RICHTLINIE ZUR GROSSKREDITEVIDENZMELDUNG

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1 HAUPTABTEILUNG STATISTIK Abteilung Statistik Informationssysteme und Datenmanagement RICHTLINIE ZUR GROSSKREDITEVIDENZMELDUNG Ausgabe: September 2011

2 I Inhalt 1. Einleitung Ziel der Großkreditevidenz Rechtliche Grundlagen Meldungen an die OeNB Meldegrundsätze Meldepflichtige Institute Kriterien zur Auslösung der Meldepflicht Umfang der Meldung Umfang der Meldung für Kreditinstitute Umfang der Meldung für Finanzinstitute Umfang der Meldung für Unternehmen der Vertragsversicherungen Umfang der Meldung für ausländische Zweigstellen von Meldern gemäß 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 GKM-V mit Sitz in Österreich Zeitpunkt der Meldung Prinzip der Einzelkreditnehmermeldung Organisatorischer Ablauf der Meldungen an die OeNB Informationsangebot der OeNB und Hilfestellung Identnummern Identnummernabfrage und -rückmeldung Übermittlung von Stammdatenmeldungen Datenmedium für Obligomeldung/Meldung von Risikoinformationen Prüfregelprotokolle (Bearbeitung unplausibler Meldungen) Haftungserklärung Rückmeldungen der OeNB Elektronische Abfragemöglichkeiten Anfragen über Schuldnerobligi Anfragen über das Obligo einer Gruppe verbundener Kunden Rückmeldungs Dauerauftrag Inhalt der Obligo-Rückmeldung Stammdatenmeldungen Definition Kreditnehmer Kreditnehmerbegriff Sonderformen von Kreditnehmern Schuldnergruppen Einzelunternehmen Zweigniederlassung Standardisierte Indizes von Kreditprodukten Gruppe verbundener Kunden (GvK) Grundsätze der Gruppenbildung Gesamtrisikogruppe Kontrollverhältnis (Z 1): Wirtschaftliche Abhängigkeit (Z 2) Unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften und ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Z 3) Inhalt der Stammdatenmeldung Umfangsmeldung für Schuldnergruppen Umfangsmeldungen für Gruppen verbundener Kunden Emittentenanfragen Obligomeldung / Meldung von Risikoinformationen Rahmenbegriff, Wertansatz GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER 2011 I

3 II Definition von Kredit- bzw. Haftungsrahmen Wertansatz Nettoforderungswert = Exposure Value ( ) Kostgeschäfte (Pensionsgeschäfte) Konsortialkredite Meldeinhalte In der Bilanz auszuweisende Forderungen ( , , ) Spezialfinanzierungen (Specialised Lending) ( , ) Anteilsrechte (Equity) ( ) Kurz- und langfristige Interbankforderungen ( bzw ) Revolvierend ausnutzbare Kredite ( , ) Einmalkredite und Darlehen ( , ) Forderungen aus dem Leasinggeschäft ( , ) Charakteristika eines Leasingvertrages Zeitpunkt der Meldungslegung Höhe der Rahmen und Ausnützungsmeldung Treuhandleasing Forfaitleasing Konsortialleasing Titrierte Forderungen ( ) Durchlaufende Kredite ( , ) Meldungen zu Spezialinstituten Forderungen aus außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu 22 BWG ( , ) Sonstige Haftungskredite ( , ) Promessen ( ) Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts ( , ) Durchlaufende Kredite Anlage 1 ( , ) Kreditderivate ( ) Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten gemäß Anlage 2 zu 22 BWG und Kreditderivaten Handelsbuch Risikoinformationen Überfällige Forderungen Einzelwertberichtigungen Rating des Kreditnehmers/Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default PD)/Ratingsystem Kein Rating ist erforderlich Ratingsystem ( ) Bonitätsklasse ( ) Ausfallwahrscheinlichkeit (PD = Probability of Default) ( ) Risikogewichtete Aktiva (RWA = Risk Weighted Assets) ( ) Erwarteter Verlust (EL = Expected Loss) ( ) Gewählter Ansatz ( ) zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung Sicherheiten Gemäß Basel II anrechenbare Sicherheiten Hievon persönliche Sicherheiten ( ) Hievon Immobiliensicherheiten ( ) Hievon sonstige Sachsicherheiten ( ) Hievon finanzielle Sicherheiten ( ) Sicherheiten gemäß internem Risikomanagement ( ) Synthetische Verbriefungen ( ) Kreditderivate und sonstige strukturierte Kreditprodukte Definitionen und allgemeine Meldeprinzipien Sicherungsgeber in unfunded Kreditderivaten (z.b. Credit Default Swap oder Total Return Swap) Sicherungsgeber in funded Kreditderivaten (z.b. Credit Linked Note) Sicherungsnehmer in unfunded Kreditderivaten (z.b. Credit Default Swap oder Total Return Swap) Sicherungsnehmer in funded Kreditderivaten (z.b. Credit Linked Note) Sonstige strukturierte Kreditprodukte GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER 2011 II

4 III 5. GKE-Verbriefungsmeldung Rechtliche Grundlagen Schaubilder Definitionen Verbriefung und Verbriefungstranche Zeitpunkt der Meldung Wertansatz und Meldegrundsätze Meldung als Investor in eine Verbriefungstranche Meldung als Originator einer Verbriefungstranche Meldung als Sponsor, Servicer oder in einer anderen Funktionen in einer Verbriefung Meldeinhalte Stammdaten der Verbriefung Code Produkttyp ( ) Typ Verbriefung ( ) Geographische Zuordnung Underlying ( ) Code Marktwert ( ) Obligoinformationen Marktwert/Modellwert ( ) Nominale ( ) IFRS Buchwert Buchwert (UGB) bilanziell ( ) Buchwert (UGB) Kreditderivate ( ) Nettoforderungswert (Exposure Value) Risikoinformationen Weighted Average Life ( ) Attachment Point und Detachment Point Rating der Tranche/Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default PD)/Ratingsystem Ratingsystem ( ) Bonitätsklasse ( ) Ausfallwahrscheinlichkeit ( ) Risikogewichtete Aktiva (Risk Weighted Assets RWA) ( ) Gewählter Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung ( ) Sicherheiten ANHANG Gesetzestext zu 27 Abs. 11 und 12 sowie 75 BWG Großkreditmeldungs-Verordnung Verordnung über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz Übersichtstabelle GKE Meldung Kreditderivate Meldung von Kreditderivaten Kreditinstitute Meldung von Kreditderivaten Finanzinstitute und Versicherungen GKE-Formular Kommunikationskanäle und formate für Meldungen und Rückmeldungen von Obligos und Gruppen verbundener Kunden sowie für Prüfregelprotokolle Formular Haftungserklärung STICHWORTVERZEICHNIS GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER 2011 III

5 1. Einleitung 1.1 Ziel der Großkreditevidenz Die Großkreditevidenz (GKE) leistet einen wichtigen Beitrag zur Finanzmarktstabilität sie versorgt die Bereiche der Aufsicht in FMA und OeNB mit Informationen zum Kreditrisiko. Darüber hinaus ist sie eine Serviceeinrichtung für Kredit- und Finanzinstitute sowie für die Versicherungswirtschaft. Sie hat den Zweck, rasch und zuverlässig über das potentielle bzw. tatsächliche Gesamtobligo von Großkreditnehmern, das sich aus der Summe der einlangenden Meldungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen ergibt (in der Folge Institute genannt), zu informieren. Das Großkreditmeldesystem wird von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) administriert. Zuständige Abteilung in der OeNB ist die SIDAT (Abteilung für Statistik Informationssysteme und Datenmanagement). Begriffliche Abgrenzung Kreditnehmer Schuldner Mit der inhaltlichen Erweiterung der Großkreditevidenzmeldung um Positionen, die dem eingeschränkten Kreditnehmerbegriff nicht länger entsprechen, ist die Frage der zweckmäßigen Bezeichnung des Kreditnehmers/Schuldners bzw. des Gegenstands des Anteilsrechts aufgetreten. Im Sinne der traditionellen Bezeichnung Großkreditmeldung ersuchen wir um Verständnis, wenn der gängige Begriff Kreditnehmer weiterhin Verwendung findet wir verstehen ausdrücklich auch die nicht dem Kreditbegriff zuzuschreibenden Meldeinhalte als darunter subsumiert. 1.2 Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage der Großkreditevidenzmeldung sind das Bankwesengesetz (BWG), die Großkreditmeldungs-Verordnung (GKM-V) und die Verordnung über den Internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz. Gemäß 75 Bankwesengesetz (BGBI. 118/ 2010) sind Kredit- und Finanzinstitute sowie Unternehmen der Vertragsversicherungen verpflichtet, Großkredite der Oesterreichischen Nationalbank zu melden. Die OeNB hat neben den am Meldesystem teilnehmenden Instituten gem. 75 Abs 5 BWG auch den Prüfungsbehörden (Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, bestellten Bankprüfern, Sicherungseinrichtungen) auf Anfrage die Höhe der gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner bzw. einer Kreditnehmergruppe oder einer Gruppe verbundener Kunden, ohne Berücksichtigung der Derivate gem. Anlage 2 zu 22 BWG und Kreditderivate gemäß Anlage 1 Z 1 lit. k zu 22, unter Angabe der Anzahl der Kreditgeber, bekannt zu geben. Details der Meldungslegung sind in der Großkreditmeldungs-Verordnung (GKM-V), in der Fassung der 64. (2011) Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie in der 299. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz festgelegt. GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

6 2. Meldungen an die OeNB 2.1 Meldegrundsätze Meldepflichtige Institute Meldepflichtige Institute gemäß 1 Abs. 1 GKM-V sind: 1. Kreditinstitute gemäß 1 Abs. 1 BWG; 2. Finanzinstitute gemäß 1 Abs. 2 BWG; (inkl. konzessionierter Zahlungsdienstleister) 3. Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß 1 Abs. 1 oder 2 VAG; 4. Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedsstaaten in Österreich gemäß 9 BWG; 5. Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedsstaaten in Österreich gemäß 11 BWG; 6. Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedsstaaten in Österreich gemäß 13 BWG Meldungen von Instituten gemäß 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 GKM-V mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen ausländischer Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten. Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er grundsätzlich meldepflichtig und der Treuhänder kein meldepflichtiges Institut ist ( 1 Abs. 3 GKM-V) Kriterien zur Auslösung der Meldepflicht Erreichen oder überschreiten zum Monatsultimo gegenüber einem Schuldner die Forderungen, Forderungsrahmen (inklusive der Promessen) der in 75 Abs. 1 Z 1 BWG angesprochenen Geschäfte des 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12 und Abs. 2 Z 1 und 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG sowie die gegenüber diesen bestehenden Anteilsrechte, Interbankforderungen, titrierte Forderungen und sonstige Kreditderivate gemäß Anlage 1 Z 1 lit. k zu 22 insgesamt Euro oder Euro-Gegenwert, so wird die Meldepflicht ausgelöst (siehe auch Kapitel Zeitpunkt der Meldung). Ausschlaggebend ist der buchhalterische Saldo am Meldestichtag unabhängig von der Valutierung. Die GKE-Meldegrenze in Höhe von ,- ist, bei Emittenten die sowohl in der GKE-Hauptmeldung als auch in der GKE-Verbriefungsmeldung gemeldet werden, belegübergreifend anzuwenden. Das bedeutet, dass die in GKE- Hauptmeldung und GKE-Verbriefungsmeldung zu Emittenten gemeldeten Werte jeweils unter der GKE-Meldegrenze liegen können, solange sie zusammen betrachtet diese Meldegrenze überschreiten. Verbriefungstranchen werden meldepflichtig, wenn die Summe der zu sämtlichen Verbriefungstranchen eines Emittenten gemeldeten Buchwerte (Positionen und ) die GKE-Meldegrenze überschreiten, oder, in Kombination mit zu diesem Emittenten in der GKE-Hauptmeldung meldepflichtigen Werten, die GKE-Meldegrenze belegübergreifend überschritten wird. GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

7 Beispiele zur belegübergreifenden Meldepflicht für Emittenten: A) GKE-Hauptmeldung Einmalbarkredit an Emittenten X: Rahmen und Ausnützung 200 tsd. GKE-Verbriefungsmeldung Investment in Tranchen von Emittenten X: 200 tsd. Meldung in beiden Belegen. B) GKE-Hauptmeldung Einmalbarkredit an Emittenten X: Rahmen und Ausnützung 200 tsd. GKE-Verbriefungsmeldung Investment in Tranchen von Emittenten X: 50 tsd. Keine Meldung. C) GKE-Hauptmeldung Einmalbarkredit an Emittenten X: Rahmen und Ausnützung 200 tsd. GKE-Verbriefungsmeldung Investment in Tranchen von Emittenten X: 50 tsd. Risikoübernahme aus Kreditderivat welches auf Tranche referenziert: 300 tsd. Meldung in beiden Belegen. D) GKE-Hauptmeldung Einmalbarkredit an Emittenten X: Rahmen 360 tsd. GKE-Verbriefungsmeldung Investment in Tranchen von Emittenten X: 200 tsd. Meldung in beiden Belegen. GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

8 ACHTUNG: Es ist zwischen den die Meldepflicht auslösenden Inhalten (siehe oben) und den je nach Meldertyp (siehe 75 Abs. 2 und 3 BWG) darüber hinaus meldepflichtigen Inhalten gem. 75 Abs. 1 Z 3 bis 5 BWG (siehe Kapitel Umfang der Meldung) zu unterscheiden. Meldepflichtige Kredite und Kreditrahmen im Sinne von 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8, 12 und Abs. 2 Z 1 BWG sind: Abs. 1 Z 3: "Kreditgeschäft" Abschluss von Geldkreditverträgen und Gewährung von Gelddarlehen. Abs. 1 Z. 4: "Diskontgeschäft" Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln. Abs. 1 Z. 6: "Kreditkartengeschäft" Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist. Abs. 1 Z. 8: "Garantiegeschäft" Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet. Abs. 1 Z. 12: "Bauspargeschäft" Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz. Abs. 2 Z. 1: "Leasinggeschäft" Abschluss von Leasingverträgen. GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

9 Meldepflichtige Kredite und Kreditrahmen im Sinne von 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 Za- DiG sind: "Zahlungsdienstleistergeschäft" Lastschriftgeschäft, Zahlungskartengeschäft und Überweisungsgeschäft wenn bei diesen Geschäften die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung). Das Zahlungsinstrumentegeschäft sowie das digitalisierte Zahlungsgeschäft. Weitere meldepflichtige Geschäfte sind: Als titrierte Forderungen werden in Wertpapieren verbriefte Forderungen bezeichnet. Unter den Anteilsrechten sind alle direkt gehaltenen Anteilrechte an anderen Rechtsträgern zu verstehen. Als Interbankforderungen im Sinne der GKE gelten Forderungssalden auf Interbank- Verrechnungskonten sowie ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute oder Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, denen kein Kreditvertrag zugrunde liegt. Kreditderivate gemäß Anlage 1 Z 1 lit. k zu 22 BWG und Derivate gemäß Anlage 2 zu 22 BWG. Fällt ein meldepflichtiger Kreditnehmer (oder eine Kreditnehmergruppe) zum nächsten Meldestichtag unter die Meldegrenze, so entfällt die Meldung für diesen Kreditnehmer. Eine Anzeige, dass der Kreditnehmer nicht mehr meldepflichtig ist, ist nicht erforderlich. Überschreitet jedoch kein einziger Kreditnehmer eines Melders zum nächsten Meldestichtag die Meldegrenze, so ist gemäß 2 Abs. 5 GKM-V für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten. Eine Leermeldung ist also nur dann erforderlich, wenn zu einem GKE-Meldebeleg (GK, VM oder VQ) bereits einmal eine Meldung erfolgt ist und zum Folgetermin nicht mehr erfolgt. Das Erfordernis einer solchen Leermeldung gilt belegspezifisch, getrennt für die GKE- Hauptmeldung und die GKE-Verbriefungsmeldungen. Beispiel: Meldung Juni GKE-HM: JA GKE-VM: JA Meldung Juli GKE-HM: JA GKE-VM: NEIN Meldung August GKE-HM: JA Leermeldung erforderlich GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

10 GKE-VM: NEIN Meldung September GKE-HM: NEIN GKE-VM: JA Meldung Oktober GKE-HM: NEIN GKE-VM: NEIN Meldung November GKE-HM: NEIN GKE-VM: NEIN keine Leermeldung erforderlich Leermeldung erforderlich keine Leermeldung erforderlich Leermeldung erforderlich keine Leermeldung erforderlich keine Leermeldung erforderlich GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

11 Schaubild 1: Auslösung der GKE-Meldung Anmerkungen: Die Meldepflicht auslösende Positionen (gelb unterlegt): Ermittlung Meldepflicht Rahmen (grüne Schrift): Es sind die Gesamtrahmen (sowohl ausgenützter als auch offener Rahmen) zu den Positionen , bis und und zusätzlich die Positionen bis zu berücksichtigen. Ermittlung Meldepflicht Ausnützung (rote Schrift): es sind die Positionen bis , sowie die Positionen und bis und zusätzlich die Positionen und zu berücksichtigen. Die GKE-Meldegrenze in Höhe von ,- ist, bei Emittenten die sowohl in der GKE-Hauptmeldung als auch in der GKE-Verbriefungsmeldung gemeldet werden, belegübergreifend anzuwenden. Verbriefungstranchen werden meldepflichtig, wenn die Summe der zu sämtlichen Verbriefungstranchen eines Emittenten gemeldeten Buchwerte (Positionen und ) die GKE- Meldegrenze überschreiten, oder, in Kombination mit zu diesem Emittenten in der GKE- Hauptmeldung meldepflichtigen Werten, die GKE-Meldegrenze belegübergreifend überschritten wird. GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

12 2.1.3 Umfang der Meldung Die Großkreditevidenzmeldung umfasst zwei Meldebelege: GKE-Hauptmeldung GKE-Verbriefungsmeldung (siehe Kapitel 5 Verbriefungsmeldung) Die beiden Belege werden getrennt gemeldet, sind aber hinsichtlich der Berechnung der Meldegrenze für Emittenten gemeinsam zu betrachten. In der GKE-Rückmeldung sind aber neben Inhalten der GKE-Hauptmeldung auch Werte der GKE-Verbriefungsmeldung enthalten. Alle Melder der GKE (Kredit- und Finanzinstitute sowie Versicherungen) sind zu GKE- Hauptmeldung und GKE-Verbriefungsmeldung verpflichtet, allerdings in unterschiedlichem Ausmaß. Kreditinstitute sind zudem verpflichtet, Meldungen zu Gruppen verbundener Kunden abzugeben. Die GKE-Hauptmeldung kennt drei Meldebereiche: Stammdatenmeldung Obligomeldung / Meldung von Risikoinformationen und Sicherheiten Übermittlung der erklärenden Dokumentation zu den Risikoinformationen Für meldepflichtige Kreditnehmer sind die eingeräumten Rahmen, die tatsächlichen Ausnützungen (Buchwerte) sowie der Forderungswert (Exposure Value), gegliedert nach den in 2 Abs. 1 GKM-V genannten Forderungskategorien, bekannt zu geben. Sämtliche in Euro bzw. Euro- Gegenwert anzuführenden Beträge sind jeweils in Tausend Euro anzugeben. GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

13 Umfang der Meldung für Kreditinstitute GKM-V Anlage 1A Schaubild GKE-Hauptmeldung Kreditinstitute Rahmen Ausnützung Forderungswert Obligoinformationen In der Bilanz auszuweisende Forderungen hievon Spezialfinanzierungen hievon Anteilsrechte hievon kurzfristige Interbankforderungen bis ein Jahr hievon langfristige Interbankforderungen länger als ein Jahr hievon revolvierend ausnützbare Kredite hievon Einmalkredite und Darlehen hievon Forderungen aus dem Leasinggeschäft hievon titrierte Forderungen hievon Betrag credit linked + Identität Underlying (*1-n Vorkommen) hievon durchlaufende Kredite Außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu 22 BWG hievon sonstige Haftungskredite hievon Promessen hievon Haftungskredite zugunsten anderes meldepflichtiges Institut hievon durchlaufende Kredite hievon Kreditderivate Kontrahentenausfallsrisiko von Derivaten gemäß Anlage 2 zu 22 BWG und Kreditderivaten Wert gemäß 22 Abs. 5 Z 1 BWG Wert gemäß 22 Abs. 5 Z 2 bis 4 BWG hievon Kreditderivate Wert gemäß 22 Abs. 5 Z 2 bis 4 BWG Handelsbuch Risikoinformationen Überfällige Forderungen Einzelwertberichtigungen (EWB) Ratingsystem Bonitätsklasse Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) Gewichtete Forderungsbeträge (RWA) Erwarteter Verlust (EL) Ansatz zu befüllen nur von IRB-Banken verpflichtend zu befüllen nicht zu befüllen Schaubild 2: GKE Hauptmeldung Kreditinstitute GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

14 Sicherheitenmeldung GKE-Hauptmeldung Kreditinstitute Wert der Sicherheit Gemäß Basel II anrechenbare Sicherheiten hievon persönliche Sicherheiten hievon öffentliche Haftung hievon Haftung anderes meldepflichtiges Institut hievon Kreditderivate hievon Betrag Kreditderivate + Identität Counterparties (*1-n Vorkommen) hievon Immobiliensicherheiten hievon sonstige Sachsicherheiten hievon finanzielle Sicherheiten Sicherheiten gemäß internem Risikomanagement hievon Kreditderivate des Handelsbuchs hievon Betrag Kreditderivate + Identität Counterparties (*1-n Vorkommen) hievon Kreditderivate des Bankbuchs hievon Betrag Kreditderivate + Identität Counterparties (*1-n Vorkommen) hievon finanzielle Sicherheiten Synthetische Verbriefungen Schaubild 3: Sicherheitenmeldung GKE Hauptmeldung Kreditinstitute Stammdatenmeldung: Name, Anschrift sowie sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners/der Schuldnergruppe erforderliche Angaben Umfangsmeldungen zu Gruppen verbundener Kunden Obligomeldung / Meldung von Risikoinformationen: Forderungen (Buchwert) gem. 22 Abs. 2 BWG. Das sind Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gem. Anlage 1 zu 22 und Derivaten gem. Anlage 2 zu 22 BWG. Forderungsrahmen Es sind die Gesamtrahmen (sowohl ausgenützter als auch offener Rahmen) zu den Positionen , bis und und zusätzlich die Positionen bis zu berücksichtigen. Forderungswert (Exposure Value) für die Summe der in der Bilanz auszuweisenden Forderungen ( ), die Summe der außerbilanzmäßigen Geschäfte gem. Anlage 1 zu 22 BWG ( ), die Summe der Derivate gem. Anlage 2 zu 22 BWG( ) sowie für die Forderungen aus dem Handelsbuch ( ). Anteilsrechte (Equity) ( ) als Hievon Position der in der Bilanz auszuweisenden Forderungen. Risikoinformationen, abhängig vom gewählten Ansatz. GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

15 Übermittlung der erklärenden Dokumentation zu den Risikoinformationen In Österreich gemäß 9 Abs. 1 BWG tätige Zweigstellen dürfen die von ihrem Mutterinstitut nach den Regeln des Sitzstaates des Mutterinstituts durchgeführten Berechnungen für die Zwecke der GKE-Meldung heranziehen, sofern sich die geforderte Berechnung auf eine Norm bezieht, der solche Zweigstellen in Österreich nicht unterworfen sind Umfang der Meldung für Finanzinstitute GKM-V Anlage 2A Schaubild GKE-Hauptmeldung Finanzinstitute Rahmen Ausnützung Obligoinformationen In der Bilanz auszuweisende Forderungen hievon revolvierend ausnützbare Kredite hievon Einmalkredite und Darlehen hievon Forderungen aus dem Leasinggeschäft hievon titrierte Forderungen hievon Betrag credit linked + Identität Underlying (*1-n Vorkommen) hievon durchlaufende Kredite Außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu 22 BWG hievon sonstige Haftungskredite hievon Promessen hievon Haftungskredite zugunsten anderes meldepflichtiges Institut hievon durchlaufende Kredite hievon Kreditderivate Risikoinformationen Einzelwertberichtigungen (EWB) Ratingsystem Bonitätsklasse Schaubild 4: GKE Hauptmeldung Finanzinstitute zu befüllen nicht zu befüllen Sicherheitenmeldung GKE-Hauptmeldung Finanzinstitute Wert der Sicherheit Sicherheiten gemäß internem Risikomanagement hievon Kreditderivate des Bankbuchs hievon Betrag Kreditderivate + Identität Counterparties (*1-n Vorkommen) Schaubild 5: Sicherheitenmeldung GKE Hauptmeldung Finanzinstitute Stammdatenmeldung: Name, Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners/der Schuldnergruppe erforderliche Angaben. Obligomeldung/ Meldung von Risikoinformationen: Forderungen (Buchwert) aus Geschäften gemäß 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12 und 1 Abs. 2 Z 1 BWG und 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG sowie gegenüber Schuldnern bestehende GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

16 titrierte Forderungen ( ), weiters Forderungen aus Geschäften der Anlage 1 zu 22 BWG, die in den Positionen und bis abgebildet werden. Forderungsrahmen aus Geschäften gem. 1 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8 und 12 und 1 Abs. 2 Z 1 BWG und 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG sowie gegenüber Schuldnern bestehende titrierte Forderungen sind in die Positionsnummern bis und einzustellen; Forderungsrahmen aus Geschäften der Anlage 1 zu 22 BWG werden in den Positionen bis abgebildet. Einschränkung der Meldung zu den Risikoinformationen auf: die Sicherheitenpositionen ( , und ), die Höhe der Einzelwertberichtigungen ( ), die Bonitätsklasse ( ) und gegebenenfalls das Ratingsystem ( ). Übermittlung der erklärenden Dokumentation zu den Risikoinformationen Umfang der Meldung für Unternehmen der Vertragsversicherungen GKM-V Anlage 3A Schaubild GKE-Hauptmeldung Versicherungen Rahmen Ausnützung Obligoinformationen In der Bilanz auszuweisende Forderungen hievon Einmalkredite und Darlehen hievon titrierte Forderungen hievon Betrag credit linked + Identität Underlying (*1-n Vorkommen) Außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu 22 BWG hievon Promessen hievon Kreditderivate zu befüllen Schaubild 6: GKE Hauptmeldung Versicherungen nicht zu befüllen Sicherheitenmeldung GKE-Hauptmeldung Versicherungen Wert der Sicherheit Sicherheiten gemäß internem Risikomanagement hievon Kreditderivate des Bankbuchs hievon Betrag Kreditderivate + Identität Counterparties (*1-n Vorkommen) Schaubild 7: Sicherheitenmeldung GKE Hauptmeldung Versicherungen GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

17 Stammdatenmeldung: Name, Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners/der Schuldnergruppe erforderliche Angaben Obligomeldung/Meldung von Risikoinformationen: Forderungen (Buchwert) gegenüber Schuldnern aus Einmalkrediten und Darlehen ( ), titrierten Forderungen ( , ) und Kreditderivaten ( ). Forderungsrahmen aus Einmalkrediten und Darlehen ( ) sowie Promessen ( ). Einschränkung der Meldung zu den Risikoinformationen auf: die Sicherheitenpositionen ( , und ) Umfang der Meldung für ausländische Zweigstellen von Meldern gemäß 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 GKM-V mit Sitz in Österreich Die Meldung der Forderungen von Auslandsfilialen eines Melders erfolgt als Hievon Position unter der meldepflichtigen Hauptanstalt mit Sitz in Österreich. Dabei ist je Position die Summe pro Land und Kreditnehmer anzugeben (nicht pro Filiale!). Zu melden sind sämtliche Rahmenund Ausnützungspositionen des unten angeführten Schaubilds. (Weitere Informationen finden sich auch im Dokument DV-technische Schnittstelle Beleg GK, welches auf der OeNB-Homepage heruntergeladen werden kann). Schaubild 8: Meldung von Auslandsfilialen GKE - Hauptmeldung GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

18 2.1.4 Zeitpunkt der Meldung Ein Kreditnehmer ist meldepflichtig, sobald die in Punkt Kriterien zur Auslösung der Meldepflicht dargelegten Kriterien erfüllt werden. Maßgeblich für das Entstehen der Meldepflicht ist das Obligo des einzelnen Kreditnehmers oder der Schuldnergruppe (Solidarkreditnehmergruppe bzw. GesbR). Das Obligo einer Gruppe verbundener Kunden hat für die Meldepflicht keine Bedeutung. Gruppen verbundener Kunden werden ausschließlich für Obligorückmeldungen herangezogen. Die Großkreditmeldungen Hauptmeldung und Verbriefungsmeldung (siehe Kapitel 5 GKE-Verbriefungsmeldung) sind monatlich jeweils zum Monatsultimo zu erstatten, wobei die Meldungslegung bis zum sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu erfolgen hat ( 9 GKM-V). Kreditinstitute, welche die Konzern-Verbriefungsmeldung erstellen, melden bis zum fünfzehnten Kalendertag des übernächsten Monats, gerechnet ab dem Meldestichtag Prinzip der Einzelkreditnehmermeldung Für jeden einzelnen Schuldner bzw. Kreditnehmer auch wenn er Mitglied einer Gruppe verbundener Kunden ist hat eine separate Meldung zu erfolgen. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei den Schuldnergruppen: Solidarkreditnehmergruppe gemäß 6 Abs. 2 GKM-V und Gesellschaften bürgerlichen Rechts gemäß 6 Abs. 4 GKM-V. 2.2 Organisatorischer Ablauf der Meldungen an die OeNB Informationsangebot der OeNB und Hilfestellung Die OeNB stellt auf ihrer Homepage ein umfangreiches Angebot an Informationen und Anwendungen zur Verfügung, das die Melder bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten sowie bei der Recherche der für sie wichtigen Kreditnehmerobligoinformationen unterstützen soll. Damit soll die reibungslose Abwicklung der elektronischen Meldungen und Rückmeldungen gewährleistet werden. Über den Bereich Statistik und Melderservice Melderservice Meldebestimmungen Großkreditevidenz können u.a. die vorliegende Ausweisrichtlinie und die DV-technische Schnittstelle für die GKE-Obligomeldung/Meldung Risikoinformationen an die OeNB abgerufen werden. Zudem finden Sie in diesem Bereich die jeweiligen Berechtigungsanforderungen für die Obligoanfrage ( GKE-Obligo ), für die Meldung über Internet/Abruf der Prüfregelprotokolle ( GKE-Web ) sowie laufend die jüngsten News zum Thema GKE. Weiters finden Sie auf diesem Pfad den Zugang zur Stammdaten-Applikation für BWG-Melder, die für die Abfrage von Identnummern sowie für Neuanlagen und Änderungen von Stammdaten (einschl. Umfangsmeldung für Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden) zu verwenden ist. Der Einstieg in die Stammdaten-Applikation für BWG-Melder ist mit Benutzerkennung und Passwort möglich (die Registrierung für die Stammdaten-Applikation für BWG- Melder stellt sicher, dass Sie unseren Newsletter per erhalten). Die Stammdaten-Applikation für BWG-Melder kann auch direkt über das OeNB-Portal mit derselben Benutzerkennung und demselben Passwort aufgerufen werden. GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

19 Ebenfalls über das OeNB-Portal kann die Applikation GKE Obligo Abfragen aufgerufen werden. Sie bietet die Möglichkeit, Obligowerte zu inländischen und bestimmten ausländischen Kreditnehmern abzufragen (Kreditnehmer mit Sitz in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und Spanien). Um den sehr hohen Sicherheitsansprüchen zu genügen, die bei der Weitergabe der vertraulichen Obligodaten gewährleistet sein müssen, werden Software-Zertifikate eingesetzt. Über das OeNB-Portal können darüber hinaus einzelne GKE-Obligomeldungen/Risikoinformationen übermittelt werden. Obiges Software-Zertifikat kann auch für diese Anwendung heran gezogen werden. EDV-technische Fragen Informationen über alle technischen Fragen (Datenaustausch über Internet (SRM-Secure Report Mailing) bzw. über CONNECT:Direct; Stammdaten-Applikation für BWG-Melder; Online-Obligomeldung/Meldung Risikoinformationen) erhalten Sie beim IT-Helpdesk (DW 2777). Ausweisfragen und Unternehmensdaten Für Fragen im Zusammenhang mit der GKE-Meldung stehen Ihnen die Mitarbeiter(innen) der SIDAT der OeNB gerne unter der Telefonnummer 01/ zur Verfügung. Aus Kapazitätsgründen ersuchen wir Sie jedoch, sich zuvor zu überzeugen, ob die Fragen nicht in diesem Dokument oder in den auf der OeNB-Homepage downloadbaren Benutzerleitfäden beantwortet werden Identnummern Zur Identifikation eines Kreditnehmers (Schuldnergruppe, Gruppe verbundener Kunden) wird seitens der OeNB eine Identnummer vergeben. Diese Nummer ist eine fortlaufende Ziffernkombination, die mit ein und demselben Kreditnehmer (Schuldnergruppe, Gruppe verbundener Kunden) verbunden bleibt. Auch wenn der Kreditnehmer (Schuldnergruppe, Gruppe verbundener Kunden) nicht mehr meldepflichtig ist bzw. gelöscht wird, ist die Vergabe dieser Identnummer an einen anderen Kreditnehmer (Schuldnergruppe, Gruppe verbundener Kunden) nicht vorgesehen. Die Identnummer für Kreditnehmer und Schuldnergruppen sowie für Gruppen verbundener Kunden ist maximal achtstellig. Die Identnummer für Gruppen verbundener Kunden weist als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal für Nummern mit einem Vergabedatum seit dem die führenden Ziffern 99 oder 79 auf. Identnummern für Kreditnehmer und Schuldnergruppen enthalten eine Prüfziffer gemäß dem System Modulo Identnummernabfrage und -rückmeldung Identnummern für Schuldner, Schuldnergruppen und Gruppen verbundener Kunden sind über die Stammdaten-Applikation für BWG-Melder (Portal abzurufen. Dazu ist eine Anmeldung über die OeNB-Homepage (Statistik und Melderservice/Melderservice/Meldebestimmungen Großkreditevidenz/GKE-Stammdatenmeldungen) erforderlich. Nach Freigabe der Anmeldung durch die OeNB wird dem berechtigten User eine Benutzerkennung sowie ein Passwort übermittelt. Die Weitergabe von Benutzerkennung und Passwort ist nicht zulässig. GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

20 Die Kenntnis der Identnummern von Einzelkreditnehmern und Schuldnergruppen ist zur Übermittlung der Obligomeldung/Meldung Risikoinformationen unbedingt erforderlich. Eine Identnummernabfrage gemäß 12 Abs. 1 GKM-V ist durchzuführen, wenn ein Einzelkreditnehmer erstmals meldepflichtig und die Identnummer dem meldepflichtigen Institut noch nicht bekannt ist. Bei einer allfälligen erstmaligen Anlage von Stammdaten zu einem bestimmten Kreditnehmer oder zu einer bestimmten Schuldnergruppe vergibt die OeNB eine Identnummer. Diese wird seitens der OeNB dem anfragenden Institut via mitgeteilt. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ist die Identnummer bei allen den Kreditnehmer (die Schuldnergruppe, die Gruppe verbundener Kunden) betreffenden Meldungen anzuführen. Stammdatenänderungen, die zu einer Neuvergabe einer Identnummer für einen Kreditnehmer führen (z.b. Rechtsformänderungen von Gesellschaften), bewirken keine automatische Übertragung bereits gemeldeter Obligi von der ursprünglichen Identnummer auf die neue. In diesen Fällen hat das Institut die aktuelle Obligomeldung/Meldung Risikoinformationen (wie bei einer Neumeldung) unter der neuen Identnummer der OeNB zu übermitteln. Sonderfall: nur für die GVA zu meldende Gruppen gemäß 27 Abs. 11 Die nachfolgenden Gruppen sind ausschließlich im Rahmen der GVA-Meldung zu melden: - Meldung einer GVA an den eigenen Teilkonzern - Familiengruppe - Treuhandgruppe - Zusammenfassung unbekannter Kunden - Wirtschaftliche Abhängigkeit (kann auch in der GKE-Gruppenbildung berücksichtigt werden) - Hauptfinanzierungsquelle Details der Gruppenbildungstechnik und der für die GVA-Meldung zu verwendenden Gruppenidentnummer entnehmen Sie bitte dem Ordnungsnormenausweis monatlich unkonsolidiert (Teil A1) konsolidiert (B1), Kapitel IX 27 BWG Grossveranlagungen Übermittlung von Stammdatenmeldungen Stammdatenmeldungen (siehe Kapitel 3) d.h. Neuanlagen und Änderungen sowie Umfangsmeldungen betreffend Schuldnergruppen und Gruppen verbundener Kunden können ausschließlich auf elektronischem Weg durchgeführt werden Datenmedium für Obligomeldung/Meldung von Risikoinformationen Gemäß 10 Abs. 1 GKM-V haben Großkreditevidenzmeldungen in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. Obligomeldungen/Meldungen von Risikoinformationen (Neu-, Ersatz- und Änderungsmeldung) können daher aus rechtlichen Gründen nur mittels Datenaustauschs über Internet (SRM-Secure Report Mailing) bzw. über CONNECT: Direct akzeptiert werden. Weiters besteht die Möglichkeit, Obligomeldungen/Meldung von Risikoin- GKE AUSWEISRICHTLINIE SEPTEMBER

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