Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5. Aktenzeichen: KEK 370. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5 Aktenzeichen: KEK 370 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und Dr. Ludwig Bauer, Bavariafilmplatz 7, Grünwald, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms Tele 5 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Rath-Glawatz entschieden: Der von der TM-TV GmbH & Co. KG mit Schreiben vom bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung der TM- TV GmbH zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Tele 5 stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag 1.1 Die TM-TV GmbH & Co. KG ( TM-TV ), Grünwald, war bislang auf Grundlage einer Zulassung der BLM Veranstalterin des bundesweiten Fernsehprogramms Tele 5. Mit Schreiben vom hat TM-TV gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen angemeldet, in deren Folge an ihrer Stelle die TM-TV GmbH (ehemals: TM-TV Verwaltungs GmbH) Inhaberin der Zulassung für Tele 5 sein werde: Die TM-TV GmbH war bislang geschäftsführende Komplementärgesellschaft von TM-TV. TM-TV teilte mit, dass sie im Wege der erweiterten Anwachsung (Rechtsnachfolge gemäß 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf ihre Komplementärin TM-TV GmbH verschmolzen werde und diese dann als Veranstalterin des Programms Tele 5 fungieren solle. Die Übernahme der Sendetätigkeit ist nach Auskunft der TM-TV GmbH zum erfolgt. Die BLM hat die Anmeldung der KEK mit Schreiben vom zur Kenntnis gegeben und mit Schreiben vom weitere Unterlagen übersandt. 1.2 Die TM-TV GmbH tritt mit dem Erlöschen der Gesellschaft TM-TV deren Gesamtrechtsnachfolge an. Die rundfunkrechtliche Zulassung kann jedoch als höchstpersönliche Rechtsposition weder durch Vertrag noch in der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Die TM-TV GmbH bedarf daher als Veranstalterin von Tele 5 der Erteilung einer eigenen Zulassung (ständige Spruchpraxis der KEK, vgl. z. B. Beschlüsse i. S. Premiere, Az.: KEK 155 und 166, Das Vierte und NBC Europe, Az.: KEK 302, 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal, Az.: KEK 303 sowie zuletzt MTV, Nick, Nickelodeon und VH-1 Classic, Az.: KEK 363). Der auf Unbedenklichkeitsbestätigung der Beteiligungsveränderungen gerichtete Antrag der Veranstalterin ist daher in ihrem Interesse so zu verstehen, dass er sich auf die Erteilung einer Zulassung für das nunmehr von der TM-TV GmbH in der Nachfolge von TM-TV veranstaltete Programm beziehen soll. Die Feststellung, in welcher Form die Zulassung erteilt werden kann, fällt in die Zuständigkeit der BLM. Unabhängig davon handelt es sich im Rahmen der Prüfung der KEK gemäß der ihr nach 36 Abs. 1 RStV zugewiesenen Zuständigkeit um einen Zulassungsfall.

3 3 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Veranstalterin Unternehmensgegenstand der TM-TV GmbH ist u. a. die Veranstaltung von Fernsehprogrammen aller Art, insbesondere unter der Senderkennung Tele 5 xxx... Die TM-TV GmbH ist ebenso wie die bisherige Veranstalterin TM-TV eine 100%ige Tochtergesellschaft der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft ( Tele-München Produktionsgesellschaft ), München. 2.2 Beteiligte Die Tele-München Produktionsgesellschaft ist ein Unternehmen der Tele-München-Gruppe ( TMG ), einem Verbund von Medienunternehmen mit den Kerngeschäftsbereichen Filmproduktion, Lizenzhandel, Kino- und Videoauswertung, Kinobetrieb sowie Merchandising. Die TMG ist zudem am Münchener Lokalradiosender Radio Energy (NRJ) München 93,3 beteiligt und hält weitere Beteiligungen im Fernseh- und Hörfunkbereich in Österreich (A-TV, Wien, Radio NRJ Wien 104,2) und Ungarn (TV 2). Die TMG wird nach der insolvenzbedingten Auflösung der Kirch- Gruppe als größter Rechtehändler in Deutschland angesehen. Sie ist zudem im Bereich des Kinobetriebs aktiv: Die Concorde Beteiligungs GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Tele-München Produktionsgesellschaft, ist mit 49,66 % größte Aktionärin der CinemaxX AG. CinemaxX ist mit 33 Multiplex-Centern und 10 traditionellen Filmtheatern der zweitgrößte Kinobetreiber in Deutschland (vgl. Die Tele-München Produktionsgesellschaft befindet sich unverändert vollständig im Anteilsbesitz von Herrn Dr. Herbert Kloiber, der 45 % der Anteile unmittelbar hält sowie die übrigen Anteile mittelbar über die HK Beteiligungs GmbH, München, und ihre Muttergesellschaft HK Vermögensverwaltung GmbH, Wien. Geschäftsführende Komplementärin der Tele-München Produktionsgesellschaft ohne Kapitalbeteiligung ist die Tele-München Fernseh Verwaltungs GmbH, ebenfalls im alleinigen Anteilsbesitz von Herrn Dr. Kloiber, der dort zugleich neben Herrn Bernd Schlötterer Geschäftsführer ist. Herr Dr. Kloiber bekleidet u. a. das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der CinemaxX AG und ist Mitglied des Aufsichtsrats der in Mittel- und Ost-

4 4 europa aktiven TV-Senderkette Central European Media Enterprises. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung liegt vor. Die Kommission hat vor ihrer Entscheidung einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen Der TM-TV GmbH, der Tele-München Produktionsgesellschaft und Herrn Dr. Kloiber sind die Programme Tele 5 und RTL II zuzurechnen (vgl. im Einzelnen Beschluss i. S. TM-TV, Az.: KEK 253, III 2.1). 3 Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 3.1 Zuschaueranteile Im Referenzzeitraum (August 2005 bis Juli 2006) erzielten Tele 5 durchschnittlich 0,5 % und RTL II 3,8 % Zuschaueranteile bei den Zuschauern ab drei Jahren (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, pc#tv, D+EU). Aktuell im Oktober 2006 lag der Zuschaueranteil von RTL II bei 3,9 % und von Tele 5 bei 0,7 %.

5 5 3.2 Abschließende Feststellung Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht durch die angemeldete Umstrukturierung und Zulassung der TM-TV Verwaltungs GmbH anstelle von TM-TV für das Programm Tele 5. Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt stehen ihr nicht entgegen. (gez.) Dörr Huber Lübbert Mailänder Rath-Glawatz

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