- 2 - Es gelten folgende steuerliche Regelungen:
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- Hannah Stein
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3 - 2 - Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen teile ich Folgendes mit: Es gelten folgende steuerliche Regelungen: 3 Nummer 12 Satz 1 und Nummer 13, 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5, 8 Absatz 1 und 2, 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5, 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG (siehe Anlage 1), R 3.13, R 3.16, R 8.1 Absatz 8, R 9.4 bis R 9.9 und R 9.11 LStR 2008, H 3.11, H 3.13, H 8.1 Absatz 8, H 9.4 bis H 9.9 und H 9.11 LStH 2010 (siehe Anlage 2). Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: 1 Leistungen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) - Rechtsstand: BRKG i. d. F. des Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) 1.1 Fahrt- und Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) Die Fahrt- und Flugkostenerstattung nach 4 BRKG [ggf. einschl. der Erstattung der Kosten für eine BahnCard 25 oder 50 nach Textziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 (GMBl 2005, S. 830)] ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Bei Erstattung der Kosten für eine BahnCard 25 oder 50 im so genannten Prognosemodell ist eine nachträgliche Versteuerung nicht vorzunehmen, auch wenn sich die Prognose nach Ablauf des Kalenderjahres aus unvorhersehbaren Gründen nicht erfüllt hat. Steuerfrei ist auch die Erstattung von Kosten für Fahrten bzw. Flügen zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten.
4 Wegstreckenentschädigung ( 5 BRKG) Die Wegstreckenentschädigung nach 5 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Steuerfrei ist auch die Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten sowie die so genannte Fahrradpauschale nach 5 Absatz 3 BRKG i. V. m. Textziffer BRKGVwV. 1.3 Tagegeld ( 6 BRKG) Das Tagegeld nach 6 BRKG ist nach 3 Nummer 13 i. V. m. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG innerhalb der Dreimonatsfrist steuerfrei. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist das Tagegeld als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Nähere Einzelheiten zur Dreimonatsfrist siehe R 9.6 Absatz 4 LStR 2008 i. V. m. H 9.6 LStH 2010 (Stichwort: Dreimonatsfrist). Private Unterbrechungen von Dienstreisen sind steuerlich unbeachtlich, sofern der Arbeitnehmer nicht zu seiner Wohnung zurückkehrt Da die Einbehaltung wegen amtlich unentgeltlicher Verpflegung regelmäßig die in diesem Fall anzusetzenden amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten übersteigt, sind insoweit keine Sachbezugswerte für Mahlzeiten zu versteuern. Der Differenzbetrag zwischen dem Einbehaltungsbetrag und dem Sachbezugswert ist jedoch bei der Verrechnung von Einzelvergütungen nach Nummer nicht zu berücksichtigen. Nur in besonders gelagerten Fällen sind die Sachbezugswerte für Mahlzeiten zu versteuern, z. B. bei amtlich unentgeltlicher Verpflegung und einer Abwesenheitsdauer ohne Tagegeldanspruch. Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten bleiben bei der Verrechnung von Einzelvergütungen nach Nummer unberücksichtigt; sie sind daher stets in vollem Umfang zu versteuern.
5 Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten werden den Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert, regelmäßig durch BMF mitgeteilt (GZ: Z B 2 - O 1959/06/10031). Der Sachbezugswert ist aber nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich erhalten hat Zur Arbeitgeberveranlassung bei der Abgabe von Mahlzeiten siehe R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 und BMF vom 5. März IV D 2 - S 7210/07/ / - IV C 5 - S 2353/09/10008 (2010/ ) - (siehe Anlage 4). Bei fehlender Arbeitgeberveranlassung kommt der Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten nicht in Betracht; die Erstattung der Aufwendungen für die Mahlzeit ist in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. 1.4 Übernachtungsgeld ( 7 BRKG) Das Übernachtungsgeld nach 7 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Dies gilt bei Unterkunftskosten einschl. Verpflegung jedoch nur dann, wenn die Kosten für die Verpflegung besonders ausgewiesen und nicht in den Unterkunftskosten enthalten sind. Da bei Unterkunftskosten mit nicht besonders ausgewiesenen Kosten für die Verpflegung die Einbehaltungsbeträge nach 6 Absatz 2 BRKG den steuerlich maßgebenden Beträgen nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR 2008 entsprechen, entsteht insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Darüber hinaus ist BMF vom 5. März IV D 2 - S 7210/07/ / - IV C 5 - S 2353/09/10008 (2010/ ) - (siehe Anlage 4) zu beachten. 1.5 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( 8 BRKG) Alle Erstattungen nach 8 BRKG sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei.
6 Aufwands- und Pauschvergütung ( 9 BRKG) Die Aufwands- und Pauschvergütung nach 9 BRKG ist insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie betragsmäßig nicht in Einzelvergütungen aufgeteilt werden kann. Bei betragsmäßiger Aufteilung in Einzelvergütungen sind Nummer 1.3 bis 1.5 zu beachten. 1.7 Erstattung sonstiger Kosten ( 10 BRKG) Die Erstattung sonstiger Kosten nach 10 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (z. B. Gepäckkosten). Bei der Erstattung der Kosten für Sammelposten (einschließlich Frühstück) entsprechen die Einbehaltungsbeträge nach 6 Absatz 2 BRKG den steuerlich maßgebenden Beträgen nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR 2008; es entsteht insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Übrigen gilt Nr. 1.4 Absatz 2 analog. 1.8 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen ( 11 BRKG) Bei Erstattungen nach 11 BRKG sind Nummer 1.1 bis 1.7 zu beachten. Dabei kommt es auch in Fällen nach 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 BRKG auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt an; d. h. der Zeitraum bis zum Ablauf des Ankunftstages bzw. vom Beginn des Abfahrtstages ist bei der Abwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Der Ersatz von Fahrtauslagen nach 11 Absatz 5 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. 1.9 Erkrankung während einer Dienstreise ( 12 BRKG) Die Erstattung von Auslagen nach 12 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei.
7 Auslandsdienstreisen ( 14 BRKG) Siehe Nummer Trennungsgeld ( 15 BRKG) Siehe Nummer 3 und Sonstiges Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nummer 1.2 bis 1.7 zusammen zu rechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.5 bis R 9.8 LStR 2008 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen nicht übersteigt. Eine Verrechnung von Sachbezugswerten für Mahlzeiten ist jedoch unzulässig. Reisekostenrechtlich nicht anerkannte, aber tatsächlich zurückgelegte (Umweg-) Strecken können bei der Verrechnung berücksichtigt werden, soweit es sich nicht um aus privaten Gründen gefahrene Strecken handelt Steuerliche Abgrenzung von Dienstreisen Jede Dienstreise ist steuerlich grundsätzlich für sich zu betrachten. Es ist unzulässig, evtl. nicht aufgebrauchte steuerfreie Beträge auf kommende Dienstreisen vorzutragen oder nachträglich auf steuerpflichtige Beträge aus vorangegangenen Dienstreisen anzurechnen. Werden jedoch mehrere Dienstreisen in einer Reisekostenabrechnung abgerechnet, kann für diese Dienstreisen insgesamt eine Verrechnung vorgenommen werden.
8 Durchführung der Versteuerung Es ist zulässig, lohnsteuerpflichtige Beträge bis zu 150 Euro monatlich nur mindestens vierteljährlich zu versteuern. Dies gilt auch für die Versteuerung der Sachbezugswerte für Mahlzeiten (siehe Nummer 1.3) Nachweis von Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug hat der Arbeitnehmer anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen Nutzung einer BahnCard 25 oder 50 für Privatfahrten des Arbeitnehmers Die Nutzung einer BahnCard 25 oder 50 für Privatfahrten des Arbeitnehmers ist nicht als geldwerter Vorteil zu erfassen Pauschalversteuerung nach 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 EStG Die Pauschalversteuerung nach 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 3 EStG kommt aus besoldungs- und tarifrechtlichen sowie aus haushalterischen Gründen nicht in Betracht. Die steuerpflichtigen Beträge sind steuerlich stets dem Arbeitnehmer zuzurechnen; auf BMF vom 2. Dezember Z C 3 - O /02 - mache ich aufmerksam Anwendung des BRKG in anderen Bereichen Bei Anwendung des BRKG in anderen Bereichen ist Nummer 1 zu beachten.
9 Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - Rechtsstand: BUKG i. d. F. des Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Zahlungen nach dem BUKG sind grundsätzlich nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Zusätzlich gilt Folgendes: Reisekosten ( 7 BUKG) Bei der Erstattung von Reisekosten nach 7 BUKG ist Nummer 1 zu beachten. Die Reisekostenerstattungen der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen sind steuerlich nach den für den Berechtigten geltenden Grundsätzen zu behandeln. Andere Auslagen ( 9 BUKG) Die Erstattung von Auslagen (Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach 9 Absatz 1 BUKG ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (siehe R 9.9 Absatz 2 Satz 1 LStR 2008). Trennungsgeld ( 12 BUKG) Bei der Zahlung von Trennungsgeld nach 12 BUKG ist Nummer 3 zu beachten. Sondervorschriften für Auslandsumzüge ( 14 BUKG) Bei der Zahlung von Auslandstrennungsgeld nach 14 BUKG ist Nummer 4 zu beachten.
10 Leistungen nach der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2360) i. d. F. des Artikel 15 Absatz 44 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Zahlungen nach der AUV sind grundsätzlich nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Zusätzlich gilt Folgendes: Reisekosten ( 4 AUV) Bei der Erstattung von Reisekosten nach 4 AUV ist Nummer 2 zu beachten. Die Reisekostenerstattungen der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen sind steuerlich nach den für den Berechtigten geltenden Grundsätzen zu behandeln. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung ( 11 AUV) Der Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach 11 AUV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (siehe R 9.9 Absatz 2 Satz 1 LStR 2008). Ausstattungsbeitrag ( 12 AUV) Der Ausstattungsbeitrag nach 12 AUV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (siehe R 9.9 Absatz 2 Satz 1 LStR 2008).
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