nur der jeweils höchste Zuschlag gewährt. 8 Jahressonderzahlung Schüler/innen, die am 01. Dezember eines Jahres beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 60 v. H. der dem/der Schüler/in für November zustehenden Vergütung. Der Anspruch vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der/die Schüler/in keinen Anspruch auf Vergütung hat. Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt bezahlt. Seite 3 von 5
4 9 Beendigung des Vertragsverhältnisses Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Während der Probezeit von drei Monaten kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Das Vertragsverhältnis endet automatisch mit Vertragsende, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 10 Vertragsänderungen, salvatorische Klausel Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages sowie seine Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt., den Praxisstelle Schüler/in ggf. gesetzliche/r Vertreter/in Seite 4 von 5
5 Zustimmung des Trägers der Heilerziehungspflegeschule: Name der Schule Schulleitung Zustimmung des Betriebsrates: Der Betriebsrat stimmt der Einstellung zu. Betriebsrat Der Betriebsrat stimmt der Einstellung nicht zu. Begründung: Betriebsrat Seite 5 von 5
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