Risiko Pflegekosten: keine Frage des Alters.

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1 Von Mensch zu Mensch wir beraten Sie persönlich. Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrt- Versicherungen Wie zum Beispiel: Hausrat-Versicherung Gebäude-Versicherung Hagel-Versicherung Lebens-Versicherungen Wie zum Beispiel: Kapital-Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall Renten-Versicherungen Risiko-Versicherungen Sterbegeld-Versicherungen Fondsgebundene Renten- Versicherungen Ausbildungs-Versicherungen Kranken-Versicherungen Wie zum Beispiel: Krankheitskosten- Voll- und Zusatzversicherungen Krankentagegeld Pflegetagegeld Krankenhaustagegeld Auslandsreise-Krankenversicherung Rechtsschutz- Versicherungen Wie zum Beispiel: Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige oder Selbstständige Verkehrs-Rechtsschutz für Familien Rechtsschutz 55plus Single-Rechtsschutz Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH Verschiedene Lösungen für weiter gehenden Versicherungs- und Vorsorgebedarf erhalten Sie über unsere Vermittlungs-GmbH. Außerdem bieten wir über unsere Kooperationspartner Aachener Bausparkasse AG und Augsburger Aktienbank AG auch Bauspar lösungen und Baufinanzierungen an. Risiko Pflegekosten: keine Frage des Alters. Version: 33-PV Antrag Pflegetagegeld-Versicherung mit Assistance-Leistungen Direktion: Platz der Mecklenburgischen Hannover Postanschrift: Hannover Telefon prome@mecklenburgische.de

2 Gute Pflege ist teuer. Mit unserer Zusatzversicherung bleiben Sie finanziell unabhängig. Private Pflegeabsicherung ist in jeder Lebensphase notwendig. Unfall- oder krankheitsbedingt kann jeder von uns plötzlich zum Pflegefall werden. Und: Die Zahl der älteren Pflegebedüftigen wird durch die demografische Entwicklung in Deutschland auch in Zukunft stark ansteigen. Wer pflegebedürftig wird, hat seit 1995 Anspruch auf Leistungen der Pflegepflicht versicherung. Diese zahlt je nach Pflegestufe einen festen Betrag. Diese Beträge entsprechen jedoch häufig nicht den tatsächlichen Kosten, die Sie für ambulante oder stationäre Pflege aufbringen müssen. Einfach und flexibel unsere Pflegetagegeld-Tarife: Mit unseren Zusatz tarifen können Sie diese Versorgungslücke schließen. Wählen Sie selbst, in welchem Umfang Sie die stationäre und ambulante Pflege absichern möchten. Unser Tarif prome Pflege bietet Ihnen finanzielle Sicherheit in den Pflegestufen II und III also bei schwerer oder schwers ter Pflegebedürfigkeit. Mit unserem Tarif prome Pflegeplus erhalten Sie bereits in den Pflegestufen 0 (erheblicher allge meiner Betreuungsaufwand) und I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) ein Tagegeld, das Sie ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen einsetzen können. Ihre Vorteile auf einen Blick: Pflegetagegeld im Tarif prome Pflegeplus bereits ab Pflegestufe 0 freie Verfügbarkeit; kein Kostennachweis notwendig Pflegestufe II und III ohne Wartezeit Übernahme der Pflegeeinstufung der Pflegepflichtversicherung dynamische Erhöhung alle 3 Jahre Ihre Assistance-Vorteile auf einen Blick: Pflegeheimplatzgarantie innerhalb von 24 Stunden Vermittlung, Organisation und Kostenübernahme von Pflegedienstleistungen, wie z. B. Menüservice, Körperpflege, Fahrdienst, etc. bis zu Beratungsservice zu Pflegeleistungen und -einstufungen Auf der nächsten Seite zeigen wir Ihnen anhand von zwei Beispielen, wie wichtig die private Pflegeabsicherung ist. Gern informieren wir Sie auch über unsere weiteren Zusatztarife für Ihre Gesundheit. Wie viel Geld fehlt Ihnen bei Pflege bedürftigkeit im Monat und wie können Sie das ausgleichen: prome Pflegeplus: Tagegeldsatz 50 = mtl ,00 Beispiel ambulante Pflege: Erstattungssatz in Pflegestufe I 30 % mtl. Kosten für professionelle häusliche Pflege Ø 850 mtl. Pflegeheimkosten Ø Erstattungssätze: gesetzliche Leistungen (Stand 2012) 450 Ihr Eigenanteil: 400 Beispiel stationäre Pflege: Erstattungssatz in Pflegestufe III 100 % gesetzliche Leistungen (Stand 2012) Ihr Eigenanteil: unsere Leistungen prome Pflegeplus 450 unsere Leistungen prome Pflegeplus Übrigens: Die Leistungen aus unseren Pflegetagegeld-Tarifen erhalten Sie zur freien Verfügung. Sie entscheiden, wofür Sie das Geld einsetzen. Tarif prome Pflege Tarif prome Pflegeplus ambulant stationär ambulant stationär Pflegestufe 0 30 % 30 % Pflegestufe I 30 % 100 % Pflegestufe II 65 % 100 % 65 % 100 % Pflegestufe III 100 % 100 % 100 % 100 % Die Höhe Ihres Tagegeldes können Sie in 5- -Schritten selbst bestimmen. Versichern Sie im Tarif prome Pflegeplus z. B. ein Tagegeld von 10, steht Ihnen in Pflegestufe III ein zusätzlicher Betrag von mtl. 300 zur Verfügung in Pflegestufe I sind es für die ambulante Pflege mtl. 90. Entscheiden Sie sich für den max. Tagessatz von 100, erhalten Sie in Pflege stufe III mtl , in Pflegestufe I für die ambulante Pflege mtl. 900.

3 Beratungsdokumentation Bestätigung zum Datenschutz Antrag Pflegetagegeld-Versicherung Gesundheitsangaben 4.a Sind Sie in den letzten 5 Jahren durch Ärzte oder Angehörige anderer Heilberufe (auch Psychologen, Psychotherapeuten) untersucht, beraten oder behandelt worden? ja nein Gesprächsgründe Verzichts - erklärung des/der Versicherungsnehmers/in Als Vermittler/in bin ich gemäß 61 VVG verpflichtet, Ihre Wünsche und Bedürfnisse als Versicherungsnehmer/in zu erfragen und das Beratungs gespräch zu dokumentieren. Sie können durch eine gesonderte Erklärung auf die Beratung oder die Dokumentation verzichten. Die Beratung erfolgt auf Grundlage der Produkte der Mecklenburgischen Krankenversicherungs-AG. Beratungsdatum Beratungsort im Agenturbüro beim Kunden zuhause anderer Ort Versicherungsnehmer/in weitere Gesprächsteilnehmer/innen Beratung zur Absicherung von Pflegekosten Ich wurde durch den/die Ver sicherungs vermittler/in ausdrücklich darauf hingewiesen, dass meine nachfolgende Verzichtserklärung sich nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den/die Versicherungsvermittler/in einen Schadenersatzanspruch nach 63 VVG geltend zu machen. Ich verzichte auf die Beratung und/oder die Dokumentation. Ort, Datum Unterschrift Versicherungsnehmer/in Unterschrift Vermittler/in Antragsteller/in (Versicherungsnehmer/in) Zu ver - sichernde Person VS-Nr. K Agt.-Nr. Neuantrag Name, Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Wohnort Telefon Ergänzung zu bestehender Krankenversicherung Herr Frau Geburtsdatum Herr Frau Name, Vorname Adresse (falls abweichend) Geburtsdatum berufl. Status angest. selbstst. berufl. Tätigkeit Name GKV/PKV Erläuterungen zu den Gesundheitsangaben 4.b Nehmen oder nahmen Sie in den letzten 5 Jahren regelmäßig Medikamente ein? Wenn ja, welche und aufgrund welcher Diagnose? ja nein 5. Körpergröße cm Körpergewicht Reicht der vorgesehene Raum für die Beantwortung der Fragen nicht aus, fügen Sie bitte ein gesondertes Blatt unterschrieben als Anlage bei. Frage Was wurde festgestellt, Wer kann Auskunft Zeitraum Behandlung Folgenlos Nr. verordnet? Befund? geben? abgeschl. ausgeheilt Name/Anschrift der Ärzte, die am besten über den Gesundheitszustand informiert sind: kg Versorgungsziele Gegenwärtige Versorgungssituation Wünsche und Hinweise Empfohlene Produkte/ Varianten Gründe für jeden erteilten Rat Entscheidung Gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert freiwillig versichert familienversichert Bestehen private Pflegezusatzversicherungen? nein ja wo, versicherte Leistungen: Private Krankheitskostenvollversicherung nein ja wo, versicherte Leistungen: Gibt es weitere Wünsche/Hinweise des Kunden/der Kundin bzw. wurden dem Kunden/der Kundin Wünsche abgelehnt? nein ja welche: Zusatztarif prome Pflege Zusatztarif prome Pflegeplus Begründung für in Betracht kommende, vorgeschlagene / besprochene Produkte: Zusatztarif prome Pflege Zusatztarif prome Pflegeplus Vertragsdaten / Zahlungsweise Ausgehändigte Unterlagen Gesundheitsangaben Pflegetagegeld-Tarif Versicherungsbeginn am prome Pflege Tagessatz prome Pflegeplus Zahlungsweise: monatlicher Beitrag jährlicher Beitrag Vor Antragstellung wurden mir folgende Unterlagen (Version: 33-PV1-0114) ausgehändigt: Produktinformationsblatt Informationspflichten gemäß 7 Abs. 2 Versicherungs vertrags gesetz (VVG) Gesonderte Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG Ver sicherungs bedingungen gesetzliche Bestimmungen Merkblatt zur Datenverarbeitung Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung Mir wurde Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben. Unrichtige Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (siehe Gesonderte Mitteilung gemäß 19 Abs. 5 VVG ). Werden die Gesundheitsfragen 1 und/oder 2 mit ja beantwortet, ist ein Vertragsabschluss nicht möglich. Werden die Gesundheitsfragen 3 und/oder 4 mit ja beantwortet, benötigen wir zur Einschätzung des Risikos nähere Angaben/Erläuterungen. SEPA- Lastschrift- Mandat Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für wiederkehrende Zahlungen Ich ermächtige die Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kredit institut an, die von der Mecklenburgischen Krankenversicherungs-AG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Lastschrifteinzug wird mir spätestens fünf Kalendertage vor der Fälligkeit des ersten Beitrages unter Angabe weiterer Fälligkeits termine angekündigt. Die Mandatsunterschrift leiste ich als Antragsteller/in mit der Antragsunterschrift bzw. als abweichende/r Kontoinhaber/in mit einer separaten Unterschrift im Mandat. D E IBAN < bisher: BLZ > < bisher: Kontonummer > Kreditinstitut: ggf. Name, Vorname u. Unterschrift abweichende/r Kontoinhaber/in: Die Gläubiger-Identifikationsnummer der Mecklenburgischen Krankenversicherungs-AG (Platz der Mecklenburgischen 1, Hannover) lautet: DE03MEK Die Mandatsreferenznummer wird separat mitgeteilt Bestätigung zum Datenschutz (Auch auszufüllen, wenn auf die Beratung und/oder Dokumentation verzichtet wird.) Unterschriften Bestätigung zur Einwilligung in die Erhebung / Verwendung von Gesundheitsdaten und besonders geschützten Daten nach 203 StGB und Schweigepflichtentbindungserklärung Hiermit bestätige ich, dass ich die Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und nach 203 StGB geschützten Daten und die Schweige pflichtentbindungs erklärung erhalten habe. Mir wurde Gelegenheit gegeben, die Erklärungen und Einwilligungen zu lesen und eine Entscheidung zu treffen. Ich erkläre, dass ich in die in der Erklärung enthaltenen Einwilligungen und Schweigepflichtentbindungen eingewilligt habe. Hinsichtlich der Auswahl im Punkt 2.1. erkläre ich Folgendes: Zur Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Risikobeurteilung und zur Prüfung der Leistungspflicht (Pkt. 2.1.) habe ich eine generelle (Möglichkeit 1) individuelle (Möglichkeit 2) Einwilligung und Schweigepflichtentbindung gewählt. Diese Erklärung wurde von mir in der mir ausgehändigten Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben und unterschrieben. Im Übrigen gelten die weiteren Angaben des/der Versicherungsnehmers/in im Antrag. Ort, Datum Unterschriften: Versicherungsnehmer/in Vermittler/in 1. Besteht oder bestand innerhalb der letzten 5 Jahre eine der folgenden Erkrankungen? Gehirnblutung, Hirntumor, Parkinson, Alzheimer, Demenz, Autismus, Muskel - schwund, Querschnittslähmung, Multiple Sklerose, Arteriosklerose, Herzinfarkt, koronare Herzkrankheit, Schlaganfall, chronische Lebererkrankung, chronische Nierenerkrankung, Diabetes Mellitus/Zuckerkrankheit, Depression, Psychose, Schizophrenie, HIV-Infektion/AIDS, entzündliches Gelenkrheuma, Alkohol-, Medi kamenten- oder Drogen abhängigkeit, Zustand nach Bypass-Operation, Zustand nach Organtransplantation ja nein 2. Besteht oder bestand eine Erwerbsminderung (MdE), eine Wehr dienst beschädigung (WDB) oder eine Schwerbehinderung (GdB) bzw. besteht oder bestand in den letzten 5 Jahren eine Entwicklungs- oder Verhaltensstörung oder wurde jemals ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt? ja nein 3. Besteht oder bestand innerhalb der letzten 5 Jahre Bluthochdruck? Falls ja, bitte zusätzlich beigefügte Selbstauskunft ergänzen. ja nein Wichtige Hinweise für den/die Antragsteller/in (siehe auch Rückseite) Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie sich bitte die Wichtigen Hin weise, die Information zur Verwendung Ihrer Daten und besonders auch die Wider rufs - belehrung auf der Rückseite dieses Antrages durch. Sie sind wichtiger Bestandteil des Vertrages und werden mit Ihrer Unterschrift zum Inhalt des Antrages. Die Durchschrift des Antrages wird Ihnen nach Unterzeichnung sofort aus gehändigt. Sie können den Antrag bis zu zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins widerrufen. Ich bin damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Wider rufs frist beginnt. Ort, Datum Antragsteller/in Vermittler/in Zu versichernde Person (ab 16. Lebensjahr) Gesetzliche/r Vertreter/in

4 WICHTIGE HINWEISE Beratungs- und Informationspflichten Der Versicherer bzw. Ihr Versicherungsvermittler hat Sie grundsätzlich vor Antragstellung ausführlich zu beraten und die Beratung zu dokumentieren. Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, z. B. schriftlicher Verzichts erklärung. Darüber hinaus sind Ihnen, rechtzeitig vor Antragstellung, die Vertrags bestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen sowie die Vertrags informationen in Textform zu übergeben. Nehmen Sie sich bitte vor Unterzeichnung Ihrer Vertragserklärung ausreichend Zeit, diese Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen. Wechsel des Versicherers Die Aufgabe einer bestehenden Versicherung zum Zweck des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist im Allgemeinen unerwünscht und für Sie als Versicherungsnehmer unzweckmäßig. Pflegetagegeld-Versicherung prome Pflege Zahlung eines Pflegetagegeldes bei Pflegestufe II und III; darüber hinaus werden bei Pflegebedürftigkeit vertraglich geregelte Assistance leistungen gemäß dem tariflichen Leistungsverzeichnis angeboten. prome Pflegeplus Zahlung eines Pflegetagegeldes bei Pflegestufe 0, I, II und III; darüber hinaus werden bei Pflegebedürftigkeit vertraglich geregelte Assistance leistungen gemäß dem tariflichen Leistungsverzeichnis angeboten. WIDERRUFSBELEHRUNG NACH 8 ABS. 2 NR. 2 VVG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge meinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Infor ma tions pflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Ihr Widerruf ist schriftlich, per Telefax oder möglich. Richten Sie diesen bitte an die unten auf dieser Seite stehende Anschrift der Gesellschaft. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/30 des auf den Monat entfallenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Information zur Verwendung Ihrer Daten Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Abschluss des Versicherungs vertrages, zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der Deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze streng einzuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Erläuterungen dazu können Sie den Verhaltensregeln entnehmen, die Sie im Internet unter abrufen können. Ebenfalls im Internet abrufen können Sie Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen: Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gern einen Ausdruck dieser Listen oder der Verhaltensregeln aus oder übersenden ihn auf Wunsch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an die unten auf dieser Seite stehende Anschrift der Gesellschaft. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei: Mecklenburgische Versicherungsgruppe - Datenschutz -, Hannover, per Telefon oder per an datenschutz@mecklenburgische.de. Mecklenburgische Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft Vorsitzender des Aufsichtsrates: Georg Zaum Vorstand: Thomas Flemming (Vorsitzender), Dr. Werner van Almsick, Heinrich Gudehus, Dr. Jürgen Seja, Dirk von der Wroge Eingetragen HRB Amtsgericht Hannover Bankverbindung: Nord LB Hannover Kto BLZ IBAN: DE BIC: NOLA DE 2HXXX Anschrift der Gesellschaft: Platz der Mecklenburgischen 1, Hannover Postanschrift: Hannover Telefon: Telefax: prome@mecklenburgische.de

5 PRODUKTINFORMATIONSBLATT Mit den nachfolgenden Informationen gibt Ihnen die Mecklenburgische Krankenversicherungs- AG einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Pflegetagegeldversicherung. Diese Informa tio nen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungs schein sowie den beigefügten Mecklenburgischen Versicherungs bedingungen MEVB/PT. Wir empfehlen Ihnen, sich alle Vertrags unterlagen sorgfältig durchzulesen. 1. Welche Art von Versicherung bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Pflegetagegeldversicherung an. Grundlage sind die beigefügten Mecklenburgischen Versicherungs bedingungen MEVB/PT. 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Wir zahlen im Versicherungsfall das vertraglich vereinbarte Pflegetagegeld und erbringen, soweit vereinbart, sonstige im Tarif vorgesehene Leistungen. Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den Mecklenburgischen Versicherungs bedingungen MEVB/PT. In der von Ihnen gewählten Pflegetagegeldversicherung sind folgende Leistungen versichert: im Tarif prome Pflege: Pflegestufen II und III Tagessatz darüber hinaus werden bei Pflegebedürftigkeit vertraglich geregelte Assistance leistungen gemäß dem tariflichen Leistungsverzeichnis angeboten. im Tarif prome Pflegeplus: Pflegestufen 0, I, II und III Tagessatz darüber hinaus werden bei Pflegebedürftigkeit vertraglich geregelte Assistance leistungen gemäß dem tariflichen Leistungsverzeichnis angeboten. 3. Wie hoch ist der Beitrag und wann und wie müssen Sie ihn be zahlen? Was passiert, wenn Sie Ihren Beitrag nicht oder verspätet bezahlen? Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter der zu versichernden Person zum Versicherungs - beginn (maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr). Versicherungsbeginn.. Der monatliche Beitrag beträgt Der Erstbeitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs scheins fällig. Die weiteren Beitrags raten sind am Ersten eines jeden Monats zu zahlen. Die Zahlung eines Jahresbeitrages ist möglich. Die Beitragsraten sind bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Wenn Sie den Erstbeitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Außerdem werden wir dann im Ver sicherungsfall nicht leisten. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, gefährden Sie Ihren Versicherungs schutz, außerdem können wir den Vertrag unter be stimmten Voraus setzungen kündigen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den Mecklen burgischen Versicherungsbedingungen MEVB/PT. 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Es gibt besondere Fälle, in denen keine Leistungspflicht besteht. Dies gilt unter anderem für solche Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht werden oder für Versicherungsfälle, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Einschränkungen der Leistungspflicht können Sie 5 MEVB/PT entnehmen. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsabschluss zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bei Vertragsabschluss sind in besonderem Maße Angaben erforderlich, wie zum Beispiel die Anzeige von bestehenden Erkrankungen oder erfolgten Behandlungen und Untersuchungen. Auch haben Sie uns Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte einer zu versichernden Person im Antrag zu nennen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir unter Umständen auch noch nach längerer Zeit vom Vertrag zurücktreten. Das kann sogar zur Folge haben, dass wir keine Versicherungsleistungen erbringen müssen. Die gesetzliche Regelung hierzu steht in 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Versicherungsschutz kann nur gewährt werden, wenn der vereinbarte Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Sie haben uns eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens und die Beantragung einer weiteren Pflege tagegeld versicherung einer versicherten Person unverzüglich mitzuteilen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Fehlende Informa tio nen können den reibungslosen Vertragsablauf beeinträchtigen. Die Verpflichtungen während der Vertragslaufzeit können Sie 12 MEVB/PT entnehmen. 7. Welche Verpflichtungen haben Sie bei Eintritt des Versicherungs falls und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Nachweise sind unverzüglich einzureichen. Auch haben Sie uns Änderungen der Pflegestufe mitzuteilen. Diese Aufzählung ist nicht ab schließend. Solange Verpflichtungen nicht erfüllt werden, erfolgt keine Auszahlung von Leistungen. Die Verpflichtungen im Leistungsfall können Sie 6 und 12 MEVB/PT entnehmen. 8. Wann beginnt und endet Ihr Vertrag? Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Kalender jahres. Die danach folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. Versicherungsbeginn: 9. Wie können Sie ihren Vertrag beenden?.. Der Vertrag endet mit Ihrer Kündigung. Sie können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.

6 INFORMATIONSPFLICHTEN GEMÄß 7 ABSATZ 2 VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG) Die folgenden Informationen erhalten Sie auf Grund der Verordnung über die Informationspflichten (VVG-InfoV) bei Versicherungsverträgen. Neben den Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen MEVB/PT die Sie im Anschluss vorfinden handelt es sich um Informationen zum Versicherer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg. Informationen zum Versicherer: Vertragspartner Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG, Platz der Mecklenburgischen 1, Hannover Sitz Hannover, Eingetragen HRB Amtsgericht Hannover Briefanschrift: Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG, Hannover Die Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG ist Erstversicherer im Bereich der privaten Krankenversicherung. Informationen zur angebotenen Leistung: Wesentliche Merkmale der Versicherung Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zu Grunde liegenden Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen MEVB/PT Anwendung. Die Mecklenburgische Kranken versicherungs-ag zahlt im Versicherungsfall das vertraglich vereinbarte Pflegetagegeld und erbringt, soweit vereinbart, sonstige im Tarif vorgesehene Leistungen. Der Umfang der Leistungspflicht und die Auszahlung von Versicherungs leistungen ergeben sich aus den Mecklenburgischen Versicherungs bedingungen MEVB/PT. Gesamtpreis der Versicherung Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter der zu versichernden Person zum Ver siche rungsbeginn (maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr). Der Erstbeitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Die weiteren Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats zu zahlen. Die Zahlung eines Jahres beitrages ist möglich. Die Beitragsraten sind bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Versicherungs verhältnis endet. Informationen zum Vertrag: Beginn des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. Sie erhalten von uns hierzu einen Versicherungsschein oder eine ausdrückliche Annahmebestätigung. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungs beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Krankenversicherungsvertrages und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Bitte beachten Sie hierzu auch das Widerrufsrecht. Für Versicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind, wird nicht geleistet. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungs schein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge meinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungs vertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Infor ma tions pflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Mecklenburgische Kranken versicherungs-ag, Hannover bzw. Mecklenburgische Kranken ver sicherungs-ag, Platz der Mecklenburgischen 1, Hannover oder per an prome@mecklenburgische.de. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um 1/30 des auf einen Monat entfallenden Beitrages. Die Erstattung zurück zuzahlender Be träge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Ver siche rungs schutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass em p fan gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammen hängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienst leistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Informationen zum Rechtsweg: Außergerichtliche Beschwerdestelle / Schlichtungsstelle Bei Beschwerden können Sie sich direkt an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflege versiche rung, Kronenstraße 13, Berlin oder Postfach , Berlin, Telefon: , Telefax: , wenden. Die Inanspruchnahme des Rechtsweges bleibt hiervon unberührt. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Die Aufsicht führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Str. 108, Bonn oder Postfach 1308, Bonn, Telefon , Telefax Laufzeit des Vertrages Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres. Die danach folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Versicherungsverhältnis kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Anwendbares Recht Für den Vertrag gilt deutsches Recht. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Vertragssprache Die Verträge werden in deutscher Sprache gefasst. Dies gilt für die Vertragsbedingungen, die Produkt information und die übrigen Verbraucherinformationen, sowie für das Vertragsverhältnis.

7 GESONDERTE MITTEILUNG GEMÄß 19 ABSATZ 5 VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG) ÜBER DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG DER vorvertraglichen ANZEIGEPFLICHT Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Antrag auf Pflegetagegeldversicherung wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem/der Versicherungsvermittler/in machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG, Platz der Mecklenburgischen 1, Hannover, schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeige pflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahr erheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche An zeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahr lässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8 MECKLENBURGISCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE PFLEGETAGEGELDVERSICHERUNG (MEVB/PT) NACH DEN TARIFEN prome Pflege UND prome Pflegeplus Der Versicherungsschutz 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2 Beginn des Versicherungsschutzes 3 Wartezeiten 4 Umfang der Leistungspflicht 5 Einschränkung der Leistungspflicht 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 7 Ende des Versicherungsschutzes Pflichten des Versicherungsnehmers 8 Beitragszahlung 9 Beitragsberechnung 10 Beitragsanpassung 11 Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung 12 Obliegenheiten 13 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 14 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 15 Aufrechnung Ende der Versicherung 16 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 17 Kündigung durch den Versicherer 18 Sonstige Beendigungsgründe Sonstige Bestimmungen 19 Gerichtsstand 20 Änderungen der Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer zahlt im Versicherungsfall das vertraglich vereinbarte Pflegetagegeld und erbringt, soweit vereinbart, sonstige im Tarif vorgesehene Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person nach 14 bzw. 45a SGB XI (siehe Anhang). Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistung ist, abhängig vom gewählten Tarif, die Einstufung in Pflegestufe I, II oder III nach 15 SGB XI (siehe Anhang) durch die SPV (Soziale Pflegeversicherung) oder PPV (Private Pflege pflichtversicherung). Ein Anspruch auf Leistung besteht auch, wenn eine Einstufung in Pflege stufe I, II oder III nicht erfolgte, jedoch eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz wegen demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen mit daraus resultierendem erheblichem allgemeinem Betreuungs aufwand nach 45a SGB XI durch die SPV oder PPV festgestellt wurde (Pflegestufe 0). (3) Der Versicherungsfall beginnt mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Er endet mit dem Tag, an dem Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht. (4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen, diesen Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen (MEVB/PT) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Pflege in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus erstreckt er sich auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn und solange die Versicherung in der SPV bzw. PPV mit Leistungsanspruch weiterbesteht. Der Versicherer bleibt höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er auch bei Pflege in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hätte. (6) Aufnahmefähig sind Personen, die über eine deutsche Pflegepflichtversicherung verfügen. 2 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und im Übrigen die Voraussetzungen des 198 VVG (siehe Anhang) erfüllt sind. Neugeborene können nur in Tarife aufgenommen werden, die für den Neuzugang geöffnet sind. (1) Die Wartezeit entfällt a) im Tarif prome Pflege; 3 Wartezeiten b) im Tarif prome Pflegeplus für die Pflegestufen II und III. (2) Die Wartezeit im Tarif prome Pflegeplus beträgt für die Pflegestufen 0 und I drei Jahre, sie entfällt bei Unfällen. Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an. (1) a) Tarif prome Pflege Die Höhe des Pflegetagegeldes beträgt 4 Umfang der Leistungspflicht bei ambulanter Pflege (häuslicher und teilstationärer Pflege bzw. Kurzzeitpflege) in Pflegestufe II 65 % in Pflegestufe III 100 % bei vollstationärer Pflege in Pflegestufe II 100 % in Pflegestufe III 100 % des vereinbarten Tagessatzes. Wird der Pflegebedürftige vollstationär gepflegt, obwohl dies nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erfolgt die Leistung nach den Erstattungssätzen für ambulante Pflege. b) Tarif prome Pflegeplus Die Höhe des Pflegetagegeldes beträgt in Pflegestufe 0 (vgl. 1 Abs. 2) 30 % bei ambulanter Pflege (häuslicher und teilstationärer Pflege bzw. Kurzzeitpflege) in Pflegestufe I 30 % in Pflegestufe II 65 % in Pflegestufe III 100 % bei vollstationärer Pflege in Pflegestufe I 100 % in Pflegestufe II 100 % in Pflegestufe III 100 % des vereinbarten Tagessatzes. Wird der Pflegebedürftige vollstationär gepflegt, obwohl dies nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erfolgt die Leistung nach den Erstattungssätzen für ambulante Pflege. (2) Der Versicherer zahlt das tarifliche Pflegetagegeld ab dem ersten Tag der Pflegebedürftigkeit nach Einstufung in eine Pflegestufe (0, I, II oder III), für die tarifliche Leistungen vereinbart sind, wenn dem Versicherer der Antrag auf Leistung nach diesem Tarif innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die SPV bzw. PPV zugeht. Bei Antragstellung nach Ablauf von sechs Monaten seit der Feststellung durch die SPV bzw. PPV zahlt der Versicherer das tarifliche Pflegetagegeld ab dem Datum des Zugangs des Antrages beim Versicherer. Das Pflegetagegeld wird monatlich für den jeweils vorangegangenen Monat gezahlt. Ändert sich die Einstufung, ändert sich das zu zahlende Pflegetagegeld entsprechend. Entfällt die Leistungspflicht des Versicherers ganz oder teilweise (zum Beispiel wegen Einstufung in eine niedrigere Pflegestufe oder Wegfall der Pflegebedürftigkeit), so ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung bereits gezahlter Pflegetagegelder, die auf Zeiten nach Wegfall der Pflegebedürftig keit bzw. Einstufung in eine niedrigere Pflegestufe entfallen, verpflichtet. (3) Dynamik Erhöhung von Beitrag und Leistung Der Versicherer erhöht das Pflegetagegeld ohne erneute Gesundheitsprüfung alle drei Jahre um 10 %, sofern die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die versicherte Person hat am Stichtag der Anpassung das 16. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. b) Die versicherte Person war in den letzten drei Jahren ununterbrochen mit Leistungsanspruch versichert und die Höhe des Pflegetagegeldes hat sich nicht geändert. c) Die versicherte Person ist nicht pflegebedürftig im Sinne der 14 oder 45a SGB XI (siehe Anhang). Die dynamischen Erhöhungen erfolgen alle drei Jahre zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Die erste Erhöhung erfolgt frühestens nach Ablauf von 36 Monaten. Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach dem zum Stichtag der Anpassung erreichten Lebensalter der versicherten Person berechnet. Ein bisher eventuell vereinbarter Beitragszuschlag wird im gleichen Verhältnis wie der Tarifbeitrag erhöht. Die Erhöhung wird dabei auf volle Euro gerundet. Der Versicherungsnehmer erhält über die Erhöhung des Pflegetagegeldes einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Monats schriftlich widerspricht, zu dem die Änderung wirksam geworden wäre. Macht der Versicherungsnehmer von drei aufeinander folgenden Anpassungen keinen Gebrauch, ist die erneute Teilnahme an der planmäßigen Erhöhung nur nach erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit erst Kenntnis, nachdem eine plan mäßige Erhöhung durchgeführt wurde, so wird die betroffene planmäßige Erhöhung rückgängig gemacht und beide Vertragspartner sind verpflichtet, einander empfangene Leistungen zurück zugewähren. (4) Assistanceleistungen Abweichend zu 1 Abs. 2 und 3 beginnt der Versicherungsfall bezogen auf die Assistanceleistungen, wenn Pflegebedürftigkeit durch den behandelnden Arzt vermutet wird und beim Pflegeversicherungsträger unverzüglich ein Antrag auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetz buch gestellt wurde. Er endet, wenn die in der privaten oder sozialen Pflegepflichtversicherung getroffene Feststellung ergibt, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt bzw. wenn Pflege bedürftig keit nicht mehr besteht oder wenn der Vertrag endet. Es besteht Anspruch auf Organisations- und Service leistungen sowie Übernahme bestimmter Kosten gemäß dem tariflichen Leistungs verzeichnis (siehe Anhang). Die Assistanceleistungen beschränken sich auf Dienstleistungen in der Bundes republik Deutschland. Der Versicherungsfall bezogen auf die Assistanceleistungen kann über die kostenfreie Hotline des Versicherers ( ) gemeldet werden. Die Organisation der Hilfe erfolgt durch den Versicherer.

9 MECKLENBURGISCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE PFLEGETAGEGELDVERSICHERUNG (MEVB/PT) NACH DEN TARIFEN prome Pflege UND prome Pflegeplus (5) Option auf Höherversicherung Der Versicherungsnehmer hat das Recht, für sich und alle nach dem Tarif prome Pflege mitversicherten Personen zum Beginn des 61. Kalendermonats nach Vertragsbeginn eine Umstellung in einen höherwertigen Pflegetagegeldtarif, der zum Umstellungszeitpunkt für den Neuzugang geöffnet ist, zu verlangen. Die Höhe des zum Wechselzeitpunkt versicherten Tagessatzes bleibt hierbei unverändert. Die Mecklenburgische ist verpflichtet, diese Umstellung ohne Gesundheitsprüfung durchzuführen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Keine von der Umstellung betroffene Person ist zum Zeitpunkt des Wechsels älter als 55 Jahre. b) Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Optionsrechts ist bei keiner der von der Umstellung betroffenen Personen eine Pflegebedürftigkeit im Sinne von 1 Abs. 2 eingetreten. c) Der Umstellungsantrag muss der Mecklenburgischen mindestens einen Monat vor dem Umstellungszeitpunkt vorliegen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Versicherungsnehmer verantwortlich. d) Eine wiederholte Ausübung des Optionsrechts ist nicht möglich. (1) Keine Leistungspflicht besteht 5 Einschränkung der Leistungspflicht a) für Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder deren Ursachen als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind; b) für Versicherungsfälle, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen; c) vorbehaltlich der Regelung des 1 Abs. 5 solange sich versicherte Personen im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltes pflegebedürftig werden. 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise, Erstund alle Folgebescheide der SPV bzw. PPV nebst Kopien der zugrunde liegenden Gutachten, überlassen werden. Diese werden Eigentum des Versicherers. (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus 14 VVG (siehe Anhang). (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. (4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. (5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 7 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. 8 Beitragszahlung (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen. Für die Festsetzung der Beiträge gilt als Eintrittsalter der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarif beginnt. Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für Kinder. Von dem auf Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Erwachsene mit dem Eintrittsalter 16 Jahre zu zahlen. Diese Umstufung gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne des 9 MEVB/PT. (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig. (3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind. (5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. Die Mahnkosten betragen für jede Mahnung drei Euro. Darüber hinaus können Verzugszinsen und die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren erhoben werden. (6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten. 9 Beitragsberechnung (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter 1) der versicherten Person berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist. (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern. (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen. 10 Beitragsanpassung (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. aufgrund von Veränderungen der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Entsprechend 14 Kalkulationsverordnung (siehe Anhang) wird dieser Vergleich für jede Beobachtungs einheit (Kinder, männliche Erwachsene, weibliche Erwachsene; dies gilt in An sehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden) des Tarifs gemäß dem in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Verfahren durch geführt. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 % in einer Beob achtungs einheit, so werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Ergibt die Gegen über stellung eine Abweichung von mehr als 5 % in einer Beobachtungseinheit, können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Darüber hinaus vergleicht der Versicherer jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten. Entsprechend 14a Kalkulationsverordnung (siehe Anhang) wird dieser Vergleich für jede Beobachtungseinheit des Tarifs, bei der Sterbewahrscheinlichkeiten kalkulatorisch berücksichtigt werden (männliche Erwachsene, weibliche Erwachsene; dies gilt in An sehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden), gemäß dem in den technischen Berech nungsgrundlagen festgelegten Verfahren durchgeführt. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 % in einer Beobachtungseinheit, so werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Eine Beitragsanpassung für die Beobachtungseinheit der Kinder wird nur in Verbindung mit einer Beitragsanpassung für mindestens eine Beobachtungseinheit der Erwachsenen durchgeführt. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch betragsmäßig festgelegte Höchstsätze und vereinbarte Risikozuschläge entsprechend geändert werden. (2) Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für die Beobachtung nicht ausreichen, wird dem Vergleich gemäß Absatz 1 Satz 2 die Gemeinschaftsstatistik des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. zur Pflegepflichtversicherung zugrunde gelegt. (3) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (4) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 11 Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung Die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge werden nur für die Versicherten verwendet. Dies kann geschehen durch: Auszahlung oder Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitragssenkung, Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungs- 1) Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt.

10 MECKLENBURGISCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE PFLEGETAGEGELDVERSICHERUNG (MEVB/PT) NACH DEN TARIFEN prome Pflege UND prome Pflegeplus erhöhung oder zur Abwendung oder Minderung von Beitragserhöhungen. Abweichend hiervon dürfen im Interesse der Versicherten in Ausnahmefällen aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung Beträge zur Abwendung eines Notstandes (z. B. Verlustabdeckung) entnommen werden. Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders den jeweils zu verwendenden Betrag, die Art und den Zeitpunkt der Verwendung. Die Voraussetzungen für die Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen werden vom Vorstand festgelegt. 12 Obliegenheiten (1) Die ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. die Einstufung in eine höhere Pflegestufe ist dem Versicherer unverzüglich spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist durch Vorlage eines schriftlichen Nachweises ( 6 Abs. 1) unter Angabe des Befundes und der Diagnose sowie der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit anzuzeigen. Der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherer den Erst- und alle Folgebescheide der SPV bzw. PPV nebst Kopien der zugrunde liegenden Gutachten zu überlassen. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen. (3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die deren Überwindung oder Besserung hinderlich sind. (4) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden. 13 Folgen von Obliegenheitsverletzungen (1) Der Versicherer ist mit den in 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in 12 Abs. 1 bis 4 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Bei verspätetem Zugang der Anzeige nach 12 Abs. 1 wird ein vereinbartes Pflegetagegeld erst vom Zugangstag an gezahlt, jedoch nicht vor dem Beginn der Leistungspflicht und dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall oder einer Minderung der Pflegebedürftigkeit erst später Kenntnis, so ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung bereits gezahlter Pflegetagegelder verpflichtet. (2) Wird die in 12 Abs. 4 genannte Obliegenheit verletzt, so kann der Versicherer ein Ver siche rungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung ( 193 Abs. 1 VVG siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzung des 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen. (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. 14 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienst leistungen) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 15 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 16 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 205 Abs. 1 bis 5 VVG (siehe Anhang). 17 Kündigung durch den Versicherer (1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. 18 Sonstige Beendigungsgründe (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch gemäß 207 VVG (siehe Anhang) das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben. (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis. (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in 1 Abs. 5 genannten oder besteht aufgrund dieser Verlegung kein Leistungsanspruch mehr aus der SPV bzw. PPV, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in 1 Abs. 5 ge nannten, kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. 19 Gerichtsstand (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 20 Änderungen der Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, insbesondere wenn und soweit sich die gesetzlichen Grundlagen für die Leistungen, Pflegestufen oder Einstufungskriterien nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der SPV und PPV ändern, können die Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Wenn der Versicherer einen Pflegetagegeldtarif anbietet, der die neue Gesetzeslage berücksichtigt, hat der Versicherungsnehmer das Recht, den bestehenden Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen neuen Tarif mit nach den Bewertungskriterien des Versicherers vergleichbarem Leistungsumfang umstellen zu lassen. (2) Ist eine Bestimmung in den Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags bestandteil.

11 VERZEICHNIS DER ASSISTANCELEISTUNGEN DER MECKLENBURGISCHEN (VGL. 4 ABSATZ 4 MEVB/PT) Die Assistanceleistungen können über die kostenfreie Hotline beantragt werden. 1. PFLEGEHEIMPLATZGARANTIE Die Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG vermittelt und organisiert einen Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Voraussetzung ist, dass eine häusliche bzw. teilstationäre Pflege im Sinne der sozialen Pflege pflichtversicherung nicht möglich ist oder wegen Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Unterbringung der versicherten Person in einer vollstationären Pflege einrichtung innerhalb von 24 Stunden. Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis des bisherigen Wohn sitzes zur Verfügung gestellt. Unterstützung bei der Suche und Organisation eines langfristig gewünschten oder geeig neten Pflegeheimplatzes, sofern der zur Verfügung gestellte Pflegeheimplatz mittelfristig nicht den Anforderungen entspricht. 2. VERMITTLUNG UND ORGANISATION FOLGENDER DIENSTLEISTUNGEN MIT KOSTENÜBERNAHME Die von den Dienstleistern erhobenen Entgelte werden bis zu 12 Wochen nach Eintritt des Versicherungs falles (vgl. 4 Abs. 4 MEVB/PT) übernommen (Kosten übernahme). Die Gesamtleistung beträgt Euro über die gesamte Vertragslaufzeit einer versicherten Person. Menüservice Organisation der Anlieferung einer Hauptmahlzeit 1 x täglich mit Übernahme der hierfür anfallenden Kosten. Pflegeschulung für Angehörige Organisation und Übernahme der Kosten bis zu 250 Euro für eine Pflegeschulung von Ange hörigen. Installation Hausnotruf Organisiert wird die Einrichtung einer Hausnotrufanlage in der Wohnung der versicherten Person. Die Rufzentrale ist rund um die Uhr erreichbar. Die Kostenübernahme für die Bereitstellung beträgt max. 250 Euro. Tag- und Nachtwache in der Wohnung Organisation der Beaufsichtigung durch medizinisches Fachpersonal für bis zu 48 Stunden nach Entlassung aus einer stationären Behandlung. Grundpflege Umfassende Grundpflege der versicherten Person: Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganzwaschungen, An- und Auskleiden, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Lagerung im Bett, Hilfe bei der Durch führung von Bewegungsübungen, Zubereitungen von Mahlzeiten und die Hilfe bei der Nahrungs aufnahme. 3. PFLEGE-MANAGEMENT Im Rahmen des Pflege-Managements werden folgende Beratungen, Vermittlungen und Benennungen von Dienstleistern angeboten. Beratungs-Service zu: Pflegeleistungen und -einstufungen, Heimplätzen, haushaltsunterstützenden Dienstleistungen und Kuren Freizeit-, Bildungs- und Reiseangeboten für Pflegebedürftige und deren Angehörige Fragen im Rahmen des Antragsverfahrens einer Schwerbehinderung sowie der Sozialhilfeantragstellung inkl. Widerspruchsverfahren speziellen Krankheitsbildern (Depression, Parkinson, Demenz) Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen Vermittlungs-Service von: ambulanten häuslichen Pflegediensten teilstationären Pflegeeinrichtungen Kurzzeitpflegeeinrichtungen Tag- und Nachtwache Betreuung für Angehörige (Selbsthilfegruppen und Beratungseinrichtungen) Fahrdienst & Begleitservice Fahrdienst (Hin- und Rückfahrt) zu Ärzten, Behörden, Krankengymnasten oder anderen Therapeuten und Therapien bis zu 2 x in der Woche. Begleitung der versicherten Person bei Bedarf. Besorgungen & Einkäufe Bis zu 2 x in der Woche: Zusammenstellung des Einkaufszettels für Gegen stände des täglichen Bedarfs, Botengänge zur Bank, Sparkasse oder zu den Behörden, das Besorgen von Rezepten oder Medikamenten, der Einkauf von Lebens mitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie das Bringen von Wäsche zur Reinigung und deren Abholung. Tagesmutter / Kinderbetreuung Organisation einer Betreuung minderjähriger Kinder im Falle der nachgewiesenen Erforderlichkeit für bis zu 5 Tage während und nach einem stationären Krankenhausaufenthalt. Haustierbetreuung Suche eines Platzes in einer Tierpension oder einem Tierheim für die Haustiere der versicherten Person. Das Angebot gilt für Hunde, Katzen, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen und Ziervögel. Benennung von Dienstleistern: ambulante häusliche Pflegedienste teilstationäre Pflegeeinrichtungen Kurzzeitpflegeeinrichtungen Ersatzpflegekräfte Ärzte und Fachkräfte 24-Stunden-Notruf Tag- und Nachtwache Versorgung der Wäsche 1 x in der Woche werden die Wäsche und Kleidung der versicherten Person gewaschen, getrocknet, gebügelt, ausgebessert, sortiert und eingeräumt sowie die Schuhe gepflegt. Reinigung der Wohnung Wohnungsreinigung 1 x in der Woche innerhalb der Wohnung oder des Hauses der versicherten Person im allgemein üblichen Umfang. Voraussetzung ist, dass die Räume in einem ordnungsgemäßen Zustand waren.

12 AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG) 6 Beratung des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierig keit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versiche rungs nehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berück sichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungs aufwand und der vom Ver siche rungs nehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer be stimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berück sichti gung der Komplexität des angebotenen Versicherungs vertrags zu dokumentieren. (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Ver zicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Ver sicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertrags schluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungs nehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten. (5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungs nehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflicht verletzung nicht zu vertreten hat. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des 312 b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. 7 Information des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der All ge meinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mit teilun gen sind in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Ver langen des Ver siche rungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kom mu ni kationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertrags erklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundes ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer um fassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen, 1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur ange bo te nen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungs be dingun gen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungs nehmer mitzu teilen sind, 2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebens versicherung ins beson dere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Er mitt lung und Berechnung, über eine Modell rechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind, 3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind, 4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und 5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind. Bei der Fest legung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richt linie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Ko ordi nierung der Rechts- und Ver waltungs vor schriften für die Direkt ver siche rung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richt linien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABI. EG Nr. L 228 S. 1), der Richt linie 2002/65/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 23. Sep tem ber 2002 über den Fernabsatz von Finanz dienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/ EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABI. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABI. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Ver sicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der Kranken versicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hin sich tlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers. (4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer ver langen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs bedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des 210 Absatz 2 nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen. 14 Fälligkeit der Geldleistungen (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Fest stellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungs falles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlags zahlungen in Höhe des Betrags ver langen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist ge hemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht be endet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. 19 Anzeigepflicht (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahr umstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Ver sicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungs nehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Ver siche rungsnehmer die Anzeige pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Ver sicherungs nehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungs periode Vertragsbestandteil. (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungs - nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind aus geschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahr absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungs nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungs nehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. 20 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des 19 Absatz 1 bis 4 und des 21 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück sich tigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungs nehmer Vorsatz oder grobe Fahr lässigkeit zur Last fällt. 21 Ausübung der Rechte des Versicherers (1) Der Versicherer muss die ihm nach 19 Absatz 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Ver letzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Ver sicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Er klärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Be gründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (2) Im Fall eines Rücktrittes nach 19 Absatz 2 nach Eintritt des Versicherungs falles ist der Ver sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Ver letzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Die Rechte des Versicherers nach 19 Absatz 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die An zeige pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob liegen heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehen den Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

13 AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG) 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungs nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungs nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist be stimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Ver siche rungs nehmer bei Eintritt mit der Zah lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeit raum entspricht, in dem Ver siche rungs schutz bestanden hat. Wird das Versicherungs ver hältnis durch Rücktritt auf Grund des 19 Absatz 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Ver sicherer nach 37 Absatz 1 zurück, kann er eine ange messene Geschäfts gebühr verlangen. (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach 16, kann der Versicherungs nehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs nehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche rungs nehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver pflich tet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs nehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers (1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heil behandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten. (2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. (3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienst leistungen, die in unmittel - barem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, ins besondere 1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; 2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; 3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; 4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; 5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern. (4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Kranken haustagegeld zu leisten. (5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienst ausfall durch das vereinbarte Kranken tagegeld zu ersetzen. (6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflege kosten versicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozial gesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt. (7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach 12 des Ver sicherungs aufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungs verhältnis haften Ver sicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuld nerisch. (8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungs nehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist. 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Ver siche rungsnehmers von recht licher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen Anzuwendende Vorschriften (1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadens versicherung gewährt wird, sind die 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die 23 bis 27 und 29 sind auf die Kranken versicherung nicht anzuwenden. 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltend machung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre. (2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Ver sicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließ lich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungs nehmer sie gegenüber dem Ver sicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungs leistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungs leistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht. 197 Wartezeiten (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheits kosten-, Krankenhaus tagegeld- und Krankentagegeldversicherung als allge meine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht über schreiten. (2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden oder die aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind, ist die dort un unter brochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden. 198 Kindernachversicherung (1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Kranken versicherung, ist der Ver sicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Ver siche rungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist. (2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. (3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptiv kindes kann eine Min dest versicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekranken versicherung nicht, soweit für das Neu geborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversiche rungs schutz im Inland oder Ausland besteht. 200 Bereicherungsverbot Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen An spruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

14 AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG) 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs nehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt. 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Aus kunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungs nehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten. 203 Prämien- und Bedingungsanpassung (1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebens versicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den 12, 12 a und 12 e in Ver bindung mit 12 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berech nende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungs ausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach 12 g des Versiche rungs aufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. (2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungs verhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treu händer die tech nischen Berechnungs grundlagen überprüft und der Prämien anpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betrags mäßig festgelegter Selbst behalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungs grund lagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbe wahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treu händer gilt 12 b Abs. 1 bis 2 a in Verbindung mit einer auf Grund des 12 c des Versicherungs aufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. (3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordent liche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzu sehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berech tigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Ver hält nissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungs nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraus setzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. (4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Ver sicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist 164 anzuwenden. (5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neu festsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. 204 Tarifwechsel (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungs schutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder um fassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungs ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Warte zeit ver langen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungs ausschluss vereinbart;...; ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien ge schlechts unabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen; Kündigung des Versicherungsnehmers (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheits kosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Ver sicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versiche rungs pflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungs nehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Ver sicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Ver säumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungs recht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs verhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Ver sicherungspflicht nachweist. Der Versicherungs pflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienst verhältnis gleich. (3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungs rückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche rungsverhältnis hinsichtlich der be troffe nen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirk samwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht. (4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll. (5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungs nehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zuge gangen ist. (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden. 206 Kündigung des Versicherers (1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozial ver siche rungs system vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiter hin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheits kosten vollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ver sicherungsjahres kündigen. (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheits kostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. (3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder eine Pflegekranken versicherung vom Versicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungs nehmers wirksam gekündigt, sind die versicherten Per sonen berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Personen sind vom Versicherer über die Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt hat. (4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krank heit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn die versicherten Personen die Krankenversicherung unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs rückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzel versicherung fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungs nehmers, sind die versicherten Per sonen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fort setzung des Versicherungs ver hältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu er klären. (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündi gung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungs erklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmer be nannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Ver siche rungs verhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs rückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzel versicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem Recht Kenntnis erlangt hat. (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertrags staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. 208 Abweichende Vereinbarungen Von den 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Ver sicherungs nehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach 205 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

15 AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSaufsichtsGESETZ (VAG) AUSZUG AUS DER KALKULATIONSVERORDNUNG (KALV) 12a Alterungsrückstellung, Direktgutschrift (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins). (2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungs rückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht hat. (2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird. (3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben. 14 Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen (1) Die Gegenüberstellung nach 12 b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Ver sicherungs aufsichtsgesetzes ist jährlich und für jede Beobachtungs einheit eines Tarifs getrennt durchzuführen. Kinder und Jugendliche können als einheitliche Beobachtungseinheit zusammengefasst werden. Der Beobachtungszeitraum ist der nach 6 Absatz 1 Satz 2 maßgeb liche Zeitraum. Die erforderlichen Versicherungs leistungen sind aus den beobachteten abzuleiten. Hierzu sind die Leistungen und die zuge hörigen Bestände auf die Beobachtungs zeiträume abzugrenzen. Ferner sind Wartezeitund Selektionsersparnisse sowie erhobene Risiko zuschläge zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft zu berücksichtigen. (2) Die tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten drei Beobachtungs zeiträume sind nach der Formel des Abschnitts A des Anhangs II zu ermitteln. Soweit sich im Tarif Leistungsänderungen ergeben haben, sind die tatsächlichen Grundkopfschäden auf das aktuelle Leistungs versprechen umzurechnen. (3) Die Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen erfolgt nach der Formel des Abschnitts B des Anhangs II. Bei der Gegenüberstellung nach 12 b Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der tatsächliche, auf den 18 Monaten nach Ende des letzten Beobachtungs zeitraumes liegenden Zeitpunkt extrapolierte Grundkopfschaden mit dem Grundkopfschaden, der für das Ende dieses Zeitraumes rechnungs mäßig festgelegt ist, zu vergleichen. Die Verwendung gleichwertiger Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen ist zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt der Einführung eines Tarifs dieses Verfahren der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Formeln und Beifügung der versicherungsmathematischen Herleitung darlegt. Bei bestehenden Tarifen kann auf ein anderes Verfahren nur aus wichtigem Grund in unmittelbarem Anschluss an eine Prämienanpassung übergegangen werden; Satz 3 gilt entsprechend. (4) Ist in einer Beobachtungseinheit eines Tarifes die Anzahl der Ver sicherten nicht ausreichend groß, um die Schadenerwartung statistisch gesichert zu ermitteln, ist die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen anhand des Schadenverlaufs der Tarife vorzunehmen, deren Rechnungsgrundlagen zur Erst kalkulation verwendet worden sind. Sind bei der Erstkalkulation die von der Bundesanstalt ver öffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet worden, so sind die erforderlichen Ver sicherungsleistungen anhand dieser Wahrscheinlichkeitstafeln zu berechnen. Kann das Unternehmen auf die Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation nach Satz 1 nicht zurückgreifen, gilt Satz 2 ent sprechend. Ist die Erstkalkulation in anderer Weise vorgenommen worden, so sind die erforderlichen Versicherungsleistungen auf Grund vergleichbar aussagefähiger Grundlagen zu ermitteln. (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 sind zur Ermittlung der erforderlichen Versicherungsleistungen in den Tarifen der freiwilligen Pflege versicherung die Ergebnisse der Statistik der Pflegepflichtversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. zu verwenden, solange in dem zu beobachtenden Tarif weniger als zehntausend natürliche Personen versichert sind. Ergibt die Statistik der Pflegepflichtversicherung, dass im abgelaufenen Kalenderjahr die tatsächlichen Pflegedauern oder Pflegehäufigkeiten von den rechnungsmäßigen Ansätzen in den technischen Berechnungs grundlagen für die Pflegekrankenversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. um mehr als zehn vom Hundert abweichen, hat das Versicherungs unternehmen alle Prämien der Pflegetagegeldtarife und Pflegekostentarife zu überprüfen. Zusätzlich hat es die Prämien der Pflegekostentarife zu überprüfen, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr nach der Gemeinschaftsstatistik die Pflegekosten pro Tag von dem rechnungs mäßigen Ansatz um mehr als zehn vom Hundert abweichen. 14a Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten (1) Die Gegenüberstellung nach 12b Absatz 2a des Versicherungs aufsichts gesetzes ist jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs, bei der Sterbewahrscheinlichkeiten kalkulatorisch berücksichtigt werden, getrennt durchzuführen. Als Barwert der erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert gemäß Anhang I mit Rechnungszins und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beobachtungseinheit sowie der zuletzt von der BaFin veröffentlichten Sterbetafel zu bestimmen. Als Barwert der kalkulierten Sterbewahrschein lichkeiten ist der Leistungsbarwert mit Rechnungszins, rechnungsmäßigen Sterbewahrschein lich keiten und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beob achtungseinheit zu bestimmen. Stornowahrscheinlichkeiten dürfen bei der Berechnung der Barwerte gemäß Satz 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Für die Altersbereiche von 21 bis 45, von 46 bis 70 sowie von 71 bis 95 ist jeweils das arithmetische Mittel der für die einzelnen Alter ermittelten Quotienten der gemäß Satz 2 bis 4 bestimmten Barwerte zu bilden. Als Ergebnis der Gegenüberstellung ist das Maximum der für die einzelnen Altersbereiche gemäß Satz 5 ermittelten Werte anzusehen. (2) Für Krankentagegeldtarife sind bei der Gegenüberstellung gemäß Ab satz 1 die Altersbereiche von 21 bis 45 sowie von 46 bis 65 zu betrachten.

16 AUSZUG AUS DEN SOZIALGESETZBÜCHERN SOZIALGESETZBUCH (SGB) FÜNFTES BUCH (V) GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG 37 Häusliche Krankenpflege (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflege bedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahme fällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst ( 275) festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. (2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflege bedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach 71 Absatz 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. (3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. (4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten. (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse. (6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1. SOZIALGESETZBUCH (SGB) ELFTES BUCH (XI) SOZIALE PFLEGEVERSICHERUNG 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße ( 15) der Hilfe bedürfen. (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. (3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder voll ständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. (4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen ( 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen: 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tages zeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der haus wirt schaftlichen Versorgung benötigen. 3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Für die Gewährung von Leistungen nach 43a reicht die Feststellung, daß die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind. (2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. (3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt 1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, 2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, 3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheits spezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungs pflege rische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. 34 Ruhen der Leistungsansprüche (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach 37 oder anteiliges Pflegegeld nach 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die an sonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslands aufenthaltes begleitet, 2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfall versicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge er halten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach 37 oder anteiliges Pflegegeld nach 38 ruht nicht bei pflegebedürften Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. (2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege ( 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des 71 Abs. 4, soweit 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach 37 oder anteiliges Pflegegeld nach 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die Ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach 37 oder anteiliges Pflegegeld nach 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt. (3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Kranken pflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflege person von bis zu sechs Wochen im Kalender jahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation. 41 Tages- und Nachtpflege (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teil stationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. (2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behand lungs pflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat 1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu a) 420 Euro ab 1. Juli 2008, b) 440 Euro ab 1. Januar 2010, c) 450 Euro ab 1. Januar 2012, 2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu a) 980 Euro ab 1. Juli 2008, b) Euro ab 1. Januar 2010, c) Euro ab 1. Januar 2012, 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu a) Euro ab 1. Juli 2008, b) Euro ab 1. Januar 2010, c) Euro ab 1. Januar (3) Pflegebedürftige können nach näherer Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren. (4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Sachleistungen nach 36 in Anspruch ge - nommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert des in 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Dabei

17 AUSZUG AUS DEN SOZIALGESETZBÜCHERN mindert sich der Sachleistungsanspruch nach 36 Abs. 3 und 4 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird. (5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Pflegegeld nach 37 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Aufwendungen für die Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des in 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich der Pflegegeldanspruch nach 37 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird. (6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit der Kombination von Geldleistung und Sach leistung ( 38) in Anspruch genommen, bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet 38 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und der Restpflege geldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde. (7) In Fällen, in denen Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig vor den Vergütungen für Tages- oder Nachtpflege abzurechnen und zu bezahlen. 42 Kurzzeitpflege (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: 1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflege kasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von Euro ab 1. Juli 2008, Euro ab 1. Januar 2010 und Euro ab 1. Januar 2012 im Kalender jahr. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in ge eigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Ein richtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflege einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist. 43 Inhalt der Leistung (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat 1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Euro, 2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Euro, 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III a) Euro ab 1. Juli 2008, b) Euro ab 1. Januar 2010, c) Euro ab 1. Januar 2012, 4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind, a) Euro ab 1. Juli 2008, b) Euro ab 1. Januar 2010, c) Euro ab 1. Januar Der von der Pflegekasse einschließlich einer Dynamisierung nach 30 zu übernehmende Betrag darf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. (3) Die Pflegekassen können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pauschal in Höhe des nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 geltenden Betrages übernehmen, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer Demenz oder im Endstadium von Krebserkrankungen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf für nicht mehr als 5 vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die stationäre Pflegeleistungen erhalten, Anwendung finden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen überwacht die Einhaltung dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen. (4) Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege, obwohl diese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuß in Höhe des in 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwertes. (5) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen. 45a Berechtigter Personenkreis (1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ( 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind 1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie 2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkran kungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauf tragten Gutachter im Rahmen der Begut ach tung nach 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivi täten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. (2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herab gesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes oder die von der Pflegekasse beauf tragten Gutachter bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Kranken versiche rung e. V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der maß geblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allge meiner Beauf sichtigung und Betreuung. 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen (1) Versicherte, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der maß geblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflege bedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene Richtlinien über einheitliche Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schädigungen und Fähigkeitsstörungen in den in 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Bereichen für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages; 17 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Er stattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruch nahme von Leistungen 1. der Tages- oder Nachtpflege, 2. der Kurzzeitpflege, 3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder 4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach 45c gefördert oder förderungsfähig sind. (2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 ge nannten Betreuungsleistungen. Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen. 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in Satz 1 genannten Fördervolumens. (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils in

18 AUSZUG AUS DEN SOZIALGESETZBÜCHERN WEITERE AUSZÜGE AUS GESETZESTEXTEN gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millio nen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeits förderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. (3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungs personen zu finanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des 45 a sowie Familienentlastende Dienste. (4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglich keiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personen bezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das Folgejahr übertragen werden. (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. (7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ( 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungs unternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung. 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen (1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbst bestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; 122 ist entsprechend an zuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für Betreuungs leistungen nach 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und der haus wirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn 1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und 2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse auf Grund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind. In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten. GESETZ ÜBER DIE EINGETRAGENE LEBENSPARTNERSCHAFT 1 Form und Voraussetzungen (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß 2 begründen zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden Absatz 2 und die 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

19 MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG 01/14 Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der Datenverarbeitung (DV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die DV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung stets, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechts geschäfts ähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Personenbezogene Daten Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Abschluss des Versicherungs vertrages, zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personen be zo gene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der Deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze streng ein zuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Erläuterungen dazu können Sie den Verhaltensregeln entnehmen, die Sie im Internet unter ab rufen können. Ebenfalls im Internet abrufen können Sie Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts beziehungen bestehen: datenschutz/datenschutz-fuer-interessenten-und-kunden. Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gern einen Ausdruck dieser Listen oder der Verhaltensregeln aus oder übersenden ihn auf Wunsch per Post. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei Mecklenburgische Versicherungsgruppe - Datenschutz -, Hannover, per Telefon oder per an datenschutz@mecklenburgische.de. Gesundheitsdaten und sonstige nach 203 StGB geschützte Daten Die Erhebung und Verwendung von besonders sensiblen Daten, wie den Gesund heitsdaten, erfordern eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung. Daneben setzt die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt einem Berufs geheimnis unter liegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweige pflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung ist daher am Ende der Vertragsinformationen eine Einwilligungs- und Schweige pflichtentbindungs erklärung enthalten, die für die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages unentbehrlich ist. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Versicherungs nummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindungen sowie erforderlichen falls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertrags änderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z. B. Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz- Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Hinweis- und Informationssystem (HIS) Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir ebenso wie andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und ggf. Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt. zu Sach-, allgemeinen Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Transport-Versicherungen An das HIS melden wir erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder un reparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind, sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. zu Unfall-Versicherungen An das HIS melden wir Auffälligkeiten bei der Schadenregulierung, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Es werden keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet. Bei der Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder soweit zulässig auf gesetzlicher Grundlage. zu Rechtsschutz-Versicherungen An das HIS melden wir erhöhte Risiken. Verträge werden gemeldet, wenn ungewöhnlich häufig Rechtsschutzfälle gemeldet werden. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages richten wir Anfragen zur Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. zu Lebens- und Renten-Versicherungen An das HIS melden wir erhöhte Risiken sowie das Bestehen von Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können außerdem das Bestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten, die aber im Einzelnen nicht konkretisiert werden. Es werden keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages richten wir Anfragen zur Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beantragen, können wir Anfragen an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beantworten und daher Auskunft geben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder soweit zulässig auf gesetzlicher Grundlage. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter: 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen (z. B. Bausparen, Kredite, Kapitalanlagen) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um dem Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Versicherungs verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen und auch Ihre Versicherungs nummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden in einer gemeinsamen Datensammlung geführt. Dabei sind die so genannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, be stehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungs unternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von Datenübermittlung, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Gesellschaften an: Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a.g., Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG, Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG, Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH, Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH.

20 Merkblatt zur Datenverarbeitung 01/14 Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobilien gesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: Aachener Bausparkasse AG, Augsburger Aktienbank AG. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienst leistungsprodukten. Einige Aufgaben können ganz oder teilweise zur Erledigung durch andere Unternehmen/Personen (Dienstleister) außerhalb der Versicherungsunternehmen der Gruppe übertragen werden. Diese Dienstleister werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer Aufgaben erfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweck gebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebotes unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlageund Immobiliengesellschaften u.a.. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Gesundheitsdaten dürfen nur an den für Sie zuständigen Vermittler weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Die Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder durch Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. (gemäß Punkt 3.2. der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung) Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Wir führen und verarbeiten Ihre Stammdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) in gemeinsamen Daten sammlungen. Diese sind von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten stehen nur der Mecklenburgischen Krankenversicherungs-AG zur Verfügung. Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Gesellschaften an: Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG, Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG, Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH, Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH. a) in Einzelnennung Gesellschaften, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten Roland Assistance GmbH Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen ja b) Kategorien von Gesellschaften DienstleisterListe Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG Auftragnehmer Hauptgegenstand des Auftrages Gesundheitsdaten Gutachter / Sachverständige (auch medizinische) Antrags- und Leistungsprüfung ja Rückversicherer Antrags- und Leistungsprüfung ja Forderungsmanagement Realisierung von Forderungen nein Rechtsanwälte juristische Beratung und Vertretung ja Adressenrecherche Adressprüfung nein Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein Druckereien Druck von Formularen und Schriftstücken nein 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

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