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1 Herzlich Willkommen! Folie 1

2 Die Schwerbehindertenvertretung auf dem Weg zum Gesundheitsmanager RehaCare Düsseldorf Folie 2

3 Wo kommen wir eigentlich her?

4 SchwbG Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach 15 SchwbG trifft die Hauptfürsorgestelle, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des 19 SchwbG erfüllt sind, eine Ermessensentscheidung, die gemäß 39 I SGB I nur durch den Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes gebunden ist. Dieses ist in erster Linie ein Fürsorgegesetz, das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll. Der Zweck des 15 SchwbG geht daher dahin, den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. BVerwG, Urteil vom C 51/90, BVerwGE 90, 287

5 SGB IX Der Zweck des SGB IX als eines Fürsorgegesetzes besteht vor allem darin, mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz die Nachteile eines Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahrt werden. OVG Münster, Urteil vom A 750/01

6 Und wo sind wir jetzt?

7 Inklusion Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) wurde am durch die UN-Vollversammlung verabschiedet. Seit dem ist sie in Deutschland nach Ratifizierung durch Bundestag und Bundesrat in Kraft.

8 Inklusion Integration: Eingliederung in die Gesellschaft über die Anpassung an ihre Anforderungen Inklusion: Gleichheit der Verschiedenen in einer heterogenen Gesellschaft

9 Art. 1 BRK Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

10 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Der Begriff Behinderung ist dahin auszulegen, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist,

11 die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. EuGH, Urteil vom C-335/11 und C-337/11 Folie 11

12 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.

13 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Verwirklichung u. a. durch Schutz des gleichen Rechts von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe von Missständen.

14 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Verwirklichung u. a. durch Ermöglichung des wirksamen Zugangs zu Ermöglichung des wirksamen Zugangs zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlungen sowie Berufsausbildung und Weiterbildung

15 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Verwirklichung u. a. durch Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten und Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichem Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg

16 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Verwirklichung u. a. durch Sicherstellung, dass am Arbeitsplatz angemessene Sicherstellung, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden sowie Förderung von Programmen für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg

17 Aktuelle Rechtsprechung des BSG Die Bundesrepublik Deutschland trägt dem von der UN-Konvention angestrebten Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch allen Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung der innen innewohnenden Würde zu fördern, ausreichend durch das gegliederte Leistungssystem des SGB und insbesondere durch dessen Neuntes Buch Rechnung. Weitergehende Einzelansprüche werden zumindest für den Bereich der GKV durch die UN-Konvention nicht begründet. BSG, Urteil vom B 3 KR 10/10 R

18 1 SGB IX Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

19 95 Abs. 1 SGB IX Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

20 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-, Präsidialrates und deren Ausschüsse sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, aus die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

21 99 Abs. 1 SGB IX Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder in der Dienststelle eng zusammen.

22 Dazu passen einige zwar schon etwas ältere, aber immer noch wichtige Entscheidungen des BAG zur Prävention nach 84 Abs. 1 SGB IX.

23 Durch die dem Arbeitgeber von 84 Abs. 1 SGB IX auferlegten besonderen Verhaltenspflichten soll möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen begegnet und die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht werden. Durch den Ausbau der betrieblichen Prävention soll die Entstehung von Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Schwerbehinderter möglichst verhindert bzw. sollen diese jedenfalls möglichst frühzeitig behoben werden. BAG, Urteil vom AZR 182/06

24 Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der 81 ff. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. BAG, Urteil vom AZR 632/04

25 Dem Arbeitgeber wird mit der Verpflichtung zur Prävention nach 84 Abs. 1 SGB IX eine aktive Rolle für Eingliederung und gegen Ausgliederung des schwerbehinderten Arbeitnehmers zugewiesen. BAG, Urteil vom AZR 632/04

26 Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Er ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten. BAG, Urteil vom AZR 411/05

27 Die für die Umstrukturierung verantwortliche Beklagte hätte substantiiert vortragen müssen, weshalb die möglichen organisatorischen Veränderungen für sie unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen gemäß 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX verbunden wären. Hierfür reicht die Behauptung, der mögliche Einsatz des Klägers führe zu einem heillosen Durcheinander, nicht aus. BAG, Urteil vom AZR 411/05

28 Und auch die neuere Rechtsprechung des BAG bewegt sich in diese Richtung!

29 Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich ist. BAG, Urteil vom AZR 162/09 -

30 Und wohin gehen wir?

31 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Die europäische Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verpflichtet insbesondere den Arbeitgeber, die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf EuGH, Urteil vom Rs. C-312/11

32 aktuelle LAG-Rechtsprechung Steht fest, dass ein schwerbehinderter Mensch die ihm zugewiesene Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann und sieht die Arbeitgeberin trotzdem davon ab, dem Beschäftigten eine behinderungsgerechte Beschäftigung zuzuweisen, so kann den gesteigerten Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen nur dadurch Rechnung getragen werden,

33 dass dem schwerbehinderten Beschäftigten ein unmittelbar klagbarer Anspruch auf eine seiner Meinung nach konkrete behinderungsgerechte Beschäftigung eingeräumt wird. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom Sa 593/10 Revision eingelegt oder Az.: 9 AZR 1100/12 Folie 33

34 Und zum Schluss:

35 Prävention ist der Schlüssel zum Gesundheitsmanager! Der Gesundheitsmanager ist kein feststehender Begriff wie z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit ( 5 ASiG)

36 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG n. F. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch psychische Belastungen bei der Arbeit. Auch der Arbeitsschutz entwickelt sich weiter!

37 Neue, erweiterte Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung kann es aber nicht zum Nulltarif geben.

38 Mögliche - oder zwingende? Folgerungen: Erweiterter Freistellungsanspruch (vgl. 96 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IX), erweiterter Schulungsanspruch (vgl. 96 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB IX) und Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (vgl. 9 ASiG)!

39 Der Gesundheitsmanager nicht zu vergleichen mit dem Northamptoner Clown!

40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 40

41 Die Präsentation wurde erstellt von Christoph Beyer Abteilungsleiter LVR-Integrationsamt Folie 41

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