Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
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- Ute Küchler
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1 Fall 20: Lebach (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN ) 1 Fall 20: Lebach (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, S. 305) Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. (+) II. Beteiligtenfähigkeit 90 Abs. 1 BVerfGG: Jedermann, der Träger der in Betracht kommenden Grundrechte ist. B ist Träger des in Betracht kommenden Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht). III. Beschwerdegegenstand 90 Abs. 1 BVerfGG: Akt der öffentlichen Gewalt. Hier: Zivilgerichtliche Urteile als Akte der Judikative, nicht aber die beabsichtigte Ausstrahlung der Sendung durch S (Akt eines Privaten!). IV. Beschwerdebefugnis 90 Abs. 1 BVerfGG: Behauptung einer Grundrechtsverletzung. 1. Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung Rechtsstreit vor den Zivilgerichten betrifft Streit zwischen Privaten auf der Grundlage von Privatrecht. Auch hier bestehen indes grundrechtliche Bindungen; die Gerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Normen die Wertungen der Grundrechte beachten ( mittelbare Drittwirkung ). Klageabweisende Gerichtsurteile verweigern B Schutz vor der Ausstrahlung des Dokumentarspiels. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) erscheint möglich. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden staatlichen Schutzpflichten ein Tätigwerden der Gerichte im Sinne des B erfordert hätten (mittelbare Drittwirkung). 2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (+) V. Erschöpfung des Rechtswegs und Grundsatz der Subsidiarität B hat den gesamten Rechtsweg gem. 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erfolglos durchlaufen und alle denkbaren Möglichkeiten ausgeschöpft. (+) VI. Ordnungsgemäßer Antrag, Frist ( 23 Abs. 1, 92, 93 BVerfGG) (+) Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
2 Fall 20: Lebach (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN ) 2 B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG begründet, soweit der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist. I. Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich (+, s.o. A. II.) b) Sachlicher Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich für sich zu sein, sich selber zu gehören, ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen. Dies umfasst das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort, erst Recht aber das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person. Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen. Die Schutzintensität des allgemeinen Persönlichkeitsrechts variiert allerdings: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter absolutem Schutz. Sobald der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seine Darstellung in der Öffentlichkeit ergeben. Sowohl die Darstellung des B im Bild zu Beginn der Sendung einerseits, als auch die schauspielerische Darstellung seiner Person und seines Handelns im Zuge der Sendung andererseits berühren den so skizzierten Schutzbereich. Betroffen ist einerseits das Recht am eigenen Bild; andererseits aber auch das Recht zur Selbstdarstellung und zum Ausschluss Dritter aus dem persönlichen Lebensbereich als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Außerdem fällt auch das Recht auf Resozialisierung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. 2. Eingriff Ferner müsste ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt. B wendet sich gegen die beabsichtigte Ausstrahlung der Sendung durch die private Fernsehanstalt S. In der beabsichtigten Ausstrahlung liegt jedoch schon deshalb kein Grundrechtseingriff, weil S nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist. Das Handeln eines Privaten kann deshalb weder in Grundrechte eingreifen, noch einen tauglichen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde darstellen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind deshalb die Gerichtsurteile, die ein Verbot der Ausstrahlung abgelehnt haben. B beruft sich daher darauf, dass es die Gerichte versäumt haben, sein Persönlichkeitsrecht in der Konkurrenz zu den Rechten des Fernsehsenders hinreichend zu beachten. Durch die Gerichtsurteile wurde jedoch nicht der Rechtskreis des B beeinträchtigt; vielmehr haben es die Gerichte abgelehnt, durch die Gewährung von Schutz den Rechtskreis zu erweitern. Dementsprechend können - unabhängig von der Frage, ob der Zivilrichter überhaupt an die abwehrrechtliche Seite der Grundrechte gebunden ist - in den Urteilen der Gerichte keine Eingriffe gesehen werden; vielmehr liegt ein Unterlassen vor, dass nur dann rechtlich relevant ist, wenn aus den Schutzpflichten eine Verpflichtung zum Handeln resultiert.
3 Fall 20: Lebach (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN ) 3 3. Verstoß gegen eine staatliche Schutzpflicht a) Bestehen einer Schutzpflicht? Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG: staatliche Verpflichtung für die Menschenwürde. Zudem Grundrechte als objektive Wertordnung verpflichten den Staat, der Wirkung der Grundrechte auch in Privatrechtsverhältnissen im Rahmen seiner Schutzpflicht Geltung zu verschaffen ( mittelbare Drittwirkung ). Das einfache Recht ist grundgesetzkonform auszulegen und anzuwenden. Insbesondere Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe sind Einfallstore für die Auslegung des einfachen Rechts im Sinne der grundrechtlichen Schutzpflicht ( Ausstrahlungswirkung ). Hier: Begriff des berechtigten Interesses in 23 Abs. 2 KUG, Auslegung dieses Begriffs im Hinblick auf die Grundrechte erforderlich. Daher: Pflicht des Staates, für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch innerhalb von Privatrechtsverhältnissen einzutreten. Zivilrechtliche Normen müssen selbst ausreichenden Schutz vorsehen; ferner sind die zivilrechtlichen Normen im Licht der Grundrechte auszulegen und anzuwenden; dabei aber weiter Gestaltungsspielraum des Staates; keine Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts, sondern Prüfung, ob die Bedeutung der Grundrechte nicht erkannt oder grundlegend verkannt worden ist (Untermaßverbot). b) Verstoß des Gesetzgebers bei Schaffung der 22, 23 KUG Ein Verstoß gegen die Schutzpflicht könnte in einem mangelnden Tätigwerden des Gesetzgebers liegen. Der Gesetzgeber hat den Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und den Rechten Dritter jedoch gesehen und mit dem 22, 23 KUG entsprechende Regelungen geschaffen. Diese Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; ihre flexible Gestaltung bietet ausreichenden Raum für eine der Verfassung entsprechende Anwendung. Wie die Praxis zeigt, ist es möglich, bei der durch 23 Abs. 2 KUG gebotenen Interessenabwägung der Ausstrahlungswirkung der einschlägigen Grundrechte hinreichend Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat seiner Schutzpflicht dementsprechend Genüge getan. c) Verstoß durch die Gesetzesanwendung der Gerichte Ein Verstoß gegen die Schutzpflicht könnte ferner den Gerichten vorzuwerfen sein, wenn diesen bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen und der gebotenen Abwägung der Rechte von B und S grundlegende Fehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen, die Zivilgerichte also die Bedeutung der Grundrechte für die Entscheidung nicht erkannt oder grundsätzlich verkannt haben. Im Rahmen der Entscheidungen haben sich die Gerichte mit den Grundrechtspositionen von B und S befasst: Auf Seiten des B ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Im Fall des von S geplanten Fernsehspiels, einem Spielfilm mit dokumentarischen Elementen, drohen diesem Recht erhebliche Gefahren. Einerseits haben derartige Filme häufig erhebliche Einschaltquoten, was eine Wahrnehmung in der Heimat des B, in die er zurückkehren möchte, wahrscheinlich macht. Zudem verbinden derartige Filme eingängig dargebotene Information mit spannender Unterhaltung. Ohne Verfremdung oder Verhüllung wird ein tatsächliches Geschehen in seiner Entwicklung und in seinem Ablauf nachgespielt. Die daran beteiligten Personen werden möglichst wirklichkeitsgetreu gezeigt oder dargestellt. Bei gelungener Besetzung der Hauptfiguren ergibt sich aus einem solchen Spiel eine faszinative Wirkung beim Zuschauer, die beträchtlich mehr verstandesmäßiges wie auch gefühlsmäßiges und damit engagiertes Bewusstsein hervorruft, als dies die beste Dokumentation oder ein so genanntes Feature erreichen könnte. Der Zuschauer hat die totale Illusion, bei einem solchen historischen Vorgang dabei zu sein bzw. dabei gewesen zu sein. Er hat die Möglichkeit der Identifikation mit dem Part des Guten und fühlt sich daneben und gleichzeitig gut unterhalten. Ein solches intensives Nacherleben unter Betonung der emotionalen Komponente wird bei Darstellung einer schweren Straftat normalerweise beim Zuschauer stärkere und auch nachhaltigere Reaktionen gegen die dargestellten Straftäter hervorrufen als eine reine Wort-Bild-Berichterstattung. Hinzu kommt, dass das Dokumentarspiel auch bei noch so enger Anlehnung an die Wirklichkeit nicht ohne dichterisches Beiwerk auskommen kann, etwa soweit zur Darstellung der Entstehung einer Straftat
4 Fall 20: Lebach (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN ) 4 oder zur Charakteristik der Täter Szenen aus ihrem persönlichen Leben gezeigt, Gespräche rekonstruiert werden oder psychologische Vorgänge zum Ausdruck gebracht werden sollen, ohne dass der Zuschauer insoweit zwischen Dichtung und Wahrheit unterscheiden kann. Noch wesentlicher ist es, dass die dramaturgisch notwendige Konzentration einschließlich der Zeit- und Ablaufsraffungen zu einer persönlichen Darstellung der Straftäter führt, die ganz auf die Straftat und deren Interpretation durch Drehbuchautor und Regisseur bezogen ist. Der Zuschauer, der wegen der durch die Sendung insgesamt vermittelten Illusion des Authentischen glaubt, den Straftäter in seiner wirklichen Persönlichkeit vollständig zu erfassen, erhält tatsächlich nur ein gewissermaßen auf die negative Dimension verkürztes Persönlichkeitsbild, in dem positive oder neutrale Charakterzüge und Verhaltensweisen, überhaupt eine feinere Nuancierung, fehlen. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Fernsehberichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters, besonders in der Form des Dokumentarspiels, regelmäßig einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitssphäre bedeuten wird. Auf der anderen Seite steht die Rundfunkfreiheit des Fernsehsenders S aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Diese Freiheit umfasst insbesondere auch das Recht zur Darstellung von Vorgängen der Zeitgeschichte, zu der auch Straftaten gehören. Weiter begründen die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung, die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft, die Sympathie mit den Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr die Straftat sich durch die Besonderheit des Angriffsobjekts, die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt. Bei schweren Gewaltverbrechen nach Art der hier dargestellten Straftat gibt es daher neben allgemeiner Neugier und Sensationslust ernst zu nehmende Gründe für das Interesse an Information darüber, wer die Täter waren, welche Motive sie hatten, was geschehen ist, um sie zu ermitteln und zu bestrafen und um gleichartige Delikte zu verhüten. Dabei wird zunächst der Wunsch nach Kenntnis der reinen Tatsachen im Vordergrund stehen, während mit zunehmendem zeitlichem Abstand das Interesse an einer tiefer greifenden Interpretation der Tat, ihrer Hintergründe und gesellschaftsbedingten Voraussetzungen Bedeutung gewinnt. Nicht zuletzt fällt das legitime demokratische Bedürfnis nach Kontrolle der für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Staatsorgane und Behörden, der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte maßgebend ins Gewicht. Schließlich bedarf es keiner näheren Darlegung, dass Fernsehsendungen gerade wegen ihrer Reichweite speziell geeignet sind, den dargelegten Informationsansprüchen zu genügen. Wägt man das umschriebene Informationsinteresse an einer entsprechenden Berichterstattung im Fernsehen generell gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab, so verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Im Übrigen wirkt die hiermit gewährleistete Kontrolle der Strafverfolgung und des strafgerichtlichen Verfahrens auch zu Gunsten des Täters. Die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit lässt es jedoch nicht zu, dass die Kommunikationsmedien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befassen. Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses grundsätzlich sein Recht darauf, allein gelassen zu werden, zunehmende Bedeutung und setzt dem Wunsch der Massenmedien und einem Bedürfnis des Publikums, seinen individuellen Lebensbereich zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen. Auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und die allgemeine Missachtung erweckt hat, bleibt dennoch ein Glied dieser Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Individualität. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und strafgerichtlichen Verurteilung die im Interesse des öffentlichen Wohls gebotene gerechte Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich darüber hinausgehende fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters in der Regel nicht rechtfertigen; sie würden
5 Fall 20: Lebach (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN ) 5 namentlich bei Fernsehsendungen mit entsprechender Reichweite über den Täter eine erneute soziale Sanktion verhängen. Als maßgebender Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht. Die Erkenntnis von der Bedeutung dieser Zielsetzung hat sich in den letzten Jahrzehnten im Strafrecht zunehmend durchgesetzt; nach allgemeiner Auffassung wird die Resozialisierung oder Sozialisation als das herausragende Ziel namentlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen angesehen. Verfassungsrechtlich entspricht diese Forderung dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Als Träger der aus der Menschenwürde folgenden und ihren Schutz gewährleistenden Grundrechte muss der verurteilte Straftäter die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen. Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die auf Grund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen. Nicht zuletzt dient die Resozialisierung dem Schutz der Gemeinschaft selbst: diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger oder die Gemeinschaft schädigt. Fraglich ist daher, ob die Gerichte bezogen auf den konkreten Fall diese Maßstäbe der Abwägung hinreichend beachtet haben. Die Gerichte haben der Rundfunkfreiheit des S den Vorrang eingeräumt, obwohl B unmittelbar vor der Entlassung steht und eine Ausstrahlung der Sendung die Resozialisierung des B stark gefährdet. Dem steht allerdings gegenüber, dass die von B begangene Straftat in der Öffentlichkeit erhebliche Wirkung erzeugt hat und insofern noch immer ein Interesse an einer Berichterstattung besteht. Dieses wird allerdings durch den Zeitablauf eingeschränkt; ein aktuelles Interesse kann jedenfalls nicht mehr geltend gemacht werden. B droht hingegen eine erneute Anprangerung in seiner Heimat, die ihm ein Leben dort sehr erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen würde. Insofern überwiegt im vorliegenden Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des B. Dieses Überwiegen haben die Gerichte missachtet, sodass die von den Gerichten vorgenommene Abwägung an einem grundlegenden Fehler leidet. Die Gerichte haben insoweit die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundlegend verkannt; insofern liegt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, hier des Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG, vor. II. Art. 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 GG tritt als subsidiär zurück. III. Art. 1 Abs. 1 GG Das Konkurrenzverhältnis des Art. 1 Abs. 1 GG zu Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist unklar; jedenfalls geht der Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG aber nicht darüber hinaus. Insofern kann eine Prüfung am Maßstab dieser Norm unterbleiben. Ergebnis: Die Gerichtsurteile verletzen B in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Anmerkung: Zahlreiche Passagen der Lösung sind der Entscheidung BVerfGE 35, 202 ff. (Lebach) entnommen. Der diesem Sachverhalt zu Grunde liegende Fall ist bereits 1973 vom BVerfG entschieden worden und betraf damals das ZDF. Ebenso wie hier hatten die Zivilgerichte dem Beschwerdeführer den Schutz verweigert war das BVerfG erneut mit der Sache befasst. Diesmal wollte der Sender SAT 1 die Dokumentation ausstrahlen. Wiederum hatte ein Täter geklagt und hatte damit vor den Zivilgerichten Erfolg. Das BVerfG hingegen hob auf die Verfassungsbeschwerde von SAT 1 hin die Urteile auf: Eine Gefährdung der Resozialisierung sei insbesondere auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr zu befürchten, sodass im Ergebnis die Rundfunkfreiheit den Vorrang genieße. Vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859 ff.
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