Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011

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1 Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011

2 Aktuelles Aktuelle Ansatzpunkte: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit Aktuelle Gesetzeslage: Neuregelungen Gewerkschaftsforderungen Grds. gilt: Regelungen zur Leiharbeit in Betriebsvereinbarungen sind sinnvoll! 2

3 Teil I: Allgemeines zur Leiharbeit 1. Allgemeines 2. Arbeitnehmerüberlassung? 3. Werkvertrag? 4. Abgrenzung 5. Mitbestimmung bei Leiharbeit 6. Mitbestimmung bei Werk-/Dienstvertrag 7. Rechte der Leihbeschäftigten im Entleihbetrieb 8. Taktik 9. Betriebsvereinbarung 3

4 1. Allgemeines 4

5 2. Arbeitnehmerüberlassung Zwischen den Stühlen! Arbeitsvertrag Tatsächliche Tätigkeit, Weisungen des Entleihers Verleiher (AG) Verleihvertrag Entleiher (Weisungsrecht) 5

6 3. Werkvertrag? Erfüllungsgehilfe Arbeitsvertrag Weisungsrecht! Nur Ausführung: kein Weisungsrecht! Werkunternehmer (AG) Werkvertrag Werkbesteller (nur Arbeitsort) 6

7 4. Abgrenzung? Was spricht für eine Arbeitnehmerüberlassung? Was spricht für einen Werk-/Dienstvertrag? 7

8 4. Abgrenzung? Was spricht für eine Arbeitnehmerüberlassung? Arbeitskraft wird zur Verfügung gestellt, Einbindung in betriebliche Arbeitsorganisation Die kann nach Vorstellungen und Zielen des Entleihers wie eigene Arbeitskräfte eingesetzt werden Haftung des Verleihers nur für das Verschulden bei der Auswahl Was spricht für einen Werk-/Dienstvertrag? Haftung für das Werk oder den Erfolg der Dienstleistung Weisungen vom Unternehmer (AG); die Beschäftigten sind seine Erfüllungsgehilfen! Organisation vom Arbeitsablauf: durch Fremdfirma 8

9 5. Mitbestimmung bei Leiharbeit Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der BR des Entleihbetriebes nach 99 BetrVG zu beteiligen ( 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG): Anzahl, Dauer, Qualifikation, Einsatz, Name etc. Nicht: Vorlage des Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Leihbeschäftigten! Vorlage des Verleihvertrages: ja! ( 80 Abs. 2 BetrVG) 9

10 99 BetrVG Einstellung (im Entleihbetrieb) Verlängerung? Ja! Versetzung Schichtwechsel eines Leiharbeitnehmers? Sogar je nach Einzelfall 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG!!!! Eingruppierung: BR im Verleihbetrieb zuständig. 10

11 99 BetrVG Welche Informationen muss der BR bekommen? Wann? 11

12 99 BetrVG Frage: AG holt wiederholt nur für ganz kurze Zeiträume Leihbeschäftigte in den Betrieb. Mitbestimmung nach 99 BetrVG? 12

13 99 BetrVG Zustimmungsverweigerung Innerhalb 1 Woche nach Unterrichtung. Nr. 1: Verstoß gegen Equal Pay? Schwerbehinderte? Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung? Missachtung der 13a, b AÜG? Nr. 3: Nachteile für Stammbelegschaft? Nr. 4: Nachteile für Betroffene? Nr. 5: bei vorheriger Aufforderung zu innerbetrieblicher Ausschreibung. 13

14 Regelungen im AÜG Schriftliche Erklärung des Verleihers über die Erlaubnis dem BR vorlegen ( 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG). Bekanntgabe von Änderungen bei Verleiherlaubnis dem BR bekanntgeben ( 14 Abs. 3 Satz 3). 14

15 Allgemeine Regelungen Alle Mitbestimmungsrechte des BR, die an die Eingliederung im Entleiherbetrieb bei Maßnahmen des Entleihers anknüpfen! 15

16 Allgemeine Regelungen Soziale Mitbestimmung ( 87 BetrVG): Nr. 2: Arbeitszeit: wichtig in Schichtbetrieben!!! Nr. 3: z.b. zusätzliche Schichten für Leihbeschäftigte Nr. 7: z.b. Arbeitsschutz, besondere Vorschrift: 11 Abs. 6 AÜG Nr. 10:z.B. Prämien? 16

17 Allgemeine Regelungen Zum Arbeitsschutz (neben den Pflichten des Verleihers) Zur Zusammenarbeit verpflichtet ( 8 ArbSchG) Entleiher muss sich vergewissern und hat die Pflicht zur Unterweisung (neben den Pflichten des Verleihers) 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: BR hat bei der Ausfüllung des Spielraums von öffentlich-rechtlichen Vorschriften mitzubestimmen 17

18 Allgemeine Regelungen Aufgabe des BR: 75, 80 BetrVG Personalplanung ( 92 BetrVG): AG muss von sich aus rechtzeitig und umfassend unterrichten, sonst 121 BetrVG oder 23 Abs. 3 BetrVG. Beschäftigungssicherung ( 92a Abs. 1 BetrVG): Vorschläge machen, Alternativen aufzeigen. Innerbetriebliche Ausschreibung ( 93 BetrVG): Kann verlangt werden, auch wenn mit Leihbeschäftigten besetzt werden soll. 18

19 Allgemeine Regelungen Auswahlrichtlinie ( 95 BetrVG): auch bei Leiharbeit. Freiwillige Betriebsvereinbarung ( 88 BetrVG) Einsichtnahme in Rahmenverträge im Wirtschaftsausschuss verlangen ( 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG). 19

20 6. Mitbestimmung bei Werk-/Dienstverträgen Mitbestimmung bei anderen Vertragsgestaltungen? auf jeden Fall 80 Abs. 2 Satz 1 2 HS BetrVG Personalplanung: 92 Abs. 2 BetrVG ggf. 99 BetrVG bei Eingliederung in den Betrieb 20

21 7. Rechte der Leihbeschäftigten Im Entleihbetrieb: Teilnahme an Betriebsversammlungen. Sprechstunden besuchen! Beschwerderecht auch im Entleihbetrieb Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Entleihers Anhörungs- und Erörterungsrecht der Leihbeschäftigten 21

22 8. Taktik Scheinwerkverträge: Achtung!!! Sind Beschäftigte beim Entleihbetrieb (z.b. Sozialplan)! Leihbeschäftigte ins Boot holen: z.b. Begrüßung mittels Aufklärungs-Flyer. Leihbeschäftigte informieren insbesondere wenn kein BR im Verleihbetrieb: Hilfe zur Selbsthilfe! Ggf. Auskunftsanspruch des Leihbeschäftigten ( 13 AÜG) Geltendmachung von Ansprüchen. 22

23 9. Betriebsvereinbarung? Mögliche Regelungen: Fremdfirmenbeschäftigung allgemein aufnehmen Vorrang innerbetrieblicher Maßnahmen (z.b. Teilzeit) Übernahme von Auszubildenden Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Zeitkontingente für Leiharbeit? Quoten? Dauer: höchstens 6 Monate! Weitere Zustimmungsverweigerungsgründe Equal Pay? Und Vieles mehr! 23

24 Informationen IG BCE BR-Stichworte 01: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unter Seite der /Stichworte im Mitgliederbereich. Musterbetriebsvereinbarung unter: 24

25 Vielen Dank!

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