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1 Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen : Anwendungshinweise zu außenwirtschaftsrechtlich relevanten Unterlagencodierungen ( relief codes for box 44 ) (Version Stand: 31. Mai 2010) [doc. 2010/ ] Fachlich relevante Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe werden in der folgenden Version kursiv kenntlich gemacht. 1. Unterlagencodierungen bei außenwirtschaftlichen TARIC- Maßnahmen Unter einer bestimmten Warennummer können sowohl Güter erfasst sein, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, als auch Güter, deren Ausfuhr ohne Beschränkungen möglich ist. Der Ausführer/Anmelder ist verpflichtet, durch entsprechende eigene Prüfungen festzustellen, ob entsprechende Verbote und Beschränkungen einschlägig sind, und die nach außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zusammen mit der Anmeldung anzumeldenden und ggf. vorzulegenden Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen in codierter Form in der Ausfuhranmeldung anzugeben. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) werden TARIC-Exportmaßnahmen (betrifft die EU-weite Anwendung von zoll- und handelsrechtlichen Vorschriften auf die Ausfuhr einer bestimmten Ware nach einem bestimmten Bestimmungsort zu einem bestimmten Zeitpunkt) jeweils bei der betreffenden Warennummer abgebildet.

2 - 2 - TARIC-Maßnahmen können an Bedingungen gebunden sein. Sieht eine Rechtsvorschrift der EU Beschränkungen bei der Ausfuhr vor, wird im EZT bei der betreffenden Warennummer nicht nur auf die in Betracht kommende TARIC-Exportmaßnahme, sondern auch auf die damit verknüpften Bedingungen, etwa die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung oder alternativ die Erklärung, dass die Ausfuhrgüter nicht unter diese Beschränkung fallen, hingewiesen. Die Handlungsoptionen, die sich aus TARIC-Maßnahmen ergeben, werden im EZT wie folgt abgebildet (Ausfuhr vom 25. Januar 2010 mit Bestimmungsland Iran, Warennummer: ): Maßnahme C/AE Gebiets- code MN- Schl. Maßnahmeart Maßnahmen Beginn Ende Weitere Informationen - IR 717 Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen Weitere Informationen siehe Bedingungen Bedingungen Fußnoten Dokumentenvorlage Bedingung: Andere Bedingungen lfd. Nr. Voraussetzung/vorzulegende Unterlagen Aktion

3 Besondere Bestimmungen; Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt (Codierung/Schlüssel: Y920) Andere Bescheinigungen; Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen (Codierung/Schlüssel: C052) Einfuhr/Ausfuhr nach Kontrolle nicht erlaubt Im vorstehenden Fallbeispiel darf die Ausfuhr - soweit keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Anmelders bestehen und anderweitige Hinderungsgründe nicht entgegenstehen - nur gestattet werden, wenn - entweder eine gültige, die Ausfuhrsendung betreffende Ausfuhrgenehmigung für Güter des Anhang II der Iran-Embargo-Verordnung VO (EG) 423/2007 angemeldet und - soweit vorgeschrieben (Ausfallkonzept, Ausfuhrgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten) - vorgelegt wird oder - die Güter nicht von den Anhängen zur Iran-Embargo-Verordnung VO (EG) 423/2007 erfasst sind und der Anmelder - wie in der TARIC- Maßnahme bei der Warennummer vorgesehen - durch Angabe der Unterlagencodierung Y920 erklärt, dass die angemeldeten Waren und Technologien nicht von der genannten Embargo-Verordnung erfasst sind.

4 Nationale außenwirtschaftsrechtliche Unterlagencodierungen Neben den gemeinschaftsweit geltenden, im EZT abgebildeten TARIC- Maßnahmen gibt es ergänzende nationale Unterlagencodierungen, auf die im EZT nicht gesondert hingewiesen wird 1. Gleichwohl sind diese nationalen Unterlagencodierungen des Ausführers/Anmelders hilfreich und entscheidungsrelevant für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausfuhr, insbesondere bei der Prüfung möglicher Genehmigungspflichten und der Pflicht zur Vorabanmeldung bei Iran-Ausfuhren. Nationale Unterlagencodierungen sind derzeit im Außenwirtschaftsbereich vorgesehen für Waffen, Munition und Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste), Waren, die nicht von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind oder für die der Befreiungstatbestand des 19 AWV einschlägig ist, national ergänzend gelistete Dual-use-Güter (Teil I Abschnitt C Kennungen der Ausfuhrliste), Waren, für die ein Nullbescheid des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt, Waren, die nicht einem Waffenembargo oder einer sonstigen Beschränkung nach 69 lit. AWV unterliegen und Waren, deren Beförderung nicht mit der iranischen Schifffahrtslinie IRISL, nicht mit der Iran Air Cargo oder mit Frachtflugzeugen der Iran Air und nicht mit von der Iran Air Cargo, der Iran Air oder der IRISL gecharterten/kontrollierten Frachtflugzeugen bzw. Handelsschiffen erfolgt. 3. Allgemeine Anwendungshinweise zu den gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Unterlagencodierungen im Bereich AWR Wenn ein Ausführer/Anmelder in der Ausfuhranmeldung Unterlagencodierungen zu einer Ausfuhrgenehmigung bzw. über das Nichtvorliegen einer Genehmigungspflicht/Embargobeschränkung angibt, indiziert dies, dass er im konkreten Einzelfall geprüft und verneint hat, dass Ausfuhrhindernisse der beabsichtigten Ausfuhr entgegenstehen. Dies entbindet jedoch nicht die Zollstelle von der Verpflichtung, sich bei der 1 Anmerkung: Nationale (deutsche) Unterlagencodierungen sind daran zu erkennen, dass sie grundsätzlich mit einer Zahl beginnen, z.b. 3LLB oder 3LNA, TARIC-Codierungen mit einem Buchstaben (z.b. Y901, X002, C052).

5 - 5 - Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr von der Richtigkeit solcher Erklärungen in geeigneter Weise entsprechend der Risikobewertung des Ausfuhrvorgangs zu überzeugen. Gemeinschaftsrechtliche wie nationale Unterlagencodierungen sind in der elektronischen Ausfuhranmeldung bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers nach den Vorschriften im Merkblatt zum Einheitspapier und der Verfahrensanweisung zum IT- Verfahren ATLAS auf Basis der Genehmigungscodierungsliste I0136 anzumelden (abrufbar im Internet unter > Dynamische Codelisten des Ausfuhrverfahrens). Nähere Erläuterungen und Anwendungshinweise zu den Unterlagencodierungen enthält insbesondere das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung und Online-Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr, abrufbar unter > Publikationen > Merkblätter. 4. Spezielle Anwendungshinweise zu den Unterlagencodierungen (Negativ-Erklärungen) im Bereich Außenwirtschaftsrecht TARIC-Codierungen und nationale Unterlagencodierungen werden in der ATLAS-Anwendung mit einem vierstelligen Zahlen/Buchstaben-Code angemeldet, der im Regelfall durch eine maximal dreistellige, national festgelegte Subcodierung (Qualifikator) ergänzt wird. Die Subcodierung ermöglicht eine weitergehende Differenzierung von Unterlagencodierungen. 4.1 TARIC- Codierungen Y901: Mit Codierung Y901 erklärt der Anmelder gegenüber der Zollstelle, dass die Waren nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck - Anhang I der EG-Dual use-vo (VO (EG) Nr. 428/2009) - erfasst sind. Anhang I der EG-Dual use-vo enthält vorwiegend Material, Ausrüstung und Technologien, die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Nutzung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden können. Insofern bedarf es keiner generellen Anmeldung der Codierung Y901 bei der Ausfuhr.

6 - 6 - TARIC-Ausfuhrmaßnahmen, die die Verwendung der Codierung Y901 vorsehen, bestehen derzeit bei bestimmten Gütern der Kapitel 26, 28-30, 32, , 49, 54-56, 59, 62-64, 68-76, 78-82, 84-90, 93 und 94 des EZT. Die Codierung Y901 ist das Pendant zur Codierung X002 (Ausfuhrgenehmigung für Dual-use-Güter). Y901/AZG: Mit der Codierung Y901/AZG erklärt der Ausführer/Anmelder gegenüber der Zollstelle, dass die Waren nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck - Anhang I der EG-Dual use-vo (VO (EG) Nr. 428/ aufgeführt sind und dass ihm für die angemeldeten Güter eine Auskunft zur Güterliste durch das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde. Y920: Mit der Codierung Y920/... (+länderbezogene Subcodierung) erklärt der Ausführer/Anmelder gegenüber der Zollstelle, dass die angemeldeten Güter hinsichtlich des Käufer- und Bestimmungslandes keinen Einschränkungen nach der jeweils angegebenen Embargoverordnung (z.b. Iran-, Nordkorea-, Birma/Myanmar-, Simbabwe- oder Côte d Ivoire -, Republik-Guinea-Verordnung) unterliegen. Die Codierung Y920 - Pendant zur Codierung C052 - kann derzeit mit Qualifikator IR, KP, MM, ZW, SD, GN oder CI angemeldet werden. Y921: Mit der Codierung Y921/ (+länderbezogene Subcodierung) erklärt der Ausführer/Anmelder gegenüber der Zollstelle, dass die angemeldeten Güter zwar grundsätzlich von der einschlägigen Embargo-Verordnung (z.b. Birma/Myanmar-, Simbabwe-, Sudan-, oder Côte d Ivoire -, Republik- Guinea-Verordnung) erfasst, jedoch aufgrund eines Ausnahmetatbestandes ausdrücklich ausgenommen sind und damit keinen embargorechtlichen Einschränkungen unterliegen. Die Codierung Y921 - Pendant zur Codierung C052 - kann derzeit mit Qualifikator MM, ZW, SD, GN oder CI angemeldet werden.

7 - 7 - Y904, Y905, Y906, Y907 und Y908: Die Codierungen Y904 bis Y908 betreffen Erklärungen des Anmelders/Ausführers im Zusammenhang mit der Anti-Folter-Verordnung (EG) 1236/2005. Die Anti-Folter-Verordnung enthält Verbote und Genehmigungspflichten für den Außenwirtschaftsverkehr mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können. Mit den Codierungen Y904 bis Y908 - Pendant zur Codierung E990 - erklärt der Anmelder/ Ausführer im Ergebnis, dass seine angemeldeten Waren bei der Einfuhr bzw. bei der Ausfuhr keinen Einschränkungen nach der Anti-Folter- Verordnung unterliegen. Y904: Mit Codierung Y904 erklärt der Anmelder/Ausführer gegenüber der Zollstelle, dass die Güter nicht von Anhang II der Anti-Folter-VO erfasst sind und somit keinem Einfuhr-/Ausfuhrverbot gemäß Artikel 3 und 4 der Anti-Folter-VO unterliegen. TARIC-Maßnahmen, die die Verwendung der Codierung Y904 vorsehen, bestehen derzeit bei bestimmten Gütern der Kapitel 44, 82, 84, 85, 90 und 94 des EZT. Y905: Mit Codierung Y905 erklärt der Anmelder/Ausführer gegenüber der Zollstelle, dass die Güter von Anhang II der Anti-Folter-VO erfasst, jedoch von einem Ein-/Ausfuhrverbot ausgenommen sind - aufgrund ihres Verwendungszwecks (Ware wird aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet) oder - als medizinisch-technische Güter. TARIC-Maßnahmen, die die Verwendung der Codierung Y905 vorsehen, bestehen derzeit bei bestimmten Gütern der Kapitel 44, 82, 84, 85, 90 und 94 des EZT.

8 - 8 - Y906: Mit Codierung Y906 erklärt der Anmelder/Ausführer gegenüber der Zollstelle, dass die Güter nicht von Anhang III der Anti-Folter-VO erfasst sind und somit keiner Ausfuhrbeschränkung gemäß Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1236/2005 unterliegen. TARIC-Ausfuhrmaßnahmen, die die Verwendung der Codierung Y906 vorsehen, bestehen derzeit bei bestimmten Gütern der Kapitel 29, 39, 73, 83-85, 93 und 94 des EZT. Y907: Mit Codierung Y907 erklärt der Anmelder/Ausführer gegenüber der Zollstelle, dass die Güter zwar von Anhang III der Anti-Folter-VO erfasst, jedoch aufgrund ihres Verwendungszwecks nach Artikel 5 Absatz 3 der Anti-Folter-VO von der Ausfuhrbeschränkung ausgenommen sind (betrifft gelistete Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird). TARIC-Ausfuhrmaßnahmen, die die Verwendung der Codierung Y907 vorsehen, bestehen derzeit bei bestimmten Gütern der Kapitel 29, 39, 73, 83-85, 93 und 94 des EZT. Y908: Mit Codierung Y908 erklärt der Anmelder/Ausführer gegenüber der Zollstelle, dass die Güter von Anhang III der Anti-Folter-VO erfasst, jedoch aufgrund ihres Verwendungszwecks nach Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV der Anti-Folter-VO von der Ausfuhrbeschränkung ausgenommen sind (betrifft Güter, die in bestimmte Gebiete der Mitgliedstaaten (Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch- Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Büsingen) ausgeführt und von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat).

9 - 9 - TARIC-Ausfuhrmaßnahmen, die die Verwendung der Codierung Y908 vorsehen, bestehen derzeit bei bestimmten Gütern der Kapitel 29, 39, 73, 83-85, 93 und 94 des EZT. 4.2 nationale Unterlagencodierungen 3LNA + länderbezogene Subcodierung : Mit der nationalen Codierung 3LNA/... (+länderbezogene Subcodierung) erklärt der Anmelder/Ausführer gegenüber der Zollstelle, dass die angemeldeten Waren und Technologien nicht dem Waffenembargo gegen Armenien, Aserbaidschan, Somalia, Sierra Leone, Irak, Kongo, Liberia, Simbabwe, Birma/Myanmar, Côte d Ivoire, Sudan, Libanon, Nordkorea oder Iran unterliegen und somit nicht von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind. Die nationale Unterlagencodierung 3LNA kann mit länderbezogener Subcodierung AM, AZ, SO, SL, IQ, CG, LR, ZW, MM, CI, SD, LB, KP oder IR angemeldet werden und ist nur erforderlich, wenn nach 69 a ff. AWV besondere Beschränkungen (Waffenembargo) gegen das Käufer- oder Bestimmungsland bestehen. 3LNA/51: Mit der nationalen Codierung 3LNA/51 erklärt der Anmelder/Ausführer gegenüber der Zollstelle, dass die angemeldeten Waren und Technologien nicht von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind. Sofern die angemeldeten Waren und Technologien für ein Waffenembargoland bestimmt sind, ist ausschließlich die für Waffenembargoländer vorgesehene Codierung 3LNA + länderbezogene Subcodierung zu verwenden. Die nationale Unterlagencodierung 3LNA/51 sollte dann Anwendung finden, wenn im EZT bei der einschlägigen Warennummer darauf hingewiesen wird, dass eine Erfassung von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste gegeben sein könnte (Hinweistext: Die Ausfuhr ist genehmigungspflichtig, wenn die Güter in Teil I Abschnitt A Nr. der Ausfuhrliste (VSF A 01 52) gelistet sind ).

10 Entsprechende Fußnoten, die die Verwendung der Codierung 3LNA/51 rechtfertigen, bestehen im EZT derzeit bei bestimmten Gütern der Kapitel 28-30, 35-40, 49, 56, 62, 65, 68-70, 72-74, 76, 78, 81, und 93 des EZT. 3LLC/B19: Mit der nationalen Codierung 3LLC/B19 erklärt der Ausführer/Anmelder gegenüber der Zollstelle, dass die angemeldeten Waren und Technologien grundsätzlich von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, jedoch aufgrund eines Befreiungstatbestands nach 19 AWV keiner Genehmigungspflicht nach 5 Absatz 1 AWV unterliegen. 3LLD/NB: Mit der nationalen Codierung 3LLD/NB erklärt der Anmelder/Ausführer gegenüber der Zollstelle, dass die angemeldeten Waren und Technologien nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, nicht in der Ausfuhrliste, nicht in Embargo-Verordnungen und nicht in der Anti-Folter-Verordnung aufgeführt sind und dass für die angemeldeten Güter ein Nullbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt wurde. Es ist aus Rechtsgründen weiterhin nicht möglich, den Nullbescheid elektronisch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzurufen. Es liegt im Ermessen der abfertigenden Zollstelle, sich den angemeldeten Nullbescheid per Fax oder vorlegen zu lassen. 3LLH: Mit der nationalen Codierung 3LLH erklärt der Anmelder/Ausführer gegenüber der Zollstelle, dass die angemeldeten Waren und Technologien - unabhängig vom Käufer- oder Bestimmungsland - nicht mit der iranischen Schifffahrtslinie IRISL, nicht mit der Iran Air Cargo oder mit Frachtflugzeugen der Iran Air und nicht mit von der Iran Air Cargo, der Iran Air oder der IRISL gecharterten/kontrollierten Frachtflugzeugen bzw. Handelsschiffen befördert werden. Die Codierung 3LLH ist vorgesehen im Hinblick auf die Vorabanmeldepflicht nach

11 Artikel 4a der Iran-VO (EG) Nr. 423/2007, sofern zum Zeitpunkt des Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft die Beförderung im See- oder Flugverkehr erfolgt. Die Erklärung kann auch in anderer Form erfolgen. 5. Weitere Informationen / Ansprechpartner Bei Fragen zum Inhalt dieses Merkblatts und allgemeinen Fragen zu genehmigungsrechtlichen Codierungen im Außenwirtschaftsrecht steht Ihnen die Bundesfinanzdirektion Südost Referat ZF2 als Ansprechpartner zur Verfügung. Anfragen übersenden Sie bitte vorzugsweise per an die Sammelanschrift: awr@bfdso.bfinv.de. In besonders gelagerten bzw. eilbedürftigen Fällen wenden Sie sich bitte an Herr Frank 0911/ (Grundsatzfragen, Plausibilitätsverletzungen) Frau Höptner 0911/ (Codierungsfragen, Plausibilitätsverletzungen) Frau Niestroj 0911/ (Codierungsfragen, Plausibilitätsverletzungen).

12 Änderungshistorie: Version Datum wesentliche Änderungen April Mai 2010 Berichtigung betreffend die Codierung 3LLC/B19 (Seite 10)

Änderung der Unterlagencodierungen aufgrund der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Änderung der Unterlagencodierungen aufgrund der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle Clearing Center per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt BEARBEITET VON ZAM Häfner TEL 0800/8007-545-1 FAX 069/20971-584

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