Masterstudiengang Altersvorsorge. Modul 6.2: Pensionskasse. Vortragsveranstaltung Münster, den
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- Nadine Brinkerhoff
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1 Masterstudiengang Altersvorsorge Modul 6.2: Pensionskasse Vortragsveranstaltung Münster, den RA Joachim Schwind Vorstandsvorsitzender der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG
2 Agenda: Pensionskassen als externer Träger der betrieblichen Altersversorgung Begriff und Funktionsweise Arbeitsrechtliche Besonderheiten Sicherungssysteme Finanzierung Strategische Ausrichtung Seite 2
3 Agenda: Pensionskassen als externer Träger der betrieblichen Altersversorgung Begriff und Funktionsweise Arbeitsrechtliche Besonderheiten Sicherungssysteme Finanzierung Strategische Ausrichtung Seite 3
4 Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik Seite 4
5 Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik Seite 5
6 Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik Seite 6
7 Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik Seite 7
8 Rangliste der 10 größten Pensionskassen: Bilanzsumme in Tsd. EUR Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik 2008, Seite 8
9 Rangliste der 10 größten Pensionskassen: Anzahl Versicherte Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik 2008, Seite 9
10 Entwicklung Anzahl Pensionskassen Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik. Seite 10
11 Begriff der Pensionskasse Versicherungsaufsichtsrecht (1) 118a VAG Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt, 2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen, 3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, 4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt. Seite 11
12 Begriff der Pensionskasse Versicherungsaufsichtsrecht (2) 118b VAG (3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn 1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, 2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden, 3. sie ausschließlich die unter 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und 4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren, (regulierte Pensionskassen). Seite 12
13 Begriff der Pensionskasse Betriebsverfassungsgesetz 87 Mitbestimmungsrechte (BetrVG) (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; Seite 13
14 Begriff der Pensionskasse Steuerrecht 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG Von der Körperschaftsteuer sind befreit 3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, a) wenn sich die Kasse beschränkt cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; b) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. Seite 14
15 Begriff der Pensionskasse Betriebsrentenrecht 1b Abs. 3 BetrAVG Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. Seite 15
16 Funktionsmodell einer Pensionskasse Bilanz Arbeitgeberbeiträge Arbeitnehmerbeiträge Kapitalerträge Vermögen Verpflichtungen Rentenzahlungen Seite 16
17 Wesensmerkmale der Pensionskasse rechtsfähige Versorgungseinrichtung / Versicherungsunternehmen (juristische Person) erbringt Versorgungsleistungen und übernimmt Versorgungsrisiko Altersversorgung Invalidenversorgung Hinterbliebenenversorgung gewährt auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch Wartezeit Unverfallbarkeit Sonderregelung für Beiträge des Begünstigten Seite 17
18 Wesensmerkmale der Pensionskasse Leistungsempfänger Arbeitnehmer deren Hinterbliebene arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG Unterliegt aufgrund ihrer Tätigkeit grundsätzlich der Versicherungsaufsicht Regulierte Pensionskassen Deregulierte Pensionskassen Mittel werden planmäßig während der Anwartschaftszeit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen angesammelt Leistungen sind ausfinanziert Anlagevorschriften für das Vermögen sind zu beachten Nach 4 Abs. 4 BetrAVG können Zusagen eines Unternehmens, das liquidiert wird, von einer Pensionskasse übernommen werden Seite 18
19 Rechtsform und Wirkungsbereich von Pensionskassen AG oder VVaG AG: 7 Abs. 1 VAG i.v.m. AktG VVaG: geregelt in 15 bis 53b VAG Anwendung handelsrechtlicher Grundsätze Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt Erleichterungen für kleinere Vereine gemäß 53 VAG sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzter Wirkungskreis wirtschaftliche Größe spielt keine Rolle, Beschränkung auf Pensionsversicherung z. B. ausreichend Stellung als kleinerer Verein wird von der BaFin festgestellt Teilweise Anlehnung an Vereinsrecht des BGB Gruppen-Pensionskasse (überbetriebliche Pensionskasse) Nur für spezielle Branchen Für alle Firmen zugänglich Firmen- oder Betriebspensionskasse (Einzelpensionskasse) Konzern-Pensionskasse Seite 19
20 Statistik Pensionskassen 2009 Quelle: BaFin. Seite 20
21 Funktionsweise der Pensionskasse Arbeitgeber/ Trägerunternehmen Zusage / Entgeltumwandlung (Brutto/Netto) / Riester Arbeitnehmer Versorgungsverhältnis Vertrag zw. AG und PK / Mitgliedschaft Deckungsverhältnis Beiträge / Trägerschaft Pensionskasse Bezugsrecht (Rechtsanspruch), Eigenbeiträge Mitgliedschaftsverhältnis Versorgungs- Leistungen / Mitgliedschaft Leistungsverhältnis Seite 21
22 Trägerunternehmen Grundsätzlich derjenige Arbeitgeber, der eine mittelbare Versorgungszusage über eine Pensionskasse erteilt Arbeitgeber wählt die Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung bzw. Träger der zugesagten Leistung Der Arbeitgeber hat für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt ( 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Subsidiärhaftung des Arbeitgebers) (Noch) keine Insolvenzsicherungspflicht Seite 22
23 Deregulierte Pensionskassen Ab sind Pensionskassen grundsätzlich den Lebensversicherungen gleichgestellt (Deregulierung) Keine Vorabaufsicht der Tarife und Geschäftspläne durch die BaFin An Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) gebunden Höchstrechenzins zurzeit 2,25 % gemäß 2 Abs. 1 DeckRV Seite 23
24 Regulierte Pensionskassen gemäß 118b Abs. 3 VAG (1) Regulierung einer Pensionskasse auf Antrag möglich, wenn in der Rechtsform des VVaG organisiert Satzung eine sog. Sanierungsklausel i.s.v. 24 Abs. 2 VAG enthält 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt sind ausschließlich Versicherung von unter 17 BetrAVG fallenden Personen von Gesetzes wegen keine Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhoben oder Provisionen gewährt werden Seite 24
25 Regulierte Pensionskassen gemäß 118b Abs. 3 VAG (2) regulierte Pensionskassen verfolgen aufgrund ihrer Organisationsstruktur keine Dritt- (Aktionärs-) Interessen, sondern ausschließlich die Interessen der beteiligten Arbeitgeber und versicherten Arbeitnehmer haben transparente Leistungen und niedrige Kosten kassenindividuelle Sterbetafeln (Perioden-/Generationentafeln) unter Aufsicht der BaFin Arbeitnehmer sind als Versicherte bzw. Versicherungsnehmer Mitglieder des Vereins Arbeitgeber / Arbeitnehmer sind in den obersten Organen des Vereins vertreten i.d.r. nicht grenzüberschreitend tätig steuerbefreite betriebliche Sozialeinrichtungen Seite 25
26 Regulierte Pensionskassen gemäß 118b Abs. 3 VAG (3) für regulierte Pensionskassen gelten, wie für andere (Wettbewerbs-) Lebensversicherer auch, die strengen Anforderungen der Versicherungsaufsicht (BaFin); für regulierte Pensionskassen gilt zusätzlich die fachliche Vorabaufsicht der BaFin aufsichtsrechtlich genehmigte Tarife dürfen auch nach einer Absenkung des Höchstrechenzinses grds. unverändert fortgeführt werden, soweit die Rechnungsgrundlage Zins ausreichend Sicherheiten hat, andernfalls ist der Tarif für Neueintritte zu schließen (VerBaFin, Ausgabe August 2003, VA 51 PK 38/03) neue Tarife werden ausschließlich auf Basis des jeweils aktuellen Höchstrechenzinses genehmigt (VerBaFin, Ausgabe Dezember 2006, VA 51 PK 2006/48) fallen unter die Pensionsfondsrichtlinie (differenzierte Eigenmittelvorschriften; im Übrigen gelten vergleichbare qualitative Anforderungen i.s.v. Solvency I) Seite 26
27 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 5 VAG Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen Geschäftsplan die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht, Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Versicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung). Nachweis, dass ausreichende Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds ( 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. Seite 27
28 Geschäftsplan Satzung Verfassung der Pensionskasse / Vereinsrecht Mitgliedschaftsrecht Allgemeine Versicherungsbedingungen (können beim VVaG auch in der Satzung enthalten sein) Leistungsvoraussetzungen Tarife Technischer Geschäftsplan Berechnung Deckungsrückstellung Einrechnung Verwaltungskosten Grundsätze der Überschussfeststellung Verfahren zur Beseitigung von Fehlbeträgen Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz Durchführung des Versorgungsausgleichs Seite 28
29 Gliederung einer Satzung am Beispiel der Höchster Pensionskasse VVaG 1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck 2 Begriffsdefinitionen 3 Mitglieder 4 Mitgliedschaft des Mitgliedsunternehmens 5 Ordentliche Mitgliedschaft 6 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft 7 Ruhen der ordentlichen Mitgliedschaft 8 Außerordentliche Mitgliedschaft 9 Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft 10 Mitgliedschaft der Bezieher von Mitgliedsrenten 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder 12 Ausschluss aus der Kasse 13 Organe und Ämter 14 Vertreterversammlung Seite 29
30 Gliederung einer Satzung am Beispiel der Höchster Pensionskasse VVaG 15 Aufgaben der Vertreterversammlung 16 Ordentliche und Außerordentliche Vertreterversammlung 17 Aufsichtsrat 18 Vorstand 19 Aufgaben des Vorstandes 20 Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Kapitalausstattung 21 Allgemeine Bekanntmachungen 22 Auflösung der Kasse 23 Abrechnungsverband Tarif HZV 24 Datenschutz 25 Gerichtsstand und anwendbares Recht 26 Gründungsstock 27 Anwendbarkeit des Mitgliedschafts- sowie des Beitrags- und Leistungsrechts für im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens durch das Familiengericht begründete Mitgliedschaften 28 Änderungen und Inkrafttreten Seite 30
31 Gliederung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Beispiel der Höchster Pensionskasse VVaG 1 Einnahmen der Kasse 2 Beiträge 3 Zahlung der Beiträge 4 Kassenleistungen 5 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen 6 Alters- und vorgezogene Altersrenten 7 Dienstunfähigkeitsrenten 8 Höhe der Mitgliedsrente 9 Ehegattenrente 10 Waisenrente 11 Höhe der Hinterbliebenenrente 11a Rentenanpassungen Seite 31
32 Gliederung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Beispiel der Höchster Pensionskasse VVaG 12 Deckungskapitalerstattung 13 Abfindungen 14 Übertragung 15 Auskunftspflichten im Rahmen gerichtlicher Verfahren zum Versorgungsausgleich sowie Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens 16 Anspruch, Zahlungsweise und Verjährung 17 Verpfändungen, Abtretungen und Beleihungen 18 Behandlung von Altersvorsorgezulagen, die gemäß Abschnitt XI EStG gezahlt werden 19 Abrechnungsverband Tarif HZV 20 Übergangsregelungen 21 Begriffsdefinitionen 22 Änderungen und Inkrafttreten Seite 32
33 Technischer Geschäftsplan Versicherungstechnische und mathematische Grundlagen: Tarife biometrische Rechnungsgrundlagen (z. B. Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten) wirtschaftliche Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, Stornohäufigkeit, Fluktuation) Berechnungsverfahren für die Deckungsrückstellung Berechnungsverfahren zur Verwaltungskostenrückstellung Grundsätze zur Feststellung des Überschusses Verfahren zur Beseitigung von Fehlbeträgen Aufstellung einer versicherungstechnischen Bilanz Durchführung des Versorgungsausgleichs Seite 33
34 Technischer Geschäftsplan Bei regulierten Pensionskassen gehören die fachlichen Geschäftsunterlagen (Tarife, Grundsätze für die Berechnung der Prämien und mathematischen Rückstellungen, verwendete Rechnungsgrundlagen, mathematische Formeln) zum genehmigungspflichtigen Technischen Geschäftsplan Deregulierte Pensionskassen trifft diesbezüglich nach 13d Nr. 6 VAG lediglich eine Anzeigepflicht Seite 34
35 Versicherungsaufsichtsgesetz Rechts- und Finanzaufsicht ( 81 VAG) der BaFin: Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen Wahrung der Belange der Versicherten Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten (auch arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 118b Abs. 1 VAG i.v.m. 113 Abs. 2 Nr. 7 VAG) dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen Anlage in geeigneten Vermögenswerten Einhaltung kaufmännischer Grundsätze angemessene interne Kontrollverfahren Solvabilität Einhaltung der Grundlagen des Geschäftsplans Seite 35
36 Versicherungsaufsichtsgesetz Im Rahmen der Rechts- und Finanzaufsicht ( 81 VAG) kann die Aufsichtsbehörde alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen Die Aufsichtsbehörde ist befugt ( 83 VAG), Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage aller Geschäftsunterlagen zu verlangen in den Geschäftsräumen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden eine Einberufung derselben zu verlangen Seite 36
37 Versicherungsaufsichtsgesetz Anforderungen an die Geschäftsorganisation i.s.v. 64a Abs. 1 VAG ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, welche die Einhaltung der zu beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie der aufsichtsbehördlichen Anforderungen gewährleistet: ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung Risikomanagement Risikostrategie aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, die die Überwachung und Kontrolle der wesentlichen Abläufe sicherstellen internes Steuerungs- und Kontrollsystem Risikobericht interne Revision Konkretisiert durch das Rundschreiben Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA R 3/2009) Seite 37
38 Versicherungsaufsichtsgesetz Anforderungen an Funktionsausgliederungen und Dienstleistungsverträge gemäß 64a Abs. 4 VAG keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Funktionen, der Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, der Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde erforderliche Auskunfts- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zu sichern ausgelagerte Funktionen und übertragene Aufgaben sind in das Risikomanagement einzubeziehen Konkretisiert durch MaRisk VA R 3/2009 Seite 38
39 Versicherungsaufsichtsgesetz Genehmigung/Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) Technischer Geschäftsplan ( 13 Abs. 1 VAG) Satzung/AVB ( 13 Abs. 1 VAG) Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind (vorab, 13d Nr. 1 i.v.m. 7a Abs. 1 VAG) Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde wesentlich sind (nachträglich, 13d Nr. 12 VAG i.v.m. 7a Abs. 4 VAG) Bestellung eines Verantwortlichen Aktuars unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind (vorab, 11a VAG) Bestellung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (vorab, 71 Abs. 2 VAG) Seite 39
40 Versicherungsaufsichtsrecht Anzeigepflichten/Vorlage gegenüber der BaFin Ausscheiden eines Geschäftsleiters ( 13d Nr. 2 VAG) Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats ( 13d Nr. 2a VAG) die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze ( 13d Nr. 6 VAG) Funktionsausgliederungsverträge ( 13 Abs. 1a VAG) Abschlussprüfer (nachträglich, 58 VAG) Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ( 59 VAG) Seite 40
41 Versicherungsaufsichtsrecht Anzeigepflichten/Vorlage gegenüber der BaFin Jahresabschluss und Lagebericht ( 55 Abs. 2 VAG) Berechnung der Solvabilitätsspanne ( 53c Abs. 4 VAG) Eigenmittel des Versicherungsunternehmens ( 53c Abs. 4 VAG) Risikobericht ( 55c Abs. 1 VAG) Revisionsbericht ( 55c Abs. 1 VAG) Seite 41
42 Versicherungsaufsichtsrecht Vorlage auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Prognoseberechnungen ( 55b VAG) über das Geschäftsergebnis, die erwartete Solvabilitätsspanne die erwarteten Bewertungsreserven die Risikotragfähigkeit Seite 42
43 Versicherungsaufsichtsrecht Vom Versicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen Interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche ( 80d Abs. 2 VAG) Seite 43
44 Organe und Ämter der Pensionskasse Vertreterversammlung/ Mitgliederversammlung Aufsichtsrat Aufsichtsrat Vorstand Vorstand Abschlussprüfer Abschlussprüfer Verantwortlicher Aktuar Verantwortlicher Aktuar Treuhänder Treuhänder für für das das Sicherungsvermögen Sicherungsvermögen Seite 44
45 Vorstand 34 VAG Mindestens 2 Personen / Kollegialorgan Qualifikationsanforderungen gemäß 7a Abs. 1 VAG Zuverlässigkeit und fachliche Eignung Amtszeit höchstens 5 Jahre, Wiederbestellung zulässig Verweis auf die entsprechenden Regelungen des Aktiengesetzes führt die Geschäfte der Kasse Geschäftsführungsautonomie vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich trifft alle Entscheidungen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetrieb Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit Bestellung durch den Aufsichtsrat Berichterstattung an den Aufsichtsrat Sonderform: kleinerer Verein gemäß 53 VAG Verweis auf Regelungen des BGB Publizitätspflichten Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht Auskünfte, Berichte, Anzeigepflichten gegenüber der BaFin Seite 45
46 Aufsichtsrat 35 VAG Mindestens 3 Personen / Kollegialorgan Qualifikationsanforderungen gemäß 7a Abs. 4 VAG Zuverlässigkeit und fachliche Eignung Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vorstand Verweis auf die entsprechenden Regelungen des Aktiengesetzes Persönliche Voraussetzungen Innere Ordnung und Beschlussfassung Wahl durch oberstes Organ Überwachung der Geschäftsführung Bericht über Prüfung Jahresabschluss, Lagebericht, Überschussverwendung an oberstes Organ Sonderform: kleinerer Verein gemäß 53 VAG Freiwillig (nach Satzung) Verweis auf Regelungen des Genossenschaftsgesetzes Seite 46
47 Vertreterversammlung / Mitgliederversammlung 36 VAG Oberstes Organ der Kasse aber dem Aufsichtsrat und dem Vorstand nicht übergeordnet oder weisungsberechtigt Verweis auf die Regelungen über die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Entgegennahme, Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses und Lageberichtes Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung (und AVB) Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse oder die Vereinigung mit anderen Versicherungsunternehmen Entscheidung über Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Treffen von Bestimmungen zur Deckung von Fehlbeträgen Seite 47
48 Abschlussprüfer 57 Abs. 1 VAG: Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach 13b Abs. 1 und 4, 13c Abs. 1 und 4, 13d Nr. 1 bis 5, 13e, die Anforderungen nach den 104d und 104g Abs. 1, 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 bis 9 und 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 104g Abs. 2, 104q Abs. 1 Satz 2 und 104r Abs. 2 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Seite 48
49 Verantwortlicher Aktuar 11a VAG i.v.m. 118b VAG Prüfung, ob Deckungsrückstellung nach den gesetzlichen Vorschriften gebildet wurde versicherungsmathematische Bestätigung Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens Vorschlag zur Verwendung von Überschüssen Vorschlag zur Deckung von Fehlbeträgen hat die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt hat an der Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versicherungsmathematischen Bestätigung zu berichten Seite 49
50 Treuhänder für das Sicherungsvermögen 70 ff. VAG Überwachung des Sicherungsvermögens nur mit Zustimmung des Treuhänders darf darüber verfügt werden jederzeitiges Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Pensionskasse aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Kontrollinstanz mit eingeschränktem Prüfauftrag Seite 50
51 Steigende Anforderungen ff. Versicherungsaufsicht Erhöhung Eigenmittelquote von 1 % auf ca. 4,3 % der DR Erweiterte Informationspflichten VVG-Reform Risikomanagementsystem Berichterstattung - VAG-Reform - Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Vergütungssysteme Qualitative Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder EU- Richtlinien Seite 51
52 Wesentliche VAG-Bestimmungen für Pensionskassen Aufsichtspflichtige Unternehmen 1 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 5 Zulässige Rechtsformen 7 Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrates 7a Satzungsinhalt 9 Allgemeine Versicherungsbedingungen 10 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung, Gleichbehandlung Verantwortlicher Aktuar Anzeigepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde 11 11a 13d Bestandsübertragung 14 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 15 53b Überschussverwendung 38, 53 Abs. 1 Seite 52
53 Wesentliche VAG-Bestimmungen für Pensionskassen Kleinerer VVaG 53 Kapitalausstattung 53c Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen 54 Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde 54d Rechnungslegung 55 Interne Rechnungslegung 55a Prognoserechnungen 55b Vorlage des Revisionsberichts und des Risikoberichts 55c Prüfung des Jahresabschlusses 57 Vorlage des Prüfungsberichts bei der Aufsichtsbehörde 59 Geschäftsorganisation 64a Deckungsrückstellung und Sicherungsvermögen 65-79a Seite 53
54 Wesentliche VAG-Bestimmungen für Pensionskassen Rechts- und Finanzaufsicht 81 Änderungen des Geschäftsplans Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan 81a 81b Befugnisse der Aufsichtsbehörde 83 Sonderbeauftragter Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrates 83a 87 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 88 Definition der Pensionskasse; anzuwendende Vorschriften Sicherungsfonds 118a 118d a Straf- und Bußgeldvorschriften Einstellung der Risiken nach Sparten Anlage A. Information bei betrieblicher Altersvorsorge Anlage D. Seite 54
55 Agenda: Pensionskassen als externer Träger der betrieblichen Altersversorgung Begriff und Funktionsweise Arbeitsrechtliche Besonderheiten Sicherungssysteme Finanzierung Strategische Ausrichtung Seite 55
56 Arbeitsrechtliche Durchgriffshaftung Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom (8 Sa 187/09) : Der Arbeitgeber hat gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern, denen er Altersversorgungen über eine Pensionskasse versprochen hat, dafür einzustehen, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen herabsetzt. Seite 56
57 Arbeitsrechtliche Aspekte Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) mittelbare Versorgungszusage ( 1b Abs. 3 BetrAVG) Arten der Versorgungszusage Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung Umfassungszusage tarifvertragliche Regelungen Unverfallbarkeit dem Grunde nach 1b Abs. 3 BetrAVG Unverfallbarkeit der Höhe nach 2 Abs. 3 oder Abs. 5a oder 5b BetrAVG Anspruch auf Portabilität gemäß 4 Abs. 3 BetrAVG Anpassungsprüfungspflicht kann gemäß 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen Seite 57
58 Weitere rechtliche Aspekte Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz ausgestaltet durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) z.b. bei Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Hinterbliebenenversorgung wegen Alters des Geschlechts, Seite 58
59 Mitbestimmung Gemäß 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG besteht bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen (= auch Pensionskassen) ein Mitbestimmungsrecht Nur Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf das Trägerunternehmen (oder den Konzern) beschränkt ist Bei überbetrieblichen Pensionskassen sind die Mitbestimmungsrechte in der Praxis deutlich eingeschränkt (zwar bestehen grundsätzlich Mitbestimmungsrechte, aber aufgrund der eingeschränkten praktischen Einflussnahme des Unternehmens in der Pensionskasse sind diese faktisch nicht durchsetzbar) Nicht Mitbestimmungspflichtig: Grundsätzliche Frage, ob eine Sozialeinrichtung eingerichtet wird Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung/Wechsel des Durchführungsweges In welcher Höhe der Arbeitgeber die Pensionskasse mit finanziellen Mitteln ausstattet (Dotierungsrahmen) Begünstigter Personenkreis Seite 59
60 Mitbestimmung Mitbestimmungspflichtig: Änderungen der Beitrags-/Leistungsverhältnisses Rechtsform der Sozialeinrichtung Ausgestaltung der Pensionskasse Ausgestaltung des Beitrags- und Leistungsverhältnisses innerhalb des Dotierungsrahmens (welche Art von Leistungen) Verwaltung der Pensionskasse Vermögensanlage Verwaltungsorganisation Grenzen der Mitbestimmung Da Pensionskassen, insbesondere hinsichtlich der Vermögensanlage und des Beitrags-/Leistungssystems strengen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind Einflussnahmen aufgrund des Mitbestimmungsrechts beschränkt Seite 60
61 Mitbestimmung Durchführung der Mitbestimmung Zweistufige Lösung Betriebsrat ist direkt bei mitbestimmungspflichtigen Vorgängen zu hören Einwirkung auf den Arbeitgeber, die verabredeten Maßnahmen durchzusetzen Keine unmittelbare Einwirkung auf die Pensionskasse Organschaftliche Lösung Arbeitgeber und Betriebsrat sind unmittelbar in den Organen der Pensionskasse beteiligt Mitbestimmung durch Beteiligung des Betriebsrats an den Entscheidungen der Kassenorgane Paritätische Beteiligung erforderlich Mischformen möglich Seite 61
62 Weitere rechtliche Aspekte Anpassung der Altersgrenzen aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom Durchführung der internen Teilung bei Ehescheidung (Neufassung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum ) Seite 62
63 Pensionskassen im Spannungsfeld von Arbeits-, Steuer- und Aufsichtsrecht Arbeitsrecht Aufsichtsrecht Steuerrecht Pensionskasse IORP-Richtlinie RL 2003/41/EG Seite 63
64 Agenda: Pensionskassen als externer Träger der betrieblichen Altersversorgung Begriff und Funktionsweise Arbeitsrechtliche Besonderheiten Sicherungssysteme Finanzierung Strategische Ausrichtung Seite 64
65 Insolvenzsicherung des Betriebsrentengesetzes 1974 Systematik der Insolvenzsicherung Arbeitgeber = Versicherungsnehmer und Beitragspflichtiger Arbeitnehmer = Versicherter Vermögensschaden bei Insolvenz = Versichertes Risiko T Trennung nach nicht sicherungspflichtig sicherungspflichtig Durchführungswegen Seite 65
66 Insolvenzsicherung bei Pensionskassen Regulierte Pensionskassen (VVaG) Keine gesetzliche Insolvenzsicherung über den PSVaG Keine Beitragszahlungspflicht an den PSVaG Deckung von Fehlbeträgen durch Inanspruchnahme der Verlustrücklage Inanspruchnahme der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Sanierungsklausel Möglichkeit der Herabsetzung der Leistungen und/oder Erhöhung der Beiträge Aktiengesellschaften und deregulierte Pensionskassen (VVaG) gemäß 124 Abs. 2 VAG Freiwillige Mitgliedschaft im Sicherungsfonds (Protektor Lebensversicherungs-AG) Seite 66
Anzuwendende Vorschriften
Anzuwendende Vorschriften Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung, Eigenmittel Anlagegrundsätze 124 VAG n.f. Es sind die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen ( 212 ff VAG n.f.) anzuwenden,
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