Kärntner Wohnbauförderung Mag. Christine Reiner. Klagenfurt, April «Christine Reiner - Abt.4 - Homepage:

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1 WOHNBAUFÖRDERUNG IN KÄRNTENK Mag. Christine Reiner Klagenfurt, April 2010 «Christine Reiner - Abt.4 - Homepage: Rechtsgrundlagen der Wohnbauförderung Kärntner Wohnbauförderungsgesetz (K-WBFG 1997) idf LGBl Nr 15/2010 Gesetz über den Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten LGBl Nr7/1972 idgf Wer wird gefördert? Was wird gefördert? Wie wird gefördert? 2 1

2 Begünstigte Person Jede natürliche Person, deren erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht es ist, das geförderte Objekt zur Befriedigung ihres dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig und als Hauptwohnsitz zu nutzen und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. höchstzulässiges Jahreseinkommen (Familieneinkommen) nicht überschritten bei Eigentumserwerb und Errichtung von Eigenheimen österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt Wichtig! Aufgabe aller Rechte an der bisher innegehabten Wohnung 3 Begünstigte Person - Höchstzulässiges ssiges Jahreseinkommen Höchstzulässiges Jahreseinkommen (Familieneinkommen) für eine optimale Förderung (Darlehen und AZ): geförderte Mietwohnung Eigentum, Annuitätenzuschuss nur Förder.darl. und Förderungsdarlehen (kein AZ!) 1 Person , ,-- 2 Personen , ,-- 3 Personen , ,-- 4 Personen , ,-- für jede weitere Person , ,-- Bei Überschreitung um max ,-- (rechte Spalte) kein AZ möglich 4 2

3 Jahreseinkommen (1) Zum Familieneinkommen zählen alle Einkünfte sämtlicher Personen, die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt leben (Lehrlingsentschädigungen und Ferialbeschäftigungen werden nicht berücksichtigt, wenn der Bezieher mit den Eltern oder Großeltern im gemeinsamen Haushalt wohnt). Als Jahreseinkommen gilt das Bruttojahreseinkommen des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres (ohne Familienbeihilfe) abzüglich -der Werbungskosten gem. 16 Abs. 1 EStG 1988 (Sozialversicherung, Kammerumlage etc.), -der außergewöhnlichen Belastungen ( 34 und 35 EStG 1988), - der einbehaltenen Lohnsteuer. Zum Einkommen zählen auch Überstundenzuschläge, Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs-, Wochen- und Krankengeld sowie gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltszahlungen. 5 Jahreseinkommen (2) Bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt sind, gilt das Einkommen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. Als Einkommen gilt daher: Einkünfte nach 2 Abs. 2 EStG 1988, ohne Abzug der + Sonderausgaben ( 18 EStG 1988), - Freibeträge nach den 10, 34, 35, 41 (3), 104, 105 EStG, - abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten werden jedenfalls die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Jahreseinkommen herangezogen, wenn die übrigen Einkünfte negativ sind. 6 3

4 Wohnung zur ganzjährigen Bewohnung geeignet; baulich in sich abgeschlossen (außer bei Wohnraumsanierung); normal ausgestattet; mindestens Zimmer, Küche bzw. Kochnische, Vorraum, WC, Bad bzw. Dusche; Nutzfläche mindestens 30 m². Normale Ausstattung größte Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und der Anschaffungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten einwandfreie Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik (Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-,Abgasschutz, Fernwärmeanschluss) entspricht zeitgemäßen Wohnbedürfnissen, aber überschreitet diese nicht sehr maßgeblich; Dämm- und Schaumstoffe frei von H-FCKW und H-FKW (teilhalogenierten Fluorchlorkohlen- und Fluorkohlenwasserstoffen). 7 Nutzfläche (1) Bei Errichtung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten und Ersterwerb von Wohnraum: Haushaltsgröße angemessene Nutzfläche 1 oder 2 Personen 70 m² 3 Personen 80 m² 4 Personen 95 m² 5 Personen 105 m² 6 Personen 115 m² 7 oder mehr Personen 125 m² Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. von 150 m² bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung von mehr als 50 % wird keine Förderung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. 8 4

5 Nutzfläche (2) Als Nutzfläche gilt die gesamte Fußbodenfläche ("Netto- Grundrissfläche" nach ÖNORM B 1800) der Wohnung bzw. des Eigenheimes einschließlich Loggien und Wintergärten. Für Wohnzwecke ungeeignete Keller- und Dachbodenräume, Treppen, Balkone, Terrassen und Räume für landwirtschaftliche Zwecke zählen nicht. Bei Räumen mit verputzten oder verkleideten Wänden wird die aus den Rohbaumaßen errechnete Grundrissfläche um 2 % verringert. Bei der Errichtung von Wohnraum mit einer Nutzfläche über 130 m² bzw. 150 m² (bei mehr als fünf Personen im gemeinsamen Haushalt) entfällt die Gebührenbefreiung für die grundbücherliche Sicherstellung des Wohnbauförderungsdarlehens und der sonstigen zur Finanzierung vorgesehenen Darlehen. Die tatsächliche Nutzfläche wird dabei so errechnet, wie im vorigen Absatz beschrieben. 9 Eigenheimförderung - Voraussetzungen Errichtung eines Eigenheimes mit 1 oder 2 Wohnungen (Mindestgröße 30 m²), davon eine für den Förderungswerber. Bei Zweifamilienhäusern müssen die Wohnungen baulich in sich abgeschlossen sein (ausgenommen bäuerliche Wohnhäuser). Die zweite Wohnung muss zur regelmäßigen Benützung für eine dem Förderungswerber nahestehende begünstigte Person (Eltern, volljährige Kinder, Geschwister etc.) vorgesehen sein. Der Förderungswerber muss + österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt, + eine begünstigte Person, + Eigentümer, Mit- oder Wohnungseigentümer an der zu verbauenden Liegenschaft sein und darf + das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht überschreiten. 10 5

6 Wie wird gefördert? Gefördert wird durch die Gewährung eines zinsbegünstigten Darlehens (Förderungsdarlehen) und die Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu den Rückzahlungsraten sonstiger zur Finanzierung aufgenommenen Hypothekardarlehen (z.b. Bausparkassendarlehen) 11 Förderungsausmaß Das Förderungsausmaß berechnet sich aus der Bewertung der Maßnahmen der Grundförderung den Erhöhungsbeträgen der zuordenbaren (angemessenen) Nutzfläche Das ergibt die Förderungssumme 60 % 40 % Förderungsdarlehen AZ-gestütztes Hypothekardarlehen 12 6

7 Förderungsdarlehen Nach Zusicherung und grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens erfolgt die Anweisung des Darlehens innerhalb eines Zeitraums von ca. einem Jahr in höchstens zwei Teilbeträgen nach dem in der Zusicherung enthaltenen Auszahlungsplan und entsprechend dem Baufortschritt. Laufzeit 34 Jahre, Rückzahlung (Zinsen + Tilgung) halbjährlich: Verzinsung (jährlich) Rückzahlungsraten (halbjährl.) 1. bis 5. Jahr 2,0% 1,0% 6. bis 20. Jahr 2,5% 1,5% 21. bis 25. Jahr 4,0% 3,5% 26. bis 34. Jahr 4,0% 5,0% 13 Annuitätenzuschuss tenzuschuss Ein AZ wird nur Eigentümern oder Miteigentümern gewährt, die die Wohnung selbst bewohnen (für nahestehende begünstigte Person nur WBF-Darlehen). Der AZ wird längstens für insgesamt 16 Jahre gewährt und muss alle vier Jahre neu beantragt werden. Er wird nach Bezug der geförderten Wohnung (Eigenheims) halbjährlich angewiesen. Wird bei der Antragstellung nur ein WBF-Darlehen gewährt (Jahreseinkommen um bis zu 2.500,-- zu hoch), kann noch innerhalb von 8 Jahren nach dem Bezug um einen AZ angesucht werden. 1. bis zum 4. Jahr je 6 % 5. bis zum 8. Jahr je 5 % 9. bis zum 12. Jahr je 4 % 13. bis zum 16. Jahr je 3 % des förderbaren Hypothekardarlehens 14 7

8 Mindestanforderungen Wärmeversorgung W (1) Die Wärmeversorgung hat durch innovative klimarelevante Systeme zu erfolgen, sofern die zu fördernde Baulichkeit nicht im Bereich einer Fernwärmeanlage mit Fernwärme aus einer hocheffizienten Kraft-Wärme- Koppelungs-Anlage oder mit Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80% liegt und der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist. Diese innovativen klimarelevanten Systeme sind Folgende: Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von zumindest 4. Bei einem Heizwärmebedarf (HWB BGF,Ref ) im Wohnungsneubau von kleiner gleich 15 kwh/(m².a) ist eine Mindest Jahresarbeitszahl von mindestens 3 zulässig Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft- Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom S. 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt 15 Mindestanforderungen Wärmeversorgung W (2) Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft- Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom S. 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80% Erdgas Brennwertanlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen in ausgewiesenen Gebieten mit einer hohen Feinstaubbelastung im Bereich von bestehenden Erdgasversorgungen wenn ein Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht möglich ist. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b bzw. e angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen 16 8

9 Mindestanforderungen Warmwasserbereitung Die Warmwasserbereitung hat über eine thermische Solaranlage zu erfolgen. Von dieser Bedingung kann abgesehen werden, wenn eine Solaranlage einschließlich deren Komponenten lagebedingt nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Eine Anlage ist dann lagebedingt nicht wirtschaftlich, wenn am Standort des Gebäudes zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Von der Bedingung der Warmwasserbereitung über eine thermische Solaranlage kann weiters abgesehen werden, wenn die Warmwasserbereitung mittels Fernwärme erfolgt, die Warmwasserbereitung über eine Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energie, wobei ein Pufferspeicher mit einem Volumen von mindestens 65 Liter je KW installierter Heizlast (gemäß Typenschild des Wärmeerzeugers) vorzusehen ist oder durch eine Brauchwasser-Wärmepumpe erfolgt. 17 Maximal zulässiger jährlicher j Heizwärmebedarf Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche ist in Abhängigkeit des Oberflächen Volumsverhältnises (A/V Verhältnis) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten: zwischen den Werten ist linear zu interpolieren HWB BGF,Ref bei einem A/V-Verhältnis > 0,8 45 in kwh/(m².a) bei einem A/V-Verhältnis < 0,2 25 ab Bei einer Revitalisierung kann von dieser Forderung Abstand genommen werden, wenn die Erreichbarkeit wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Grundförderung wird dann mit je m² förderbarer Nutzfläche berechnet. 18 9

10 Grundförderung rderung (1) Das Förderungsausmaß bei Errichtung eines Eigenheimes errechnet sich aus der Grundförderung je nach Heizwärmebedarf (HWB BGF,Ref ) und Oberflächen/Volumsverhältnis von 400,- bis 625,- je m² förderbarer Nutzfläche und den jeweils zutreffenden Erhöhungsbeträgen. Bei Passivhäusern mit einem Heizwärmebedarf HWB BGF,Ref 10 kwh(m².a) erhöht sich die Grundförderung um 50,- je m² förderbarer Nutzfläche. 19 Grundförderung rderung (2) A/V < 0,2 dazwischen A/V > 0,8 Förderungsausmaß je m² förderbarer Nutzfläche HWB BGF = 25 linear HWB BGF = ,- dazwischen linear dazwischen linear dazwischen linear HWB BGF = 10 linear HWB BGF = ,- Passivhaus: HWB BGF,Ref < 10 kwh(m².a) Erhöhung: 50,- je m² förderbarer Fläche Der Fördersatz kann mit nachfolgender Formel berechnet werden: Fördersatz in, 625 m² HWBBGF REF 8,33* 1 A/ V * 10 25* A/ V

11 Grundförderung rderung (3) /m² A/V - Verhältnis < 0,20 0,30 0,40 0,50 0,60 0,70 > 0, ,00 28,33 31,67 35,00 38,33 41,67 45, ,00 27,17 30,33 33,50 36,67 39,83 43, ,00 26,00 29,00 32,00 35,00 38,00 41, ,00 24,83 27,67 30,50 33,33 36,17 39, ,00 23,67 26,33 29,00 31,67 34,33 37, ,00 22,50 25,00 27,50 30,00 32,50 35, ,00 21,33 23,67 26,00 28,33 30,67 33, ,00 17,00 16,00 20,17 19,00 17,83 22,33 21,00 19,67 24,50 23,00 21,50 26,67 25,00 23,33 28,83 27,00 25,17 31,00 29,00 27,00 HWB BGF,Ref ,00 16,67 18,33 20,00 21,67 23,33 25, ,00 15,50 17,00 18,50 20,00 21,50 23, ,00 14,33 15,67 17,00 18,33 19,67 21, ,00 13,17 14,33 15,50 16,67 17,83 19, ,00 12,00 13,00 14,00 15,00 16,00 17, ,00 10,83 11,67 12,50 13,33 14,17 15,00 21 Erhöhungsbetr hungsbeträge ge (1) Ökologische Bauweise:.. bis zu 6.000,- Je nach ermittelten OI3 BG1,BGF Index ist ein Erhöhungsbetrag zum Förderungsausmaß bis 6.000,- gemäß nachstehender Tabelle möglich. OI3 BG1,BGF > ,- 0,- dazwischen linear OI3 BG1,BGF < 0 Die Beurteilung der ökologischen Qualität der Materialien hat im Zuge der Berechnung des Energieausweises zu erfolgen. Niedertemperaturheizung: ,- Ein Niedertemperaturheizsystem liegt dann vor, wenn die Vorlauftemperatur des Heizsystems max. 35 C beträgt. Der Nachweis hat durch Vorlage der Raumheizlastberechnung nach Norm (zb EN 12831, ÖNORM H 7500) zu erfolgen. Die Auslegung des Wärmeabgabesystems (zumindest für den Wohn-/ Essbereich und die Kinderzimmer) hat basierend auf einer Berechnung gem. DIN 4725 zu erfolgen

12 Erhöhungsbetr hungsbeträge ge (2) Solarunterstützte Heizung: ,- Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss je Wohneinheit bei Standard Kollektoren mindestens 15 m² und bei Vakuum Kollektoren mindestens 12 m² betragen Je m² Kollektorfläche (Aperturfläche) ist bei Standard-Kollektoren ein Pufferspeicher von mindestens 65 Liter und bei Vakuum-Kollektoren von mindestens 80 Liter vorzusehen. Frischluftanlage optimiert (Schall, etc.): ,- Unter Frischluftanlage werden mechanische Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung verstanden. Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 auszulegen. Die Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind Schall gedämmt auszuführen. Die Lüftungsquerschnitte haben zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen ausreichend groß zu sein. Für ein Wohnhaus mit einer Frischluftanlage ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,5 h-1 (n50 Wert) erforderlich, welche mit einer Luftdichtheitsmessung eines geschulten Fachunternehmers nachzuweisen ist. 23 Erhöhungsbetr hungsbeträge ge (3) Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.): ,- Unter Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung werden mechanische Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verstanden. Für ein Wohnhaus mit kontrollierter Be- und Entlüftung ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,0 h-1 (n50 Wert) notwendig. Zielwert sollte jedoch ein n50-wert kleiner 0,6 sein. Für eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert ist daher als Nachweis eine Luftdichtheitsmessung eines nachweislich geschulten Fachunternehmers erforderlich. Photovoltaik: 3.000,- bis ,- Der Erhöhungsbetrag für Photovoltaikanlagen beträgt 3.000,- pro installiertem Kilowatt-peak, maximal bis zu ,- für 4 kwp je Wohneinheit

13 Erhöhungsbetr hungsbeträge ge (4) Barrierefreie Bauweise (ÖNORM B 1600): 3.000,- Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen: Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahme möglich ist. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben. Gruppenwohnbau: ,- Mindestens drei Eigenheime, die als Gesamtprojekt gemeinsam geplant und in gekuppelter oder geschlossener Bauweise errichtet werden und deren Grundstücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche 500 m² je Gebäude nicht übersteigt. 25 Erhöhungsbetr hungsbeträge ge (5) Historische Siedlungszentrum: ,- Historisches Siedlungszentrum ist das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden haben. Als Nachweis hiefür ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung vorzulegen. Wohnobjekte in Gemeinden im ländlichen strukturschwachen Raum: ,- Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren): ,- Bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied mit Behinderung: ,- Diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 Planungsgrundsätze für das barrierefreies Bauen, der ÖNORM B 1601 Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen oder gleichartigen Normen entsprechen

14 Beispiel für f r die Eigenheimförderung Errichtung eines Eigenheimes mit 130 m² Nutzfläche HWB BGF,Ref = 35 kwh/m²a, A/V = 0,75 Jungfamilie, 1 Kind Grundförderung 465 x 80 m² Jungfamilienförderung Ökologische Baustoffe OI3 BG1,BGF Index Solarunterstützte Heizung Niedertemperaturheizung Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung Barrierefreie Bauweise Förderungssumme , , , , , , , ,- Aufteilung in: 60 % Förderungsdarlehen 40 % AZ-gestütztes Darlehen , ,- 27 Baubeginn Wichtig! Mit den Baumaßnahmen darf vor Annahme der Zusicherung nur mit schriftlicher Zustimmung der Kärntner Landesregierung ( vorzeitiger Baubeginn ) begonnen werden! 28 14

15 Förderung Ersterwerb Voraussetzungen (1) Ersterwerb von Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau direkt vom Errichter ( Wohnbauscheck ) Der Erwerber muss + österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt, + eine begünstigte Person sein sein, + das höchstzulässige Jahreseinkommen einhalten. Voraussetzung für die Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum ist weiters, dass 29 Förderung Ersterwerb Voraussetzungen (2) für die Errichtung des zu erwerbenden Wohnraumes keine öffentlichen Mitteln gewährt und in Anspruch genommen worden sind, der zu erwerbende Wohnraum den Bestimmungen des I. Abschnittes des K- WBFG 1997 entspricht, die Voraussetzungen der Anlage II des K-WBFG 1997 erfüllt sind, die Nutzfläche jedes Wohnobjektes 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt, beim Ersterwerb von Eigenheimen die Baubewilligung für die Errichtung des Eigenheimes nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen eine barrierefreie Erschließung der Wohnung unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN durchgeführt wird, das Bauvorhaben die durchschnittlichen Grund- und Baukosten der nach diesem Abschnitt geförderten Objekte nicht wesentlich überschreitet, der Verkäufer eine Gemeinde, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ein gewerblicher Bauträger oder Baumeister, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Projektentwicklung, -leitung und steuerung und zum Prokjektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung verfügt, ist, und der Verkäufer Eigentümer der Bauliegenschaft oder der auf das Bauvorhaben entfallenden Eigentumsanteile ist, 30 15

16 Förderung Ersterwerb Voraussetzungen (3) der Kauf zu Fixpreisen oder, wenn es sich um eine gemeinnützige Bauvereinigung handelt, maximal zu den nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässigen Preisen erfolgt, der Kaufvertrag dem Land vorgelegt wird und den Gesichtspunkten des Konsumentenschutzes, vor allem hinsichtlich Gewährleistung und Rücktrittsrecht des Käufers, entspricht. und bei Baulichkeiten mit mehr als zwei Wohnungen (mehrgeschossiger Wohnbau) und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau seitens des Landes dem Errichter (Verkäufer) die Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erteilt wurde. Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150 m² überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 % wird keine Förderung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. 31 Mindestanforderungen (1) Bei Wohnobjekten mit bis zu zwei Wohnungen entsprechen die Mindestanforderungen den Bestimmungen über die Errichtung von Eigenheimen und Eigenheimen im Gruppenwohnbau. Auch die Erhöhungsbeträge entsprechen der Eigenheimförderung (siehe oben). Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen kommt die Mindestvoraussetzung der Barrierefreiheit hinzu. Die Voraussetzungen hierfür sind: Eine barrierefreie Ausbildung des Erschließungsbereiches (hindernisfreie Gebäudeerschließung) Der Haupteingang des Gebäudes muss stufen- und schwellenfrei erreichbar sein. Parkierung: Verbindung zwischen Wohnung und Parkplatz muss stufenlos und möglichst eben sein. Tiefgaragen müssen stufen- und schwellenfrei erreichbar sein. Die Wohnungen im Erdgeschoss müssen barrierefrei (stufen- und schwellenfrei) erreichbar sein. Bei Aufstockungen, nachträglichen Dachgeschosseinbauten kann von dieser Bedingung abgegangen werden

17 Grundförderung rderung mehr als 2 Wohneinheiten Je nach Heizwärmebedarf (HWB BGF,Ref ) und Oberflächen/Volumsverhältnis beträgt das Förderungsausmaß bei der Errichtung eines Eigenheimes gemäß nachstehender Tabelle 650,- bis 875,- je m² förderbarer Nutzfläche. A/V < 0,2 dazwischen A/V > 0,8 Förderungsausmaß je m² förderbarer Nutzfläche HWB BGF = 25 linear HWB BGF = ,- dazwischen linear dazwischen linear dazwischen linear HWB BGF = 10 linear HWB BGF = ,- Passivhaus: HWB BGF,Ref < 10 kwh(m².a) Erhöhung: 50,- je m² förderbarer Fläche Fördersatz in 875 m² 225 HWB 8,33* 1 A/ V * BGF, REF 10 25* A/ V 33 Erhöhungsbetr hungsbeträge ge mehr als 2 WE (1) Ökologische Bauweise: je m² förderbare Nutzfläche bis 30,- Je nach ermittelten OI3 BG1,BGF Index ist ein Erhöhungsbetrag zum Förderungsausmaß je m² förderbarer Nutzfläche bis 30,- gemäß nachstehender Tabelle möglich. OI3 BG1,BGF > ,- 0,- dazwischen linear OI3 BG1,BGF < 0 Niedertemperaturheizung: je m² förderbare Nutzfläche 10,- Ein Niedertemperaturheizsystem liegt dann vor, wenn die Vorlauftemperatur des Heizsystems max. 35 C beträgt. Der Nachweis hat durch Vorlage der Raumheizlastberechnung nach Norm (zb EN 12831, ÖNORM H 7500) zu erfolgen. Die Auslegung des Wärmeabgabesystems (zumindest für den Wohn-/ Essbereich und die Kinderzimmer) hat basierend auf einer Berechnung gem. DIN 4725 zu erfolgen. Solarunterstützte Heizung:. je m² förderbare Nutzfläche 15,- Anlagen zur Raumheizung liegen vor, wenn mindestens 15 % des jährlichen Heizwärmebedarfs abgedeckt werden

18 Erhöhungsbetr hungsbeträge ge mehr als 2 WE (2) Frischluftanlage optimiert (Schall etc.): je m² förderbare Nutzfläche 5,- Unter Frischluftanlage werden mechanische Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung verstanden. Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 auszulegen. Die Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind Schall gedämmt auszuführen. Die Lüftungsquerschnitte haben zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen ausreichend groß zu sein. Für ein Wohnhaus mit einer Frischluftanlage ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,5 h-1 (n50 Wert) erforderlich, welche mit einer Luftdichtheitsmessung eines geschulten Fachunternehmers nachzuweisen ist. Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.):. je m² förderbare Nutzfläche 15,- Unter Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung werden mechanische Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verstanden. Für ein Wohnhaus mit kontrollierter Be- und Entlüftung ist eine Gebäudedichtheit von kleiner 1,0 h-1 (n50 Wert) notwendig. Zielwert sollte jedoch ein n50-wert kleiner 0,6 sein. Für eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert ist daher als Nachweis eine Luftdichtheitsmessung eines nachweislich geschulten Fachunternehmers erforderlich. 35 Erhöhungsbetr hungsbeträge ge mehr als 2 WE (3) Photovoltaik:..... bis zu 5.000,- Der Erhöhungsbetrag für Photovoltaikanlagen beträgt 2,- je m² förderbarer Nutzfläche pro installiertem Kilowatt-peak, maximal bis zu 5.000,-. Barrierefreie Bauweise (ÖNORM B 1600): 3.000,- Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen: Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahme möglich ist. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben

19 Erhöhungsbetr hungsbeträge ge mehr als 2 WE (4) Historische Siedlungszentrum: ,- Historisches Siedlungszentrum ist das Gemeindegebiet, das den Ausgangspunkt der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde bildete, und in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen befinden oder befunden haben. Als Nachweis hiefür ist ein Gutachten eines Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung vorzulegen. Wohnobjekte in Gemeinden im ländlichen strukturschwachen Raum: ,- Jungfamilie (alle Familienmitglieder unter 35 Jahren): ,- Bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied Diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 Planungsgrundsätze für das barrierefreies Bauen, der ÖNORM B 1601 Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen oder gleichartigen Normen entsprechen. 37 Beispiel Förderung Ersterwerb Kauf einer Eigentumswohnung mit 130 m² Nutzfläche HWB BGF,Ref = 35 kwh/m²a, A/V = 0,75 Jungfamilie, 1 Kind Grundförderung 715,- x 80 m² Jungfamilienförderung Ökologische Baustoffe OI3 BG1,BGF Index 15,- x 80 m² Solarunterstützte Heizung 15,- x 80 m² Niedertemperaturheizung 10,- x 80 m² Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung 15,- x 80 m² Barrierefreie Bauweise Förderungssumme , , , , ,- 800, , , ,- Aufteilung in: 60 % Förderungsdarlehen 40 % AZ-gestütztes Darlehen ,- mit Behinderung: ,

20 Wohnhaussanierung Voraussetzungen (1) Förderungsvoraussetzungen dass die Baubewilligung für die Errichtung der überwiegenden Teile des Gebäudes mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Ansuchens erteilt wurde, außer es handelt sich um den Anschluss an Fernwärme oder um Maßnahmen zur Nutzung alternativen Energiequellen, wobei die Bauvollendung ( 39 Kärntner Bauordnung 1996) vor mindestens 5 Jahren erfolgt sein muss, oder um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von kinderreichen Familien, von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Menschen dienen; die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den Bestimmungen des I. Abschnittes entsprechen und als Hauptwohnsitz regelmäßig und ganzjährig bewohnt werden; durch die Sanierungsmaßnahmen eine Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz auf einem zeitgemäßen Standard erfolgt; die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch befugte Unternehmer nachgewiesen wird und die Rechnungsbelege neben dem Kostenanteil für das Material einen angemessenen Kostenanteil für die Arbeitsleistungen enthalten; 39 Wohnhaussanierung Voraussetzungen (2) die Kosten der Sanierungsmaßnahmen insgesamt nachweislich mindestens 2000,- exklusive USt betragen, die Rechnungen in ihrem Leistungsumfang den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet sind und die einzelnen Rechnungen mindestens einen Betrag von 100,- exklusive USt aufweisen; soweit es sich um thermische Sanierungsmaßnahmen oder den Austausch von Wärmeversorgungsanlagen handelt, zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen wird, dass eine Energieberatung vor Ort durchgeführt wurde, im Zeitpunkt der Antragstellung ein Energieausweis über den Ist- Zustand sowie ein Energieausweis, der den Nachweis enthalten muss, welche energetische Verbesserungen mit den Sanierungsmaßnahmen erreicht werden, vorgelegt wird

21 Wohnhaussanierung Voraussetzungen (3) Die Durchführung einer Energieberatung vor Ort und die Vorlage eines Energieausweises ist nicht erforderlich, wenn die Sanierungsmaßnahmen Solaranlagen für die Warmwasserbereitung, Solaranlagen für die Wärmeversorgung (Heizungseinbindung), den Anschluss an bestehende Wärmeversorgung (gemäß unten Punkt I. und IV.) eine Wärmepumpe für Warmwasser, die Ersterrichtung von Sanitäranlagen, eine Dacherneuerung, den Einbau von Aufzügen, behindertengerechte Maßnahmen, oder Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen einer Großfamilie entsprechen, betreffen. Werden bei ein und demselben Objekt mehrere Förderungsansuchen gestellt, so wird eine Förderung für die beantragten Sanierungsmaßnahmen nur insoweit gewährt, als die sich in einem Zeitraum von 5 Jahren ergebende Summe der anzuerkennenden Sanierungskosten das Gesamtausmaß der Förderung unter Punkt 5. unten nicht überschreitet. Bei Wohnungen und Eigenheimen mit einer Nutzfläche von über 150 m² verkürzen sich die anzuerkennenden Sanierungskosten entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung. 41 Wohnhaussanierung - Förderungswerber Förderungswerber Eigentümer des Gebäudes, Bauberechtigter oder bestellter Verwalter des Gebäudes. Wohnungsinhaber, Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer)

22 Wohnhaussanierung - Maßnahmen Gefördert wird die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnheimen und Wohnungen. Als Sanierungsmaßnahmen gelten: I. Allgemeine Verbesserungsmaßnahmen (Förderanteil bis 50 % der anerkannten Sanierungskosten): die erstmalige Errichtung von Sanitäranlagen die bedarfsbezogene Wohnungszusammenlegung bei gleichzeitiger energetischer Sanierung des Bestandes (anteilig, jedoch nur bis zu einer Gesamtwohnnutzfläche von 120 m²) die Wohnungsteilung bei gleichzeitiger energetischer Sanierung des Bestandes (anteilig, jedoch nur bis zu einer Gesamtwohnnutzfläche von 120 m²) die bedarfsbezogene Wohnungsvergrößerung bei gleichzeitiger energetischer Sanierung des Bestandes (anteilig, jedoch nur bis zu einer Gesamtwohnnutzfläche von 120 m²) die Dacherneuerung, nur in Verbindung mit der Errichtung eines Kaltdaches der erstmalige Einbau von Aufzügen isd 2 Abs. 1 lit. A Z 1 und Z 2 des Kärntner Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2000, mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen in Wohnhäusern mit mindestens sechs Wohnungen Erdgas Brennwertanlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen in ausgewiesenen Gebieten mit einer hohen Feinstaubbelastung im Bereich von bestehenden Erdgasversorgungen soweit zb keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. 43 Wohnhaussanierung - Maßnahmen II. Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes einzelner Bauteile (Förderanteil bis 60 % der anerkannten Sanierungskosten): Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes, wobei die Wärmedurchgangskoeffizienten (U- Werte) der Art 15a- Vereinbarung erreicht werden müssen. Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) Außenwand Oberste Geschossdecke, Dach Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 1,35 W/m²K 1,10 W/m²K 0,25 W/m²K 0,20 W/m²K 0,35 W/m²K Die oben angeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn der jeweilige gesamte Bauteil saniert wird. Eine Förderung für noch nicht sanierte Teile von Bauteilen ist dann möglich wenn sichergestellt ist, dass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten der gesamte Bauteil den oben angeführten U-Werten entspricht. Bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden können von den Anforderungen in Bezug auf die Sanierung des gesamten Bauteils Ausnahmen gemacht werden. Als historische Gebäude gelten im Regefall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die geschichtlich, städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen insbesondere jene Gebäude, die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen Bestimmungen als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind

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