Versicherungsmerkblatt Welchen Versicherungsschutz brauchen behinderte Menschen und Eltern behinderter Kinder

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1 Versicherungsmerkblatt Welchen Versicherungsschutz brauchen behinderte Menschen und Eltern behinderter Kinder Joachim Loos aktualisiert durch den Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.v. unter Mithilfe der Ecclesia/Union Versicherungsdienst GmbH, Detmold Vorbemerkung Behinderte Menschen sind Bürger und als solche Träger von Rechten und Pflichten. Damit werden sie wie alle Nichtbehinderten zu Trägern von Risiken. Wer Risiken zu tragen hat, muß abschätzen, ob er diese Risiken tragen kann und tragen will. Kann oder will man sich gegen drohende Gefahren für den Fall ihrer Verwirklichung absichern, so überlegt man, welche Möglichkeiten dazu bestehen und ob die Überwälzung der Risiken auf andere Träger - z. B. Versicherungen -- eine Risikominimierung herbeiführen kann. Diese Überlegungen sind für behinderte und nichtbehinderte Menschen immer gleich. Es soll in diesem Merkblatt aufgezeigt werden, welchen Versicherungsschutz behinderte Menschen benötigen. Dabei sollen die verschiedenen Möglichkeiten nicht im einzelnen aufgezählt, sondern nur vor dem Hintergrund dargestellt werden, den ein konkret vorhandenes Risiko mit sich bringt. Auch die möglichen Einschränkungen werden erwähnt, die einem gleichwertigen Versicherungsschutz Nichtbehinderter möglicherweise entgegenstehen können. Aufgezeigt werden auch die Grenzen der Versicherbarkeit, nämlich dort, wo die Leistung von den Sozialhilfeträgern beansprucht werden könnte. Schließlich werden im zweiten Teil noch diejenigen Versicherungen kurz behandelt, die ein Träger der Behindertenhilfe für die von ihm betreuten behinderten Menschen überlegen und gestalten sollte, also Versicherungen zugunsten behinderter Menschen durch Einrichtungsträger. Joachim Loos Versicherungsschutz, den ein behinderter Mensch persönlich benötigt Die Vielfalt der Risiken und die Möglichkeiten, sie zu versichern, läßt eine komplette Aufzählung im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht zu. Dies ist auch schon deshalb nicht möglich, weil nicht ein einzelner Fall oder mehrere statische Fälle abzuhandeln sind, sondern alle Bereiche des Behindertseins berücksichtigt werden müssen. I. Haftpflicht-Versicherungsschutz Grundlage dieses Versicherungsschutzes ist die Haftung für schuldhaft und rechtswidrig verursachte Personen-, Sach- oder Vermögensschäden und die Verletzung von Schutzgesetzen (z. B. 823 BGB, Schadensersatzpflicht). Der Versicherer verpflichtet sich vertraglich, für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen a) die Berechtigung eines angemeldeten Schadens der Höhe und dem Grunde nach zu überprüfen und danach entweder b) den Anspruch als unbegründet abzuwehren oder c) bei Berechtigung den Anspruch bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme zu befriedigen. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mit der Zahlung einer Entschädigung wird die in Anspruch genommene Person freigestellt. Es gibt keinen Regreß des Versicherers bei der versicherten Person. Dieser Versicherungsschutz ist in unserer Gesellschaft der wichtigste und bedeutendste, denn man kann nicht absehen, wem man welchen Schaden zufügen könnte. Bei der Gestaltung des Versicherungsschutzes ist auf folgende Einzelheiten zu achten: Die Höhe der Ersatzleistung im Schadenfall sollte ausreichend sein; nicht unter 2 Mio. DM pauschal - besser 3 Mio. DM pauschal - für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme muß mindestens zweimal im Jahr zur Verfügung stehen. Vermögensschäden sollten ebenfalls mitversichert sein. Der Versicherungsschutz sollte über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen. Mietsachschäden sollten mitversichert sein. Der Haftpflicht-Versicherungsschutz wird insbesondere in folgenden Bereichen benötigt: a) Als Privatperson gegen Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens, b) Als Berufshaftpflicht-Versicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus der beruflichen Tätigkeit - insbesondere für selbständig und freiberuflich Tätige -, c) Als Wohnungsinhaber, Haus- und Grundstücksbesitzer, soweit diese Haftpflicht nicht in der Privatoder Berufshaftpflicht-Versicherung mitversichert ist, d) Als Betreiber eines Heizöllagerbehälters - Öltank zu Heizzwecken - für die von diesem ausgehenden Gefahren nach den verschärften Gefährdungshaftungsbestimmungen, e) Als Besitzer, Züchter oder Hüter von Haustieren (Hunde, Pferde, u. a.), soweit sie nicht schon in der Privat- oder Berufshaftpflicht-Versicherung mitversichert sind, f) Als Besitzer von Rollstühlen - soweit diese nicht unter die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung fallen -, möglichst beitragsfrei in der Privathaftpflichtoder Berufshaftpflicht-Versicherung. A) Ein behindertes Kind wird in die Versicherungsverhältnisse seiner Eltern hineingeboren. Entgegen weit geübter Praxis stehen einige Versicherer auf dem Standpunkt, daß die Geburt eines behinderten Kindes oder die Kenntnis von der Behinderung eines Kindes ein anzeigepflichtiger Tatbestand sei, weil

2 damit die versicherte Gefahr erhöht werde. Wird dieser Tatbestand nicht angezeigt, kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Es gibt sogar Versicherer, die sich dafür Prämienzuschläge zahlen lassen. Obwohl die Anzeigepflicht so irrig und falsch wie der Prämienzuschlag ist, zwingen diese Versicherer die Eltern Behinderter dazu, Anzeige zu machen und gegen den Prämienzuschlag zu kämpfen, z. B. durch Versichererwechsel. Risikotechnisch ist ein behindertes Kind eine Risikominderung und keine - erhöhung. Aus der Erfahrung ist bekannt, daß Behinderte weniger Schäden anrichten als nicht Behinderte. Der Versicherer könnte sich aber im Schadenfall auf den Standpunkt stellen, leistungsfrei zu sein, weil er von der Behinderung nicht gewußt habe. Deshalb ist es immer gut, seinem Versicherer Kenntnis zu geben, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Verlangt er einen Zuschlag, sollte man sich einen Versicherer suchen, der das Risiko ohne Zuschlagsprämie versichert. B) Unser Recht schützt den Deliktunfähigen ( 827, 828 BGB) vor Ansprüchen Geschädigter, die ihren Schaden letztlich selber tragen müssen. Das läßt die Frage zu, ob Behinderte, die diese Voraussetzungen erfüllen, denn überhaupt den Haftpflicht- Versicherungsschutz benötigen. Wären die Behinderungsfälle so eindeutig wie z. B. die Deliktunfähigkeit bei Kindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, könnte man die Frage der Notwendigkeit verneinen. Die Vielfalt der Behinderungen, die Besonderheiten des jeweils einzelnen Schadenfalles lassen aber eindeutige Zuordnungen nicht zu, so daß allein schon deswegen die Frage der Notwendigkeit des Versicherungsschutzes positiv zu beantworten ist. Aber selbst bei eindeutiger und andauernder Deliktunfähigkeit ist der Versicherungsschutz nötig, weil, wie unter I. bereits dargestellt, die Prüfung der Haftungsfrage vertragliche Leistung des Versicherers ist - die Prüfung also auch der Frage, ob zum Schadenzeitpunkt Deliktfähigkeit vorlag oder nicht. Muß also die Deliktunfähigkeit bewiesen werden, bedarf es sachverständiger Hilfe, deren Kosten Versichererleistungen sind. Zu A) und B) Es ergibt sich, daß insbesondere der Privat- und Berufshaftpflicht-Versicherer von der Behinderung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person wissen sollte - in allen anderen Haftpflichtbereichen ist davon auszugehen, daß risikostabilisierende Verhältnisse vorliegen - entweder objektive oder auch subjektive. II. Kraftfahrzeug-Versicherung und Versicherungsschutz für Rollstühle Jeder Kraftfahrzeughalter muß vor Inbetriebnahme seines Fahrzeuges den Nachweis über das Bestehen des Haftpflicht-Versicherungsschutzes erbringen. Vom Gesetzgeber werden Mindestdeckungssummen vorgeschrieben, doch sollten Versicherungsverträge zweckmäßigerweise mit der sogenannten Illimitée-Deckung (illimitée = unbegrenzt) abgeschlossen werden, was bei Personenschäden maximal 7,5 Mio. DM je geschädigte Person ausmacht und keineswegs eine Frage der Beitragshöhe ist. Für maschinell angetriebene Rollstühle (Krankenfahrstühle) mit Diesel-, Benzin- oder Elektromotor gilt die gleiche Pflicht. Hierfür ist jeweils im Frühjahr eines jeden Jahres eine Versicherung für ein Kraftfahrzeug mit Versicherungskennzeichen abzuschließen. Eine amtliche Zulassung ist regelmäßig nicht erforderlich. Nicht motorbetriebene Krankenfahrstühle sollten Haftpflicht-Versicherungsschutz durch die Privathaftpflicht- Versicherung der Eltern, des Behinderten selbst oder im Rahmen einer Gruppen-Privathaftpflicht-Versicherung eines Wohnheimes oder sonstigen Trägers genießen oder versichert sein sowie z. B. Fahrräder auch durch die Privathaftpflicht-Versicherung versichert sind. Während es sich beim Versicherungsschutz motorbetriebener Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h um eine Pflicht-Versicherung handelt, kann der Versicherer bei nicht motorbetriebenen Rollstühlen frei gewählt werden. Mit zu entscheiden ist gleichzeitig die Frage, in welcher Weise das Fahrzeug selbst gegen Schäden versichert werden soll. Zu denken ist dabei an Schäden am Fahrzeug durch eigenes fahrlässiges Verhalten, aber auch durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter; zu denken ist an Raub, Diebstahl und Unterschlagung, Brand, Explosion und Naturereignisse wie Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung. Im allgemeinen Sprachgebrauch nennen wir den Schutz vor diesen Ereignissen Kasko-Versicherung. Dabei haben wir zwei Grundformen zu unterscheiden. Die Teilkasko- bzw. Fahrzeugteil-Versicherung erstreckt sich nur auf Schäden durch Brand, Blitz, Explosion, Entwendung, unbefugten Gebrauch, Raub, Unterschlagung und Naturereignisse; Wild- und Glasschäden sind ebenfalls mitversichert. Sie kann mit oder ohne Selbstbehalt vereinbart werden. Bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes muß von jedem Schaden ein Betrag (in gewählter Größenordnung, z. B. 300,- DM) selbst getragen werden. Diese Versicherung sollte auf jeden Fall abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Rollstühle mit einem Kraftfahrzeugkennzeichen. Die Vollkasko- oder Fahrzeugvoll-Versicherung ist insbesondere bei neu angeschafften Fahrzeugen zu empfehlen und sollte vier Jahre nach der Erstzulassung bestehen bleiben, um danach eventuell in eine Teilkasko- Versicherung umgewandelt zu werden. Zu den durch die Teilkasko-Versicherung gedeckten Schäden sind in der Vollkasko-Versicherung alle Schäden am Fahrzeug durch eigenes oder fremdes fahrlässiges Verhalten versichert. Vollkasko-Versicherungsschutz für Rollstühle mit oder ohne Motorantrieb wird im allgemeinen nicht angeboten. Es gibt aber für Einrichtungsträger, die häufig bzw. regelmäßig mit Pkw oder Kombifahrzeugen Krankenfahrstühle transportieren, eine Spezial-Versicherung, die auch Schäden am Rollstuhl erfaßt. Einrichtungsträger oder auch einzelne Behinderte, die regelmäßig Rollstühle mit Kraftfahrzeugen transportieren, sollten auf diesen Versicherungsschutz nicht verzichten.

3 Eine allein auf den Kraftfahrzeugbetrieb abgestellte Unfall-Versicherung ist nicht zu empfehlen und auch nicht nötig. Wer durch den Fahrer eines Fahrzeuges geschädigt wird, hat in der Regel Ansprüche gegen ihn. Der Fahrer genießt Versicherungsschutz über die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung. Eine Leistung aus der Insassen-Unfall-Versicherung kommt also über die gesetzlichen Ansprüche hinaus zusätzlich zugute. Wenn Unfallversicherungsschutz für nötig gehalten wird, ist es besser, eine Versicherung abzuschließen, die rund um die Uhr oder während bestimmter Veranstaltungen Gültigkeit hat und bei der sichergestellt ist, daß Menschen mit Behinderung auch versicherte Personen sind und Leistungen aus dieser Unfall- Versicherung empfangen werden, wenn der Unfall eintritt. A) Die Tatsache der Behinderung ist beim Abschluß der Unfall-Versicherung anzugeben. Fährt der Behinderte das Fahrzeug selbst, ist auch seine Fahrberechtigung anzugeben. Ebenfalls ist anzuzeigen, welche technischen Hilfsmittel zum Bedienen des Fahrzeuges angebracht wurden und welchen Wert diese haben. Ebenso mit Wert anzugeben ist eine am Fahrzeug angebrachte Hebebühne. Für diese technischen Erweiterungen sowie für den Krankenfahrstuhl ist der Kasko-Versicherungsschutz wie für das Fahrzeug selbst zu beantragen. Geschieht das nicht, bleibt der Versicherungsschutz auf das Fahrzeug in seiner ursprünglichen Form begrenzt. B) Wird das Fahrzeug eines Behinderten von (fremden) Helfern - Freunde, Zivildienstleistende - gefahren, ist der zusätzliche Abschluß einer Dienstreisekasko- Versicherung angebracht. Sie schützt das Fahrzeug wie eine Kasko-Versicherung und verhindert den Regreß eines Kasko-Versicherers beim Helfer, wenn er den Schaden verursacht hat. Diese Versicherung sollte zwingend abgeschlossen werden, wenn für das Fahrzeug selbst nur eine Teilkasko-Versicherung besteht. III. Vormundschafts- bzw. Pflegschaftshaftpflicht-Versicherung Für behinderte Menschen, die unter Vormundschaft stehen oder denen ein Betreuer an die Seite gestellt ist, sollte eine entsprechende Versicherung überlegt werden. So lange Eltern, mit denen der behinderte Mensch in häuslicher Gemeinschaft wohnt, die Vormundschaft bzw. Pflege ausüben und führen, sollte lediglich sichergestellt werden, daß der Behinderte entweder in der elterlichen Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert ist oder eine eigene Privathaftpflicht-Versicherung hat. In allen anderen Fällen sollte die Vormundschaftshaftpflicht-Versicherung folgende Bereiche umfassen: a) Haftpflicht-Versicherungsschutz des Betreuers für zivilrechtliche Ansprüche Dritter aus der Führung der Betreuung. Diesen Versicherungsschutz benötigt er, weil er z. B. aus seiner Privathaftpflicht- Versicherung oder als Mitversicherter einer Betriebshaftpflicht-Versicherung für dieses Amt keinerlei Versicherungsschutz genießen würde. Eingeschlossen ist auch der persönliche Umgang mit dem Betreuten, so z. B. wenn der Betreuer die Aufsichtsführung ganz oder zeitweilig übernimmt. b) Wenn nicht anderweitig vorhanden, sollte die Privathaftpflicht-Versicherung des Behinderten mit eingeschlossen sein, denn ein Betreuer muß z. B. auch dafür Sorge tragen. Hier gelten die allgemeinen Ausführungen zur Privathaftpflicht-Versicherung. c) Führt ein Betreuer die ihm übertragenen Pflichten schlecht oder gar nicht durch, kann der Behinderte einen Vermögensschaden erleiden und dafür den Betreuer in Anspruch nehmen. Dafür ist der Betreuer dem Betreuten eintrittspflichtig. Solche Schäden entstehen z. B. durch zu späte oder zu geringe Unterhaltsforderung, durch Nichtbeantragung erreichbarer Zuschüsse und aus der sonstigen Vermögensverwaltung. Gegen derartige Ansprüche schützt eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung innerhalb der Vormundschaftshaftpflicht- Versicherung. für Behinderte A) Das Vormundschaftsrecht für Volljährige wurde ab vom Betreuungsgesetz abgelöst. Es stellt auf eine enge menschliche Begegnung zwischen dem Betreuten und dem Betreuer ab. Dafür wird ein breiter Raum auf den Versicherungsschutz des Betreuers gelegt. Es wird auch geregelt, wer die Prämien dafür zahlen soll. B) Die Gestaltung des Versicherungsschutzes sollte in aller Regel von den Behörden, von Einrichtungsträgern und von den Betreuenden selbst ausgehen. Es sollte die Ausnahme sein, wenn der Behinderte selbst für diesen Versicherungsschutz Sorge tragen wollte bzw. sollte. Hinweise zur Versicherung von Betreuern sind auch beim Berufsverband der Betreuer BdB-Bundesgeschäftsstelle Neue Gr. Bergstr. 6, Hamburg Tel.: , Fax: erhältlich. IV. Spezial-Versicherungen insbesondere für sportliche Betätigungen und Freizeitmaßnahmen Überschreitet eine von einem Menschen betriebene Aktivität den normalen Rahmen, der vom Versicherungsschutz umfaßt wird, entstehen Risiken, die zeitlich oder insgesamt zu ihrer sonstigen Absicherung weiteren und zusätzlichen Versicherungsschutz nötig machen. Segler und Surfer müssen sich fragen, welchen zusätzlichen Versicherungsschutz sie brauchen, um ausreichend versichert zu sein. Ihnen stellt sich auch die Frage nach dem Kasko-Versicherungsschutz für Surfbretter und Segelboote. Für Hobby-Fotografen oder musikbegeisterte Menschen, die selbst entsprechende Geräte besitzen, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Der Skifahrer oder Segelflieger, der Reiter oder der Schwimmer, sie alle müssen sich die Frage stellen, ob der Grundversicherungsschutz bei der Ausübung ihrer Sportarten ausreicht oder ob sie durch andere Organisationen ausreichend versichert sind.

4 Braucht man z. B. für den alltäglichen Gebrauch keine Reisegepäck-Versicherung, will aber eine Camping- Urlaubsreise antreten, so stellt sich schon die Frage nach einer Reisegepäck-Versicherung mit Campingklausel. Sind wir während unseres täglichen Lebens ausreichend gegen Krankheiten versichert, so gilt dieser Versicherungsschutz regelmäßig nur bis zur Landesgrenze. Für das Ausland mit seinem völlig anderen Gesundheitswesen und wegen der möglichen Rückführungskosten ist der Abschluß einer Auslandskranken- Versicherung anzuraten - mindestens bei Reisen in Länder, die nicht der Europäischen Union angehören. Aus den gleichen Gründen kann der Abschluß einer zusätzlichen Unfall-Versicherung (in Abweichung der allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen besteht auch die Möglichkeit, dauernd pflegebedürftige Personen sowie geistig behinderte und psychisch kranke Menschen zu versichern) angezeigt sein. Verschiedene Reiseversicherer bieten Unfall-Versicherungen für Reisen mit körperlich und geistig behinderten Menschen an. Diese Fragen lassen sich nicht vollständig und genau beantworten. Sie hängen sehr stark vom individuellen Tun oder Wollen und von dem vorhandenen Versicherungsschutz ab. für Behinderte A) Versicherungsschutz dieser Art wird in aller Regel durch Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt, insbesondere wenn es sich um Einrichtungen der Behindertenhilfe oder kirchlich-caritativer Träger handelt. B) Sollte ein Behinderter selbst den Versicherungsschutz mitgestalten wollen, gibt es verschiedene Angebote. Es ist aber immer darauf zu achten, daß der Anbieter um die Behinderung weiß und diese nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird. V. Rechtsschutz-Versicherungen Rechtsschutz-Versicherer bieten für die in den allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen genannten Gefahren Kostenschutz. Das bedeutet, daß nur die Kosten der Verfolgung eigenen Rechtes versichert sind. Verkehrsrechtsschutz ist für den Eigentümer, Halter oder Insassen eines Fahrzeuges zu prüfen. Er erstreckt sich auf Vertragsansprüche aus der Fahrzeugbeschaffung und -unterhaltung, auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Haftpflichtansprüche sowie auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Ordnungswidrigkeiten oder Strafrecht. Rechtsschutz für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige ist ebenso möglich wie Familien-Rechtsschutz. Der Bedarf bemißt sich am Einzelfall oder an eventuellen Gruppeninteressen. A) Es dürfte für einen Behinderten nicht schwierig sein, sich den am Markt üblichen Rechtsschutz- Versicherungsschutz zu besorgen. Im Rahmen einer Familienrechtsschutzversicherung ist beispielsweise auch der sogenannte Sozialversicherungs- Rechtsschutz mitversichert. Für behinderte Menschen und Eltern behinderter Kinder, die Rechtsschutz z.b. bei Auseinandersetzungen mit der gesetzlichen Krankenkasse, sowie der gesetzlichen und privaten Pflegekasse wünschen, wäre insoweit Kostenschutz möglich, als die Streitigkeiten vor dem Sozialgericht ausgetragen werden müssen.. Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, z.b. bei Auseinandersetzungen über Sozialhilfeleistungen, sind dagegen im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung in aller Regel nicht versichert. B) Behinderte Menschen, die selbst Kraftfahrzeughalter sind und von Helfern gefahren werden, sollten überlegen, mindestens dem Fahrer Rechtsschutz- Versicherung zu besorgen, damit das gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht aus Anlaß von Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbeständen beim Autofahren belastet wird. VI. Sach-Versicherungen Sach-Versicherungen folgen Besitz und Eigentum. Sie haben deshalb mit der Behinderung eines Menschen nichts zu tun, es sei denn, daß im behinderungsbedingten Verhalten dieses Menschen eine Gefahr für Schäden liegt. Sie lassen sich einteilen in: a) Gebäude-Versicherungen Hauseigentümer tun gut daran, ihre Gebäude gegen Brandschäden und in Verbindung damit auch gegen Leitungswasser- und Sturmschäden, eventuell auch gegen Hagel- und Glasschäden (je nach regionaler Lage ebenfalls gegen Elementarschäden) zu versichern. Maßgebend für ausreichenden Versicherungsschutz ist die richtige Versicherungssumme. Sie wird in aller Regel auf Baupreise des Jahres 1914 ermittelt und mit Hilfe der Prämienrichtzahl indiziert. Wohnungseigentümer bekommen diesen Versicherungsschutz über ihre Hausverwaltung zur Verfügung gestellt. Sie sollten aber dann mit der Verwaltung Kontakt aufnehmen, wenn sie bauliche Veränderungen vorgenommen haben, die den Wert ihrer Wohnung gegenüber einer gleichwertigen anderen Wohnung erhöhen, z. B. durch den Einbau eines Behinderten-Lifts etc. b) Inventar-Versicherungen Hierunter werden Versicherungen zusammengefaßt, die sich auf bewegliche Sachen beziehen, also insbesondere die Hausrat-Versicherung, umfassend Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, eventuell auch Sturm- und Glasschäden. Es gehören aber auch Elektronik-Versicherungen, z. B. für elektronische Geräte wie Kommunikationshilfsmittel hierzu, wie auch Musikinstrumenten- Versicherungen für Musikinstrumente. A) Es gibt keine.

5 B) Versicherungsverträge dieser Art sollten weder langfristig noch unzureichend abgeschlossen werden. Ist nämlich eine Versicherungssumme zu niedrig, wird der Schaden im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssumme zum wirklichen Wert gekürzt. Der Betroffene hätte dann die Folgen aus einem unzureichenden Abschluß im unpassendsten Augenblick, nämlich dem Schadenfall, zu tragen. VII. Personen-Versicherungen Die wohl am häufigsten gestellte Frage ist die nach einer sinnvollen, zusätzlichen Personen-Versicherung, die dem Behinderten auch über das Leben seiner Eltern hinaus helfen soll, sein Leben finanziell besser zu gestalten. Es handelt sich um folgende Versicherungen: a) Kapital-Lebens- und -Renten-Versicherungen Kapital-Lebens-Versicherungen tragen das Todesfallrisiko der versicherten Person während der Laufzeit und stellen zur Fälligkeit das vereinbarte Kapital zur Verfügung, d. h. die versicherte Summe (einschließlich Überschußanteilen) wird entweder beim Tod oder wenn dieser bis zum vereinbarten Fälligkeitstag nicht eingetreten ist, am Fälligkeitstag ausgezahlt. Bei höheren Summen (etwa über ,- DM) und je nach Behinderungsart und behinderungsbedingter Verkürzung der Lebenserwartung könnte es zu Schwierigkeiten beim Abschluß eines solchen Vertrages kommen. Ebenso werden Schwierigkeiten bei der Mitversicherung des Unfall- und des Berufsunfähigkeitsrisikos entstehen. Renten-Versicherungen sind Erlebensfall-Versicherungen, d. h. so oft der Leistungstag erlebt wird, so oft bekommt man die Leistungen. Hier steht die Behinderung dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Berufsunfähigkeits-Zusatz-Versicherungen sind aber auch hier kaum denkbar und möglich. b) Unfall-Versicherungen aa) Gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz Kinder in Kindergärten, Sonderkindergärten, Horten und Krippen, in Sonder- und Regelschule sind gesetzlich unfallversichert. Den gesetzlichen Unfall-Versicherungsschutz genießen selbstverständlich auch die behinderten Kinder. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Aufenthalt in den Einrichtungen sowie auf eventuelle Aktivitäten, die durch den Träger außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden sowie auf den direkten Wegen zu und von diesen Einrichtungen. Behinderte Menschen in Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen sind ebenso gesetzlich unfallversichert wie Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. Wichtig zu wissen ist, daß dieser Versicherungsschutz durch sogenannte eigenwirtschaftliche Maßnahmen (Essenspausen, Toilettenbesuch, Einzeltherapiemaßnahmen, Arztbesuch) unterbrochen wird. Das sollte bei Trägereinrichtungen Anlaß sein, die bb) Frage eines freiwilligen, zusätzlichen Unfall- Versicherungsschutzes eingehend zu prüfen. Privatrechtlicher Unfall-Versicherungsschutz Versichert werden können Leistungen für den Todesfall, den Invaliditätsfall, Heilkosten, Krankenhaustagegeld, Tagegeld. Für behindertemenschen müssen die allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen in aller Regel geändert werden, damit sie wie Nicht- Behinderte versichert werden können. Dabei wird es aber bei Invalidität und Tagegeldern Schwierigkeiten geben, denn eine Vorinvalidität kann bei der Leistungszumessung nicht ganz unberücksichtigt bleiben. c) Kranken-Versicherungen Kranken-Versicherungsschutz kann gesetzlich vorliegen, z. B. durch das Versicherungsverhältnis der Eltern oder durch eine eigene Versicherung nach oder während eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses. Die Mitgliedschaft Behinderter in der gesetzlichen Kranken-Versicherung ist der zur Zeit beste Schutz. Die gesetzliche Kranken-Versicherung hat ihrem Wesen nach sozialen Ausgleich zu betreiben, so daß sie uneingeschränkten Versicherungsschutz zur Verfügung stellt. Privater Kranken-Versicherungsschutz erfordert Antragstellung und Annahme durch den Versicherer. Die privaten Kranken-Versicherer stellen Gesundheitsfragen und können und werden, je nach Behinderung, Einschränkungen oder Ausschlüsse vornehmen oder die Annahme ganz ablehnen. Leistungen nach Beihilferecht des öffentlichen Dienstes und Personalrecht der Kirchen kommen den Kranken-Versicherungsleistungen gleich oder gehen über diese hinaus. Behinderte, die in ein Beamtenoder in ein Dienstverhältnis der öffentlichen Hand oder der Kirchen hineingeboren werden, erhalten diese Beihilfeleistungen uneingeschränkt. d) Pflegeversicherung Alle gegen Krankheit versicherten Personen genießen für den Fall der Pflegebedürftigkeit den Schutz entweder der gesetzlichen (sozialen) oder einer privaten Pflegeversicherung. Wer privat krankenversichert ist, muß auch eine private Pflegeversicherung abschließen. Im Fall der Pflegebedürftigkeit werden entweder die Dienstleistungen eines Pflegedienstes finanziert (Sachleistungen), oder es wird ein Pflegegeld gezahlt (Geldleistung); auch eine Kombination beider Leistungen ist möglich. Neben den Leistungen bei ambulanter Pflege werden auch Leistungen bei kurzzeitiger oder dauerhafter stationärer Pflege in Heimen übernommen sowie Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegeperson. Die Leistungen der privaten Versicherungen müssen denen der gesetzlichen entsprechen; insbesondere müssen Kinder auch in der privaten Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Auch gesetzlich Pflegeversicherte können private Zusatzversicherungen ab-

6 schließen; bereits pflegebedürftigen Personen wird diese Möglichkeit jedoch in aller Regel verweigert werden. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 1,7 Prozent des Einkommens; der Versicherte zahlt jeweils die Hälfte (Ausnahme: Sachsen; hier zahlt der Versicherte 1,35 Prozent des Einkommens). Die Prämien in der privaten Pflegeversicherung dürfen den Höchstbeitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung nicht überschreiten; wer als Beamter einen Teilkostenversicherung in Höhe von 50% abschließt, muß nicht mehr als den halben Höchstbetrag als Prämie zahlen. Als Einkommen gilt auch die Rente. Wer sich in stationärer Pflege befindet und Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der Unfallversicherung erhält, wird auf Antrag von der Beitragszahlung befreit. A) Mit Ausnahme privater Unfall-Versicherungen, die geringfügige Leistungen im Todesfall und eventuell für Heilkosten subsidiär vorsehen, erscheinen alle behandelten Personen-Versicherungen (Kapital-, Lebens- und Rentenversicherungen), über deren Abschluß Behinderte oder deren Sorgeberechtigte selbst entscheiden können, für Behinderte nicht geeignet, wenn ihre Leistungen über den unantastbaren Betrag hinausgehen. Dies liegt in der Hauptsache nicht an den Versicherungen selbst, die z. T. Leistungsgrenzen und je nach Behinderungen Einschränkungen vornehmen. Vielmehr ergibt sich das aus dem Bundessozialhilfegesetz. Wer Sozialhilfe empfängt und gleichzeitig Anspruch hat auf Leistungen - wie hier aus Versicherungsverträgen -, dessen Sozialhilfeträger braucht dem Leistungsverpflichtenden nur mitzuteilen, daß er Anspruch auf diese Leistungen erhebt und der Behinderte erhält die ihm zugedachte Leistung nicht. Sie muß an den Sozialhilfeträger abgeführt werden, bzw. wird mit der Sozialhilfe verrechnet. Versicherungen der beschriebenen Art helfen deshalb im Zweifelsfall nur dem Sozialhilfeträger - jedenfalls bei der augenblicklich geltenden Rechtslage. Sozialhilfe erhält nicht, wer die Hilfe von anderen erhält! Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Fürsorge. Es sind schon viele Vorschläge gemacht worden, aber keiner hat je richtig gegriffen. Das wird auch verständlich, denn bei der Langfristigkeit solcher Verträge einerseits und der ungewissen Rechtslage Behinderter andererseits sind solche Bedingungen schwierig - am Anfang weiß niemand, ob es am Ende auch so richtig ankommt, wie es am Anfang gewollt war. B) Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß es möglich ist, auch kapitalbildende Lebens-Versicherungen für Behinderte abzuschließen. Man sollte es aber nur mit Wissen und Zusage des Sozialhilfeträgers tun, z. B. um ein gleichwertiges Sterbegeld für die Behinderten einer Einrichtung abzusichern. Erst, wenn einmal andere Rechtsgrundlagen erlauben, die Initiative von Eltern, Verwandten und Freunden Behinderter auch für Fragen der Versorgung zu aktivieren, lassen sich hierzu auch kurzfristig versicherungsmäßige Lösungen anbieten. VIII. Versicherungsschutz der Behinderten, der durch Einrichtungen der Behindertenhilfe besorgt werden sollte Sind Behinderte in Betreuungs- und Ausbildungseinrichtungen oder wohnen sie in Heimen und Wohnungen der Behindertenhilfe, übernehmen die Einrichtungsträger gewisse Pflichten, auch für den Versicherungsschutz zu sorgen. Dies sind insbesondere folgende: 1. Privathaftpflicht-Versicherung Auch hier steht der Haftpflicht-Versicherungsschutz an erster Stelle. Einrichtungsträger haben die Möglichkeit, Gruppen-Privathaftpflicht-Versicherungen abzuschließen. Diese haben den Vorteil verbesserter Bedingungen und vor allem eines günstigeren Preises als beim Einzelabschluß. 2. Betriebshaftpflicht-Versicherung Insbesondere im Bereich von Werkstätten für Behinderte hat der Einrichtungsträger die Möglichkeit, Behinderte in die Betriebshaftpflicht- Versicherung mit einzuschließen gegen solche Haftpflichtansprüche, die sich aus der Arbeit in der Werkstatt für Behinderte ergeben. 3. Versicherungsschutz für Krankenfahrstühle Einem Einrichtungsträger ist es leichter und eher möglich, nicht pflichtversicherte Rollstühle über die Betriebshaftpflicht- oder die Gruppen- Privathaft-pflicht-Versicherung mit einzuschließen wie auch - wo nötig - für Kasko- Versicherungsschutz Sorge zu tragen. 4. Versicherungsschutz bei Bestellung eines Betreuers Den Versicherungsschutz für die ehrenamtlichen Betreuer kann der Einrichtungsträger besorgen. Auch hier ist eine Gruppen-Versicherung in Bezug auf die Leistungen und die Kosten günstiger.. 5. Kasko-Versicherungsschutz für Dienstfahrten und für Fahrten mit behinderten Menschen Diesen Versicherungsschutz kann der Einrichtungsträger schneller und wahrscheinlich preiswerter erlangen als der Behinderte selbst, wenn er sich um diesen Versicherungsschutz bemühen will. 6. Sach-Versicherungen Im Rahmen der Sach-Versicherung eines Einrichtungsträgers hat dieser ähnlich wie ein Haushaltungsvorstand für den Versicherungsschutz der persönlichen Sachen seiner Mitarbeiter und Betreuten bzw. Bewohner Sorge zu tragen. Alles, was darüber hinaus geht, ist persönliche Sache des Behinderten bzw. seiner Angehörigen. Den speziellen, über das normale notwendige Maß hinausgehenden zusätzlichen Versicherungsschutz, insbesondere im Bereich von Freizeit- und Erholungsmaßnahmen kann der Einrichtungsträger durch kurzfristige, aber auch andauernde Zusatz-

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