Der Verein als Arbeitgeber
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- Sebastian Melsbach
- vor 7 Jahren
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1 Der Verein als Arbeitgeber BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger
2 ZUERST DIE PRAXIS DER ABRECHNUNG, DANN DIE THEORIE Folie 2
3 Fallbeispiele 1. Fußballer nebenberuflich 2. Fußballer nebenberuflich, Fixum 3. Fußballer nebenberuflich, Fitnesscenter 4. Fußballer aus Ungarn 5. Sekretärin der Vereins 6. Funktionär 7. Trainer, Pensionist 8. Schiedsrichter 9. Platzwart 10. Handballer und Funktionär 11. Trainer bei zwei Vereinen Folie 3
4 Erläuterungen SV: Sozialversicherung ASVG: Sozialversicherung der Arbeitnehmer GSVG: Sozialversicherung der Unternehmer (Werkvertrag) UFS: unabhängiger Finanzsenat, Berufungsbehörde, ist bei Entscheidungen nicht an die Vereinsrichtlinien gebunden Vereinsrichtlinien, Lohnsteuerrichtlinien: Auslagerung der Gesetzte durch das Finanzministerium Folie 4
5 Erläuterungen Einkünfte: Quellensteuer: EStG: steuerlicher Begriff für Gewinn, das sind Einnahmen abzüglich Ausgaben eine Steuer, die vom Verein bei einer Auszahlung sofort abzuziehen und an das Finanzamt zu überweisen ist Einkommensteuergesetz Folie 5
6 Fallbeispiele 1) Fußballer nebenberuflich Hauptberuf Lehrer, verdient mehr als im Fußball, 9 Trainingstage (Spieltage) x 60 ergibt monatlich 540 steuerfrei und SV frei Über 540 bis 916 pro Monat geringfügig beschäftigt. Folie 6
7 Fallbeispiele Merke: Die pauschale Vergütung ist Steuer und SV frei, wenn im Rahmen einer NEBENBESCHÄFTIGUNG. Diese setzt einen Hauptberuf voraus, der mehr Zeitaufwand bedingt als der Sport UND wo mehr verdient wird als im Sport. HAUSFRAU und STUDENT üben einen Hauptberuf aus. Keinen HAUPTBERUF haben ARBEITSLOSER und PENSIONIST. Folie 7
8 Fallbeispiele 2) Fußballer nebenberuflich Fixum 500 pro Monat, Dienstverhältnis, nicht geringfügig beschäftigt weil über 376. Merke: Die pauschale Reisekostenvergütungen mit 60 maximal 540 dürfen nicht herausgerechnet werden, sondern müssen als Vergütung und nicht als Fixum abgerechnet werden. Folie 8
9 Fallbeispiele 3) Fußballer G, nebenberuflich 2 Spieltage, 3 Tage Mannschaftstraining, 2 Tage Ausdauertraining mit Partner K., jeweils 20 km laufen, 2 Tage Fitnesscenter Gerätetraining (Beinpresse), Ziel Muskelbildung Oberschenkel nach Verletzung. Nach Darstellung des Finanzministeriums von Juni 2010 mit dem Text Sportlerbegünstigung, Seite 7, ist zwischen Mannschaftssport und Einzelsportarten (Gewichtheben) zu unterscheiden und für den Mannschaftssport ist nur das gemeinsame Training als Einsatztag zu qualifizieren: Also 5 x 60 ergibt 300, die restlichen 4 Tage können nicht gerechnet werden Folie 9
10 Fallbeispiele Ergebnis: sinnlose Unterscheidung, weil Kraft und Ausdauer nicht gemeinsam trainiert werden bzw. Gewichtheben aufgrund der vorgegeben Trainingszeiten immer gemeinsam trainiert wird. Gerade nach Trainingspausen und Verletzungen ist ein Trainingsrückstand individuell nachzuholen. Folie 10
11 Fallbeispiele 4) Fußballer M. aus Ungarn spielt im Burgenland, erhält 400 pro Monat keine Begünstigung mit 60 pro Tag, 540 pro Monat, sondern vom vereinbarten Betrag mit 400 sind 20 % Quellensteuer einzubehalten und der Restbetrag von 320 kann ausbezahlt werden. Die Einkommensteuer mit 80 ist monatlich an das Finanzamt des Vereines einzubezahlen. Folie 11
12 Fallbeispiele Fußballer M. muss außerdem nachweisen, dass er in Ungarn pflichtversichert ist, ansonsten muss der Verein den Spieler vor BEGINN bei der Sozialversicherung anmelden, wenn die Vergütung auf den Tag umgerechnet 60 übersteigt. Folie 12
13 Fallbeispiele Variante 1: mit M. wurde vereinbart, dass er 400 pro Monat NETTO erhält. In diesem Fall beträgt die Quellensteuer 25 % von 400. Das sind 100. Damit BRUTTO 500 mal 20 % 100 ergibt Netto 400. Folie 13
14 Fallbeispiele Variante 2: M. hat Fahrtkosten und Spesen mit monatlich 220. Wenn dieser Betrag von den Einnahmen mit 400 abgezogen wird, verbleiben Einkünfte mit 180. In der Variante 2, bei der Nettomethode nach Abzug von Fahrtkosten und Spesen beträgt die Quellensteuer 35 %, also 180 mal 35 % ergibt 63 an abzuführender Einkommensteuer (Quellensteuer). Folie 14
15 Fallbeispiele 5) Frau I. ist beim Verein hauptberuflich als Sekretärin beschäftigt und erhält monatlich Es liegt ein Dienstverhältnis vor, damit keine Begünstigung mit 60 bzw. 540 pro Monat. Folie 15
16 Fallbeispiele 6) Karl ist Funktionär beim Verein und erhält das Taggeld nach den Vereinsrichtlinien und zwar 9x 29,40 das sind 264,60 und das Kilometergeld 9 x 26 km x 0,32 das sind 74,88 zusammen 339,48 und zusätzlich das SPESENPAUSCHALE mit monatlich 75 und zwar STEUERFREI Folie 16
17 Fallbeispiele Sozialversicherung: ein Funktionär ist selbstbestimmend tätig, damit ist kein Dienstverhältnis gegeben, weil keine Weisungsgebundenheit. Wenn eine Sozialversicherungspflicht vorliegt, dann nach GSVG (gewerblich selbständige Versicherung). Diese beginnt erst, wenn die Vereinseinkünfte im Jahr übersteigen. Folie 17
18 Fallbeispiele Hinweis: das normale Kilometergeld beträgt 0,42 je km, im konkreten Fall aber reduziert auf 0,32, weil das Taggeld um den Reisekostenausgleich von 3 erhöht wurde. Beispiel: 9 x 29,40 264,60 oder 9x 26,40 237,60 Pauschale 75,00 75, km x 0,32 74, km x 0,42 98,28 414,48 410,88 WICHTIG: FÜR DIE REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG (PRAE) GILT NUR DAS KILOMETERGELD MIT 0,32 Folie 18
19 Fallbeispiele GSVG Beitragspflichtig sind Einkünfte was bedeutet: Einnahmen abzüglich Ausgaben. Die Ausgaben werden hauptsächlich das Kilometergeld und das Spesenpauschale betreffen. Folie 19
20 Fallbeispiele 7) Faustballtrainer O. ist Pensionist O. erhält von Verein 8 x 60 damit 480 im Monat August. Seine Pension beträgt Das Trainingsentgelt ist steuer und SV frei. Merke: Obwohl der Pensionist keinen Hauptberuf hat, ist die Pension höher als das Trainingsentgelt. Nur wenn die sportliche Betätigung der Hauptberuf ist UND im Sport mehr verdient wird, ist insgesamt der SPORT ein Hauptberuf und dann gibt es keine steuerliche und SV rechtliche Begünstigung. Folie 20
21 Fallbeispiele 8) L. ist nebenberuflich Schiedsrichter Im Mai hat er 60 x 9 damit 540 erhalten. SV frei und steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge sind von L. selbst zu versteuern (als Selbständiger) und er unterliegt der GSVG Versicherung, wenn die Einkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) im Jahr über liegen. Merke: Schiedsrichter haben verschiedene Auftraggeber, in der Regel zahlt der Platzverein, damit ist niemals ein Dienstverhältnis gegeben und auch keine ASVG Versicherungspflicht. Folie 21
22 Fallbeispiele 9) Platzwart S. hat im Mai als Platzwart folgende Vergütungen nach den Vereinsrichtlinien erhalten: 10 Tage x 29,40 das sind km x 0,32 64 Spesenpauschale(Telefon, etc.) Folie 22
23 Fallbeispiele Dieser Betrag ist steuerfrei, aber SV pflichtig. Für Einkäufe ist S. in die Bezirksstadt gefahren (1 Wegstrecke 27 km) und hat 8 Stunden aufgewendet. Die damit verbundenen Aufwendungen errechnen sich wie folgt: Wenn über 25 km gefahren wird, dann liegt eine Reise vor und zwar für die Strecke von der Sportstätte zur Bezirksstadt. Folie 23
24 Fallbeispiele 54 km x 0,42 ergibt 22,68 Kilometergeld Taggeld, je Stunde 2,20, mindestens aber 3 Stunden, konkret: 8 Stunden x 2,20 ergibt 17,60 damit sind 40,28 SV frei und 392,72 SV pflichtig (ASVG). Folie 24
25 Fallbeispiele Nachdem die Geringfügigkeitsgrenze von 376 überschritten wurde ist die Vollversicherungspflicht gegeben. Anmeldung als Dienstnehmer. Merke: Unter 376 ist, wenn mehrere Person im Verein so abgerechnet werden, von den Beträgen am Jahresende ein Betrag im Ausmaß von 17,8 % zu ermitteln und bis des folgenden Jahres bei der GKK einzubezahlen. Folie 25
26 Fallbeispiele (ZEUGWARTE, ORDNER, PLATZANWEISER, REINIGUNGSPERSONAL UND DRESSENWÄSCHER WERDEN EINE FREUDE HABEN; WENN SIE VOM FINANZAMT ZUR ARBEITNEHMERVERANLAGUNG EINGELADEN WERDEN) Folie 26
27 Fallbeispiele Der Unterschied von geringfügig beschäftigt oder vollversichert bezieht sich auf die Höhe der Beiträge wie folgt: bei der geringfügigen Beschäftigung zahlt nur der Verein und zwar 17,8 %, bei der Vollversicherung zahlt der Verein 21,28 % UND der Vereinsmitarbeiter 17,62 % Aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) resultiert im darauffolgenden Jahr eine Nachzahlung an Lohnsteuer) Folie 27
28 Fallbeispiele 10) Handballer und Funktionär K. ist Spieler und Funktionär. Die Vergütung für Training und Spiel beträgt im Mai 540. Für die Vereinstätigkeit im Mai als Obmann hat K. Taggelder und Kilometergelder nach den Vereinsrichtlinien mit 128 erhalten. Nach den Lohnsteuerrichtlinien 92k sind die Vereinsrichtlinien nicht neben der Begünstigung in 3 Abs. 1 Z. 16c EStG anwendbar. Damit sind 128 nicht steuerfrei. Folie 28
29 Fallbeispiele 11) Trainer bei zwei Vereinen T. ist beim Verein in Dornbirn und gleichzeitig bei einem anderen Verein in Bregenz tätig. Im Juni wurde in Dornbirn Aufwandsentschädigungen mit 260, in Bregenz mit 510 ausgezahlt. Damit sind 770 steuerfrei geblieben. Es wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ein Betrag von 230 zu versteuern sein bzw. der Sozialversicherung unterliegen. Hinweis: die beiden Vereine müssen einen Lohnzettel an das Finanzamt übermitteln (RZ 92 LStRl) Folie 29
30 Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich? MONATLICHE AUSZAHLUNGEN ÜBER 540 Das Unterscheidungskriterium ist, ob der Meisterschaftsbetrieb gemeinsam (kollektiv) oder einzeln durchgeführt werden kann. Mannschaftssport findet sich beim Fußball, Handball, Faustball, Volleyball usw., die Einzelsportarten betreffen Rad, Tennis, Schwimmen, Schifahren, usw. Diese Einteilung vorweg ist deswegen erforderlich, weil bei den Mannschaftssportarten üblicherweise ein Dienstverhältnis gegeben ist, während bei Einzelsportarten der freie Dienstvertrag vorliegt. Folie 30
31 Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich? Einzelsportler und Trainer können auch im Werkvertrag tätig sein. In der Regel sind sie neue Selbständige im Sinne des 2 (1) Z 4 GSVG, dies ohne Gewerbeberechtigung mit dem Ergebnis, dass sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Grundlage für den Werkvertrag ist, dass nicht die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt wird, sondern ein Erfolg. Trainer werden entlassen, wenn ein Verein beispielsweise fünfmal hintereinander verliert, wobei der Misserfolg (Gegenteil von Erfolg) nicht beim Trainer liegt, sondern bei den Spielern. Folie 31
32 Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich? Der Trainer lässt sich keine Weisungen geben und die Möglichkeit, einem Spieler Weisungen zu geben, endet mit Spielbeginn. Es wird daher im Werkvertrag mit Trainer und Spieler eine konkrete Leistung definiert, also ein geschuldeter Erfolg und nicht der Zeitrahmen, in dem gespielt oder trainiert wird. Typisch für die Trainertätigkeit ist, dass Leistungen delegiert werden können. So gibt es eigene Techniktrainer und Konditionstrainer, die bestimmte Inhalte abdecken. Folie 32
33 Wer ist für die Abfuhr der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich? Mannschaftssport Einzelsportart Funktionär Mitarbeitendes Selbständiger Vereinsmitglied Schiedsrichter Trainer Trainer Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag Steuer Verein Empfänger Empfänger SV Verein ASVG Verein ASVG Empfänger GSVG Für die An- und Abmeldung bei der Krankenkasse ist immer der VEREIN verantwortlich, für die STEUER nur im Fall eines Dienstverhältnisses. Sportbetreuer und Schiedsrichter sind selbst steuerpflichtig. Folie 33
34 Welche Pflicht hat der Verein bei Auszahlung von Beträgen Vorerst ist zu hinterfragen, ob der Mitarbeiter tatsächlich freie Hand über Zeit und Art der Leistung hat oder ob er eine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Leistung selbst zu erbringen. Der freie Dienstvertrag setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus und damit hat der Verein die Verpflichtung, den Vereinsmitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden, auch wenn dieser für seine Tätigkeit lediglich Taggelder, Kilometergelder und das Spesenpauschale nach den Vereinsrichtlinien erhalten hat. Folie 34
35 Welche Pflicht hat der Verein bei Auszahlung von Beträgen Bis 376 pro Monat ist dieses Spesenpauschale im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (diese wird unterstellt) SV-beitragspflichtig und zwar mit 17,8 %, die vom Verein am des Folgejahres zu zahlen sind. Die steuerlichen Verpflichtungen liegen beim freien Dienstvertrag beim Vereinsmitarbeiter, der aber in konkreten Fall keinen Handlungsbedarf hat, nachdem die Spesenersätze nach den Vereinsrichtlinien steuerfrei sind. Folie 35
36 Welche Pflichten hat man als neuer Selbständiger (Funktionär) oder Vereinsmitarbeiter? Wenn ein Funktionär oder ein Vereinsmitarbeiter die Spesenersätze nach den Vereinsrichtlinien aufgrund eines Werkvertrages für den Verein nebenberuflich tätig ist, dann gelten beide als neue Selbständige. Folie 36
37 Welche Pflichten hat man als neuer Selbständiger (Funktionär) oder Vereinsmitarbeiter? Die Pflichtversicherung nach GSVG (gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) beginnt dann, wenn die Jahresgewinn über beträgt. Wenn also der Funktionär oder ein Vereinsmitarbeiter Taggelder, Kilometergelder oder das Spesenpauschale nach den Vereinsrichtlinien erhält und die Gewinngrenze von übersteigt, dann muss er sich bei der Sozialversicherungsanstalt anmelden. Nachdem der Funktionär als Leitungsorgan nicht weisungsgebunden ist, stellt sich diese Frage nicht, weil hier die freie Hand von Vorneherein gegeben ist. Folie 37
38 Welche Pflichten hat man als neuer Selbständiger (Funktionär) oder Vereinsmitarbeiter? Nachdem der Funktionär als Leitungsorgan nicht weisungsgebunden ist, stellt sich diese Frage nicht, weil hier die freie Hand von Vorneherein gegeben ist. Sobald die Vergütung an den Funktionär oder Vereinsmitarbeiter höher ist als die Vergütung nach Vereinsrichtlinien (Taggeld, Kilometergeld, Pauschale), ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Diese Tatsache ist binnen einem Monat dem Finanzamt zu melden. Folie 38
39 Wie erfolgt die Abrechnung für Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen? Es können nach den Vereinsrichtlinien steuerfreie Reisekostenersätze ausbezahlt werden, die aber sozialversicherungspflichtig sind und bis monatlich 376 eine geringfügige Beschäftigung darstellen und bei monatlichen Beträgen über 376 die Vollversicherungspflicht auslösen (Dienstnehmer des Vereins). Folie 39
40 Wie erfolgt die Abrechnung für Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen? Wenn Personen (Mitglieder, nahestehende Personen), die den Rasen mähen, Reparaturen durchführen (Platzwart), das Klo putzen, Eintrittsgelder beim Sonntagspiel kassieren, Getränke besorgen, die Kinder mit dem Bus zum Training bringen, die Vereinszeitung machen, Plakate aufhängen, das Pfingstturnier organisieren sowie die Kinderweihnachtsfeier gestalten und dafür steuerfreie Taggelder pro Tag mit 29,40 und vielleicht das Kilometergeld mit 0,32 erhalten, dann sind diese Personen gleichzeitig bei der Krankenkasse als geringfügig Beschäftigte zu melden und der Verein muss Ende des Jahres (am des Folgejahres) 17,8 % Unfallversicherungsbeitrag und 1,53 % an die Mitarbeitervorsorgekasse zahlen. Folie 40
41 Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein? Erstens gibt es nunmehr zwei Rechtsgrundlagen, nämlich das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht. Die steuerliche Vorschrift ist in 3, Abs. 1, Z 16 EStG und die sozialversicherungsrechtliche Regelung in 49 Abs.3, Z 17 ASVG festgehalten, also zwei Vorschriften mit unterschiedlichen Inhalten. Folie 41
42 Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein? Neben den zwei rechtlichen Verankerungen gibt es noch die alten Vereinsrichtlinien, eine Auslegungshilfe des BMF, vom UFS Innsbruck als nicht anwendbar qualifiziert. Abschnitt 7 dieser Richtlinie regelt die STEUERFREIE Auszahlung von Verpflegungskosten mit 26,40 und 29,40 (pro Tag, über 4 h) Kilometergeld (75 % vom amtlichen Kilometergeld) Spesenersatz, monatl. 75 Folie 42
43 Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein? Zweitens finden wir zwei Arten von Vereinsmitarbeitern, jene die durch die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelung begünstigt sind und jene die durch den Rost fallen: Die begünstigten Vereinsmitarbeiter sind Sportler, Betreuer, Masseure und Schiedsrichter. Als Betreuer gelten Trainer, Masseure und der Zeugwart. Der Zeugwart kümmert sich um alles was Spieler und Trainer brauchen (Bälle, Kleidung, Schuhe). Folie 43
44 Welche Regeln gelten für die Abrechnung der Vereinsmitarbeiter im Sportverein? Nicht begünstigt sind Funktionäre, mitarbeitende Vereinsmitglieder und andere, dem Verein nahe stehende Personen. Benachteiligt sind diese Vereinmitarbeiter deswegen, weil die eben genannten Vorschriften des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts ( 3 EStG und 49 ASVG) nicht gelten. Als Trostpflaster verbleiben lediglich die Vereinsrichtlinien. Folie 44
45 Wann ist die Vereinstätigkeit nebenberuflich? Beruf Sport A Arzt, Tennisspieler Tage B Erbe, Triathlet Tage C Schulwart, Fußballer Tage D Sommer: Maurer Winter:Schilehrer Tage Sport Nebenberuf Sport Nebenberuf Sport Nebenberuf Sport Hauptberuf Sport ist Hauptberuf, wenn Zeitaufwand und die Vergütung ( ) höher sind (Beispiel D) Folie 45
46 Wie werden Schiedsrichter abgerechnet? Schiedsrichter leiten das Spiel und treffen selbständige Entscheidungen. Sie sorgen dafür, dass die Regeln eingehalten werden, verhängen Strafen, brechen Spiele bei Unterzahl oder bei Ausschreitungen ab, kontrollieren die Ausrüstung, entscheiden über die Spielbarkeit des Platzes. Beim Schwimmsport haben die Schiedsrichter ein ganzes Kampfgericht (Zeitnehmer, Wenderichter usw.) unter sich. 540 : 9 Tag = 60 pro Tag, die Vergütung darüber ist steuer- und SV pflichtig. Weil Werkvertrag vom Schiedsrichter selbst durchzuführen! Folie 46
47 Wie werden Schiedsrichter abgerechnet? Der Schiedsrichter hat unabhängig vom Verein oder vom Verband zu entscheiden und kann daher nicht als Dienstnehmer qualifiziert werden. In der Regel erfolgt die Zahlung durch den Verein, bei Nichtzahlung ersatzweise durch den Verband, bei internationalen Spielen durch den Österreichischen Fußballverband. Der ÖFB zahlt fixe Gebührensätze sowie den Ersatz der Reisekosten. So betragen die Sätze beim ÖFB-Cup für den Schiedsrichter 200 und für den Assistenten 100. In 13 Abs. 2 der Gebührenordnung ist festgehalten, dass die Schiedsrichter selbst versteuern und selbst für die Sozialversicherung Rechnung tragen. Folie 47
48 Auszahlungen im Sportverein Summary box delete if not used Folie 48
49 (1) nebenberufliche Vereinstätigkeit dann, wenn im Hauptberuf der Zeitaufwand oder das Einkommen überwiegt. Wenn die Vereinstätigkeit mehr Zeitaufwand erfordert, aber im Hauptberuf mehr verdient wird, dann ist die Vereinstätigkeit trotz überwiegendem Zeitaufwand, eine nebenberufliche Tätigkeit. Arbeitslose haben keinen Hauptberuf, daher ist die Vereinstätigkeit immer hauptberuflich. Hinweis: der Bezug von Pensionsleistungen gilt NICHT als Hauptberuf. Wenn die Pension betraglich höher ist als die Aufwandsentschädigung vom Verein (540), dann ist die nebenberufliche Vereinstätigkeit gegeben. Folie 49
50 (2) Die Reisekostenaufwandsentschädigung ist abhängig von der Anzahl der Tage der Vereinstätigkeit. Die Obergrenze beträt monatlich 540 Euro und zwar 18 Tage x 30 Euro oder 9 Tage x 60 Euro. Die Vereinstätigkeit ist vom Verein nachzuweisen. Eine Person kann dieses Pauschale nur bei einem Verein abrechnen, auch wenn die Person bei anderen Vereinen tätig ist. Folie 50
51 (3) Alles was den Betrag von 540 Euro übersteigt ist steuerpflichtig. Bei Mannschaftssportarten wird die Steuer vom VEREIN einbehalten und ans Finanzamt gezahlt, bei Einzelsportarten und bei Schiedsrichtern ist der EMPFÄNGER für die Besteuerung verantwortlich. Folie 51
52 (4) Beträge über monatlich 540 Euro sind sozialversicherungspflichtig. Der EMPFÄNGER (ausgenommen Schiedsrichter) ist als geringfügig Beschäftigter bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und bei Beendigung der Tätigkeit abzumelden. Die geringfügige Beschäftigung ist nur bis zu einem monatlichen Betrag von 376 Euro gegeben, darüber hinausgehende Beträge führen zur Vollversicherungspflicht (Dienstverhältnis). Der Sozialversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte mit 17,8 % ist erst am 15. Jänner des Folgejahres zu zahlen. Folie 52
53 SPORTLER BETREUER MASSEURE SCHIRI FUNKTIONÄRE VEREINSMITGLIEDER NAHESTEHENDE PERSONEN (PLATZWART, REINIGUNG) ZEUGWART DIE EINEN WERDEN ANDERS ABGERECHNET ALS DIE ANDEREN Folie 53
54 Folie 54
55 (5) Nahestehende Personen sind z.b. Eltern, die Vereinskinder zu einer Veranstaltung fahren und dafür ein Taggeld oder Kilometergeld erhalten. Auch Personen die gegen Spesenersatz Dressen waschen, das Klo putzen oder den Rasen mähen und nicht Vereinsmitglieder oder Funktionäre sind. (6) Die hier genannten Personen sind nicht Funktionäre, auch nicht Sportler, Betreuer, Zeugwarte oder Masseure, sie sind über den Mitgliedsbeitrag zu erkennen. Folie 55
56 (7) Die Taggelder sind zeitabhängig und zwar ist die Grenze von 4 Stunden maßgeblich, darunter 14,70 darüber 29,40 pro Tag. Die Reisezeit von zu Hause zur Sportanlage und zurück sind für die 4 Stundengrenze zu berücksichtigen. (8) Das Kilometergeld beträgt 75 % des amtlichen Kilometergeldes, das sind 0,32 Euro je Kilometer. Folie 56
57 (9) Das steuerfreie Spesenpauschale beträgt 75 Euro pro Monat (Pauschale bedeutet, dass keine Belege erforderlich sind). (10) Funktionäre sind mit übersteigenden Beträgen steuerpflichtig. Für die Steuererklärung sind diese selbst verantwortlich. Bei einem Gewinn von pro Jahr beginnt die GSVG Versicherungspflicht (bei nebenberuflicher Tätigkeit). Folie 57
58 (11) Vereinsmitglieder und nahestehende Personen sind dann steuerpflichtig, wenn die Vergütung die Taggelder, km Gelder und das Spesenpauschale übersteigt. Beim freien Dienstvertrag (die Regel) ist der Empfänger selbst für die Besteuerung verantwortlich. Folie 58
59 (12) Wichtig: Vereinsmitglieder und nahestehende Personen sind immer sozialversicherungspflichtig, auch mit den steuerfreien Taggeldern, km Geldern und dem Spesenpausschale. Für die Abfuhr der Versicherungsbeiträge hat der Verein zu sorgen. Bei monatlichen Vergütungen bis 376 Euro erfolgt die Zahlung der Beiträge mit 17,8 % im darauffolgenden Jahr am 15. Jänner. Wenn Vereinsmitglieder und nahestehende Personen für den Verein tätig sind und eine Vergütung erhalten, wie immer diese bezeichnet wird, dann muss diese Person vor Tätigkeitsbeginn bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. (Annahme: freier Dienstvertrag) Folie 59
60 Für ALLE dargestellten Personen (ob Trainer oder Funktionär) gibt es die Variante, an Stelle der monatlichen 540 Euro echte Reisekostenvergütungen STEUER- und SOZIALVERSICHERUNGSFREI auszuzahlen und zwar: (1) Taggeld 2,20 je Stunde, mindestens 3 Stunden, max. 12 Stunden (2) km Geld 0,42 Euro (monatlicher Wechsel von der echten Reisekostenvergütung zum Pauschale mit 540 und umgekehrt möglich!!!) Sinnvoll nur dann, wenn Sie eine längere Reise (Berlin, Paris, Lissabon) für den Verein tätigen! Folie 60
61 Österreicher im Ausland Abgesehen davon, dass es ein höheres Taggeld für einen Auslandsaufenthalt gibt ( 36,70), gibt es für Sportler eine steuerliche Sonderregelung. Sportler, die über das Jahr gesehen überwiegend im Ausland tätig sind, brauchen nur ein Drittel der insgesamt erzielten Einkünfte in Österreich versteuern. Begünstigt sind aber nur selbständige Sportler. Damit scheiden Mannschaftssportler (Fußballer, Handballer, Volleyballer, Faustballer, Eishockey-spieler usw.) aus. Folie 61
62 Österreicher im Ausland Der überwiegende Auslandseinsatz rechnet sich nach Tagen: Die Auslandstage müssen die Inlandstage übersteigen. Diese Bestimmung richtet sich an Rennfahrer, Tennisspieler, Schifahrer und Schispringer. Die Pauschalierung umfasst die gesamten, auch die im Inland erzielten, Einkünfte. Von diesen Einkünften sind zwei Drittel steuerfrei und ein Drittel ist einkommensteuerpflichtig. Die Besonderheit besteht darin, dass der Steuersatz für dieses eine Drittel von den gesamten Einkünften (drei Drittel) ermittelt wird. Mit anderen Worten: Der Steuersatz der drei Drittel ist maßgebend für die Versteuerung des einen Drittels. Folie 62
63 Österreicher im Ausland Beispiel: Die Einkünfte aus Sport und Werbung betragen bei einem Schifahrer Die Auslandswettkampftage überwiegen. Zwei Drittel sind einkommensteuerfrei, ein Drittel ist einkommensteuerpflichtig; demgemäß werden mit jenem Steuersatz versteuert, der für die maßgeblich ist. Folie 63
64 Folie 64
65 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
66 Dr. Grünberger MOORE STEPHENS SCHWARZ KALLINGER ZWETTLER Linz/Steyr/Wien Mail: Tel: +43 (0)
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