Haftungsfragen der Exportkontrolle. Dr. Ulrike Jasper

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1 Haftungsfragen der Exportkontrolle Dr. Ulrike Jasper

2 Der Begriff Haftung Haftung heißt, für einen Schaden einstehen zu müssen. Die Haftung kann sich aus Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Häufig setzt die Haftung ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Anders bei der Gefährdungshaftung, z.b. des Tierhalters. Strafrechtliche Haftung Die strafrechtliche Haftung ist die Folge einer Handlung, welche in einem Gesetz als strafbar beschrieben wird. (Keine Strafe ohne Gesetz) Haftung im Exportkontrollrecht Strafrechtliche Haftung Tat wird begangen durch den Verstoß gegen die Regelungen des Exportkontrollrechts Straftatbestände, die diese Verstöße unter Strafe stellen, finden sich im Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

3 Gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle EU EG-Dual-Use-Verordnung No. 428/2009 Embargoverordnungen der EU DE Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) EU weit einheitliche Regelungen für das Exportkontrollrecht Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter, Art 3 I, 22 I EG-VO Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter, Art 4 EG-VO Güterlisten in den Anhänge I IV Nationale Regelungen für Rüstungsgüter und nationale Dual-use-Güter Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und nationale Dual-Use-Güter 8; 11 AWV Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter 9, 11 AWV Ausfuhrliste als Anlage

4 Zielrichtung der Exportkontrolle Zentrales Ziel: eine Bedrohung Deutschlands oder seiner Bündnispartner durch konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen zu verhindern

5 Instrumente der Exportkontrolle Verbote Embargoverordnungen Genehmigungspflichten Gelistete Güter, Art 3 I, 22 I EG-VO, 8; 11 I,II AWV Nicht gelistete Güter mit kritischer Endverwendung Art. 4 EG-VO; 9; 11 AWV

6 Elemente der Exportkontrollprüfung An wen liefere ich? Wohin liefere ich Was liefere ich? Wofür wird mein Gut verwendet?

7 An wen liefere ich? Finanzsanktionen gegen Personen und Organisationen Antiterror- Verordnungen Länderembargo- Verordnungen EG-VO 881/2002 EG-VO 2580/2001 EG-VO 753/2011 Iranembargo Russlandembargo Syrienembargo Etc.

8 Wohin liefere ich? Wirtschaftssanktionen gegenüber bestimmten Ländern Totalembargo Umfassende Handelsverbote Derzeit keine bekannten (ehem. z.b. Irak) Teilembargo Beschränkungen für bestimmte Güter oder Dienstleistungen Waffenembargo Verbote für Waffen und Munition

9 Was liefere ich? Genehmigungspflichten für gelistete Güter Güterlisten der Exportkontrolle Dual-Use-Güter der EU - Anhang I der EG-Dual-Use-VO - Anh. IV, besondere Teilmenge des Anhang I (sensitive Güter) - Genehmigungspflicht immer bei der Ausfuhr (Art. 3 I EG-VO) Anh. IV Güter gem. Art 22 I EG-VO auch bei der Verbringung Rüstungsgüter in DE -Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste - Genehmigungspflicht für Ausfuhr und Verbringung ( 8, 11 AWV) Nationale Dual-Use-Güter (900er) - Teil I Abschn. B der Ausfuhrliste - Genehmigungspflicht gem. 8 I Nr.2; 11 II AWV Nicht gelistete Güter Alle Güter, die sich in keiner Güterliste des Exportkontrollrechts finden Genehmigungspflicht nur bei Kenntnis einer kritischen Endverwendung (Regelungen der Catch-all-clauses)

10 Wofür wird das Gut verwendet? Nicht gelistete Güter Art. 4 EG-VO 9 AWV Abs. I Abs. II Abs. III ABC- Waffen Militärische Endverwendung Illegale Rüstungsausfuhren Waren für kerntechnische Zwecke weltweit Waffenembargoländer weltweit In 9 AWV benannter Länderkreis Keine Wertfreigrenzen Genehmigungspflichten bei Kenntnis Gemeinschaftsrecht Nationale Regelung

11 Schwierigkeiten in der Praxis Wie wird die Ware in China verwendet?

12 Die wichtigsten Straftatbestände bei Exportkontrollverstößen 17 Abs. 1 AWG, Verstoß gegen Waffenembargos 18 Abs. 1 AWG, Verstoß gegen Sanktionsmaßnahmen der EU 18 Abs. 2 Nr Alt AWG, ungenehmigte Ausfuhr von Gütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Rüstungsgüter) 18 Abs. 2 Nr Alt. AWG, ungenehmigte Ausfuhr von Gütern des Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (nat. Dual-Use-Güter) 18 Abs. 5 AWG, Verstöße gegen die EG-Dual-Use-VO 428/2009

13 Strafrechtliche Prüfung Novelliertes Außenwirtschaftsgesetz (AWG) seit dem 1. September 2013 Abgrenzung Straftat und Ordnungswidrigkeit: Vorsätzliche Verstöße gegen das Exportkontrollrecht werden als Straftaten bestraft, fahrlässige Verstöße als Ordnungswidrigkeiten. Ausnahme: Leichtfertige Verstöße gegen Waffenembargos gem. 17 Abs. 5 AWG Vorsätzlich handelt derjenige, der weiß, dass er alle Tatumstände erfüllt, und dies auch will. Es reicht aus, wenn der Handelnde den Verstoß gegen die Vorschriften für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.

14 Beispiele für vorsätzliches Handeln Beispiel 1: Das Unternehmen setzt sich bewusst über gesetzliche Vorgaben zur Exportkontrolle hinweg und liefert ohne Beachtung der Embargoregelungen z.b. nach Russland. Verstöße gegen das Exportkontrollrecht werden bewusst vorgenommen und sind gewollt Beispiel 2: Im Unternehmen wird die Exportkontrolle nicht organisiert. Ausfuhren werden ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Exportkontrolle vorgenommen. Verstöße gegen das Exportkontrollrecht sind zwar nicht gewollt, werden aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Vorwurf eines Organisationsverschuldens. Bestrafung der Verstöße als Straftaten gem. 17, 18 AWG.

15 Voraussetzungen einer Fahrlässigkeitstat Der Täter vertraut ernsthaft auf den Nichteintritt eines tatbestandlichen Erfolgs Beispiel: Im Unternehmen ist die Exportkontrolle organisiert und wird entsprechend gelebt, es kommt dennoch zu einer ungenehmigten Ausfuhr. Unternehmen hat sich organisiert und vertraut ernsthaft darauf, dass keine Verstöße gegen das Exportkontrollrecht begangen werden. Verstöße sind Arbeitsfehler. Ahndung von Arbeitsfehlern als Ordnungswidrigkeiten gem. 19 AWG im Rahmen eines Bußgeldverfahrens mit einer Geldbuße bis zu

16 Entscheidend wird es auf das Risikomanagement im Unternehmen ankommen Unternehmen mit einer wirksamen Organisation vertrauen ernsthaft darauf, dass Verstöße gegen das Exportkontrollrecht vermieden werden. Unternehmen ohne wirksames Risikomanagement halten Verstöße gegen das Exportkontrollrecht für möglich, und nehmen diese zumindest billigend in Kauf. Fazit: Abgrenzungskriterien Ein wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Verstößen im Exportkontrollrecht ist eine wirksame Organisation der Exportkontrolle im Unternehmen.

17 Wer wird bei Verstößen bestraft? In Deutschland gibt es derzeit kein Unternehmensstrafrecht. Das Unternehmen als juristische Person kann weder Ordnungswidrigkeiten noch Straftaten begehen. Straftaten können nur von natürlichen Personen begangen werden Bestraft werden Täter und Teilnehmer Täter ist derjenige, der die Tatherrschaft besitzt, also über das Ob und Wie der Tatausführung bestimmt. z.b. der Mitarbeiter in der Versandabteilung, der die Ausfuhr vornimmt

18 Verantwortung und Haftung im Unternehmen Grundlegende Normen 14 StGB für Straftaten 9 OWiG für Ordnungswidrigkeiten Zurechnungstatbestand des 14 Abs. 1 StGB bzw. 9 Abs. 1 OWiG Nach 14 Abs.1 StGB bzw. 9 Abs.1 OWiG liegt die straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung im Unternehmen bei den vertretungsberechtigten Organen/ Gesellschafter oder gesetzlichen Vertretern des Unternehmens. Die Geschäftsleitung steht für Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten, die im Unternehmen begangen werden, in der Verantwortung.

19 Die Verantwortung des Ausfuhrverantwortlichen Exportkontrolle ist Chefsache Ausfuhrverantwortlicher muss aus der obersten Führungsebene kommen Formale Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen gegenüber dem BAFA Garant für die Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Regelungen Ausfuhrgenehmigungen werden nur erteilt, wenn im Unternehmen ein Ausfuhrverantwortlicher gegenüber dem BAFA benannt wurde. Verantwortung und persönliche Haftung des Ausfuhrverantwortlichen bei Verstößen gegen das Exportkontrollrecht.

20 Die Verantwortung des Exportkontrollbeauftragten In der Praxis werden die operativen Exportkontrolltätigkeiten auf einen Exportkontrollbeauftragten übertragen. Der Exportkontrollbeauftragte prüft und organisiert Ausfuhren und Verbringungen in exportkontrollrechtlicher Hinsicht und hält den Kontakt zum BAFA. Der Exportkontrollbeauftragter ist ein weisungsgebundener Mitarbeiter, der dem Ausfuhrverantwortlichen unterstellt ist. Die persönliche Verantwortung und Haftung für die Exportkontrolle verbleibt beim Ausfuhrverantwortlichen bzw. der Geschäftsleitung. Der Exportkontrollbeauftragte steht in der Regel nicht in der persönlichen Verantwortung und Haftung bei Verstößen.

21 Ausnahme Persönliche Verantwortung des Exportkontrollbeauftragten oder einzelner Mitarbeiter gem. 14 Abs. 2 StGB bzw. 9 Abs. 2 OWiG. Voraussetzung des 14 Abs. 2 StGB bzw. 9 Abs. 2 OWiG: Ausdrückliche Beauftragung Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung Handeln in diesem Auftrag Eigenverantwortlichkeit als zentrales Kriterium Freie Entscheidungsbefugnis Selbständige Beurteilung der Situation und entsprechendes Handeln Hohe Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit, wegen gravierender strafrechtlicher Folgen und hohem persönlichen Risiko.

22 Fazit Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung und Haftung liegt bei der Geschäftsleitung. Persönliche Verantwortung und Haftung des Ausfuhrverantwortlichen bei Verstößen gegen das Exportkontrollrecht. Grundsätzlich keine persönliche Haftung des Exportkontrollbeauftragten, da er in der Regel weisungsgebunden handelt. Haftung des Exportkontrollbeauftragten ausnahmsweise bei vollkommen eigenverantwortliche Wahrnehmung des Exportkontrollrechts. Sehr hohe Anforderungen an die wirksame Beauftragung, wegen gravierenden strafrechtlichen Folgen bei Verstößen und hohem persönlichen Risiko.

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haftungsfragen der Exportkontrolle

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