Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.
|
|
- Alfred Gabriel Berg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider, die im Jahr 2010 veröffentlicht wurde. Der Schwerpunkt wurde auf möglichst praxisrelevante Entscheidungen für die Arbeit von Insolvenzberater(innen) gelegt. Soweit sich die Insolvenzgerichte mit anderen Fragen beschäftigt haben, die für die Arbeit der Schuldnerberatung nicht wichtig waren (z.b. Fragen der Vergütung des Treuhänders bzw. des Insolvenzverwalters) wurde darauf verzichtet, sie in die Aufstellung einzubeziehen. Sämtliche unveröffentlichten Entscheidungen des BGH sind auf der Website des BGH ( in der Rubrik Entscheidungen zu finden. In der dortigen Suchmaske kann sowohl nach Aktenzeichen als auch nach Datum oder Stichworten gesucht werden. Antragstellung Erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach Sperrfrist zulässig Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli IX ZB 219/08, siehe Rechtsprechungsübersicht 4/2009). BGH, Beschluss vom , IX ZB 89/09, Stundung Insolvenzgericht darf Schuldner zu einer Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse ungeachtet eines Vorhalts zur Änderung auffordern Das Insolvenzgericht kann vom Schuldner eine Erklärung über seine Verhältnisse verlangen, um zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verbessert haben und die Entscheidung über eine Stundung deshalb zu ändern ist. Die Erklärungspflicht wird nicht davon abhängig gemacht, dass das Gericht der Partei zuvor eine Änderung ihrer Verhältnisse vorgehalten hat. Beruft sich der Schuldner als Partei auf Prozessunfähigkeit, so muss er Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben. BGH, Beschluss vom , IX ZB 91/09, ZInsO 51-52/2010, 2405 Keine Aufhebung der Stundung bei Leistungsunfähigkeit des beschäftigungslosen Schuldners Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist. BGH, Beschluss vom , IX ZB 160/09, ZInsO 47/2009, 2210
2 Eröffnetes Insolvenzverfahren Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen, auch wenn dieses noch andauert a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen. c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung. d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren. BGH, Beschluss vom , IX ZB 247/08, ZInsO 2/2010, 102 Zur Abgrenzung des berechtigten vom unberechtigten Lastschriftwiderruf 1. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO gelten auch für Lastschriftwiderrufe durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren. 2. Der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht berechtigt, Lastschriften des Schuldners, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung einer Schuld dienen und aus dem pfändungsfreien Vermögen des Schuldners stammen, zu widerrufen. 3. Im Fall eines unberechtigten Lastschriftwiderrufs kann die Schuldnerbank dem Treuhänder den dolo-agit-einwand aus 242 BGB entgegenhalten. AG Hannover, Urteil vom , 568 C 9396/09, ZInsO 49/2009, 2301, ZVI 2009, 504 Kündigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft durch den Treuhänder 1. Das Recht, in der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft die Mitgliedschaft mit dem Ziel zu kündigen, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ( 73 GenG) zu realisieren, steht dem Insolvenzverwalter zu. 2. Eine analoge Anwendung von 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Auslegung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. BGH, Urteil vom , IX ZR 63/09, ZInsO 45/2009, 2104, ZVI 2009, 448 Insolvenzmasse Massezugehörigkeit von fällig werdenden Nebenkostenguthaben 1. Ansprüche auf Auskehr von Nebenkostenguthaben stehen der Masse zu, auch wenn die Vorauszahlungen aus unpfändbaren Vermögen des Schuldners stammen.
3 2. Nach Erklärung des Insolvenzverwalters gem. 109 Abs. 1 Satz 2 InsO und Ablauf der Frist des 109 Abs. 1 Satz 1 InsO sind fällig werdende Nebenkostenguthaben nicht mehr massezugehörig, auch wenn sie aus Zahlungen vor Ablauf der Frist des 109 Abs. 1 Satz1 InsO stammen. 3. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit der Rechtslage bei Mietkautionen, die ebenfalls dem Schuldner zustehen. AG Göttingen, Urteil vom , 21 C 33/09 (nicht rechtskräftig), ZVI 2009, 460 Versagung nach 290 Abs. 1 InsO 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO Vermögensverschwendung durch Zerstörung einer zur Masse gehörenden Einbauküche Leitsatz; Eine Vermögensverschwendung liegt vor, wenn der Schuldner eine zur Massegehörende Einbauküche, die der Insolvenzverwalter bereits verkauft hat, entfernt oder vernichtet. BGH, Beschluss vom , IX ZB 199/08, ZVI Abs. 1 Nr. 5 InsO Abgrenzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten In der fehlenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne Kenntnis der Treuhänderin liegt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten. BGH, Beschluss vom , IX ZB 70/09, ZinsO 46/2009, 2162 Obliegenheiten nach 295 Abs Abs. 1 Nr. 1 InsO Zur Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensperiode bei Betreuung eines Kindes Die Erwerbsobliegenheit eines Insolvenzschuldners entfällt, wenn ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Dies kann auch im Hinblick auf die Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen. Bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an. Sollte aus einer zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der maßgeblichen konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger. BGH, Beschluss vom , IX ZB 139/07, ZInsO 2/2010, 105
4 Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch Vereinbarung eines geringeren Entgeltes Es stellt eine konkret messbare Vermögensbeeinträchtigung dar, wenn der Schuldner in einem Arbeitsvertrag sich ein geringeres Entgelt versprechen lässt, als er im Vergleich zu einem anderen Beschäftigten des Unternehmens bei ansonsten gleichlautenden Anstellungsverträgen und Beschäftigungsbedingungen hätte erzielen können. BGH, Beschluss vom , IX ZB 288/08, ZVI 2009, Abs. 1 Nr. 3 InsO Keine Obliegenheitsverletzung bei Mitteilung von Eheschließung ohne weitere Angaben zu eigenen Einkommen des Ehepartners Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge. BGH, Beschluss vom , IX ZB 249/08, Versagung der Restschuldbefreiung nach 296 Abs. 2 S. 3 InsO, 298 Abs. 1 InsO 296 Abs. 2 Satz 3 InsO Voraussetzungen für Restschuldbefreiungsversagung Sinn und Zweck des 296 Abs. 2 InsO ist es, dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten abhängig würde. BGH, Beschluss vom , IX ZB 169/08, ZinsO 46/2009, Abs. 1 InsO Voraussetzung der Versagung der Restschuldbefreiung nach 298 Abs. 1 InsO Wegen Nichtzulassung der Mindestvergütung des Treuhänders kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuhänder in seiner Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat. BGH, Beschluss vom , IX ZB 43/07, ZInsO 49/2009, 2310 Erteilung der Restschuldbefreiung, ausgenommene Forderungen, Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Bindungswirkung der "Anerkennung" einer Forderung aus unerlaubter Handlung Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den
5 Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht. BGH, Urteil vom , IX ZR 154/08, ZInsO 33/2009, 1494
Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung
Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung 1. Voraussetzungen Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner a. einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrRechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.
Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni 2012. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 313/11 BESCHLUSS vom 28. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 294 Abs. 1, 302 Nr. 1; ZPO 850f Abs. 2 Während der Dauer der
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb247_08 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 BGH, 3.12.2009 - IX ZB 247/08. InsO 35 Abs. 1, 287 Abs. 2, 300
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb247_08 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 BGH, 3.12.2009 - IX ZB 247/08 InsO 35 Abs. 1, 287 Abs. 2, 300 Restschuldbefreiung trotz laufenden Insolvenzverfahrens
MehrSELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ
SELBSTÄNDIGKEIT IN DER INSOLVENZ Dipl. Ing. Dipl. Betriebswirt Reinhard Nocke, Tel. 03375/520 95 00 E-Mail: reinhard@nocke-consulting.de www.nocke-consulting.de BV INSO - Bundesverband Menschen in Insolvenz
MehrGesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Der Bundestag hat am 16.5.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung
MehrGesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
MehrI. Vorbemerkung. Es wird daher - in Ihrem eigenen Interesse - dringend empfohlen, das Folgende sehr genau zu lesen und sich an die Vorgaben zu halten!
I n f o r m a t i o n s - u n d P f l i c h t e n b l a t t z u m I n s o l v e n z v e r f a h r e n für selbstständig tätige Schuldner (Stand 3/2011) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren
MehrZeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort
Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 45/09 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 6 Der
MehrInsolvenzrecht. Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens
PROFESSOR DR. WOLFGANG VOIT Vorlesung, WS 2007/2008 Gliederung - Blatt 1 - I. Vorbemerkung II. Zweck des Insolvenzverfahrens III. Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnung des Verfahrens 1. Antrag a) Notwendigkeit
Mehr17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS
17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS PROBLEM Wann kann ein Schuldner, dem die Restschuldbefreiung erteilt oder aus unterschiedlichen Gründen versagt worden war,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner
Mehr... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort
... Name, Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Amtsgericht Charlottenburg -Insolvenzgericht- Amtsgerichtsplatz 1 Aktenzeichen:... (stets angeben, soweit bereits vorhanden) 14057 Berlin Ich stelle die Anträge
MehrDas neue Verbraucherinsolvenzrecht
9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 158/08 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 289 Abs. 2 Satz 1 Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrRechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.
Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 124/05 BESCHLUSS vom 23. März 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 574 Abs. 2 Nr. 2 Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Mehrgeltendes Recht Regierungsentwurf, Stand 12.07.2012 Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Ohne Gewähr, Irrtum vorbehalten, Seghorn Inkasso GmbH, 28188 Bremen, Juli 2012 geltendes Recht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 288/08 BESCHLUSS vom 24. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill,
MehrAntrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ( 287 InsO)
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ( 287 InsO)... (Straße, Postfach)... (Ort) Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens Angaben zur Person der Antragstellerin oder
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Oktober in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 270/05 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrJochen Waltenberger Richter am Amtsgericht Amtsgericht Kaiserslautern
Jochen Waltenberger Richter am Amtsgericht Amtsgericht Kaiserslautern 1 InsO RSB ist neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung ein eigenständiges Ziel der InsO Letztlich auch Ausfluss aus Art.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrSoftware in der Insolvenz
BGH, Urteil vom 17.11.2005 IX ZR 162/04 RA StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen Herbstakademie 2006 Einleitung Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland Anzahl der Insolvenzverfahren aufgrund der
MehrPrivatinsolvenz in Frage und Antwort
Beck-Rechtsberater im dtv 50777 Privatinsolvenz in Frage und Antwort Tipps für Verbraucher und Unternehmer von Dr. Jasper Stahlschmidt, Dr. Olaf Hiebert 2., neubearbeitete und ergänzte Auflage Verlag C.H.
MehrPrivatinsolvenz in Frage und Antwort
Beck-Rechtsberater im dtv 50777 Privatinsolvenz in Frage und Antwort Tipps für Verbraucher und Unternehmer von Dr. Jasper Stahlschmidt, Dr. Olaf Hiebert 2., neubearbeitete und ergänzte Auflage Verlag C.H.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 65/07 BESCHLUSS vom 3. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 5 Zur Wahl der Steuerklasse als Widerrufsgrund für die Verfahrenskostenstundung.
MehrBundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 17. 09. 2009 6 AZR 369/08 Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz Leitsätze 1. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/07 BESCHLUSS vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Mehr1. Ausgangslage. 2. Problem. 3. Gesetzliche Grundlage
1. Ausgangslage Das typische Ziel des Schuldners 1, der einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ist die Erlangung der Restschuldbefreiung (RSB) am Ende der Laufzeit der Restschuldbefreiungsphase.
MehrGerhard Vill Richter am Bundesgerichtshof. Hannover. 10. November 2011. Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Vergütungsrecht
Gerhard Vill Richter am Bundesgerichtshof Hannover 10. November 2011 Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Vergütungsrecht Stand: 10. November 2011 -2- I. Einleitung In letzter Zeit: Wieder verstärkte Kritik
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juli 2004. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 565/02 BESCHLUSS vom 8. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 4; ZPO 114, 115, 121 Abs. 1 und 2 a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 155/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 298 Abs. 1, 4a a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen
MehrAMTSGERICHT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN. Beschluss
Aktenzeichen: 3 d IN 193/15 Lu Verfahrens-ID: 15520 AMTSGERICHT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der über das Vermögen der VIELHAUER BÜROMÖBELSYSTEME
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 23/13 BESCHLUSS vom 13. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35 Abs. 1, 287 Abs. 2 Satz 1, 300 Nach Erteilung der Restschuldbefreiung
MehrFortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten
Fortbildung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die Insolvenzsachen bearbeiten Justizministerium Stuttgart, 20.Juli 2012 Vortrag von Dr. Benjamin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 259/09 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. März in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 85/13 BESCHLUSS vom 12. März 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 af Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/08 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 289, 290 Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
Mehr7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche
LF 1 Kapitel 7 7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche Verjährung Aufgabe 22 Ergänzen Sie die folgenden Aussagen. Verjährung Gegenstand der Verjährung Verjähren können immer nur Ansprüche. Ein Anspruch
Mehrinfoblatt Reform der Verbraucherentschuldung
infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 154/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrRechtsprechungsübersicht
Rechtsprechungsübersicht Wir stellen hier einige aktuelle Entscheidungen vor, die hauptsächlich Informationen für das Verbraucherinsolvenzverfahren berücksichtigen. Wir bedanken uns insbesondere bei Herrn
MehrSelbstständigkeit in der Insolvenz
Selbstständigkeit in der Insolvenz Referent : Burghard Wegener RA/Insolvenzverwalter, Göttingen Datum : 05.11.2010 Die Selbstständigkeit in der Insolvenz führt nahezu regelmäßig zu Problemen: für den Schuldner,
MehrAnaloge Anwendung von 498 BGB auf gerichtliche Schuldenbereinigungspläne
Antragstellung Unzulässiger bedingter oder befristeter Insolvenzantrag Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis V IX I. Einführung 1 II. Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz 3 III. Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz 19 IV. Begriffe und deren Bedeutung im Privatinsolvenzverfahren
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 43/07. InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: 1.12.2009 BGH, 22.10.2009 - IX ZB 43/07 InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs. 1 Hinweis auf Sanktion der Versagung
MehrVorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb219_10 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 29.9.2011 - IX ZB 219/10 InsO 213, 299, 300 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch
MehrPfändung des Arbeitsei n kom mens
Heiwich / Frankenberg Pfändung des Arbeitsei n kom mens und Verbraucherinsolvenz einschließlich Pfändung der Sozialleistungen, Kontopfändung und Restschuldbefreiung 7. neubearbeitete und erweiterte Außage
MehrPrivatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg
Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort.......................................................
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 - LG Stuttgart AG Böblingen, Entscheidung vom 11.02.2010-19 C 2200/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2010-4
MehrBESCHLUSS. ..., geboren am...,... Straße 17, Magdeburg - Schuldner und Beschwerdegegner -
Landgericht Leipzig Zivilkammer Aktenzeichen: 08 T 430/12 Amtsgericht Leipzig 406 IN 1080/06 BESCHLUSS In Sachen..., geboren am...,... Straße 17, 39119 Magdeburg - Schuldner und Beschwerdegegner - Weitere
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juni in dem Restschuldbefreiungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 43/17 BESCHLUSS vom 14. Juni 2018 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4, 287; ZPO 269 Abs. 1 Hat ein Gläubiger in dem gemäß 300 Abs.
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11 InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 17. September 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 63/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der IX. Zivilsenat des
MehrRechtsprechungsübersicht
Rechtsprechungsübersicht Versagungsgründe, Obliegenheitsverstoß In 290 InsO sind die Gründe aufgezählt, die zur einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können, wenn dies ein Insolvenzgläubiger,
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII 1 Einführung.... 1 2 Grundlagen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens natürlicher Personen... 3 I. Ziele des Insolvenzverfahrens,
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII
Abkürzungsverzeichnis.... XIII Literaturverzeichnis... XVII 1 Einführung.... 1 2 Grundlagen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens natürlicher Personen... 5 I. Ziele des Insolvenzverfahrens,
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
MehrBGH, Beschl. v IX ZB 214/04. Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung 287 Abs. 2 Satz 1, 299, 300 InsO
BGH, Beschl. v. 17. 03. 2005 - IX ZB 214/04 Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung 287 Abs. 2 Satz 1, 299, 300 InsO Leitsätze des Gerichts: 1. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle
MehrFRAGEBOGEN Beschäftigter -
FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrDer Insolvenzplan. Wie kann ich ihn zu meiner Schuldenbefreiung nutzen?
Der Insolvenzplan Wie kann ich ihn zu meiner Schuldenbefreiung nutzen? Gliederung Was ist ein Insolvenzplan? Was steht in einem Insolvenzplan? Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab? Das Herzstück des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Restschuldbefreiungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 249/07 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2008 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 295, 296, 291 Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß 295
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/08 BESCHLUSS vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 1 und 4, 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den
MehrKPMG 9.6.2011. Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich?
KPMG 9.6.2011 Stärkerer Gläubigereinfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters eine sinnvolle Alternative für Österreich? RA Prof. Dr. Raimund Bollenberger Österreichisches Recht I 80 IO: Insolvenzverwalter
MehrHaftung des Vorstandes
Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:
MehrAuswirkungen der Insolvenzrechtsänderungen
Auswirkungen der Insolvenzrechtsänderungen Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW Düsseldorf am 5. Oktober 2017 Rechtsanwalt Kai Henning/Dortmund Der Bundestag
MehrFür Private: Ablauf Insolvenzverfahren - Allgemeines
Für Private: Ablauf Insolvenzverfahren - Allgemeines Die Insolvenz ist das Gegenteil von Solvenz (zahlungsfähig oder leistungsfähig sein), wurde früher auch Konkurs (griechisch) genannt und kommt aus dem
Mehr1 ZIEL UND VERLAUF DES INSOLVENZVERFAHRENS 1. A) Allgemeines
1 ZIEL UND VERLAUF DES INSOLVENZVERFAHRENS 1 1 ZIEL UND VERLAUF DES INSOLVENZVERFAHRENS A) Allgemeines Seit 01.01.1999 InsO Als am 01.01.1999 gem. 355 InsO i.v.m. Art. 110 EGInsO das neue Insolvenzrecht
Mehr3. Vollstreckungshindernisse
Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. Einführung... 1
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XV Einführung... 1 A. Abgrenzung Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren... 41... 13 I. Persönlicher Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens...
MehrRechtsprechungsübersicht
Rechtsprechungsübersicht Versagungsgründe, Obliegenheitsverstoß In 290 InsO sind die Gründe aufgezählt, die zur einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können, wenn dies ein Insolvenzgläubiger,
MehrVorname und Name. Straße und Hausnummer. Postleitzahl und Ort. Telefon tagsüber. Verfahrensbevollmächtigte(r) (Nummer II. 2. ist auszufüllen.
1 Vorname und Name Antrag auf Restschuldbefreiung im des Insolvenzverfahrens des / der Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort Telefon tagsüber Verfahrensbevollmächtigte(r) 2 An das Amtsgericht Insolvenzgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/12. Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 118/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja
MehrInsO-Reform 2012 Neuerungen und Bedeutung für die Praxis
Jahresfachtagung der Schuldner- und Insolvenzberatung 2012 InsO-Reform 2012 Neuerungen und Bedeutung für die Praxis F o l i e N r. 1 D r. C a r s t e n H o m a n n I Pro & Contra aus Sicht der Schuldnerberatung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. April in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 60/16 BESCHLUSS vom 12. April 2018 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 35 Abs. 2 Satz 2, 295 Abs. 2 a) Pflichten des Schuldners
MehrGesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Der Bundestag hat am 16.5.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. November in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 59/14 BESCHLUSS vom 19. November 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 af Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 187/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
MehrVerfahrensinformation (15. Aktualisierung)
Verfahrensinformation (15. Aktualisierung) Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH Insolvenzverfahren für PROKON aufgehoben Amtsgericht Itzehoe hat Insolvenzverfahren
MehrFrage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich
VII Vorwort Die Autoren Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI XV XIX Kapitel I: Von der Krise bis zum Insolvenzantrag 1 24 1 Frage 1: Was sind erste Anzeichen einer Krise? 2 1 Frage 2: Wer kann
MehrNEWSLETTER 06.05.2010
NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/08 BESCHLUSS vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 184; ZPO 3 Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird,
MehrInsolvenzrecht. Institut für Insolvenzrecht e.v. Hannover. Aktuelle Entscheidungen des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshof. 29.
1 Gerhard Vill Richter am Bundesgerichtshof Institut für Insolvenzrecht e.v. Hannover 29. Januar 2015 Insolvenzrecht Aktuelle Entscheidungen des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshof 2 I. (Sonder-) Insolvenzverwalterbestellung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSeite Einleitung Abschnitt. Gesetzessvstematik und allgemeine Bestimmungen 3
I Inhaltsübersicht Einleitung 1 1. Abschnitt. Gesetzessvstematik und allgemeine Bestimmungen 3 1. Aufbau der Insolvenzordnung 3 II. Abgrenzung des Regelinsolvenzverfahrens 3 vom Verbraucherinsolvenzverfahren
MehrGesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Bundesrat Drucksache 380/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Der Deutsche Bundestag
Mehr