FG München, Urteil v K 2827/11. Titel: (Einreihung verschiedener LED-Leuchten)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FG München, Urteil v. 04.12.2014 14 K 2827/11. Titel: (Einreihung verschiedener LED-Leuchten)"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 2827/11 Titel: (Einreihung verschiedener LED-Leuchten) Normenketten: Pos 8541 UPos 4010 KN Kap 85 Anm 8 Buchst a KN Pos 9405 KN EUV 1037/2014 Kap 94 Anm 1 Buchst f KN EUV 708/2013 Orientierungsätze: 1. Nach Erlass der VO (EU) Nr. 1037/2014 kann die Auslegung der Unterposition KN im Sinne einer Beschränkung auf Leuchtdioden als Einzelbauelemente nicht mehr ohne Einschränkung aufrechterhalten werden. 2. Eine LED-Leuchte ist in die Unterposition KN einzuordnen und somit gem. Anmerkung 1 Buchst. f zu Kapitel 94 von Kapitel 94 KN ausgenommen, wenn sie über zwei LED-Chips in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine, die als gedruckte Schaltung ausgestaltet ist, verfügt und über diese Metallkernplatine die beiden LED-Chips miteinander verbunden sind. Nach dem die praktisch untrennbare Verbindung gem. Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 nicht ausschließlich durch ein gemeinsames Gehäuse hergestellt werden kann, steht der Einreihung nicht entgegen, dass sich die beiden LED-Chips nicht in einem gemeinsamen Gehäuse befinden. Maßgeblich ist die praktisch Nichttrennbarkeit der verschiedenen Bestandteile. 3. Ebenfalls in die Unterposition KN einzureihen ist eine Ware, die über eine Keramik- /Metallplatine mit 39 x 7 miteinander verschalteten LED-Chips verfügt, wobei jede der 39 Gruppierungen mit einem Silikontropfen versehen ist und die Verschaltung der LED-Chips und die Befestigung auf der Keramik-/Metallplatine die für die Einreihung maßgebliche untrennbare Verbindung schaffen. Auf die Anzahl der miteinander verschalteten LED-Chips kommt es gem. der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 nicht an. 4. Verfügt eine Ware über sieben Aluminiumringe, die auf eine Aluminiumplatte montiert sind und in deren Innenraum sich LEDs in Chipform befinden, die mit Linsen bedeckt sind, so dass eine untrennbare Einheit mit der Aluminiumplatte vorliegt, stehen die die Merkmale und Eigenschaften der Leuchtdioden nicht verändernden Schutzdioden der zollfreien Einreihung der Ware in Position 8541 KN nicht entgegen. 5. Dagegen ist eine LED-Leuchte in die Unterposition KN einzureihen, wenn die vier miteinander verschalteten LEDs zwar auf eine Metallkernplatine und auf ein Kunststoffband montiert sind, in dem sich Leiterbahnen befinden, die die LEDs schließlich mit den auf der gegenüber liegenden Seite befindlichen Kontaktstellen verbinden, die Größe des Kunststoffbandes jedoch im Verhältnis zu den unter der Linse befindlichen LEDs deutlich überwiegt und das Kunststoffband eine größere räumliche Entfernung zwischen den LEDs und den Anschlüssen schafft (vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013). 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 2/15). Schlagworte: Beleuchtungskörper, Diode, EG, Einfuhr, Einordnung, Einreihung, EU, Gehäuse, LED, LED-Leuchten, Leuchte, Lichtquelle, Tarif, Tarifierung, untrennbare Verbindung, Verschaltung, Zoll, Zollfreiheit, Zolltarifierung, Zuordnung

2 Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Das HZA wird verpflichtet, die vier Einfuhrabgabenbescheide vom 22. März 2010 (...) in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 15., 16. und 29. September 2011 und die Einspruchsentscheidungen vom 16., 19. und 30. September 2011, diese wiederum in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 21. August 2012 sowie vom 24., 26. und 28. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 dahingehend zu ändern, dass die mit den Nr. 73, 74, 75, 109, 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110, 111, 14 und 117 bezeichneten Waren in die zollfreie Unterposition KN eingereiht werden, wobei der Zollwert wie vom HZA ermittelt zugrunde gelegt werden kann. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Für den Zeitraum vom Eingang der Klage bis zum 1. Dezember 2014 tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Ab dem 2. Dezember 2014 trägt das HZA 1/4 und die Klägerin 3/4 der Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Streitig ist die zolltarifliche Einreihung der in den Nummern 73, 74, 75, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 117, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 der vom Hauptzollamt (HZA) vorgelegten Warenaufstellung (vgl. FG-Akte, Bl. 516 f.) aufgeführten Waren (verschiedene Modelle von Leuchtdioden). 2 Die Klägerin ist im Bereich des Handels, der Entwicklung und Fertigung elektronischer, elektrooptischer und optischer Komponenten, Geräte und System-Lösungen tätig. Sie führte in den Jahren 2007 bis 2009 mehrere Sendungen von Leuchtdioden in verschiedenen Ausführungen aus den USA, aus Korea, Japan und Taiwan in das Zollgebiet der Union ein und beantragte deren Abfertigung zum freien Verkehr. Dabei meldete sie die Waren überwiegend unter Angabe der Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (KN, Zollsatz frei) als Leuchtdioden" an. Die jeweiligen Zollstellen nahmen die Zollanmeldungen wie beantragt an. 3 Im Rahmen einer Außenprüfung betreffend u. a. die Einfuhrabgaben der eingeführten Waren im Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. August 2009 kam das HZA zu dem Ergebnis, dass bei den eingeführten Waren bereits der Charakter eines Beleuchtungskörpers vorliege und diese daher in die Position 9405 KN einzureihen seien. Lediglich die Leuchtdioden, die sich als einzelne Bauelemente darstellen würden, habe die Klägerin zutreffend unter der Codenummer KN angemeldet (vgl. Tz. 14.4, 14.5 und 14.6 des Prüfungsberichts vom 26. Januar 2010). 4 Daraufhin setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. März 2010 (...) Zoll i. H. v ,53 und 2.379,91 Einfuhrumsatzsteuer fest. Durch Einfuhrabgabenbescheid vom 29. September 2011 (...) erließ das HZA der Klägerin Zoll i. H. v ,99. 5

3 Weiterhin setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. März 2010 (...) Zoll i. H. v ,56 fest, wovon durch Einfuhrabgabenbescheid vom 15. September 2011 (...) 2.887,11 Zoll erlassen wurden. 6 Darüber hinaus wurde mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. März 2010 (...) Zoll i. H. v ,26 festgesetzt, wovon durch Einfuhrabgabenbescheid vom 15. September 2011 (...) Zoll i. H. v ,56 erlassen wurde. 7 Schließlich wurde mit einem weiteren Einfuhrabgabenbescheid vom 22. März 2010 (...) Zoll i. H. v ,96 festgesetzt. Davon erließ das HZA durch Einfuhrabgabenbescheid vom 16. September 2011 (...) Zoll i. H. v ,42. 8 Den jeweils dagegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit vier Einspruchsentscheidungen vom 16. September 2011 (...), 19. September 2011 (...) und vom 30. September 2011 (...) zurück, woraufhin die Klägerin die vorliegende Klage erhob. 9 Während des Klageverfahrens erließ das HZA der Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21. August 2012 (...) Zoll i. H. v. 474,26 (...). 10 Nachdem mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. (EU) Nr. L 287/9 vom 1. Oktober 2014, nachfolgend VO 1037/2014) verschiedene Waren, die über LED verfügen, in die Unterposition KN eingereiht worden waren, erließ das HZA unter dem 24., 26., 28. November 2014 und 1. Dezember 2014 weitere vier Einfuhrabgabenbescheide, mit denen es der Klägerin Zoll i. H. v. insgesamt ,29 erließ. 11 Bei den nunmehr noch streitigen Nummern 73, 74, 75, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 117, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 der vom HZA vorgelegten Warenaufstellung handelt es sich um miteinander verschaltete bzw. mit weiteren Bestandteilen verbundene LEDs, die im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren. 12 Die Nummer 73, die mit den Nummern 74 und 75 vergleichbar ist, betrifft das Modell Nr. A der B-Serie. Es verfügt über zwei LED-Chips in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine (gedruckte Schaltung). 13 Die Nummer 109, der die Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110 und 111 entsprechen, bezieht sich auf das Modell C der Serie D. Dabei handelt es sich um eine Keramik/Metallplatine mit 39 x 7 miteinander verschalteten LED-Chips. Jede der 39 Gruppierungen ist mit einem Silikontropfen versehen, der dem Schutz der LED-Chips dient. Die Keramik/Metallplatine dient der Wärmeabfuhr. 14 Die Nr. 14 und 117 betreffen das Modell Nr. E der F-Serie bzw. das Modell Nr. G der H- Serie. Beide Waren verfügen über sieben Aluminiumringe, montiert auf einer Aluminiumplatte, in denen LEDs in Chipform enthalten sind. Weiterhin verfügen die LEDs über Schutzdioden und Linsen. 15 Die Nr. 54, die mit den Nummern 55, 56, 57, 58, 59 und 60 vergleichbar ist, bezieht sich auf das Modell I. Dabei handelt es sich um vier miteinander verschaltete LED auf einer Metallkernplatine unter einer Glaslinse auf einem Kunststoffband montiert. An der der Glaslinse gegenüberliegenden Seite sind auf dem

4 Kunststoffband außerdem Kontaktstellen als Anode und Kathode aufgelötet, mit denen die LED über Leiterbahnen im Kunststoffband verbunden sind. 16 Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen folgendermaßen: In Großbritannien und den Niederlanden gebe es mehrere verbindliche Zolltarifauskünfte (vzta), in denen Leuchtdiodenmodule aus mehreren, miteinander verschalteten Leuchtdioden, die auf einer Leiterplatte montiert und mit elektrischen Anschlüssen versehen seien, in die hier begehrte Position 8541 KN eingereiht würden. Sämtliche streitgegenständlichen Leuchtdiodenmodule seien in die Position KN einzureihen und zwar unabhängig davon, ob sich mehr als eine Leuchtdiode auf einem Chipsatz oder Modul befinden oder diese mit sog. Zenerdioden verschaltet sind. Das Funktionsprinzip einer Leuchtdiode bestehe darin, dass elektrischer Strom in Licht umgewandelt werde. An diesem Funktionsprinzip ändere sich auch nichts dadurch, dass mehrere Leuchtdioden auf einem Modul miteinander verschaltet seien oder eine sog. Zenerdiode zum Zwecke des Überspannungsschutzes verschaltet sei. Hierdurch werde nur das ursprüngliche Funktionsprinzip verbessert, jedoch nicht geändert. Die Position KN sei weiterhin gegenüber der Position 9405 KN spezieller. Denn aus dem Wortlaut der Position 9405 KN anderweit weder genannt noch inbegriffen" ergebe sich, dass es sich bei dieser Position um eine Auffangposition handle. Auch aus der Anmerkung 1 Buchst. b zu Kapitel 94 KN ergebe sich, dass eine vorrangige Zuordnung zu Kapitel 85 KN zu erfolgen habe. Auch in Kapitel 85 KN werde ein Vorrang gegenüber dem Kapitel 94 KN definiert. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die vier Einfuhrabgabenbescheide vom 22. März 2010 (...) in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 15., 16. und 29. September 2011 und die Einspruchsentscheidungen vom 16., 19. und 30. September 2011, diese wiederum in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 21. August 2012 sowie vom 24., 26. und 28. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 insoweit aufzuheben, als hierin mit den Nr. 73, 74, 75, 109, 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110, 111, 14, 117, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 Zoll festgesetzt worden ist, wobei der Zollwert wie vom HZA ermittelt zugrunde gelegt werden kann. 19 Das HZA beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Leuchtdioden würden grundsätzlich die objektiven Merkmale von elektrischen Beleuchtungskörpern der Position 9405 KN erfüllen. Leuchten im Sinne dieser Position müssten eine Beleuchtungsfunktion ausüben. LED im sichtbaren Lichtwellenbereich würden hiervon erfasst. Da die englische und französische Fassung der Position 9405 KN den Begriff Körper" der deutschen Fassung nicht enthielten, müsse eine Leuchte keinen Körper im eigentlichen Sinne aufweisen. Vielmehr reiche eine nichtelektrische Komponente für die Zuweisung in die Position 9405 KN aus. Bei Leuchtdioden stelle diese nichtelektrische Komponente je nach Ausführungsart das Trägermaterial bzw. Gehäuse aus Kunststoff, Keramik oder Metall dar. Die Position 8541 KN erfasse Leuchtdioden lediglich in diskreter Form, d. h. als Einzelbauelemente. Aufgrund ihres technischen Aufbaus würden sich sämtliche hier zu beurteilenden Erzeugnisse nicht mehr als diskrete Einzelbauelemente, sondern als elektrische Schaltungen darstellen, deren Einreihung sich nach der Funktion der Ware richte. Damit scheide eine Einreihung der Waren als Leuchtdioden" in die Unterposition KN aus. Somit komme auch keine vorrangige Zuweisung durch Anmerkung 8 Abs. 2 zu Kapitel 85 KN in Betracht. 22

5 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 2. Oktober 2014 und über die mündliche Verhandlung hingewiesen. II. 23 Die Klage ist teilweise begründet Das HZA hat zu Unrecht mit den vier Einfuhrabgabenbescheiden vom 22. März 2010 (...) in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 15., 16. und 29. September 2011 und den Einspruchsentscheidungen vom 16., 19. und 30. September 2011, diese wiederum in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 21. August 2012 sowie vom 24., 26. und 28. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 hinsichtlich der Nr. 73, 74, 75, 109, 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110, 111, 14 und 117 Zoll festgesetzt und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ( 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO), weil diese Waren nach Überzeugung des Senats in die Unterposition KN und damit zollfrei einzureihen sind. 25 Die Klägerin hat die hier zu beurteilenden Waren im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. August 2009 eingeführt. Dementsprechend richtet sich die zolltarifliche Einreihung für das Jahr 2007 nach der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 301 vom 31. Oktober 2006) bzw. für das Jahr 2008 nach der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 286 vom 31. Oktober 2007) bzw. für das Jahr 2009 nach der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 291 vom 31. Oktober 2008). 26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 20. November 2014 Rs. C-666/13, noch nicht amtlich veröffentlicht; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg I-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454; BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch Allgemeine Vorschriften - AV - 1 und 6 für die Auslegung der KN). Darüber hinaus sind die Erläuterungen (Erl.) zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.o.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, a. a. O.). Maßgebend für die Tarifierung ist der Zustand, in dem die Ware zur Zollabfertigung gestellt wird. Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (EuGH-Urteil vom 27. September 2007, Rs. C-208/06, Slg I- 7963). 27 a) Die Position 8541 KN gilt für Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle". Die Unterposition

6 KN erfasst Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden". Gem. Anmerkung 8 zu Kapitel 85 KN hat die Position 8541 KN für die in dieser Anmerkung beschriebenen Waren Vorrang vor jeden anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte. 28 Wie sich aus Anmerkung 8 Buchst. a zu Kapitel 85 KN ergibt, sind Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht. Für die Gruppe der Dioden, Transistoren und ähnlichen Halbleiterbauelemente ist charakteristisch, dass ihr spezifischer Widerstand bei Raumtemperatur zwischen dem der Leiter (Metalle) und dem der Nichtleiter (Isolatoren) liegt (vgl. Erl bis 04.1 zu Position 8541 HS). Dioden sind Bauelemente mit zwei Anschlüssen und nur einem pn- Übergang, die den Stromdurchgang in einer Richtung (Durchlassrichtung) erlauben, in der anderen Richtung (Sperrrichtung) dagegen sehr großen Widerstand leisten (Erl zu Position 8541 HS). Wie sich weiterhin aus den Erläuterungen zu Position 8541 HS ergibt, sind Leucht- und Elektrolumineszenzdioden Vorrichtungen, die elektrische Energie in sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen umwandeln (Erl und 44.0 zu Position 8541 HS). 29 Der Wortlaut der Position 8541 KN und die genannten dazugehörigen Anmerkungen und Erläuterungen sprechen für die Auffassung des HZA, wonach die Position 8541 KN lediglich Leuchtdioden in diskreter Form, d. h. als Einzelbauelemente, erfassen soll. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Leuchtdioden in einer Reihe mit anderen Waren genannt werden, die - mit Ausnahme der Fotoelemente aus der Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente, die auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln aufgemacht sein dürfen - alle ausschließlich als diskrete Bauelemente von der Position 8541 KN erfasst werden. Zum anderen werden die Dioden in den oben genannten Erläuterungen als Bauelemente bezeichnet, was ebenfalls für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Position 8541 KN auf einzelne Leuchtdioden spricht. 30 Weiterhin wird diese Auslegung auch durch einen Vergleich mit der Position 9405 KN gestützt, die sich auf Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen" bezieht. Die Beleuchtungskörper des Kapitels 94 können gem. Erl zu Kapitel 94 HS und Erl zu Position 9405 HS aus Stoffen aller Art bestehen und jede beliebige Lichtquelle verwenden. Wie sich aus dem Wortlaut der Position ( Beleuchtungskörper") ergibt, müssen die Waren geeignet sein, ihre Umgebung zu erhellen. Darüber hinaus können die Waren der Position 9405 KN aus mehreren Bestandteilen (z. B. Lampenfassungen, Schalter, Kabel, Stecker usw.) zusammengesetzt sein, die über die eigentliche Lichtquelle hinausgehen (vgl. Erl ff. zu Position 9405 HS). 31 b) Allerdings kann die Auslegung der Unterposition KN im Sinne einer Beschränkung auf Leuchtdioden als Einzelbauelemente nach Erlass der VO 1037/2014 nicht mehr ohne Einschränkung aufrechterhalten werden. 32 Einreihungsverordnungen gelten stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2014 VII R 39/12, ZfZ 2014, 132). Dementsprechend dürfen Einreihungsverordnungen der Kommission grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen

7 Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (BFH-Urteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561). 33 Der VO 1037/2014 kommt eine solche Indizwirkung zu, weil sie - wie sich aus Erwägungsgrund 1 ergibt - zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der KN erlassen und im Übrigen der Wortlaut der KN seit den Streitjahren nicht verändert worden ist. 34 In der genannten Einreihungsverordnung weist die Kommission mehrere Waren, die LEDs enthalten, der Unterposition KN zu, obwohl es sich um mehrere miteinander verschaltete LED-Chips handelt oder die LEDs mit weiteren Bauelementen wie Zener-Dioden, Kühlkörpern oder Gehäusen verbunden sind. Die Einreihung dieser Waren in die zollfreie Unterposition KN wird insbesondere damit begründet, dass die verschiedenen Bauteile praktisch untrennbar miteinander verbunden seien. Insbesondere aus der Warenbezeichnung zu den Nr. 1, 3 und 4 der VO 1037/2014 ergibt sich, dass bestimmte Komponenten insofern untrennbar seien, als einige Bestandteile zwar theoretisch entfernt und er- setzt werden könnten, dies aber zeitaufwendig und schwierig sei und daher unter normalen Herstellungsbedingungen unwirtschaftlich wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Anzahl der auf diese Weise miteinander verbundenen LED-Chips nicht an (vgl. Begründung zu Nr. 3 und 4 der VO 1037/2014). 35 Weiterhin hat die Kommission einzelne Bestandteile wie Schutzdioden und Kühlkörper in zolltariflicher Hinsicht nicht für ausschlaggebend erachtet, weil diese die Merkmale und Eigenschaften der jeweiligen Ware als Leuchtdiode der Position 8541 KN grundsätzlich nicht verändern (vgl. Begründung zu Nr. 1, 2 und 3 der VO 1037/2014). Sofern diesen Komponenten lediglich die Aufgabe zukommt, die LEDs in ihrer Funktion zu unterstützen oder zu erhalten, ohne diese zu verändern, ist es sogar unschädlich, wenn der unterstützende Bestandteil vom LED-Modul getrennt werden kann (vgl. Begründung zu Nr. 2 der VO 1037/2014). 36 Dass die in der VO 1037/2014 angesprochene praktisch untrennbare Verbindung ausschließlich durch ein gemeinsames Gehäuse hergestellt werden kann, wovon das HZA in seinen nach der Veröffentlichung der genannten Einreihungsverordnung erstellten Erlassbescheiden ausgegangen ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus der VO 1037/2014 nicht, auch wenn die beschriebenen Waren alle über ein (einziges) Kunststoffgehäuse verfügen. Denn in der Begründung zur jeweiligen Einreihung wird das Gehäuse gerade nicht angesprochen, sondern allgemein die untrennbare Verbindung in den Vordergrund gestellt. Dies lässt jedoch gleichermaßen die Möglichkeit zu, dass die untrennbare Verbindung durch die bestehende Verschaltung der LED-Chips untereinander oder der LED-Chips mit der Schutzdiode geschaffen wird. 37 c) Aufgrund dessen sind die Waren mit den Nr. 73, 74, 75, 109, 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110, 111, 14 und 117 gem. AV 1 und 6 sowie Anmerkung 8 zu Kapitel 85 in die Unterposition KN einzuordnen und somit gem. Anmerkung 1 Buchst. f zu Kapitel 94 von Kapitel 94 KN ausgenommen. 38 Die Nr. 73 verfügt über zwei LED-Chips in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine, die als gedruckte Schaltung ausgestaltet ist. Über diese Metallkernplatine werden die beiden LED-Chips miteinander verbunden. Dass sich die beiden LED-Chips nicht in einem gemeinsamen Gehäuse befinden, steht einer Einreihung in die Unterposition KN nicht entgegen. Vielmehr ist maßgeblich, dass die verschiedenen Bestandteile praktisch nicht voneinander getrennt werden können, was nicht nur durch ein einheitliches Gehäuse erreicht werden kann (s. o.). 39

8 Die in den Nummern 74 und 75 genannten Waren sind in ihrem Aufbau der o. g. Ware vergleichbar und daher ebenfalls in die Unterposition KN einzureihen. 40 Die Ware mit der Nummer 109 verfügt über eine Keramik-/Metallplatine mit 39 x 7 miteinander verschalteten LED-Chips, wobei jede der 39 Gruppierungen mit einem Silikontropfen versehen ist. In diesem Fall wird über die Verschaltung der LED-Chips und die Befestigung auf der Keramik-/Metallplatine ebenfalls eine untrennbare Verbindung geschaffen, weil nicht ersichtlich und vom HZA auch nicht vorgetragen worden ist, wie die einzelnen LEDs in wirtschaftlich vertretbarer Weise bzw. ohne deren Beschädigung von der Platine entfernt werden sollten. Auf die Anzahl der miteinander verschalteten LED-Chips kommt es, wie sich aus der VO 1037/2014 ergibt, nicht an. Die Keramik-/Metallplatine steht einer Einreihung in Position 8541 KN nicht entgegen, weil sie der Wärmeabfuhr dient und sie dadurch lediglich die Funktion der LEDs unterstützt, ohne deren Merkmale und Eigenschaften zu verändern. 41 Dasselbe Ergebnis gilt für die Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110 und 111 der vom HZA vorgelegten Liste, weil diese Waren der Nr. 109 in zolltariflicher Hinsicht vergleichbar sind. 42 Die Nr. 14 und 117 der vom HZA vorgelegten Liste sind aus denselben Gründen ebenfalls der Unterposition KN zuzuweisen. Beide Waren verfügen über sieben Aluminiumringe, die auf eine Aluminiumplatte montiert worden sind und in deren Innenraum sich LEDs in Chipform befinden. Weiterhin sind die LED-Chips mit Linsen bedeckt. Auch in diesem Fall sieht der Senat die untrennbare Einheit mit der Aluminiumplatte aus denselben Gründen wie bei Nr. 109 als gegeben an. Die ebenfalls vorhandenen Schutzdioden verändern nicht die Merkmale und Eigenschaften der Leuchtdioden und stehen einer zollfreien Einreihung in Position 8541 KN nicht entgegen Die Ware mit der Nr. 54 und somit auch die vergleichbar aufgebauten Nr. 55, 56, 57, 58, 59 und 60 hat HZA dagegen zu Recht in die Unterposition KN eingereiht. Bei der Nr. 54 sind die vier miteinander verschalteten LEDs zwar ebenfalls auf eine Metallkernplatine und auf ein Kunststoffband montiert, in dem sich Leiterbahnen befinden, die die LEDs schließlich mit den auf der gegenüber liegenden Seite befindlichen Kontaktstellen verbinden. 44 Aufgrund der im Verhältnis zu den unter der Linse befindlichen LEDs deutlich überwiegenden Größe des Kunststoffbandes ergibt sich jedoch ein Unterschied zu den in der VO 1037/2014 beschriebenen Waren. Durch das Kunststoffband wird außerdem eine größere räumliche Entfernung zwischen den LEDs und den Anschlüssen geschaffen. 45 Stattdessen ist die Ware Nr. 54 hinsichtlich ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen mit dem LED-Band auf der Grundlage eines flexiblen Metallstreifens vergleichbar, das die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission vom 23. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. (EU) Nr. L 200/10 vom 25. Juli 2013) der Unterposition KN zugewiesen hat. 46 Auch eine Einreihung der Ware in Position 8539 KN Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen" kommt wegen des unterschiedlichen Aufbaus nicht in Betracht (AV 1 und 6; vgl. auch Erl bis 17.0 zu Position 8539 HS). 47

9 Die von der Klägerin in den Anlagen K 2 bis K 9 vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünfte aus den Niederlanden und aus Großbritannien führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Waren nicht mit der Ware Nr. 54 vergleichbar sind Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FGO Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen ( 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 130/14 Urteil des Einzelrichters vom 04.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KN Unterposition 8543 7090, Taric-Warennummer 8539 1000 90 0, Durchführungsverordnung (EU)

Mehr

(Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN)

(Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN) FG München, Beschluss v. 25.4.213 14 K 2626/1 Titel: (Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN) Normenketten: Abschn 16 Anm 2 Buchst a KN Pos 8473 KN Kap 84 KN Kap 85 KN Art 267 AEUV

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 101/13 Urteil des Einzelrichters vom 08.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 62, EStG 70 Abs. 2, AO 173, AO 175 Leitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung

Mehr

Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion

Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 11. Juni 2015(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Zollunion

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Juni 2001 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Juni 2001 * CBA COMPUTER URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Juni 2001 * In der Rechtssache C-479/99 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DE REM 06/02 DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7-4-2004 K(2004)1298 NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION Vom 07-04-2004 zur Feststellung, dass die

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 158/12 Urteil des Einzelrichters vom 03.04.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: Erl. KN AV 3c), ZK 9, KN Pos. 9018, KN Pos. 9102 Leitsatz: Eine sog. Pulsuhr, die als Warenzusammenstellung

Mehr

Kurzleitsatz: Billigkeitserlass; Nachforderungszinsen - Erlass von Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer

Kurzleitsatz: Billigkeitserlass; Nachforderungszinsen - Erlass von Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer Gericht: Entscheidungsform: FG Niedersachsen Urteil Paragraphenkette: AO 227, AO 233a, AO 238 Datum: 18.06.2002 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Billigkeitserlass; Nachforderungszinsen - Erlass von Nachforderungszinsen

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

I. Lampen a) Geltungsbereich

I. Lampen a) Geltungsbereich Die nachfolgenden Informationspflichten gelten gem. VO (EU) 874/2012 vom 12.07.2012 ab dem 01.09.2013 für Lampen bzw. ab dem 01.03.2014 für Leuchten Lampen und Leuchten I. Lampen a) Geltungsbereich In

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 7. März 2002 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 7. März 2002 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 7. März 2002 * In der Rechtssache C-259/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen

Mehr

Einreihung von Maschinenbauerzeugnissen in den Zolltarif

Einreihung von Maschinenbauerzeugnissen in den Zolltarif Außenwirtschaft VDMA-Infoblatt Einreihung von Maschinenbauerzeugnissen in den Zolltarif Die zutreffende Einreihung (Tarifierung) von Waren wird von den deutschen Zollbehörden immer genauer kontrolliert.

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 20. November 1997 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 20. November 1997 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 20. November 1997 * In der Rechtssache C-338/95 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 191/12 Urteil des Einzelrichters vom 25.09.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KN Pos. 4901, KN Pos. 9503, KN AllgVorschr 3b, VO (EG) Nr. 1655/2005 Leitsatz: Ob bei einem

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Gründe. BFH v VII B 17/02

Gründe. BFH v VII B 17/02 BFH v. 24.10.2002 - VII B 17/02 Gründe I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete in ihrer ergänzenden Zollanmeldung (Sammelzollanmeldung) für den Monat April 1997 ein aus den USA eingeführtes

Mehr

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung);

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung); Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden - E-Mail-Verteiler U1 - der Länder - E-Mail-Verteiler U2 - HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 64/14 Urteil des Senats vom 27.01.2015 Rechtskraft: Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 6/15 Normen: KN Unterposition 2106 90, KN Unterposition 3301 1040 Leitsatz: Eine

Mehr

Titel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren)

Titel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren) FG Nürnberg, Urteil v. 04.12.2012 2 K 1568/10 Titel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005 12 Abs 1 UStG 2005 UStG VZ 2005 UStG VZ 2006

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 73/12 Urteil des Einzelrichters vom 30.09.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KN Pos. 0711, KN Pos. 0712, KN Pos. 2002 Leitsatz: 1. Solange getrocknete und gesalzene

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 KR 71/13 B ER Az.: S 33 KR 10/13 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02

BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 TK Lexikon Ausbildung BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 HI1081101 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1081101_1 Kindergeld: Ausbildung eines Soldaten auf Zeit

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 35/14 Beschluss des Senats vom 24.02.2015 Rechtskraft: - Normen: KN Pos. 2106, KN Unterpos. 2106 9092 60, KN Pos. 3004, KN Unterpos. 3004 9000, zusätzliche Anmerkung 1 zu

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 129/17 Beschluss des Senats vom 22.09.2017 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KN Unterposition 1902 3010, KN Unterposition 1902 3090, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014,

Mehr

(Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware)

(Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware) FG München, Urteil v. 25.06.2014 14 K 2171/12 Titel: (Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware) Normenketten: Art 239 Abs 2 ZK Art 239 Abs 2 EWGV 2913/92 Art 236 ZK Art 236 EWGV

Mehr

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile)

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 414/14 Titel: (Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DE REC 04/06 DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 29/VIII/2007 K(2007) 3990 endg. NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/VIII/2007 zur Feststellung, dass

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 206/14 Urteil des Einzelrichters vom 01.09.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 127/15 Normen: KN AV 2 a), HS Erläuterung Nr. 03.1 zur

Mehr

Umsatzsteuer; Änderungen des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Umsatzsteuer; Änderungen des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 123/14 Urteil des Einzelrichters vom 10.02.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 36/15 Normen: KN UPos 9503 0070 00, KN UPos 95030039,

Mehr

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240

Tenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240 SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 23/13 Urteil des Einzelrichters vom 30 09.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: UStG 14, Abs. 4 Nr. 1, 2, 5, 14a, 15 Abs. 1 Satz 1 Leitsatz: Fehlen die für den Vorsteuerabzug

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/1200086/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom 15. April 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil 5 U 26/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 379/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 22.09.2005 Verkündet am 22.09.2005 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Berechnung des Zinslaufs bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Berechnung des Zinslaufs bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft HLBS-Dokumenten Nr. 3.2.54 Betrifft: Berechnung des Zinslaufs bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Quelle: BFH v. 13.07.2006 IV R 5/05 Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen die

Mehr

Einreihung von Maschinenbauerzeugnissen in den Zolltarif

Einreihung von Maschinenbauerzeugnissen in den Zolltarif Außenwirtschaft VDMA-Infoblatt Einreihung von Maschinenbauerzeugnissen in den Zolltarif Die zutreffende Einreihung (Tarifierung) von Waren wird von den deutschen Zollbehörden immer genauer kontrolliert.

Mehr

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN,

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.12.2014 C(2014) 10020 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Berlin EFRE 2014-2020

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 162/12 Urteil des Einzelrichters vom 23.09.2013 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 202/13 Normen: KN Pos. 3215 9000, KN Pos. 8433 9990 Leitsatz:

Mehr

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft)

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) FG München, Urteil v. 29.07.2014 2 K 3594/11 Titel: (Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) Normenketten:

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

UStG 1993 4 Nr. 14, 4 Nr. 16 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c, g ASiG 3 Abs. 1 Nr. 2, 19

UStG 1993 4 Nr. 14, 4 Nr. 16 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c, g ASiG 3 Abs. 1 Nr. 2, 19 BUNDESFINANZHOF 1 Betriebsärztliche Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20.

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20. HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 20. September 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 324/2013-4 ScheBo

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU) 23.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden,

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.02.2003, Az.: IV R 44/01

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.02.2003, Az.: IV R 44/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 13.02.2003, Az.: IV R 44/01 Werbungskosten: Vorweggenommen, wenn Arbeitslosigkeit droht Hat ein Steuerzahler mit abgeschlossener Berufsausbildung Aufwendungen, um einen neuen Beruf

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht Seite 1 von 7 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren,

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 26. August 2008 Das Bundesamt für Veterinärwesen verordnet: I Anhang 1 der

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES! Urteil. In dem Rechtsstreit

IM NAMEN DES VOLKES! Urteil. In dem Rechtsstreit Lösung: Einziehungsklage Amtsgericht Dannenberg - 3 C 101/14 - IM NAMEN DES VOLKES! Urteil In dem Rechtsstreit der Firma TP-Haustechnik GmbH, Poststraße 31, 29439 Lüchow, vertreten durch ihren Geschäftsführer

Mehr

FRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung?

FRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung? Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Konformitätserklärung (KE) für Lebensmittelbedarfsgegenstände (LM-BG) aus Kunststoff (nach Art. 15 i.v.m. Anh. IV VO (EU) Nr. 10/2011) FRAGE 1: Wieso brauche

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 31.3.2006 KOM(2006) 147 endgültig 2006/0051 (ACC) 2006/0052 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form

Mehr

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016) ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 (V R 56/14 - BFH/NV 2016 S. 792) Entgeltliche Personalgestellung keine im sozialen

Mehr

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe.

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe. A Zulässigkeit des Widerspruchs I. Statthaftigkeit Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner zu, wenn die Verfügung wie hier ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen

Mehr

002067/EU XXV. GP. Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742

002067/EU XXV. GP. Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742 002067/EU XXV. GP Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung

Wissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung Bedeutung der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die deutsche Gesetzgebung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung

Mehr

L 21/16 Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/16 Amtsblatt der Europäischen Union L 21/16 Amtsblatt der Europäischen Union 30.1.2007 VERORDNUNG (EG) Nr. 88/2007 R KOMMISSION vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT BREMEN S 21 AS 1418/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., 3. A., vertreten durch A., 4. A., vertreten durch A., Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-4:

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

VERORDNUNG (EWG) NR. 2658/87 DES RATES vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

VERORDNUNG (EWG) NR. 2658/87 DES RATES vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1987R2658 DE 01.01.2000 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) NR. 2658/87 DES

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION 21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Tenor. FG München, Urteil v K 3598/12. Titel:

Tenor. FG München, Urteil v K 3598/12. Titel: FG München, Urteil v. 28.05.2014 14 K 3598/12 Titel: (Regelung des zollrechtlichen Verwaltungsverfahrens durch die Mitgliedstaaten (hier: Regelung der Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Einfuhrabgabenbescheide)

Mehr

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen)

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) FG München, Gerichtsbescheid v. 27.06.2014 2 K 596/12 Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) Normenketten: 1 Abs 1 S 1 UStG 2005 15 Abs 1 S

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung ZE Zollsenat 2 GZ. ZRV/0196-Z2L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 30. Oktober 2001, GZ.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 234/12 Urteil des Senats vom 26.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 2010 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG 2010 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 16. November 2012 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel

Mehr

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG InvStG 5 Abs. 1; InvStG 6; EStG 20 Abs. 1 Nr. 1; EG Art. 56; EG Art. 58 Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs.

Mehr

Begründung Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)

Begründung Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) Begründung Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) A. Allgemein 1. Sachverhalt Der europäische Gesetzgeber hat am 31. März 2004 die

Mehr

Beschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -

Beschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin - Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 55/09 BESCHLUSS vom 30. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1 a) Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche

Mehr