Examensrepetitorium Sachenrecht. Dr. Barbara v. Finckenstein WS 2012/2013

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1 Examensrepetitorium Sachenrecht

2 Sachverhalt Fall 5 Der gestohlene Audi A stiehlt dem E dessen Audi, den dieser wie üblich vor seinem Haus in Frankfurt/Oder geparkt hat. Am schließt A sodann mit B einen Leasingvertrag ab, nach dem B drei Jahre lang 800 im Monat zu entrichten hat und danach den Audi zu einem Preis in Höhe von 5000 erwerben kann. Der Leasingvertrag enthält eine AGB-Klausel, wonach der Leasingnehmer auch für Zufallsschäden haftet. B überweist A jeweils am Monatsanfang 800 und nutzt den Audi im September und im November (objektiver Wert der Fahrten: jeweils 500 ). Im Oktober konnte B wegen eines Beinbruchs den Audi nicht mehr fahren. Am wird der parkende Audi durch einen schweren Hagelsturm beschädigt, der Verwüstungen in ganz Frankfurt/Oder verursacht (Schaden 5000 ).

3 Sachverhalt Fall 5 Zufällig erkennt E am nächsten Tag seinen Audi, der vor dem Haus des B geparkt ist. B informiert ihn darüber, er habe den Wagen bei A geleast, werde aber den Leasingvertrag anfechten, da es sich ja um ein gestohlenes Auto handele. Gleichwohl sei er nur bereit, an A den Audi Zug-um-Zug gegen die von ihm erbrachten Leasingraten herauszugeben. E wendet sich an seinen Rechtsanwalt R und bittet um Rat. Er möchte den Wagen zurückhaben. Ferner begehrt er Ersatz für die Reparatur und möglichst auch eine Vergütung dafür, dass der Wagen durch B genutzt worden ist. E möchte von R wissen, welche Ansprüche er jeweils gegen A und B hat.

4 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A A. Herausgabe des Autos I. E gegen A aus 985 BGB 1. E = Eigentümer (+) 2. A = Besitzer (+) aber Problem: A ist nur mittelbarer Besitzer nach hm Herausgabe gegen den mittelbaren Besitzer möglich, ggf. mittels Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem unmittelbaren Besitzer 3. hier der unmittelbare Besitzer B infolge der Anfechtung OHNE RzB gegenüber A E hat gegen B einen Herausgabeanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 4. Keine Einwendungen und Einreden des A (+) 5. Ergebnis: 985 BGB (+)

5 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A II. E gegen A aus 812 I S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) 1. Etwas erlangt: (der zunächst unmittelbare) Besitz am PKW (+) 2. In sonstiger Weise: niemand hat A den Besitz geleistet (+) 3. Auf Kosten des E: E ist Eigentümer (+) 4. Ohne Rechtsgrund: KEIN Behaltensgrund des A (+) 5. Ergebnis: 812 I S. 1 Alt. 2 BGB (+) III. E gegen A aus 861 BGB auf Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes 1. Besitzentziehung (+) 2. durch verbotene Eigenmacht, vgl. 858 Abs. 1 BGB (+) 3. Ergebnis: 861 BGB (+)

6 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A IV. E gegen A aus 1007 Abs. 1 BGB (Petitorischer Besitzanspruch gegen den bösgl. Besitzer) auf Wiedereinräumung des Besitzes 1. Ursprünglicher Besitz des E: (+) 2. Besitz des A (Problem: A ist NUR unmittelb. Besitzer, s. o.) (+) 3. Bösgläubigkeit des A bei Besitzerwerb (+) 4. Keine Einwendungen (+) (ins. Kein Fall von 1007 Abs. 3 BGB) 5. Ergebnis: 1007 Abs. 1 BGB (+)

7 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A B. E gegen A auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen I. E gegen A aus 987, 990 Abs. 1 BGB (Nutzungsherausgabe ggü. bösgl. Besitzer) 1. Vindikationslage (mit dem Vorbehalt des NUR mittelbaren Besitzes, s.o.), i. E. (+) 2. Unredlichkeit des A (+) 3. Rechtsfolge: Herausgabe der gezogenen Nutzungen Problem: WELCHE Nutzungen hat A hier gezogen? a) 3 Leasingraten à 800 = 2400 : dies sind grds. Nutzungen isv 100, 99 Abs. 3 BGB (+) b) ABER: Nichtigkeit des Leasingvertrages wegen erfolgter Anfechtung Anfechtungsgrund: arglistige Täuschung isv 123 BGB (+) Anfechtungserklärung, 143 BGB (+) Anfechtungsfrist, 124 BGB (+) Rechtsfolge: von Anfang an Nichtigkeit, 142 Abs. 1 BGB

8 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A c) Abzustellen ist daher auf die Gebrauchsvorteile (vgl. 100 Var. 3 BGB). A hat gegen B nur einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Nutzungsersatz aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB = Leistungskondiktion ihd Werts der tatsächlich gezogenen Nutzungen Berechnung: genutzt worden ist der PKW wegen des Beinbruchs nur 2 der 3 Monate, hierfür sind anzusetzen: Entweder 2 x 500 für den objektiven Wert der Fahrten = 1000 (vertretbar ist auch: 2 x 800 für zwei Leasingraten = 1600 ) 4. Ergebnis: E gegen A aus 987, 990 Abs. 1 BGB auf 1000 (oder 1600 ) (+)

9 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A II. E gegen A aus 987, 990 Abs. 2 BGB auf Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen (verschärfte Haftung des bösgl. Besitzers) Kein Anhaltspunkt, dass es A unterlassen hat, Nutzungen zu ziehen. A hat die ihm möglichen Nutzungen durch das Verleasen gezogen. Ergebnis: 987, 990 Abs. 2 BGB (-)

10 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A III. E gegen A aus 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 auf Herausgabe des Erlangten (angemaßte GoA) 1. Anwendbarkeit beim EBV? 987 ff. BGB aber gegenüber der GoA Sonderregelungen und schließen diese grds. aus. Ausnahme: Sofern der Besitzer positive Kenntnis von seiner fehlenden Besitzberechtigung hat, wird er idr auch wissen, dass er ein Geschäft des Eigentümers als sein eigenes führt, wenn er die Sache nutzt. 987 ff. BGB verdrängen nicht die Ansprüche wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus 687 Abs. 2 BGB. Die im EBV bezweckte Privilegierung des Besitzers wäre in diesem Fall nicht angemessen.

11 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A 2. Fremdes Geschäft (+) 3. Als Eigenes geführt (+) 4. Wissen um die fehlende Berechtigung (+) 5. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten, wozu auch Nutzungen gehören; hier wieder Problem, welche Nutzungen A gezogen hat (s.o.) Abs. 2, 681 S. 2, 667 (+) ihv 1000 (1600 )

12 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A IV. E gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 auf Nutzungsherausgabe (Eingriffskondiktion) 1. Anwendbarkeit: EBV sind abschließende Sonderregeln 2. Sperrwirkung gem. 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB: 987 ff. regeln abschließend Herausgabe von Nutzungen

13 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A C. E gegen A auf Ersatz für die Reparatur des Autos I. E gegen A aus 992, 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (Haftung des deliktischen Besitzers) 1. Vindikationslage, vgl. oben (+) 2. Besitz verschafft durch Eigenmacht oder Straftat, hier 242 StGB (+) 3. Verletzung eines geschützten Rechtsgutes: Eigentum (+) 4. Verletzungshandlung: Entwendung (+) 5. Haftungsbegründende Kausalität (+) 6. Rechtswidrigkeit (+)

14 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A 7. Verschulden?: keine Fahrlässigkeit des A. ABER: 848 BGB ist zu beachten: Haftungsverschärfung für zufällige Verschlechterung ABER: Schadenseintritt hier mutmaßlich unabhängig von der Entziehung, PKW sonst auch im Freien geparkt 8. Ergebnis: 992, 823 Abs. 1 BGB (-); a.a. mit guter Argumentation vertretbar.

15 Teil 1: Eigentümer E gegen Dieb A II. E gegen A aus 992, 823 Abs. 2 BGB ivm 242 StGB (-) Kein schutznormbezogenes Verschulden im Hinblick auf den Schadenseintritt III. E gegen A aus 992, 826 BGB (-) Kein sittlichkeitsnormbezogenes Verschulden im Hinblick auf den Schadenseintritt IV. E gegen A aus 989, 990 Abs. 1 BGB (Haftung des unredlichen Besitzers für Verschlechterung der Sache) (-) Kein Verschulden im Hinblick auf den Schadenseintritt

16 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B A. E gegen B auf Herausgabe des Autos I. E gegen B aus 985 BGB auf Herausgabe des Pkw 1. E = Eigentümer (+) 2. B = Besitzer (+) 3. kein RzB isv 986 BGB: Ursprünglicher Leasingvertrag: galt nur gegenüber A und ist zudem nichtig wegen Anfechtung => RzB (-) 4. Ergebnis: 985 BGB (+)

17 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B II. E gegen B aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) 1. Etwas erlangt: Besitz am PKW (+) 2. In sonstiger Weise: hier Einräumung des Besitzes durch A in Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Leasingvertrag. Daher liegt insoweit eine Leistung des A vor. 3. Ergebnis: 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (-)

18 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B III. E gegen B aus 861 Abs. 1 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes 1. Besitzentziehung (+) 2. Verbotene Eigenmacht (-) Hier wurde B der Besitz eingeräumt 3. Ergebnis: 861 Abs. 1 BGB (-) IV. E gegen B aus 1007 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Autos (Anspruch des früheren Besitzers gegen bösgläubigen Besitzer) 1. Ursprünglicher Besitz des E (+) 2. Besitz des B (+) 3. Bösgläubigkeit des B (-) 4. Ergebnis: 1007 Abs. 1 BGB (-)

19 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B V. E gegen B aus 1007 Abs. 2 BGB auf Herausgabe des Autos (Anspruch des früheren Besitzers gegen gutgl. Besitzer bei Abhandenkommen) 1. Ursprünglicher Besitz des E (+) 2. Besitz des B (+) 3. Abhandenkommen: (+) hier Entwenden durch A 4. Keine Einwendungen und Einreden, ins. Kein Fall von 1007 Abs. 3 BGB 5. Ergebnis: 1007 Abs. 2 BGB (+)

20 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B B. Ansprüche des E gegen B auf Nutzungsersatz I. E gegen B aus 987, 990 Abs. 1 BGB (Nutzungsherausgabe gegen bösgl. Besitzer) 1. Vindikationslage (+) 2. Unredlichkeit des B (-): B war gutgläubig 4. Ergebnis: 987, 990 Abs. 1 BGB (-) II. E gegen B aus 988 BGB (Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers) Ergebnis: (-), denn hier entgeltlicher Leasingvertrag

21 Lösung Fall 5 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B III. E gegen B aus 988 BGB analog (Gleichstellung des rechtsgrundlosen Besitzers) BGB analog im Zwei-Personen-Verhältnis: Vindikationslage (+) Problem: Wertungswiderspruch zwischen EBV und Bereicherungsrecht. Der unrechtmäßige gutgl. Besitzer muss nur unter relativ engen Voraussetzungen die Nutzungen herausgeben (vgl. 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB - nur Herausgabe der Übermaßfrüchte). Der gutgl. Bereicherungsschuldner muss dagegen immer die Nutzungen herausgeben (vgl. 818 Abs. 1 BGB). Es ist aber widersinnig, dass der Bereicherungsgläubiger, der nicht einmal mehr Eigentümer der Sache ist, insoweit einen weitergehenden Anspruch haben soll als der Eigentümer der Sache. Um diese Wertungswiderspruch aufzulösen, wendet die Rspr. im Zwei- Personen-Verhältnis 988 BGB analog an.

22 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B 2. Drei-Personen-Verhältnis: Hier handelt es sich vorliegend um ein Drei-Personen-Verhältnis der Eigentümer ist nicht identisch mit dem Vertragspartner des unwirksamen Vertrages. Würde man hier 988 BGB analog anwenden, so stünde der Eigentümer nicht ebenso da wie ein Bereicherungsgläubiger, sondern besser, weil ein Bereicherungsanspruch im Drei-Personen-Verhältnis wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes der Nichtleistungskonsiktion gegenüber der Leistungskondiktion eingeschränkt ist. 3. Ergebnis: 988 BGB analog wegen des Drei-Personen-Verhältnisses (-).

23 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B IV. E gegen B aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) 1. Anwendbarkeit? grds. Sperrwirkung des EBV, 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB. ABER: wegen des unter III. aufgezeigten Wertungswiderspruchs bedarf es einer teleologischen Reduktion des 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB => auch über die Übermaßfrüchte hinausgehender Anspruch grds. (+) 2. Erlangt: unmittelbarer Besitz am Pkw (+) 3. in sonstiger Weise : hier jedoch Besitzeinräumung seitens A in Erfüllung des Leasingvertrages. Daher liegt insoweit eine Leistung des A vor. 4. Ergebnis: 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (-)

24 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B C. E gegen B auf Schadensersatz I. E gegen B aus 989, 990 Abs. 1 BGB (Haftung des unredlichen Besitzers) 1. Vindikationslage (+) 2. Unredlichkeit des B: (-), denn B war gutgläubig 3. Ergebnis: 989, 990 Abs. 1 BGB (-) II. E gegen B aus 992, 823 Abs. 1 BGB (Haftung des deliktischen Besitzers) Ergebnis: (-), denn B war kein deliktischer Besitzer. Er war gutgläubig.

25 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B III. E gegen B aus 991 Abs. 2, 989 BGB (Haftung des Besitzers ggü. Eigentümer, wenn Verantwortlichkeit ggü. Oberbesitzer) 1. Vindikationslage (+) 2. Verantwortlichkeit gegen Oberbesitzer A? Nach dem Wortlaut der AGBs des Leasingvertrages auch Haftung für Zufallsschäden a. Wurden die AGBs wirksam vereinbart? i.e. (+), Verlagerung der Zufallshaftung beim Leasing ist mit dem Grundgedanken dieses Vertragstyps vereinbar. Daher kein Verstoß gegen 307 BGB.

26 Teil 2: Eigentümer E gegen Besitzer B b. Aber der Leasingvertrag wurde angefochten, so dass er nichtig war. Zweifelhaft daher, ob schon deswegen eine Haftung ausgeschlossen ist oder ob es nur darauf ankommt, dass B sein vermeintliches Besitzrecht überschritten hat (beide Ansichten vertretbar) c. weiteres Problem: Anwendbarkeit des 991 Abs. 2 BGB im Falle einer Haftungsverschärfung? hm (-) Arg.: 991 Abs. 2 BGB verweise auf das Verschuldenserfordernis des 989 BGB und es sei widersinnig, dass der redliche Fremdbesitzer nach 991 Abs. 2 BGB strenger hafte als der unredliche Besitzer über 989 BGB, der grds. nur bei Verschulden hafte. 3. Ergebnis: folgt man der hm, dann 991 Abs. 2, 989 BGB (-)

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