Thüringer Landtag 6. Wahlperiode
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- Erwin Lennart Kaufman
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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1) regelt wesentliche organisatorische, technische und rechtliche Grundlagen für den Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur, der "Infrastructure for Spatial Information in the European Community (INSPIRE)". Um den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten (Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet) für Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen, verlangt die Richtlinie die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten sowie weitgehend harmonisierte Regelungen zur Lizenzierung und Erhebung von Kosten. Die Richtlinie 2007/2/ EG ist mit dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz (ThürGDIG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 574) in nationales Recht umgesetzt worden. Die europäische Geodateninfrastruktur stützt sich auf die nationalen Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten. Adressaten der Richtlinie 2007/2/ EG und des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes sind vorrangig Behörden im Sinne des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern diese über Geodaten verfügen. Dem Land steht eine Regelungskompetenz für die Kommunalbehörden zu, die nach 2 Abs. 2 ThürGDIG geodatenhaltende Stelle sind. Mit der Erfassung von Metadaten und der Bereitstellung von Geodaten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG sind auf die Kommunen neue Aufgaben zugekommen, die sie im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, 2 Abs. 3 ThürGDIG. Diese Aufgaben sind zunächst mit einem erhöhten Vollzugsaufwand, zum Beispiel durch die Anpassung vorhandener Geodaten an die Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG verbunden, der jedoch durch den verbesserten Zugang zu Geodaten und einer hieraus resultierenden Optimierung der Geschäftsprozesse teilweise ausgeglichen wird. Wegen der zentralen Bereitstellung der technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur (Geoproxy) durch das Land fallen in den Kommunen keine Kosten für den Aufbau eigener Infrastrukturen an. Für die genannten Aufgaben wurde im Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz bisher kein Mehrbelastungsausgleich für die Wahrnehmung der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis vorgesehen. Vorabdruck verteilt: 20. Januar 2016 Druck: Thüringer Landtag, 12. Februar 2016
2 Drucksache 6/1640 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode B. Lösung Durch das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz werden die sachlichen und inhaltlichen Regelungen für den Aufbau der Geodateninfrastruktur Thüringen als Teil der europäischen Geodateninfrastruktur getroffen. Der Mehrbelastungsausgleich für die Wahrnehmung der Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, kreisfreie Städte und Landkreise erfolgt bislang weder als Erstattung über den kommunalen Finanzausgleich noch im Rahmen spezialgesetzlicher Regelungen. Die Erstattung der Mehraufwendungen erfolgt daher nach 23 Abs. 5 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes über eine spezialgesetzliche Regelung. C. Alternativen keine D. Kosten Die Aufgaben für den Ausbau der Geodateninfrastruktur, die durch die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, kreisfreien Städte und Landkreise wahrgenommen werden, verursachen Kosten in Höhe von geschätzten etwa Euro jährlich und können durch Aufgabenbündelung und Rückgriff auf vorhandene E-Government-Komponenten und IT-Infrastrukturen niedrig gehalten werden. Wegen der zentralen Bereitstellung der technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur (Geoproxy) durch das Land fallen in den Kommunen keine Kosten für den Aufbau eigener Infrastrukturen an. Die Umsetzung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes erfolgt nach Maßgabe der vom Landtag in den jeweiligen Haushaltsplänen bewilligten Mittel und Stellen. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. 2
3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1640 FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrter Herr Präsident, Erfurt, den 19. Januar 2016 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 27./28./29. Januar Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 3
4 Drucksache 6/1640 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 574) wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Verweisung " 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Verweisung " 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" ersetzt. 2. In 11 Abs. 2 werden nach dem Wort "bestimmen" die Worte "und Regelungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis zu treffen" eingefügt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4
5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1640 Begründung: A. Allgemeines Ziel der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. L 108 vom , S. 1) ist der Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur, um die bei den Mitgliedstaaten auf nahezu allen Verwaltungsebenen vorhandenen Geodaten (rechnerlesbare Informationen über Objekte und Sachverhalte mit räumlichem Bezug) in strukturierter und harmonisierter Form (interoperabel) über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel verfügbar zu machen. Hierzu macht die Richtlinie 2007/2/ EG verbindliche technische, organisatorische und rechtliche Vorgaben, die durch die geodatenhaltenden Stellen umzusetzen sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz erfolgt durch die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, kreisfreien Städte und Landkreise im übertragenen Wirkungskreis, so dass ein Mehrbelastungsausgleich nach 3 Abs. 2 und 88 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung gewährt werden muss. Hierfür bedarf es nach 23 Abs. 5 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) einer gesetzlichen Regelung. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Die Verweisung auf das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz wird aktualisiert. Zu Nummer 2: Mit dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz (ThürGDIG) ist den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung eine neue Aufgabe übertragen worden, für die grundsätzlich die Voraussetzungen des 23 Abs. 5 ThürFAG zur Schaffung eines gesonderten gesetzlichen Mehrbelastungsausgleichs vorliegen. Bislang erfolgt jedoch keine Erstattung über den Kommunalen Finanzausgleich. Die Erstattung der Mehraufwendungen erfolgt daher nach 23 Abs. 5 ThürFAG über eine spezialgesetzliche Regelung. Neben der Metadatenerfassung ist durch kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, kreisfreie Städte und Landkreise auch die Datenbereitstellung selbst zu organisieren und die Pflege der Daten dauerhaft sicherzustellen. Die Nutzung der zentralen technischen Komponente der Geodateninfrastruktur nach 6 Abs. 1 ThürGDIG, die durch das Land bereitgestellt wird, erleichtert zwar die Aufgabenwahrnehmung erheblich, kann den Aufwand allerdings nicht vollständig abdecken. Daher soll mit Schaffung einer Verordnungsermächtigung die Grundlage geschaffen werden, dass das Land den Gemeinden und Landkreisen den Aufwand über die spezialgesetzlichen Regelungen erstatten kann, bei dessen Ermittlung der Nutzen, den die Aufgabenträger aus der Nutzung der Geodateninfrastruktur Thüringen ziehen, Berücksichtigung findet. 5
6 Drucksache 6/1640 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Artikel 2: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG durch das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz ergeben sich Pflichten, die als Daueraufgabe von den geodatenhaltenden Stellen zu erfüllen sind. Insofern wird von einer Befristung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes abgesehen. 6
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