Merkblatt Investitionsförderung barrierefreies Wohnen
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- Lothar Stein
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1 Merkblatt Investitionsförderung barrierefreies Wohnen (Stand: ) Zur gesellschaftlichen Teilhabe und zu einem selbstbestimmten Leben gehört die Möglichkeit seinen Aufenthaltsort frei bestimmen und entscheiden zu können, mit wem man leben möchte. Die Aktion Mensch will dazu beitragen, ein breites Spektrum an barrierefreien Wohnformen aufzubauen, damit Wahlmöglichkeiten für individuelle Wohnvorstellungen entstehen. Die Aktion Mensch fördert ausschließlich barrierefreie Wohnangebote, die zumindest geeignet sind, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Angebotes für alle Nutzer mit Behinderung sicherzustellen. Die Herstellung umfassender Barrierefreiheit wird mit zusätzlichen finanziellen Anreizen gefördert. Gefördert werden können Vorhaben für Menschen mit Behinderung sowie für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere bei fehlender Wohnung, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung. I. Förderspektrum 1. Gefördert werden können Investitionen für a) barrierefreie Wohnangebote, die vorübergehend Lebensmittelpunkt sind (insbesondere Wohnangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, Übergangswohnheime, Internate, Frauenhäuser, Notunterkünfte, Wohnangebote der Straffälligenhilfe). b) barrierefreie Wohnangebote, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind (zum Beispiel Wohnheime, Außenwohngruppen, Wohnraum für ambulant betreutes Wohnen). Seite 1
2 II. Förderfähige Kosten 1. Förderfähig sind Kosten für: a) Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen b) Baumaßnahmen c) Qualitätsverbesserungen d) Inventar (auch Fördermaterial und technische Hilfsmittel) e) Schaffung von Barrierefreiheit (zum Beispiel im Zugangsbereich, im Sanitärbereich, durch Rampen, optische, akustische oder taktile Anlagen) f) Schaffung von Wohnräumen für Rollstuhlnutzer ( R -Plätze) g) Erhöhten Aufwand zur Schaffung von Barrierefreiheit in Wohnangeboten (außergewöhnlicher technischer Ausstattungsstandard wie zum Beispiel drahtlose Rufanlage, automatische Eingangstüren, Deckenlifter) Seite 2
3 III. Förderhöhe Die Aktion Mensch kann förderfähige Kosten (siehe Anlage zu Ziffer V. der Richtlinien) wie folgt bezuschussen: 1. Fördersätze siehe förderfähige Kosten Maximaler Fördersatz obergrenze Ergänzender Barrierefreiheit Anmerkungen 1.04 Schaffung eines neuen Wohnangebots mit bis zu 8 Plätzen, wovon bis zu 4 Plätze für Rollstuhlnutzer förderfähig sind ( R -Plätze) bis II.1.f) 40 % pro Platz für max. 4 Plätze mit Spezifikation R nach DIN In Verbindung mit 1.08 insgesamt max möglich Zusätzliche Plätze in bestehenden Wohnangeboten bis zu insgesamt 24 Plätzen oder neue Wohnangebote von 9 bis zu insgesamt 24 Plätzen bis II.1.f) 30 % 1.06 Wohnangebote mit in der Regel über 24 Plätzen, die vorübergehend Lebensmittelpunkt sind oder eine besondere Konzeption verfolgen bis II.1.f) 10 % 1.07 Verbesserung der Wohnqualität (bei Wohnangeboten über 24 Plätzen nur bei Reduzierung der Platzzahl) bis II.1.f) 30 % Für Wohneinrichtungen im Bestand des Antragstellers 1.08 Kosten zur Herstellung von Barrierefreiheit in Wohnangeboten für außergewöhnlichen technischen Ausstattungsstandard II.1.g) 40 % Antrag nur in Verbindung mit 1.04 bis 1.07 möglich Seite 3
4 2. höhe Vorhaben nach Ziffer III zur Schaffung eines neuen Wohnangebots mit bis zu acht Plätzen können neben einem von bis zu EUR einen ergänzenden Barrierefreiheit von bis zu EUR pro Platz für die Schaffung von bis zu vier Wohnräumen für Rollstuhlnutzer ( R -Plätze) erhalten. Vorhaben nach Ziffer III. 1.05, 1.06, 1.07 und 1.08 können einen in Höhe von bis zu EUR erhalten. Für Vorhaben nach Ziffer III in Verbindung mit Vorhaben nach Ziffer III beträgt die obergrenze EUR. Statt einem kann gemäß Ziffer III.1.04 bis 1.08 ein für ein aufgenommenes Kapitalmarktdarlehen von bis zu EUR Darlehenssumme bei der Aktion Mensch beantragt werden (siehe Anlage Zins- und Tilgungszuschuss ). IV. Besondere Fördervoraussetzungen 1. Barrierefreiheit Bei Wohnangeboten unterscheidet die Aktion Mensch unterschiedliche Grade der Barrierefreiheit, deren Erreichung Fördervoraussetzung ist. Förderfähig sind a) Wohnangebote, die vorübergehend Lebensmittelpunkt sind nach Ziffer I.1.a), wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Teils der Wohnbereiche der Einrichtung nach DIN erreicht wird. b) Wohnangebote, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind nach Ziffer I.1.b), wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit aller Wohnbereiche der Einrichtung nach DIN erreicht wird. c) Wohnräume für Rollstuhlnutzer ( R -Plätze), wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit aller Wohnbereiche der Einrichtung, davon Teile mit Spezifikation R nach DIN erreicht wird. d) Vorhaben zur Verbesserung der Wohnqualität in Wohnangeboten im Bestand des Antragstellers, die dauerhafter Lebensmittelpunkt sind nach Ziffer I.1.b), wenn die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Teils der Einrichtung nach DIN erreicht wird, und zwar in mindestens einem Wohnbereich und in allen Gemeinschafts- und Verkehrsflächen sämtlicher Wohngeschosse (Gemeinschaftsräume, Gänge, Aufzüge, Zuwege und Freiflächen) sowie in den von diesen Flächen abgehenden Durchgängen (zum Beispiel Türen zu nicht barrierefreien Wohnbereichen). Seite 4
5 Darüber hinaus müssen Wohnangebote den besonderen Bedürfnissen ihrer Bewohner gerecht werden (zum Beispiel durch den Einbau von Rufanlagen, Leitsystemen usw.). 2. Mehr-Milieu-Prinzip Insbesondere für erwachsene Menschen mit Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf ist es bedeutsam, ihren Alltag in unterschiedlichen räumlichen Umgebungen und sozialen Umfeldern also in mehreren Milieus verbringen zu können. Deshalb fördert die Aktion Mensch Wohnangebote, in denen Personen wohnen, die eine Tagesförderstätte oder ein tagesstrukturierendes Angebot besuchen, wenn die Nutzer solcher Formen der Tagesförderung zum Wechsel zwischen Wohnumfeld und Tagesförderung das Gebäude verlassen oder zumindest einen deutlich separierten Gebäudeteil mit eigenem Außeneingang aufsuchen müssen und in der Tagesförderung stets mit Menschen aus unterschiedlichen Wohnumfeldern zusammen arbeiten und im Lebensbereich Wohnen durch andere Personen unterstützt werden als in der Tagesförderung. 3. Immobilien auf Mietbasis Investitionen in gemieteten Immobilien werden nur bei Vorliegen eines Nutzungsvertrags mit mindestens zehnjähriger Laufzeit zum Zeitpunkt der Antragstellung gefördert. Bei unbefristeten Mietverträgen muss eine Zusatzvereinbarung vorgelegt werden, nach der eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter für den Zeitraum von zehn Jahren nach Fertigstellung der Investition ausgeschlossen ist. Seite 5
6 4. 24-Plätze-Regel im Wohnbereich Die Förderung von Wohnangeboten als dauerhafter Lebensmittelpunkt ist grundsätzlich auf Einrichtungen mit bis zu 24 Plätzen beschränkt. Sofern in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem geplanten neuen Wohnangebot bereits andere Wohnangebote bestehen, soll unter Berücksichtigung konzeptioneller Gegebenheiten an diesem Standort die Anzahl von insgesamt 24 Plätzen nicht überschritten werden. Bei der Ermittlung der Platzzahl werden Wohnplätze aus allen sozialen Einrichtungen angerechnet, die den Lebensmittelpunkt bilden (zum Beispiel Wohnheim der Behindertenhilfe in Kombination mit einem Seniorenwohnheim). Nicht angerechnet werden Plätze in den Bereichen Kurzzeitpflege, Besucherzimmer und Trainingswohnen. Abweichend davon können Vorhaben mit mehr als 24 Plätzen nur dann gefördert werden, wenn der Antragsteller eine besondere Konzeption umsetzt (zum Beispiel Lebens- und Arbeitsgemeinschaften) oder wenn es sich um ein Wohnangebot handelt, das nur vorübergehender Lebensmittelpunkt ist. Der Fördersatz beträgt in diesen Fällen maximal zehn Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. 5. Mindestanforderungen an Wohneinrichtungen Wohnangebote gemäß Ziffer I.1.b) können gefördert werden, wenn für jeden Bewohner ein Zimmer mit mindestens 15 qm Wohnfläche (Sanitärbereich nicht eingerechnet) bereitgestellt wird. Für jeweils bis zu zwei Bewohner müssen sanitäre Einrichtungen (zum Beispiel Badezimmer mit WC, Badewanne oder Dusche) in unmittelbarer Nähe des Wohnschlafraums zur Verfügung stehen. Gemeinschafts- und Funktionsräume (zum Beispiel Wohnzimmer, Kochgelegenheit, Speiseraum, Abstellräume, Pflegebäder) müssen entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Bewohner vorhanden sein. 6. Wohneinrichtungen auf Mietbasis Bei Kauf oder Neubau von Vorhaben, die auf Mietbasis refinanziert werden, ist die Erklärung Wohneinrichtungen auf Mietbasis vorzulegen. Das Dokument wird im elektronischen Antragsverfahren bereitgestellt. Wenn die vereinbarte Kaltmiete mehr als zehn Prozent von der ortsüblichen Kaltmiete abweicht, muss der Antragsteller dies begründen. Seite 6
7 7. Dingliche Sicherung Bei Zuschüssen der Aktion Mensch zu Investitionen ab einer Höhe von EUR zum Erwerb, Neu- oder Umbau von Grundstücken und / oder Gebäuden muss vor Auszahlung des bewilligten es eine zinslose Buchgrundschuld in höhe zu Lasten der geförderten Immobilie und mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu Gunsten der Aktion Mensch in das Grundbuch eingetragen werden. Bei Miet- oder Pachtobjekten kann auf eine dingliche Absicherung verzichtet werden. V. Förderrichtlinien Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des Förderantrags gültigen Fassung. Bonn, den Seite 7
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