Kartellrecht - Zweck. Österr. und europäisches Kartellrecht I
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- Dörte Krause
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1 Kartellrecht - Zweck Schutz der Existenz von Wettbewerb zur Erhaltung seiner positiven Wirkungen Steuerungs- und Allokationsfunktion Verteilungsfunktion Antriebsfunktion Machtbegrenzung Zusatzgesichtspunkt im europäischen Kartellrecht: Verhinderung der Marktabschottung SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 128 Österr. und europäisches Kartellrecht I Sowohl nationales wie europäisches Kartellrecht (österr.) KartG, Art 81 und 82 EG-V, sowie dazu Voen (FusionskontrollVO, FreistellungsVO, DurchführungsVO) Abgrenzung: Zwischenstaatlichkeitsklausel Anwendung beider Regelungen Aber: Vorrang des Europarechts Keine Verbot von nach EG-Recht Zulässigem Keine Erlaubnis von nach EG-Recht Verbotenem Näher VO 1/2003 (EG-Durchführungsverordnung) SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 129 1
2 Österreichisches und Europäisches Kartellrecht II KartellG 2005 Weitgehende Anpassung an EG-Kartellrecht Vorteil für Rechtsanwendung, weil gleiche Kriterien Davor: kompliziertes, wenig praktikables und vielfach zahnloses Regelwerk SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 130 Kartellrecht Grundlagen I 3 Säulen eines modernen Kartellrechts Verbot der Verhaltenskoordination Verbot des Marktmachtmissbrauchs Fusionskontrolle Alle drei Säulen sowohl im österr. wie im europäischen Kartellrecht SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 131 2
3 Kartellrecht Grundlagen II Persönliche Anwendungsbereiche (Ö wie EU): Unternehmer als Normadressaten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, unabhängig von Rechtsform und Finanzierung sog funktionaler Unternehmensbegriff: Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt Soziale Tätigkeiten sowie hoheitliche Tätigkeiten bleiben außen vor SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 132 Kartellrecht Grundlagen III Räumlicher Anwendungsbereich (Ö wie EG) Gebiet der Gemeinschaft (näher Art 299) bzw Österreich Problem: Handlungsweisen werden außerhalb gesetzt bzw Unternehmen haben Sitz außerhalb Wirkungsprinzip 24 Abs 2 KartG, grundsätzlich auch im Europarecht SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 133 3
4 Abgrenzung Ö-Kartellrecht/ EG-Kartellrecht Zwischenstaatlichkeitsklausel Eignung, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen dann Anwendung auch des EG-Kartellrecht Weite Auslegung Bei Anwendbarkeit beider Rechtsordnungen Vorrang des EG-Kartellrechts (Art 3 VO 1/2003) s schon Folie 127 SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 134 Verbot der Verhaltenskoordination I 1 KartG sowie Art 81 Abs 1 EGV Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 135 4
5 Verbot der Verhaltenskoordination II Vereinbarung: gemeinsame Willensübereinkunft, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten Problem: einseitige Maßnahmen Abgestimmtes Verhalten: Auffangtatbestand Problem: auch bewusstes Parallelverhalten ist nicht verboten Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Sind ja Forum für Unternehmen, Beschlüsse können ihr Verhalten koordinieren SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 136 Verbot der Verhaltenskoordination III Geschützter Wettbewerb Aktueller wie potentieller Horizontale/vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind erfasst Interbrand- und Intrabrandwettbewerb Wettbewerbsbeschränkung Einschränkung der wettbewerblich relevanten Handlungsfreiheit Sowohl bezweckte als auch bloß bewirkte Wettbewerbsbeschränkung verboten Kernbeschränkungen Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Produktions- und Absatzbeschränkungen, Exportverbote Offenkundig bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 137 5
6 Verbot der Verhaltenskoordination IV Keine Wettbewerbsbeschränkung trotz Einengung der Handlungsfreiheit Ancillary restraints/immanenztheorie Konzerninterne Wettbewerbsbeschränkungen Handelsvertreter Rule of reason?, Markterschließungsdoktrin SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 138 Verbot der Verhaltenskoordination V Ausnahmen: allgemeine Ausnahme gem Art 81 Abs 3 und 2 Abs 1 KartG Verbesserung der Warenerzeugung oder des technischen Fortschritts Angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn Unerlässlichkeit der Einschränkung Keine Ausschaltung des Wettbewerbs SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 139 6
7 Verbot der Verhaltenskoordination VI Selbstbeurteilung der Ausnahme durch Unternehmen Früher anders: Freistellungsentscheidung durch Kommission, ähnlich in Ö Rechtsunsicherheit, allerdings Massenproblem kaum anders zu bewältigen SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 140 Verbot der Verhaltenskoordination VII Generelle Ausnahme durch Gruppenfreistellungsverordnungen Vertikale Vertriebsvereinbarungen, Spezialisierungsvereinbarungen, F&E-Vereinbarungen, Technologietransfervereinbarungen, Kfz-Vertrieb Erlaubnis bestimmter wettbewerbsbeschr. Vereinbarungen Schwarze Liste jedenfalls verbotener Klausel Freistellung nur, wenn bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschritten SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 141 7
8 Verbot der Verhaltenskoordination VIII Spürbarkeit 2 Abs 2 KartG und Bagatellbekanntmachung der Kommission Nur EG-Recht: Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Weite Auslegung Beispiele Unternehmen aus verschiedenen MS, Exportverbote, Verbot von Querlieferung, Kartell erfasst ganzen MS SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 142 Verbot der Verhaltenskoordination IX Sanktionen Abstellungsentscheidung und Bußgeld durch Kom bzw Kartellgericht Ermittlungsbefugnisse Bundeswettbewerbsbehörde Nichtigkeit (Art 81 Abs 2 EGV, 1 Abs 3 KartG), Schadenersatz, eventuell Unterlassungsklage gem 1 UWG SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 143 8
9 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung I Art 82 EGV und 4-6 KartG Bezweckt Ausbeutungen zu verhindern und Schutz der Wettbewerbsstruktur Ausbeutungsmissbrauch Richtet sich gegen Lieferanten oder Abnehmer Behinderungsmissbrauch Richtet sich gegen Mitbewerber Marktbeherrschung als solche nicht verboten, sondern nur Missbrauch SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 144 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung II Feststellung des relevanten Marktes zentral Sachlich Örtlich Zeitlich Marktbeherrschung Vor allem Marktanteile Vermutungskriterien im ö KartG Abstellungsentscheidungen, Geldbußen, Unterlassungsklagen, Schadenersatz SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 145 9
10 Fusionskontrolle I Österreichische und europäische EG-FusionskontrollVO, KartellG Marktpositionen/Unternehmen werden auf Dauer an neues Rechtsubjekt übertragen Unternehmenskauf, Anteilserwerb, Verschmelzung, Syndikatsverträge etc Abgrenzung Ö/EU One-Stop-Shop Prinzip Vorrang des EG-FusionskontrollVO SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 146 Fusionskontrolle II Eingreifen der Fusionskontrolle hängt von Erreichen bestimmter Umsatzschwellenwerte ab Anmeldung Untersagungsmöglichkeit bei Entstehen oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung Rechtfertigungsmöglichkeiten Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen Internationale Wettbewerbsfähigkeit SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie
11 Behörden Europa: Kommission, EuG, EuGH Österreich Kartellgericht und Kartellobergericht Bundeswettbewerbsbehörde Bundeskartellanwalt Zivilgerichte: zb Nichtigkeit, Schadenersatz, Unterlassungsklage nach 1 UWG SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie
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