D. Lastschriftverkehr bei Insolvenz

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1 D. Lastschriftverkehr bei Insolvenz Im Lastschriftverfahren kann der Gläubiger durch Vermittlung seines Kreditinstituts (erste Inkassostelle) von seinem Schuldner bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut (Zahlstelle) den geschuldeten Betrag einziehen und zwar aufgrund einer vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger von dem Zahlungspflichtigen erteilten Ermächtigung zur Einziehung und eines der Zahlstelle von dem Zahlungspflichtigen zugunsten des Empfängers erteilten Auftrags (Abbuchungsauftragsverfahren, SEPA-Firmenlastschriftverfahren und SEPA-Basislastschriftverfahren) oder einer dem Zahlungsempfänger von dem Zahlungspflichtigen erteilten Ermächtigung zur Einziehung ohne einen der Zahlstelle vorher von dem Zahlungspflichtigen zugunsten des Empfängers erteilten Auftrag (Einzugsermächtigungsverfahren) I. Abwicklung des Lastschriftverfahrens im Allgemeinen Das Lastschriftverfahren wurde ursprünglich nur nach dem von den Spitzenverbänden des Deutschen Kreditgewerbes vereinbarten Abkommen 2 abgewickelt, dem fast alle Kreditinstitute beigetreten sind. Hinzugekommen ist das SEPA-Lastschriftverfahren 3, ein vom European Payments Council (EPC) geschaffenes Interbankenregelwerk, das Regeln, Praktiken und Standards für den vollautomatisierten Einzug von Lastschriften in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, der Single Euro Payments Area (SEPA) festlegt 4. Das Lastschriftabkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten 5. Ebenso werden im SEPA-Lastschriftverfahren im Lastschrift-Rulebook, das durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung (so genanntes Adherence Agreement) als multilaterale vertragliche Vereinbarung zwischen dem EPC und jedem Teilnehmer sowie zwischen den Teilnehmern untereinander verbindlich wird, nur die Rechte und Pflichten der Verfahrensteilnehmer im Interbankenverhältnis geregelt Zu den geplanten Änderungen der AGB infolge von BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538 s. Rn 3.660, Abgedruckt bei Krepold, BuB, Stand 2010, Rn 6/311; es ist am in Kraft getreten und zuletzt zum geändert worden; die Anpassung an das Zahlungsdienstegesetz ist noch nicht abgeschlossen. 3 Vgl. auch Hartmann, Rechtliche Aspekte des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens, Schriftenreihe der Bankrechtlichen Vereinigung, Bankrechtstag 2009, Lohmann, BuB, Stand 2008, Rn 20/78; Hadding FS Hüffer, 2009, BGH vom II ZR 52/75 WM 1977, 1042; BGH vom V ZR 25/77 WM 1979, 1196; Abschnitt IV Nr. 1 des Abkommens. 6 Hadding FS Hüffer, 2009, 273; Lohmann, BuB, Stand 2008, Rn 20/

2 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Zahlungspflichtigen und dessen Bank sind mit Wirkung vom durch Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie 2 in 675c ff. BGB und den darauf aufbauenden Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren 3 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren 4 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren 5 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmenlastschriftverfahren 6 geregelt 7 und richten sich im Übrigen nach dem Zahlungsdiensterahmenvertrag ( 675f Abs. 2 BGB) 8, womit heute der klassische Girovertrag bezeichnet wird Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Zahlungsempfänger und dessen Bank richten sich ebenfalls nach dem Girovertrag 9, der durch die Vereinbarung über den Einzug von Forderungen mittels Lastschriften über das Konto konkretisiert und ergänzt wird Alle vier Verfahrensarten, also das Abbuchungsauftragsverfahren, das SEPA- Firmenlastschriftverfahren, das Einzugsermächtigungsverfahren 11 und das SE- PA-Basislastschriftverfahren werden noch eine gewisse Zeit 12 nebeneinander bestehen, bis es gelingt, die SEPA-Verfahren als Einzige zu etablieren. 1 Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom BGBl. I, Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. EU L 319/1 vom Hier abgedruckt auf S. 720 ff. 4 Hier abgedruckt auf S. 715 ff. 5 Hier abgedruckt auf S. 727 ff. 6 Hier abgedruckt auf S. 734 ff. 7 Z.B. abrufbar unter 8 Hadding WM 2006, 1549; Werner BKR 2010, 9; BGH vom V ZR 25/77 WM 1979, Hadding WM 2006, 1549; BGH vom V ZR 25/77 WM 1979, S. Muster für Einzugsermächtigungsverfahren und Abbuchungsverfahren bei Krepold, BuB, Stand 2008, Rn 6/ Zur Abgrenzung s. OLG Rostock vom U 21/95 NJW-RR 1996, 882; zur sog. doppelt begründeten Lastschrift vgl. Hadding/Häuser WM 1983, Sonderbeilage Nr. 1, 10 und BGH vom II ZR 96/77 BGHZ 72, 343; zur Unterscheidung s. BGH vom KVR 6/77 WM 1979, 149; BGH vom II ZR 219/77 WM 1979, Für dauerhaften Fortbestand Hadding FS Hüffer, 2009,

3 Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil 1. Abbuchungsauftragsverfahren Mit dem Abbuchungsauftrag weist der Zahlungspflichtige seine Bank an, eine Lastschrift auf seine Rechnung einzulösen 1 und damit wie bei der Einlösung eines Schecks zu Lasten seines Kontos mit befreiender Wirkung an den Zahlungsempfänger zu leisten ( 362 Abs. 2 BGB) 2. Darin liegt eine Generalweisung des Schuldners an seine Bank im Sinne der 665, 675 BGB innerhalb des zwischen ihm und seiner Bank bestehenden Girovertrages, mit dem der Gläubiger nichts zu tun hat 3. Reicht nun ein Gläubiger (Zahlungsempfänger) seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle = Gläubigerbank) eine Lastschrift zum Einzug ein, so schreibt ihm dieses den Betrag Eingang vorbehalten zunächst auf seinem Konto gut (Nr. 9 Abs. 1 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften und Sparkassen) 4. Anschließend belastet es das Konto der Zahlstelle mit diesem Betrag (der Einfachheit halber wird hier davon ausgegangen, dass Zahlstelle und erste Inkassostelle in unmittelbarer Geschäftsverbindung stehen und keine Clearing-Stelle eingeschaltet wird). Wenn der Zahlstelle ein Abbuchungsauftrag des Zahlungspflichtigen zugunsten des Zahlungsempfängers vorliegt, bucht sie den entsprechenden Betrag von dem Konto des Schuldners ab. Im Verhältnis zwischen der Bank und dem Zahlungspflichtigen ist die Lastschrift eingelöst, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Buchung rückgängig gemacht wird 5. Dies ist beispielsweise dann zulässig, wenn der Abbuchungsauftrag vorher vom Kunden widerrufen wurde oder der Kunde der Bank gesondert die Weisung erteilt hat, Zahlungen aus bestimmten Lastschriften nicht zu bewirken 6. Mit der Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle entfällt der Vorbehalt, unter dem die im Einzugswege jeweils erteilte Gutschrift steht 7. Ein späterer Rückruf einer ordnungsgemäß eingelösten Lastschrift ist im Abbuchungsauftragsverfahren nicht möglich; diese in 675x BGB vorgesehene Variante ist in Nr. 2.5 Bedingungen für Abbuchungsauftragsverfahren 8 ausdrücklich ausgeschlossen. Hat die Bank aber eine Lastschrift eingelöst, obwohl kein Abbuchungsauftrag vorlag, kann der Kunde von der Bank Wiedergutschrift des zu Unrecht abgebuchten Betrags verlangen ( 675u BGB, Nr Bedingungen für Abbuchungsauftragsverfahren) 9. Dieser Anspruch des Kunden ist allerdings nach Nr Abs. 2 Bedingungen für Abbuchungsauftrags j Abs. 1 BGB, Nr der Bedingungen für Abbuchungsauftragsverfahren. 2 BGH vom II ZR 203/76 WM 1978, 819; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 15, 16; Hadding, Zivilrechtliche Beurteilung des Lastschriftverfahrens, FS Bärmann, 1975, BGH vom II ZR 52/75 WM 1977, 1042; BGH vom II ZR 203/76 WM 1978, 819; BGH vom KVR 6/77 WM 1979, Krepold, BuB, Stand 2003, Rn 6/359; Hadding WM 1978, 1366; Denck ZHR 144 (1980), 171; Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren, 1977, S. 30 ff.; BGH vom IX ZR 377/99 ZIP 2003, 488; Grundmann WM 2009, 1157; BGH vom II ZR 253/78 WM 1979, 995; sog. Usancekredite (s. Rundschreiben Nr. 9/96 des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom ). 5 Nr Bedingungen für Abbuchungsauftragsverfahren j Abs. 2 BGB, Nrn , 2.2.2, Bedingungen für Abbuchungsauftragsverfahren. 7 BGH vom II ZR 53/80 WM 1981, 450; s. auch Nr. 9 Abs. 1 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften und Sparkassen. 8 Hier abgedruckt auf S. 720 ff. 9 Hier abgedruckt auf S. 720 ff. 591

4 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz verfahren 1 ausgeschlossen, wenn seit der Mitteilung der Bank über die Belastungsbuchung dreizehn Monate vergangen sind. 2. Einzugsermächtigungsverfahren Beim Einzugsermächtigungsverfahren 2 ermächtigt der Schuldner den Gläubiger, bestimmte Zahlungen zu Lasten seines Kontos einzuziehen. Die Einzugsermächtigung stellt keine Abtretung des auf dem Girovertrag beruhenden Weisungsrechts dar 3. Die Zahlstelle handelt nur aufgrund einer Weisung, die die erste Inkassostelle im eigenen Namen aufgrund des zwischen den Banken bestehenden Giroverhältnisses erteilt 4. Auch fehlt es an einer Weisung des Zahlungspflichtigen an seine Bank zur Einlösung der Lastschrift, so dass die Kontobelastung im Verhältnis zum Zahlungspflichtigen zunächst unberechtigt ist und seiner Genehmigung bedarf 5 (so genannte Genehmigungstheorie) 6. Auf diese Genehmigung darf die Bank warten, auch wenn 675u BGB für den Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs bestimmt, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat, und ihn unter anderem verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Der Kunde kann die Genehmigung der Belastung zwar ausdrücklich erteilen. Dies geschieht aber nur in den seltensten Fällen. Üblich und nach 675j Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig 7 ist die fingierte Genehmigung. Möglich ist auch die konkludente Genehmigung Reicht der Zahlungsempfänger eine Lastschrift ein, so schreibt die erste Inkassostelle ihm den Betrag Eingang vorbehalten auf seinem Konto gut und belastet dann das Konto der Zahlstelle, die ihrerseits ohne weitere Prüfung das Konto des Zahlungspflichtigen mit dem entsprechenden Betrag belastet 8.Ob es sich bei dem Vorbehalt um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelt, ist streitig 9. 1 Hier abgedruckt auf S. 720 ff. 2 Zu Einzelheiten des Verfahrens vgl. Hegel Die Bank 1981, Stathopoulos, Die Einzugsermächtigung, 1968, S. 1; Übersicht zur dogmatischen Einordnung s. Krepold, BuB, Stand 2003, Rn 6/316 ff.; Laitenberger NJW 2010, BGH vom III ZR 164/74 WM 1977, 828; BGH vom II ZR 277/84 WM 1985, 905 = WuB I D Hadding/Häuser; Hadding WM 1978, 1368; BGH vom XI ZR 220/05 WM 2006, BGH vom II ZR 52/75 WM 1977, 1042; BGH vom II ZR 85/78 WM 1979, 689; BGH vom III ZR 164/74 WM 1979, 828; BGH vom II ZR 84/78 WM 1979, 830; BGH vom II ZR 160/78 WM 1979, 831; BGH vom II ZR 277/84 WM 1985, 905; BGH vom II ZR 301/86 WM 1987, 895; BGH vom XI ZR 141/88 WM 1989, 520; BGH vom XI ZR 220/05 WM 2006, 1001; Fischer ZIP 2004, 1679; sog. Genehmigungstheorie s. Hadding FS Hüffer, 2009, Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, 2006, B II 1e S. 31 m.w.n.; BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, Laitenberger NJW 2010, 192; Werner BKR 2010, 9. 8 Ausführlich zu den Einzelheiten des Verfahrens Krepold, BuB, Stand 2010, Rn 6/300 ff. 9 S. Zusammenstellung bei Nobbe FS Krämer, 2009,

5 Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil Im Zuge des neuen Zahlungsdiensterechts ist nach Ansicht des BGH 1 zukünftig auch eine andere dogmatische Einordnung des Einzugsermächtigungsverfahrens möglich. So könne die Bank mit ihrem Kunden vereinbaren, dass der Schuldner gemäß 675j Abs. 1 BGB mit der Einzugsermächtigung an seinen Gläubiger zugleich auch der Zahlstelle den Zahlungsauftrag erteilt, die Lastschrift auszuführen. Die Regelung einer solchen Vorabautorisierung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre nach 307 ff. BGB wirksam möglich 2. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, gemäß 675x Abs. 2 BGB einen Erstattungsanspruch des Schuldners trotz Autorisierung der Zahlung ( 675x Abs. 1, 4 BGB) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank vorzusehen. Dem stünde nicht entgegen, dass der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst wird und der Zahlende bei seiner Autorisierung den genauen Zahlbetrag noch nicht angegeben hat, sondern dies erst durch den Zahlungsempfänger vorgenommen wird 3. Bis zur Umsetzung dieser Änderungen in den Bedingungen der Banken, Kreditgenossenschaften und Sparkassen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kommt es jedoch weiterhin auf eine ausdrückliche, fingierte oder konkludente Genehmigung des Schuldners gegenüber der Zahlstelle an. a) Fingierte Genehmigung Die Genehmigung gilt nach Nr. 2.4 Abs. 2 Satz 3 der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren 4 spätestens dann als erteilt 5, wenn der Kunde der Lastschriftbelastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses für die entsprechende Kontokorrentperiode widersprochen hat. Soweit der Kontoinhaber die Belastungsbuchung nicht vorher schon genehmigt hat, gilt eine im Abrechnungszeitraum erfolgte Belastungsbuchung danach beispielsweise bei einem vierteljährlichen Rechnungsabschluss frühestens nach zweiundvierzig Tagen (bei einer Belastung unmittelbar vor Rechnungsabschluss), spätestens aber nach einhundertzweiunddreißig Tagen (bei einer Belastung gleich zu Beginn des Abrechnungszeitraums) als genehmigt 6. Diese nachträgliche Zustimmung des Zahlungspflichtigen ergibt im Rahmen seines Giroverhältnisses zur Zahlstelle die Berechtigung der Zahlstelle zur Einlösung der Lastschrift und tritt damit an die Stelle einer Weisung der 675, 665 BGB, wie sie beim Überweisungsauftrag und beim Abbuchungsauftrag der Belastung vorausgeht 7. Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen ungenehmigter Belastungen sind ausgeschlossen, wenn er diese nicht spätestens bis zum Ablauf von 13 Monaten nach Erhalt einer Information über die Belastungsbuchung gerügt hat (Nr Abs. 2 Bedingungen für Einzugsermächtigungsverfahren) BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538 (Rn 36). 2 BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538 (Rn 36). 3 BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538 (Rn 36). 4 Hier abgedruckt auf S Nr. 2.4 Abs. 2 der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. 6 Krepold, BuB, Stand 2003, Rn 6/441b. 7 BGH vom II ZR 219/77 WM 1979, 829; Hadding WM 1978, Hier abgedruckt auf S

6 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz b) Konkludente Genehmigung Die Genehmigung kann auch schon vor Ablauf der Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses durch konkludentes Handeln erteilt werden 1. Allerdings kann eine solche Genehmigung in der Regel nicht schon in der stillschweigenden Hinnahme der Verfügung der Zahlstelle über sein Guthaben gesehen werden 2. Sie setzt nach 182 Abs. 1 BGB eine zumindest konkludente Erklärung des Schuldners gegenüber der Zahlstelle voraus 3. Nutzt der Schuldner wiederholt sein Girokonto für den Zahlungsverkehr in Kenntnis der Belastungsbuchungen, so liegt darin nicht nur der ureigenste Zweck des Girokontos 4, sondern auch ein Verhalten, dem Erklärungswert zukommen kann. Sofern der Handelnde nicht an einen solchen Erklärungswert gedacht hat, spielt dies zunächst keine Rolle. Das Erklärungsbewusstsein ist nach h.m. kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. 5 Voraussetzung ist allerdings, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat. 6 Dies hängt von den Begleitumständen des jeweiligen Einzelfalls ab: Erlangt der Kontoinhaber durch den Tagesauszug Kenntnis von den Belastungsbuchungen und bewegt er sich mit Verfügungen innerhalb der Differenz zwischen dem so entstandenen Saldo und seinem Kreditrahmen, so bringt er damit die Billigung der Belastungsbuchungen zum Ausdruck. Die Zahlstelle wird dieses Verhalten jedenfalls dann als Genehmigung verstehen dürfen, wenn sie erkennen kann, dass der Kontoinhaber gerade aufgrund des ausgewiesenen Saldos weitere Dispositionen (z.b. Bareinzahlungen) vornimmt oder eben unterlässt 7. Bittet gar der Kontoinhaber in Kenntnis der Belastungsbuchungen darum, bestimmte Zahlungsaufträge in der Erwartung eingehender Gutschriften erst später auszuführen, kann die Zahlstelle darin erst recht auf eine Genehmigung der Belastungsbuchungen schließen. 8 Aber auch sonstige Umstände können aus der Sicht der Zahlstelle die Genehmigung von Belas- 1 Lohmann/Koch WM 2008, 57; KG Berlin vom U 8/08 ZIP 2009, BGH vom III ZR 164/74 WM 1979, 828; BGH vom II ZR 85/78 WM 1979, 689; BGH vom II ZR 277/84 WM 1985, 905; BGH vom XI ZR 258/99 WM 2000, 1577; OLG Köln vom U 78/08 ZInsO 2009, 93; van Gelder WM 2000, 106; gegen eine frühere konkludente Genehmigung OLG Düsseldorf vom I-6 U 65/08 ZIP 2009, 980; LG Amberg vom O 361/08 ZInsO 2009, 1495; LG Berlin vom O 110/07 BKR 2008, Nobbe/Ellenberger WM 2006, Spliedt ZIP 2005, 1260, BGH vom IX ZR 197/88 WM 1990, 161, 163; BGH vom IX ZR 66/83 WM 1984, 1018, 1019 f.; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl. 2004, 24 Rn 8, S. 437; Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl. 2011, 133 Rn 11 i.v.m. Einf v 116 Rn 17; a.a. Canaris NJW 1984, 2281 f. 6 BGH vom XI ZR 175/93 WM 1995, 536, Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, 2006, C I 2b cc; Fischer WM 2009, 629; BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538; BGH vom XI ZR 562/07 ZInsO 2010, 2393; a.a. OLG Hamburg vom U 58/09 ZIP 2009, So auch Spliedt ZIP 2005, 1260, 1262; OLG Koblenz vom U 671/09 ZInsO 2010,

7 Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil tungsbuchungen nahe legen. So entschied das LG Hannover 1, es könnte gerade im Hinblick auf die Anzahl der Belastungsbuchungen, der nicht unerheblichen Höhe dieser Buchungen und der teilweise aufgrund der Belastungsbuchungen entstanden Sollsalden als ausgeschlossen angesehen werden, dass diese Lastschriftbuchungen dem ehemaligen Geschäftsführer der Kontoinhaberin bei seiner laufenden Prüfung der Kontobewegungen entgangen sind. Der widerspruchslosen Hinnahme dieser Belastungsbuchungen hat das Gericht indizielle Bedeutung für einen Billigungswillen 2 beigemessen. Verfügt nun der Schuldner in Kenntnis solcher Belastungsbuchungen über sein Konto, indem er beispielsweise Überweisungen, Ein- und Auszahlungen vornimmt, und erfolgen diese Dispositionen nicht nur einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum 3, so kommt aus der Sicht der Zahlstelle darin der Wille des Schuldners zum Ausdruck, diese Belastungsbuchungen zu genehmigen. Eine konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen handelt. Vor allem im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt, nach angemessener Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass diese Belastungen Bestand haben sollen SEPA-Lastschriftverfahren Im SEPA-Lastschriftverfahren ist Grundlage des Lastschrifteinzugs eine erweiterte Einzugsermächtigung, die der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger erteilt und die auch als SEPA-Lastschriftmandat bezeichnet wird. Inhalt des Mandats sind zwei Willenserklärungen des Zahlungspflichtigen, die an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind: Zum einen wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, unter Benutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens Lastschriften zu Lasten des Kontos des Zahlungspflichtigen beim Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Zum anderen wird das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen angewiesen, eingehende Lastschriften des betreffenden Zahlungsempfängers zu Lasten des Kontos des Zahlungspflichtigen einzulö LG Hannover vom O 7/04 WM 2005, 1319 ff. 2 LG Hannover vom O 7/04 WM 2005, 1319 (1320), das aufgrund der besonderen Fallumstände eine Genehmigung der Belastungsbuchungen annahm, ohne auf die Fortsetzung des Zahlungsverkehrs abzustellen; ähnlicher Fall bei OLG Koblenz vom U 1497/08 NZI 2010, Vgl. Schebesta, Die AGB der Volksbanken und Raiffeisenbanken, 2002, Rn 260, der einen Zeitraum von acht bis zehn Wochen nach Belastungsbuchung annimmt, und KG vom U 8/08 ZInsO 2009, 237; zurückhaltend BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, Dawe ZVI 2007, 549; KG Berlin vom U 8/08 ZIP 2009, 279; zurückhaltend OLG Düsseldorf vom I-6 U 65/08 ZInsO 2009, 1956; OLG Koblenz vom U 1497/08 NZI 2010, 18 mit Kritik von Tetzlaff ZInsO 2010, 161; BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538 (Rn 48); BGH vom XI ZR 562/07 ZInsO 2010,

8 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz sen 1. Diese girovertragliche Weisung ( 675 Abs. 1, 665 BGB) erteilt der Zahlungspflichtige nicht unmittelbar an seine Bank. Sie wird vielmehr in elektronischer Form vom Zahlungsempfänger und dessen Bank an die Zahlstelle übermittelt 2. Diese Weisung ist die Grundlage dafür, dass die Zahlstelle die Einlösung einer entsprechenden SEPA-Lastschrift berechtigterweise vornimmt. Wie beim Abbuchungsauftragsverfahren erlangt die Bank des Schuldners damit bereits mit Einlösung 3 der SEPA-Lastschrift einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß 670 BGB Das SEPA-Lastschriftverfahren kennt zwei Ausgestaltungen, die SEPA-Firmenlastschrift und die SEPA-Basislastschrift. Während im SEPA-Firmenlastschriftverfahren der Zahlungspflichtige 4 eine ordnungsgemäß eingelöste Lastschrift nicht wieder rückgängig machen kann ( 675e Abs. 4 BGB i.v.m. Nr. 2.5 Bedingungen für SEPA-Firmenlastschriftverfahren), kann der Zahlungspflichtige im SEPA-Basislastschriftverfahren binnen einer Frist von acht Wochen ab Belastungsbuchung die Rückerstattung des belasteten Betrages verlangen ( 675x Abs. 2 BGB i.v.m. Nr. 2.5 Bedingungen für SEPA-Basislastschriftverfahren 5 ). Handelt es sich um eine SEPA-Lastschriftbelastung, die nicht vom SEPA-Mandat autorisiert war, kann der Kunde Rückerstattung von seiner Bank nur bis zum Ablauf von dreizehn Monaten nach Erhalt der Information über diese Belastungsbuchung fordern (Nr Abs. 2 Bedingungen für SEPA-Basislastschriften 6, Nr Abs. 2 Bedingungen SEPA-Firmenlastschriftverfahren 7 ) Im Verhältnis zwischen Zahlungsempfänger und dessen Bank ergeben sich im Vergleich zum Abbuchungsauftrags- und Einzugsermächtigungsverfahren keine wesentlichen Änderungen 8. Die Bank schreibt dem Kunden den Betrag der einzuziehenden Lastschriften Eingang vorbehalten gut. Wird die Lastschrift nun von der Zahlstelle nicht eingelöst oder muss die erste Inkassostelle an die Zahlstelle eine SEPA-Basislastschrift zurück erstatten, weil der Zahler von seinen Erstattungsanspruch Gebrauch gemacht hat, kann die Gläubigerbank die Vorbehaltsgutschrift auf den Zeitpunkt der Einreichungswertstellung rückgängig machen 9. Die Gutschrift steht damit unter zwei auflösenden 10 Bedingungen, zum einen die Rückvergütung im Interbankenverhältnis mangels Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle und zum anderen die Rückver- 1 Lohmann, BuB, Stand 2008, Rn 20/92; Hadding FS Hüffer, 2010, Lohmann, BuB, Stand 2008, Rn 20/102 ff. 3 S. Nr. 9 Abs. 2 Satz 2 AGB Banken i.v.m. Nr der Bedingungen für SEPA-Basislastschriftverfahren und SEPA-Firmenlastschriften. 4 Nur für Nichtverbraucher; s. Einleitung Bedingungen für SEPA-Firmenlastschriftverfahren. 5 Hier abgedruckt auf S. 727 ff. 6 Hier abgedruckt auf S. 727 ff. 7 Hier abgedruckt auf S. 734 ff. 8 Der Zahlungsempfänger muss vor allem bei der Einreichung der SEPA-Lastschriften bestimmte Vorgaben in Bezug auf die anzugebenden Daten und deren Übermittlungsform beachten (s. auch Nr. 4.2 und 4.6 Bedingungen für den Lastschrifteinzug). 9 BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538 (Rn 24). 10 BGH vom VIII ZR 170/79 ZIP 1980, 425; BGH vom II ZR 283/85 WM 1986, 1409; OLG Saarbrücken vom U 760/97 ZIP 1998, 1267; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885; Gößmann, BuB, Stand 2000, Rn 1/250; Lohmann, BuB, Stand 2008, Rn 20/107; Lohmann/Koch WM 2008,

9 Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil gütung im Interbankenverhältnis wegen eines geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs des Zahlungspflichtigen. Gegen die Annahme einer aufschiebenden Bedingung 1 spricht, dass dann die Gutschrift im Kontokorrent erst zu dem Zeitpunkt möglich wäre, zu dem die Lastschriftrückgabe nicht mehr möglich ist 2. Das geschieht aber gerade nicht. Die Gutschrift wird bereits vor diesem Zeitpunkt in das Kontokorrent eingestellt und auch ausgewiesen. In Bezug auf die Möglichkeit des Zahlungspflichtigen, die Belastung wieder rückgängig zu machen, ist das SEPA-Basislastschriftverfahren dem Einzugsermächtigungsverfahren angenähert. Ein wesentlicher Fortschritt des SEPA-Basislastschriftverfahrens im Vergleich zur derzeitigen Ausgestaltung des Einzugsermächtigungsverfahrens liegt in der Abstimmung der Fristen im Interbankenverhältnis und im Verhältnis zwischen Lastschriftschuldner und Zahlstelle. Solange der Schuldner die Rückerstattung von Lastschriftbelastungen verlangen kann, kann auch die Zahlstelle ihrerseits die Rückerstattung von der ersten Inkassostelle einfordern Relevanter Zeitpunkt für Anfechtungen Im Verhältnis zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger handelt es sich um eine Holschuld. Dabei kommt es für die Frage, ob der Lastschrifteinzug als Zug um Zug Deckung für die Leistung des Zahlungsempfängers und damit in der Insolvenz des Zahlungspflichtigen als nicht anfechtbares Bargeschäft anzusehen ist, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Genehmigung oder des Verstreichens der Rückerstattungsfrist an, wenn ein Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuldners einzieht und der Lastschrifteinzug nachfolgend genehmigt wird 4. Dieser Grundsatz lässt sich auf alle Fälle von Lieferungen und Leistungen übertragen II. Insolvenz des Zahlungspflichtigen Bei der Insolvenz des Zahlungspflichtigen ist für die Beurteilung der Rechte und Pflichten der Bank zu unterscheiden, in welchem Stadium der Insolvenz der Zahlungspflichtige sich bei der Einlösung der Lastschrift 5 befindet BGH vom XI ZR 176/91 ZIP 1992, 778; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Bearb. 1988, Rn So auch Nobbe FS Krämer, 2009, S. Kapitel 4.4 und SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook (abrufbar unter 4 BGH vom IX ZR 42/07 ZInsO 2008, 749; zur Frage, wann Kenntnis nach 130 Abs. 1 InsO vorliegen muss, BGH vom IX ZR 178/09 ZInsO 2010, Wegen des Zeitpunkts der Einlösung vgl. BGH vom II ZR 210/78 WM 1979, 996; BGH vom II ZR 80/69 NJW 1970,

10 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz 1. Einlösung vor Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantrag Bis zur Insolvenzeröffnung kann der zahlungspflichtige Bankkunde, sofern kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist ( 21, 24 InsO), noch unbeschränkt über sein Vermögen verfügen. a) Abbuchungsauftragsverfahren Ein Abbuchungsauftrag, den der Kunde erteilt hat, besteht trotz dessen wirtschaftlicher Schwierigkeiten unverändert fort. Ebenso kann der Kunde auch jetzt noch neue Abbuchungsaufträge erteilen. Löst die Bank demgemäß Lastschriften ein, so ist sie berechtigt, ihren Aufwendungsersatzanspruch 1 in das Kontokorrent einzustellen 2. In Höhe dieses Aufwendungsersatzanspruches ermäßigt sich ein etwaiger Guthabensaldo; ein debitorischer Saldo erhöht sich entsprechend. b) Einzugsermächtigungsverfahren Einzugsermächtigungen bleiben trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kunden unverändert bestehen; neue können erteilt werden. Demgemäß kann die Bank Lastschriften, die aufgrund von Einzugsermächtigungen ausgestellt sind, zu Lasten des Kontos des Zahlungspflichtigen grundsätzlich bis zur Verfahrenseröffnung einlösen. aa) Genehmigung von Belastungsbuchungen nach Insolvenzantrag oder -eröffnung Nach der derzeitig noch bestehenden Ausgestaltung des Einzugsermächtigungsverfahrens 3 erwirbt die Bank des Zahlungspflichtigen jedoch nicht schon mit der Einlösung der Lastschrift 4, sondern erst mit der Genehmigung der Einlösung einen unbedingten Aufwendungsersatzanspruch 5. Wird über das Vermögen des Zahlungspflichtigen zwischen der Einlösung und der Genehmigung der Belastung ein Insolvenzantrag gestellt und ein vorläufiger Verwalter mit Verfügungsverbot eingesetzt oder das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Genehmigung nur noch von dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter erteilt oder verweigert werden. Ist ein vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt eingesetzt, so kann der Kontoinhaber nur noch mit dessen Zustimmung der Bank gegenüber wirksam die Belastung genehmigen Anstelle der ausdrücklichen oder konkludenten Genehmigung kommt sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im eröffneten Verfahren die Genehmigungsfiktion nach Nr. 2.4 Abs. 2 Satz 3 Bedingungen für Einzugsermächtigungs- 1 Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren, 1977, S Assies/Ristelhuber/Osterspai, Die Kundeninsolvenz in der Bankpraxis, 2005, Rn Zur Möglichkeit einer Vorabautorisierung s. Rn Wegen des Zeitpunkts der Einlösung vgl. BGH vom II ZR 210/78 WM 1979, 996; BGH vom II ZR 80/69 NJW 1970, 898, allerdings nur auf das Abbuchungsverfahren bezogen, und BGH vom II ZR 324/87 WM 1988, 1325 = WuB I D Fischer für die Einlösung von Schecks (s. oben Rn f.). 5 BGH vom II ZR 219/77 WM 1979, 829; BGH vom II ZR 277/84 WM 1985, 905; BGH vom XI ZR 141/88 WM 1989, 520 = WuB I D Hadding/Häuser; BGH vom XI ZR 258/99 WM 2000, 1577; Fischer ZIP 2004,

11 Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil verfahren 1 in Betracht, wenn der Schuldner nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen gegen diese Lastschriften erhoben hat. Es ist wie folgt abzugrenzen: Wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsverbot eingesetzt ist und dieser die sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses im Eröffnungsverfahren ohne Widerspruch verstreichen lässt, so sind die Lastschriftbelastungen wirksam genehmigt 2. Wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eingesetzt ist und weder er noch der Kontoinhaber innerhalb der Sechswochenfrist Einwendungen erhebt, gilt nach Ansicht des XI. Zivilsenats 3 auch in einem solchen Fall die Belastungsbuchung gemäß Nr. 2.4 Abs. 2 Satz 3 Bedingungen für Einzugsermächtigungsverfahren 4 als genehmigt. Der vorläufig schwache Insolvenzverwalter wäre ansonsten mit weitergehenden Eingriffsmöglichkeiten ausgestattet als der vorläufig starke Insolvenzverwalter 5. Dieser Ansicht hat sich nunmehr auch der IX. Zivilsenat angeschlossen 6. Wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Prüfungsaufgaben, aber ohne die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts bestellt ist und der Kontoinhaber selbst im Eröffnungsverfahren die sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses ohne Widerspruch hat verstreichen lassen, sind die Lastschriftbelastungen genehmigt. Lässt der endgültige Verwalter den Ablauf der Sechswochenfrist nach Zugang des Rechnungsabschlusses ohne Widerspruch verstreichen, muss er die Fiktion der Genehmigung wie der Schuldner selbst gegen sich gelten lassen 7. Die Lastschriftbelastungen, die in diesem Rechnungsabschluss enthalten sind, gelten als genehmigt. Die Möglichkeit, dass die Belastung erst nach Insolvenzeröffnung genehmigt wird, wirft die Frage auf, ob die Bank dann auch erst nach Insolvenzeröffnung einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse erwirbt. Dies ist zu verneinen, da die Erteilung der Genehmigung rückwirkende Kraft 8 hat, so dass Hier abgedruckt auf S. 715 ff. 2 BGH vom XI ZR 283/07 ZInsO 2008, 1076; a.a. OLG München vom U 2379/08 ZIP 2009, 231, das die öffentliche Bekanntmachung der Einsetzung eines vorläufigen oder endgültigen Verwalters als Zerstörung der Genehmigungsfiktion ansieht. 3 BGH vom XI ZR 283/07 NJW 2008, 3348; ebenso OLG Stuttgart vom U 113/09 ZIP 2009, 2102; LG Bonn vom O 216/08 WM 2009, 1280; Kirchhof WM 2009, 337; a.a. Fischer WM 2009, Hier abgedruckt auf S. 715 ff. 5 BGH vom XI ZR 283/07 ZInsO 2008, 1076; s. auch Nobbe WM 2009, BGH vom IX ZR 178/09 ZInsO 2010, 2089; BGH vom IX ZR 240/09 ZInsO 2010, 2293; anders noch BGH vom IX ZR 217/06 ZIP 2007, 2273; Jacoby ZIP 2010, BGH vom IX ZR 217/06 ZIP 2007, 2273; OLG München vom U 2327/06 ZInsO 2006, 1279; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5. 8 Vgl. Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn 262; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. 1977, 7 Rn 26; Hadding FS Bärmann, 1975, 375; Hadding WM 1978, 1366; BGH vom IX ZR 493/00 NZI 2002,

12 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz die Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen als vor Insolvenzeröffnung erfolgt gilt. Demgemäß bleiben die Einstellung des Lastschriftbetrages in das Kontokorrent und die darin vorgenommene Verrechnung wirksam. Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch bedingt waren; sie kann allerdings erst vorgenommen werden, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind ( 95 Abs. 1 Satz 1 InsO), d.h. die Genehmigung erteilt ist. Mit Einlösung der Lastschrift hatte die Bank eine auflösend bedingte 1 Forderung erworben; die Bedingung des Widerspruchs kann nach Erteilung der Genehmigung nicht mehr eintreten. Auflösend bedingte Forderungen können im Insolvenzverfahren zur Aufrechnung verwendet werden 2. Auch wenn man die Belastung nicht als auflösend bedingt ansieht, sondern den Aufwendungsersatzanspruch aufgrund der Genehmigung so behandelt, als hätte er der Zahlstelle von Anfang an zugestanden, kommt man wegen der Rückwirkung zu demselben Ergebnis; auch dann stehen die Aufrechnungsverbote des 96 InsO nicht entgegen Zu einem anderen Ergebnis käme man, wenn die Bedingung in entsprechender Anwendung der BGH-Rechtsprechung zum Scheckrecht 4 als aufschiebende anzusehen wäre. Auch in diesem Fall erlaubt 95 InsO zwar grundsätzlich die Aufrechnung 5. Das Aufrechnungsrecht kann die Bank aber erst nach Eintritt der Bedingung und nur dann ausüben, wenn die Forderung des Kunden aus dem Kontoguthaben nicht schon vorher unbedingt und fällig geworden ist ( 95 Abs. 1 Satz 3 InsO) 6. Anders als beim Scheckinkasso, bei dem die Bank stets unter dem Vorbehalt des Eingangs gutschreibt (Nr. 9 Abs. 1 AGB Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften), belastet die Bank bei der Einlösung von Lastschriften das Konto des Kunden ohne eigenen Vorbehalt in der Annahme, dass der Kunde sich mit dieser Belastung durch Erteilung der Einzugsermächtigung einverstanden erklärt und der Einreicher die Einzugsermächtigung berechtigterweise ausgeübt habe. Sie überlässt es dem Kunden, die Belastung durch Widerspruch wieder rückgängig zu machen. Dies spricht für eine auflösende Bedingung Dies bedeutet, dass die Bank den Lastschriftbetrag, den sie noch vor Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzantrag in das Kontokorrent eingestellt hat, gegen eine etwaige Guthabenforderung des Zahlungspflichtigen verrechnen kann. Bei einem debitorischen Saldo erwirbt sie eine entsprechend erhöhte Forderung, 1 LG Regensburg vom O 50/91 WM 1992, 1678; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 54; Denck ZHR 147 (1983), 544; Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren, 1977, S. 2; Hegel Die Bank 1981, 611; offen gelassen bei BGH vom IX ZR 377/99 ZIP 2003, 488; a.a. Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn RG vom II 190/33 RGZ 143, 192; BGH vom VIII ZR 152/77 WM 1978, 883; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, 54 Rn 3; gegenüber der KO hat die InsO insoweit nichts geändert. 3 Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn 263; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, 2006, C III 1c. 4 BGH vom IX ZR 176/91 WM 1992, BGH vom IX ZR 195/03 ZInsO 2004, 852; so für 54 KO: BGH vom IX ZR 355/98 ZInsO 2000, Anders nach h.m. in der KO, vgl. Nachweise bei Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1958, 54 Rn

13 Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil die von etwa vorhandenen Sicherheiten gedeckt werden kann, auch wenn die Belastung erst nach Insolvenzeröffnung genehmigt wird. Auf die insbesondere bei einer stillschweigenden oder konkludenten Genehmigung schwierige Bestimmung des Zeitpunkts der Einverständniserklärung kommt es demgemäß nicht an. Der Insolvenzverwalter kann die Genehmigung der Belastungsbuchung in einem späteren Insolvenzverfahren nicht gegenüber der Zahlstelle anfechten. Sie ist als bloße Leistungsmittlerin der falsche Anfechtungsgegener 1. Die Zahlstelle erlangt durch die genehmigte Einlösung einen Aufwendungsersatzanspruch. In derselben Höhe wird sie von einer Verbindlichkeit zur Auszahlung oder Kreditgewährung befreit. Hierfür leistet sie die Gutschrift an den Lastschriftgläubiger. Ihm ist der Vermögenswert aus der Masse des Schuldners zugeflossen. Eine Anfechtung der Lastschriftzahlung muss sich also gegen den Zahlungsempfänger richten. Für die Frage, ob der Lastschrifteinzug als Zug um Zug Deckung für die Leistung des Zahlungsempfängers und damit in der Insolvenz des Zahlungspflichtigen als nicht anfechtbares Bargeschäft anzusehen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Genehmigung an 2. bb) Widerspruch gegen Belastungsbuchungen nach Insolvenzantrag oder -eröffnung Bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung kann dieser widersprochen werden. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmefälle, die auch nach Insolvenzantrag relevant werden können. Sind z.b. Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger personenidentisch, ist bereits die Belastungsbuchung mit Zustimmung des Zahlungspflichtigen vorgenommen worden. Einen Widerspruch darf die Zahlstelle demzufolge nicht mehr beachten 3. Der Widerspruch gegen eine Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren ist auch dann unbeachtlich, wenn zwar die Einzugsermächtigung fehlt, aber der Schuldner dem Kreditinstitut stattdessen einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte 4. Nach Eintragung der Saldoforderung der Bank in die Insolvenztabelle kann der Verwalter der in diesem Saldo enthaltenen Belastungsbuchung nicht mehr widersprechen 5 ; der Tabelleneintrag wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil ( 178 Abs. 3 InsO). Abgesehen von diesen Sonderfällen ist die Frage, ob die Widerspruchsmöglichkeit noch von dem Kunden oder schon von dem vorläufigen oder endgültigen BGH vom IX ZR 219/09 ZInsO 2007, BGH vom IX ZR 42/07 ZInsO 2008, 749; BGH vom XI ZR 283/07 NJW 2008, 3348; BGH vom IX ZR 171/07 ZInsO 2009, 869 für Leasingverträge; a.a. OLG Köln vom U 78/08 WM 2009, OLG Düsseldorf I-15 U 71/07 BKR 2008, 476; (Nichtannahmebeschluss des BGH vom XI ZR 574/07). 4 OLG Hamm vom U 130/03 EWiR 60 InsO 2/04. 5 OLG Hamm vom U 261/07 BeckRS 2009,

14 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz Verwalter wahrgenommen werden kann, nach dem jeweiligen Verfahrensstand zu bestimmen. (1) Übergang der Widerspruchsbefugnis Wird im Insolvenzantragsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, ohne dass ein vorläufiger Verwalter eingesetzt wird, bleibt der Kunde zum Widerspruch befugt. Zum einen hat der Widerspruch keinen Verfügungscharakter. Zum anderen dient das Verfügungsverbot dazu, masseschädliche Maßnahmen zu verhindern, verbietet aber keine Rechtshandlungen, die allein der Masseanreicherung dienen Wird im Insolvenzantragsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen und ein vorläufiger Verwalter eingesetzt, so geht die Widerspruchsbefugnis auf ihn über 1. Ein etwaiger Widerspruch des Zahlungspflichtigen ist deshalb unbeachtlich Wird im Insolvenzantragsverfahren ein vorläufiger Verwalter mit einem Zustimmungsvorbehalt eingesetzt, geht die Widerspruchsbefugnis nicht auf den vorläufigen Verwalter über 2. Es kann also nach wie vor der Schuldner Lastschriftbelastungen widersprechen. Einer Zustimmung des Verwalters bedarf es hierzu mangels einer Verfügung nicht Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann nur dann den Belastungsbuchungen widersprechen, wenn er hierzu vom Kontoinhaber bevollmächtigt wurde. Er kann aber auch der Bank gegenüber erklären, dass er einer seitens des Kontoinhabers noch ausstehenden Genehmigung von Lastschriften seine Zustimmung versagt. Eine solche Erklärung des vorläufigen Verwalters wirkt wie ein Widerspruch, denn die Bank kann den Aufwendungsersatzanspruch für die Belastungsbuchung nicht mehr wirksam geltend machen. Sie muss die betroffenen Lastschriftbelastungen zwar nicht sofort zurückgeben, sondern kann abwarten, ob es zur Verfahrenseröffnung kommt. Eine sofortige Rückgabe ist aber empfehlenswert, damit sie nicht durch Ablauf der Sechswochenfrist aus Abschnitt III Nr. 2 des Lastschriftabkommens im Verhältnis zur ersten Inkassostelle ihr Rückgaberecht verliert Wird im Insolvenzantragsverfahren ein vorläufiger Verwalter eingesetzt, der nur mit Prüfungsaufgaben betraut ist, geht die Widerspruchsbefugnis nicht auf den vorläufigen Verwalter über. Es kann also nach wie vor der Schuldner Lastschriftbelastungen widersprechen Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zahlungspflichtigen steht die Widerspruchsbefugnis dem endgültigen Insol- 1 Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, 2006, D III 3; Rottnauer WM 1995, 272 für die Sequestration. 2 Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, 2006, D III 2; a.a. für den Sequester im Konkursantragsverfahren LG Karlsruhe vom S 458/86 WM 1987, 605 = ZIP 1987, 1334; LG Aachen vom O 655/89 WM 1990, 1042 = WuB VI B 30 Nr. 2 KO 2.90 Obermüller. 3 Nützlich ist für die Bank die Entscheidung des OLG München vom (5 U 1721/09 ZInsO 2009, 2297), das ein eigenes Widerspruchsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters annimmt. 602

15 Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil venzverwalter zu 1. Die Widerspruchsbefugnis auch nach Insolvenzeröffnung beruht auf der Nachwirkung des Girovertrages 2, der durch die Insolvenzeröffnung im Übrigen erlischt. (2) Wirkung des Widerspruchs Belastungsbuchungen, denen widersprochen wurde, muss die Bank auf dem Konto des Schuldners wieder gutschreiben, sie kann aber von der ersten Inkassostelle Vergütung des entsprechenden Lastschriftbetrages verlangen. Diese wiederum kann bei dem Gläubiger Rückgriff nehmen 3. Geht der Widerspruch später als sechs Wochen nach Einlösung der Lastschrift bei der Zahlstelle ein, kann sie die Lastschrift grundsätzlich nicht mehr mit der Begründung an die erste Inkassostellte zurückgeben, der Zahlungspflichtige habe die Genehmigung verweigert 4. Die Zahlstelle bleibt aber gegenüber dem Schuldner verpflichtet, den widersprochenen Betrag gutzuschreiben. Ihren damit verbundenen Aufwand kann sie dann nur noch versuchen, beim Zahlungsempfänger im Wege der Eingriffskondiktion geltend zu machen 5. Der Widerspruch des Zahlungspflichtigen hat zur Folge, dass die auflösende Bedingung 6, unter der die Belastung stand, eintritt und der Saldo wieder seine ursprüngliche Höhe erreicht, d.h. ein Debetsaldo des Zahlungspflichtigen ermäßigt sich entsprechend 7, ein Guthabensaldo erhöht sich. Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man die Forderung des Zahlungspflichtigen auf Wiedergutschrift als aufschiebend bedingt ansieht 8. Die Verrechnung der Gutschrift mit einem Debetsaldo ist auch nach Verfahrenseröffnung grundsätzlich zulässig ( 95 Abs. 1 Satz 1 InsO) 9, es sei denn, dass die Forderungen der Bank aus dem debitorischen Saldo im Zeitpunkt des Widerspruchs ausnahmsweise BGH vom XI ZR 258/99 WM 2000, 1577; LG Erfurt vom O 1105/02 NZI 2002, 667; LG Berlin vom O 398/03 DZWIR 2004, Bauer WM 1981, 1186; Hegel Die Bank 1982, 74, der das Widerspruchsrecht jedoch aus dem Aufgabenbereich des Verwalters herleiten will; Rottnauer WM 1995, Nr. 9 der Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften, abgedruckt bei Krepold, BuB, Stand 2003, Rn 6/ Abschnitt III Nr. 2 Lastschriftabkommen, abgedruckt bei Krepold, BuB, Stand 2003, Rn 6/311; LG Bielefeld vom S 6/03 WM 2004, BGH vom XI ZR 220/05 ZIP 2006, 1041 = WuB I D 2 Lastschriftverkehr 2.06 Hadding; BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538; a.a. AG Düsseldorf vom C 11243/07 WM 2008, 1787; für einen Schadenersatzanspruch der Zahlstelle gegen den Schuldner aus 826 BGB AG München vom IK 3260/07 NZI 2009, LG Regensburg vom O 50/91 WM 1992, 1678; Denck ZHR 147 (1983), 544; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 54; Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren, 1977, S. 2; Hegel Die Bank 1981, 611; Reiser, BuB, Stand 1987, Rn 6/ BGH vom IX ZR 125/02 NJW-RR 2002, 143; OLG Düsseldorf vom U 305/75 WM 1976, 937; OLG Bremen vom U 138/79 ZIP 1980, 358; LG Aachen vom O 655/89 WM 1990, 1042; OLG Köln vom U 130/90 WM 1991, 28 = WuB I D Obermüller; Buck KTS 1980, 99; Bauer WM 1981, 1186; Rattunde/Berner DZWIR 2003, OLG Bremen vom U 138/79 ZIP 1980, 358; LG Aachen vom O 655/89 WM 1990, 1042 = WuB VI B 30 Nr. 2 KO 2.90 Obermüller; OLG Köln vom U 130/90 WM 1991, 28; für den Scheck BGH vom IX ZR 176/91 WM 1992, BGH vom II ZR 271/00 WM 2003,

16 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz noch nicht fällig waren ( 95 Abs. 1 Satz 3 InsO) 1. Auch wenn man die Belastung nicht als auflösend oder aufschiebend bedingt ansieht, sondern aufgrund des Widerspruchs annimmt, dass der Aufwendungsersatzanspruch gar nicht entstanden ist, handelt es sich um eine reine Korrekturbuchung Der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann nicht verlangen, dass ihm der Lastschriftbetrag der widersprochenen Belastung bar ausgezahlt wird 3. Es handelt sich nicht um die Einstellung eines neuen Buchungspostens, sondern um die Berichtigung des Kontostands 4 aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung. Klargestellt wird dies auch noch einmal in 675u Satz 2 BGB Der Gläubiger, dem durch den Widerspruch der zunächst gutgeschriebene Betrag wieder entzogen wird, kann seine Forderung nur als Insolvenzforderung geltend machen. Selbst wenn die Widerspruchsmöglichkeit von einem mit Zustimmungsvorbehalt oder Verfügungsverbot ausgestatteten Verwalter ausgenutzt wurde, führt dies nicht zu einer Masseforderung gemäß 55 InsO 6. Dagegen könnte dem Gläubiger gegen die Zahlstelle ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn die Zahlstelle dem Widerspruch des Insolvenzverwalters entsprochen hat, obwohl die Belastungsbuchung an sich konkludent genehmigt war. Diese Frage wird sich vor allem bei solchen Altfällen stellen, in denen die Zahlstelle dem Widerspruchsbegehren des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprochen hatte und der Gläubiger mit dem Lastschriftbetrag wieder belastet wurde, bevor der BGH die Anforderungen an eine etwaige konkludente Genehmigung einer Belastungsbuchung konkretisierte 7. Einem Bereicherungsanspruch kann aber die Zahlstelle nur dann ausgesetzt sein, wenn sie zuvor den Lastschrifteinreicher direkt gemäß 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB erfolgreich in Anspruch genommen hat 8. Hatte die Zahlstelle hingegen die Rücklastschrift von der 1. Inkassostelle rückvergütet bekommen, hat sie auch nichts auf Kosten des Lastschrifteinreichers erhalten. Abgesehen davon spricht aber schon allein die Tatsache, dass die Zahlstelle gegen den Lastschrifteinreicher in mühevoller Einzelfallbearbeitung vorgegangen ist, eher gegen die Annahme einer konkludenten Genehmigung aus Sicht der Zahlstelle. Jede andere Wertung würde zu einem Chaos in der Abwicklung der Altfälle führen und erneut die Bank des Schuldners unangemessen belasten 9. Selbst bei Annahme eines Bereicherungsanspruchs des Einreichers gegen die Zahlstelle kann diese sich wiederum an den Insolvenzverwalter wenden. So- 1 OLG Stuttgart vom U 18/00 ZIP 2001, 82 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom IX ZR 323/00 ZIP 2005, Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn 263; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, 2006, B II 2d. 3 BGH vom IX ZR 125/02 NJW-RR 2002, 143; BGH vom IX ZR 78/07 ZInsO 2009, 659; LG Karlsruhe vom S 458/86 WM 1987, 605 = WuB VI C 106 KO 2.87 Heß. 4 BGH vom IX ZR 209/09 ZIP 2010, Bei kontobezogenen Zahlungen führt der Erstattungsanspruch zur Kontoberichtigung. S. Begründung zu 675u BGB RegE Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom LG Düsseldorf vom O 12/06 EWiR 60 InsO 1/07, BGH vom XI ZR 234/07 ZInsO 2010, 1538; s. auch Rn BGH vom XI ZR 220/05 ZIP 2006, S. auch Ringstmeier/Homann ZInsO 2010,

17 Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil fern der vermeintlich widersprochene Lastschriftbetrag zu einer Gutschrift auf dem Konto des Schuldners führte und die Zahlstelle den Betrag an den Insolvenzverwalter auf dessen Treuhandkonto überwiesen hat, kann sie ihrerseits gegen den Verwalter einen Bereicherungsanspruch geltend machen 1. Die Einrede der Entreicherung ist dem Verwalter verwehrt, sobald er von der Inanspruchnahme der Zahlstelle durch den Lastschrifteinreicher Kenntnis erlangt ( 819 Abs. 1 BGB) oder der Betrag auf seinem Treuhandkonto noch vorhanden ist 2. Der Bank ist deshalb in jedem Fall zu raten, den Verwalter von dem Zahlungsbegehren des Einreichers unverzüglich zu informieren. Hat die Zahlstelle hingegen auf ein anderes Konto des insolventen Schuldners den Lastschriftbetrag vor Insolvenzeröffnung überwiesen, kann sie ihren Bereicherungsanspruch nur als einfache Insolvenzforderung geltend machen; bei einer Überweisung nach Verfahrenseröffnung hat sie einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse. (3) Missbräuchliche Widersprüche des Schuldners Die Widerspruchsbefugnis im derzeitigen Einzugsermächtigungsverfahren hat ihren Grund darin, dass die Schuldnerbank ohne einen entsprechenden Auftrag des Schuldners dessen Konto belastet 3 und der Kontoinhaber durch die Möglichkeit zum Widerspruch vor unberechtigten Lastschriften geschützt werden muss 4. Daher darf der Zahlungspflichtige sein Widerspruchsrecht ausüben, wenn er entweder überhaupt keine Lastschriftermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfall zum Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet 5 oder wenn er sonstige anerkennenswerte Gründe hat, die ihn in diesem Zeitpunkt davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu bezahlen 6. Solche anerkennenswerte Gründe sind grundsätzlich gegeben, wenn der Anspruch des Gläubigers entweder nicht besteht oder zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder auch Aufrechnungsrechte gelten machen will 7. Ein Widerspruch unter Verstoß gegen diese Grundsätze wäre rechtsmissbräuchlich und begründet eine Schadensersatzpflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger oder der ersten Inkassostelle 8. Die Zahlstelle hingegen ist selbst dann verpflichtet, Fuest ZInsO 2006, 464; OLG Bremen vom W 34/04 ZInsO 2005, 322; Eyber ZInsO 2010, Vgl. Rn ff. 3 BGH vom II ZR 96/77 WM 1979, 195; BGH vom II ZR 219/77 WM 1979, 829; BGH vom II ZR 203/76 WM 1978, BGH vom II ZR 160/78 WM 1979, 832; s. auch OLG Hamm vom U 270/82 WM 1984, Zur Auswirkung einer Abtretung der einzuziehenden Forderung auf die Lastschriftermächtigung s. Haertlein/Thümmler WM 2008, BGH vom II ZR 85/78 WM 1979, 690; BGH vom II ZR 160/78 WM 1979, 832; BGH vom II ZR 294/83 WM 1985, 82 = WuB I D Hadding/Häuser; Hegel Die Bank 1982, 74; Rottnauer WM 1995, BGH vom II ZR 160/78 WM 1979, 832; BGH vom II ZR 294/83 WM 1985, 82; BGH vom II ZR 301/86 WM 1987, 895; OLG Oldenburg vom U 164/85 WM 1986, 1277; Buck KTS 1980, 97; Bauer WM 1981, 1186 (1198); Canaris WM 1980, 354 (363). 8 BGH vom II ZR 85/78 WM 1979, 689; Hadding WM 2005, 1549; OLG Köln vom U 132/09 WM 2010, 652 Schadenersatz nur bei Kenntnis 605

18 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz den Widerspruch zu beachten, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige im Verhältnis zum Zahlungsempfänger dazu nicht berechtigt ist Vor Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts oder eines Verfügungsverbots darf der Schuldner Lastschriften nicht ohne anerkennenswerte Gründe widersprechen. Die befürchtete Insolvenz stellt keinen solchen anerkennenswerten Grund dar. Die Argumentation der Rechtsprechung, der vorläufige Insolvenzverwalter müsse die künftige Masse sichern und erhalten und dürfe weder vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeiten des Schuldners vollständig erfüllen noch Erfüllungshandlungen des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit verleihen, stützt sich auf die besonderen Pflichten des Verwalters im Insolvenzantragsverfahren 2 und trifft nicht auf den Schuldner zu. Die Frage, ob die Zahlungssperre, die der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des schuldnerischen Unternehmens zu beachten hat ( 64 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG), einen anerkennenswerten Grund für den Widerspruch gegen sonst berechtigte Lastschriften gibt, wird eher zu verneinen sein 3. Das muss vor allem dann gelten, wenn ein Geschäftsführer oder Vorstand, der der Zahlstelle für den Saldo des Schuldners persönlich haftet, die Gläubigergleichbehandlung nur als Vorwand für Lastschriftwidersprüche benennt, um schließlich seine eigene Haftung zu verringern 4. (4) Widersprüche des Insolvenzverwalters ohne anerkennenswerte Gründe In bestimmten Fällen kann es für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter günstig sein, wenn er der Belastung mit Beträgen, die vor Insolvenzeröffnung im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen wurden, widerspricht bzw. seine Zustimmung zur Genehmigung verweigert 5 : So kann er, wenn das Konto des zahlungspflichtigen Schuldners einen Guthabensaldo aufweist, durch den Widerspruch diesen Saldo erhöhen und Auszahlung verlangen. War das Konto des Zahlungspflichtigen debitorisch und hatte dieser der Bank für ihre Forderungen Sicherheiten bestellt, aus denen sie sich auch wegen der Forderung aus der Einlösung der Lastschrift befriedigen könnte, so kommt ein Widerspruch ebenfalls der Masse zugute, weil dadurch die Zahl der gesicherten Gläubiger sinkt, die der ungesicherten steigt und auf diese Weise eine gleichmäßigere Behandlung der Insolvenzgläubiger erzielt wird. Demgegenüber wäre es für die Masse schädlich, wenn der Zahlungsempfänger, nicht aber die Bank des Zahlungspflichtigen gesichert ist und der Verwalter widerspricht, denn dann würde eine der bevorstehenden Insolvenz des Gläubigers; s. auch zum Missbrauch des Lastschriftverfahrens BGH vom VI ZR 304/07 NJW-RR 2009, BGH vom II ZR 219/77 WM 1979, 829; BGH vom II ZR 277/84 WM 1985, 905; BGH vom II ZR 301/86 WM 1987, 895 = WuB I D Hadding; OLG Düsseldorf vom U 213/76 NJW 1977, 1403; OLG Köln vom U 42/77 WM 1978, 1361; LG Karlsruhe vom S 458/86 WM 1987, 605; OLG München vom U 1721/09 ZInsO 2009, 2297; Bauer WM 1981, 1186 (1189) m.w.n. 2 BGH vom IX ZR 37/09 ZInsO 2010, Für eine rechtmäßige Widerspruchsbefugnis nach Insolvenzantrag BGH vom IX ZR 217/06 ZInsO 2007, OLG Schleswig vom U 174/99 NZI 2001, Rattunde/Berner DZWIR 2003,

19 Lastschriftverkehr bei Insolvenz Dritter Teil ungesicherte Forderung reduziert, während der gesicherte Gläubiger sich abgesondert befriedigt. Zu der Frage, ob der (vorläufige) Insolvenzverwalter auch dann widersprechen darf, wenn es sich um berechtigte Lastschrifteinzüge handelt und keine sonstigen anerkennenswerten Gründe vorliegen, gingen die Meinungen des BGH auseinander. Nach Ansicht des IX. Zivilsenats hat sowohl der vorläufige, mit Zustimmungsvorbehalt oder Verfügungsverbot ausgestattete, als auch der endgültige Insolvenzverwalter eine solche weitergehende Befugnis, so dass ihn im Falle eines Widerspruchs nicht dieselbe Schadensersatzpflicht trifft wie den Zahlungspflichtigen bei einem rechtsmissbräuchlichen Widerspruch 1. Der XI. Zivilsenat hat sich nunmehr dieser Auffassung angeschlossen 2. Die Auffassung des BGH begegnet nach wie vor folgenden Bedenken 3 : Die mittels Lastschrift eingezogene Forderung ist nicht erst wie vom BGH 4 angenommen mit Genehmigung der Belastungsbuchung erfüllt, sondern bereits mit Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle 5. Dies entspricht einerseits dem Willen des Zahlungsempfängers, der nicht bis zur Genehmigung des Zahlungspflichtigen gegenüber der Zahlstelle, von der er regelmäßig keine Kenntnis erlangt, zuwarten will. Andererseits möchte BGH vom IX ZR 22/03 ZInsO 2004, 1353; BGH vom IX ZR 82/03 ZInsO 2005, 40; BGH vom IX ZR 28/04 EWiR 2005, 227 (Leitsatz); BGH vom IX ZR 217/06 ZInsO 2007, 1216; BGH vom IX ZR 37/09 ZInsO 2010, 1534; im Ergebnis ebenso LG Berlin vom O 398/03 DZWIR 2004, 255; AG Hamburg vom c IK 625/08 NZI 2009, 117; OLG Düsseldorf vom I-6 U65/08 ZIP 2009, 980; OLG Hamburg vom U 58/09 ZInsO 2009, 1763; LG Köln vom O 283/08 ZIP 2009, 927; ebenso Rattunde/Berner DZWIR 2003, 185; d Avoine ZInsO 2006, 225; d Avoine ZIP 2006, 1433; Dahl NZI 2005, 102; Feuerborn ZIP 2005, 604; Flitsch BB 2005, 17; Gantenberg EWiR 2005, 227; Ganter WM 2005, 1557; Gundlach EWiR 2005, 121; Ringstmeier BGHReport 2005, 270 f.; Ringstmeier/Homann NZI 2005, 492; Schröder ZInsO 2006, 1; Skrotzki KTS 1974, 136; Spliedt ZIP 2005, 1260; Streit EWiR 2005, 123; Stritz DZWIR 2005, 18; Welsch DZWiR 2006, 221; Welsch DZWiR 2006, 386; Ries ZInsO 2009, 889; Fischer WM 2009, 629; Berger NJW 2009, BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538; anders noch BGH vom XI ZR 283/07 NJW 2008, 3348; ebenso AG Hannover vom C 9396/09 ZInsO 2009, 2301; Bork ZIP 2004, 2446; Hadding WM 2005, 1549; Hadding WuB I D 2 Lastschriftverkehr 2.06; Jungmann NZI 2005, 84; Jungmann WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.05, ZBB 2008, 409; Knees/Kröger ZInsO 2006, 393; Nobbe/ Ellenberger WM 2006, 1885; Peschke ZInsO 2006, 470; Meder NJW 2005, 637; Burghardt WM 2006, S. auch OLG Hamm vom U 130/03 EWiR 60 InsO 2/04; LG Erfurt vom O 1105/02 NZI 2002, 667; Bork, ZIP 2004, 2446; Buck KTS 1980, 96; Hadding WM 2005, 1549; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer ZInsO 2004, 5; Kuder ZInsO 2004, 1356; Kuder LMK 2005, 45; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschulners im Einzugsermächtigungsverfahren, 2006, D; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 1987, S. 155; Rottnauer WM 1995, 272; Sandberger JZ 1977, BGH vom IX ZR 22/03 ZInsO 2004, 1353; BGH vom IX ZR 217/06 ZInsO 2007, 1216; zweifelnd noch BGH vom XI ZR 283/07 ZInsO 2008, 1076; dem IX. Zivilsenat zustimmend BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, Nobbe FS Krämer, 2009, 497; Gottwald FS Stathopoulus, 2010,

20 Dritter Teil Zahlungsverkehr in den verschiedenen Stadien einer Insolvenz auch der Zahlungspflichtige nicht bei regelmäßig wiederkehrenden Forderungen bis zu seiner Genehmigung in Zahlungsverzug geraten. Die Erfüllung zum Zeitpunkt der Einlösung der Lastschrift steht unter der auflösenden Bedingung einer etwaigen Rückgabe der Lastschrift, falls der Lastschriftschuldner widerspricht 1. Der Zahlungsverkehr ist wertneutral. Zur Beseitigung von Vermögensverschiebungen dient ausschließlich das Anfechtungsrecht, deshalb ist der Insolvenzverwalter darauf verwiesen, Anfechtungsmöglichkeiten gegenüber dem Zahlungsempfänger auszunutzen. Mit Ausübung des Widerspruchs bei berechtigten Lastschrifteinzügen umgeht der Insolvenzverwalter die Wertungen der Anfechtungsvorschriften, wie z.b. das nicht anfechtbare Bargeschäft im Sinne von 142 InsO. Der Insolvenzverwalter kann für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als sie dem Schuldner bei Eröffnung des Verfahrens zustehen 2. Der Widerspruch führt zu einer systemwidrigen Verlagerung des Insolvenzrisikos des Lastschriftgläubigers auf die Zahlstelle, die nach Ablauf der ersten sechs Wochen nach der Belastung des Schuldnerkontos die erste Inkassostelle grundsätzlich nicht mehr in Anspruch nehmen kann 3. Widerspricht der Schuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens einer Lastschrift rechtsmissbräuchlich, hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Schadensersatzanspruch auch wegen der Folgeschäden wie z.b. höheren Sollzinsen. Widerspricht hingegen der vorläufige Insolvenzverwalter einem berechtigten Lastschrifteinzug, ginge dem Gläubiger dieser Schadensersatzanspruch verloren. Die Handlung des vorläufigen Insolvenzverwalters wäre mit der Ansicht des BGH nicht pflichtwidrig oder gar sittenwidrig, weshalb dem Schuldner das Verhalten des Verwalters analog 31 BGB auch nicht zugerechnet werden kann. Für diesen Wertungswiderspruch in Bezug auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers fehlt es an einer Rechtfertigung Der BGH erkennt an, dass diese Rechtsprechung zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen führt 5. Er sieht sich allerdings durch die derzeitige Ausgestaltung des Einzugsermächtigungsverfahrens in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Genehmigungstheorie beruht 6, gebunden. Die insolvenzrechtlichen Probleme könnten aber gelöst werden, wenn der Schuldner ähnlich dem SEPA-Lastschriftverfahren mit der Einzugsermächtigung zugleich auch der Belastung seines Kontos zustimmt 7. Dazu müsste allerdings 1 Bork FS Gerhardt, 2004, 69; Bork ZIP 2004, 2446; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, 2006, C II 2b aa; zur auflösend bedingten Erfüllung im Scheckverkehr BGH vom II ZR 121/86 ZIP 1987, OLG Hamm vom U 156/84 NJW 1985, BGH vom II ZR 160/78 WM 1979, 832; BGH vom VIII ZR 157/78 WM 1979, 691; BGH vom II ZR 253/78 WM 1979, Vgl. Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, 2006, D III 2b) bb) (4) (c). 5 BGH vom XI ZR 236/07 ZInsO 2010, 1538 (Rn 12). 6 S. Rn f.; Nr der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren. 7 S. auch Rn

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