6. APRIL Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat

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1 6. APRIL Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000) Diese offizielle deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

2 6. APRIL Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat KAPITEL I - Zusammensetzung des Rats Artikel Der Bürgermeisterbeirat, nachstehend Rat genannt, setzt sich aus 16 Bürgermeistern zusammen, die gemäß den in den Paragraphen 2 bis 4 festgelegten Verteilungsregeln bestellt werden. 2 - Acht Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Flämischen Region, wobei zwei einer Polizeizone mit weniger als Einwohnern, drei einer Polizeizone mit bis Einwohnern und drei einer Polizeizone mit mehr als Einwohnern angehören. Sechs Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Wallonischen Region, wobei drei einer Polizeizone mit weniger als Einwohnern, zwei einer Polizeizone mit bis Einwohnern und einer einer Polizeizone mit mehr als Einwohnern angehören. Zwei Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt. Die Anzahl Einwohner pro Zone wird auf der Grundlage des jüngsten Erlasses des Ministers zur Feststellung der Bevölkerungszahlen pro Gemeinde berechnet. 3 - Der Rat umfasst mindestens einen Bürgermeister aus jeder Provinz. Von den Bürgermeistern der Wallonischen Region stammt einer aus dem deutschen Sprachgebiet. 4 - Mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die einer Mehrgemeindezone angehört, mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die eine Eingemeindezone bildet. Pro Polizeizone kann nur ein einziger Bürgermeister bestellt werden. Art. 2 - Für jedes Mitglied wird unter Berücksichtigung der in Artikel 1 aufgeführten Verteilungsregeln ein Ersatzmitglied bestellt. Das Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet, für die verbleibende Laufzeit dieses Mandats. Art. 3 - Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden bestellt, nachdem ein Bewerberaufruf mit Angabe der Frist, binnen der die Bewerbungen einzureichen sind, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

3 Art. 4 - Auf Vorschlag des Rats werden ein Vorsitzender und ein Vizevorsitzender durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören unterschiedlichen Sprachrollen an.

4 KAPITEL II - Arbeitsweise des Rats Art. 5 - Der Vorsitzende beruft den Rat ein, wenn der Minister ihn um Stellungnahme ersucht. Die Einberufung erfolgt schriftlich und umfasst eine Tagesordnung. Für jeden Tagesordnungspunkt werden die diesbezüglichen Unterlagen beigefügt. Die Einberufung wird den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Versammlung zugeschickt. In dringenden Fällen, wie sie in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehen sind, kann diese Frist auf mindestens zwei Tage herabgesetzt werden. Art. 6 - Der Rat tritt nur dann rechtsgültig zusammen, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Art. 7 - Zu Beratungszwecken kann der Rat Sachverständige sowie einen Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, der vom leitenden Beamten dieser Direktion bestimmt wird, und einen Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens einladen. Die Minister des Innern und der Justiz oder ihre Vertreter können den Versammlungen des Rats entweder auf dessen Einladung hin oder aus eigener Initiative ebenfalls als Berater beiwohnen, um, jeder für das, was ihn betrifft, die Entwürfe vorzustellen, für die um Stellungnahme gebeten wird. Art. 8 - Der Minister bestellt einen Beamten seines Ministeriums als Sekretär des Rats. Art. 9 - Der Rat nimmt Stellung binnen einem Monat, nachdem der Vorsitzende des Rats vom Minister um Stellungnahme gebeten wurde. Der Minister kann diese Frist um höchstens einen Monat verlängern, wenn der Rat anhand eines mit Gründen versehenen Antrags darum bittet. In dringenden Fällen kann der Minister diese Frist herabsetzen; sie darf jedoch nicht weniger als 10 Tage betragen ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende des Rats den Antrag auf Stellungnahme erhalten hat. Liegt binnen der festgelegten Frist keine Stellungnahme vor, wird diese übergangen. Art Über Stellungnahmen, die nicht durch Konsens angenommen werden können, wird abgestimmt.

5 In diesem Fall werden sowohl das Abstimmungsergebnis als auch eventuelle Minderheitsstandpunkte in der Stellungnahme angegeben. Erhält kein Vorschlag die Stimmenmehrheit, setzt sich die Stellungnahme aus den verschiedenen vorgebrachten Meinungen zusammen. Art Der Rat legt eine Geschäftsordnung fest. Er übermittelt dem Minister diese Geschäftsordnung und die daran angebrachten Abänderungen zwecks Billigung.

6 KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen Art Die Reisekosten der Mitglieder des Rats werden gemäß Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet. Art Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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