Stadtkämmerei HA I - Leitung
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- Bastian Küchler
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1 Telefon Telefax Herr Sperl Stadtkämmerei HA I - Leitung Kreditmanagement III Derivatmanagement Sitzungsvorlage Nr / V Beschluss des Finanzausschusses vom 04. Mai 2006 (VB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 4 Teil 1 Einführung 4 1. Ziel der Vorlage 4 2. Schuldenmanagement 4 3. Kreditmanagement 5 4. Derivatmanagement 5 Teil 2 Änderungsbedarf Kreditmanagement 6 1. Änderungsbedarf im Stadtratsbeschluss Kreditmanagement Teil I 6 2. Änderungsbedarf im Stadtratsbeschluss Kreditmanagement Teil II Die Geld- und Kapitalmarktallokation Die Segmentallokation Kassenkredite 8 3. Änderungsbedarf bei der Aufnahme sog. endfälliger Kredite 8 Teil 3 Derivatmanagement der Landeshauptstadt München 9 1. Was regelt dieses Kapitel? 9 2. Was sind Derivate? 9 3. Welche Derivate gibt es? Und welche sollen Verwendung finden? Beschlussgegenstand sind nur Zinsderivate Wirkungsweise der Zinsderivate Einteilung der Zinsderivate Swap-Geschäfte Der Zinsswap Der Währungsswap (oder Currency Swap ) Der Doppelswap Beendigung von Swap-Geschäften Zinstermingeschäfte Der Forward-Swap Das Forward-Rate-Agreement (FRA) Das Forward-Darlehen 14
2 Seite Optionen Der Zins-Cap Zins-Floor und Collar Die Swap-Option (Swaption) Art und Umfang derivativer Geschäfte Strukturierte Finanzinstrumente Definition des Derivatmanagements. Seine Ziele im Rahmen des städtischen Schuldenmanagements? Was ist Derivatmanagement? Welche Ziele verfolgt das Derivatmanagement? Funktionsalternativen eines Derivatmanagements Zinssicherung ( Hedging ) Zinsoptimierungsgeschäfte Spekulationsgeschäfte Strategien des Einsatzes von Derivaten Rechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit Finanzderivaten Rechtsgrundlage Art. 28 Abs. 2 GG Der Bayerische Derivaterlass Zulässige Zinsderivate Spekulationsverbot Marktbeobachtung und Marktanalyse Prinzip der Konnexität Weitere Erlassinhalte Die Beteiligten beim Einsatz von Derivaten Die Kommune/ Landeshauptstadt München Die Rechtsaufsichtsbehörde Das Kreditinstitut Definition des Begriffs Kontrahentenrisiko Begrenzung des Kontrahentenrisikos Steuerung des Kontrahentenrisikos Der Markt Die Organisation des Derivatmanagements Organisationsgrundsätze Anforderungen des Derivaterlasses Anforderungen aus Stadtratsbeschlüssen Aufbauorganisation Funktionalorganisation Personalorganisation EDV-Organisation Risikomanagement Allgemeines Definition des Risikobegriffs Vorgaben für das Risikomanagement Der Prozess des Risikomanagements Identifikation von Risiken Adressenausfallrisiken Betriebsrisiken Rechtsrisiken Marktliquiditätsrisiken Marktpreisrisiken Quantifizierung von Risiken Quantifizierungsebene Risikoquantifizierung auf Marktwertebene Risikoquantifizierung auf Zahlungsstromebene Steuerung von Risiken (Risiko-Controlling) Steuerungsvorgaben 39
3 Seite Umsetzung der Steuerungsvorgaben Risikokontrolle Derivatmanagement - Berichtswesen Berichtsempfänger: Stadtrat und Stadtspitze Berichtsempfänger: Rechtsaufsicht Berichtsempfänger: Verwaltung Erfolg und Erfolgsmaßstab Definition des Erfolgs Der Maßstab des Erfolgs Maßstab: Verstetigung/ Reduzierung der Zinslast Maßstab: Risiko Maßstab: Planungssicherheit Kontrolle des Erfolgs 43 II. Antrag des Referenten 43 II. Beschluss 46
4 Seite 4 I. Vortrag des Referenten Teil 1 Einführung 1. Ziel der Vorlage Die Stadtkämmerei legt dem Stadtrat der Landeshauptstadt München nunmehr eine dritte Vorlage unter dem Arbeitstitel Kreditmanagement Teil III - Derivatmanagement zur Kenntnis und zur Beschlussfassung vor. Zur schnelleren Einführung in die Thematik ein geraffter Überblick über den Sachstand: Mit Beschluss vom 23./24.Juli 2002 (Kreditmanagement Teil I) wurde unter Abwägung der Vor- und Nachteile ein neues Kreditmanagement vorbereitet. Beschlossen hat der Stadtrat die Einrichtung einer Rücklage (Zinsausgleichsrücklage), mit der die Ergebnisse des neuen Kreditmanagements transparent gemacht und die aus dem neuen Kreditmanagement für den Haushalt entstehenden Kosten und Risiken abgedeckt werden sollten. Beschlossen hat der Stadtrat zudem eine dem neuen Kreditmanagement entsprechende professionelle Personalausstattung. Mit Beschluss vom 01./02. Juli 2003 (Kreditmanagement Teil II) hat der Stadtrat die Grundsätze des Kreditmanagements der Landeshauptstadt München geregelt. Vorgegeben wurde insbesondere ein anzustrebendes ideales Kreditportfolio (Zielportfolio). Vorgegeben wurden ferner Limite für die Anteile von Krediten mit variablen (30%) und mit festen (70%) Zinsbindungsfristen, aber auch Segmente innerhalb des Anteils fester Zinsbindungen. Geregelt wurde die Auswirkung derivativer Finanzinstrumente auf die vorgenannten Limite und die sog. Quotenleihe zwischen Hoheit und Eigenbetrieben. Die Stadtkämmerei wurde verpflichtet, Richtlinien für den Einsatz von Derivaten zu entwickeln, ein ganzheitliches Schuldenberichtswesen zu entwickeln und die für Steuerung, Handel, Kontrolle und das Berichtswesen erforderliche technische Ausstattung zu beschaffen. Der Stadtkämmerei wurde schlussendlich aufgegeben, Organisation, personelle und technische Ausstattung an den Mindestanforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichten (BAFIN) an das Betreiben von Handelsgeschäften, an die Behandlung von Derivaten und an die Ausgestaltung der Innenrevision auszurichten. Die Vorlage Kreditmanagement Teil III Derivatmanagement modifiziert in Teil 2 das am 01./02. Juli 2003 beschlossene Kreditmanagement. Schwerpunkt der Vorlage ist der Einsatz von Zinsderivaten im Schuldenportfolio, also das Derivatmanagement der Landeshauptstadt München (nachfolgend Teil 3). Zusammen mit den Stadtratsbeschlüssen vom 23./24.Juli 2002 (Kreditmanagement Teil I) und vom 01./02. Juli 2003 (Kreditmanagement Teil II) bildet sie das vom Stadtrat beschlossene Richtlinienwerk zum gesamten Schuldenmanagement der Landeshauptstadt München, die Finanzrichtlinie Schuldenmanagement. 2. Schuldenmanagement Unter öffentlichem Schuldenmanagement werden alle Maßnahmen verstanden, welche die Zusammensetzung und Modalitäten eines Schuldenportfolios verändern mit dem Ziel, die Finanzierungskosten nachhaltig und risikoadäquat zu verringern. Zu diesem Ziel der risikoadäquaten Minimierung der Finanzierungskosten unvermeidbarer Kreditaufnahmen unter Zuhilfenahme haushaltsrechtlich zulässiger Finanzierungstechniken und zu einem rationalen und kostengünstig angelegten Management beste-
5 Seite 5 hender Schulden verpflichtet bereits der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61 Abs.2 BayGO) die Kommunen (herrschende Meinung; vgl. z.b. Freiling, Mindestanforderungen an den Einsatz derivativer Finanzgeschäfte durch die öffentliche Hand, 1998; Holoubek/Prändl, Öffentliches Finanzmanagement rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere für Derivativgeschäfte, in Strukturiertes Finanzmanagement der öffentlichen Hand, 2005). Handlungsfelder eines Schuldenmanagements sind ein aktives Kreditmanagement und ein aktives Derivatmanagement. 3. Kreditmanagement Kreditmanagement konzentriert sich auf Sicherung und Beschaffung erforderlicher Liquidität zu günstigen Konditionen über die Neuaufnahme und die Umschuldung von Krediten, aber auch durch sonstige Maßnahmen am Kredit. Es setzt die Ziele eines Schuldenmanagements mithin physisch am Kredit/ am Kreditportfolio um. Das Kreditmanagement der Landeshauptstadt München wurde in den Stadtratsbeschlüssen vom 23./24.Juli 2002 (Kreditmanagement Teil I) und vom 01./02. Juli 2003 (Kreditmanagement Teil II) beschrieben. Änderungen zum Vollzug des Kreditmanagements schlage ich nachfolgend bei Teil 2 vor. 4. Derivatmanagement Derivatmanagement beabsichtigt die Optimierung, Sicherung und Steuerung der durch das Kreditmanagement bei Einzelkrediten und für das gesamte Schulden-portfolio erreichten Ergebnisse durch den Einsatz derivativer Finanzinstrumente. Im Stadtratsbeschluss vom 01./02. Juli 2003, der schwerpunktmäßig Maßnahmen des Kredit- und nicht des Derivatmanagements behandelt, finden sich einige den Einsatz von Derivaten regelnde Bestimmungen (z.b. in den Anträgen Nr. 3, Nr. 5 Satz 3 i.v.m. 5.1 bis 5.3, Nr. 6). Soweit Änderungen und Anpassungen erforderlich sind, werden sie in Teil 2 Ziff. 2 und in Teil 3 dieser Beschlussvorlage aufgegriffen und beantragt.
6 Seite 6 Teil 2 Änderungsbedarf Kreditmanagement 1. Änderungsbedarf im Stadtratsbeschluss Kreditmanagement Teil I Im Stadtratsbeschluss vom 23./24.Juli 2002 festgelegt wurde eine den Anforderungen eines Kreditmanagements genügende Personalausstattung und Personalqualifikation, ferner die Begründung einer Rücklage, über die entstehende Risiken für den Haushalt finanziell abgesichert werden sollten, und die zudem als Profit Center sämtliche Kosten des neuen Schuldenmanagements übernehmen und die Ergebnisse des Schuldenmanagements ausweisen sollte. Sämtliche Vorgaben des Stadtrates aus diesem Beschluss sind erfüllt. Die Zinsausgleichsrücklage weist zum Jahresende 2005 einen positiven Saldo von rd. 39 Mio. aus (vgl. 4. Quartalsbericht 2005, Finanzausschuss vom ). Die Zinsausgleichsrücklage ist keine Drohverlustrückstellung im Sinne von 249 Abs. 2 HGB. Sie beabsichtigt aber, den Haushalt vor negativen Ergebnissen des Schuldenmanagements, inkl. der Kosten für das Schuldenmanagement selbst, zu schützen. In diesem Sinne ist es nur sinnvoll, die Zinsausgleichsrücklage über das Schuldenmanagement (Kredit- und Derivatmanagement) hinaus auch für weitere aus dem gesamten Finanzmanagement resultierende Zuführungen und Entnahmen zu öffnen, z.b. für Ergebnisse des Liquiditäts- und Cashmanagements in Form einer Dotierung von Managementleistungen, aber auch von korrespondierenden Sondererträgen, sowie parallel zur Übernahme von Sonderbelastungen aus diesem Management (Personal- und Sachkosten, Kosten für derivate Sicherungen usw.). des Assetmanagements in Form einer Dotierung von Managementleistungen und ähnlichen Sondererträgen bei gleichzeitiger Übernahme damit korrespondierender Aufwendungen und Kosten. Da Schulden- und Assetmanagement ohnehin über den Stadthaushalt unmittelbar miteinander verbunden sind, werde ich dem Stadtrat empfehlen, die bisher auf das Schuldenmanagement (Kreditmanagement und Derivatmanagement) beschränkte Zinsausgleichsrücklage vorsichtig und zurückhaltend auf das Cashmanagement und das Assetmanagement zu erweitern. Einzelheiten werde ich in einer Verwaltungsanweisung der Stadtkämmerei regeln. Dem Aufbau eines finanziellen Juliusturms in der Zinsausgleichsrücklage wird durch Übernahme von Kosten des Finanzmanagements und durch adäquates Abschmelzen der Rücklage bei Wegfall der sie begründenden Risiken zugunsten des Haushalts Rechnung getragen. 2. Änderungsbedarf im Stadtratsbeschluss Kreditmanagement Teil II Der Stadtratsbeschluss vom 01./02. Juli 2003 (Kreditmanagement Teil II) enthält die wesentlichen fachlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für das städtische Kreditmanagement, insbesondere die Kreditlimite. 2.1 Die Geld- und Kapitalmarktallokation
7 Seite 7 Der Stadtratsbeschluss vom 01./02. Juli 2003 gestattet und empfiehlt eine Refinanzierung von bis zu maximal 30 % des jeweils aktuellen Kreditportfolios der Landeshauptstadt München über variable Kredite (sog. Geldmarktlimit); gleichzeitig fordert er, mit dem Ziel einer durchgängigen Verkürzung der Zinsbindungsfrist des Gesamtportfolios, eine Refinanzierung von mindestens 70 % über Kredite mit fester Zinsbindung (sog. Kapitalmarktlimit). Ausgangspunkt für das sog. Geldmarktlimit war die Erkenntnis, dass in nahezu jeder längeren historischen Zeitreihe Kredite mit variabler Zinsbindung billiger waren als Kredite mit längerer und fixer Zinsbindung (vgl. Ziff. 4.1 und 6.2 des Stadtratsbeschlusses vom 01./02.Juli 2003), und dass folglich ein variabler Anteil des Gesamtschuldenportfolios sinnvoll und anzustreben ist. Die Festlegung der Allokation von Krediten mit variabler und fester Zinsbindung (Ursprungslaufzeiten) hat sich bewährt und bleibt unverändert mit der Folge, dass der 30 % - Anteil variabler Kredite im Schuldenportfolio als anzustrebendes und nicht zu überschreitendes Limit fort besteht. Dieses Limit erfasst Kredite mit variablen Zinsbindungsfristen, ausgenommen Kassenkredite, nicht aber in den Geldmarktbereich eintretende Kredite mit fixen Zinsbindungsfristen (Restlaufzeiten von fixen Krediten). Als variable Kredite in diesem Sinne gelten auch Kredite mit festen Zinsbindungen, soweit diese über Swaps in variabel gedreht sind. Die Stadtkämmerei sichert den variablen Portfolioanteil ganz oder teilweise durch den Einsatz von Zinsderivaten. Wiewohl die Sicherung vor allem über Caps, Collars und ggf. Swaptions erfolgen wird, obliegen Auswahl und Management der geeigneten Sicherungsinstrumente der Stadtkämmerei. Gleiches gilt für Sicherungsgrenze (z.b. Capstrike) und Sicherungshorizont (Laufzeit und Stückelung der Sicherungsinstrumente). Erfolgt die Sicherung durch Derivate, die eine Zinsbegrenzung zum Inhalt haben (z.b. Cap, Collar), dann wird der Kredit dem variablen Portfolio zugerechnet. Erfolgt die Sicherung durch Swaps ( float to fix ), so wird der Kredit für die Laufzeit des Swaps dem fixen Portfolioanteil zugerechnet - und umgekehrt. Erfolgt die Sicherung durch Optionen, so wird der Kredit bis zur Ausübung der Option bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Option greift, dem variablen Portfolioanteil zugerechnet, usw. Die Kosten der Sicherung belasten die Zinsausgleichsrücklage. Eine Information des Stadtrats erfolgt in den Standardberichten. Angesichts einer niedrigen Zinslandschaft kann es sinnvoll sein, den Anteil variabler Kredite weiter zu erhöhen. In diesem Fall, d.h. bei Überschreiten des 30 % - Limits, holt die Stadtkämmerei eine gesonderte Erlaubnis des Stadtrats ein. Zur Verstetigung der Zinslast gestattet bzw. fordert der Stadtratsbeschluss vom 01./ 02. Juli 2003 die Refinanzierung von mindestens 70 % des jeweils aktuellen Kreditportfolios (sog. Kapitalmarktlimit) der Landeshauptstadt München über Kredite mit festen Zinsbindungsfristen (Ursprungslaufzeiten). Auch dieses Limit hat sich bewährt und soll erhalten bleiben. Der Bereich steht derivativen Zinssicherungen und Zinsoptimierungen (z.b. derivative Verlängerung von fixen Zinsbindungen) offen. 2.2 Die Segmentallokation Innerhalb des Anteils fixer Kredite wurden der Stadtkämmerei im Beschluss des Stadtrats vom 01./02. Juli 2003 Segmentlimite eingeräumt, die eine Refinanzierung mit lang-, mittel- und kurzfristigen Zinsbindungen (Ursprungslaufzeiten) gestatteten. Die Segmentierung des Kreditportfolios dient in erster Linie der Verkürzung der Zinsbindungsfristen im Kreditportfolio und damit der Verringerung der Zinslasten, in zweiter Linie auch einer Begrenzung des Zinsrisikos (Anschlussrisiko).
8 Seite 8 Im Hinblick auf das zu schaffende Risikokontroll- und Risikomanagementsystem ist die Segmentierung nicht mehr zwingend erforderlich. Bereits die Allokation zwischen Krediten mit variabler und mit fester Zinsbindung ermöglicht die Steuerung der Zinslasten und der Zinsrisiken. Zur Identifizierung und Steuerung der Anschlussrisiken im Schuldenportfolio treten zudem die Restlaufzeiten der Zinsbindung in den Vordergrund. Ich werde daher dem Stadtrat empfehlen, der Stadtkämmerei anheim zu stellen, die starre Segmentierung des Portfolios bei Bedarf aufzugeben. 2.3 Kassenkredite Kassenkredite werden auf die Limite variabler Kredite nicht angerechnet. Da die Stadtkämmerei Kassenkredite nur als Überbrückungsmittel für kurze und vorübergehende Zeiträume einsetzt, bedarf das Verfahren keiner Änderung. Sollte die Landeshauptstadt München, wie aktuell zahlreiche deutsche Städte, eines Tages gezwungen sein, Kassenkredite als Surrogat für Investitionskredite aufzunehmen, und würde sich der variable Anteil des Schuldenportfolios dadurch dauerhaft über die eingeräumten Limite hinaus ausweiten, wären die Limite der variablen und der fixen Zinsbindungen, aber auch Möglichkeiten einer derivativen Absicherung von Kassenkrediten (vgl hierzu Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom zur Zinssicherung für Kassenkredite) neu zu definieren. 3. Änderungsbedarf bei der Aufnahme sog. endfälliger Kredite Anders als bei den deutschen Bundesländern ist der Normalkredit bei Kommunen nicht der sog. endfällige Kredit, sondern der Tilgungskredit, meist als Kredit mit annuitätischer Tilgung oder mit Ratentilgung ausgestaltet. Tilgungskredite sollen den Willen und die Fähigkeit einer Kommune zum aktuellen Abbau ihrer Schuldenlast dokumentieren. Auch das Kreditportfolio der Landeshauptstadt München weist entsprechende Strukturen nach (vgl. z.b. Schuldenbericht 2004 Seite 12). Die Stadtkämmerei hat dem Stadtrat bereits mehrfach die Aufnahme sog. endfälliger Kredite vorgeschlagen (z.b. bei beiden Stadtanleihen, aber auch bei sonstigen kapitalmarktfähigen Anleihen wie z.b. dem Yen-Darlehen Stadtratsbeschluss vom und den Kommunalen Schatzanweisungen - Stadtratsbeschluss vom ). Die Absicht des Einsatzes derivativer Finanzinstrumente, aber auch die geringeren Kosten eines endfälligen und Standardkredits auf dem Finanzmarkt bewogen die Stadtkämmerei zu diesem jeweiligen Schritt im Einzelfall. Annuitätenkredite stellen ein besonderes Problem für den finanztechnisch perfekten Einsatz von Derivaten dar. Entsprechend der Logik annuitätischer Kredite sinkt die Kreditrestschuld jährlich in Höhe der Tilgung einschließlich der ersparten Zinsen. Ein Finanzderivat wiederum sichert im Regelfall einen festen Betrag, übersichert also folglich im Regelfall den zu sichernden Betrag. Man bezahlt damit für das Derivat (wie übrigens auch für den komplizierten und teureren Kredit) eine höhere Prämie als eigentlich notwendig (vgl. Schwarz, Steuerung der Zinsausgaben durch Zinsderivate, 2001, S.42 f). Mit der Aufnahme endfälliger Kredite lässt sich dieses Problem lösen, allerdings nur finanztechnisch. Der rechtspolitischen Argumentation, dass mit einem endfälligen Kredit Zins- und Tilgungslasten zugunsten gegenwärtiger Haushalte in die Zukunft verschoben würden, kann mit Hilfe des Bayerischen Gemeinderechts und der Kreditgestaltung begegnet werden. So sind gem. 20 Abs.3 Satz 2 Nr.1 KommHV der allgemeinen Rücklage Mittel zuzuführen, wenn die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Zuführung des Verwaltungshaushalts an den
9 Seite 9 Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann. Im Übrigen ist es statthaft, die in den endfälligen Darlehen unterlassenen Tilgungsanteile durch Sondertilgungen, auch in Gestalt der Aufnahme von Krediten mit einer erhöhten Annuität oder mit erhöhten Ratentilgungen, auszugleichen. Ich werde dem Stadtrat empfehlen, die Stadtkämmerei generell zu ermächtigen, das Schuldenportfolio über endfällige Kredite zu refinanzieren, wenn gesichert ist, dass die ersparten Tilgungen durch Sondertilgungen oder durch Kredite mit erhöhten Tilgungsanteilen in etwa ausgeglichen werden. Sollte dies weder möglich noch sinnvoll sein, sind die ersparten Tilgungsbeträge mit dem Rechnungsergebnis der allgemeinen Rücklage als Tilgungsrücklage zuzuweisen und dort gesondert abzurechnen. Sämtliche Mittel der Tilgungsrücklage dürfen ausschließlich bei der Umschuldung oder bei der Rückzahlung der tilgungsfreien Kredite eingesetzt werden. Teil 3 Derivatmanagement der Landeshauptstadt München 1. Was regelt dieses Kapitel? Teil 3 dieser Vorlage definiert die Rahmenbedingungen des Stadtrats für den Einsatz von Derivaten im Schuldenmanagement, die von der Verwaltung bedarfsweise über Dienstanweisungen zu konkretisieren, nicht aber auszuweiten, sind. Teil 3 informiert über und regelt folgende Themen: Ziff. 2 Ziff. 3 Ziff. 4 Ziff. 5 Ziff. 6 Ziff. 7 Ziff. 8 Ziff. 9 Ziff. 10 Ziff. 11 Was sind Derivate? Welche Derivate gibt es, wie wirken sie, wann werden sie verwendet, welche beabsichtigt das Finanzmanagement der Stadtkämmerei mit Zustimmung des Stadtrats bei Bedarf einzusetzen? Was ist Derivatmanagement, welche Zielsetzung verfolgt es im Rahmen eines kommunalen Schuldenmanagements? Welche Strategien sind beim Einsatz von Derivaten möglich, welche verwendet München aktuell? Welche Derivate sind nach den in Bayern geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zulässig? Wer sind die Beteiligten beim Derivatmanagement? Wie ist das Derivatmanagement in München organisiert? Welche Risiken gibt es, welche kontrolliert und steuert das Derivatmanagement? Welches Berichtswesen besteht bzw. ist noch zu schaffen? Wie wird der Erfolg eines Schuldenmanagements gemessen, wie wird er kontrolliert? 2. Was sind Derivate? Derivate sind zunächst in aller Munde, und beinahe jeder hat auch eine Meinung zu ihnen: Teufelszeug, Spekulatius, Finanzinnovationen usw. Doch wovon sprechen wir eigentlich, wenn wir Derivate in einer Kommune einsetzen wollen? Die Stadtkämmerei kann zwei Definitionen anbieten, im nächsten Absatz eine wissenschaftliche (die recht schwer verständlich ist), dem folgend eine pragmatische. Eine einheitliche und verbindliche Definition des Begriffes Derivat gibt es nicht. Unterschiedlich werden Derivate bezeichnet als Termingeschäfte auf der Grundlage von bestimmten Basiswerten (vgl. Gabler, Banklexikon, 12. Aufl. 1999), oder als Finanzinnovationen, mit denen die Preisänderungsrisiken eines Finanzinstruments z.b. Kredite, Devisen, Indizes getrennt von anderen Risiken, wie Liquiditäts- und
10 Seite 10 Bonitätsrisken, gesteuert werden können (vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, Band 1 S. 429), oder als von traditionellen Finanzinstrumenten Aktien, Anleihen, Devisen, Indizes, Rohstoffen etc. abgeleitete Finanzprodukte (vgl. Amely, Fachbegriffe Geld und Finanzen, 22. Aufl. 2002, S. 40) oder als Finanzkontrakt, dessen Preis bzw. Wert durch einen anderen Preis bzw. Wert bestimmt wird oder daraus abgeleitet ist (Büschgen, Das kleine Börsenlexikon, 22. Aufl. 2001). Derivate sind Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Derivats. Sie beinhalten Rechte und Verpflichtungen, die in aller Regel auf eine geldwerte Leistung unterschiedlichen Inhalts gerichtet sind. Obwohl ein Derivat nach dem Grundsatz der Konnexität (vgl. hierzu ausführlich bei Ziff ) mit einem Grundgeschäft verbunden sein muss, ist es vom Grundgeschäft unabhängig. Der Zweck des Derivats ist ganz allgemein auf Erlangung und/oder auf Sicherung eines erlangten geldwerten Vorteils gerichtet. Grob vereinfacht aber verständlich ausgedrückt ist ein Derivat ein Finanzkontrakt. Wird es zur Sicherung eines Kredits oder eines Portfolios eingesetzt, wirkt es wie eine Versicherungspolice. 3. Welche Derivate gibt es? Und welche sollen Verwendung finden? 3.1 Beschlussgegenstand sind nur Zinsderivate Die Zahl der Derivate in ihren Grundformen und ihren unterschiedlichen Kombinationen ist so unübersichtlich, dass eine Differenzierung und Beschränkung auf die im Schuldenmanagement gebräuchlichen und üblicherweise von einer Kommune eingesetzten Derivate an dieser Stelle Not tut. Zinsänderungsrisiken sind nicht nur auf eine Bilanzseite beschränkt, sondern können sowohl die Aktiv- wie auch die Passivseite betreffen. Schuldenmanagement findet auf der Passivseite statt. Von daher werden nachfolgend ausschließlich Zinsderivate (und nicht Asset - Derivate, die bei Geldanlagen verwendet werden) beschrieben. Vorgestellt werden ihre grundsätzliche Funktion und die mit ihrem Einsatz verbundenen Möglichkeiten. 3.2 Wirkungsweise der Zinsderivate Ein Derivat ist mit dem Grundgeschäft (= Kredit) nur künstlich, über die sog. Konnexität, verbunden, besteht aber völlig unabhängig vom Grundgeschäft neben diesem. Durch den Einsatz von Derivaten bleiben die Grundgeschäfte (= Kredite) in jeder Weise unberührt, sie werden weder in ihrer Rechtsqualität verändert noch ändern sich die Zahlungsströme der Grundgeschäfte. Derivate setzen zusätzlich auf die Grundgeschäfte auf, können isoliert und unabhängig von den Grundgeschäften verkauft oder in sonstiger Weise aufgelöst werden. 3.3 Einteilung der Zinsderivate Je nach Wirkungsweise lassen sich Zinsderivate entsprechend der Struktur der Finanzmärkte in Kassa-, Termin- und Optionsinstrumente einteilen. Bei Transaktionen, die am Kassamarkt getätigt werden, fallen Geschäftsabschluss und Geschäftserfüllung zusammen. Zinsderivate auf dem Kassamarkt sind Zinsswaps und Zinswährungsswaps. Bei Termingeschäften und bei Optionsgeschäften fallen Abschluss und Erfüllung zeitlich auseinander. Zinsinstrumente auf dem Terminmarkt sind Futures, Forward-Rate-Agreements und Forward-Swaps. Optionsgeschäfte stellen im Ge-
11 Seite 11 gensatz zu Kassa- und Termingeschäften für den Käufer ein Wahlrecht, für den Verkäufer eine Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme dar. Zinsderivate auf dem Optionsmarkt sind Optionen auf Futures, Caps, Floors und Swaptions. 3.4 Swap-Geschäfte Der Zinsswap Er ist eine vertragliche Vereinbarung zweier Parteien, über einen bestimmten Zeitraum und ohne Transfer des zugrunde liegenden Kapitals (= Grundgeschäft = Kredit) unterschiedlich gestaltete Zinszahlungen auszutauschen (to swap = tauschen). Der Swap ist dabei vom Grundgeschäft unabhängig. Ist das Grundgeschäft eine Verbindlichkeit/ Kredit, dann liegt ein Liability Swap (im Gegensatz zum Asset Swap, bei dem das Grundgeschäft eine Kapitalanlage ist) vor. Werden feste/ fixe Zinsbindungen in variable ( fix to float ) getauscht, so spricht man von einem Payer Swap; im umgekehrten Fall, wenn also variable Zinsbindungen in fixe getauscht werden ( float to fix ), liegt ein sog. Receiver Swap vor. Der Stadtrat kennt beide Gestaltungsformen bereits seit den Stadtanleihen Mitte der 90er Jahre. K-BANK Kredit Festzins, 5% p.a. LHM Festzins, 5% p.a. Variaber Zins, 2,5% p.a. D-BANK Zahlungsströme beim Payer-Swap Aus der Grundform des Zinsswaps leiten sich zahlreiche Varianten ab, z.b. der Basis-Swap, bei dem zwei variable Zinszahlungen gegeneinander getauscht werden, oder der Tilgungsswap (Amortisationsswap oder Step-Down-Swap genannt), bei dem die Nominalbeträge sich während der Laufzeit reduzieren und der sich besonders für die Sicherung von Annuitäten- und von Ratenkrediten eignet, der Step-Up-Swap, bei dem der anfängliche Nominalbetrag sich kontinuierlich erhöht und der deshalb für die Sicherung zinsfreier Kredite in Betracht kommt, der Roller-Coaster-Swap, bei dem der zunächst ansteigende Nominalbetrag sich in un-/regelmäßigen Intervallen reduziert. Die unterschiedlichen Swap-Arten lassen sich auch nach Laufzeitbeginn oder nach Beendigungsmöglichkeit unterscheiden, z.b. der Callable/ Putable Swap (kündbarer Swap), bei dem für die jeweilige Kündigungsoption - die dazu berechtigt, vor Endfälligkeit die Swapvereinbarung zu beenden, und die Möglichkeit einräumt, an positiven Zinsentwicklungen teilzunehmen - eine Prämie gezahlt werden;
12 Seite 12 der Extendable Swap (verlängerbare Swap), der eine Kombination von Swap und Swaption darstellt und einer Swappartei die Möglichkeit bietet, die Swapvereinbarung zu gleichen Konditionen zu verlängern; der Forward Swap, bei dem die Laufzeit erst in der Zukunft (meist 1 bis 24 Monate nach Abschluss des Forward Swaps) beginnt. Der Forward Swap stellt somit eine Verbindung zwischen den Zinsinstrumenten Zinsswaps und Zinstermingeschäften dar Der Währungsswap (oder Currency Swap ) Anlass für einen Währungsswap sind die differierenden Zinskosten unterschiedlicher Währungen. Der Währungsswap sichert folglich Kredite, die nicht in der gewünschten oder zugelassenen Währung (in Bayern sind Währungsrisiken grundsätzlich nicht gestattet) aufgenommen werden, um daraus einen Zinsvorteil zu ziehen. Eine Erweiterung des Währungsswaps ist der Zins-Währungs-Swap (Cross Currency Swap). Ihn kennt der Stadtrat bereits aus der Aufnahme eines Yen-Kredits im Jahr 2005 (vgl. Finanzausschuss vom ) Der Doppelswap Mit Hilfe des Doppelswaps kann man das aktuelle Zinsniveau bereits heute für die Zukunft sichern, auch bei noch nicht zur Umschuldung anstehenden Krediten. Dabei wird die bestehende Zinsbindung ausgesetzt und eine neue, mit längerer Laufzeit ausgestattete, Zinsbindung eingegangen. Die Aussetzung der bestehenden Zinsbindung erfolgt mit Hilfe eines Gegengeschäftes. LHM Festzins 5% bis K-BANK Bestehende Zinsbindung LHM Festzins 5 % bis Variabler Zins bis D-BANK Gegengeschäft = Swap 1 LHM Variabler Zins bis Festzins 4% bis D-BANK Neue Zinsbindung = Swap 2 Zahlungsströme beim Doppelswap Beendigung von Swap-Geschäften Obwohl Swaps mit Laufzeiten von bis zu 10 Jahren üblich sind, müssen sie nicht bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Zur Beendigung einer Swapvereinbarung existieren folgende Möglichkeiten: Abschluss eines Reverse Swap, d.h. eines Gegenswaps mit genau entgegen gesetzten Zinszahlungströmen, der die zu beendigende Swap-Position aufhebt;
13 Seite 13 Close Out, bei dem ein Swap durch eine einmalige Zahlung in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst wird; Assignment, wo mit Zustimmung der anderen Partei die Rechte und Pflichten aus der Swapvereinbarung an eine dritte Partei abgetreten/ verkauft werden; Kündigung, wenn es sich um einen kündbaren Swap handelt. 3.5 Zinstermingeschäfte Bei Termingeschäften fallen Abschluss und Erfüllung des Geschäfts zeitlich auseinander. Sie sind damit stets eine Vereinbarung über ein künftiges Handeln beider Parteien. Folgende Formen werden immer wieder genutzt Der Forward-Swap Der Forwardswap ist ein Zins- oder Währungsswap, bei dem die Vertragsparteien vereinbaren, zu einem künftigen Termin in einen nach Nominalbetrag, Laufzeit und Zinssatz genau spezifizierten Swap einzutreten. Motiv eines Forward-Swap ist die Sicherung von Festsatzkonditionen für eine künftige Finanzierung (Kreditaufnahme oder Umschuldung). Beispiel: Die LHM möchte im März 2006 einen Kredit mit variabler Zinsbindung in eine feste Zinsbindung wandeln und schließt daher einen Forward-Swap. Der Swap soll aber, da mit einem Zinsanstieg erst im 2. Halbjahr 2006 gerechnet wird, ab dem beginnen und 4 Jahre laufen Das Forward-Rate-Agreement (FRA) Das FRA ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, mit der bereits heute ein fester Zinssatz für eine variabel verzinste Verbindlichkeit in einer zukünftigen Periode festgeschrieben wird. Die Vereinbarung ist unabhängig vom Grundgeschäft. Da die Laufzeiten zwischen 6 und 24 Monaten liegen, eignen sich FRA s besonders zur Absicherung eines kurzfristigen Finanzierungsbedarfs (z.b. Kassen-oder Überbrückungskredite) bei steigender Zinserwartung im Kurzfristbereich. Liegt der Referenzzinssatz (= Zinssatz des Grundgeschäfts; üblicherweise Euribor) über dem vereinbarten FRA-Zinssatz, erhält der Käufer des FRA vom Verkäufer eine Ausgleichszahlung in Höhe der Zinsdifferenz. Liegt er darunter, leistet der Käufer eine Ausgleichszahlung. K-BANK Ausgleichszahlung wenn Referenzzinssatz > FRA-Zinssatz LHM D-BANK Ausgleichszahlung wenn Referenzzinssatz < FRA-Zinssatz Zahlungsströme eines FRA
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