Aufbau- und Prüfungsschemata zum Privatrecht II

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1 Aufbau- und Prüfungsschemata zum Privatrecht II

2 Vorbemerkung Die nachfolgenden Prüfungsschemata sollen eine Hilfe für wesentliche Fragen betreffend die Prüfungsreihenfolge und den Aufbau der gutachtlichen Fallbearbeitung in der Klausur geben. Sie beschränken sich auf den Stoff der Übung im Privatrecht II zum Besonderen Schuldrecht sowie zum Sachenrecht und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Grundsätzlich gilt, dass die Schemata jeweils nur einen Anhaltspunkt für die Fallbearbeitung geben. Je nach Fallgestaltung kann eine Anpassung/Abweichung im konkreten Einzelfall geboten sein. Denn die in diesem Sinne richtige Schwerpunktsetzung durch den/die Klausurbearbeiter/in ist ein wesentlicher Prüfungsgegenstand in der gutachtlichen Klausur.

3 Inhaltsübersicht Besonderes Schuldrecht Kaufvertrag Schema 1: Anspruch auf Nacherfüllung. 3 Schema 2: Anspruch auf Rücktritt oder Minderung Schema 3: Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangelschadens.. 13 Schema 4: Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangelfolgeschadens.. 16 Mietvertrag Schema 5: Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache Schema 6: Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache.. 22 Schema 7: Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Selbstbeseitigung eines Mangels der Mietsache Mietmangels

4 Schema 1: Anspruch auf Nacherfüllung wegen eines Mangels der Kaufsache Überblick 1. Kaufvertrag 2. Mangel der Kaufsache a) Sachmangel (1) Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (2) Fehlende Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (3) Fehlende Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (4) Fehlerhafte Montage/Montageanleitung (5) Minder- und Falschlieferung b) Rechtsmangel 3. Maßgeblicher Zeitpunkt a) Grundsatz b) Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf 4. Ausschluss der Mängelgewährleistung a) Kenntnis des Käufers b) Haftungsausschluss c) Rügeversäumnis im Handelsverkehr 5. Inhalt und Art der Nacherfüllung a) Wahlrecht des Käufers (1) Beseitigung des Mangels (2) Lieferung einer mangelfreien Sache b) Beschränkung des Wahlrechts c) Kein Ausschluss der Nacherfüllung 6. Verjährung Rechtsfolge: Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. 2

5 möglicher Einstieg in der klausurmäßigen Prüfung: Der Käufer könnte gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. 439, 434, 437 Nr. 1 BGB haben. 1. Kaufvertrag - jeglicher Anspruch aus 437 BGB setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus - sofern ein solcher laut Sachverhalt gegeben ist, sind keine weitergehenden Ausführungen notwendig; es genügt der Hinweis auf das (unproblematische) Vorliegen des Vertrags nach dem Sachverhalt 2. Mangel der Kaufsache - Ansprüche aus 437 BGB setzen immer das Vorliegen eines Mangels voraus - zu unterscheiden ist zwischen Sachmängeln ( 434 BGB) und Rechtsmängeln ( 435 BGB) a) Sachmangel - allgemeine Definition für einen Sachmangel: die für den Käufer nachteilige negative Abweichung des Istzustandes der Kaufsache von deren Sollzustand - gesetzlicher Maßstab für die Prüfung des Sachmangels ist 434 BGB, der auch die Prüfungsreihenfolge vorzeichnet (1) Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit - das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache begründet nach 434 Abs. 1 Satz 1 BGB deren Mangelhaftigkeit (=subjektiver Fehlerbegriff) - Voraussetzung ist, dass die Parteien bestimmte Eigenschaften der Kaufsache vereinbart haben - dies ist grundsätzlich unabhängig von der Art und Qualität der Kaufsache durch entsprechende (ggf. auch konkludente oder stillschweigende) Vereinbarung zwischen den Parteien möglich - keine Vereinbarung bilden aber einseitige Erwartungen des Käufers - ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung ( 133, 157 BGB) zu ermitteln (2) Fehlende Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung - die fehlende Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung begründet nach 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB einen Mangel der Kaufsache (=subjektiver Fehlerbegriff) - erforderlich ist, dass die Parteien eine bestimmte Form der Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, die nicht zugleich Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist - ob eine vertragliche vorausgesetzte Verwendung vereinbart wurde, ist im Zweifel durch Auslegung ( 133, 157 BGB) zu ermitteln 3

6 (3) Fehlende Eignung zur gewöhnlichen Verwendung - sind weder die Beschaffenheit der Kaufsache noch deren Verwendungszweck vereinbart, liegt ein Mangel vor, wenn diese sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet (=objektiver Fehlerbegriff) - maßgeblich sind: - die objektiven Erwartungen eines Durchschnittskäufers an die Kaufsache, - die Eigenschaften der Kaufsache, die aufgrund von öffentlichen Äußerungen (insbesondere Werbung) des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Gehilfen erwartet werden können (vgl. 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) - Ausnahmen vom Grundsatz der Beachtlichkeit öffentlicher Äußerungen gelten jedoch wenn: - der Verkäufer die Äußerungen nicht kannte und auch nicht kennen musste (ist für öffentliche Werbung faktisch kaum denkbar!), - die Äußerung in gleichwertiger Weise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war oder - sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte Hinweis: Die vorstehenden drei Prüfungspunkte sind gemäß der gesetzlichen Konstruktion des 434 Abs. 1 BGB zwingend in der Reihenfolge vom Speziellen zum Allgemeinen zu prüfen! Die Prüfung des Mangels am Maßstab der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung erfolgt also nur, soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Auf die gewöhnliche Beschaffenheit ist schließlich erst abzustellen, wenn auch keine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung vereinbart ist (vgl. dazu 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB a.e., der diesbezüglich von sonst spricht). (4) Fehlerhafte Montage/Montageanleitung - bei vereinbarter Montage durch den Verkäufer der Kaufsache führt auch deren fehlerhafte Ausführung zur Mangelhaftigkeit (vgl. 434 Abs. 2 Satz 1 BGB) - eine mangelhafte Montageanleitung begründet bei einer montagebedürftigen Kaufsache einen Mangel auch dann, wenn diese selbst objektive mangelfrei ist (vgl. 434 Abs. 2 Satz 2 BGB; sog. Ikea- Paragraph ) (5) Minder- und Falschlieferung - eine Falschlieferung (aliud) ist die zum Zwecke der Vertragserfüllung erfolgt Lieferung einer falschen Sache - sie wird nach 434 Abs. 3, 1. Alt. BGB kraft gesetzlicher Fiktion als Mangel der Kaufsache behandelt 4

7 b) Rechtsmangel - => der Käufer hat die Mangelansprüche aus 437 BGB und keinen fortbestehenden Erfüllungsanspruch - eine Minderlieferung ist die Lieferung von zu geringen Mengen von Sachen, die in erster Linie nach Stück und Gewicht bestimmt werden - die Lieferung muss mit dem Zweck der vollständigen Erfüllung erfolgen - die Lieferung von Mindermengen wird nach 434 Abs. 3, 2. Alt. BGB kraft gesetzlicher Fiktion als Mangel der Kaufsache behandelt - => der Käufer hat die Mangelansprüche aus 437 BGB und keinen fortbestehenden Erfüllungsanspruch - liegt vor, wenn ein Dritter Rechte an der Kaufsache innehat, die er gegen den Käufer geltend machen kann und die nicht vom Käufer übernommen (=bei Vertragsschluss als bestehend akzeptiert ) wurden (vgl. 435 BGB) - => durch das Recht des Dritten wird die Rechtssphäre des Käufers bezüglich des Kaufgegenstandes (in Widerspruch zu der kaufvertraglichen Vereinbarung) beschränkt 3. Maßgeblicher Zeitpunkt a) Grundsatz - maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmangels ist der Zeitpunkt des Vollzugs des Kaufvertrags - der Sachmangel muss gem. 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Gefahrübergang vorliegen - dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Übergabe der Sache (vgl. 446 Satz 1 BGB) oder des diesbezüglichen Verzugs der Annahme des Käufers (vgl. 446 Satz 2 BGB) - beachte aber die abweichende Regelung des Gefahrübergangs beim Versendungskauf gem. 447 BGB - für das Vorliegen des Sach- oder des Rechtsmangels zum maßgeblichen Zeitpunkt ist im Streitfall der Käufer beweispflichtig b) Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf - beim Verbrauchsgüterkauf wird das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vermutet, wenn der Mangel sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang zeigt (vgl. 476 BGB) - Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer ( 14 BGB) als Verkäufer und einem Verbraucher ( 13 BGB) als Käufer - die Beweislastumkehr des 476 BGB gilt gem. dessen zweitem Halbsatz auch beim Verbrauchsgüterkauf nicht, wenn: 5

8 4. Ausschluss der Mängelgewährleistung a) Kenntnis des Käufers - dies mit der Art der Kaufsache unvereinbar ist; so z.b. bei leicht verderblichen Waren, - dies mit der Art des Mangels unvereinbar ist, weil dieser auch für den unternehmerisch tätigen Käufer nicht erkennbar war/gewesen wäre - positive Kenntnis des Käufers vom Mangel schließt gem. 442 Abs. 1 Satz 1 BGB Mangelansprüche aus - grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers vom Mangel schließt Mangelansprüche aus wenn: b) Haftungsausschluss - der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat ( 442 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB) oder - der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat ( 442 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) - grundsätzlich kann die Mangelgewährleistung vom Verkäufer durch entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen werden (vgl. 444 BGB) - unwirksam ist ein vereinbarter Haftungsausschluss jedoch: - wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder er eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (vgl. 444, 2. HS BGB), - beim Verbrauchsgüterkauf (vgl. 475 Abs. 1 BGB); hier kann vor Mitteilung eines Mangels kein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart werden - in AGB, soweit dies mit dem Klauselverbot in 309 Nr. 8b BGB unvereinbar ist c) Rügeversäumnis im Handelsverkehr - im Handelsrecht besteht gem. 377 HGB eine unverzügliche Untersuchungspflicht und Rügeobliegenheit des Käufers, deren Versäumnis zum Verlust der Gewährleistungsrechte führt 5. Inhalt und Art der Nacherfüllung a) Wahlrecht des Käufers - der Käufer hat hinsichtlich der Nacherfüllung gem. 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht 6

9 Hinweis: Das Wahlrecht nach 439 Abs. 1 BGB begründet nach h.m. keine klassische Wahlschuld i.s.v. 262 f. BGB. Nach Ausübung des Wahlrechts beschränkt sich daher der Anspruch nicht endgültig auf die gewählte Art der Nacherfüllung. Vielmehr kann die einmal getroffene Wahl ggf. in Abstimmung mit dem Verkäufer nachträglich noch abgeändert werden. - das Wahlrecht ist (vorbehaltlich der Verjährung des Mangelanspruchs) an keine Frist gebunden - die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch formfreie Erklärung in Form des Verlangens der konkreten Art der Nacherfüllung vom Verkäufer - für beide Arten der Nacherfüllung hat der Verkäufer gem. 439 Abs. 2 BGB die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (1) Beseitigung des Mangels - der Verkäufer muss die Kaufsache in einen mangelfreien Zustand versetzen - nicht ausreichend ist ein bloße Verbesserung des Zustandes der Kaufsache, soweit dieser weiterhin hinter dem vertraglich geschuldeten mangelfreien zurückbleibt (2) Lieferung einer mangelfreien Sache - die Lieferung einer neuen, den Anforderungen des Vertrags entsprechenden, Sache - regelmäßig möglich ist die Nachlieferung bei vertretbaren neuen Sachen (vgl. 91 BGB) - Probleme entstehen, sofern es sich um den Stückkauf einer (nicht neuwertigen) Sache handelt - hier spricht gegen die Möglichkeit der Nachlieferung, dass der Erfüllungsanspruch nur durch Lieferung der eigentlichen Kaufsache in mangelfreiem Zustand erfüllt werden kann - nach der Rechtsprechung soll im Einzelfall auch beim Stückkauf die Nachlieferung einer gleichwertigen Sache als Nacherfüllung zulässig sein, sofern dies den ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Parteiinteressen entspricht - bei Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Käufer die mangelhafte Sache auf Verlangen des Verkäufers an diesen nach Maßgabe der BGB zurück zu gewähren b) Beschränkung des Wahlrechts - die Ausübung des Wahlrechts findet ihre Grenzen in der Unverhältnismäßigkeit (vgl. 439 Abs. 3 Satz 1 BGB) - Maßstab sind insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und die Kosten für die gewählte Nacherfüllung (vgl. 439 Abs. 3 Satz 2 BGB) 7

10 - ist die gewählte Nacherfüllung anhand dessen unverhältnismäßig, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch auf die andere Art der Nacherfüllung (vgl. 439 Abs. 3 Satz 3 BGB) c) Kein Ausschluss der Nacherfüllung 6. Verjährung - der Nacherfüllungsanspruch ist ausgeschlossen, sofern gem. 275 Abs. 1 BGB Unmöglichkeit vorliegt - der Nacherfüllungsanspruch ist ausgeschlossen, sofern beide Alternativen der Nacherfüllung unverhältnismäßig sind (vgl. 439 Abs. 3 Satz 3 BGB a.e.) - kaufvertragliche Mangelansprüche verjähren in Abhängigkeit von der Art der Kaufsache in den speziellen Fristen des 438 BGB - in 30 Jahren bei einem Mangel in Gestalt eines dinglichen Rechts auf Herausgabe der Kaufsache eines Dritten oder bei sonstigen im Grundbuch eingetragenen Rechten - in fünf Jahren bei Mängel an einem Bauwerk oder einer Sache, die für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit bewirkt - im Übrigen in zwei Jahren - die Verjährung beginnt gem. 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe/Ablieferung der Sache; dies ist: - bei Grundstücken die einvernehmliche Inbesitznahme durch den Erwerber - bei beweglichen Sache regelmäßig die Ablieferung - bei Rechten in analoger Anwendung des 438 Abs. 2 BGB (vgl. 453 BGB) der Zeitpunkt der Übertragung (Abtretung [ 398, 413 BGB]) 8

11 Schema 2: Anspruch auf Rücktritt oder Minderung Überblick 1. Kaufvertrag 2. Mangel der Kaufsache a) Sachmangel (1) Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (2) Fehlende Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (3) Fehlende Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (4) Fehlerhafte Montage/Montageanleitung (5) Minder- und Falschlieferung b) Rechtsmangel 3. Maßgeblicher Zeitpunkt a) Grundsatz b) Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf 4. Ausschluss der Mängelgewährleistung a) Kenntnis des Käufers b) Haftungsausschluss c) Rügeversäumnis im Handelsverkehr 5. Vorrang der Nacherfüllung a) Grundsatz b) Ausnahmen 6. Unerheblichkeit der Pflichtverletzung 7. Verjährung Rechtsfolge: Wahlweise: Anspruch des Käufers auf Rücktritt und dadurch bewirkte Umwandlung des Schuldverhältnisses zwischen Käufer und Verkäufer in ein Rückgewährschuldverhältnis gem. 346 ff. BGB. oder Anspruch des Käufers auf Minderung. Mindert der Käufer den Kaufpreis, verringert dieser sich in dem Verhältnis, wie der tatsächliche Wert der Sache hinter dem in mangelfreiem Zustand zurückbleibt (vgl. 441 Abs. 3 BGB). 9

12 möglicher Einstieg in der klausurmäßigen Prüfung: für den Anspruch auf Rücktritt: Der Käufer könnte gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag gem. 323, 440, 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB haben. für den Anspruch auf Minderung Der Käufer könnte gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gem. 441, 434, 437 Nr. 2, 2. Alt. BGB haben. Hinweis: Da die Prüfung der Punkte 1. bis einschließlich 4. und 7. analog der beim Nacherfüllungsanspruch erfolgt, wird diesbezüglich auf die entsprechenden dortigen Ausführungen (s. Schema 1) verwiesen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich also auf die vom Schema 1 abweichenden Punkte 5. und 6. der vorstehenden Übersicht. 1. Kaufvertrag 1 2. Mangel der Kaufsache 2 3. Maßgeblicher Zeitpunkt 3 4. Ausschluss der Mängelgewährleistung 4 5. Vorrang der Nacherfüllung a) Grundsatz - Rücktritt und Minderung (und auch Schadensersatz 5 ) können als Mangelansprüche grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn zuvor dem Verkäufer erfolglos die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde - für den Rücktritt folgt dies unmittelbar aus dem Verweis des 437 Nr. 2 BGB auf 323 Abs. 1 BGB a.e., der den Rücktritt vom erfolglosen Ablauf einer Frist zu Nacherfüllung abhängig macht - für die Minderung folgt dies aus der Formulierung des 441 Abs. 1 BGB, wonach Minderung statt zurückzutreten also unter den gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt verlangt werden kann 1 S. dazu oben Schema 1, 1. auf Seite 3. 2 S. dazu oben Schema 1, 2. auf Seite 3 ff. 3 S. dazu oben Schema 1, 3. auf Seite 5 f. 4 S. dazu oben Schema 1, 4. auf Seite 6. 5 S. dazu unten Schemata 3 und 4 auf Seiten 13 ff. 10

13 b) Ausnahmen - unter den Voraussetzungen der 440 und/oder 323 Abs. 2 BGB ist Fristsetzung (und damit vorrangige Nacherfüllung) jedoch entbehrlich wenn: - der Schuldner (=Verkäufer) die Leistung (= beider Arten der Nacherfüllung) ernsthaft und endgültig verweigert ( 323 Abs. 2 Nr. 1, 440 Satz 1, 1. Alt. BGB) - die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist ( 440 Satz 1, 2. Alt. BGB) - Nachbesserung gilt gem. 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch des Verkäufers als fehlgeschlagen - Abweichendes kann sich insbesondere aus der Art oder dem Umfang des Mangels ergeben - ein sonstiger Fall des 323 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 BGB vorliegt 6. Unerheblichkeit der Pflichtverletzung - Rücktritt wegen eines Mangels der Kaufsache scheidet gem. 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus, wenn die Pflichtverletzung (=der Mangel) unerheblich ist - grundsätzlich begründet ein Mangel der Kaufsache auch dessen Erheblichkeit - die ausnahmsweise Unerheblichkeit ist aus einer umfassenden Gesamtschau von Beschaffenheit, Verwendung und Eignung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch und dem Wert der Kaufsache zu ermitteln - Minderung ist auch bei einem nur unerheblichem Mangel zulässig (vgl. 441 Abs. 1 Satz 2 BGB, der die Anwendung des 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der Minderung ausschließt) 7. Verjährung - aufgrund von 218 Abs. 1 BGB findet die Verjährung auch auf den Rücktritt als Gestaltungsrecht Anwendung ( ) 6 Rechtsfolge: Hinweis: Die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander. Die Geltendmachung des einen Anspruchs, schließt also den jeweils anderen Mangelanspruch nach 437 Nr. 2 BGB aus. 6 S. dazu im Übrigen oben Schema 1, 6. auf Seite 8. 11

14 Recht auf Rücktritt - der Rücktritt ist ein einseitiges Gestaltungsrecht - der Rücktritt wird durch empfangsbedürftige, (ggf. auch konkludent) gegenüber dem Verkäufer abzugebende, Willenserklärung ausgeübt - der ausgeübte Rücktritt wandelt das kaufvertragliche Erfüllungsschuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gem. 346 ff. BGB Recht auf Minderung - die Minderung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht - die Minderung wird durch empfangsbedürftige, (ggf. auch konkludent) gegenüber dem Verkäufer abzugebende, Willenserklärung ausgeübt - mindert der Käufer den Kaufpreis, verringert sich dieser in dem Verhältnis, wie der tatsächliche Wert der mangelhaften Sache hinter dem in mangelfreiem Zustand zurückbleibt (vgl. 441 Abs. 3 BGB) 12

15 Schema 3: Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangelschadens im Kaufvertrag Überblick 1. Kaufvertrag 2. Mangel der Kaufsache a) Sachmangel (1) Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (2) Fehlende Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (3) Fehlende Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (4) Fehlerhafte Montage/Montageanleitung (5) Minder- und Falschlieferung b) Rechtsmangel 3. Maßgeblicher Zeitpunkt a) Grundsatz b) Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf 4. Ausschluss der Mängelgewährleistung a) Kenntnis des Käufers b) Haftungsausschluss c) Rügeversäumnis im Handelsverkehr 5. Pflichtverletzung 6. Verschulden 7. Vorrang der Nacherfüllung a) Grundsatz b) Ausnahmen 8. Verjährung möglicher Einstieg in der klausurmäßigen Prüfung: Der Käufer könnte gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des (Mangel)- Schadens gem. 280 Abs. 1, 281, 440, 434, 437 Nr. 3 BGB haben. 13

16 Hinweis: Da die Prüfung der Punkte 1. bis einschließlich 4. und 8. analog der beim Nacherfüllungsanspruch erfolgt, wird diesbezüglich auf die entsprechenden dortigen Ausführungen (s. Schema 1) verwiesen. Gleichermaßen wird für Punkt 7. auf die inhaltsgleiche Darstellung zum Punkt 5. beim Anspruch auf Rücktritt und Minderung verwiesen (s. Schema 2). Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich also auf die von den Schemata 1 und 2 abweichenden Punkte 5. und 6. der vorstehenden Übersicht. 1. Kaufvertrag 7 2. Mangel der Kaufsache 8 3. Maßgeblicher Zeitpunkt 9 4. Ausschluss der Mängelgewährleistung Pflichtverletzung - gem. 280 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt der Anspruch auf Schadensersatz die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis voraus - da gem. 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen ist, begründet deren (nach dem hier vertretenen Prüfungsaufbau) bereits zuvor geprüfte Mangelhaftigkeit zugleich die Verletzung einer Pflicht i.s.v. 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Hinweis: Z.T. wird abweichend vom hier dargestellten Aufbau die Prüfung der Mangelhaftigkeit der Kaufsache erst innerhalb der Prüfung einer Pflichtverletzung i.s.v. 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgenommen. Für den hier vertretenen Aufbau spricht jedoch, dass nach dem Wortlaut des 437 BGB die Prüfung des Tatbestands des 280 Abs. 1 BGB erst erfolgt, wenn zuvor die Mangelhaftigkeit der Kaufsache festgestellt worden ist. 6. Verschulden - gem. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht der Anspruch auf Schadensersatz nicht, wenn der Schuldner (=Verkäufer) die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat - zu vertreten hat der Schuldner gem. 276 Abs. 1 Vorsatz und Fahrlässigkeit - Vorsatz setzt (mindestens) die positive Kenntnis des Käufers von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache voraus - Fahrlässigkeit als die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. 276 Abs. 2 BGB) ist gegeben, wenn der Verkäufer bei verkehrsgemäßem Verhalten die Mangelhaftigkeit der Kaufsache hätte erkennen können 7 S. dazu oben Schema 1, 1. auf Seite 3. 8 S. dazu oben Schema 1, 2. auf Seite 3 ff. 9 S. dazu oben Schema 1, 3. auf Seite 5 f. 10 S. dazu oben Schema 1, 4. auf Seite 6. 14

17 7. Vorrang der Nacherfüllung - gem. 281 BGB, der (nur) für den Schadensersatz beim Mangelschaden gilt, setzt auch dieser Anspruch die erfolglose Setzung einer Frist zur Nacherfüllung voraus (vgl. 281 Abs. 1 Satz 1 BGB a.e.) ( ) Verjährung S. dazu im Übrigen oben Schema 2, 5. auf Seite 10 f. 12 S. dazu oben Schema 1, 6. auf Seite 8. 15

18 Schema 4: Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangelfolgeschadens im Kaufvertrag Überblick 1. Kaufvertrag 2. Mangel der Kaufsache a) Sachmangel (1) Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (2) Fehlende Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (3) Fehlende Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (4) Fehlerhafte Montage/Montageanleitung (5) Minder- und Falschlieferung b) Rechtsmangel 3. Maßgeblicher Zeitpunkt a) Grundsatz b) Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf 4. Ausschluss der Mängelgewährleistung a) Kenntnis des Käufers b) Haftungsausschluss c) Rügeversäumnis im Handelsverkehr 5. Pflichtverletzung 6. Verschulden a) Grundsatz b) Ausnahmen 7. Verjährung möglicher Einstieg in der klausurmäßigen Prüfung: Der Käufer könnte gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des (Mangelfolge-)Schadens gem. 280 Abs. 1, 440, 434, 437 Nr. 3 BGB haben. 16

19 Hinweis: Der Prüfungsaufbau beim Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangelfolgeschadens entspricht vollumfänglich dem zum Ersatzanspruch wegen des Mangelschadens mit der einzigen Ausnahme, dass nur 280 Abs. 1 BGB einschlägig und somit kein Vorrang der Nacherfüllung zu prüfen ist. Entsprechend ist auf die Darstellung im Schema 3 ausgenommen den Punkt 7. zu verweisen. 1. Kaufvertrag Mangel der Kaufsache Maßgeblicher Zeitpunkt Ausschluss der Mängelgewährleistung Pflichtverletzung Verschulden Verjährung 19 Hinweis: Das Recht des Käufers, Schadensersatz wegen eines Mangels verlangen zu können, besteht (insbesondere beim Mangelfolgeschaden) neben der Möglichkeit zum Rücktritt oder der Minderung des Kaufpreises. 437 Nr. 2 BGB a.e. stellt dies durch die Verwendung des Bindewortes und in Bezug auf die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche nach 437 Nr. 3 BGB gelten machen zu können, sprachlich klar. 13 S. dazu oben Schema 1, 1. auf Seite S. dazu oben Schema 1, 2. auf Seite 3 ff. 15 S. dazu oben Schema 1, 3. auf Seite 5 f. 16 S. dazu oben Schema 1, 4. auf Seite S. dazu oben Schema 3, 5. Auf Seite S. dazu oben Schema 3, 6. auf Seite S. dazu oben Schema 1, 6. auf Seite 8. 17

20 Schema 5: Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache Überblick 1. Mietvertrag 2. Mangel der Mietsache a) Sachmangel b) Rechtsmangel 3. Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung a) Grundsatz b) Zugesicherte Eigenschaften 4. Ausschluss der Mängelrechte des Mieters a) Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss b) Vertraglicher Ausschluss 5. Mängelanzeige 6. Keine Verjährung Rechtsfolge: Eintritt der Minderung des Mietzinsanspruchs des Vermieters kraft Gesetzes. möglicher Einstieg in der klausurmäßigen Prüfung: Der Vermieter könnte gegen den Mieter einen Anspruch auf Zahlung der Miete (in voller Höhe) gem. 535 Abs. 2 BGB haben. Hinweis: Da die Minderung im Mietvertrag bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, existiert in diesem Sinne kein Anspruch des Mieters auf Minderung. Entsprechend ist in der Klausur auch kein Anspruch auf Mietminderung zu prüfen, sondern die Frage zu klären, ob der Vermieter einen Anspruch auf die volle Miete hat, der dann ggf. aufgrund einer Minderung gekürzt ist. 18

21 1. Mietvertrag - ein Mietzinsanspruch ( 535 Abs. 2 BGB) und dessen ggf. vorliegende Kürzung aufgrund einer Minderung setzen einen wirksamen Mietvertrag voraus - sofern ein solcher laut Sachverhalt gegeben ist, sind keine weitergehenden Ausführungen notwendig; es genügt der Hinweis auf das (unproblematische) Vorliegen des Vertrags nach dem Sachverhalt 2. Mangel der Mietsache - die Minderung des Mietzinsanspruchs setzt (ebenso wie die Ansprüche auf Schadensersatz 20 und Ersatz der Aufwendungen bei Selbstbeseitigung des Mangels 21 ) einen Mangel der Mietsache voraus - zu unterscheiden ist zwischen Sachmangel ( 536 Abs. 1 Satz 1, 1. HS u. Abs. 2 BGB) und Rechtsmangel ( 536 Abs. 3 BGB) a) Sachmangel - allgemeine Definition für einen Sachmangel: die für den Mieter nachteilige negative Abweichung des Istzustandes der Mietsache von deren Sollzustand - gesetzlicher Maßstab für die Prüfung des Sachmangels im Mietvertrag ist 536 Abs. 1 Satz 1, 1. HS u. Abs. 2 BGB b) Rechtsmangel - die Mietsache ist mangelhaft, wenn ihre Tauglichkeit zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eingeschränkt ist oder ganz fehlt (vgl. 536 Abs. 1 Satz 1, 1. HS BGB) - maßgeblich ist insbesondere die ggf. durch Auslegung ( 133, 157 BGB) zu ermittelnde vereinbarte Beschaffenheit; z.b. in Plänen oder einem Exposé - Mangels Vereinbarung die Verkehrsanschauung und die danach zu erwartenden durchschnittlichen Eigenschaften der Mietsache - Wichtig! ein Mangel der Mietsache kann auch durch Einflüsse begründet werden, die von außen einwirken, wenn sie nicht im Mietvertrag vorausgesetzt werden (z.b. Lärm oder Geruch) - liegt vor, wenn der Gebrauch der Mietsache durch den Mieter durch entgegenstehende Rechte Dritte beschränkt oder ganz verhindert wird (vgl. 536 Abs. 3 BGB) - so z.b. bei Doppelvermietung für den Mieter gegenüber dem nicht erfüllt wird 20 S. dazu unten Schema 6 auf Seite 22 ff. 21 S. dazu unten Schema 7 auf Seite 25 ff. 19

22 3. Unerhebliche Tauglichkeitsminderung a) Grundsatz - nur ein erheblicher Mangel und damit eine erhebliche Gebrauchsminderung begründen die mietvertraglichen Mangelrechte (vgl. 536 Abs. 1 Satz 3 ) - unerheblich sind insbesondere Mängel, die schnell und mit geringem Mitteleinsatz abgestellt werden können b) Zugesicherte Eigenschaften - liegt eine Eigenschaftszusicherung vor, begründet auch eine lediglich unerhebliche Tauglichkeitsminderung Mangelrechte des Mieters, da 535 Abs. 2 BGB nicht auch auf 535 Abs. 1 Satz 3 BGB verweist - zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Vermieter erkennbar für die ausdrücklich oder konkludent zugesicherte Eigenschaft einstehen will 4. Ausschluss der Mängelrechte des Mieters - mögliche Mangelausschlussgründe können sich aus dem Gesetz oder aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter ergeben a) Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss - positive Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss schließt Mangelrechte nach 536 b Satz 1 BGB aus - trotz Kenntnis des Mangels behält der Mieter die Mangelrechte gegenüber dem Vermieter nach 536 b Satz 3 BGB jedoch, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Annahme (=Überlassung) der Mietsache gegenüber dem Vermieter vorbehält - der Vorbehalt i.s.v. 536 b Satz 3 BGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung - grob fahrlässige Unkenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss schließt Mangelrechte des Mieters gem. 536 b Satz 2 BGB grundsätzlich aus, sofern nicht der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat b) Vertraglicher Ausschluss - grundsätzlich kann die Mangelgewährleistung vom Vermieter durch entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter ausgeschlossen oder beschränkt werden (vgl. 536 d BGB) - unwirksam ist ein vereinbarter Haftungsausschluss jedoch: - wenn der Vermieter den Mangel der Mietsache arglistig verschwiegen hat (vgl. 536 d BGB a.e.) - in AGB, soweit dies mit dem Klauselverbot in 309 Nr. 8b BGB unvereinbar ist 20

23 5. Mängelanzeige - bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist die Möglichkeit zum vertraglichen Ausschluss von Mängelrechten weitgehend durch 536 Abs. 4 BGB eingeschränkt - die Geltendmachung von Mängelrechten ist gem. 536 c Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn sich während der Mietzeit ein Mangel zeigt (=offenbart nicht entsteht!), sofern der Mieter den Mangel nicht dem Vermieter anzeigt und dieser aufgrund dessen nicht Abhilfe schaffen konnte - die unterlassene Mängelanzeige muss kausal für das Entstehen der Mangelrechte des Mieters sein - => kennt der Vermieter trotz fehlender Anzeige des Mieters den Mangel, behält der Mieter seine Mangelrechte 6. Verjährung - die Minderung im Mietrecht ist kein Recht, weshalb eine unmittelbare Verjährung nicht platzgreift - (der allgemeinen Verjährung gem. 194 ff. BGB unterliegen jedoch mögliche Rückerstattungsansprüche aus Bereicherungsrecht für zu viel gezahlte Miete aufgrund der Minderung des Mietzinsanspruchs des Vermieters) 21

24 Schema 6: Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache Überblick 1. Mietvertrag 2. Mangel der Mietsache a) Sachmangel b) Rechtsmangel 3. Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung a) Grundsatz b) Zugesicherte Eigenschaften 4. Verschulden a) anfänglicher Mangel b) nachträglicher Mangel c) Verzug der Mangelbeseitigung 5. Ausschluss der Mängelrechte des Mieters a) Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss b) Vertraglicher Ausschluss 6. Mängelanzeige 7. Keine Verjährung Rechtsfolge: Ersatz des Mangel- und des Mangelfolgeschadens. möglicher Einstieg in der klausurmäßigen Prüfung: Der Mieter könnte gegen den Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 536 a Abs. 1 BGB haben. 22

25 Hinweis: Der Prüfungsaufbau beim Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache entspricht weitegehend dem Aufbau zur Prüfung der Minderungsvoraussetzungen. Entsprechend werden nachfolgend allein die Punkt 4. Und 7. des vorstehenden Schemas ausführlicher eingegangen. Bezüglich der übrigen Punkte wird auf die entsprechenden Ausführungen im Schema 5 verwiesen. 1. Mietvertrag Mangel der Mietsache Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung Verschulden - das Mietrecht differenziert im Rahmen von Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels der Mietsache im Hinblick auf ein Verschuldenserfordernis zwischen anfänglichem und nachträglichem Mangel und dem Verzug des Vermieters mit der Beseitigung des Mangels a Abs. 1 BGB unterscheidet insofern sprachlich jeweils durch das Wort oder zwischen völlig getrennten Tatbestandsvarianten a) anfänglicher Mangel - für anfängliche Mängel der Mietsache haftet der Vermieter verschuldensunabhängig - es besteht eine gesetzliche Garantiehaftung des Vermieters - ein anfänglicher Mangel setzt das Vorhandensein bei Vertragsschluss voraus - Erkennbarkeit des Mangels jedoch nicht erforderlich (Vermieter trägt die Gefahr versteckter Mängel) - => ein anfänglicher Mangel liegt auch vor, wenn der Mangel zwar bereits zum Vertragsschluss angelegt ist, jedoch erst später zu Tage tritt (z.b. versteckter Baumangel) b) nachträglicher Mangel - für nachträgliche Mängel haftet der Vermieter nur, sofern ihn ein Verschulden trifft - nachträglich ist ein Mangel, sofern er erst nach dem Abschluss des Mietvertrags entsteht - zu vertreten hat der Schuldner gem. 276 Abs. 1 Vorsatz und Fahrlässigkeit - Vorsatz setzt (mindestens) die positive Kenntnis des Käufers von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache voraus 22 S. dazu oben Schema 5, 1. auf Seite S. dazu oben Schema 5, 2. auf Seite S. dazu oben Schema 5, 3. auf Seite

26 - Fahrlässigkeit als die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. 276 Abs. 2 BGB) ist gegeben, wenn der Verkäufer bei verkehrsgemäßem Verhalten die Mangelhaftigkeit der Kaufsache hätte erkennen können c) Verzug der Mangelbeseitigung - Verzug ( 286 BGB) des Vermieters mit der Beseitigung eines (behebbaren) Mangels der Mietsache begründet ebenfalls mögliche Schadensersatzansprüche des Mieters - Verzug setzt eine auf Mängelbeseitigung gerichtete Mahnung des Vermieters durch den Mieter voraus - Verzug setzt ein Verschulden des Vermieters voraus (vgl. 286 Abs. 4 BGB) - ersatzfähig sind nur Schäden des Mieters, die diesem aufgrund des Verzug des Vermieters mit der Beseitigung des Mangels entstehen 5. Ausschluss der Mängelrechte des Mieters Verjährung - mangels spezieller Vorschriften zur Verjährung von Mangelansprüchen im Mietvertrag gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften gem. 194 ff. BGB - ( 548 BGB ist auf das Mangelrecht im Mietvertrag nicht anwendbar) - die allgemeine Verjährungsfrist beträgt nach 195 BGB drei Jahre; beachte aber die Höchstfristen gem. 199 Abs. 2 und 3 BGB - die Verjährung beginnt gem. 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und (!) der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (=sog. subjektiver Verjährungsbeginn) 25 S. dazu oben Schema 5, 4. auf Seite 20 f. 24

27 Schema 7: Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Selbstbeseitigung eines Mangels der Mietsache Mietmangels Überblick 1. Mietvertrag 2. Mangel der Mietsache a) Sachmangel b) Rechtsmangel 3. Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung a) Grundsatz b) Zugesicherte Eigenschaften 4. Selbstbeseitigungsrecht des Mieters a) Verzug des Mieters mit der Mängelbeseitigung b) Erhalt des Bestands der Mietsache 5. Ausschluss der Mängelrechte des Mieters a) Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss b) Vertraglicher Ausschluss 6. Keine Verjährung Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen des Mieters für die Beseitigung des Mangels. möglicher Einstieg in der klausurmäßigen Prüfung: Der Mieter könnte gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. 536 a Abs. 2 BGB haben. (wird fortgesetzt) 25

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