Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung. Inhaltsverzeichnis

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1 Informationen zu Ihrer Sterbegeldversicherung Das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen wurde zum gestrichen. Es gibt also keine gesetzliche Sterbegeldversicherung mehr. Ihre private Sterbegeldversicherung dient der finanziellen Absicherung der Begünstigten beim Tod der versicherten Person. Im Rahmen unserer Serviceleistungen beantworten wir Ihnen Fragen zur Bestattung. Außerdem vermitteln wir den Begünstigten bei Tod der versicherten Person auf Verlangen an ein Unternehmen, das die Bestattung in seinem Auftrag organisiert. Die Organisation der Bestattung wird im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem hiermit beauftragten Unternehmen erbracht. Die genauen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit wir die vereinbarte Versicherungsleistung erbringen, ergeben sich ausschließlich aus den nachfolgend abgedruckten Versicherungsbedingungen. Diese vereinbarten Bedingungen und die gesetzlichen Vorschriften regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus unserem Versicherungsvertrag. Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Unfalltod in den ersten 3 Jahren (Aufbauzeit) ausgeschlossen? 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 10 Können Sie eine Vorauszahlung (Policendarlehen) erhalten? 11 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? 12 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 14 Wer erhält die Versicherungsleistung? 15 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 17 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 19 Wo ist der Gerichtsstand? 20 Wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? Seite 1 von 12

2 1 Welche Leistungen erbringen wir? Geldleistungen (Absätze (1) - (3)) (1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person. (2) In den ersten 3 Versicherungsjahren (Aufbauzeit) seit dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung gelten folgende Regelungen: Bei Tod der versicherten Person erstatten wir die eingezahlten Beiträge unverzinst zurück. Bei Tod durch Unfall wird die volle Versicherungssumme ausgezahlt. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (3) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe 2). Serviceleistungen (4) Wir beantworten telefonisch Fragen zur Bestattung. Bei Tod der versicherten Person vermitteln wir den Bezugsberechtigten (siehe 14) auf Verlangen an ein Unternehmen, das die Bestattung im Rahmen eines vom Bezugsberechtigten gesondert zu erteilenden Auftrags organisiert. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer nach 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (1) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, ZRQuotenV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden ( 1 Absatz (2) und (3) ZRQuotenV). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt ( 1 Absatz (1) ZRQuotenV). Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahmsweise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines Notstandes (z. B. Verlustabdeckung) heranziehen. Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern nach 153 Absatz (3) VVG unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven laufend neu ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach dem in Absatz (7) beschriebenen Verfahren zugeordnet ( 153 Absatz (3) VVG). Bei Beendigung eines Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags (3) Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Seite 2 von 12

3 Bestandteile der Überschussbeteiligung (4) Bei der Überschussbeteiligung wird zwischen laufenden Überschussanteilen und Schlussüberschussanteilen unterschieden. Außerdem ist eine Beteiligung an den Bewertungsreserven vorgesehen. Mit den laufenden Überschussanteilen werden den Verträgen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, die die garantierte Versicherungsleistung erhöhen. Diese Zuteilung ist unwiderruflich. Eine spätere abweichende Festlegung der Überschussanteilsätze wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten Überschüsse aus. Die Schlussüberschussanteilsätze werden ebenfalls jedes Jahr neu festgelegt, gelten jedoch nur für Verträge, die in diesem Jahr ausgezahlt werden. Die Schlussüberschussanteile können damit teilweise oder ganz entfallen. Die Höhe der Schlussüberschussanteile steht daher erst nach der Festlegung für das Jahr fest, in dem der Vertrag ausgezahlt wird. Zusätzlich wird eine Mindestbeteiligung an den fälligen Bewertungsreserven festgelegt. Diesen Betrag erhalten Sie mindestens, auch wenn der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil der Bewertungsreserven bei Beendigung des Vertrags kleiner ist. Die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven wird jedes Jahr neu festgelegt, gilt jedoch nur für Verträge, die in diesem Jahr ausgezahlt werden. Die Mindestbeteiligung kann damit teilweise oder auch ganz entfallen. Die Höhe der Mindestbeteiligung steht daher erst nach der Festlegung für das Jahr fest, in dem der Vertrag ausgezahlt wird. Laufende Überschussanteile (5) Ihre Versicherung erhält in jedem Versicherungsjahr laufende Überschussanteile. Die laufenden Überschussanteile werden je nach ursprünglicher oder nachträglich geänderter vertraglicher Vereinbarung wie folgt verwendet: Verzinsliche Ansammlung Bei der Überschussverwendung Verzinsliche Ansammlung werden die laufenden Überschussanteile zum Ende des Versicherungsjahres, erstmals zum Ende des 3. Versicherungsjahres, zugeteilt. Die zugeteilten laufenden Überschussanteile werden verzinslich angesammelt und gleichzeitig mit der Versicherungsleistung ausgezahlt. Nachschüssige Verrechnung Bei der Überschussverwendung Nachschüssige Verrechnung werden die laufenden Überschussanteile zum Ende des Versicherungsjahres, erstmals zum Ende des 3. Versicherungsjahres, zugeteilt und mit den fälligen Beiträgen des Folgejahres verrechnet. Restbeträge werden verzinslich angesammelt und gleichzeitig mit der Versicherungsleistung ausgezahlt. Die laufenden Überschussanteile bestehen - bei beitragspflichtigen Versicherungen aus einem Grundüberschussanteil in Prozent des Bruttojahresbeitrags und einem Zinsüberschussanteil in Prozent des arithmetischen Mittels aus dem Deckungskapital *) am Anfang und am Ende des Versicherungsjahres. - bei beitragsfrei gestellten Versicherungen und Versicherungen, bei denen die Beitragszahlungsdauer abgelaufen ist, aus einem Zinsüberschussanteil in Prozent des Deckungskapitals am Ende des Versicherungsjahres, abgezinst mit dem Rechnungszins auf den Beginn des Versicherungsjahres. Schlussüberschussanteile (6) Bei Tod der versicherten Person werden Schlussüberschussanteile in Höhe des Endwerts einer Zeitrente in Promille der Versicherungssumme, multipliziert mit dem Verhältnis von Deckungskapital zum Zeitpunkt des Todes und Versicherungssumme, gezahlt. Das Gleiche gilt in eingeschränkter Höhe auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, sofern das Deckungskapital mindestens 15 % der Versicherungssumme beträgt. Beteiligung an den Bewertungsreserven Ermittlung der Höhe der Bewertungsreserven (7) Die Höhe der Bewertungsreserven wird laufend neu ermittelt. Die Stichtage für die Ermittlung der Bewertungsreserven werden jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Sollten zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Ende Ihres Vertrags bzw. dem Ende der Aufschubzeit unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die sich auf die Bewertungsreserven auswirken können, sind wir berechtigt, die Höhe der Bewertungsreserven neu zu ermitteln und diese bei einer wesentlichen Änderung als Basis für die Ermittlung Ihres Anteils an den Bewertungsreserven anzusetzen. Gefährdet die Beteiligung an den Bewertungsreserven die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge, sind wir berechtigt, die festgestellten Bewertungsreserven angemessen zu kürzen. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven werden in einem bilanzorientierten Verfahren ermittelt. Die so zu den jeweiligen Terminen festgestellten Bewertungsreserven werden anteilig den anspruchsberechtigten Verträgen zugeordnet. *) Das Deckungskapital bilden wir, damit wir zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtungen aus Ihrem Versicherungsvertrag erfüllen können. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Seite 3 von 12

4 Ermittlung des Anteils eines Vertrags an den Bewertungsreserven Wir beteiligen Ihren Vertrag nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den zu verteilenden Bewertungsreserven. Dabei wird berücksichtigt, wie Ihr Vertrag zur Entstehung der Bewertungsreserven beigetragen hat. Der Anteil Ihres Vertrags an den zu verteilenden Bewertungsreserven ist umso höher, je länger der Vertrag besteht und je höher der Beitrag und die daraus erwirtschafteten Erträge sind. Zum Ende Ihres Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt ( 153 Absatz (3) VVG). Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven Sie erhalten jedoch wenigstens folgende Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven: Bei Tod der versicherten Person wird die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe des Endwertes einer Zeitrente in Promille der Versicherungssumme, multipliziert mit dem Verhältnis von Deckungskapital zum Zeitpunkt des Todes und Versicherungssumme, gezahlt. Das Gleiche gilt in eingeschränkter Höhe auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, sofern das Deckungskapital mindestens 15 % der Versicherungssumme beträgt. Nähere Einzelheiten zur Beteiligung der anspruchsberechtigten Verträge veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. Information über die Höhe der Überschussbeteiligung (8) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. In einzelnen Jahren können Teile der Überschussbeteiligung auch ganz entfallen 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (siehe 7 Absatz (2) und (3) und 8). 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. (2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung ( 9 Absatz (3) bis (5)). Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen außerhalb kriegerischer Ereignisse, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung ( 9 Absatz (3) und (5)), sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und dies mit einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistung nicht mehr gewährleistet ist. 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person leisten wir, wenn seit dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung 3 Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung 9 Absatz (3) bis (5). Wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, erstatten wir die eingezahlten Beiträge unverzinst zurück. (3) Die Absätze (1) und (2) gelten bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Frist nach Absatz (1) beginnt mit dem Gültigkeitsdatum des Nachtrags für die Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Seite 4 von 12

5 6 In welchen Fällen ist der Versicherrungsschutz bei Unfalltod in den ersten 3 Versicherungsjahren (Aufbauzeit) ausgeschlossen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist. (2) Unter den Versicherungsschutz fallen jedoch nicht: a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Wir werden jedoch leisten, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diese Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht waren. b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. c) Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei Benutzung von Raumfahrzeugen. d) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. e) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. f) Gesundheitsschädigung durch Strahlen. Wir werden jedoch leisten, wenn es sich um Folgen eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt. g) Gesundheitsschädigung durch Heilmaßnahmen die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Wir werden jedoch leisten, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diese Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren. h) Infektionen. Wir werden jedoch leisten, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diese Versicherung fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzung gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt 6 g Satz 2 entsprechend. i) Vergiftungen infolge Einnahmen fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Wir werden jedoch leisten, wenn es sich um Folgen eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt. j) Unfälle infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. (3) Ist der Versicherungsschutz bei Unfalltod in der Aufbauzeit nach den Regeln des Absatz (2) ausgeschlossen, erstatten wir die eingezahlten Beiträge unverzinst zurück. 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Sie zahlen Monatsbeiträge. Nach Vereinbarung können Sie die Beiträge vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen; hierfür erhalten Sie einen entsprechenden Vorauszahlungsrabatt. Die Versicherungsperiode entspricht der jeweiligen Beitragszahlungsweise. (2) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. (3) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz (2) genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. (6) Bei Tod der versicherten Person werden wir etwaige Beitragsrückstände mit der Geldleistung nach 1 verrechnen dies gilt nicht bei einer Erstattung der eingezahlten Beiträge in der Aufbauzeit und eventuell zu viel gezahlte Beiträge erstatten. Seite 5 von 12

6 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Einlösungsbeitrag (1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe 7 Absatz (3)), können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist (siehe 7 Absatz (3)) oder nicht eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf dierechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen. (2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme unter einen Mindestbetrag von oder der Beitrag unter 15 sinkt. Wenn Sie in diesem Falle Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie diese also ganz kündigen. Auszahlung des Rückkaufswertes bei Kündigung (3) Nach 169 VVG haben wir den Rückkaufswert zu erstatten. Er ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Mindestens zahlen wir jedoch den Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe 11 Absatz (2) Satz 2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt. Von dem so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug von 0,5 % des Deckungskapitals, multipliziert mit der um 10 Jahre verminderten restlichen Versicherungsdauer des Vertrags (bezogen auf das rechnungsmäßige Alter von 102 Jahren der versicherten Person), zuzüglich 100. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Nähere Informationen zur Höhe des Abzugs können Sie der Übersicht der Abzüge entnehmen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Der Abzug entfällt, wenn die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 60 Jahren erreicht hat und die restliche Dauer der Beitragszahlung höchstens 5 Jahre beträgt sowie bei beitragsfreien Versicherungen. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. Beträgt der Rückkaufswert weniger als 10 wird er nicht ausgezahlt. (4) Wir sind nach 169 Absatz (6) VVG berechtigt, den nach Absatz (3) Satz 1 bis 3 errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. (5) Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits mit den fälligen Beiträgen verrechnet wurden oder in dem nach den Absätzen (3) und (4) berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie einen Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach 2 Absatz (6) für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbetrag ggf. um die Ihrer Versicherung nach 2 Absatz (7) zugeteilten Bewertungsreserven. (6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe 11) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der Übersicht der garantierten Rückkaufswerte (Garantiewertetabelle) entnehmen. (7) Bei einer teilweisen Kündigung bleiben die Serviceleistungen nach 1 Absatz (4) in vollem Umfang bestehen. Seite 6 von 12

7 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (8) An Stelle einer Kündigung nach Absatz (1) können Sie zu dem dort genannten Termin schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Absatz (3) Satz 1 bis 3 errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug von 0,5 % des Deckungskapitals, multipliziert mit der um 10 Jahre verminderten restlichen Versicherungsdauer des Vertrags (bezogen auf das rechnungsmäßige Alter von 102 Jahren der versicherten Person), zuzüglich 100 sowie um rückständige Beiträge. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Nähere Informationen zur Höhe des Abzugs können Sie der Übersicht der Abzüge entnehmen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathemati-sche Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Der Abzug entfällt, wenn die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 60 Jahren erreicht hat und die restliche Dauer der Beitragszahlung höchstens 5 Jahre beträgt. (9) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe 11) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme, ihrer Höhe und darüber, in welchem Ausmaß sie garantiert ist, können Sie der Übersicht der beitragsfreien Versicherungssummen (Garantiewertetabelle) entnehmen. (10)Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz (8) zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach Absatz (3) bis (5). Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, ist der Antrag nur wirksam, wenn die beitragsfreie Versicherungssumme einen Mindestbetrag von und die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme einen Mindestbetrag von erreicht. Anderenfalls können Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragen. Dieser Antrag führt zur beitragsfreien Fortsetzung der Versicherung, wenn die nach Absatz (8) zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den oben genannten Mindestbetrag von erreicht. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie den Rückkaufswert nach Absatz (3) bis (5). Wiederinkraftsetzung (11) Die beitragsfreie Versicherung können Sie wieder in Kraft setzen, wenn seit dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung noch keine 6 Monate vergangen sind, der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und der gesamte Beitragsrückstand ausgeglichen wird. Der in Absatz (8) Satz 3 genannte Abzug wird Ihrem Vertrag gutgeschrieben. (12) Bei einer Beitragsfreistellung bleiben die Serviceleistungen nach 1 Absatz (4) in vollem Umfang bestehen. Beitragsrückzahlung (13) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 10 Können Sie eine Vorauszahlung (Policendarlehen) erhalten? (1) Wir können Ihnen bis zur Höhe des Rückkaufswertes (siehe 9 Absatz (3)) und der bereits zugeteilten Überschussanteile eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Geldleistung gewähren, wobei ein Abschlag für einzubehaltende Steuern berücksichtigt wird. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. (2) Eine Vorauszahlung werden wir mit der fälligen Geldleistung sowie im Falle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit vorhandenen Versicherungswerten verrechnen; vorher werden wir den Vorauszahlungsbetrag nicht zurückfordern. Sie hingegen können den Vorauszahlungsbetrag jederzeit zurückzahlen. (3) Eine Vorauszahlung kann nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung ausgezahlt werden. 11 Wie werden Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschluss- und Vertriebskosten ( 43 Absatz (2) der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV)) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die ersten Beiträge werden zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall, für Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag beträgt bei Ihrem Vertrag auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften ( 4 Deckungsrückstellungsverordnung) höchstens 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge. Die Tilgung erfolgt in gleichbleibenden Raten über 5 Jahre, höchstens jedoch in der Zeit, in der Sie Beiträge zahlen. Seite 7 von 12

8 (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt. (4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beiträge zur Bildung der beitragsfreien Summe oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind (siehe 9). Nähere Informationen können Sie der Garantiewertetabelle entnehmen. 12 Was ist zu beachten, wenn eine Geldleistung verlangt wird? (1) Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. (2) Der Tod der versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich - bei Unfalltod möglichst innerhalb von 48 Stunden - anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein sind uns einzureichen eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie die notwendigen Nachweise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen bei Tod der versicherten Person in der Aufbauzeit. (3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise (z. B. Erbschein) und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. (4) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Emfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. (2) In den Fällen des 14 Absatz (5) brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 14 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Serviceleistungen vor Tod der versicherten Person erbringen wir an Sie. (2) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag bei Tod der versicherten Person erbringen wir an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannthaben, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. (3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. (4) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden. (5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben. 15 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? (1) Sie erhalten von uns jährlich, erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, eine Mitteilung über den Stand der Überschussbeteiligung. (2) Auf Wunsch geben wir Ihnen die Werte Ihres Vertrags jederzeit an. 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung 3 Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz (1) entsprechend. Seite 8 von 12

9 17 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag (Gebühr) gesondert in Rechnung stellen. Diese Beträge werden jährlich überprüft, gegebenenfalls neu festgesetzt und Ihnen mitgeteilt. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte den im Anschluss an diese Bedingungen folgenden Gebührenbestimmungen, die Bestandteil des Versicherungsvertrags sind. (2) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 19 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 20 Wann können Bestimmungen für Ihren Vertrag geändert werden? (1) Unwirksame Bestimmungen können wir nach 164 Absatz (1) VVG mit Wirkung für bestehende Verträge durch neue Regelungen ersetzen, falls die Unwirksamkeit durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt wurde. (2) Die Änderung muss zur Fortführung des Vertrags notwendig sein oder das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung stellt für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte dar. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (3) Die neue Regelung nach Absatz (1) wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe Ihnen mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. Seite 9 von 12

10 Gebührenbestimmungen zur Sterbegeldversicherung (Stand Januar 2008) Welche Gebühren werden bei besonderen Bemühungen fällig? Wir können nach 17, falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, pauschale Abgeltungsbeträge in nachfolgender Höhe erheben und deren Zahlung verlangen: Vom Versicherungsnehmer zu vertretende Rückläufer im Lastschriftverfahren: 5,00 Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen ( 37 und 38 VVG): 5,00 Ermittlung der Anschrift des Versicherungsnehmers: 5,00 Ersatz-Versicherungsschein ausstellen: 12,50 Vertragsänderungen mit Nachtrag: 25,00 Diese Gebühren gelten für das laufende Versicherungsjahr. Sie werden jedes Jahr überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Seite 10 von 12

11 Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen zur Kündigung und Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung Die Kündigung oder die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Im Falle einer Kündigung erreicht der Rückkaufswert erst nach einem bestimmten Zeitpunkt die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erwähnte Abzug erfolgt. Bei seiner Kalkulation werden folgende Umstände berücksichtigt: Veränderungen der Risikolage Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Im Falle der Beitragsfreistellung gelten vorstehende Ausführungen entsprechend. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Seite 11 von 12

12 Steuermerkblatt zur Sterbegeldversicherung Die folgenden Informationen über die für die Sterbegeldversicherungen gültigen Steuerregelungen beruhen auf der Rechtslage Stand und können sich künftig ändern. A. Einkommensteuer 1. Behandlung der Beiträge Beiträge zu Sterbegeldversicherungen (laufende Beiträge und Einmalbeiträge) können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. 2. Leistungen bei Kündigung Leistungen aus Sterbegeldversicherungen bei Kündigung des Vertrags sind mit dem Ertrag nach 20 Absatz (1) Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) einkommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (Kapitalleistung) aus der Sterbegeldversicherung und der Summe der auf sie entrichteten Versicherungsbeiträge. Der Ertrag unterliegt nur zur Hälfte der Besteuerung, wenn die Versicherungsleistung frühestens nach Ablauf von 12 Jahren nach dem Vertragsabschluss und nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. Sofern uns bei Kapitalauszahlungen keine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes oder kein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt, sind wir verpflichtet, von dem zu versteuernden Ertrag 25 % als Kapitalertragsteuer (vorläufiger Abschlag) zzgl. Solidaritätszuschlag einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. 3. Leistungen im Todesfall Leistungen aus Sterbegeldversicherungen unterliegen bei Tod der versicherten Person nicht der Einkommensteuer. B. Erbschaftsteuer Leistungen aus Sterbegeldversicherungen sind erbschaft- / schenkungsteuerpflichtig, wenn sie auf Grund einer Schenkung oder als Erwerb von Todes wegen (z. B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil der Erbmasse) erworben werden. Erhält der Versicherungsnehmer die Leistung selbst, ist diese nicht erbschaftsteuerpflichtig. C. Versicherungsteuer Beiträge zu Sterbegeldversicherungen unterliegen nicht der Versicherungsteuer. D. Vermögensteuer Wird derzeit nicht erhoben. E. Umsatzsteuer Leistungen auf Grund von Sterbegeldversicherungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Seite 12 von 12

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