Verschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse - Pressemitteilung. Verschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse

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1 Verschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse - Pressemitteilung Verschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse Verschieben von Sozialhilfeempfängern zur Krankenkasse erschwert Stuttgart (jur). Erhalten sozialhilfebedürftige Rentner ihre Renten für mehrere Monate zusammengefasst ausgezahlt, darf deshalb das Sozialamt die Kosten für notwendige

2 Krankenbehandlungen nicht einfach auf die Krankenkasse abwälzen. Das zeitweise Verschieben der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 19. Mai 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 11 KR 5133/14). Sozialhilfeempfängern Konkret ging es um eine 80-jährige Frau, die auf Sozialhilfe

3 angewiesen war erhielt sie erstmals für mehrere Monate eine Nachzahlung für eine geringe russische Rente. Für jeden Monat standen ihr rund 200 Euro zu. Üblicherweise werden die russischen Renten nicht monatlich, sondern quartalsweise ausgezahlt. Das Sozialamt fasste die Rentenzahlung des gesamten Jahres jedoch zusammen, sodass die Frau für den Monat November 2010 aus dem Sozialhilfebezug herausfiel. Für diese Zeit meldete das Sozialamt die 80-Jährige bei der AOK an. Diese sei für den einen Monat für die Kosten der Krankenbehandlung nun zuständig. Danach sollte die Frau wieder in den Sozialhilfebezug kommen, so dass auch wieder das Sozialamt

4 die Krankenkosten übernehmen muss. Das LSG wies in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 darauf hin, dass ab einer einmonatigen Unterbrechung des Sozialhilfebezugs die gesetzliche Krankenversicherung für die Übernahme der Krankheitskosten zwar zuständig werden könne. Dies gelte aber nicht für rückwirkend und rechtswidrig herbeigeführte Unterbrechungen des Sozialhilfebezugs. Das Sozialamt durfte hier nicht die gesamten Rentenzahlungen des Jahres 2010 punktuell in einem Monat zusammenfassen und damit den Sozialhilfebezug für einen Monat unterbrechen, so die Stuttgarter Richter. Die Rentnerin müsse daher bei Krankheit und Pflege nicht von der AOK, sondern weiterhin notwendige Hilfeleistungen vom Sozialamt erhalten. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht

5 in Kassel zu. fle/mwo 2016 Foto und Bilder Pastor Peter Stanic Quelle: Verschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse Wie Privatversicherte die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse schaffen Rettender Ausstieg Wie Privatversicherte die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse schaffen Baierbrunn (ots) Viele Privatversicherte können sich die Beiträge nicht mehr leisten der

6 Weg zurück in die Gesetzliche ist nicht einfach, aber häufig möglich. Wer monatlich weniger als Euro Bruttoeinkünfte erwarte, sollte sich Gedanken machen, rät der Krankenkassen-Fachberater der Bayerischen Verbraucherzentrale, Stephan Nuding, im Gesundheitsmagazin Apotheken Umschau. Seit 2013 ist die Rückkehr leichter: Wer wenn auch nur für kurze Zeit pflichtversichert wird, darf danach in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch als freiwillig Versicherter bleiben. Die Rückkehr sollte man aber vor dem 55. Lebensjahr angehen, danach ist sie nahezu ausgeschlossen. Angestellte bis 55 Jahre können zurück in die GKV, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen

7 inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld unter die sogenannte Jahresentgeltgrenze fällt. Derzeit liegt sie bei Euro, für Versicherte, die Ende 2002 schon privatversichert waren, bei Nuding empfiehlt, mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr festzulegen, damit der Versicherte die Einkommensgrenze unterschreitet. Ist der Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert, kommt ein unbezahlter Urlaub infrage. Der Angestellte kann in dieser Zeit in die Familienversicherung aufgenommen werden und anschließend in der GVK bleiben. Auch eine Arbeitslosigkeit bietet die Möglichkeit zur Rückkehr. Selbstständige bis 55 haben es schwerer: In der Regel

8 muss die Selbstständigkeit aufgegeben und ein Angestelltenverhältnis unterhalb der Jahresentgeltgrenze angenommen werden. Quelle: Rettender Ausstieg Wie Privatversicherte die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse schaffen Pressemitteilung Wort & Bild Verlag Apotheken Umschau Achtung bei Familienversicherung und Minijob Achtung bei

9 Familienversicherung und Minijob Familienversicherung und Minijob Einkommensgrenze Wenn ein Familienmitglied einen Minijob ausübt, gilt eine Einkommensgrenze von 450 Euro pro Monat. Für alle anderen ist die Familienversicherung nur dann möglich, wenn die monatliche Einkommensgrenze von 415 Euro (2016) nicht überschritten wird.

10 Wichtig: Ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung wird für die Anwendung der Einkommensgrenze von 450 Euro nicht verlangt. Damit ist die Familienversicherung selbst dann noch möglich, wenn das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits über dem Betrag von 415 Euro liegt, zusammen mit dem Entgelt aus dem Minijob jedoch die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt. Für diese Prüfung stellt die Krankenkasse auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE- Grenze) ab, die auch für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht bzw. - freiheit des nicht in der

11 gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz maßgebend ist. Grundsätzlich ist die Familienversicherung also nur dann möglich, wenn dessen Gesamteinkommen im Kalenderjahr 2016 monatlich nicht mehr als 4.687,50 Euro (ein Zwölftel der jährlichen allgemeinen JAE-Grenze ) beträgt. (Luise Müller, Suhl) Quelle: Achtung bei Familienversicherung und Minijob Hartz IV: Ab sofort keine

12 Familienversicherung Hartz IV: Ab sofort keine Familienversicherung Wegfall der Familienversicherung Ab sofort keine Familienversicherung Bild: Pastor Stanic Manche werden sich gewundert haben, dass auf den aktuellen Bescheiden ein recht geringer Betrag für die Krankenkasse aufgeführt wird. Das liegt daran, dass zur Verwaltungsvereinfachung

13 jetzt ALLE Hartz IV- (auch Sozialgeld-) Berechtigte einzeln und persönlich versichert werden. Die Familienversicherung für Partner/in und Kinder entfällt. Damit die Gesamtsumme konstant bleibt, müssen natürlich die Einzelbeiträge gesenkt werden. Das ändert alles nichts dran, dass die Hartz IV-Beiträge zur Krankenversicherung nicht kostendeckend sind und ein Teil der Kosten der Arbeitslosigkeit von den dafür nicht verantwortlichen

14 Versichertengemeinschaften der Krankenkassen getragen werden muss. Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft, die bisher familienversichert sind und zum das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Jobcenter binnen zwei Wochen beginnend ab dem eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Krankenkasse vorzulegen, bei der sie versichert sein möchten. Hintergrund der Beendigung der Familienversicherung für Hartz IV- Bezieher ist eine Änderung im GKV- Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz, nach

15 der ab dem 1. Januar 2016 alle Hartz IV-Bezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung selbst versicherungspflichtig werden. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn Leistungsbezieher zuvor privat kranken- und pflegeversichert waren. Diese werden dann der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Grundsätzlich gilt, dass bisher familienversicherte Hartz IV- Bezieher immer dem System zugeordnet werden, wo sie zuletzt versichert waren. Hat zuvor eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden, wird der Leistungsbezieher zukünftig auch dort versichert. Die Betroffenen haben dabei jedoch das Recht, eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Dabei ist es ratsam auf die Zusatzbeiträge der

16 einzelnen Kassen zu achten. Denn das Jobcenter übernimmt zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Beitrag nur dann den vollen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, wenn dieser dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Höhe von aktuell 0,9 Prozent entspricht. Anderenfalls muss der Versicherte die Zusatzkosten selbst tragen. Bisher familienversicherte Hartz IV- Bezieher sollten zudem beachten, dass sie bis zum 31. Dezember 2015 eine Krankenkasse gewählt und ihre Entscheidung dem Jobcenter mitgeteilt haben müssen. Wählen sie nicht bis zu diesem Datum, werden sie automatisch bei derselben gesetzlichen Krankenkasse angemeldet, bei der sie vor dem Hartz IV- Bezug kranken- und pflegeversichert waren. Waren Leistungsbezieher zuvor bei keiner gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied, kann das Jobcenter die Anmeldung nicht durchführen. Die Betroffenen müssen sich in diesem Fall

17 selbst an ein Versicherungsunternehmen wenden und einen entsprechenden Nachweis beim Jobcenter vorlegen. Nur auf diese Weise besteht ein Versicherungsschutz und der Beitragszuschuss kann gezahlt werden. (sb, ag) Quelle: Hartz IV: Ab sofort keine Familienversicherung

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